Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120069-O/U.doc damit vereinigt: Geschäfts-Nr. LE120072-O
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic.iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 5. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. Oktober 2012 (EE120040)
- 2 - Erwägungen: 1. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE120072 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren überschneiden, ist das Berufungsverfahren LE120072 in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Prozessnummer LE120069 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. 2.1. Die Parteien standen seit dem 5. Juni 2012 vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 31). Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 entschied die Vorinstanz unter anderem das Folgende (Urk. 31 S. 17 f.): " 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit längerer Zeit getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'209.– rückwirkend ab 1. April 2012 bis 30. April 2013, - Fr. 1'425.– ab 1. Mai 2013. 3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner von den rückständigen Unterhaltsbeiträgen bis und mit September 2012 insgesamt Fr. 12'000.– bezahlt hat und somit noch Fr. 1'254.– ausstehend sind."
2.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 24. Oktober 2012 erhob der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (Urk. 30). Mit ebenfalls fristgerechter Eingabe vom 29. Oktober 2012 erhob sodann auch die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 36/30). 3. Am 12. Dezember 2012 wurden die Parteien zur Referentenaudienz auf den 31. Januar 2013 vorgeladen (vgl. Urk. 35). Anlässlich dieser Referentenaudienz zogen die Parteien ihre Berufungen zurück. Die Gesuchstellerin zog zudem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
- 3 - Berufungsverfahren zurück (Urk. 37). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'500.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Urk. 37). 4.2. Vereinbarungsgemäss (vgl. Urk. 37) sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE120072 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LE120069 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Das Berufungsverfahren LE120069 wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 4. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
versandt am: se
Beschluss vom 5. Februar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE120072 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LE120069 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Das Berufungsverfahren LE120069 wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 4. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...