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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2012 LE120054

20 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,506 mots·~23 min·1

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120054-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Urteil vom 20. November 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. April 2012 (EE110032)

- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei die Klägerin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären, unter Regelung der Nebenfolgen Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. April 2012: (Urk. 93 = Urk. 98) Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin wird Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ bestellt. 3. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten wird Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ bestellt. 4. [Schriftliche Mitteilung] Es wird erkannt: 1. Die Klägerin wird zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird vorgemerkt, dass die Parteien bereits seit dem 1. März 2011 getrennt leben. 2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, das Kind für die weitere Dauer des Getrenntlebens wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, − jährlich am 2. Weihnachtstag (26. Dezember) sowie am 2. Januar, jeweils von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

- 3 - − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr). Weiter wird der Beklagte berechtigt erklärt, das Kind jährlich in den Schulferien während 2 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens 3 Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen. Den Parteien steht es frei, einvernehmlich und fallweise weitere zusätzliche Besuche des Kindes beim Beklagten zu vereinbaren. 4. Für das Kind C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und der Beistand beauftragt, die Ausübung des Besuchsrechts zu begleiten, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und diese jeweils der veränderten Situation anzupassen. Die Vormundschaftsbehörde D._____ wird ersucht, einen Beistand zu ernennen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: − rückwirkend für die Zeit vom 5. April 2011 bis 29. Februar 2012 monatlich insgesamt Fr. 2'160.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, nämlich Fr. 1'460.– für die Klägerin persönlich und Fr. 700.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, für das Kind, − ab 1. März 2012 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich insgesamt Fr. 1'610.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, nämlich Fr. 910.– für die Klägerin persönlich und Fr. 700.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, für das Kind. 6. Erzielt der Beklagte im Durchschnitt des Kalenderjahres 2012 ein Fr. 80'200.– und ab dem Jahr 2013 ein Fr. 78'000.– übersteigendes Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen), wird er verpflichtet, die Hälfte des darüber hinausgehenden Mehrbetrags bis spätestens Ende März des folgenden Jahres der Klägerin zu bezahlen. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin per Ende Februar eines jeden Jahres die Lohnausweise betreffend des im Vorjahr erzielten Einkommens zukommen zu lassen, erstmals per Ende Februar 2013.

- 4 - 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die eheliche Wohnung an der … [Adresse] samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 9. Die Kosten werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt. Aufgrund der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihnen auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– (8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 97 S. 2 ff.): " 1. Es sei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die unentgeltliche Prozessführung zuzugestehen); 2.1. es seien beim Bezirksgericht Uster alle Scheidungsakten im Geschäft Nr. 030041 beizuziehen; 2.2. es seien beim Bezirksgericht Uster die Akten im Geschäft Nr. FE060091/U 01/il/hs beizuziehen; 2.3. es seien beim Bezirksgericht Uster die Abänderungsakten Nr. FP120013-l beizuziehen; 2.4. es seien beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht v.V. die Vaterschaftsakten im Geschäft Nr. FK110033-I/WS beizuziehen; 3. es sei Dispositiv-Ziff. 4 auf S. 33 im Urteil vom 18. April 2012 ersatzlos zu streichen, eventualiter sei eine in Kinder- und Elternbelangen erfahrene, fachkundige Drittperson damit zu beauftragen, jeweils bei der Übergabe des Kindes C._____ zu Beginn des jeweiligen Besuchsrechts an den Vater und zum Ende des jeweiligen Besuchsrechts vom Vater an die Mutter von C._____ friedliche Unterstützung den Parteien gegenüber zu gewährleisten;

- 5 - 4. es sei Dispositiv-Ziff. 5 auf S. 33 im Urteil vom 18. April 2012 im Sinne der Ausführungen anzupassen, und es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, an die Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - rückwirkend für die Zeit vom 5. April 2011 bis am 29. Februar 2012 monatlich insgesamt CHF 550.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, nämlich CHF 0.– für die Klägerin/Berufungsbeklagte persönlich und CHF 550.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, für das Kind C._____; - ab März 2012 wie in Dispositiv-Ziff. 5 zweiter Teil erstinstanzlich entschieden, 5. es sei Dispositiv-Ziff. 6 auf S. 33 im Urteil vom 18. April 2012 ersatzlos zu streichen; 6. es sei Dispositiv-Ziff. 9 auf S. 34 im Urteil vom 18. April 2012 dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend neu zu formulieren, und es seien die Kosten entsprechend auf die Parteien aufzuteilen, wobei Abs. 2 von Dispositiv-Ziff. 9 zu bestätigen sei; 7. es sei Dispositiv-Ziff. 10 auf S. 34 im Urteil vom 18. April 2012 dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu formulieren und der Klarheit willen dahingehend zu präzisieren, dass eine allenfalls vom Berufungskläger zu leistende Parteientschädigung zufolge derzeitiger Uneinbringlichkeit auf die Gerichtskasse genommen wird, mit dem Hinweis darauf, dass der entsprechende Entschädigungsbetrag eingefordert werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers entsprechend günstig entwickeln; 8. es sei die Vermieterschaft der ehelichen Wohnung an der … [Adresse] darauf hinzuweisen, dass bei Fälligkeit der Rückzahlung des Mieter-Kautionskontos dieses an niemand anderen als an den Berufungskläger ausbezahlt werden darf; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zulasten der Gerichtskasse, zuzüglich Mehrwertsteuer zum dannzumal geltenden Mehrwertsteuersatz."

der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 103 S. 2): " 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Es sei der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungfolgen (zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsklägers."

- 6 - Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien standen seit dem 5. April 2011 in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Urk. 1). Mit Urteil vom 18. April 2012 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien (Urk. 93 = Urk. 98 S. 32 f.). 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. August 2012 (Datum Poststempel) erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. April 2012 mit den vorstehend angeführten Anträgen (Urk. 98). 1.3. Am 30. August 2012 erstattete die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) innert der ihr mit Verfügung vom 21. August 2012 (Urk. 102) angesetzten Frist die Berufungsantwort (Urk. 103). 1.4. Mit Vorladung vom 6. September 2012 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 30. Oktober 2012 vorgeladen (Urk. 106). 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Oktober 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 108, Prot. S. 3 f.): " 1. Die Parteien erklären sich mit der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 18. April 2012 einverstanden. Sie vereinbaren, gemeinsam eine geeignete Person für die Übertragung der entsprechenden Aufgaben zu bestimmen und diese dem Gericht bis zum 13. November 2012 (Datum Poststempel) zu nennen. Für den Fall, dass sich die Parteien bis dahin nicht auf eine Person einigen können, wird der Beistand / die Beiständin durch die Vormundschaftsbehörde D._____ zu bestimmen sein. 2. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte der Klägerin für die Erziehung und den Unterhalt von C._____ vom 5. April 2011 bis 29. Februar 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt schuldet:

- 7 - - 5. April 2011 bis 31. Juli 2011: Fr. 612.–, total Fr. 2'448.–; - 1. August 2011 bis 29. Februar 2012: Fr. 700.–, total Fr. 4'900.–. 3. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte der Klägerin persönlich für die Zeit vom 5. April 2011 bis 29. Februar 2012 Unterhaltsbeiträge wie folgt schuldet: - 5. April 2011 bis 31. Juli 2011: Fr. 0.–; - 1. August 2011 bis 31. Oktober 2011: Fr. 1'156.–, total Fr. 3'468.–; - 1. November 2011 bis 29. Februar 2012: Fr. 1'448.–, total Fr. 5'792.–. 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Beklagte die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 festgestellten Unterhaltsbeiträge bis zum Betrag von Fr. 10'558.– bereits bezahlt hat. Die ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 10'558.– werden gestundet bis zum 31. Dezember 2013. Diese Stundung gilt jedoch nicht bei einer allfälligen Verrechnung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung in einem möglichen Scheidungsverfahren zwischen den Parteien. 5. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen Beklagter: April 2011 bis Oktober 2011: Fr. 7'000.–, November 2011 bis Februar 2012: Fr. 7'583.–; Bedarf Beklagter: Fr. 3'288.–; Einkommen Klägerin: Fr. 1'729.–; Bedarf Klägerin mit C._____: Fr. 4'956.–. 6. Die Parteien vereinbaren, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren je zur Hälfte zu tragen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 7. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufung zurück. 8. Die Parteien vereinbaren, die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte zu tragen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2.2. Eine Parteivereinbarung hat in Kinderbelangen, die der Offizialmaxime unterstehen, lediglich die Bedeutung übereinstimmender Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.3. Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 30. Oktober 2012 für die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die gemeinsame Tochter C._____ ausgesprochen, wie in Dispositiv Ziffer 4 des Urteils vom

- 8 - 18. April 2012 bereits durch die Vorinstanz angeordnet. Die Beiständin resp. der Beistand soll die Ausübung des Besuchsrechts dahingehend begleiten, dass sie resp. er im Konfliktfall zwischen den Parteien vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festlegen sowie diese jeweils der veränderten Situation anpassen kann. Der Errichtung einer Besuchsbeistandschaft steht aus Sicht des Kindeswohls nichts entgegen. Die Parteien konnten sich nicht wie in der Vereinbarung festgehalten auf eine Person als Beistand/Beiständin einigen, weshalb diese durch die Vormundschaftsbehörde zu bestimmen ist. Die Vormundschaftsbehörde D._____ ist demzufolge zu ersuchen, für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, einen Beistand/eine Beiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu ernennen und ihm/ihr die entsprechenden Aufgaben zu übertragen. 2.4. In finanzieller Hinsicht haben die Parteien festgehalten, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 5. April 2011 bis 29. Februar 2012 Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 10'558.– schuldet (Urk. 108 Ziff. 2 und 3). In einer ersten Phase vom 5. April 2011 bis 31. Juli 2011 wurde zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten berücksichtigt, dass er zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 3'100.– an seine Frau und seinen Sohn aus erster Ehe verpflichtet war. Bei einem Einkommen von Fr. 7'000.– abzüglich Notbedarf von Fr. 3'288.–, abzüglich Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'100.– resultiert für diese Phase ein monatlicher Unterhaltsbeitrag an die Klägerin von Fr. 612.–. Ab 1. August 2011 bis 31. Oktober 2011 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Frau und dem Sohn aus erster Ehe nicht mehr berücksichtigt, was bei gleichbleibendem Einkommen von Fr. 7'000.– abzüglich dem ebenfalls unveränderten Notbedarf von Fr. 3'288.– eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'712.– ergibt. Auf die Unterhaltsberechtigten aufgeteilt (½ an Frau und Sohn aus erster Ehe, ½ an Klägerin und C._____) resultiert ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'856.–, davon Fr. 700.– für C._____ und Fr. 1'156.– für die Klägerin. In einer dritten Phase vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 ist schliesslich von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 7'583.– auszugehen, was abzüglich den unveränderten Notbedarf von Fr. 3'288.– eine Leistungsfähigkeit von Fr. 4'295.– ergibt. Aufgeteilt auf die jeweiligen Unterhaltsberechtigten (wiederum ½ an Frau

- 9 und Sohn aus erster Ehe, ½ an Klägerin und C._____) ergibt sich für diese Phase ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'148.–, davon Fr. 700.– für C._____ und Fr. 1'448.– für die Klägerin. Insgesamt ergibt sich damit über die ganze genannte Zeitdauer ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 16'608.–. Der Beklagte hat während der erwähnten Zeitdauer der Klägerin für die Pflege und Erziehung von C._____ monatlich Fr. 550.–, insgesamt Fr. 6'050.–, bezahlt. Dieser Betrag ist an die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Abzüglich der bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge verbleiben schliesslich Fr. 10'558.–, die der Beklagte noch schuldet. Die Klägerin hat sich mit einer Stundung dieser Forderung bis 31. Dezember 2013 einverstanden erklärt mit dem Vorbehalt, dass bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung in einem allfälligen Scheidungsverfahren zwischen den Parteien vor dem 31. Dezember 2013 die erwähnte Forderung zur Verrechnung gebracht werden kann (Urk. 108 Ziff. 4). Insgesamt erscheint damit die von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend die Unterhaltsbeiträge des Beklagten an die Klägerin und C._____ den Verhältnissen angemessen. 2.5. Das Kindeswohl erfordert sowohl im Bezug auf die Errichtung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB als auch in finanzieller Hinsicht keine andere Regelung und die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien kann – soweit Kinderbelange betroffen sind – genehmigt bzw. können die entsprechenden autoritativen Anordnungen getroffen werden. 2.6. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ist der Prozess daher abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.7. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5 (soweit die Unterhaltspflicht des Beklagten ab 1. März 2012 betroffen ist) und 7 des vorinstanzlichen Urteils blieben seitens der Parteien unangefochten. Diese Dispositiv-Ziffern sind mit Ablauf der Berufungsfrist (3. September 2012) in Rechtskraft erwachsen.

- 10 - 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Parteien haben sich hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren auf eine hälftige Kostentragung und den gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung geeinigt (Urk. 108 Ziff. 6 und Ziff. 8). 3.2. Beide Parteien haben sodann für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 97 S. 2, Urk. 103 S. 2). Angesichts der dargelegten angespannten finanziellen Verhältnisse ist den Parteien die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Dem Beklagten ist sodann Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter und der Klägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben. 3.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

Es wird erkannt: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5 (soweit die Unterhaltspflicht des Beklagten ab 1. März 2012 betroffen ist) und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. April 2012 am 3. September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin wird die Aufgabe übertragen, die Ausübung des Besuchsrecht zu begleiten, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und diese jeweils der veränderten Situation anzupassen.

- 11 - Die Vormundschaftsbehörde D._____ wird ersucht, einen Beistand/eine Beiständin zu ernennen und ihm/ihr die entsprechenden Aufgaben zu übertragen. 3. Die Vereinbarung vom 30. Oktober 2012 wird – was den Kinderunterhalt anbelangt - genehmigt. 4. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird bestätigt. 6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzliche Verfahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 8. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es werden der Klägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Beklagten Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. 9. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 10. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

- 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Demuth versandt am: se

Urteil vom 20. November 2012 Rechtsbegehren: (sinngemäss) Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. April 2012: (Urk. 93 = Urk. 98) Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin wird Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ bestellt. 3. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten wird Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ bestellt. 4. [Schriftliche Mitteilung] Es wird erkannt: 1. Die Klägerin wird zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird vorgemerkt, dass die Parteien bereits seit dem 1. März 2011 getrennt leben. 2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, das Kind für die weitere Dauer des Getrenntlebens wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:  jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr,  jährlich am 2. Weihnachtstag (26. Dezember) sowie am 2. Januar, jeweils von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr,  in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr). Weiter wird der Beklagte berechtigt erklärt, das Kind jährlich in den Schulferien während 2 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens 3 Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen. Den Parteien steht es frei, einvernehmlich und fallweise weitere zusätzliche Besuche des Kindes beim Beklagten zu vereinbaren. 4. Für das Kind C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und der Beistand beauftragt, die Ausübung des Besuchsrechts zu begleiten, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des... Die Vormundschaftsbehörde D._____ wird ersucht, einen Beistand zu ernennen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:  rückwirkend für die Zeit vom 5. April 2011 bis 29. Februar 2012 monatlich insgesamt Fr. 2'160.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, nämlich Fr. 1'460.– für die Klägerin persönlich und Fr. 700.–, zuzüglich allfällige ge...  ab 1. März 2012 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich insgesamt Fr. 1'610.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, nämlich Fr. 910.– für die Klägerin persönlich und Fr. 700.–, zuzüglich allfällige gesetzl... 6. Erzielt der Beklagte im Durchschnitt des Kalenderjahres 2012 ein Fr. 80'200.– und ab dem Jahr 2013 ein Fr. 78'000.– übersteigendes Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen), wird er verpflichtet, die Hälfte des darüber hinausgehend... Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin per Ende Februar eines jeden Jahres die Lohnausweise betreffend des im Vorjahr erzielten Einkommens zukommen zu lassen, erstmals per Ende Februar 2013. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die eheliche Wohnung an der … [Adresse] samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 9. Die Kosten werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt. Aufgrund der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihnen auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– (8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien standen seit dem 5. April 2011 in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Urk. 1). Mit Urteil vom 18. April 2012 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien (Urk. 9... 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. August 2012 (Datum Poststempel) erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. April 2012 mit den vorstehend angeführten Anträgen (Urk. 98). 1.3. Am 30. August 2012 erstattete die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) innert der ihr mit Verfügung vom 21. August 2012 (Urk. 102) angesetzten Frist die Berufungsantwort (Urk. 103). 1.4. Mit Vorladung vom 6. September 2012 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 30. Oktober 2012 vorgeladen (Urk. 106). 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Oktober 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 108, Prot. S. 3 f.): " 1. Die Parteien erklären sich mit der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 18. April 2012 einverstanden. Sie vereinbaren, gemeinsam eine geeignete Person für die Übertragung der entspre... 2. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte der Klägerin für die Erziehung und den Unterhalt von C._____ vom 5. April 2011 bis 29. Februar 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt schuldet: 3. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte der Klägerin persönlich für die Zeit vom 5. April 2011 bis 29. Februar 2012 Unterhaltsbeiträge wie folgt schuldet: 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Beklagte die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 festgestellten Unterhaltsbeiträge bis zum Betrag von Fr. 10'558.– bereits bezahlt hat. Die ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 10'558.– w... 5. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: 6. Die Parteien vereinbaren, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren je zur Hälfte zu tragen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 7. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufung zurück. 8. Die Parteien vereinbaren, die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte zu tragen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2.2. Eine Parteivereinbarung hat in Kinderbelangen, die der Offizialmaxime unterstehen, lediglich die Bedeutung übereinstimmender Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.3. Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 30. Oktober 2012 für die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die gemeinsame Tochter C._____ ausgesprochen, wie in Dispositiv Ziffer 4 des Urteils vom 18. April 2012 ... 2.4. In finanzieller Hinsicht haben die Parteien festgehalten, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 5. April 2011 bis 29. Februar 2012 Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 10'558.– schuldet (Urk. 108 Ziff. 2 und 3). In einer ersten Ph... 2.5. Das Kindeswohl erfordert sowohl im Bezug auf die Errichtung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB als auch in finanzieller Hinsicht keine andere Regelung und die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien kann – soweit Kinderbelange b... 2.6. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ist der Prozess daher abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.7. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5 (soweit die Unterhaltspflicht des Beklagten ab 1. März 2012 betroffen ist) und 7 des vorinstanzlichen Urteils blieben seitens der Parteien unangefochten. Diese Dispositiv-Ziffern sind mit Ablauf der Berufungsfris... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Parteien haben sich hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren auf eine hälftige Kostentragung und den gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung geeini... 3.2. Beide Parteien haben sodann für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 97 S. 2, Urk. 103 S. 2). Angesichts der dargelegten angespannten finanziellen Verhältnisse ist den Parteien die unentgeltliche P... 3.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5 (soweit die Unterhaltspflicht des Beklagten ab 1. März 2012 betroffen ist) und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. April 2012 am 3. Se... 2. Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. 3. Die Vereinbarung vom 30. Oktober 2012 wird – was den Kinderunterhalt anbelangt - genehmigt. 4. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird bestätigt. 6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzliche Verfahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 8. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es werden der Klägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Beklagten Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. 9. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 10. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vor... 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. ...

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