Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.09.2012 LE120053

21 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·265 mots·~1 min·3

Résumé

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. September 2012

in Sachen

A._____, Verfahrensbeteiligter 1 und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

und

C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Fürsprecher Z._____

sowie

D._____, Verfahrensbeteiligte 2

- 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2012 (EE110049)

Erwägungen: Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 20. Juli 2012, mit dem die Obhut über beide Kinder der Parteien der Beklagten zugeteilt wurde, haben sowohl der Kläger als auch die Prozessbeiständin der Kinder D._____ und A._____ Berufung erhoben. Zur Vereinfachung und zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide sind die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren ist dabei als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE120052 vereinigt und unter jener Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (inkl. Verfahrensbeteiligte), je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Prozesses LE120052.

- 3 - Zürich, 21. September 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 21. September 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE120052 vereinigt und unter jener Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (inkl. Verfahrensbeteiligte), je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Prozesses LE120052.

LE120053 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.09.2012 LE120053 — Swissrulings