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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.09.2012 LE120034

6 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,513 mots·~8 min·2

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120034-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 6. September 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. April 2012 (EE120007)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. April 2012: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit 6. Januar 2012 getrennt leben. 2. Die Söhne C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Für die Söhne C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010 wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 4. Die Vormundschaftsbehörde E._____ wird ersucht, für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, einen Beistand zu ernennen. Dem Besuchsbeistand werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen: − den Parteien in ihrer Sorge um die Söhne C._____ und D._____ mit Rat und Tat beizustehen; − Unterstützung der Parteien bei der Organisation und Ausübung des Besuchsrechts; − die Parteien in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später selbständig eine weitergehende Besuchsrechtsregelung treffen können; − Unterstützung des Informationsflusses und Vermittlung zwischen den Parteien, vor allem das Besuchsrecht betreffend. 5. Der Beklagte ist berechtigt, die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat jeweils samstags oder sonntags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Schweiz auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

- 3 - Der Beklagte hat der Klägerin und dem Beistand jeweils rechtzeitig mitzuteilen, wann er sein Besuchsrecht ausüben will. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, erstmals per 1. Mai 2012 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten: – Fr. 650.– für jedes Kind, zahlbar an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Zuzüglich zu diesen Unterhaltsbeiträgen sind allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, Rentenleistungen, Leistungen der Invalidenversicherung und übrige Leistungen, die C._____ und D._____ zustehen, zu bezahlen, sofern sie nicht bereits durch die Klägerin bezogen werden. 7. Vom Verzicht der Klägerin auf persönliche Unterhaltsbeiträge wird Vormerk genommen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:

3500.00 Dolmetscherkosten

7'000.00 Total

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Der Klägerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen. 11. (Mitteilung) 12. (Berufung)"

- 4 -

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Zum weiteren Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 32 S. 2 f.). Mit Urteil vom 4. April 2012 (Urk. 32), welches vorstehend im Dispositiv wiedergegeben ist, fand das vorinstanzliche Verfahren seinen Abschluss. 1.2. Hiergegen hat der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) am 13. Juni 2012 (Datum des Poststempels: 14. Juni 2012) fristgerecht (vgl. Urk. 23) Berufung erhoben. 1.3. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber hat die Berufung konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Disp.-Ziff. 12) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird; diese Anträge haben sich auf das Dispositiv (den eigentlichen Entscheid) des angefochtenen Urteils zu beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise anzugeben, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 zu Art. 311 ZPO). 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine konkreten Anträge, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheides abzuändern sei. In solchen Fällen - Fehlen von Anträgen - kann nicht eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden, sondern ist sogleich auf die Berufung nicht einzutreten (Sutter-Somm/Ha-

- 5 senböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311). Allenfalls kann aus der beklagtischen Berufungsschrift herausgelesen werden, dass der Beklagte die durch die Vorinstanz vorgenommene Zuteilung der Obhut über die gemeinsamen Kinder an die Klägerin (Dispositiv Ziffer 2) monieren und damit die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer beantragen möchte. Die Berufung erhebende Partei darf sich aber nicht damit begnügen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern muss konkrete Begehren in der Sache stellen, d.h. hat anzugeben, was an Stelle des aufzuhebenden Entscheids treten soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO). 3.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 31, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. September 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: se

Beschluss vom 6. September 2012 Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. April 2012: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit 6. Januar 2012 getrennt leben. 2. Die Söhne C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Für die Söhne C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010 wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 4. Die Vormundschaftsbehörde E._____ wird ersucht, für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, einen Beistand zu ernennen. Dem Besuchsbeistand werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:  den Parteien in ihrer Sorge um die Söhne C._____ und D._____ mit Rat und Tat beizustehen;  Unterstützung der Parteien bei der Organisation und Ausübung des Besuchsrechts;  die Parteien in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später selbständig eine weitergehende Besuchsrechtsregelung treffen können;  Unterstützung des Informationsflusses und Vermittlung zwischen den Parteien, vor allem das Besuchsrecht betreffend. 5. Der Beklagte ist berechtigt, die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat jeweils samstags oder sonntags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Schweiz auf eigene K... 6. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, erstmals per 1. Mai 2012 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare U... 7. Vom Verzicht der Klägerin auf persönliche Unterhaltsbeiträge wird Vormerk genommen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbe... 10. Der Klägerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen. 11. (Mitteilung) 12. (Berufung)" Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 31, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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