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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.06.2012 LE120030

22 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·997 mots·~5 min·1

Résumé

Eheschutz (Ehegattenunterhaltsbeiträge), Kostenfolgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120030-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 22. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz (Ehegattenunterhaltsbeiträge), Kostenfolgen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Mai 2011 (EE110065) Rückweisung; Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2012 (vormaliges Verfahren: LE110052)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. Mai 2011 entsprach die Vorinstanz den Anträgen der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und verpflichtete den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner), ihr rückwirkend per 1. März 2010 Fr. 1'300.– und ab 1. April 2011 Fr. 1'600.– monatlich an ihren Unterhalt zu bezahlen (Urk. 21 S. 12f., Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner Berufung, worauf die Kammer mit Urteil vom 19. Januar 2012 in teilweiser Gutheissung der Berufung die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2011 auf Fr. 1'350.– pro Monat und ab 1. Juli 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf monatlich Fr. 1'380.– festsetzte (Urk. 31 S. 16, Dispositiv-Ziffer 2). 3. Daraufhin gelangte der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 15. Februar 2012 an das Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil 5A_158/2012 am 27. April 2012 die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete den Gesuchsgegner in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Kammer vom 19. Januar 2012, der Gesuchstellerin rückwirkend vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– und ab 1. Juli 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens solche von Fr. 1'380.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats (Urk. 35 S. 9, Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde das Verfahren zur Neuregelung der kantonalen Kosten an die urteilende Kammer zurückgewiesen (Urk. 35 S. 9, Dispositiv-Ziffer 2). 4. Die Regelung der Entschädigungsfolgen durch das Urteil vom 19. Januar 2012, wonach für beide Verfahrensstufen keiner Partei eine Entschädigung zugesprochen wurde, wurde vor Bundesgericht nicht mehr angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. 5. a) Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten ausgangsgemäss auferlegt. Da vorliegend lediglich die Ehegattenunterhaltsbeiträge und damit lediglich finanzielle Aspekte der Trennung und insbesondere keine Kinderbelange im Streit liegen, besteht kein Raum für die Anwendung der Billigkeitskompetenz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO.

- 3 b) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der ihr durch die Erstinstanz zugesprochenen Höhe (Prot. I S. 9), während der Gesuchsgegner die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin verlangte (Urk. 5 letzte Seite). Gestützt darauf rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO und angesichts des Ausgangs des Verfahrens vor Bundesgericht, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. c) Auch im Berufungsverfahren hielt der Gesuchsgegner daran fest, dass er nicht bereit sei, für die Gesuchstellerin persönlich einen Unterhaltsbeitrag zu leisten (Urk. 20 letzte Seite), er ging allerdings von einem "theoretischen" Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin von Fr. 500.– für die Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2011 und von einem solchen von Fr. 800.– für die Zeit ab 1. Juli 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens aus (Urk. 20 S. 9). Die Gesuchstellerin beantragte demgegenüber die Abweisung der Berufung (Urk. 29 S. 2). Demgemäss rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel aufzuerlegen, wobei sie vorab aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind. Die Gesuchstellerin ist jedoch zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ihren Anteil an den Kosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der "obsiegenden" Partei besteht in solchen Fällen nicht (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird beschlossen: 1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens EE110065-L werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens LE110052-O werden der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird

- 4 verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 2'250.– zu ersetzen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: se

Beschluss vom 22. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens EE110065-L werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens LE110052-O werden der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner ... 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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