Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120015-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. Dezember 2011 (EE110036)
- 2 - Rechtsbegehren: - der Klägerin (Urk. 1 und 17): 1. Die Klägerin sei gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 2. Juni 2011 getrennt leben. 2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2007, und D._____, geb. tt.mm.2009, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 3. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Kinder an einem Sonntagnachmittag pro Monat auf eigene Kosten begleitet zu besuchen. 4. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen und der Beistand sei damit zu beauftragen, bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechtes zu vermitteln und die Modalitäten des begleiteten Besuchsrechtes festzulegen. 5. Die eheliche Wohnung an der ...-Strasse ..., E._____, sei dem Beklagten zur alleinigen Benützung zuzuteilen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 2. Juni 2011 verlassen hat. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder sowie für die Klägerin persönlich angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 7. Dem Beklagten sei zu verbieten, mit der Klägerin in Kontakt zu treten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostenvorschüssen abzusehen.
- des Beklagten (Urk. 19, Prot. VI S. 2): 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 2. Juni 2011 getrennt leben. 2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2007, und D._____, geb. tt.mm.2009, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 3. Es sei der Klägerin ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.
- 3 - 4. Eventualiter sei für den Fall der Abweisung des Antrages unter Ziffer 2 dem Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht, welches über den Antrag der Gegenseite hinauszugehen hat, einzuräumen. 5. Es sei zur Organisation und Überwachung des Besuchsrechts eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu errichten. 6. Die eheliche Wohnung an der ...-Strasse ..., E._____, sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 2. Juni 2011 verlassen hat. 7. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten an den Unterhalt der Kinder, C._____ und D._____, einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen. 8. Es sei festzuhalten, dass sich die Parteien für die Dauer des Getrenntlebens keine persönlichen Unterhaltszahlungen zu zahlen haben. 9. Die Klägerin sei zu verpflichten, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den unterhaltsrelevanten finanziellen Verhältnissen zu edieren. 10. Es sei der Antrag Nr. 7 der Klägerin abzuweisen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt) zu Lasten der Klägerin. Dem Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Z._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon (Urk. 74): 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 2. Juni 2011 auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der ...-Strasse ..., E._____, wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 2. Juni 2011 verlassen hat. 3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, geboren am tt.mm.2009, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 4. Der Beklagte ist berechtigt, die Kinder am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einer dafür ge-
- 4 eigneten Einrichtung auf eigene Kosten begleitet zu besuchen. Diese Besuchsrechtsregelung gilt bis 31. März 2012. Ab dem 1. April 2012 ist der Beklagte berechtigt, die Kinder am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab Schuleintritt der Kinder ist der Beklagte berechtigt, das schulpflichtige Kind jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie während zwei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. 5. Es wird eine Erziehungsbeistandschaft zur Ausübung des Besuchsrechtes im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Die Beistandschaft wird damit beauftragt, das Besuchsrecht für die Dauer, in welcher es begleitet auszuüben ist, zu organisieren. Für die Zeit danach wird die Beistandschaft beauftragt, bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu vermitteln und die nötigen Anordnungen zum Wohl der Kinder zu treffen. 6. Die Ziff. 3, 4 und 5 gelten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 700.– pro Kind, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar ab 17. Juni 2011 monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich folgende monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 750.– vom 17. Juni 2011 bis 15. September 2011 - Fr. 480.– vom 16. September 2011 bis drei Monate nach Rechtskraft des Eheschutzurteils - Fr. 950.– drei Monate nach Rechtskraft des Eheschutzurteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 9. Das von der Klägerin beantragte Kontaktverbot wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 318.75 (Dolmetscherkosten).
- 5 - 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. [Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 73): 1. Es seien Ziffern 3, 4, 6, 7, 8 des Urteils/Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 8. Dezember 2011 (Prozess Nr. EE110036- H/U) aufzuheben und durch folgende Regelungen zu ersetzen: Neu Ziffer 3: Es seien die beiden gemeinsamen Kinder, C._____ (geb. tt.mm.2007) und D._____ (geb. tt.mm.2009), für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen. Neu Ziffer 4: Es sei der Berufungsbeklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. Neu Ziffer 6: Ersatzlos zu streichen. Neu Ziffer 7: Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt und die Erziehung der beiden gemeinsamen Kinder angemessenen, monatlichen Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe (indexiert) zu bezahlen. Neu Ziffer 8: Es sei aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit der Parteien auf die Festsetzung von Trennungsunterhalt zu verzichten. 2. Im Übrigen (Ziffern 1,2,5,9,10,11,12 und 13) sei das Urteil/Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikons vom 8. Dezember 2011 (Prozess Nr. EE110036-H/U) zu bestätigen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, die Kinder anzuhören sowie ein kinderpsychologisches Gutachten beider Kinder einzuholen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag: Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestimmen. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 87): Die Berufung sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
- 6 - Es sei der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen. Erwägungen: 1. Prozessuales Mit Urteil und Verfügung vom 8. Dezember 2011 fällte das Bezirksgericht Pfäffikon im zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahren den obgenannten Entscheid (Urk. 74). Dagegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) am 13. Februar 2012 Berufung (Urk. 73). Mit Beschluss vom 16. März 2012 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verlangt, der innert Nachfrist bezahlt wurde (Urk. 82, Urk. 85). Die Berufungsantwort datiert vom 10. Mai 2012 (Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte am 6. Juli 2012 ein Aktenbeizugsgesuch (Urk. 91), dem mit Verfügung vom 10. Juli 2012 entsprochen wurde, nachdem keine der Parteien ein der Einsicht der Staatsanwaltschaft entgegenstehendes überwiegendes privates Interesse dargelegt hatte (Urk. 92). Dem am 4. September 2012 gestellten Gesuch der Staatsanwaltschaft um Zustellung des vorliegenden Endentscheides ist ebenfalls zu entsprechen (vgl. Prot. S. 9). Vorab ist zu bemerken, dass sowohl die in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheides vorgenommene Regelung wie auch der entsprechende Antrag des Beklagten auf Aufhebung dieser Dispositivziffer obsolet sind, weil der Berufung gegen einen Eheschutzentscheid kraft Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 137 III 475). Im Übrigen prüft die Kammer den angefochtenen Entscheid grundsätzlich mit freier Kognition, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes hin (Art. 310 ZPO).
- 7 - Es ist sodann vorzumerken, dass die Dispositivziffern 1, 2, 5 und 9 des vorinstanzlichen Entscheids rechtskräftig sind, weil sie im Berufungsverfahren nicht angefochten wurden (zur ebenfalls nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsregelung s. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2. Materielles 2.1. Obhut Die Vorinstanz stellte die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, geboren am tt.mm.2009, unter die Obhut der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan: Klägerin). Der Beklagte hatte bereits vor Vorinstanz beantragt, ihm die Obhut über beide Kinder zuzuteilen. Er wolle der Klägerin nicht die Kinder wegnehmen, sondern mache sich gestützt auf die Erfahrung der Vergangenheit ernsthafte und glaubhafte Sorgen um das Wohl seiner beiden Kinder, die erneut von der Klägerin geschlagen würden. Er habe sie deswegen Mitte September 2011 wegen Tätlichkeiten/ev. Körperverletzungen beim Polizeiposten E._____ angezeigt. Die Klägerin habe D._____ eine heftige Ohrfeige erteilt, weil er nicht mit einem Kind habe spielen bzw. die Spielsachen teilen wollen, und habe ihren Sohn gewürgt, was Verwandte bezeugen könnten. Auch habe C._____ anlässlich des Besuchstreffens vom 16. Januar 2012 eine 6 cm lange Narbe im Gesicht gehabt. Er habe weiter gravierende Vernachlässigungen in der Bekleidung seiner Söhne feststellen müssen: Sie hätten gefroren, da sie ohne Kappen und Handschuhe bei Minustemperaturen unterwegs gewesen seien. Indes habe weder die Vorinstanz noch sonst eine Behörde diese Kindeswohlgefährdungen geprüft. Es dränge sich deshalb der Verdacht auf, dass der Vorwurf der Gewalt lediglich gehört werde, wenn er seitens einer Frau erfolge und ein Mann beschuldigt werde (Urk. 73 S. 7 f.). Festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz sowie weitere Behörden ausführlich und sorgfältig mit den Vorwürfen des Berufungsklägers auseinandergesetzt haben (Urk. 74 S. 13 ff.). Sie kam zum Schluss, dass der Vorwurf von Gewaltanwendung der Klägerin gegenüber den Kindern oder von Desinteresse an ihnen
- 8 haltlos sei (Urk. 74 S. 18 ff.). Dazu stellte sie insbesondere auf den Bericht des Frauenhauses, wohin die Klägerin nach einem Vorfall häuslicher Gewalt am 2. Juni 2011 zusammen mit den beiden Kindern untergebracht worden war (Urk. 18/5), sowie auf den im Auftrag der Vormundschaftsbehörde erstellten Abklärungsbericht des Amtes für Jugend- und Familienberatung ab (Urk. 74 S. 9). Diesen Akten kann entnommen werden, dass die involvierten Fachpersonen des Frauenhauses viel Zeit mit der Klägerin und den Kindern in Gesprächen und Alltagssituationen verbracht hätten, wodurch ihnen ein detaillierter Einblick in die Mutter-Kind-Beziehung ermöglicht worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass die Klägerin einfühlsam und adäquat auf die Kinder eingegangen sei und sich nie aggressiv oder sogar gewalttätig verhalten habe (Urk. 28). Auch die von der Vormundschaftsbehörde beauftragten Sozialarbeiterinnen erklärten nach Telefonaten mit dem Frauenhaus sowie nach einem persönlichen Kontakt mit der Klägerin und den Kindern, dass sie mit den Kindern sehr liebevoll und einfühlsam umgehe (Urk. 15). Die in der Berufungsschrift geäusserte Vermutung des Beklagten, wonach es im Frauenhaus nicht zu Tätlichkeiten gekommen sei, da die Klägerin unter ständiger Kontrolle gewesen sei, wird somit durch keinerlei Anhaltspunkte gestützt. Vielmehr erwog die Vorinstanz zu Recht, dass das Ausüben von Gewalt durch die Klägerin gegenüber ihren Kindern oder auch nur eine ungeduldige oder gar cholerische Art im Umgang mit ihnen nicht unbeobachtet hätte bleiben können, zumal die engmaschige Beobachtung über zwei Monate hinweg gedauert habe (Urk. 74 S. 19). Die geltend gemachte Narbe im Gesicht C._____s ist undokumentiert und wird von der Klägerin als kleine Schürfung an der Stirne infolge eines Spielunfalls beschrieben. Eine unzureichende Bekleidung der Kinder wird von ihr bestritten (Urk. 87 S. 6). Massgeblich ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass der zuständige Besuchsbeistand, den der Beklagte nach eigenen Angaben über diese Beobachtungen mündlich in Kenntnis gesetzt hatte (Urk. 73 S. 7), darauf nicht reagiert hat. Es gibt keinen Grund, noch wird ein solcher glaubhaft gemacht, weshalb der Beistand die behaupteten gravierenden Betreuungsmängel hätte übersehen können bzw. wollen. Ausserdem bestätigte die Kinderärztin Dr. F._____
- 9 am 11. Januar 2012 nach einer am 6. Januar 2012 vorgenommenen gründlichen Untersuchung, dass beide Kinder gesund, gut gepflegt und in einem guten Ernährungszustand seien. Zudem sei der Impfstatus erfreulich lückenlos (Urk. 89/1-2). Soweit der Beklagte (bestrittenermassen) geltend macht, die Klägerin habe sich während des ehelichen Zusammenlebens zuwenig um den Haushalt und die Kinderbetreuung gekümmert, sondern dies der Grossmutter väterlicherseits überlassen, bleibt es bei einer reinen Parteibehauptung (Urk. 73 S. 8). Entscheidend ist, dass die Kinder seit dem 2. Juni 2011 ausschliesslich mit der Klägerin gewohnt haben, zuerst in einer Institution, seither in einer eigenen Wohnung. Damit besteht eine genügend lange Zeit, um von einer Beziehungsstabilität zur Klägerin auszugehen, weswegen eine Änderung der Obhut nicht angezeigt ist, steht doch bei kleinen Kindern – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 74 S. 23) – die personenbezogene und nicht die örtliche Stabilität im Vordergrund. Dies ist besonders beim dreijährigen D._____ der Fall, doch zeigte sich auch der fünfjährige C._____ am Anfang im Frauenhaus sehr anhänglich (Urk. 38). Eine erneute Veränderung liegt nicht im Interesse der Kinder und soll ihnen nicht ohne gewichtige Gründe zugemutet werden. Die Klägerin kann die Kinder persönlich betreuen und somit stabilen Halt verschaffen sowie deren Entwicklung aus nächster Nähe verfolgen. Dass der Beklagte persönlich die Kinder betreuen könnte, schloss er selber mit dem Hinweis aus, dass er arbeiten müsse (Urk. 73 S. 9). Vor diesem Hintergrund bestehen aufgrund der bestehenden Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Kinder oder für gravierende Erziehungsmängel seitens der Klägerin. Dass eine (von der Klägerin bestrittene) überdurchschnittliche Einnahme des Schmerzmittels Dafalgan, welches keine Rauschwirkung enthält, daran etwas ändert, wird vom Beklagten nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Damit ist die Obhutszuteilung an die Klägerin über die beiden Kinder im Sinne der Fortführung eingespielter und bewährter Verhältnisse zu bestätigen. Anlass für weitere Abklärungen der Erziehungsfähigkeit der Parteien durch Einholen von Abklärungsberichten, Befragungen von Verwandten, Kindesanhörung oder gar Gutachten bestand daher weder vor Vorinstanz noch im Berufungs-
- 10 verfahren. Diese Weiterungen sind im Übrigen im summarischen Verfahren nicht angezeigt, ausser es liegen konkrete Punkte für eine Gefährdung vor. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigen sich Ausführungen zu den Anträgen des Beklagten hinsichtlich eines Besuchsrechts der Klägerin (vgl. Urk. 73 S. 10). 2.2. Besuchsrecht des Beklagten Die Vorinstanz räumte dem Beklagten bis Ende März 2012 ein begleitetes Besuchsrecht am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein. Ab 1. April 2012 wurde ihm ein unbegleitetes Besuchsrecht im gleichen Umfang zugestanden. Ab Schuleintritt wurde ihm sodann das Recht eingeräumt, das schulpflichtige Kind jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch sowie während zwei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Da dem Beklagten somit bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein unbegleitetes Besuchsrecht zusteht, ist auf seine Ausführung, wonach die Voraussetzungen für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrecht nicht vorgelegen hätten, da sie unverhältnismässig gewesen seien, mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht weiter einzugehen. Der Beklagte kritisiert die seit dem 1. April 2012 geltende Regelung für "schlichtweg" nicht einzelfallgerecht: Vielmehr sei ihm ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden (Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr) im Vorschulalter einzuräumen. Nach Schuleintritt des jeweiligen Kindes sei ihm sodann ein Besuchsrecht gemäss der angefochtenen Verfügung samt Ferienrecht von zwei Wochen einzuräumen. Da die Kinder in G._____ wohnten, dauere eine Reise von G._____ bis E._____ mindestens eine Stunde, weshalb ihm und den Kindern knapp zwei Stunden zuhause verbleiben würden. Auch wäre es ihnen nicht zumutbar, sich in dieser Zeit stets im Freien aufzuhalten. Realistischerweise sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihm für diese Zeit ihre Wohnung zur Verfügung stellen würde; auch wäre dies nicht Sinn und Zweck des Besuchsrechts (Urk. 73 S. 10
- 11 f.). Die Klägerin hält entgegen, dass das vorinstanzlich zugestandene Besuchsrecht gerichtsüblich und dem Kindeswohl angemessen sei. Das beantragte Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sei aufgrund des Alters der Kinder sowie der von der Klägerin geschilderten Gewalt, welche die Kinder hätten miterleben müssen, viel zu lange. Zudem bestünden Bedenken, dass der Beklagte die Kinder nicht mehr zurückbringen könnte (Urk. 87 S. 10 mit Hinweis auf Urk. 23, Urk. 24 und Urk. 30). Zutreffend ist, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Rechtssprechung ein Besuchsrecht für Kleinkinder im Vorschulalter von einem oder zwei Halbtagen pro Monat als angemessen erachtet. Gleichzeitig betonte es, dass eine solche Richtlinie der Einzelfallbetrachtung standhalten müsse (Bger 5A168/2010 vom 1. Juni 2010). Der Sachrichter hat deshalb die Richtlinien in pflichtgemässer Ausübung seines weiten Ermessens in Besuchsrechtsfragen und mit Augenmass anzuwenden (Art. 4 ZGB; BGE 131 III 209 E. 3 S. 210; Urteil 5A_409/ 2008 E. 3.2). Vorliegend erscheint nicht das Verhalten des Beklagten zu seinen Kindern als problematisch, sondern die konfliktbeladene Beziehung der Parteien. Zwar machte die Vertreterin der Klägerin an der Hauptverhandlung geltend, dass die Kinder Angst vor dem Beklagten hätten, da sie dessen Gewalt gegen die Klägerin erlebt hätten. Gleichzeitig räumte sie ein, dass er nie gewalttätig gegenüber den Kindern gewesen sei (Prot. VI S. 4, vgl. auch Urk. 17 S. 3). Die Klägerin selber machte ebenso wenig gegenüber dem Beklagten einen konkreten Vorwurf, wonach er die Kinder schlecht behandelt habe (Prot. VI S. 13). Ob die Kinder bei dem vom Beklagten eingestandenen Vorfall häuslicher Gewalt vom 29. Mai 2011 bzw. bei weiteren bestrittenen Vorfällen zugeschaut haben und dadurch traumatisiert wurden, ist umstritten (vgl. Urk. 74 S. 7 f., Urk. 73 S. 6, Urk. 87 S. 4). Jedenfalls ist aufgrund der über ein Jahr dauernden Trennung der Parteien nicht davon auszugehen, dass die Kinder wiederum Gewalt miterleben könnten. Die Befürchtung der Klägerin (Urk. 87 S. 10), wonach der Beklagte die Kinder nicht mehr zurückbringen könnte, wird nicht durch kurze Besuchszeiten gebannt, sondern durch die Übergabe der Reisepapiere der Kinder an die Klägerin (vgl. E. 2.4).
- 12 - Entscheidend ins Gewicht fällt der Bericht des Beistandes betreffend die begleiteten Besuchszeiten vom 5. und 24. Oktober 2011. So beschrieb der Beistand, dass D._____ zwar beim ersten Besuch am 5. Oktober 2011 heftig geweint habe, als die Klägerin gegangen sei (Urk. 50). Als aber der Beklagte gekommen sei, sei er sehr schnell aufgetaut und habe auf ihn zugehen können. Die Besuchskontakte zwischen dem Beklagten und seinen Kindern seien familiär und herzlich verlaufen. Die Übergaben an die Mutter zurück seien weniger "heftig" gewesen, obwohl beide Kinder gewünscht hätten, zum Beklagten bzw. zur Oma nach Hause gehen zu können. Weiter führt der Beistand aus, dass der Beklagte während der beiden begleiteten Besuche sehr umsichtig mit seinen Kindern umgegangen sei. Er habe ihnen Zeit und Raum gelassen, der es ihnen ermöglicht habe, offen auf ihn zuzugehen. Er habe Geschenke und Spielsachen von zuhause mitgebracht, sie ausgepackt und bald hätten alle damit gespielt. Auch habe er etwas zum Essen und Trinken für einen kleinen Zvieri mitgebracht. Beim Spielen im Freien habe der Beklagte sowohl auf die Kinder wie auch auf den gelegentlichen Parkverkehr geachtet. Beim zweiten Besuch (24. Oktober 2011) seien auch die Grosseltern dazugekommen. Kaum hätten die Kinder die Oma erblickt, seien sie erfreut auf sie zugelaufen und hätten beide Grosseltern herzlich umarmt. Gegen Ende der Besuchszeit sei der Beklagte daran erinnert worden, die Windeln von D._____ zu kontrollieren. Da sie nass gewesen seien, habe er seinen Sohn problemlos gewickelt. Der Beklagte sei während den Besuchszeiten kooperativ gewesen, direkte Anweisungen seien in der ganzen Zeit nicht nötig gewesen. Der Beklagte habe gezeigt, dass er auf die Kinder eingehen könne und habe die drei Stunden strukturiert und gut betreut. Er habe sich an die vereinbarten Stunden gehalten, obwohl es ihm schwer gefallen sei. Aufgrund dieser Beobachtungen gelangte der Beistand zur Überzeugung, dass zwar eine Begleitung der Besuche obsolet sei, da der Beklagte über die erforderlichen Betreuungskompetenzen verfüge. Nichtsdestotrotz müssten die Übergaben der beiden Kinder weiterhin begleitet werden, da die Eltern im Moment nicht in der Lage seien, sich konfliktfrei zu begegnen. Seit dem 6. November 2011 fanden deshalb die begleiteten Besuche jeweils am ersten und dritten Sonntag im Besuchstreff in H._____ statt (Urk. 50 S. 2, Urk. 74 S. 26). Wesentlich ist zudem, dass trotz der seit April 2012 laufenden unbegleiteten
- 13 - Besuchszeiten keine Hinweise vorhanden sind, wonach die Kinder während den Besuchszeiten beim Beklagten gefährdet oder sonstige Schwierigkeiten aufgetaucht wären. Massgeblich für das Kindeswohl von D._____ und C._____ ist die Bildung einer tragfähigen Beziehung zu ihrem Vater. Dies kann erfahrungsgemäss erheblich gefördert werden, indem massvoll, aber kontinuierlich das Besuchsrecht ausgedehnt wird. Gleichzeitig ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine viermonatige Trennung bestanden hatte und die Kinder aktenkundig nach Eintritt in das Frauenhaus unter erheblichen Verlustängsten gelitten hatten (Urk. 74 S. 10, Urk. 18/4 S. 1, Urk. 28 2. Seite). So seien beide während der zwei ersten Wochen im Frauenhaus sehr anhänglich gewesen und C._____ habe ein auffälliges Beschützerverhalten der Mutter gegenüber gezeigt, als würde er sich sehr grosse Sorgen um sie machen. Auch wurde im Zwischenbericht der Jugend- und Familienberatung noch am 12. September 2011 festgehalten, dass die Kinder ängstlich und mit Weinen reagierten, sobald sich die Klägerin aus ihrem Blickfeld entfernt habe (Urk. 36 S. 2). Der Beklagte machte in diesem Zusammenhang geltend, dieses Verhalten sei allein durch das unerwartete Herausreissen aus der gewohnten Umgebung zu erklären (vgl. Urk. 73 S. 6). Inwieweit dies zutrifft, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Entscheidend ist, dass sich bereits anlässlich des ersten begleiteten Besuches am 5. Oktober 2011 eine erhebliche Entspannung der Situation sowie eine positive Entwicklung der Kinder zeigte, wie der genannte Bericht des Beistandes zeigt (Urk. 50). Vor diesem Hintergrund braucht es eine gewisse Anlaufzeit, damit der Kontakt zwischen dem Beklagten und seinen Kindern wieder etabliert und Vertrauen geschaffen werden kann. Dies kann durch eine zeitlich abgestufte Besuchsrechtsausdehnung erreicht werden: Es ist deshalb angemessen, ab Oktober 2012 das bestehende Besuchsrecht vom ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr moderat auszudehnen. Ab dem 1. Januar 2013 und damit 3/4 Jahre nach Einführung des unbegleiteten Besuchsrechts ist dem Beklagten zusätzlich zum Besuchsrecht am dritten Sonntag eine Übernachtung pro Monat einzuräumen, d.h. am ersten Wochenen-
- 14 de des Monats von Samstag 10.00 bis Sonntag 18.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt wird das jüngere Kind D._____ rund 3 3/4 Jahre alt sein. Es ist davon auszugehen, dass er dann genügend reif ist, um auch getrennt von der Klägerin und damit seiner Hauptbezugsperson übernachten zu können. Ab dem 1. April 2013 ist das Besuchsrecht auf zwei Wochenenden pro Monat mit je einer Übernachtung aufzustocken, d.h. am ersten und dritten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Ab Schuleintritt scheint die vorinstanzliche Regelung mit einer zusätzlichen Übernachtung, d.h. jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 kindgerecht, sowie die Einräumung eines Ferienbesuchsrechts von zwei Wochen. Dieses stetig aufbauende Besuchsrecht soll es dem Beklagten und seinen beiden Kindern ermöglichen, einen regelmässigen persönlichen Kontakt intensiv zu pflegen und gegenseitig an ihrem Leben und Alltag teilzuhaben, dies mit dem Zweck, einer Entfremdung der Kinder zu ihrem Vater wirksam entgegenzuwirken bzw. vorzubeugen, und in Übereinstimmung mit der neueren Tendenz, im Interesse der Kinder und des nicht obhutsberechtigten Elternteils längere Besuchszeiten festzulegen. Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, weitergehende oder von der Besuchsrechtsregelung abweichende Besuche abzusprechen. 2.3. Unterhaltsbeiträge Da kein Anlass besteht, die Obhut im Rahmen des Eheschutzes umzuteilen, ist der Antrag des Beklagten betreffend Kinderunterhalt seitens der Klägerin entkräftet (Urk. 73 S. 11 f.). Weiter ist festzuhalten, dass der Beklagte den Kinderund Trennungsunterhalt bis und mit Februar 2012 vollumfänglich anerkennt (Urk. 73 S. 12). 2.3.1. Einkommen der Parteien Während die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nahm die Vorinstanz ein Durchschnittsnettoeinkommen des Beklagten von rund Fr. 5'500.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) an (Urk. 74 S. 29 f. mit Hinweis auf Urk. 19 S. 6, Prot. VI S. 10, Urk. 20/3 letzte 3 Seiten). Der Beklagte arbeitete bis 15. September 2011 als Maschinist. Seine Stelle wurde ihm per 15. September
- 15 - 2011 fristlos gekündigt. Die Vorinstanz erwog, dass er seine letzte Arbeitsstelle nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme verloren habe, sondern weil er am 14. und 15. September 2011 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei (mit Hinweis auf Urk. 45). Folglich sei es ihm zumutbar, ein Einkommen in vergleichbarer Höhe zu erzielen. Es sei dem Beklagten daher eine Übergangsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils für die Suche einer neuen Arbeitsstelle einzuräumen. Während dieser Zeit sei ihm ein Einkommen aus Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'309.– anzurechnen. Danach sei von einem möglichen und daher anrechenbaren Nettoeinkommen in der Höhe des zuletzt von ihm erzielten Einkommens von rund Fr. 5'500.– auszugehen. Dabei ist der Klarheit halber aufgrund dieser eindeutigen vorinstanzlichen Erwägung und des Entscheiddatums vom 8. Dezember 2011 festzuhalten, dass die eingeräumte Übergangsfrist am 8. März 2012 endete. Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsschrift den Wegfall des Trennungsunterhaltes aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse. Er beziehe Arbeitslosengelder und sei aufgrund der psychischen Belastung durch die Trennung von seinen Kindern nicht fähig, sich eine Arbeit zu suchen. Er gehe aber davon aus, dass er ein Nettoeinkommen von Fr. 5'500.– wieder erzielen könne, sobald die Obhutszuteilung der Kinder an ihn und damit eine Klärung der Situation erfolgt sei (Urk. 73 S. 12). Ein ärztliches Zeugnis, welches eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beklagten glaubhaft belegen würde, reichte er nicht ein. Sie weist offenbar keinen Krankheitswert auf. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte unter der familiären Trennungssituation leidet. Dass diese Beeinträchtigung aber so weitgehend reicht, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei, für seine Familie aufzukommen, ist eine Parteibehauptung, die nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden ist. Damit ist auch im Berufungsverfahren von dem vorinstanzlich angenommenen Einkommen auszugehen, abgesehen davon, dass der Beklagte selbst einräumt, er sei grundsätzlich in der Lage, ein Nettoeinkommen von Fr. 5'500.– zu erzielen.
- 16 - 2.3.2. Bedarf der Parteien Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der Klägerin auf Fr. 4'023.–. Der Bedarf des Beklagten betrage während der dreimonatigen Übergangszeit Fr. 2'426.–. Danach erhöhe er sich auf Fr. 3'151.–, weil Fr. 400.– für den Arbeitsweg und Fr. 325.50 für die auswärtige Verpflegung einzuberechnen seien (Urk. 74 S. 30 ff.). Der Beklagte macht in seiner Berufungsschrift monatliche Ausgaben von Fr. 4'788.05 geltend (Urk. 74 S. 12 f.), wobei er davon ausgeht, dass sich die Kinder in seiner Obhut befinden würden. Da kein Anlass für eine Obhutsumteilung besteht, sind ihm lediglich ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– und Wohnkosten von Fr. 1'025.– im Bedarf einzusetzen. Weiter macht er Krankenkassenprämien von Fr. 117.90 sowie Franchisekosten von monatlich Fr. 125.– (Jahresfranchise Fr. 1'500.–) geltend. Letztere hat er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsschrift belegt. Es bleibt daher bei den aktenkundigen Fr. 132.30 für die KVG-Prämie (vgl. Urk. 13/9). Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, er könne die Belege für die Gesundheitskosten von monatlich Fr. 125.– auf erstes Verlangen nachreichen, ist darauf nicht näher einzugehen, entbindet doch die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen nach Art. 296 Abs. 1 ZPO die Parteien nicht vor der sorgfältigen Prozessführung und dem Sammeln des Prozessstoffes. Ebenso sind sie gehalten, eigene Beweismittel einzureichen (Schweighauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 296 N 11 und 13). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den Beklagten zur Nachreichung von Belegen aufzufordern, von denen er sich im Klaren sein muss, dass sie für die Feststellung des Sachverhalts relevant sind. Weiter hält der Beklagte dafür, es seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz die monatlichen Abzahlungsraten von Fr. 826.25 zu berücksichtigen. Diesen Kredit in der Höhe von Fr. 41'928.60 habe er bei der I._____ Bank aufnehmen müssen, da sein Vater im September 2010 die Rückzahlung eines Darlehens gefordert habe, das er für die Finanzierung der Hochzeit sowie der Lebenshaltungskosten der Parteien aufgenommen habe (Urk. 73 S. 13 f., Urk. 81/18).
- 17 - Die Berücksichtigung von Darlehensschulden als Bestandteil des Existenzminimums kommt indes nur dann und soweit in Frage, als dadurch keine Unterdeckung des Existenzminimums entsteht. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 5'500.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 6'449.– respektive Fr. 7'174.– gegenüber (Urk. 74 S. 31 f.). Da folglich ein Mankofall vorliegt, fällt eine Berücksichtigung der Position Schuldenabzahlung von vornherein ausser Betracht. Zusammenfassend bleibt es bei der Berechnung der Vorinstanz. Dass die vorinstanzlich vorgenommene Aufteilung des gesamten Unterhaltsbeitrages in Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht angemessen sei, brachte der Beklagte nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie zu bestätigen ist. Demnach bleibt der Beklagte verpflichtet, für die Kinder je Fr. 700.– zu bezahlen. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich belaufen sich bis 8. März 2012 auf Fr. 480.–. Danach betragen sie für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 950.–. 2.4. Herausgabe der Identitätskarten der Kinder Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei von Amtes wegen zu verpflichten, ihr auf erstes Verlangen die Identitätskarten der Kinder auszuhändigen (Urk. 87 S. 10 f.). Es bestünden nach wie vor gewisse Bedenken, dass er die Kinder nicht mehr zurückbringen könnte. Einerseits seien Drohungen aktenkundig (mit Hinweis auf Urk. 23, 24 und 30), andererseits habe sich der Beklagte bis anhin trotz entsprechender Bemühungen des Beistandes geweigert, ihr die Dokumente auszuhändigen. Der obhutsberechtigte Elternteil kann grundsätzlich über den Aufenthaltsort der Kinder bestimmen (vgl. BGE 136 III 353 ff.). Wie dargelegt, verbleibt die Obhut über die Kinder bei der Klägerin. Daher ist der Beklagte ohne weiteres zu verpflichten, ihr die Identitätskarten der Kinder nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf erstes Verlangen hin auszuhändigen.
- 18 - 3. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolge Die Klägerin hat ihre Mittellosigkeit belegt (Urk. 17 S. 5, Urk. 18/5, Urk. 89/5). Ihre Rechtsbegehren sind zudem nicht als aussichtslos zu bezeichnen, und eine rechtskundige Vertretung ist zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte auch im Rechtsmittelverfahren sachlich notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ihrem entsprechenden Antrag ist demnach vorbehältlich der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO stattzugeben. Die Prozesskosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Insbesondere die Kosten um Obhut und Besuchsrecht sind praxisgemäss unabhängig vom Verfahrensausgang hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn beide Parteien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten (vgl. KUKO ZPO- Schmid, Art. 107 N 4, vgl. auch ZR 84 [1985] Nr. 41; Kass.-Nr. AA090045, veröffentlicht unter www.gerichte-zh.ch/Entscheide). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf fehlende gute Gründe seitens der Parteien für ihren Standpunkt im Berufungsverfahren hinweisen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge unterliegt der Beklagte, was etwa einen Drittel des Rechtsstreites beschlägt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beklagten zu zwei Dritteln und der Klägerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Die (unangefochtenen) Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind angemessen und daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Schliesslich ist der Beklagte in Anwendung von § 5, § 6 Abs. 3, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 900.– (inkl. 8% MWSt) zu bezahlen.
- 19 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv Ziff. 1, 2, 5 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. Dezember 2011 rechtskräftig sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, geboren am tt.mm.2009, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte ist berechtigt, die Kinder am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einer dafür geeigneten Einrichtung auf eigene Kosten begleitet zu besuchen. Diese Besuchsrechtsregelung gilt bis 31. März 2012. Ab dem 1. April 2012 ist der Beklagte berechtigt, die Kinder am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. Oktober 2012 ist der Beklagte berechtigt, die Kinder am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. Januar 2013 ist der Beklagte berechtigt, die Kinder jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Am dritten Sonntag eines jeden Monats ist der Beklagte berechtigt,
- 20 die Kinder von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. April 2013 ist der Beklagte berechtigt, die Kinder jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab Schuleintritt der Kinder ist der Beklagte berechtigt, das schulpflichtige Kind jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie während zwei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 700.– pro Kind, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar ab 17. Juni 2011 monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich folgende monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 750.– vom 17. Juni 2011 bis 15. September 2011 - Fr. 480.– vom 16. September 2011 bis drei Monate nach Rechtskraft des Eheschutzurteils
- 21 - - Fr. 950.– drei Monate nach Rechtskraft des Eheschutzurteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, nach Rechtskraft des Entscheides die Identitätskarten der beiden Kinder der Klägerin auf erstes Verlangen hin auszuhändigen. 7. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. Dezember 2011 wird aufgehoben. 8. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 318.75 (Dolmetscherkosten). 9. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel der Klägerin auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird ihr zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen. 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vormundschaftsbehörde E._____, an den Beistand J._____, … [Adresse], an das Migrations-amt des Kantons Zürich, … [Adresse], an die Staatsanwaltschaft See/Oberland so-
- 22 wie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
versandt am: ss
Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2012 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon (Urk. 74): Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Prozessuales Mit Urteil und Verfügung vom 8. Dezember 2011 fällte das Bezirksgericht Pfäffikon im zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahren den obgenannten Entscheid (Urk. 74). Dagegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) am 13. Feb... Mit Beschluss vom 16. März 2012 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verlangt, der innert Nachfrist bezahlt wurde (Urk. 82, Urk. 85). Die Berufungsantwort datiert vom 10. ... Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte am 6. Juli 2012 ein Aktenbeizugsgesuch (Urk. 91), dem mit Verfügung vom 10. Juli 2012 entsprochen wurde, nachdem keine der Parteien ein der Einsicht der Staatsanwaltschaft entgegenstehendes überwiegendes pr... Vorab ist zu bemerken, dass sowohl die in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheides vorgenommene Regelung wie auch der entsprechende Antrag des Beklagten auf Aufhebung dieser Dispositivziffer obsolet sind, weil der Berufung gegen einen Eheschu... Es ist sodann vorzumerken, dass die Dispositivziffern 1, 2, 5 und 9 des vorinstanzlichen Entscheids rechtskräftig sind, weil sie im Berufungsverfahren nicht angefochten wurden (zur ebenfalls nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsregelung s. A... 2. Materielles 2.1. Obhut 3. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolge Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, geboren am tt.mm.2009, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte ist berechtigt, die Kinder am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einer dafür geeigneten Einrichtung auf eigene Kosten begleitet zu besuchen. Diese Besuchsrechtsregelung gilt bis 31. März 2012. Ab dem 1. April 2012 ist der Beklagte berechtigt, die Kinder am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. Oktober 2012 ist der Beklagte berechtigt, die Kinder am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. Januar 2013 ist der Beklagte berechtigt, die Kinder jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Am dritten Sonntag eines jeden Mo... Ab dem 1. April 2013 ist der Beklagte berechtigt, die Kinder jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab Schuleintritt der Kinder ist der Beklagte berechtigt, das schulpflichtige Kind jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sow... 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 700.– pro Kind, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar ab 17. Juni 2011 monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich folgende monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 750.– vom 17. Juni 2011 bis 15. September 2011 - Fr. 480.– vom 16. September 2011 bis drei Monate nach Rechtskraft des Eheschutzurteils - Fr. 950.– drei Monate nach Rechtskraft des Eheschutzurteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, nach Rechtskraft des Entscheides die Identitätskarten der beiden Kinder der Klägerin auf erstes Verlangen hin auszuhändigen. 7. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. Dezember 2011 wird aufgehoben. 8. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 318.75 (Dolmetscherkosten). 9. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, je-doch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel der Klägerin auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird ihr zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, u... 12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen. 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vormundschaftsbehörde E._____, an den Beistand J._____, … [Adresse], an das Migrations-amt des Kantons Zürich, … [Adresse], an die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie an das Einzelgericht im summar... Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...