Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120011-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Urteil vom 30. Juli 2013
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz (Zuteilung Wohnung, Unterhalt) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 (EE110064)
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten: (Urk. 10, S. 2f.) "1. Es sei der Klägerin gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei die eheliche Eigentumswohnung an der …strasse …, in … C._____, samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Es sei der Beklagte anzuweisen, die Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten unverzüglich, bis spätestens 1. Dezember 2011, zu verlassen. 4. Der Beklagte ist aufzufordern, der Klägerin sämtliche Schlüssel zur ehelichen Wohnung auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seit 1. November 2011 angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. 6. Es sei die Gütertrennung per 7. November 2011 anzuordnen. 7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten."
Rechtsbegehren des Gesuchsgegners und Berufungsklägers: (Urk. 13, S. 1f.) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die eheliche Wohnung sei dem Beklagten zur alleinigen Benutzung, samt Mobiliar und Hausrat, zuzuweisen. 3. Eventualiter sei er für berechtigt zu erklären, die folgenden Gegenstände mitzunehmen: Persönliche Gegenstände (Kleider etc.) Hälfte Geschirr und Haushaltsgegenstände Komplette Einrichtung seines Schlafzimmers Der Beklagte behält sich vor, weitere Gegenstände zu benennen. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag bis 1. Januar 2012 zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin, zzgl. MWST."
- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 19. Dezember 2011 (Urk. 28 S. 51 ff.): " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 3'640.– ab 1. November 2011 (rückwirkend) bis 31. März 2012; − Fr. 2'390.– ab 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012; − Fr. 1'960.– ab 1. Januar 2013, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, sich jährlich (jeweils spätestens am 31. Dezember) unaufgefordert bei der Klägerin über den von seinem Arbeitgeber jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihr nach Auszahlung die Hälfte davon zu überweisen. 4. Das Begehren der Klägerin um Auskunftserteilung des Beklagten betreffend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Die eheliche Eigentumswohnung an der …strasse … in … C._____ wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 6. Dem Beklagten wird eine Frist bis zum 31. März 2012 angesetzt, um aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. 7. Der Beklagte ist berechtigt, seine persönlichen Effekten und die komplette Einrichtung seines Schlafzimmers aus der ehelichen Liegenschaft mitzunehmen. Im Übrigen wird sein Antrag auf Mitnahme von weiteren Gegenständen abgewiesen. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, bei seinem Auszug der Klägerin auf erstes Verlangen hin sämtliche Schlüssel auszuhändigen. 9. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 7. November 2011 die Gütertrennung angeordnet.
- 4 - 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. (Schriftliche Mitteilung, Berufung)"
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners (Urk. 27 S. 1 f.):
" 1. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 aufzuheben und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 1477 von 1. November 2011 - 31. Dezember 2011. Weiter sei zu erkennen, dass der Beklagte berechtigt ist, nachweislich durch ihn bezahlte Rechnungen, die den Zeitraum von 1. November 2011 - 1. April 2012 und den gemeinsamen Haushalt betreffen, vom geschuldeten Unterhalt abzuziehen. 2. Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 aufzuheben; es sei die eheliche Wohnung an der …strasse … in … C._____ mitsamt Mobiliar und Hausrat dem Beklagten zur Nutzung zuzuweisen. 4. Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 aufzuheben; der Klägerin sei Frist bis 30 Tage nach Rechtskraft des Obergerichtsurteils anzusetzen, um aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. 5. Sollte obiger Antrag Ziff. 3 nicht gutgeheissen werden (Nutzung der ehelichen Wohnung), sei Ziff. 7 Satz 2 aufzuheben und es sei zu erkennen, dass der Beklagte berechtigt ist, folgende Gegenstände mitzunehmen: Hälfte des Geschirrs 6. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 ersatzlos aufzuheben. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin / Berufungsbeklagten (inkl. MwSt.)."
- 5 der Gesuchstellerin (Urk. 38 S. 2):
" 1. Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 sei zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. Parteien, Streitgegenstand, Prozessgeschichte 1. Die Parteien standen sich nach einer Ehedauer von rund 28 Jahren vor der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Sie haben einen volljährigen Sohn, D._____, der aufgrund einer cerebralen Behinderung auf den Rollstuhl angewiesen ist. D._____ lebt in einem Heim. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) ist Elektroingenieur ETH und arbeitet als Softwareingenieur und Projektleiter. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) hat in Deutschland den Beruf der Arzthelferin erlernt, besuchte vor rund 30 Jahren in der Schweiz die Handelsschule und absolvierte im Jahr 2011 eine Ausbildung beim schweizerischen roten Kreuz zur Pflegehelferin. Während der Ehe war sie zunächst nicht, danach in einem geringen Pensum erwerbstätig. 2.1. Am 19. Dezember 2011 fällte die Vorinstanz ihren Endentscheid mit eingangs wiedergegebenem Dispositiv. Der Verlauf des vorangehenden Prozesses kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 28 S. 3 f.). Der Gesuchsgegner erhob in der Folge am 3. Februar 2012 form- und fristgerecht Berufung (Urk. 27). Die Gesuchstellerin beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 12. April 2012 deren Abweisung (Urk. 38). Die entsprechenden Begehren wurden hiervor wiedergegeben. Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 nahm der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 46).
- 6 - 2.2. Am 10. April 2012 beantragte der Gesuchsgegner, es sei seiner Berufung vollumfänglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren (Urk. 44 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wurde das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 49 S. 8 f.). 3. Der Gesuchsgegner wendet sich mit seiner Berufung vor allem gegen die Zuteilung der ehelichen Wohnung und seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern (Disp. Ziff. 1, 4, 7 (Satz 1) und 9) des vorinstanzlichen Entscheides sind daher mit Ablauf der Berufungsfrist am 3. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. II. Rechtliche Grundlagen 1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze des Eheschutzverfahrens und des summarischen Verfahrens zutreffend dargelegt (Urk. 28 S. 4 Ziff. III.). Auf Einzelfragen wird wenn notwendig im Sachzusammenhang eingegangen. 2. Im Berufungsverfahren, können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz
- 7 habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Abschluss der Parteivorträge können keine neuen Behauptungen mehr aufgestellt werden. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). 3. Die eidgenössische ZPO postuliert für das Eheschutzverfahren in Art. 272 ZPO für alle in diesem Verfahren zu entscheidenden Fragen den Untersuchungsgrundsatz. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO geht aber weniger weit als beispielsweise der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO in Bezug auf Kinderbelange, es wird daher auch vom "eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz" gesprochen. Im vorliegenden Verfahren bedeutet der Untersuchungsgrundsatz konkret, dass das Gericht den Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch die Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO und Aktenstudium behilflich ist. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten zu durchforschen und nach möglichen Ansprüchen und deren Grundlagen zu suchen, da dies den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzen würde (vgl. auch Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 272 N 6 ff. insbesondere N 12 - 14 m.w.H.). III. Zuteilung der Familienwohnung 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln für die Zuteilung der Familienwohnung zutreffend dargelegt; auf diese Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 28 S. 6 Ziff. 2.2.1). 2. Der Gesuchsgegner wendet sich gegen die Zuteilung der Familienwohnung an die Gesuchstellerin. Er argumentierte zusammengefasst, dass der gemeinsame Sohn D._____ nur relativ selten zu Besuch genommen werden könne, die Behindertgerechtigkeit daher nicht so wichtig sei. Auch sei die Wohnung
- 8 überhaupt nicht nach den Bedürfnissen von D._____ umgebaut worden und der erwähnte Badelift könne problemlos auch in einer anderen Wohnung platziert werden. Die Gesuchstellerin sei aufgrund ihres Freundeskreises in C._____ nicht auf die Familienwohnung angewiesen und könne auch eine andere Wohnung in der Nähe von C._____ mieten. Bei der Wohnungssuche gebe es keine Probleme, solche seien nie behauptet worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er ein gewichtiges Interesse daran, in der Wohnung zu verbleiben, da er dort ein Büro mit vollständiger Infrastruktur eingerichtet habe und daher von zu Hause aus arbeiten könne. Dazu benötige er ein Ipad, einen PC und sein Notebook, ausserdem sei ein Netzwerk und eine Internetverbindung nötig (Urk. 46 S. 3 Rz 16). Insgesamt überwiege das Interesse des Gesuchsgegners, in der Familienwohnung verbleiben zu können, jenes der Gesuchstellerin (Urk. 27 S. 3 f. Rz. 7 ff.). 3. Die Gesuchstellerin brachte vor, die Wohnung habe nicht speziell umgebaut werden müssen, da bereits beim Bau auf die Bedürfnisse von D._____ Rücksicht genommen worden sei. Sodann wünschten sowohl D._____ als auch sie selber häufigere Besuche. Überdies besorge sie die Treppenhausreinigung in der betreffenden Liegenschaft und sei im Quartier und im Dorf sehr integriert (Urk. 38 S. 4 f. Rz. 10 ff.). Sie bestritt, dass der Gesuchsgegner ein Büro mit vollständiger Infrastruktur eingerichtet habe, vielmehr befände sich sein Arbeitsplatz grundsätzlich bei seinem Arbeitsgeber oder bei Kunden. Die betreffende Infrastruktur könne ohne Probleme in eine andere Wohnung gezügelt werden (Urk. 38 S. 4 ff. Rz 8 ff.). 4.1. Dass die streitgegenständliche Wohnung für D._____ geeignet ist, wurde nicht bestritten. Die Behauptung der Gesuchstellerin, sie würde D._____ gerne häufiger als bis anhin zu Besuch nehmen, erscheint glaubhaft (Prot. I S. 15 f.). Zwar brachte der Gesuchsteller nun vor, auch er könne D._____ zu Besuch nehmen (Urk. 27 S. 4 Rz 14). Da er aber vor der Vorinstanz deponierte, er habe nicht die Absicht, D._____ auf Besuch zu nehmen, da er ihn nicht versorgen könne, erscheint dieses Vorbringen widersprüchlich und damit unglaubhaft (Prot. I S. 21).
- 9 - 4.2. Die vom Gesuchsgegner erwähnte Infrastruktur ist heutzutage in vielen Privathaushalten und wohl in praktisch jedem "Home-Office" vorhanden. Das Zügeln einer solchen Infrastruktur ist sicher mit einem gewissen Aufwand verbunden. Die dabei auftretenden technischen Schwierigkeiten können aber von einem interessierten Laien ohne weiteres bewältigt werden. Dass der Umzug des Büros dem Gesuchsgegner als Fachmann Probleme bereiten würde, die jene mit jedem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten übertreffen, ist daher nicht glaubhaft. 4.3. Nicht überbewertet, aber auch nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden darf dabei, dass die Gesuchstellerin ein Zubrot von Fr. 150.– pro Monat erzielt, indem sie die Treppenhausreinigung versieht. Ob ein derartiges Zusatzeinkommen an einem neuen Wohnort erzielt werden kann, ist unsicher. 4.4. Bei der Suche nach einer neuen Wohnung ist die Auswahl der Gesuchstellerin eingeschränkt, weil sie sich auf eine für D._____ geeignete Wohnungen fokussieren muss. Die Auswahl des Gesuchsgegners ist demgegenüber nicht eingeschränkt, da bei ihm die Behindertengerechtigkeit nicht so wichtig erscheint (vgl. Ziff. III. 4.1. hiervor). Zwar ist er auf eine Internetverbindung angewiesen, in der Schweiz stehen aber praktisch flächendeckend schnelle Internetzugänge zur Verfügung. Ins Gewicht fällt überdies, dass der Gesuchsgegner seit dem Jahr 2009 eine recht gut bezahlte, seiner Ausbildung entsprechende Stelle hat. Demgegenüber ist nun zwar die Gesuchstellerin auch erwerbstätig, aber noch nicht sehr lange, und selbst wenn Sie ein Pensum von 100% erfüllt, ist mit einem deutlich niedrigeren Lohn als jenem des Gesuchsgegners zu rechnen (Urk. 40/13). Die Position des Gesuchsgegners bei der Wohnungssuche erscheint somit vorteilhafter. 4.5. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin den grösseren Nutzen aus der Familienwohnung ziehen kann, da diese für Besuche von D._____ gut geeignet ist. Zudem dürfte sie grössere Schwierigkeiten als der Gesuchsgegner haben, eine neue Wohnung zu finden. Die Wohnung ist daher der Gesuchstellerin zuzuweisen und die Berufung diesbezüglich abzuweisen.
- 10 - 5. Die Vorinstanz hat die eheliche Eigentumswohnung samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugewiesen (Urk. 28 S. 51 Dispositiv Ziffer 5) und dem Gesuchsgegner Frist bis zum 31. März 2012 angesetzt, um aus der ehelichen Wohnung auszuziehen (Urk. 28 S. 51 Dispositiv Ziffer 6). Ob der Gesuchsgegner mittlerweile ausgezogen ist, ist nicht bekannt. Da der Berufung des Gesuchsgegners die aufschiebende Wirkung verweigert wurde (Urk. 49) und er nicht darauf vertrauen konnte, in diesem Punkt mit seiner Berufung durchzudringen, rechtfertigt es sich nicht, die Frist für den Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zu verlängern. Indes ist die Wiederholung der Auszugsfrist gemäss Urteil der Vorinstanz im Dispositiv durch Zeitablauf sinnlos geworden. Vorliegend genügt es, wenn die eheliche Eigentumswohnung samt Mobiliar und Hausrat ab dem 1. April 2012 der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen wird (vgl. BGer. 5A_78/2012 Erw. 4). IV. Unterhaltsbeiträge 1. Berechnungsmethode / Vorbemerkung 1.1. Der Gesuchsgegner wendet sich gegen die hälftige Teilung des Überschusses und des Bonus. Sinngemäss kritisiert er damit die Anwendung der zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussteilung. Er begründet dies zum einen damit, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung im vorliegenden Fall schon im Eheschutzverfahren der Unterhalt gleich wie der nacheheliche Unterhalt zu berechnen und dementsprechend keine Überschussteilung vorzunehmen sei. Zum anderen behauptete er, der Gesuchstellerin würde so ein höherer Lebensstandard ermöglicht als während der Ehe. Schliesslich weist er darauf hin, dass die Parteien während rund 15 Jahren ein Vermögen von rund einer halben Million angespart hätten, weshalb es eine durchschnittliche Sparquote von rund Fr. 2'888.– pro Monat zu berücksichtigen gelte. Aus den gleichen Gründen sei auch auf eine Bonusteilung zu verzichten (Urk. 27 S. 16 ff. Rz 52 ff.). 1.2. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind bei der Festsetzung von Geldbeträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB des einen Ehegatten an
- 11 den anderen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auch mit einzubeziehen (BGE 128 III 65, E. 4a m.w.H.). Die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien verdrängen aber gemäss dieser Rechtsprechung jene gemäss Art. 176 ZGB nicht (vgl. auch Ziff. IV. 3.2. hiernach). Zudem übersieht der Gesuchsgegner, dass sich sowohl die Berechnung des nachehelichen Unterhalts als auch die Berechnung des Trennungsunterhalts an dem zuletzt gelebten Lebensstandard orientiert. Während sich der nacheheliche gebührende Unterhalt anhand des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten bestimmt (BGE 134 III 146, ZR 106 [2006] Nr. 16), basiert die im Eheschutzverfahren häufig angewendete Methode der zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussteilung auf der Vermutung, die Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards werde bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen mit den aktuellen Existenzminima und hälftiger Überschussteilung soweit als möglich gewährleistet. Die zweistufige Methode mit Überschussverteilung entspricht bei ausreichenden bis guten finanziellen Verhältnissen – also Verhältnissen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind – der ständigen Praxis der Kammer in Eheschutzverfahren und wird auch vom Bundesgericht als üblicher Berechnungsmodus für den Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe angesehen (BGE 134 III 146). 1.3. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, dass eine allfällige Sparquote im Rahmen einer zweistufigen Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei, ist ihm grundsätzlich zuzustimmen. Diese muss aber rechtzeitig und substantiiert behauptet werden. Das erstmalige Vorbringen im zweitinstanzlichen Verfahren (Urk. 27 S. 17: "Auf 15 Jahre gerechnet ab – 1997 konnte die Eheleute sparen – braucht es rund CHF 2888, um ein Vermögen von CHF 520'000 zu bilden.") muss daher als verspätet qualifiziert werden. Unabhängig von der novenrechtlichen Zulässigkeit, ist vorliegend auch nicht klar, wie das Vermögen von Fr. 520'000.– genau erwirtschaftet wurde; es ist nicht klar, wie viel vom Vermögen tatsächlich angespart wurde und welcher Teil auf Kapitalgewinn, Vermögensertrag und ähnlichem basiert. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner selber eine Lohneinbusse von rund 30 % aufgrund eines unfreiwilligen Stellenwechsels
- 12 geltend macht, ohne eine entsprechende Einschränkung des Lebensstandards zur Aufrechterhaltung einer Sparquote zu behaupten (Urk. 13 S. 3 Rz 10). Das Vorbringen muss daher – unbeschadet dessen novenrechtlicher Zulässigkeit – auch als nicht genügend substantiiert betrachtet werden. 1.4. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Teilung des Überschusses und des Bonus als zutreffend; in methodischer Hinsicht ist nachfolgend gleich wie die Vorinstanz vorzugehen. 1.5. Entgegen der Vorinstanz ist Art. 173 Abs. 1 ZGB zur Unterhaltsberechnung nur anwendbar, wenn die Ehegatten in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft verbunden sind (ZK- Bräm/Hasenböhler, ZGB 173 N 3). Vorliegend muss das Verhältnis der Parteien als zerrüttet qualifiziert werden. So haben sie unbestrittenermassen getrennte Schlafzimmer und scheinen beide die Scheidung anzustreben, auch hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Zugriff auf sein Konto gesperrt, aus dem sie bis anhin zumindest einen Teil des für den Haushalt benötigten Geldes bezogen hatte. Beide Parteien führten überdies aus, einander wenn möglich aus dem Weg zu gehen, und beantragten, der jeweiligen Gegenpartei nur eine kurze Auszugsfrist aus der gemeinsamen Wohnung einzuräumen. Es kann daher nicht mehr von einem Zusammenleben im Sinn des Marginale von Art. 173 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden. Vielmehr ist für die Zeit ab 1. November 2011 bis zur Beendung des gemeinsamen Wohnens von einem Getrenntleben in der gleichen Wohnung auszugehen, mithin die Unterhaltsberechnung gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB vorzunehmen und nicht, wie von der Vorinstanz ausgeführt, gemäss Art. 173 ZGB (Urk. 28 S. 15 f. Ziff. 3.2). 1.6. Im summarischen Eheschutzverfahren muss zwangsläufig mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden. Dies bewirkt eine gewisse Unschärfe; Berechnungen können nicht auf den Rappen genau durchgeführt werden, die tatsächlichen Kosten werden häufig etwas von den Entscheidgrundlagen abweichen. Weiter sind vorliegend nicht knappe, nur gerade das Existenzminimum deckende, sondern den bisherigen Lebensstandard sichernde Unterhaltsbeiträge festzulegen. Die einzelnen Bedarfs- und Einkommenspositionen – besonders sol-
- 13 che, die Schwankungen ausgesetzt sind oder geschätzt werden müssen – sind daher zu runden, ein anderes Vorgehen würde nur eine zu vermeidende Scheingenauigkeit vorspiegeln. 2. Einkommen des Gesuchsgegners Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Gesuchsgegners ist nicht mehr umstritten. Den nachfolgenden Erwägungen ist daher ein Einkommen des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 9'350.– netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) zugrunde zu legen (Urk. 28 S. 41 Ziff. 3.4.9., Urk. 27 S. 16 Rz 51). 3. Einkommen der Gesuchstellerin 3.1. Dass die Gesuchstellerin grundsätzlich eine Arbeitstätigkeit aufnehmen muss, ist nicht umstritten. Die Parteien nehmen aber sowohl bezüglich der Zumutbarkeit als auch der Arbeitsmöglichkeit unterschiedliche Standpunkte ein. Der Gesuchsgegner mutet der Gesuchstellerin sofort ein Pensum von 100 % zu (Urk. 27 S. 11 Rz 34 ff.), während die Gesuchstellerin insbesondere betont, es sei ihr auch nach der Übergangsfrist, das heisst ab 1. Januar 2013, kein Pensum von mehr als 90 % zuzumuten. Die Zumutbarkeit des von der Vorinstanz angerechneten Pensums von 60 % bis zum 1. Januar 2013 stellte sie nicht in Frage (Urk. 38 S. 20 Rz 87). Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass genügend Arbeitsmöglichkeiten bestehen (Urk. 27 S. 12 Rz 38 ff.), während die Gesuchstellerin geltend macht, sie habe keine Stelle mit einem höheren Pensum als 50 % gefunden (Urk. 38 S. 17 ff. Rz 77 ff.). 3.2. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Festsetzung von Geldbeträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB des einen Ehegatten an den anderen grundsätzlich von der bisher gelebten Aufgabenteilung, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat, auszugehen. Ist so wie im vorliegenden Fall eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich, verlangt diese Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125
- 14 - ZGB auch mit einbezogen werden (BGE 128 III 65, E. 4a m.w.H.). Zu betonen ist dabei, dass nach wie vor Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet. Die Bestimmungen über das Eheschutzverfahren werden nicht gänzlich verdrängt, da die Parteien nach wie vor miteinander verheiratet sind, einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand schulden und gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen müssen. 3.3.1. Zur Bestimmung, welches Einkommen der Gesuchstellerin zukünftig anzurechnen ist, muss eine Prognose vorgenommen und dabei ein hypothetisches Einkommen geprüft werden. Dieses Rechtsinstitut wurde durch höchstrichterliche Praxis begründet und kommt in sämtlichen Familiensachen zur Anwendung. Eine positivrechtliche Regelung besteht nicht (vgl. statt vieler BGE 128 II 6 E. 4a). Es wird nur, aber immerhin erwartet, dasjenige Einkommen zu erzielen, das mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erwirtschaftet werden kann, um die finanziellen Lasten möglichst gerecht zu verteilen. 3.3.2. Die Gesuchstellerin war sehr lange nicht oder nur in geringem Ausmass berufstätig. Insbesondere arbeitete sie während der ganzen Ehedauer von fast 30 Jahren nie in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin oder in einem Beruf, auf den sie durch den Besuch der Handelsschule Mitte der 80er Jahre vorbereitet worden wäre (Urk. 28 S. 35 ff. Ziff. 3.4.6.). Es erscheint daher als vernünftig und zielführend, dass sich die Gesuchstellerin auf den Pflegebereich fokussiert, da sie durch die Betreuung von D._____ auf diesem Gebiet Erfahrung und einen Leistungsausweis hat sowie sich beim schweizerischen Roten Kreuz erfolgreich zur Pflegehelferin SRK fortbilden konnte (Urk. 11/20 f.). Die Gesuchstellerin verfügt aber nicht über eine eigentliche Berufsausbildung im Pflegebereich, insbesondere hat sie kein Diplom als Pflegefachfrau. Ihr stehen daher nicht alle Stellen im Pflegebereich offen. Ihr sind aus rechtlichen Gründen Tätigkeiten im "medizinischen" Pflegebereich (Wundpflege, Verabreichen von Medikamenten, therapeutische Tätigkeiten, medizinische Assistenztätigkeiten, etc.) nicht zugänglich. Sie muss sich auf Gebiete wie die Alten- und Langzeitpflege, pflegerische Hilfstätigkeiten, Haushaltshilfe und ähnliches konzentrieren. Die Argumentation des Ge-
- 15 suchsgegners, es bestehe grundsätzlich grosser Bedarf an Pflegenden im Gesundheitswesen, ist daher zu wenig differenziert (Urk. 27 S. 12 f. Rz 38 ff.). Die Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit keine Anstellung mit einem höheren Pensum von mehr als 50 % gefunden erscheint vor dem Hintergrund der langen Zeit, während der sie nicht arbeitstätig war (Urk. 28 S. 31 ff. Ziff. 3.4.5.) nicht unglaubhaft. Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Gesuchstellerin aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsleben aus einer ungünstigen Situation heraus bewerben musste. Nach einer gewissen Zeit der Berufstätigkeit (auch in einem Teilzeitpensum) ist aber von besseren Voraussetzungen zur Stellensuche auszugehen, besteht dann doch ein gewisser Leistungsausweis und Erfahrung. In der Situation der Gesuchstellerin ist es daher vernünftig, zunächst möglichst umgehend eine Stelle anzunehmen, die allenfalls ein eigentlich zu tiefes Pensum bietet, um so in die Erwerbstätigkeit einzusteigen und sich in eine bessere Ausgangsposition auf dem Arbeitsmarkt zu bringen. Darauf zu "pokern", dass sie innert Kürze eine Stelle mit einem Vollpensum annehmen könne, und deshalb eine angebotene Teilzeitstelle auszuschlagen, muss in ihrer Situation als nicht angebrachtes Risiko qualifiziert werden. Zieht man weiter in Betracht, dass die Gesuchstellerin im Oktober 2011 die Ausbildung zur Pflegehelferin abgeschlossen hatte (Urk. 12/21) und die Frage der Arbeitsaufnahme von der Vorinstanz mit Urteil vom 19. Dezember 2011 entschieden wurde (zugestellt am 24. Januar 2012), muss eine Frist zur Arbeitsaufnahme, wie vom Gesuchsgegner gefordert, per 1. Januar 2012 als offensichtlich zu kurz qualifiziert werden. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin sich seit längerem mit der Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beschäftigte, da im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens keine Anzeichen ersichtlich sind, sie hätte die Erwerbsaufnahme vorsätzlich hinausgezögert; vielmehr absolvierte sie eine Zusatzausbildung und besuchte einen Computerkurs, um sich auf dem Arbeitsmarkt besser zu positionieren (Urk. 12/22). Dieses Vorgehen erscheint als zielführend und vernünftig, um ins Berufsleben einzusteigen. Andererseits besteht gerade im Bereich der Alten- und Langzeitpflege ein grosser Bedarf an Personal auch für nicht diplomierte Pflegefachleute sowohl im
- 16 stationären wie im ambulanten Bereich, muss doch in diesen Bereichen gar Personal im Ausland gesucht werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mittelfristig ihr Arbeitspensum steigern kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Schätzung und Prognose eine gewisse Unsicherheit innewohnt. Dieser muss mit Zurückhaltung bei der Bemessung von Übergangsfristen, Lohnhöhen etc. begegnet werden. Die Gesuchstellerin bestritt nicht, dass ihr nach einer Übergangsfrist ab 1. Januar 2013, ein Pensum von 90 % zuzumuten sei (Urk. 38 S. 20 Rz 87). In Hinblick auf die bisher gelebte Aufgabenteilung und da die Gesuchstellerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie pro Monat zwei Halbtage für die Hippotherapie von D._____ aufwendet, erscheint es im Rahmen des summarischen Verfahrens angebracht, ihr nach einer angemessenen Übergangsfrist ein Pensum von 90 % – nicht aber von 100 %, wie dies der Gesuchsgegner fordert – zuzumuten. Zu folgen ist dem Gesuchsgegner aber, dass die Treppenhausreinigung weder vom Zeitaufwand noch vom Verdienst her einem Arbeitspensum von 10 % entspricht (Urk. 27 S. 14 Rz 45). Der Gesuchstellerin ist daher ein Arbeitspensum von 90 % als Pfleghelferin anzurechnen und nicht, wie von der Vorinstanz, ein solches von 80 %. Da davon ausgegangen werden kann, dass bezüglich der Treppenhausreinigung eine relativ grosse zeitliche Flexibilität besteht, ist der Gesuchstellerin diese Arbeit zusätzlich zu einem Arbeitspensum von 90 % und dem Besuch der Hippotherapie mit D._____ zuzumuten. Die Vorinstanz räumte der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 1. Januar 2013 ein, um ihr Arbeitspensum auf 80 % zu steigern (Urk. 28 S. 39). Diese Frist ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden darf, muss der Gesuchstellerin nun eine neue Frist zur weiteren Steigerung ihres Arbeitspensums auf 90 % eingeräumt werden. Aufgrund der hiervor dargelegten Umstände erscheint es angemessen, diese bis zum 1. Oktober 2013 anzusetzen. 3.3.3. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Beantwortung der Frage nach dem erzielbaren Einkommen statistische Daten angewendet werden. Diese müssen aber in so differenzierter Form vorliegen, dass
- 17 die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung etc. berücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Die statistischen Zahlen, auf die der Gesuchsgegner abstellt, sind nicht sehr differenziert, da eine sehr grosse Gruppe von Berufen (Medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten) gesamthaft betrachtet werden. Zudem wird nicht anhand der Art der Ausbildung differenziert (Urk. 27 S. 12 f. Rz 39 ff.). Daten mit der nötigen Differenziertheit können den Lohnbüchern entnommen werden. Das Lohnbuch 2013 listet für eine Pflegehelferin im Spital einen Medianlohn von rund Fr. 3'670.– netto unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes auf (rund Fr. 1'840.– bei einem Pensum von 50 %). Für eine Haushelferin im Alter von 45 bis 65 Jahren bei der Spitex lässt sich dem Lohnbuch ein Medianlohn von rund 3'730.– netto inkl. 13. Monatslohn (rund Fr. 1'870.– bei einem Pensum von 50 %) entnehmen (Mülhauser P., Das Lohnbuch 2013, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2013, S. 523 und S. 537). Die Gesuchstellerin konnte per 1. Februar 2012 eine Stelle mit einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin antreten, an der sie ein Einkommen von rund Fr. 2'000.– netto inkl. 13. Monatslohn erzielt (Urk. 40/13 f.). Unter Berücksichtigung der gerade hiervor dargelegten Erwägungen ist es damit angebracht, bei der nachfolgenden Unterhaltsberechnung auf das tatsächliche Einkommen der Gesuchstellerin abzustellen, bewegt sich doch dieses in einer Grössenordnung, die aufgrund der statistischen Zahlen zu erwarten war. Dass die Gesuchstellerin nicht den von der Vorinstanz prognostizierten Beschäftigungsgrad (60 %) erreichen konnte, erscheint aufgrund der der relativ geringen Abweichung von 10 % nicht als Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit. Ab 1. Februar 2012 sind ihr somit ein Erwerbseinkommen von Fr. 2000.–, die Mieterträge von rund Fr. 595.– und der Verdienst aus der Treppenhausreinigung von Fr. 150.–, insgesamt also Fr. 2'745.– pro Monat anzurechnen (vgl. Urk. 28 S. 30 f. Ziff. 3.4.3.). Ihr zukünftiges Einkommen ist basierend auf diesem Einkommen zu schätzen. Ab 1. Januar 2013 ist daher bei einem Pensum von 80 % von einem Erwerbseinkommen von rund Fr. 3'200.– netto inkl. 13. Monatslohn pro Monat auszugehen. Zuzüglich der weiteren Einnahmen der Gesuchstellerin ist
- 18 damit ab 1. Januar 2013 von einem Einkommen von rund Fr. 3'945.– auszugehen. Für die Zeit ab 1. Oktober 2013 ist sodann bei einem Pensum von 90 % von einem Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit von rund Fr. 3'600.– netto inkl. 13. Monatslohn pro Monat auszugehen bzw. zuzüglich der weiteren Einnahmen insgesamt von rund Fr. 4'345.– netto inkl. 13. Monatslohn pro Monat. 3.4. Zusammenfassend ist von folgenden Einkommenszahlen auszugehen (vgl. auch Urk. 28 S. 41 Ziff. 3.4.9.).
Zeitabschnitt
Gesuchstellerin Gesuchsgegner 1. Nov. 2011 - 31. Jan. 2012 745.00 9'350.00 1. Feb. 2012 - 31. Dez. 2012 2'745.00 9'350.00 1. Jan. 2013 - 30. Sept. 2013 3'945.00 9'350.00 ab 1. Okt. 2013 4'345.00 9'350.00
4. Bedarf der Parteien vom 1. Nov. 2011 bis zum 31. März 2012 4.1. Die Vorinstanz ging für die Zeit, während der die Parteien noch in der gleichen Wohnung lebten, von folgenden Bedarfspositionen aus (Urk. 28 S. 28):
Bedarf
Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 565.00 565.00 Reparatur- und Sanierungskosten 100.00 100.00 Radio/TV-Gebühren 38.00 38.00 Telefon/ Internet 150.00 150.00 Krankenkasse 347.00 348.00 Franchise 50.00 83.00 Versicherungen (Hausrat/Haftpflicht) 55.00 55.00 Abonnement öffentlicher Verkehr / Fahrzeugkosten 200.00 500.00 auswärtige Verpflegung 0.00 300.00 Berufsauslagen 0.00 200.00 3. Säule 550.00 550.00 laufende Steuern 500.00 1'000.00 Total 3'755.00 5'089.00
- 19 - 4.2. Grundbetrag Da vorliegend unbestritten ist, dass die Parteien in der selben Wohnung lebten, ist kein Grundbetrag für Alleinlebende einzusetzen. Wie unter Ziff. IV. 1.5. hiervor dargelegt, kann nicht mehr von einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Den Parteien ist daher für die Zeit des Zusammenlebens in der ehelichen Wohnung je der Grundbetrag für in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen Lebende in der Höhe von Fr. 1'100.– gemäss Ziff. II. 1.1 des Kreisschreibens einzusetzen. 4.3. Wohnkosten 4.3.1. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz vor, die Wohnkosten falsch berechnet zu haben (Urk. 27 S. 6 f. Rz. 21). So würden sich die monatlichen Kosten für die Hypothek und die Nebenkosten nicht auf Fr. 1'130.– belaufen, sondern nur auf Fr. 1'050.–. Diese Kosten würden gleich bleiben oder gar sinken. Diesbezüglich irritiert, dass der Gesuchsgegner die nun kritisierten Zahlen vor der Vorinstanz selber behauptete und belegte sowie ausführte, es sei von steigenden Kosten auszugehen (Urk. 6 S. 5 Ziff. 13; Urk. 13 S. 4 Ziff. 12 f.). Wieso er seinen Standpunkt geändert hat, erklärt er nicht schlüssig, insbesondere führt er keine tatsächlichen Änderungen an. Zieht man in Betracht, dass die Kosten zum Teil aus einer variablen Hypothek (Urk. 4/4 S. 1) herrühren und die Nebenkosten naturgemäss veränderlich sind, scheint eine Schwankung von Fr. 80.– im Monat im Rahmen des Möglichen und Wahrscheinlichen. Die vorinstanzliche Berechnung ist daher zu bestätigen und es ist von Kosten für die Familienwohnung in der Höhe von Fr. 1'130.– im Monat auszugehen. 4.3.2. Ohne substantiierte Bestreitung blieb, dass bis anhin der Gesuchsgegner die Wohnkosten bezahlte, zumal die Gesuchstellerin gar nicht über die hierfür nötigen Mittel verfügte. Es scheint daher angebracht, dass er diese Kosten bis zum Auszugstermin weiterhin bezahlt, entsprechend sind die Kosten in seinem Bedarf bis zum Auszugstermin zu berücksichtigen. Danach sind sie im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
- 20 - 4.4. Reparatur- und Sanierungskosten Ähnliches gilt für die Rüge, Reparatur- und Sanierungskosten seien Eventualkosten und daher im Eheschutzverfahren nicht zu berücksichtigen (Urk. 27 S. 7 Rz 22). Dies, da der Gesuchsgegner vor der Vorinstanz selber behauptete, es müssten für die Reparatur der Mikrowelle, den Ersatz des defekten Glaskeramikfeldes, die Reparatur der Storen, die Boilerentkalkung, die Abflussreinigung sowie weitere Arbeiten wie das Streichen der Wände oder das Ersetzen der Teppiche Fr. 200.– im Monat eingerechnet werden, was von der Gesuchstellerin nicht bestritten wurde (Urk. 13 S. 5 Rz 13). Auch diesbezüglich begründet der Gesuchsgegner seine Meinungsänderung nicht. Seine Vorbringen erscheinen widersprüchlich. Da Wohneigentum stets Kosten für Unterhalt sowie kleine Reparaturen und Erneuerungen verursacht, erscheinen Fr. 200.– pro Monat nicht unrealistisch (alleine die Entkalkung eines Boilers nebst Ersatz der Opferanode kostet mehrere Hundert Franken, die Arbeitsstunde eines Handwerkers oder Servicetechnikers wird beispielsweise mit deutlich mehr als Fr. 100.– verrechnet). Die Berücksichtigung dieses Betrages ist vor diesem Hintergrund, insbesondere da er vom Gesuchsgegner selber in das Verfahren eingebracht worden war, nicht zu beanstanden. Aus den gleichen Gründen, wie unter Ziff. IV. 4.3.2. hiervor dargelegt, sind diese Kosten in der Höhe von Fr. 200.– bis zum Auszug im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, hernach bei der Gesuchstellerin. 4.5. Radio/TV-Gebühren Radio- und TV-Gebühren sind für Private pro Haushalt, unabhängig von der Zahl und der Nutzung der entsprechenden Geräte geschuldet (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Für die Dauer des Zusammenlebens ist daher nur einmal der Betrag von Fr. 38.– zu bezahlen. Die Bezahlung der Kosten für die Billag für das Jahr 2012 ist belegt (Urk. 48/11). Für die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens ist daher nur dem Gesuchsgegner die Billag anzurechnen. Soweit die Gesuchstellerin
- 21 geltend macht, sie habe aufgrund des belasteten Verhältnisses nicht mit dem Gesuchsgegner gemeinsam fernsehen können und daher ins Kino gehen müssen (Urk. 38 S. 9 Ziff. 39), ist anzumerken, dass diese Bedarfsposition schon vor der Vorinstanz hätte eingebracht werden müssen, vorliegend also verspätet und daher unbeachtlich ist. 4.6. Telefon/Internet In Zusammenhang mit der Höhe der Telefonkosten ist umstritten, ob die Gesuchstellerin vom Festnetz aus telefonieren konnte, bzw. ob sie noch Zugriff auf das Internet hatte oder nicht, und ihr daher für die Mobilkommunikation höhere Kosten anfielen (Urk. 38 S. 9 f. Rz 40 und Urk. 46 S. 5 Rz 25 f. ). Vor der Vorinstanz gestand der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin grundsätzlich für Telefon/Internet den Betrag von Fr. 150.– zu (Urk. 6 S. 9 und Urk. 13 S. 10). Die Höhe der Kosten ist eine Tatsachenfrage, dem Gesuchsgegner ist ein Zurückkommen auf sein Zugeständnis daher grundsätzlich verwehrt, auch wenn dieses eventuell nicht sehr sorgfältig durchdacht war. Daran ändert auch die Untersuchungsmaxime nichts, geht doch aus den Akten hervor, dass zumindest im September 2011 Fr. 380.– von Sunrise und Orange verrechnet wurde, die Kosten also höher als die im Bedarf der Parteien insgesamt berücksichtigten Fr. 300.– waren (Urk. 9/20 f.). Es rechtfertigt sich daher, beiden Parteien den Betrag von Fr. 150.– für die Telekommunikation anzurechnen. Mit diesem Betrag lassen sich bei etwas haushälterischem Vorgehen und einer vernünftigen Wahl der Telefon-/Internet- Abonnemente problemlos alle Telekommunikationsbedürfnisse (inkl. der Kosten für mobiles Internet) einer Privatperson decken. Es braucht daher nicht weiter abgeklärt zu werden, ob die Gesuchstellerin Zugriff auf das Internet zu Hause hatte. 4.7. Krankenkasse/Franchise Diese Positionen sind nicht umstritten und unverändert zu übernehmen.
- 22 - 4.8. Versicherungen (Hausrat/Haftpflicht/Rechtsschutz) Bezüglich der verschiedenen Versicherungen (Hausrat-, Rechtsschutz- und Privathaftpflichtversicherung) hat die Vorinstanz entgegen der Kritik des Gesuchsgegners (Urk. 27 S. 6 lit. d) nicht einfach die Beträge doppelt angerechnet. Vielmehr hat sie die gerundeten Gesamtkosten halbiert und auf die Parteien verteilt (Urk. 28 S. 21 f. lit. e). Dass sie die tatsächliche Höhe der Kosten falsch berechnet hätte, ist nicht ersichtlich, vielmehr steht die Höhe von rund Fr. 110.– mit den Akten in Einklang (Urk. 4/7 ff und Urk. 8/14 ff.). Umstritten ist, wer bis anhin welche Prämien bezahlte. So brachte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz vor, er bezahle alle Versicherungsprämien (Urk. 13 S. 6). Diesen Ausführungen stellte die Gesuchstellerin vor der Vorinstanz weder eine eigene substantiierte Sachverhaltsdarstellung noch geeignete Bestreitungen gegenüber (Urk. 10 S. 3 Ziff. I. 1. f. und S. 11), führte dann aber im Berufungsverfahren aus, sie habe die Rechtsschutzversicherung bezahlt, und reichte einen Beleg vom 24. Februar 2012 ein (Urk. 38 S. 12 Rz 55, Urk. 40/7). Diese Behauptung muss als verspätet qualifiziert werden und kann daher nicht beachtet werden. Im Ergebnis sind für die Zeit des Zusammenlebens nur dem Gesuchsgegner die Kosten für die Versicherungen von Fr. 110.– im Monat anzurechnen. 4.9. Mobilität Bezüglich der Kosten für die Mobilität der Gesuchstellerin führt der Gesuchsgegner aus, ihr sei ab Beendigung des Zusammenlebens ein Durchnittswert von Fr. 200.– im Monat (Urk. 27 S. 18 Rz 63) und davor Fr. 100.– im Monat zuzugestehen (Urk. 27 S. 15 Rz 47). Dabei setzt er sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, die aufgrund des bisherigen Lebensstandards, D._____' Behinderung und der Prognose der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin, dieser zunächst Fr. 200.– im Monat und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Fr. 400.– im Monat zugestand (Urk. 28 S. 23 f. lit. f). Diese Argumentation vermag der Gesuchsgegner nicht zu entkräften, entsprechend sind die Zahlen der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuch-
- 23 stellerin am 1. Februar 2012 zu übernehmen. Der Gesuchstellerin sind daher für die Phase vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 (Auszugstermin des Gesuchsgegners, vgl. Ziff. III. 5. hiervor) durchschnittliche Mobilitätskosten von Fr. 280.– anzurechnen ([3 x Fr. 200.– + 2 x Fr. 400.–] / 5 = 280). 4.10. Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin für die Zeit während der sie nicht berufstätig war, keine Kosten für auswärtige Verpflegung an, ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 60 % Fr. 150.– (Urk. 28 S. 24 lit. g). Der Gesuchsgegner brachte diesbezüglich keine substantiierten Behauptungen und Bestreitungen vor, die Gesuchstellerin schloss sich in Bezug auf die Zeit der Arbeitstätigkeit von 60 % der Vorinstanz an und wies darauf hin, dass bei einem Pensum von 90 % der Gesuchstellerin entsprechend höhere Verpflegungskosten von Fr. 292.– pro Monat zuzugestehen seien (Urk. 38 S. 20 Rz 88 und S. 23 Rz 101). Unter Berücksichtigung der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin am 1. Februar 2012 sind ihr daher für die Phase vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 durchschnittliche Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 60.– anzurechnen (2 x Fr. 150.– / 5 = Fr. 60.–). 4.11. Berufsauslagen Diese sind nicht umstritten und können daher übernommen werden. 4.12. Dritte Säule und Lebensversicherung 4.12.1. Der Gesuchsgegner kritisiert, dass der Gesuchstellerin Fr. 550.– pro Monat zur Äufnung einer dritten Säule zugestanden wurden, obwohl die Gesuchstellerin nicht einmal behauptet habe, in der Vergangenheit eine solche aufgebaut zu haben (Urk. 27 S. 7 ff. Rz 23). 4.12.2. Mittel der dritten Säule gelten im Normalfall als Vermögen und unterstehen dementsprechend den Bestimmungen des Güterrechts und nicht des Vorsorgeausgleiches. Da zwischen den Parteien die Gütertrennung angeordnet
- 24 wurde – was unangefochten blieb – partizipiert die Gesuchstellerin voraussichtlich nicht mehr weiter an den entsprechenden Ersparnissen. Diese bilden künftig keine Errungenschaft mehr und werden weder im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt noch beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt. Würden also nur beim Gesuchsgegner die Mittel zur Äufnung der dritten Säule im Bedarf berücksichtigt und bei der Gesuchstellerin nicht, würde alleine dem Gesuchsgegner eine Vermögensbildung erlaubt. Dementsprechend hat die Vorinstanz zutreffend und in Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Ehegatten auch der Gesuchstellerin die Mittel von Fr. 550.– zur Äufnung einer dritten Säule zugestanden. 4.12.3. Der Gesuchsgegner verlangt in diesem Zusammenhang weiter, dass ihm ein Betrag zur Bezahlung der Prämien für seine Lebensversicherung angerechnet werde. Er führt dazu aus, er habe bereits vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er diese abgeschlossen habe, weil die Bank zur Sicherung der Hypothek darauf bestanden habe. Seine Ausführungen seien aber nicht im Protokoll festgehalten worden. Das diesbezügliche Vorbringen sei daher im Berufungsverfahren zulässig (Urk. 27 S. 9 Rz 24). Das Protokoll einer Verhandlung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB. Es hat sowohl positive wie auch negative Beweiskraft. Bis zum Beweis seiner Unrichtigkeit gilt es als richtig und beweist den protokollierten Inhalt. Ist ein Protokoll in inhaltlicher Sicht unzutreffend, muss eine Protokollberichtigung im Sinne von § 154 Abs. 2 GVG/ZH bzw. Art. 235 Abs. 3 ZPO beim Gericht, welches das Protokoll erstellt hat, angestrengt werden. Der Rechtsmittelinstanz kann nicht der Beweis angeboten werden, dass das vorinstanzliche Protokoll unrichtig ist (BSK-ZPO-Frei/Willisegger, Art. 235 N 29 ff.). Vorliegend wird weder von den Parteien behauptet, noch geht aus den Akten hervor, dass eine Protokollberichtigung bei der Vorinstanz angestrengt worden ist. Das Protokoll gilt demnach als richtig, es ist davon auszugehen, dass Vorbringen, die nicht im Protokoll aufgezeichnet sind, nicht erfolgt sind. Dass die Prämien für die Lebensversicherung zur Erhaltung der Familienwohnung bezahlt werden müssten, wurde damit zum ersten Mal vor der Berufungsinstanz vorgebracht, obwohl dies ohne weiteres auch
- 25 vor der Vorinstanz möglich gewesen wäre. Dort wurden die Kosten der Lebensversicherung aber mit dem bisherigen Lebensstandard begründet (Urk. 13 S. 6 f.). Das Vorbringen ist daher verspätet und damit nicht mehr zulässig. Im Ergebnis können die Versicherungsprämien für die Lebensversicherung nicht im Bedarf des Gesuchsgegner berücksichtigt werden. Sie sind aus dem Grund- bzw. Freibetrag zu bestreiten. 4.13. Steuern 4.13.1. Schliesslich rügt der Gesuchsgegner die Steuerberechnung der Vorinstanz als falsch (Urk. 27 S. 10 Rz 31). 4.13.2. Im summarischen Verfahren kann die Steuerbelastung nur überschlagen werden, da diese von vielen sich laufend ändernden und sich gegenseitig beeinflussenden Umständen (Abzüge, Wohnort, Höhe der Unterhaltsbeiträge etc.) abhängig ist. Vorliegend ist aufgrund der verfügbaren Mittel offensichtlich, dass nicht ein Fall gegeben ist, in welchem auf die Berücksichtigung der Steuern zu verzichten ist, sondern die Steuerlast einen nicht zu vernachlässigenden Budgetposten ausmacht. Im Eheschutzverfahren ist im Bedarf der Parteien ein Betrag zu berücksichtigen, der es erlaubt, Rückstellungen für die zukünftige Steuerlast zu bilden; bereits bestehende Steuerschulden sind hingegen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bereinigen. Es rechtfertigt sich daher, das steuerbare Einkommen vereinfachend durch einen Abzug von 10 % vom tatsächlichen Einkommen zu bestimmen und zur Schätzung der Vermögenssteuer auf das hälftige Vermögen der Ehegatten abzustellen. Danach kann mit Hilfe des Steuerrechners des Kantons Zürich ein Ausgangspunkt für die Schätzung der Steuern ermittelt werden. Dabei darf aber in keinem Zeitpunkt vergessen werden, dass es sich nicht um eine mathematisch exakte Berechnung der Steuern handelt, sondern um eine relativ grobe Schätzung. 4.13.3. Der Schätzung der Steuerlast der Gesuchstellerin für diese Phase sind monatliche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Unterhaltszahlungen von Fr. 4'110.– (Fr. 1'545.– + Fr. 2'565.–) bzw. jährlichen Einkünfte von Fr. 49'320.–
- 26 zugrunde zu legen (zu den Unterhaltsbeiträgen und zum Erwerbseinkommen vgl. Ziff. IV. 5. hiernach). Wie soeben dargelegt, sind pauschal Abzüge von 10 % anzubringen und ist daher von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 44'000.– und einem Vermögen von Fr. 260'000.– auszugehen. Schliesslich ist der Steuertarif für Alleinstehende anzuwenden und zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin nicht kirchensteuerpflichtig ist (Urk. 4/1). Auf dieser Grundlage resultiert für die Unterhaltsberechnung eine gerundete Steuerlast von Fr. 300.– monatlich. Beim Gesuchsgegner ist von um die Unterhaltszahlungen verminderten monatlichen Einkünften von Fr. 6'785.– (Fr. 9'350.– ./. Fr. 2'565.–) bzw. von Fr. 81'420.– pro Jahr auszugehen. Der Schätzung ist damit ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 73'000.– und ein Vermögen von Fr. 260'000.– zugrunde zu legen. Auch bei ihm ist der Steuertarif für Alleinstehende anzuwenden, jedoch ist der Gesuchsgegner kirchensteuerpflichtig (Urk. 4/1). Auf dieser Grundlage resultiert für die Unterhaltsberechnung eine gerundete Steuerlast von ca. Fr. 800.– monatlich. 4.14 Im Ergebnis ist für die Zeit, während der die Parteien noch in der gleichen Wohnung lebten (vom 1. Nov. 2011 bis zum 31. März 2012), von folgenden Bedarfspositionen auszugehen:
Bedarf
Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1'100.00 1'100.00 Wohnkosten 0.00 1'130.00 Reparatur- und Sanierungskosten 0.00 200.00 Radio/TV-Gebühren 0.00 38.00 Telefon/ Internet 150.00 150.00 Krankenkasse 347.00 348.00 Franchise 50.00 83.00 Versicherungen (Hausrat/Haftpflicht) 0.00 110.00 Abonnement öffentlicher Verkehr / Fahrzeugkosten 280.00 500.00 auswärtige Verpflegung 60.00 300.00 Berufsauslagen 0.00 200.00 3. Säule 550.00 550.00 laufende Steuern 300.00 800.00 Total 2'837.00 5'509.00
- 27 -
5. Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Phase vom 1. Nov. 2011 bis zum 31. März 2012 Für diese Phase ist der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Erwerbsaufnahme am 1. Februar 2012 ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 1'545.– anzurechnen ([3 x Fr. 745.– + 2 x Fr. 2'745.–] / 5 = Fr. 1'545.–). Zusammen mit dem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 9'350.– pro Monat, resultiert ein Familieneinkommen von Fr. 10'895.– pro Monat (zum Erwerbseinkommen vgl. Ziff. IV. 3.4. hiervor). Der Familienbedarf beträgt Fr. 8'346.– und der Überschuss Fr. 2'549.–. Dieser Überschuss ist hälftig aufzuteilen, jede Partei hat somit Anspruch auf eine Überschussbeteiligung von Fr. 1'274.50. Die Gesuchstellerin benötigt zur Deckung ihres Bedarfes zusätzlich zu ihrem Einkommen Fr. 1'292.–. Zusammen mit der Überschussbeteiligung ist der Gesuchsgegner daher zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'566.50 bzw. gerundet Fr. 2'565.– pro Monat zu verpflichten. 6. Anrechnung bereits bezahlter Rechnungen Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz hätte einen Passus in ihr Urteil aufnehmen müssen, wonach von ihm bereits bezahlte Rechnungen anzurechnen seien. Konkret bezog er sich auf die Kosten für die Billag, Telefon/Internet, Hausrat-/Haftpflichtversicherung und die Steuern (Urk. 27 S. 10 Rz 25 ff.). Mit vorliegendem Entscheid werden die entsprechenden Kosten für die Billag und die Versicherungen für den betreffenden Zeitabschnitt nur im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt (vgl. Ziff. IV. 4.14. hiervor), eine Anrechnung ist daher nicht nötig. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, er habe die Festnetzgebühren für November/Dezember 2011 bezahlt, die von ihm bezahlten Rechnungen seien anzurechnen (Urk. 27 S. 10 mit Verweis Urk. 40/4+5), bringt er keinen Gegenanspruch zu Verrechnung (Urk. 27 S. 10 N 28), sondern bestreitet einen entsprechenden Bedarf auf Seiten der Gesuchgegnerin. Ein solcher Bedarf für Telefon/Internet wurde indes – wie bereits in Ziff. IV. 4.6 ausgeführt – vom Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 150.– anerkannt. Zudem beschlagen die Fest-
- 28 netzgebühren nicht die der Gesuchsgegnerin entstandenen Kosten für die mobile Kommunikation/Multimedia/Internet (vgl. Urk. 40/6). Die Steuerlast wurde mit ausdrücklichem Hinweis auf tatsächlich bestehende Unsicherheiten geschätzt und darauf hingewiesen, das bereits bestehende Steuerschulden im Güterrecht zu berücksichtigen sind (vgl. Ziff. IV. 4.13.2. f. hiervor). Eine Anrechnung erübrigt sich damit ebenfalls. 7. Bedarf der Parteien vom 1. Apr. 2012 bis zum 31. Dez. 2012 7.1. Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die zweite Phase ist von den der ersten Phase auszugehen. Bezüglich der Einkommen der Parteien ist auf die Ziff. IV. 3.4. hiervor zu verweisen. Die Bedarfszahlen können grundsätzlich übernommen werden (vgl. Ziff. IV. 4. hiervor), auf einzelne Änderungen, die durch das Getrenntleben der Parteien bewirkt werden, wird sogleich eingegangen. 7.2. Der Grundbetrag ist gemäss Ziff. II. 1.2 des Kreisschreibens nun mit Fr. 1'200.– zu bemessen. Die Wohnkosten für die ehemalige Familienwohnung in der Höhe von Fr. 1'130.– sind gleich wie die Kosten für Reparaturen und Unterhalt von Fr. 200.– im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner sind mit der Vorinstanz die unbestritten gebliebenen Wohnkosten von Fr. 1'600.– im Bedarf einzurechnen (Urk. 28 S. 18). Die Kosten für die Billag von Fr. 38.– sind beiden Parteien zu gewähren. Bezüglich der Kosten für die Versicherungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 21 f. lit. e). Den Parteien ist der angemessen geschätzte Betrag von je Fr. 80.– anzurechnen. Dass die Versicherungsprämien allenfalls bereits für das ganze Jahr bezahlt wurden, ist diesbezüglich nicht von Bedeutung, da Versicherungen in aller Regel bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Umzug, Trennung) angepasst oder gar gekündigt werden können. Für die Mobilitätskosten sind dem Gesuchsgegner nach wie vor Fr. 500.– im Monat anzurechnen. Der Gesuchstellerin sind nun wie unter Ziff. IV. 4.9. hiervor erläutert Fr. 400.– zu gewähren. Dem Gesuchsgegner sind wie zuvor Fr. 300.–, der Gesuchstellerin Fr. 150.– für die auswärtige Verpflegung anzurechnen (vgl. Ziff. IV. 4.10 hiervor). Die weiteren Bedarfszahlen können unverändert übernommen werden.
- 29 - 7.3. Zum Vorgehen zur Schätzung der laufenden Steuern ist auf Ziff. IV. 4. 13.2. hiervor zu verweisen. Ausgehend von der bisherigen Steuerlast ist diejenige der Gesuchstellerin zu erhöhen, da sie ein höheres Einkommen erzielt und höhere Unterhaltsbeiträge erhält (vgl. Ziff. IV. 8. hiernach). Der Gesuchsgegner müsste nun rechnerisch um rund Fr. 435.– höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen (vgl. Ziff. IV. 8. hiernach), die er abziehen könnte. Insgesamt ist von einer Steuerlast der Gesuchstellerin von ca. Fr. 550.00 und des Gesuchsgegners von ca. Fr. 750.– auszugehen. 7.4. Im Ergebnis ist für die zweite Phase vom 1. Apr. 2012 bis zum 31. Dez. 2012 von folgenden Bedarfspositionen auszugehen:
Bedarf
Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 1'130.00 1'600.00 Reparatur- und Sanierungskosten 200.00 0.00 Radio/TV-Gebühren 38.00 38.00 Telefon/ Internet 150.00 150.00 Krankenkasse 347.00 348.00 Franchise 50.00 83.00 Versicherungen (Hausrat/Haftpflicht) 80.00 80.00 Abonnement öffentlicher Verkehr / Fahrzeugkosten 400.00 500.00 auswärtige Verpflegung 150.00 300.00 Berufsauslagen 0.00 200.00 3. Säule 550.00 550.00 laufende Steuern
550.00 750.00 Total 4'845.00 5'799.00
8. Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Phase vom 1. Apr. 2012 bis zum 31. Dez. 2012 Für diese Phase ist der Gesuchstellerin ein Monatseinkommen von Fr. 2'745.– anzurechnen (Fr. 2'000.– Erwerbseinkommen, Fr. 150.– Treppenreinigung und Fr. 595.– Mieteinahmen). Zusammen mit dem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 9'350.– pro Monat, resultiert ein Familieneinkommen von Fr. 12'095.– pro Monat (vgl. zum Einkommen Ziff. IV. 3.4. hiervor). Der Familien-
- 30 bedarf beträgt Fr. 10'644.– und der Überschuss Fr. 1'451.–. Dieser Überschuss ist hälftig aufzuteilen, jede Partei hat somit Anspruch auf eine Überschussbeteiligung von Fr. 725.50. Die Gesuchstellerin benötigt zur Deckung ihres Bedarfes zusätzlich zu ihrem Einkommen Fr. 2'100.– (Fr. 4'845.– ./. Fr. 2'745.– = Fr. 2'100.–). Zusammen mit der Überschussbeteiligung wäre der Gesuchsgegner daher zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'825.50 pro Monat zu verpflichten. Aufgrund der Dispositionsmaxime und des Verbots der reformatio in peius kann der Gesuchsgegner ab 1. Apr. 2012 bis 31. Dez. 2012 zu keinen höheren Unterhaltsbeiträgen wie vorinstanzlich festgesetzt verpflichtet werden. Er ist daher zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'390.– pro Monat zu verpflichten. 9. Bedarf der Parteien vom 1. Jan. 2013 bis zum 30. Sept. 2013 9.1. Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die dritte Phase ist ebenfalls von den hiervor dargelegten Grundlagen auszugehen. Wie von der Gesuchstellerin beantragt (Urk. 38 S. 23 Rz 101), erscheint es angemessen, ihrem erhöhten Arbeitspensum von 80 % entsprechend und im Sinne der Gleichberechtigung der Parteien die Kosten für auswärtige Verpflegung auf Fr. 240.– zu erhöhen. 9.2. Zum Vorgehen zur Schätzung der Steuerlast ist zunächst auf das unter Ziff. IV. 4.13.2. hiervor ausgeführte zu verweisen. Unter Berücksichtigung der veränderten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ist der Gesuchstellerin eine Steuerlast von Fr. 650.– und dem Gesuchsgegner eine solche von Fr. 950.– pro Monat anzurechnen (vgl. zu den Unterhaltsbeiträgen und dem Erwerbseinkommen Ziff. IV. 10. hiernach). 9.3. Im Ergebnis ist für die dritte Phase vom 1. Jan. 2013 bis zum 30. Sept. 2013 von folgenden Bedarfspositionen auszugehen:
Bedarf
Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 1'130.00 1'600.00 Reparatur- und Sanierungskosten 200.00 0.00 Radio/TV-Gebühren 38.00 38.00 Telefon/ Internet 150.00 150.00
- 31 - Krankenkasse 347.00 348.00 Franchise 50.00 83.00 Versicherungen (Hausrat/Haftpflicht) 80.00 80.00 Abonnement öffentlicher Verkehr / Fahrzeugkosten 400.00 500.00 auswärtige Verpflegung 240.00 300.00 Berufsauslagen 0.00 200.00 3. Säule 550.00 550.00 laufende Steuern
650.00 950.00 Total 5'035.00 5'999.00
10. Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Phase vom 1. Jan. 2013 bis zum 30. Sept. 2013 Für diese Phase ist der Gesuchstellerin ein Monatseinkommen von rund Fr. 3'945.– anzurechnen (Fr. 3'200.– Erwerbseinkommen, Fr. 150.– Treppenreinigung und Fr. 595.– Mieteinahmen). Zusammen mit dem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 9'350.– pro Monat, resultiert ein Familieneinkommen von Fr. 13'295.– pro Monat (zum Einkommen vgl. Ziff. IV. 3.4. hiervor). Der Familienbedarf beträgt Fr. 11'034.– und der Überschuss Fr. 2'261.–. Dieser Überschuss ist hälftig aufzuteilen, jede Partei hat somit Anspruch auf eine Überschussbeteiligung von Fr. 1'130.50. Die Gesuchstellerin benötigt zur Deckung ihres Bedarfes zusätzlich zu ihrem Einkommen Fr. 1'090.–. Zusammen mit der Überschussbeteiligung wäre der Gesuchsgegner daher zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'220.50 bzw. gerundet zu Fr. 2'220.– zu verpflichten. Aufgrund der Dispositionsmaxime und des Verbots der reformatio in peius kann der Gesuchsgegner ab 1. Jan. 2013 zu keinen höheren Unterhaltsbeiträgen wie vorinstanzlich festgesetzt verpflichtet werden. Er ist daher zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'960.– pro Monat zu verpflichten. 11. Bedarf der Parteien vom 1. Okt. 2013 und für die weitere Dauer des Verfahrens 11.1. Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die vierte Phase vom 1. Okt. 2013 und für die weitere Dauer des Verfahrens ist ebenfalls von den hiervor dargelegten Grundlagen auszugehen. Für diese Phase sind einzig die Ände-
- 32 rung des Einkommens der Gesuchstellerin und die damit einhergehende höhere Steuerlast zu berücksichtigen. Die weiteren Positionen können unverändert übernommen werden, insbesondere drängt sich aufgrund der geringen Veränderung des Arbeitspensums der Gesuchstellerin von 10 % keine Anpassung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Mobilität auf. 11.2. Zur Berechnung der laufenden Steuern ist zunächst auf das unter Ziff. IV. 4.13.2. hiervor ausgeführte zu verweisen. Unter Berücksichtigung der veränderten Einkommensverhältnisse ist der Gesuchstellerin eine geschätzte Steuerlast von rund Fr. 700.– und dem Gesuchsgegner nach wie vor eine solche von rund Fr. 950.– pro Monat anzurechnen (vgl. zu den Unterhaltsbeiträgen Ziff. IV. 12. hiernach). 11.3. Im Ergebnis ist für die Phase vom 1. Okt. 2013 und für die weitere Dauer des Verfahrens von folgenden Bedarfspositionen auszugehen:
Bedarf
Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 1'130.00 1'600.00 Reparatur- und Sanierungskosten 200.00 0.00 Radio/TV-Gebühren 38.00 38.00 Telefon/ Internet 150.00 150.00 Krankenkasse 347.00 348.00 Franchise 50.00 83.00 Versicherungen (Hausrat/Haftpflicht) 80.00 80.00 Abonnement öffentlicher Verkehr / Fahrzeugkosten 400.00 500.00 auswärtige Verpflegung 240.00 300.00 Berufsauslagen 0.00 200.00 3. Säule 550.00 550.00 laufende Steuern
700.00 950.00 Total 5'085.00 5'999.00
12. Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Phase vom 1. Okt. 2013 und für die weitere Dauer des Verfahrens Für diese Phase ist der Gesuchstellerin ein Monatseinkommen von Fr. 4'345.– anzurechnen (Fr. 3'600.– Erwerbseinkommen, Fr. 150.– Treppenreini-
- 33 gung und Fr. 595.– Mieteinahmen). Zusammen mit dem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 9'350.– pro Monat, resultiert ein Familieneinkommen von Fr. 13'695.– pro Monat. Der Familienbedarf beträgt Fr. 11'084.– und der Überschuss Fr. 2'611.–. Dieser Überschuss ist hälftig aufzuteilen, jede Partei hat somit Anspruch auf eine Überschussbeteiligung von Fr. 1'305.50. Die Gesuchstellerin benötigt zur Deckung ihres Bedarfes zusätzlich zu ihrem Einkommen Fr. 740.–. Zusammen mit der Überschussbeteiligung wäre der Gesuchsgegner daher zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'045.50 bzw. gerundet zu Fr. 2'045.– zu verpflichten. Aufgrund der Dispositionsmaxime und des Verbots der reformatio in peius kann der Gesuchsgegner ab 1. Okt. 2013 zu keinen höheren Unterhaltsbeiträgen wie vorinstanzlich festgesetzt verpflichtet werden. Er ist daher zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'960.– pro Monat zu verpflichten. 13. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'565.– ab 1. Nov. 2011 bis 31. März 2012; - Fr. 2'390.– ab 1. April 2012 bis 31. Dez. 2012; - Fr. 1'960.– ab. 1. Jan. 2013 und für die Dauer des weiteren Verfahrens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. V. Hausrat Der Gesuchsgegner beantragt, ihm sei die Hälfte des Geschirrs zuzuweisen (Urk. 27 S. 2 Ziff. 5). Die Gesuchstellerin hat diesen Antrag anerkannt (Urk. 38 S. 6 Rz 22). Davon ist Vormerk zu nehmen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Grundsätzlich werden die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen verlegt. Vorliegend ist die Unterhaltspflicht, die Woh-
- 34 nungszuteilung und die Herausgabe der Hälfte des Geschirrs strittig. Die Herausgabe des Geschirrs tritt aber im Vergleich zu den ersten beiden Streitpunkten so stark in den Hintergrund, dass sie bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben muss. 1.2. Mit dem Antrag auf Zuteilung der Familienwohnung unterliegt der Gesuchsgegner vollumfänglich. 1.3. In Bezug auf seine Unterhaltspflichten erreicht er eine Senkung. Um das Ausmass des Erfolgs des Gesuchsgegners abzuschätzen, kann mit ihm davon ausgegangen werden, dass ein Eheschutzentscheid während ungefähr drei Jahren, also bis ca. Ende 2014 gilt (Urk. 27 S. 7 oben). Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz hätten während dieser Dauer Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 86'750.– bezahlt werden müssen. Gemäss dem vorliegenden Entscheid müssen während dieses Zeitraumes Fr. 81'375.– bezahlt werden, die Unterhaltsbeiträge wurden mithin um Fr. 5'375.– gesenkt, während der Gesuchsgegner insgesamt eine Senkung um Fr. 83'796.– verlangte. Sein Obsiegen bezüglich der Unterhaltsbeiträge ist daher mit rund 1/16 zu bemessen. 1.4. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund von einem vollständigen Unterliegen auszugehen. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 3.1. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) i.V.m. § 11 Anw- GebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zuschlägen sowie den nötigen Auslagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV
- 35 rund Fr. 470.– bis Fr. 16'000.–. In diesem Rahmen ist sie unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwandes im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV festzulegen. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 13 AnwGebV nur noch darauf abzustellen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch streitig war, und findet eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel statt. 3.2. Vorliegend waren noch die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und die Wohnungszuteilung streitig. Die Anwaltschaft trug im vorliegenden Verfahren nicht überdurchschnittlich viel Verantwortung; unterhaltsrechtliche Fragen weisen zwar durchaus eine gewisse Komplexität und Unübersichtlichkeit auf, müssen aber sehr häufig entschieden werden, es kann daher auch nicht von einer besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden, das Gleiche gilt entsprechend für den Zeitaufwand. Es kam aber zu mehreren Eingaben, musste doch auch über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung befunden werden (Urk. 49). Der dadurch entstandene Aufwand rechtfertigt einen Zuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV. 3.3. Insgesamt ist damit von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 3'000.– auszugehen. Entsprechend seines vollumfänglichen Unterliegens ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 240.–) zu bezahlen. 4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung muss zwar als mitangefochten gelten. Indes setzt sich der Gesuchsteller mit den entsprechenden Erwägungen (Urk. 28 S. 49) der Vorinstanz nicht näher auseinander. Die Teilung der erstinstanzlichen Prozesskosten erscheint auch nach Korrektur der erstinstanzlichen Unterhaltsregelung noch sachgerecht, weshalb das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen ist.
- 36 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 4, 7 (Satz 1) und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 (Geschäfts-Nr. EE110064) am 2. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin das Begehren um Herausgabe der Hälfte des Geschirrs anerkannt hat. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (teils rückwirkend): − Fr. 2'565.– ab 1. Nov. 2011 bis 31. März 2012; − Fr. 2'390.– ab 1. April 2012 bis 31. Dez. 2012; − Fr. 1'960.– ab. 1. Jan. 2013 und für die Dauer des weiteren Verfahrens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sich jährlich (jeweils spätestens am 31. Dezember) unaufgefordert bei der Gesuchstellerin über den von seinem Arbeitgeber jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihr nach Auszahlung die Hälfte davon zu überweisen. 3. Die eheliche Eigentumswohnung an der …strasse … in … C._____ wird samt Mobiliar und Hausrat wird ab 1. April 2012 für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, bei seinem Auszug der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen hin sämtliche Schlüssel auszuhändigen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 10 bis 12) wird bestätigt.
- 37 - 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: se
Urteil vom 30. Juli 2013 Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten: (Urk. 10, S. 2f.) Rechtsbegehren des Gesuchsgegners und Berufungsklägers: (Urk. 13, S. 1f.) Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 19. Dezember 2011 (Urk. 28 S. 51 ff.): Fr. 3'640.– ab 1. November 2011 (rückwirkend) bis 31. März 2012; Fr. 2'390.– ab 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012; Fr. 1'960.– ab 1. Januar 2013, Berufungsanträge: Erwägungen: I. Parteien, Streitgegenstand, Prozessgeschichte II. Rechtliche Grundlagen III. Zuteilung der Familienwohnung IV. Unterhaltsbeiträge V. Hausrat VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 4, 7 (Satz 1) und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 (Geschäfts-Nr. EE110064) am 2. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin das Begehren um Herausgabe der Hälfte des Geschirrs anerkannt hat. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (teils rückwirkend): Fr. 2'565.– ab 1. Nov. 2011 bis 31. März 2012; Fr. 2'390.– ab 1. April 2012 bis 31. Dez. 2012; Fr. 1'960.– ab. 1. Jan. 2013 und für die Dauer des weiteren Verfahrens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sich jährlich (jeweils spätestens am 31. Dezember) unaufgefordert bei der Gesuchstellerin über den von seinem Arbeitgeber jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihr nach Auszahlung die Hälfte davon zu überwe... 3. Die eheliche Eigentumswohnung an der …strasse … in … C._____ wird samt Mobiliar und Hausrat wird ab 1. April 2012 für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, bei seinem Auszug der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen hin sämtliche Schlüssel auszuhändigen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 10 bis 12) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...