Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2012 LE120008

1 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,284 mots·~16 min·3

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120008-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE120012

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschlüsse vom 1. November 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

† B._____, †Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung. vom 17. Januar 2012 (EE110289)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien standen seit dem 24. August 2011 vor der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1/1). Über den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens gibt der angefochtene Entscheid Auskunft (Urk. 65 S. 2 ff.). Die Vorinstanz fällte am 17. Januar 2012 den Endentscheid, das Dispositiv lautet wie folgt (Urk. 65 S. 27 ff.): " 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 19. August 2011 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2000, und D._____, geboren am tt.mm.2005, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2000, und D._____, geboren am tt.mm.2005, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin (nachfolgend "Beistand") werden die folgenden Aufgaben übertragen: - die Parteien bei der Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern zu unterstützen; - für die Durchführung des Besuchsrechts die erforderlichen Einzelheiten, insbesondere bei den begleiteten Besuchen die Wahl des Besuchstreffs, verbindlich festzulegen; - dafür besorgt zu sein, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern zu gegebenen Zeiten entsprechend den Vorgaben in Dispositiv-Ziff. 5 und 6 ausgedehnt bzw. eingeschränkt wird; - solange das Kontaktverbot in Bezug auf die Gesuchstellerin besteht, dafür besorgt zu sein, dass es im Rahmen der Besuchsrechtsausübung zu keinen persönlichen Kontakten zwischen den Parteien kommt. Die Parteien werden ausdrücklich ermahnt, mit dem Beistand zu kooperieren und gegenseitig negative Beeinflussungen der Kinder zu unterlassen. 4. Die Vormundschaftsbehörde E._____ wird angewiesen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv-Ziff. 3 zu ernennen.

- 3 - 5. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder - einstweilen und bis längstens Ende April 2012 an jedem zweiten Wochenende für jeweils einen Tag begleitet zu besuchen, - ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beistand ein begleitetes Besuchsrecht nicht mehr für nötig erachtet, jedoch spätestens ab Mai 2012, an jedem zweiten Wochenende einen Tag von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, - ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beistand eine Ausdehnung des Besuchsrechts für angebracht hält, jedoch spätestens ab August 2012, an jedem zweiten Wochenende (am Samstag von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr und am Sonntag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, d.h. ohne Übernachtung) unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, - ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beistand eine weitere Ausdehnung des Besuchsrecht für angebracht hält, jedoch spätestens ab November 2012, an jedem zweiten Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr (mit Übernachtung), am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag und überdies jeden Dienstag und Donnerstag ab Hortende bis 20:00 Uhr (inkl. Abendessen) unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 6. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder ab Januar 2013 für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Der Beistand ist befugt, das Ferienbesuchsrecht zeitlich zu beschränken. Ebenfalls ist der Beistand befugt, das Ferienbesuchsrecht bei günstiger Entwicklung der Verhältnisse auf drei Wochen pro Jahr auszudehnen. Das Ferienbesuchsrecht ist bis Ende 2013 ausschliesslich in der Schweiz auszuüben. Der Beistand kann dem Gesuchsgegner ab Jahresbeginn 2014 Ferien im europäischen Ausland bewilligen. Weiter kann der Beistand dem Gesuchsgegner ab Jahresbeginn 2015 Ferien in weiteren Ländern (insbesondere in F._____ zwecks Besuchs von Verwandten) bewilligen, soweit dies bei einer Gesamtwürdigung der dannzumaligen Umstände gerechtfertigt erscheint. Es wird vorgemerkt, dass sich die Schriften der Kinder bei der Gesuchstellerin befinden und diese ausser für Ferienreisen gemäss vorstehenden Ausführungen nicht verpflichtet ist, die Schriften gegen ihren Willen dem Gesuchsgegner herauszugeben.

- 4 - 7. Die eheliche Wohnung an der …-Str. …, E._____, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. 8. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung bereits verlassen hat. 9. Von der Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin wird mangels Leistungsfähigkeit abgesehen. 10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persönlich monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Dezember 2011. 11. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Rückvergütung von Mietzinsen seit Mitte August 2011 für die eheliche Wohnung wird abgewiesen. 12. Es wird davon Vormerk genommen, dass die von der Stadtpolizei Zürich angeordnete und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2011 in Bezug auf die beiden Kinder bestätigte und verlängerte Schutzmassnahme (Kontaktverbot) mit Rechtskraft dieses Entscheides dahinfällt. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 15. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an eine der Parteien wird abgesehen. 16. (Schriftliche Mitteilung) 17. (Rechtsmittel Berufung)" 1.2. Gegen diesen Entscheid strengte der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) frist- und formgerecht eine Berufung an. Er beantragte dabei folgendes (Urk. 64 S. 2 f.):

- 5 - " 1. Die Ziffern 1 bis 15 des Urteils vom 17. Januar 2012 seien aufzuheben, es sei auf den "Widerruf" nicht einzutreten und die bereits gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung (act. 9) vom 6. Oktober 2011 sei zum Urteil zu erheben. 2. Eventualiter seien die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 10 aufzuheben und durch die Ziffern 3 und 6 der Trennungsvereinbarung (act. 9) vom 6. Oktober 2011 zu ersetzen. 3. Subeventualiter seien die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 10 aufzuheben und durch folgendes zu ersetzen: "Es wird zur Überwachung des Besuchsrechts eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und die Vormundschaftsbehörde E._____ wird angewiesen ein solche einzurichten." "Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder C._____ und D._____, jedes zweite Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag und überdies jeden Dienstag und Donnerstag ab Hortende bis 20 Uhr (verpflegt) unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist er berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Er verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen." "Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten dem Gesuchsgegner Fr. 220.– an monatlichen Unterhalt zu zahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Dezember 2011." Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin. Ausserdem stellte der Gesuchsgegner in prozessualer Hinsicht folgendes Gesuch (Urk. 64 S. 3): " Eventualiter sei dem Berufungskläger/Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben."

- 6 - 1.3. Mit Datum vom 27. Februar 2012 beantwortete die †Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend †Gesuchstellerin) die Berufung und beantragte, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (Urk. 69 S. 2). Am 7. März 2012 nahm der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 73 S. 2 ff.). 2.1. Auch die †Gesuchstellerin erhob am 6. Februar 2012 gegen den Entscheid der Vorinstanz frist- und formgerecht Berufung. Diesbezüglich wurde ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer LE120012 angelegt. Sie beantragte dabei folgendes (Urk. 92/64 S. 2 f.): " 1. Es sei Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, geb. tt.mm.2000, und D._____, geb. tt.mm.2005, 1.1. einstweilen und bis Ende Dezember 2012 an jedem zweiten Wochenende für jeweils einen Tag auf eigene Kosten begleitet zu besuchen, wobei ein unbegleitetes Besuchsrecht bereits früher, frühestens jedoch ab Ende Juni 2012, installiert werden kann, sofern der Beistand ein begleitetes Besuchsrecht nicht mehr für nötig erachtet; 1.2. ab Januar 2013 bzw. dem allfälligen früheren Zeitpunkt, ab dem der Beistand ein begleitetes Besuchsrecht nicht mehr für nötig erachtet, an jedem zweiten Wochenende einen Tag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf eigene Kosten unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; 1.3. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beistand eine Ausdehnung des Besuchsrechts für angebracht hält, jedoch frühestens ab Juli 2013, an jedem zweiten Wochenende, im Nichteinigungsfall an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen, am Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.000 Uhr, d.h. ohne Übernachtung, auf eigene Kosten unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; 1.4. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beistand eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts für angebracht hält, jedoch frühestens ab Januar 2014, an jedem zweiten Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr mit Übernachtung, am zweiten Tag der Doppelfeiertag Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis

- 7 und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2. es sei Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung wie folgt abzuändern: 2.1. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder ab Juli 2014 während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Der Beistand ist befugt, das Ferienbesuchsrecht zeitlich zu beschränken. Das Ferienbesuchsrecht ist bis Ende 2015 ausschliesslich in der Schweiz auszuüben. Der Beistand kann dem Gesuchsteller ab Jahresbeginn 2016 Ferien im europäischen Ausland bewilligen. Weiter kann der Beistand dem Gesuchsteller ab Jahresbeginn 2018 Ferien mit beiden Kindern gemeinsam (nicht mit D._____ alleine) in weiteren Ländern (insbesondere in F._____ zwecks Besuchs von Verwandten) bewilligen, soweit dies bei einer Gesamtwürdigung der dannzumaligen Umstände gerechtfertigt erscheint und keine Empfehlung des EDA mehr besteht, von Reisen nach F._____ abzusehen, und sofern beide Kinder selbst dies wünschen. 2.2. Es sei vorzumerken, dass sich die Schriften der Kinder bei der Gesuchstellerin befinden und diese ausser für Ferienreisen gemäss vorstehenden Ausführungen nicht verpflichtet ist, die Schriften gegen ihren Willen dem Gesuchsgegner herauszugeben. 3. es sei Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 635.00 pro Kind und Monat zu leisten; 4. es sei Ziff. 10 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und auf die Zusprechung von Ehegattenunterhalt beidseits zu verzichten; alles unter Kosten-und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu Lasten des Gesuchsgegners I Berufungsbeklagten. Ausserdem stellte die †Gesuchstellerin in prozessualer Hinsicht folgendes Gesuch (Urk. 92/64 S. 3):

- 8 - " es sei meiner Mandantin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen." Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 beantragte die †Gesuchstellerin, es sei ihrer Berufung in Bezug auf die Verpflichtung, Ehegattenunterhalt zu bezahlen, die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 92/68 S. 2). 2.2. Am 7. März 2012 beantwortete der Gesuchsteller die Berufung. Er beantragte, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, ausserdem sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren (Urk. 92/70 S. 2). 2.3. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung im Umfang von Fr. 150.– gewährt. Im Umfang von Fr. 50.– wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt, da dieser Betrag nötig war, das von der Vorinstanz berechnete Existenzminimum des Gesuchsgegners zu decken (Urk. 92/74 S. 5). 3.1. Am 10. September 2012 starb die †Gesuchstellerin (Urk. 84 S. 1). 3.2. In der Folge akzeptierten die Parteien einen Vergleichsvorschlag der Kammer. Dieser lautet wie folgt (Urk. 89): " 1. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, die Berufungsverfahren LE120008 und LE120012 bezüglich der Regelung des Besuchsrechtes und des Kinderunterhaltes als durch den Tod der Kindsmutter †B._____ gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Die Parteien stellen fest, dass der Ehemann A._____ während der Dauer des Berufungsverfahrens gemäss der Dispositivziffer 1 der Verfügung des Obergerichtes des Kantons Zürich im Verfahren LE120012 vom 16. März 2012 bis zum Tod der Ehefrau †B._____ monatlich Fr. 50.00 Ehegattenunterhalt erhalten hat. Die Parteien vereinbaren, dass diese bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge vom Ehemann A._____ nicht zurückzuerstatten sind. 3. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, die Berufungsverfahren LE120008 und LE120012 bezüglich des bis zum Tod der Ehefrau

- 9 - †B._____ noch nicht vollstreckbar gewordenen Ehegattenunterhalts als durch den Tod der Ehefrau †B._____ gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. Die Parteien beantragen unter Hinweis auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, die Gerichtskosten beider Verfahren dem Ehemann A._____ aufzuerlegen. Die Parteien verzichten unter Hinweis auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege gegenseitig auf eine Parteientschädigung." II. Da sich beide Berufungen gegen denselben Entscheid der Vorinstanz richten, sind sie zu vereinigen und unter der vorliegenden Prozessnummer LE120008 weiterzuführen. Das Berufungsverfahren LE120012 ist als dadurch erledigt abzuschreiben und die Akten des Verfahrens LE120012 sind als Urk. 92/64-82 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. III. 1. Vorliegend steht die Regelung des Familienunterhalts sowie der Obhut über die gemeinsamen Kinder und deren Betreuung im Streit. Die entsprechenden Rechte und Pflichten sind untrennbar mit der †Gesuchstellerin verbunden. Mit ihrem Tod gehen diese Rechte und Pflichten unter, diese sind grundsätzlich nicht vererbbar, über sie kann nicht mehr entschieden werden. Das Verfahren ist diesbezüglich daher gegenstandslos geworden. 2. Eine andere Rechtslage besteht in Bezug auf finanzielle Verpflichtungen, die im Todeszeitpunkt bereits bestanden. Soweit diese noch nicht aufgrund Erfüllung untergegangen sind, belasten sie als Schulden den Nachlass der †Gesuchstellerin. So war diese bis zu ihrem Tod verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 50.– pro Monat als persönlichen Unterhalt zu bezahlen (Urk. 92/74 S. 5 Dispositiv Ziff. 1). Die †Gesuchstellerin ist bis zu ihrem Tod dieser Verpflichtung

- 10 nachgekommen (Urk. 89 S. 1 Ziff. 2). Es bestehen daher keine Schulden, die den Nachlass belasten. Dementsprechend ist auch diesbezüglich nichts vorzukehren. 3. Das Verfahren ist insgesamt gegenstandslos geworden. Es ist daher in Anwendung von Art. 242 ZPO abzuschreiben. IV. 1. Beide Parteien haben für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Urk. 64 S. 3, Urk. 92/64 S. 3 f.). 2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3. Aus dem Entscheid der Vorinstanz geht hervor, dass der Gesuchsgegner auch bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sein Existenzminimum nicht aus eigener Kraft erwirtschaften kann (Urk. 65 S. 23; vgl. auch Urk. Urk. 92/74 S. 5). Weiter kann dem Entscheid der Vorinstanz entnommen werden, dass die †Gesuchstellerin zwar ihren erweiterten Notbedarf mit den Kindern zu Lebzeiten decken konnte, ihr aber nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung kein Freibetrag verblieb, aus dem der Prozess finanziert oder Vermögen gebildet hätte werden können (Urk. 65 S. 23 f.). Die Bedürftigkeit beider Parteien im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO ist daher zu bejahen. 4. Die Rechtsbegehren der Parteien konnten nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Auch hat das vorliegende familienrechtliche Verfahren eine

- 11 - Komplexität und Wichtigkeit, dass der Beizug einer fachkundigen Rechtsvertretung sinnvoll und angebracht ist. Die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO sind somit ebenfalls erfüllt. 5. Den Parteien ist daher auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. V. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Die Kosten für das das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO entsprechend der Vereinbarung der Parteien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung für das erstund für das zweitinstanzliche Verfahren ist Vormerk zu nehmen. Es wird zunächst beschlossen: 1. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich gewährt. Der †Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

- 12 - 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgenden Beschlüssen. Es wird sodann beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE120012 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE12008 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Schriftliche Mitteilung mit den nachfolgenden Beschlüssen. Es wird weiter beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für beide Instanzen wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. G. Kenny versandt am: se

Beschlüsse vom 1. November 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird zunächst beschlossen: 1. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich gewährt. Der †Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rec... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgenden Beschlüssen. Es wird sodann beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE120012 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE12008 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Schriftliche Mitteilung mit den nachfolgenden Beschlüssen. Es wird weiter beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO... 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für beide Instanzen wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LE120008 — Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2012 LE120008 — Swissrulings