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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.04.2012 LE110067

13 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,891 mots·~29 min·2

Résumé

Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Kontaktverbot)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE110067-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 13. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch lic.iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Kontaktverbot) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. Oktober 2011 (EE110198) Erwägungen: I. 1. Am 10. Juni 2011 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) mit Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen

- 2 ein Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Nach der Anordnung diverser superprovisorischer Massnahmen (Urk. 3), der Abweisung eines superprovisorischen Massnahmegesuchs des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan: Gesuchsgegner, Urk. 36, Urk. 40) und dessen teilweiser Gutheissung als vorsorgliche Massnahme (Urk. 44), der Einholung zweier Berichte zu den Kinderbelangen beim Sozialzentrum C._____ (Urk. 32, 49) und der Durchführung der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2011 (Prot. Vi S. 8ff.) fällte die Vorinstanz ihren Entscheid mit Urteil und Verfügung vom 14. Oktober 2011, in begründeter Fassung zugestellt am 5. Dezember 2011. Bezüglich der strittigen Kinderbelange (namentlich Obhut, Besuchsrecht, Beistandschaft) traf sie folgende Anordnungen (Urk. 69 S. 19 ff.): "2. Die Obhut über die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2009, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder jeden zweiten Sonntagnachmittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Die Vormundschaftsbehörde F._____ wird ersucht, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 3 zu ernennen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen das Hochbett herauszugeben. Die übrigen Herausgabebegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 10. Dem Gesuchsgegner wird verboten, die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], F._____, zu betreten sowie mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle. Das Kontaktverbot gegenüber den Kindern D._____ und E._____ wird ab Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben." 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 fristgerecht Berufung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 68 S. 2 f.): "1. Die Dispositivziffern 2, 4, 5 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2011 (Prozess Nr. EE110198-L) seien aufzuheben. 2. Die Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2011 (Prozess Nr. EE110198-L) sei insoweit abzuändern, dass der Gesuchsgegner bzw. Berufungskläger das Hochbett der Gesuchstellerin bzw. Berufungsbeklagten nicht herausgeben muss.

- 3 - 3. Die Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2011 (Prozess Nr. EE110198-L) sei insoweit abzuändern, dass dem Berufungskläger zu erlauben sei, mit der Gesuchstellerin (in einer von ihr akzeptierten Form) - z.B. per Telefon, SMS oder Brief - Kontakt aufzunehmen bezüglich der Kinderbelange und organisatorischen Angelegenheiten. 4. Die Obhut der gemeinsamen Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2009, sei dem Berufungskläger zuzuteilen. 5. Die Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeden zweiten Sonntagnachmittag sowie jede Woche an einem schulfreien Nachmittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5.1. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeden zweiten Sonntagnachmittag sowie D._____ alleine jede Woche an einem schulfreien Nachmittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 6. Die Vormundschaftsbehörde I._____ sei zu ersuchen, einen Beistand / eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 3 zu ernennen. 7. Eventualbegehren für den Fall, dass die Kinder D._____ und E._____ wider Erwarten unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt werden sollten: 7.1. Diesfalls sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeden zweiten Samstagnachmittag oder Samstagvormittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 7.2. Subeventualiter sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeden zweiten Sonntagvormittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 7.3. Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, zusätzlich zu den Besuchen gemäss den Anträgen Ziff. 7.1 bzw. 7.2 D._____ 6x jährlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über das Wochenende, während Feiertagen oder Ferien - bei mindestens einmonatiger Vorankündigung - unbegleitet auf eigenen Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 8. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von RA lic.iur. X._____ zu gewähren. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." Am 4. Januar 2012 ging hierorts ein Antrag des Sozialzentrums C._____ betreffend Prozessbeistandschaft für die Kinder D._____ und E._____ ein (Urk. 73- 75), zu welchem der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Januar 2012 (Urk. 77) Stellung nahm. Die Gesuchstellerin schloss mit ihrer Berufungsantwort vom 19. Januar 2012 auf Abweisung der Berufungsanträge und nahm gleichzeitig ihrerseits Stellung zum Antrag betreffend Prozessbeistandschaft (Urk. 78). Mit Ein-

- 4 gabe vom 7. Februar 2012 beantragte das Sozialzentrum neben der Errichtung einer Prozessbeistandschaft die Anordnung einer vorsorglichen Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 82). Die Stellungnahmen der Parteien hierzu sowie eine weitere sachbezügliche Eingabe des Gesuchsgegners ergingen unter dem 8. März 2012 (Urk. 86) und dem 15. März 2012 (Urk. 87, 88). Mit Eingabe vom 15. März 2012 stellte der Gesuchsgegner ausserdem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Anträgen (Urk. 87): "1. Es sei für die Dauer des Prozesses für die Kinder D._____ (geb. tt.mm.2005) und E._____ (geb. tt.mm.2009) ein Besuchsrecht anzuordnen. 2. Es sei den gemeinsamen Kindern, D._____ (geb. tt.mm.2005) und E._____ (geb. tt.mm.2009) ein Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs beizugeben. Der Beistand sei insbesondere anzuweisen, für eine gehörige Übergabe der Kinder an den Vater im Rahmen dessen Besuchsrechts zu sorgen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." II. 1. Prozessuales 1.1. Das Sozialzentrum C._____ stellte mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 und 7. Februar 2012 den Antrag auf Bestellung eines Prozessbeistandes für die Kinder (Urk. 74, 82), womit sich beide Parteien einverstanden erklärten (Urk. 77 S. 2, 78 S. 14). 1.2. Eine Kindesvertretung ist anzuordnen, wenn diese nötig erscheint, mithin im Prozess eine besondere Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit des Kindes besteht. Dabei ist - namentlich bei umstrittenen Besuchsrechts- und Obhutsfragen eine Streitigkeit von derartiger Intensität notwendig, dass auch nach allgemeinen Kriterien von einem schweren Fall gesprochen werden muss (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 9 ff. zu Art. 299 ZPO). Grundsätzlich ist es Sache der Vormundschaftsbehörde (oder der Eltern) im Rahmen von Gerichtsverfahren entsprechende Anträge zu stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Dem Ansinnen ist jedoch auch aus materieller Sicht nicht zu entsprechen. Eine umstrittene

- 5 - Obhutszuteilung und Besuchsrechtsregelung wie die vorliegende stellt für sich allein keinen solchen wichtigen Grund dar. Auch wenn die Kinder durch das Verhalten der Parteien und das Verfahren unweigerlich tangiert werden, liegt noch kein ungewöhnlich strittiges Verfahren vor. Auch sind aus den Akten keine übrigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefährdung ersichtlich, welche die Einsetzung einer Kindesvertretung notwendig machten. Auf die Bestellung einer Prozessvertretung für die Kinder ist daher zu verzichten. 2. Obhut 2.1. Die Vorinstanz erwog, die noch relativ kleinen Kinder seien zunächst in erster Linie, seit der Trennung der Parteien im Mai 2011 ausschliesslich von der Gesuchstellerin betreut worden. Sie hält die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin für intakt und das Kindswohl bei der Mutter für gewährleistet (Urk. 69 S. 9 f.). Demgegenüber seien dem Gesuchsgegner mit Blick auf dessen aktenkundigen Gewaltausbrüche und sein jähzorniges Verhalten sowie wegen der Befürchtung einer Beeinflussung der Kinder gegen die Gesuchstellerin die notwendigen erzieherischen Fähigkeiten abzusprechen (Urk. 69 S. 10). 2.2. Dem hält der Gesuchsgegner entgegen, bei der Gesuchstellerin hätten bereits nach der Geburt ihres ersten Kindes G._____ Probleme mit der Erziehungsfähigkeit bestanden. So sei der damalige Ehemann der Gesuchstellerin und Vater von G._____ bei der Vormundschaftsbehörde vorstellig geworden, weil G._____ von ihrer Mutter geschlagen werde (Urk. 68 S. 5 f., Urk. 72/8). Die Gesuchstellerin sei mit der Erziehung der Kinder überfordert und die von ihr in Anspruch genommene therapeutische Hilfe genüge nicht einmal, um sie zu stabilisieren (Urk. 68 S. 8). Er selbst sei jedoch durchaus fähig, seine Kinder zu erziehen. Da bei ihm keine psychischen Defizite und Instabilitäten festgestellt worden seien, seien ihm die Kinder zuzuteilen (Urk. 68 S. 10 f.). 2.3. Hinsichtlich der rechtlichen Kriterien zur Obhutszuteilung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 69 S. 7). Hinzuweisen ist insbesondere auf das Kriterium der Gewähr der geistig-psychischen, körperlichen und sozialen Entfaltung des Kindes und dessen soziales Umfeld. Die eheschutz-

- 6 richterliche Instanz hat diejenigen - naturgemäss lediglich vorübergehenden - Anordnungen zu treffen, welche zur Zeit am ehesten stabile, von Zuwendung und elterlicher Verantwortung geprägte Verhältnisse garantieren (vgl. ZK-Bräm/Hasenböhler, Zürich 1997, N 90 zur Art. 176 ZGB mit weiteren Hinweisen, Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 11ff. zu Art. 133 ZGB). 2.4. Der Gesuchsgegner untermauert seinen Standpunkt der fehlenden Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zunächst mit Vorkommnissen, welche sich mit der nicht gemeinsamen Tochter G._____ (geboren tt.mm.1997) im Jahre 2000, mithin vor über zehn Jahren zugetragen haben sollen (Urk. 68 S. 5). Die erhobenen Vorwürfe sind weder aktuell noch erscheinen sie glaubhaft. Namentlich werfen Authentizität und Beschaffung (Urk. 88 S. 3 ff.) des beigebrachten angeblichen Protokolls der Vormundschaftsbehörde (Urk. 72/8) Fragen auf. Diese will nämlich in jenem Zeitraum weder Abklärungen in der fraglichen Sache unternommen noch das eingereichte Protokoll erstellt haben (Urk. 80/1). Weitere Anhaltspunkte für die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin die Kinder schlage (Urk. 77 S. 5), lassen sich weder in den zahlreichen und aktuellen Berichten des Sozialzentrums C._____ (Urk. 32, 49, 75) noch in den übrigen Akten finden. Anders verhält es sich indes mit dem Vorwurf der sehr instabilen psychischen Verfassung der Gesuchstellerin. Aus dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums C._____ vom 20. Dezember 2011 geht hervor, dass der Gesuchstellerin die Belastung massiv zusetze, sie Schlafprobleme habe und nach Aussagen des Frauenhauses manchmal gar suizidal sei. Im Laufe des Herbstes habe sich nun die Situation für die Gesuchstellerin und die Kinder etwas beruhigt und sie könne den Alltag als Alleinerziehende mit den zwei Kindern wieder einigermassen bestreiten (Urk. 75 S. 3, 5). Die im Bericht geschilderte grosse psychische Belastung der Gesuchstellerin rührt offenbar in erster Linie von der akuten Trennungsproblematik her. Seit September 2011 wird die Gesuchstellerin nun diesbezüglich aus eigener Motivation regelmässig psychologisch betreut (Urk. 80/3). Angesichts der hohen Sitzungskadenz - ein- bis zweimal pro Woche - ist davon auszugehen, dass sie stets über kompetente Beratung und Ansprechpersonen verfügt und bei auftretenden Schwierigkeiten, namentlich auch bei möglichen

- 7 - Überforderungszuständen (Urk. 75 S. 3, 77 S. 4 f.), rechtzeitig aufgefangen wird. Auch ihrer starken Abhängigkeit von Entscheidungen Dritter, seien es diejenigen ihrer Mutter oder des Gesuchsgegners (Urk. 75 S. 2, 3, 77 S. 3), kann mit dieser Massnahme begegnet werden. Erfahrungsgemäss ist zudem eine gewisse Situationsberuhigung zu erwarten, sobald sich die getroffene Regelung hinsichtlich der Kinderbelange eingespielt hat. Für die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin spricht ausserdem, dass sie sich offenbar der Wichtigkeit der Stabilität des kindlichen Umfelds bewusst ist, hat sie sich doch gegen einen ihr empfohlenen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung entschieden, um den Kindern den Besuch des gewohnten Kindergartens resp. der Kinderkrippe zu ermöglichen (Urk. 75 S. 3). Insgesamt ist demnach mit der Vorinstanz von einer intakten Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin auszugehen (Urk. 69 S. 9). Demgegenüber vermag der Gesuchsgegner die Vorbehalte gegenüber seinen erzieherischen Fähigkeiten nicht zu entkräften. Seine verbalen Gewaltausbrüche sind aktenkundig. So ist im Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom tt.mm.2011 von Drohungen und Druckversuchen gegenüber dem zuständigen Abklärungsteam die Rede (Urk. 9 S. 1). Ähnliches ergibt sich aus der Aktennotiz einer betroffenen Beamtin der Kantonspolizei Zürich vom 22. August 2011 (Urk. 22). Inwiefern die Aussagen im Brief an die Gesuchstellerin, wonach er vor Gericht "schon die Kavallerie auffahren lassen" könne und ihr ein Ultimatum zur aussergerichtlichen Einigung stellte (Urk. 18/2), tatsächlich geeignet waren, die Gesuchstellerin in Schrecken zu versetzen (Urk. 68 S. 9/10), ist unklar. Entscheidend ist, dass den befassten Behörden nach der Einvernahme beider Parteien zur Beruhigung der Situation die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme sowie im Nachgang auch deren Verlängerung angezeigt erschien (Urk. 19, 51/3, 33). Zwar mag durchaus zutreffen, dass die christliche Überzeugung dem Gesuchsgegner grundsätzlich verbietet, Drohungen oder Gewalt gegenüber der Gesuchstellerin oder den Kindern anzuwenden (Urk. 68 S. 10). Auch ist dem Gesuchsgegner zu attestieren, dass auch er angesichts des seit Längerem andauernden, heftigen Konflikts der Parteien unter grossem Druck steht. Dennoch kann sein fortgesetztes aggressives Verhalten nicht mit der Sorge um die Kinder herunter gespielt werden (Urk. 68 S. 9). Vielmehr wurde es selbst von verschiedenen -

- 8 beruflich geschulten - Dritten als bedrohlich eingestuft. Diese Haltung des Gesuchsgegners aber ist jedenfalls nicht geeignet, Vertrauen in dessen ruhigen, auch in Konfliktsituationen erzieherisch besonnenen Umgang mit den Kindern zu fassen. Vor diesem Hintergrund erscheint die geistig-psychische, körperliche und soziale Entfaltung der Kinder beim Gesuchsgegner weniger gewährleistet als bei der Mutter. Daran vermögen weder die neuen Vorbringen zu den Vorfällen betreffend die Unterwäsche von G._____, die Wohnungsschlüssel (Urk. 1 S. 4, Urk. 68 S. 7 f.) sowie das (vermeintliche) SMS der Gesuchstellerin (Urk. 68 S. 10, 17, 18/1, 51/5) etwas zu ändern. Auf den im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht erhobenen Vorwurf der sexuellen Übergriffe auf G._____ wird nachstehend näher einzugehen sein (vgl. Ziff. 3.4.). Da gestützt auf die vorstehenden Erwägungen das Kindswohl von D._____ und E._____ bei der Gesuchstellerin gewährleistet ist, bleibt es bei der vom Vorderrichter getroffenen Obhutszuteilung. 3. Besuchsrecht 3.1. Der Vorderrichter erklärte den Gesuchsgegner für berechtigt, die Kinder jeden zweiten Sonntagnachmittag unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3.2. Der Gesuchsgegner beantragt für den Fall der Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin zunächst mit Hinweis auf seine Ausbildung zum Pastor und dem damit verbundenen Abhalten sonntäglicher Gottesdienste die Verschiebung des Besuchstags auf den Samstag(nachmittag oder -vormittag), eventualiter auf den Sonntagvormittag. Zudem verlangt er zur Förderung eines guten Vater-Kind- Verhältnisses eine Ausdehnung des Kontakts zur Tochter D._____ auf sechsmal jährlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (Urk. 68 S. 13 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber im Einklang mit der Empfehlung des Sozialzentrums C._____ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 75 S. 6 f.) ein begleitetes Besuchsrecht für angezeigt, welches jeweils zweimal pro Monat am Sonntagvormittag oder nachmittag in einem Besuchtreff durchzuführen sei (Urk. 78 S. 13). 3.3. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls (BGE 122 III 407 f.). Es ist insbeson-

- 9 dere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 26 m.w.H.). In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass das Gericht im hier vorliegenden Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), mithin auch eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu Ungunsten der anfechtenden Partei vornehmen kann. 3.4. Inwiefern der nunmehr auch seitens des Sozialzentrums im Abklärungsbericht erhobene, schwerwiegende Vorwurf zutrifft, wonach sich der Verdacht der sexuellen Übergriffe des Gesuchsgegners auf G._____ nach Gesprächen mit ihr erhärtet habe (Urk. 75 S. 6, 78 S. 13), ist zur Zeit unklar. Weitere Abklärungen sind offenbar im Rahmen eines Auftrages der Vormundschaftsbehörde im Gange (Urk. 75 S. 1). Im Bericht wird angeführt, der Gesuchsgegner habe G._____ immer wieder beim Duschen zugeschaut und sie auch einmal angefasst. Es werde befürchtet, das fehlende Gespür des Gesuchsgegners für Grenzen und die fehlende Respektierung der Intimität könne mit der Zeit auch D._____ betreffen, welche es zu schützen gelte (Urk. 75 S. 6). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die bestrittenen Behauptungen jedenfalls (noch) nicht zu einer Strafanzeige gegen den Gesuchsgegner, sei dies seitens der Gesuchstellerin oder der Behörden, geführt haben (Urk. 68 S. 8, 78 S. 9, Prot. Vi S. 15). Demgegenüber sind die im Bericht geäusserten Befürchtungen betreffend die mögliche Ausübung von Druck auf die Gesuchstellerin und der dadurch bewirkten grossen Loyalitätskonflikte bei den Kindern angesichts der belegten Vorkommnisse nachvollziehbar. Namentlich sind eine starke Abhängigkeit der Gesuchstellerin von ihrem Ehemann und dessen Entscheidungen sowie ein sehr hohes Konfliktpotential innerhalb der ehelichen Beziehung festzustellen. Die Gesuchstellerin verbrachte offenbar auch aus Angst vor dem Gesuchsgegner knapp einen Monat mit den Kindern im Frauenhaus (Urk. 32 S. 2, 3, 49 S. 2) und es mussten Gewaltschutzmassnahmen getroffen werden (Urk. 51/3, 51/4). Ohne Zweifel ist das Verhältnis der Kindseltern als schwer gestört zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund sind erhebliche

- 10 - Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts vorhersehbar. Dass der Gesuchsgegner angeblich Garant für die Durchführung des Besuchsrechts des Vaters von G._____ gewesen sei (Urk. 68 S. 11), vermag daran nichts zu ändern, steht das vorliegend zu beurteilende Besuchsrecht doch in einem für ihn als Direktbetroffenen ganz anderen Spannungsverhältnis. Die Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts - selbst bei gleichzeitiger Bestellung eines Besuchsbeistandes - wäre bei dieser Sachlage angesichts des im Kindesschutz herrschenden Präventionsgedankens, der ein vorausschauendes Handeln verlangt, ungenügend und nicht sachgerecht (vgl. BSK-Breitschmid, N 5 zu Art. 307 ZGB). Dass dadurch die Kontakte zwischen Vater und Kindern auf ein Minimum reduziert werden und dem Gesuchsgegner die Möglichkeit genommen wird, die Kinder an kulturelle, soziale und kirchliche Anlässe mitzunehmen (Urk. 87 S. 3, 88 S. 6), muss unter diesen Umständen vorläufig hingenommen werden. Angesichts des Vorliegens genügender Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls erscheint die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts verhältnismässig. In der Anfangsphase unterstützt diese Massnahme zudem einen Wiederaufbau des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern, welche ihren Vater seit Mai 2011 nicht mehr gesehen haben. 3.5. Für die Durchführung des begleiteten Besuchsrechts bietet sich der Besuchstreff "H._____" in F._____ an, welcher jeweils sonntags geöffnet ist. Der Gesuchsgegner macht nun geltend, dass er bisweilen am Sonntag zu verschiedenen Zeiten Gottesdienste abzuhalten habe, welche zweimal am Vormittag, jeweils um 9.30 Uhr und um 11 Uhr, sowie zweimal am Nachmittag, jeweils um 17 Uhr und um 19 Uhr stattfinden würden (Urk. 68 S. 13). Angesichts der gegebenen Öffnungszeiten des Besuchstreffs ist das Besuchsrecht auf jeden zweiten (frühen) Sonntagnachmittag festzulegen, um dem Gesuchsgegner die Abhaltung sowohl der Vormittags- als auch der (allenfalls erst zweiten) Nachmittagsgottesdienste zu ermöglichen. Sollte sich der fragliche Besuchstreff für die Ausübung des Besuchsrechts als ungünstig erweisen, bleibt es dem Beistand unbenommen, einen hierfür besser geeigneten Ort zu bestimmen.

- 11 - 3.6. Die beantragte Ausdehnung des Besuchsrechts mit Übernachtung für die Tochter D._____ ist angesichts des begleiteten Besuchsrechts nicht angezeigt. Dem entsprechenden Antrag ist daher nicht stattzugeben. 4. Erziehungsbeistandschaft Die vom Vorderrichter angeordnete Erziehungsbeistandschaft ist im Inhalt unangefochten (Urk. 68). Der Antrag des Gesuchsgegners auf Ernennung eines Beistandes durch die Vormundschaftsbehörde I._____ blieb unbegründet (Urk. 68 S. 2) und ist denn auch nicht nachvollziehbar. Ist es doch zweckdienlich, die bestens mit dem vorliegenden Fall vertraute Vormundschaftsbehörde F._____ mit der Bestellung eines Beistandes zu beauftragen. Sollte der Grund für den Antrag in den glaubhaft dargetanen, sehr angespannten Beziehungen zwischen dem Gesuchsgegner und den Mitarbeitern des Sozialzentrums C._____ sowie der Vormundschaftsbehörde F._____ liegen, wie in seinem Massnahmegesuch erwähnt (Urk. 87 S. 2; Urk. 75 S. 4 ff., Urk. 24, Urk. 9), ist darauf hinzuweisen, dass die Vormundschaftsbehörde einen vom bisher tätigen Abklärungsteam unabhängigen Beistand ernennen kann. Dies ist ihr denn auch vorliegend mit Blick auf die Beruhigung der angespannten Lage zu empfehlen. Es wird Aufgabe dieser Person sein, als Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten zu wirken. Es bleibt demnach bei der von der Vorinstanz getroffenen Anordnung, wonach der Beistand resp. die Beiständin durch die Vormundschaftsbehörde F._____ zu ernennen ist. 5. Kontaktverbot 5.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde ein Kontaktverbot des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin angeordnet (Urk. 69 S. 17, 22). Der Gesuchsgegner beantragt nun dessen Lockerung, indem ihm erlaubt werde, bezüglich der Kinderbelange und organisatorischer Angelegenheiten zur Vereinfachung mit der Gesuchstellerin per Telefon, SMS oder Brief in Kontakt zu treten (Urk. 68 S. 2, 12). Die Gesuchstellerin will an der bisherigen Regelung festhalten. Es sei wichtig, dass sie und die Kinder sich sicher fühlen und zur Ruhe kommen könnten (Urk. 78 S. 12).

- 12 - 5.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, gestaltet sich das Verhältnis zwischen den Parteien als äusserst schwierig. Die Gesuchstellerin hat Angst vor Konfrontationen mit dem Gesuchsteller und steht unter grossem psychischen Druck. Dass dieser auch bereits bei schriftlichem Kontakt mit dem Gesuchsgegner erhöht wird, ist glaubhaft und gilt es angesichts des massiv belasteten Familiensystems zu vermeiden. Dafür erscheint die etwas umständliche allfällige Absprache der Parteien über eine Drittperson zumutbar. Das angeordnete Kontaktverbot gegenüber der Gesuchstellerin erscheint somit als notwendig und verhältnismässig. Der diesbezüglich Antrag des Gesuchsgegners ist abzuweisen. 6. Hochbett Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner im angefochtenen Urteil zur Herausgabe des Hochbetts an die Gesuchstellerin (Urk. 69 S. 14, 22). Zusammen mit seinem Berufungsantrag betreffend Obhutszuteilung an ihn erhebt er nun Anspruch auf das Kinderbett (Urk. 68 S. 12). Dieser Argumentation ist aufgrund der Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin und der Einschränkung des Besuchsrechts der Boden entzogen. Da E._____ demnächst ein grösseres Bett benötigt, was unbestritten blieb (Urk. 78 S. 12, 88 S. 6), ist der Gesuchsgegner zur Herausgabe des Hochbetts zu verpflichten. Auch in diesem Umfang dringt dessen Berufung nicht durch.

- 13 - 7. Vorsorgliche Massnahmen Mit Eingabe vom 15. März 2012 beantragte der Gesuchsgegner, es sei ihm für die Dauer des Prozesses ein (unbegleitetes) Besuchsrecht einzuräumen und ein Besuchsbeistand zu ernennen (Urk. 87). Indem mit vorliegendem Urteil über den Hauptantrag betreffend Besuchsrecht entschieden und die Beistandschaft nunmehr gemäss erstinstanzlichem Urteil zu errichten ist, wird das entsprechende vorsorgliche Gesuch obsolet, kommt doch einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Antrag ist daher als gegenstandlos geworden abzuschreiben. 8. Kosten- und Entschädigungsfolge, unentgeltliche Rechtspflege Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Obergerichtes waren die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange unabhängig vom Ausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Diese Rechtsprechung erscheint auch unter dem eidgenössischen Zivilprozessrecht und mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO als sachgerecht. Damit sind die Kostenbetreffnisse der Parteien auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen. Beiden Parteien wurde von der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 69 S. 19). Den entsprechenden Anträgen für das Berufungsverfahren ist ebenfalls stattzugeben, sind doch beide Parteien bedürftig (Urk. 69 S. 15 f., 51/6, 53/1-5, 72/11) und können ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren erscheint die Bestellung einer rechtskundigen Vertretung zur gehörigen Wahrung der Rechte der Parteien im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als sachlich notwendig; die Parteien wären damit überfordert (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf vorsorgliche Anordnung des Besuchsrechts und Bestellung eines Besuchsbeistandes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. Oktober 2011 (EE110198) wird mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 wie folgt bestätigt. "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 20. Juni 2011 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2009, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2009, wird eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: - die Mutter in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen, - die weitere Pflege, Erziehung und Entwicklung der Kinder zu überwachen, - die Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts zu regeln und zu überwachen, - für die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung besorgt zu sein. 4. (...) 5. Die Vormundschaftsbehörde F._____ wird ersucht, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 3 zu ernennen.

- 15 - 6. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass beide Parteien mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 7. Die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], F._____, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen das Hochbett herauszugeben. Die übrigen Herausgabebegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen die folgenden Gegenstände auszuhändigen: − Bibliothek (drei Tablare) − die persönlichen Unterlagen (im Pult im Schlafzimmer; Schlüssel beim Gesuchsgegner) − die Reiseprospekte (auf dem Tablar im Wohnzimmer) − Videothek und CD's − Fernseher. Der Gesuchsgegner hat die Gegenstände unter Wahrung des Kontaktverbotes durch einen Dritten entgegennehmen zu lassen. 10. Dem Gesuchsgegner wird verboten, die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], F._____, zu betreten sowie mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle. Das Kontaktverbot gegenüber den Kindern D._____ und E._____ wird ab Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.- (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf Begründung verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

- 16 - 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. Oktober 2011 (EE110198) wird aufgehoben. 3. Dem Gesuchsgegner wird ein begleitetes Besuchsrecht für die Kinder D._____, geboren tt.mm.2005, und E._____, geboren tt.mm.2009, gewährt. Dieses hat im Rahmen des Begleiteten Besuchstreffs "H._____" stattzufinden, soweit im Besuchstreff möglich alle zwei Wochen jeweils am Sonntagnachmittag. 4. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO. 7. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich sowie an die Vormundschaftsbehörde F._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 17 - 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Beschluss und Urteil vom 13. April 2012 Erwägungen: "2. Die Obhut über die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2009, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder jeden zweiten Sonntagnachmittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Die Vormundschaftsbehörde F._____ wird ersucht, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 3 zu ernennen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen das Hochbett herauszugeben. Die übrigen Herausgabebegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 10. Dem Gesuchsgegner wird verboten, die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], F._____, zu betreten sowie mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver... 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 fristgerecht Berufung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 68 S. 2 f.): "1. Die Dispositivziffern 2, 4, 5 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2011 (Prozess Nr. EE110198-L) seien aufzuheben. 2. Die Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2011 (Prozess Nr. EE110198-L) sei insoweit abzuändern, dass der Gesuchsgegner bzw. Berufungskläger das Hochbett der Gesuchstellerin bzw. Berufungsbeklagten nicht herausge... 3. Die Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2011 (Prozess Nr. EE110198-L) sei insoweit abzuändern, dass dem Berufungskläger zu erlauben sei, mit der Gesuchstellerin (in einer von ihr akzeptierten Form) - z.B. per ... 4. Die Obhut der gemeinsamen Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2009, sei dem Berufungskläger zuzuteilen. 5. Die Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeden zweiten Sonntagnachmittag sowie jede Woche an einem schulfreien Nachmittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5.1. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeden zweiten Sonntagnachmittag sowie D._____ alleine jede Woche an einem schulfreien Nachmittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich... 6. Die Vormundschaftsbehörde I._____ sei zu ersuchen, einen Beistand / eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 3 zu ernennen. 7. Eventualbegehren für den Fall, dass die Kinder D._____ und E._____ wider Erwarten unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt werden sollten: 7.1. Diesfalls sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeden zweiten Samstagnachmittag oder Samstagvormittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 7.2. Subeventualiter sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeden zweiten Sonntagvormittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 7.3. Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, zusätzlich zu den Besuchen gemäss den Anträgen Ziff. 7.1 bzw. 7.2 D._____ 6x jährlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über das Wochenende, während Feiertagen oder Ferien - bei mindestens einm... 8. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von RA lic.iur. X._____ zu gewähren. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." Am 4. Januar 2012 ging hierorts ein Antrag des Sozialzentrums C._____ betreffend Prozessbeistandschaft für die Kinder D._____ und E._____ ein (Urk. 73-75), zu welchem der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Januar 2012 (Urk. 77) Stellung nahm. Die Gesu... "1. Es sei für die Dauer des Prozesses für die Kinder D._____ (geb. tt.mm.2005) und E._____ (geb. tt.mm.2009) ein Besuchsrecht anzuordnen. 2. Es sei den gemeinsamen Kindern, D._____ (geb. tt.mm.2005) und E._____ (geb. tt.mm.2009) ein Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs beizugeben. Der Beistand sei insbesondere anzuweisen, für eine gehörige ... 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." II. 1. Prozessuales 1.1. Das Sozialzentrum C._____ stellte mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 und 7. Februar 2012 den Antrag auf Bestellung eines Prozessbeistandes für die Kinder (Urk. 74, 82), womit sich beide Parteien einverstanden erklärten (Urk. 77 S. 2, 78 S. 14). 1.2. Eine Kindesvertretung ist anzuordnen, wenn diese nötig erscheint, mithin im Prozess eine besondere Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit des Kindes besteht. Dabei ist - namentlich bei umstrittenen Besuchsrechts- und Obhutsfragen - eine Streitigke... 2. Obhut 2.1. Die Vorinstanz erwog, die noch relativ kleinen Kinder seien zunächst in erster Linie, seit der Trennung der Parteien im Mai 2011 ausschliesslich von der Gesuchstellerin betreut worden. Sie hält die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin für inta... 2.2. Dem hält der Gesuchsgegner entgegen, bei der Gesuchstellerin hätten bereits nach der Geburt ihres ersten Kindes G._____ Probleme mit der Erziehungsfähigkeit bestanden. So sei der damalige Ehemann der Gesuchstellerin und Vater von G._____ bei der ... 2.3. Hinsichtlich der rechtlichen Kriterien zur Obhutszuteilung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 69 S. 7). Hinzuweisen ist insbesondere auf das Kriterium der Gewähr der geistig-psychischen, körperlichen und sozia... 2.4. Der Gesuchsgegner untermauert seinen Standpunkt der fehlenden Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zunächst mit Vorkommnissen, welche sich mit der nicht gemeinsamen Tochter G._____ (geboren tt.mm.1997) im Jahre 2000, mithin vor über zehn Jahre... Demgegenüber vermag der Gesuchsgegner die Vorbehalte gegenüber seinen erzieherischen Fähigkeiten nicht zu entkräften. Seine verbalen Gewaltausbrüche sind aktenkundig. So ist im Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom tt.mm.2011 von Drohungen und Druck... 3.1. Der Vorderrichter erklärte den Gesuchsgegner für berechtigt, die Kinder jeden zweiten Sonntagnachmittag unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3.2. Der Gesuchsgegner beantragt für den Fall der Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin zunächst mit Hinweis auf seine Ausbildung zum Pastor und dem damit verbundenen Abhalten sonntäglicher Gottesdienste die Verschiebung des Besuchstags auf den Samst... Es wird beschlossen: und sodann erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. Oktober 2011 (EE110198) wird mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 wie folgt bestätigt. "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 20. Juni 2011 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2009, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2009, wird eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übe... 6. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass beide Parteien mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, Unterhaltsbeiträge ... 7. Die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], F._____, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen das Hochbett herauszugeben. Die übrigen Herausgabebegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen die folgenden Gegenstände auszuhändigen:  Bibliothek (drei Tablare)  die persönlichen Unterlagen (im Pult im Schlafzimmer; Schlüssel beim Gesuchsgegner)  die Reiseprospekte (auf dem Tablar im Wohnzimmer)  Videothek und CD's  Fernseher. 10. Dem Gesuchsgegner wird verboten, die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], F._____, zu betreten sowie mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver... 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.- (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf Begründung verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." 3. Dem Gesuchsgegner wird ein begleitetes Besuchsrecht für die Kinder D._____, geboren tt.mm.2005, und E._____, geboren tt.mm.2009, gewährt. Dieses hat im Rahmen des Begleiteten Besuchstreffs "H._____" stattzufinden, soweit im Besuchstreff möglich all... 4. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unen... 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsr... 7. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich sowie an die Vormundschaftsbehörde F._____, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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