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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2012 LE110054

2 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,277 mots·~6 min·5

Résumé

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE110054-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. April 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. Juli 2011 (EE110030)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 23 S. 1 ff.; sinngemäss) 1. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. Juli 2011 ersatzlos aufzuheben. 2. Dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien standen seit dem 11. April 2011 bei der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 15. Juli 2011 entschied die Vorinstanz unter anderem das Folgende (Urk. 24 S. 16 Dispositivziffer 2): " 2. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.– rückwirkend ab 1. März 2011 bis 30. Juni 2013 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jeden Monats."

1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 5. September 2011 erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) gegen das Urteil vom 15. Juli 2011 Berufung mit vorgenanntem Rechtsbegehren (Urk. 23). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 wurde dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren wurde hingegen abgewiesen (Urk. 27). Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 wurde der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es wurde ihr für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Weiter wurde dem Beklagten

- 3 - Frist angesetzt, um diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 30), welche innert Frist beim Gericht eingingen (Urk. 32 bis Urk. 34/4/2). Am 1. Februar 2012 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 29. März 2012 vorgeladen (Urk. 31). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wurde der Beklagte erneut aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 35). Die Urkunden trafen innert Frist mit Eingabe des Beklagten vom 10. März 2012 beim Gericht ein (Urk. 36 bis Urk. 38/4). Zur Einigungsverhandlung vom 29. März 2012 erschienen der Beklagte persönlich sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und in Begleitung der Klägerin (Prot. S. 7). 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 29. März 2012 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Urk. 42, Prot. S. 9): 1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, die angefochtene Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Juli 2011 sei durch folgende Fassung zu ersetzen: " 2. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– ab 15. April 2012 bis 15. März 2014 (insgesamt 24 Monatsbetreffnisse) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Fünfzehnten jeden Monats." 2. Die Parteien tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. 3. Die Parteien verzichten für das Berufungsverfahren gegenseitig auf Parteientschädigungen.

2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Der Vergleich der Parteien vom 29. März 2012 wird vorgemerkt und das Berufungsverfahren abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 281.25 Dolmetscherkosten 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der ihnen einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren auf Parteientschädigungen verzichtet haben. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der ihr einstweilen erlassenen Auslagen für ihre Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 2. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js

Beschluss vom 2. April 2012 Rechtsbegehren: (Urk. 23 S. 1 ff.; sinngemäss) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien standen seit dem 11. April 2011 bei der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 15. Juli 2011 entschied die Vorinstanz unter anderem das Folgende (Urk. 24 S. 16 Dispositivziffer 2): 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 5. September 2011 erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) gegen das Urteil vom 15. Juli 2011 Berufung mit vorgenanntem Rechtsbegehren (Urk. 23). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 wurde dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren wurde hingegen abgewiesen (U... Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 wurde der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es wurde ihr für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlich... Am 1. Februar 2012 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 29. März 2012 vorgeladen (Urk. 31). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wurde der Beklagte erneut aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 35). Die Urkunden trafen innert Frist mit Eingabe des Beklagten vom 10. März 2012 beim Gericht ein (Urk. 36 bis Urk. 38/4). Zur Einigungsverhandlung vom 29. März 2012 erschienen der Beklagte persönlich sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und in Begleitung der Klägerin (Prot. S. 7). 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 29. März 2012 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Urk. 42, Prot. S. 9): 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Der Vergleich der Parteien vom 29. März 2012 wird vorgemerkt und das Berufungsverfahren abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der ihnen einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren auf Parteientschädigungen verzichtet haben. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der ihr einstweilen erlassenen Auslagen für ihre Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...

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