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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.07.2025 LD250002

23 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,623 mots·~8 min·4

Résumé

Anweisung an den Schuldner

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD250002-O/U02 damit vereinigt Geschäfts-Nr. LD250003-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 23. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Berufungskläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung bzw. Beschwerde gegen ein Urteil bzw. eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. April 2025 bzw. 8. Mai 2025 (EF250002-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 9. April 2025, dessen Dispositiv-Ziffer 5 mit Verfügung vom 8. Mai 2025 berichtigt wurde, wies das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners (Berufungskläger und Beschwerdeführer) in Anwendung von Art. 291 ZGB an, ab sofort von dessen jeweiligem Lohn monatlich Fr. 2'815.20 zuzüglich allfällig erhaltener Familienzulagen auf ein Konto der Gesuchstellerin (Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle (Urk. 9 = Urk. 12; Urk. 17/2 = Urk. 19/12; Urk. 19/13). Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner hierorts mit Eingabe vom 20. April 2025 (Poststempel vom 22. April 2025) "gemäss Art. 321 ZPO Einsprache" (Urk. 11), die als Berufung entgegengenommen wurde. Die Berichtigungsverfügung focht er mit Beschwerde an (Urk.17/1). Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 wurden die beiden Rechtsmittelverfahren vereinigt und unter der Geschäfts- Nummer LD250002-O weitergeführt (Urk. 17/8). Nachdem der Berufung am 6. Juni 2025 antragsgemäss aufschiebende Wirkung verliehen worden war (Urk. 21), trat die Kammer mit Beschluss vom 19. Juni 2025 auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2025 nicht ein (Urk. 23). Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO sowie Art. 119 Abs. 2 ZPO Frist zur umfassenden Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse angesetzt (Urk. 25). Mit Eingabe vom 12. Juli 2025 zog der Gesuchsgegner seine "Beschwerde beim Obergericht Zürich" im "pendenten Beschwerdeverfahren" zurück (Urk. 26). 2. In prozessualer Hinsicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass bei den bislang ergangenen Beschlüssen vom 21. Mai 2025 und vom 19. Juni 2025 Oberrichterin Dr. D. Scherrer mitwirkte (vgl. Urk. 17/8 S. 1 und Urk. 23 S. 1). Sie steht seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr im Amt, was eine Änderung im zweitinstanzlichen Spruchkörper zur Folge hat (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017, E. 2.1.2). An ihrer Stelle wirkt beim vorliegenden Entscheid Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann mit.

- 3 - 3.a) Ein Rechtsmittel kann, auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime, bis zur Eröffnung des Rechtsmittelentscheids bei der Rechtsmittelinstanz zurückgezogen werden (ZK ZPO II-Reetz, Vorbem. zu Art. 308–318 N 38; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Vor Art. 308–334 N 89; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 25 Rz 17; für die Berufung: Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 632 f.). Als parteiautonomer Dispositionsakt in Form eines einseitigen Rechtsgeschäfts beendigt die gegenüber dem Gericht abgegebene vorbehaltlose und klare Rückzugserklärung das Rechtsmittelverfahren unmittelbar (sog. Bewirkungshandlung; vgl. ZK ZPO II-Leumann Liebster, Art. 241 N 16 f.). Die Rechtsmittelinstanz schreibt das Verfahren ab (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO), wobei dem Abschreibungsentscheid rein deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7345, wonach der Prozess "der guten Ordnung halber" abgeschrieben wird). Mit Ausnahme der darin festzusetzenden Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gegen denselben auch kein Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2 und E. 1.3 S. 133 f. [betr. Vergleich]; BGer 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1 [betr. Klagerückzug]). Der Rückzug erwächst, sofern formgerecht abgegeben und vom Gericht als zulässig erachtet, direkt in Rechtskraft, ohne dass das Gericht einen Entscheid im Rechtssinne zu fällen hätte. Das Gericht prüft somit (nur) die formgerechte Abgabe des Dispositionsakts, nicht aber dessen allfällige materielle oder formelle Unwirksamkeit (vgl. ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 25 a.E. und N 26). Letztere wäre im Rahmen einer Revision geltend zu machen (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; zum Ganzen auch BGE 149 III 145 E. 2.6.2–2.6.4 S. 152 ff. m.w.Hinw.). b) Die Rückzugserklärung des Gesuchsgegners referenziert ausdrücklich die Geschäfts-Nummer LD250002-O (Urk. 26 = Urk. 32). Unter dieser Nummer ist, nachdem auf die damit vereinigte Beschwerde nicht eingetreten wurde (Urk. 23), nur noch die Berufung des Gesuchsgegners pendent. Es steht ausser Zweifel, dass sich die Rückzugserklärung des Gesuchsgegners entgegen ihrem Wortlaut nicht auf dessen (bereits erledigte) Beschwerde (Urk. 17/1), sondern auf die noch hängige Berufung (Urk. 11) bezieht, zumal der Gesuchsgegner die bei-

- 4 den Rechtsmittel und deren Gegenstände auch in seinen bisherigen Eingaben wiederholt vermengte. c) Zwar erklärte der Gesuchsgegner den Rückzug anlässlich und im Rahmen ("gleichzeitig") eines bei der Vorinstanz gestellten "Antrag[s] auf Aufhebung der Lohnpfändung" (gemeint: der Schuldneranweisung). Von dieser an die Vorinstanz gerichteten Eingabe sandte er aber zusätzlich eine Kopie an das Obergericht (vgl. Urk. 26 mit angeheftetem Briefumschlag). Das Original dieser Eingabe, welches zur Überprüfung der Authentizität der (mit)kopierten Unterschrift beigezogen wurde, ist mit seiner Originalunterschrift versehen (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO und Urk. 32). Damit gab er seine formgültige Rückzugserklärung auch direkt gegenüber der Berufungsinstanz ab. Dieser ohne Weiteres zulässige sowie klar, vorbehaltlos und unbedingt erklärte Rückzug führte nach den vorstehend erörterten Grundsätzen unmittelbar zur Beendigung des Berufungsverfahrens. Letzteres ist deshalb abzuschreiben. d) Mit dem Rückzug wurde das vorinstanzliche Urteil einschliesslich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig (Seiler, a.a.O., Rz 640 und Rz 1650; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Vor Art. 308 ff. N 97). 4.a) Bezüglich der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ist in Erinnerung zu rufen, dass die Nebenfolgen des mit dem Berufungsverfahren vereinigten Beschwerdeverfahrens bereits im Beschluss vom 19. Juni 2025 geregelt wurden (Urk. 23 S. 10 E. 3 und S. 11 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Mithin ist nur noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. b) Wie die erstinstanzlichen werden grundsätzlich auch die zweitinstanzlichen Prozesskosten der (im Rechtsmittelverfahren) unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei einem Rückzug des Rechtsmittels gilt diejenige Partei als unterliegend, die das Rechtsmittel ergriffen und zurückgezogen hat (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog; BGE 145 III 153 E. 3.2.2 S. 156; Seiler, a.a.O., Rz 1562; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 106 N 7). In besonderen Fällen können die Prozesskosten in Abweichung von diesem Grundsatz nach Er-

- 5 messen verteilt werden (Art. 107 ZPO). Dafür sind vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich. c) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind demnach vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Ausgehend vom vorinstanzlich auf Fr. 342'240.– bezifferten Streitwert (vgl. Urk. 12 S. 6 E. 13), der von keiner Partei beanstandet wird, ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1–3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. d) Zudem ist der Gesuchsgegner antragsgemäss (vgl. Urk. 20 S. 1) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Da der Anspruch auf die Gebühr mangels Beantwortung der Berufung noch nicht entstanden ist (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), rechtfertigt es sich, ihr lediglich einen Pauschalbetrag von insgesamt Fr. 324.30 (Fr. 300.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) für die Eingabe vom 28. Mai 2025 (Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung; Urk. 20) zuzusprechen. 5.a) Mangels eines entsprechenden Vorbehalts in der Rückzugserklärung umfasst der (gesamthaft erklärte) Rückzug der Berufung auch den prozessualen Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (Urk. 11 S. 2 Antrag 4). Damit erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid. b) Dem Gesuch könnte im Übrigen ohnehin nicht entsprochen werden: Gemäss Art. 117 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege neben hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (lit. b) voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Prozessführung verfügt (lit. a). Zur Glaubhaftmachung ihrer Mittellosigkeit hat die betreffende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Kommt sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit – bei einer prozessual unbeholfenen bzw. nicht rechtskundigen Partei nach vorgängiger gerichtlicher

- 6 - Aufforderung – nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (statt vieler BGer 4A_404/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2 m.w.Hinw.). Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2025 unter Hinweis auf Art. 119 Abs. 2 ZPO Frist zur umfassenden Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse angesetzt (Urk. 25). Dieser Aufforderung kam er innert gebotener Frist (und bis heute) nicht nach, weshalb seine Mittellosigkeit nicht schlüssig beurteilt werden kann bzw. nicht glaubhaft gemacht ist. Das Gesuch wäre folglich abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 324.30 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 27) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, - die C._____ GmbH, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug (Ziffern 1 und 5) gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen die Ziffern 2–4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form

- 7 einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Unwirksamkeit einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) wegen formeller oder materieller Mängel ist nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht geltend zu machen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 23. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip

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