Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 3. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juli 2024 (EF240001-E)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 1 f.): "1. Es sei der Kanton Zürich, Finanzdirektion, Personalamt, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 2'756.20 bis 31.12.2029 bzw. von Fr. 1'517.– ab 1.1.2030 bis 31.12.2035 direkt auf das Privatkonto der Gesuchstellerin bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, IBAN- Nr. CH1 zu überweisen. 2. Es sei die Entscheidgebühr des Beschlusses Obergerichts des Kantons Zürich vom 29.1.2024 von Fr. 1'000.– dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. 3. Es sei die Entscheidgebühr des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30.10.2023 von Fr. 1'000.– dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für dieses erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'000.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 8 und Urk. 9, sinngemäss): Es sei das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen. Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juli 2024: (Urk. 50 S. 15 ff. = Urk. 53 S. 15 ff.) Es wird verfügt: 1. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung)
- 3 - Es wird erkannt: 1. Der Kanton Zürich, Finanzdirektion, Personalamt, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, wird unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, die folgenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin ab sofort jeden Monat vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und direkt auf das Privatkonto der Gesuchstellerin bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, IBAN-Nr. CH1 zu überweisen: Fr. 1'908.45 bis 31. Dezember 2029 Fr. 1'517.– ab 1. Januar 2030 bis 31. Dezember 2035 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2024 (Geschäfts-Nr.: LD230004-O) in Höhe von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr vollumfänglich zurückzuerstatten. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren am Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr.: LD230004-O) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
- 4 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Kanton Zürich, Finanzdirektion, Personalamt, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 1, mit Rechtskraftbescheinigung, an das Betreibungsamt Wetzikon, zur Kenntnisnahme. 8. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage) 9. (Kostenbeschwerde, Frist: 10 Tage) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 52 S. 1): "1. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juli 2024 seien aufzuheben. 2. Das Gesuch um Schuldneranweisung sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Teilurteilen des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Dezember 2022 und 18. Januar 2023 (Geschäfts-Nr.: FE20006-E; Urk. 3/2–3) wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Teilvereinbarung vom 23. bzw. 31. Dezember 2022 genehmigt, mit welcher sich der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt. Oktober 2003, in der Höhe von Fr. 1'456.– sowie für die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) persönlich in der Höhe von Fr. 2'756.20 bzw. ab 1. Januar 2030 bis 31. Dezember 2035 von Fr. 1'517.– verpflichtete.
- 5 - 2. Mit Eingabe vom 21. September 2023 (Urk. 1) machte die Gesuchstellerin ein Verfahren betreffend Schuldneranweisung bei der Vorinstanz anhängig (Geschäfts-Nr. EF230002-E). Am 24. Oktober 2023 erstattete der Gesuchsgegner seine Stellungnahme (Urk. 8). Mit Urteil vom 30. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Schuldneranweisung ab (Urk. 12). Dagegen erhob die Gesuchstellerin Berufung. Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 hob die hiesige Kammer das Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Geschäfts-Nr.: LD230004- O; Urk. 15c = Urk. 36). In der Folge wurde das Verfahren unter der Geschäfts-Nr.: EF240001-E weitergeführt und der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 15. April 2024 Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 24. Oktober 2023 angesetzt (Urk. 38). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 53 E. 1). Am 16. Juli 2024 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 53). 3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. August 2024 (Datum des Poststempels: 15. August 2024) fristgerecht (vgl. Urk. 51) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 52). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–51). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales 1. Der Gesuchsgegner erhebt Berufung gegen das Urteil und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2024. Mit der Verfügung wurde dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, inwiefern er durch diesen Entscheid beschwert ist, und dies ist auch nicht ersichtlich. Auf seine Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung ist daher nicht einzutreten. 2.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra-
- 6 gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). 2.2. Sodann können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
- 7 - III. Beurteilung der Berufung 1.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner bereits sieben Monate nach ergangenem Urteil, welches notabene die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien beinhaltet habe, sein Einkommen eigenmächtig um 40 % reduziert habe, um sich selbständig zu machen. Ebenso sei unstrittig, dass der Gesuchsgegner in der Folge anstatt der vereinbarten monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von derzeit Fr. 2'756.20 bis im Februar 2024 lediglich Fr. 1'071.35 überwiesen habe. Seit Februar 2024 leiste er offenbar gar keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge mehr. Der Gesuchsgegner vernachlässige demnach seine Unterhaltspflicht gemäss Teilscheidungsurteil anerkanntermassen, weshalb grundsätzlich eine Schuldneranweisung zu erfolgen habe, sofern ihm damit nicht in sein Existenzminimum eingegriffen werde (Urk. 53 E. 3.1.2). 1.2. Sein Nettoeinkommen sei mit Fr. 5'609.15 zu beziffern (Fr. 6'120.15 abzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen, abzüglich Verpflegungszulage von Fr. 61.–). Unter Hinzurechnung eines 13. Monatslohnes (Fr. 5'609.15 zzgl. BVK-Abzüge von Fr. 764.55) verfüge er über ein anrechenbares Einkommen als Lehrer von Fr. 6'140.30. Zusätzlich seien ihm monatlich Fr. 41.50 als Einkommen aus selbstständigem Erwerb ("D._____ GmbH") anzurechnen, womit sein Einkommen Fr. 6'181.80 (zzgl. Ausbildungs- und Familienzulagen) betrage (Urk. 52 E. 3.2). 1.3. Bezüglich des Bedarfs erwog die Vorinstanz, dass rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge nur anzurechnen seien, sofern sie nachgewiesenermassen geleistet worden seien und auch weiterhin geleistet würden. Der Gesuchsgegner habe nur einen Kontoauszug in allen drei Verfahren eingereicht, der eine einzige Unterhaltszahlung belege. Hierbei handle es sich um die Bezahlung des Teilbetrages des nachehelichen Unterhaltes an die Gesuchstellerin im November 2023. Nur aufgrund der Bestätigung der Gesuchstellerin könne dem Gesuchsgegner überhaupt die Unterhaltszahlung an den mündigen Sohn C._____ in der Höhe von Fr. 1'456.– im Bedarf angerechnet werden, zumal keine Belege für aktuelle Zahlungen eingereicht worden seien. Ein Kontoauszug oder eine Quittung, der bzw. die eine Unterhaltszahlung in der Höhe von Fr. 2'300.– für E._____ belegen würden, liege nicht in den Akten (Urk. 52 E. 3.3.1).
- 8 - Auch betreffend weitere Ausgaben, bspw. Mietzinszahlungen, lägen keine glaubhaften Belege im Recht. Es möge sein, dass der Gesuchsgegner bis November 2023 einen reduzierten Mietzins bezahlt habe, doch dass danach weitere Zahlungen erfolgt seien, sei nicht belegt worden. Obschon der Gesuchsgegner zweifelsfrei zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, Kontoauszüge oder Belege einzureichen, habe er dies trotz Hinweisen der Gegenseite nicht gemacht. Trotz der im Recht liegenden Wohnsitzbestätigung des Gesuchsgegners sei nicht glaubhaft widerlegt worden, dass er nicht weiterhin oder wieder faktisch mit seiner (Ex-)Partnerin an der F._____-strasse wohne. Insbesondere der fortbestehende Firmensitz dort lege diese Vermutung nahe. Den Einwendungen des Gesuchsgegners, dass ein Firmensitzwechsel aus rein finanziellen Gründen noch nicht erfolgt sei, sei nicht zu folgen, zumal es sich um tiefe Beträge handle (vgl. Fr. 30.– für die Änderung beim Handelsregisteramt, www.kmu.admin.ch). Auch die Tatsache, dass der Gesuchsgegner unbestrittenermassen einen Hund besitze, obschon Hunde in der von ihm angeblich untergemieteten Wohnung in G._____ explizit nicht erlaubt seien, mache die Behauptung des Gesuchsgegners unglaubhaft, dass er dort tatsächlich wohnhaft sei. Insgesamt sei vom Gesuchsgegner weder belegt noch glaubhaft gemacht, wo er tatsächlich wohne sowie ob und wie viel er monatlich an Miete bezahle (Urk. 52 E. 3.3.2). Der Gesuchsgegner habe somit weder glaubhaft belegen können, dass er Unterhaltszahlungen für E._____ leiste, noch dass er irgendwelche Mietzinszahlungen tätige. Dementsprechend sei auf die glaubhaft gemachten Ausführungen der Gesuchstellerin abzustellen und anzunehmen, dass der Gesuchsgegner weiterhin an der F._____-strasse wohne. Es sei anzufügen, dass der Gesuchsgegner die Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin nicht (substantiiert) bestritten habe. Nach dem Gesagten ergebe sich folgende Bedarfsberechnung (Urk. 53 E. 3.3.3 f.): Gesuchsgegner E._____ 1) Grundbetrag 850.– 400.– 2) Wohnkosten 600.– 300.– 3) Krankenkasse (KVG) 399.15 80.–
- 9 - 4) Fremdbetreuungskosten 0.– 300.– 5) Fahrten Arbeitsplatz 15.– 0.– 6) Auswärtige Verpflegung 73.20 0.– Total 1'937.35 1'080.– 1.4. Seine Leistungsfähigkeit betrage demnach Fr. 4'244.45 (Fr. 6'181.80 - Fr. 1'937.35). Der Gesuchsgegner habe verschiedene Unterhaltspflichten: Er habe einen unmündigen Sohn, E._____, geb. tt.mm.2018, welchem gemäss Entscheid der KESB vom 5. Juli 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'802.– bzw. aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Mutter Fr. 2'300.– zustehen würden, vorausgesetzt die Parteien würden getrennt leben. Wie ausgeführt, sei jedoch nicht von einem Getrenntleben auszugehen. Dementsprechend sei vom berechneten Bedarf von E._____ in der Höhe von Fr. 1'080.– bzw. nach Abzug der Familien- und Kinderzulage von insgesamt Fr. 880.– auszugehen, den der Gesuchsgegner decken müsse. Da der Unmündigenunterhalt allen anderen Unterhaltsverpflichtungen vorgehe und der Gesuchsgegner einen Anteil an den Barbedarf seines unmündigen Sohnes im Umfang von Fr. 880.– leisten müsse, verbleibe noch eine Quote von monatlich Fr. 3'364.45. Obschon auch der nacheheliche Unterhalt gegenüber dem Unterhalt für mündige Kinder grundsätzlich Vorrang habe, hätten die Parteien implizit vereinbart, dass der Mündigenunterhalt von C._____ (Fr. 1'456.–) vorab zu leisten sei. Somit verbleibe nach Abzug des geschuldeten Unterhalts für seinen mündigen Sohn C._____ ein Betrag von insgesamt Fr. 1'908.45, über welchen eine Schuldneranweisung zu Gunsten der Gesuchstellerin ergehen könne. Das Existenzminimum des Gesuchsgegners bleibe bei einer Schuldneranweisung bis zu diesem Betrag unberührt. Dementsprechend sei der Kanton Zürich, Finanzdirektion, Personalamt, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, anzuweisen, monatlich Fr. 1'908.45 vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin zu überweisen. Ab 1. Januar 2030 reduzierten sich die nachehelichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'517.–, weshalb die Schuldneranweisung ab diesem Datum auf diesen Betrag zu reduzieren sei (Urk. 53 E. 3.4.2 f.).
- 10 - 2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz seien die Mietzahlungen an den Vermieter H._____ belegt und auch dem Betreibungsamt seit Januar 2024 monatlich vorgelegt worden. Die entsprechenden Kontoauszüge seien der Berufung beigelegt worden. Teilweise seien die Mietbeträge bar bezahlt worden. Alles sei jedoch schriftlich dokumentiert worden. Die Vor-instanz habe es versäumt, die sorgfältige Arbeit und die Belege des Betreibungsamtes zu würdigen (Urk. 52 S. 1 Ziff. 1). Ferner sei ihm gelungen, ab 1. September 2024 einen vorübergehenden Wohnort zu finden, der es ihm ermögliche, unter würdigeren Bedingungen zu leben. Der Mietvertrag sowie die Kündigung der Wohnung in G._____ lägen bei. Er werde aber weiterhin nach einer günstigen Wohngelegenheit suchen, welche näher am Wohnort seines Sohnes E._____ liege (Urk. 52 S. 3 Ziff. 8). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er vor Vorinstanz bereits Unterlagen eingereicht hat, welche seine Mietzinszahlungen für die Wohnung in G._____ belegten. Der nunmehr eingereichte Kontoauszug (Urk. 55/1) sowie die von ihm und H._____ unterzeichnete Aufstellung über die Zahlungen vom 14. August 2024 (Urk. 55/2) sind somit neu (oben E. II. 2.2). Soweit es sich dabei um Zahlungen handelt, die bereits während der Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgten, zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, weshalb er diese Belege nicht bereits vor Vor-instanz einreichen konnte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend sind sie aufgrund der verspäteten Einreichung im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 2.2). Die Zahlungen danach sind hingegen zu berücksichtigen, womit glaubhaft gemacht wurde, dass der Gesuchsgegner – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht (mehr) mit der Mutter von E._____ und diesem an der F._____-strasse in I._____ wohnt. Ab dem 1. September 2024 verfügt der Gesuchsgegner gemäss Mietvertrag vom 9. August 2024 über eine 1-Zimmerwohnung für Fr. 975.– (inkl. NK) im Monat (Urk. 55/3). Diese Kosten sind entsprechend im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Ausführungen zum Sitz seiner Firma, seinem Hund sowie die Aussage von C._____ (Urk. 52 S. 2 f. Ziff. 2–4) können damit unterbleiben.
- 11 - 2.2. Soweit der Gesuchsgegner weiter das Vorgehen der Vorinstanz allgemein kritisiert, ohne konkret eine Rüge gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben (Urk. 52 S. 2 Ziff. 5), ist hierauf nicht weiter einzugehen. Anzumerken ist, dass das Gericht nicht an die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes gebunden ist. Ebenso können mangels erkennbarem Bezug zum vorliegenden Verfahren Ausführungen zu seinen Vorbringen betreffend den Kontakt mit C._____ unterbleiben (Urk. 52 S. 2 f. Ziff. 6). 2.3. Der Gesuchsgegner rügt sodann eine Verletzung seines Existenzminimums und macht mit Verweis auf die Berechnung des Betreibungsamts geltend, dass sich dieses auf Fr. 5'835.75 (Fr. 1'100.– Grundbetrag, Fr. 355.55 Krankenkasse, Fr. 134.20 auswärtige Verpflegung, Fr. 40.– Fahrrad und Fr. 4'206.– Unterhaltsbeiträge) belaufe (Urk. 52 S. 3 Ziff. 9 mit Verweis auf Urk. 55/5). Wie zuvor erwähnt, ist diese Berechnung für das Gericht nicht verbindlich. Ausserdem widerspricht sich der Gesuchsgegner selbst, wenn er auf die Berechnung des Betreibungsamtes verweist, in welcher ihm keine Wohnkosten angerechnet wurden (Urk. 55/5), gleichzeitig aber Wohnkosten geltend macht (dazu oben E. III. 2.1). Die Vorinstanz begründete die Bedarfspositionen Krankenkasse (KVG), Fahrten Arbeitsplatz und auswärtige Verpflegung (Urk. 53 E. 3.3.4, S. 11), worauf der Gesuchsgegner mit keinem Wort eingeht und damit seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nachkommt (oben E. II. 2.1). Es hat daher bezüglich dieser drei Positionen beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. Was seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber E._____ anbelangt, ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nicht (mehr) mit diesem in einem Haushalt lebt und entsprechend dem Entscheid der KESB Hinwil betreffend Unterhaltsvertrag vom 5. Juli 2024 (Urk. 10/2) daher grundsätzlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wäre. Allerdings führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass Unterhaltsbeiträge nur dann im Bedarf anzurechnen sind, sofern sie nachgewiesenermassen geleistet worden sind und auch weiterhin geleistet werden (Urk. 53 E. 3.3.1). Der Gesuchsgegner legte jedoch keinen einzigen Beleg betreffend eine Unterhaltszahlung für E._____ ins Recht, obschon er offenbar schon seit längerer Zeit nicht mehr mit diesem in einem Haushalt wohnt,
- 12 wie seine Belege bezüglich der Mietzinszahlungen zeigen (Urk. 55/1–2). Entsprechend sind keine Unterhaltszahlungen für E._____ im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Zuletzt ist infolge des Einpersonenhaushaltes des Gesuchsgegners gemäss Ziffer I der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– auszugehen. Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf des Gesuchsgegners: 1) Grundbetrag 1'200.– 2) Wohnkosten 975.– 3) Krankenkasse (KVG) 399.15 4) Fremdbetreuungskosten 0.– 5) Fahrten Arbeitsplatz 15.– 6) Auswärtige Verpflegung 73.20 Total 2'662.35 Damit resultiert eine Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 3'519.45 (Fr. 6'181.80 - Fr. 2'662.35). Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'456.– verbleiben dem Gesuchsgegner demnach noch Fr. 2'063.45, womit auch ohne Eingriff in sein Existenzminimum der von der Vorinstanz angewiesene Betrag für die Gesuchstellerin von Fr. 1'908.45 bzw. ab 1. Januar 2030 von Fr. 1'517.– gedeckt werden kann. 3. Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner auf-
- 13 zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juli 2024 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 52, Urk. 54 und Urk. 55/1–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip