Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD200006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 3. September 2020 (EF200001-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2019 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils wurde u.a. folgende Parteivereinbarung gerichtlich genehmigt (FP190072-L, Urk. 13/36, Disp.-Ziff. 2, dort Ziff. 4): "Der Vater [= heutiger Gesuchsgegner] verpflichtet sich, die Familienzulagen für [den Sohn] einzufordern (falls möglich auch rückwirkend) und (zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen) jeweils an die Mutter [= heutige Gesuchstellerin] weiterzuleiten. Nur wenn er mittels Urkunden klar nachweisen kann, dass kein Anspruch auf Familienzulagen besteht, hat er die CHF 250.– pro Monat nicht (zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag) an die Mutter zu leisten." b) Am 26. Juni 2020 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das sinngemässe Gesuch, es sei richterlich anzuordnen, dass die Familienzulagen für den Sohn seitens der C._____ Arbeitslosenkasse direkt an sie auszuzahlen seien (Urk. 1 i.V.m. Urk. 11). Der Gesuchsgegner reichte keine Stellungnahme ein. Schliesslich fällte die Vorinstanz das folgende Urteil vom 3. September 2020 (Urk. 12 = Urk. 18): 1. Die C._____ Arbeitslosenkasse wird angewiesen, die grundsätzlich dem Gesuchsgegner auszurichtenden Familienzulagen für D._____, geb. tt.9.2002, direkt auf ein von der Gesuchstellerin anzugebendes Konto zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 2. Dispositivziffer 1 gilt sinngemäss auch für die Familienzulagen für den Zeitraum zwischen Anfang März 2020 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils, sofern und soweit diese Familienzulagen nicht bereits an den Gesuchsgegner ausbezahlt worden sind. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an – die Parteien, je als Gerichtskurkunde sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die C._____ Arbeitslosenkasse, … [Adresse], als Gerichtsurkunde. 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] c) Gegen dieses ihm am 9. September 2020 zugestellte (Urk. 15) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 16. September 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung (Urk. 17).
- 3 d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 18 S. 6) hingewiesen wurde. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich zwar, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was zuzusprechen sein soll. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Berufungsschrift des Gesuchsgegners erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Sie enthält keine Anträge. Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er habe die Gesuchstellerin mehrfach kontaktiert, von dieser aber die für den Bezug der Familienzulagen notwendigen Unterlagen nicht erhalten. Solange diese sich weigere, ihm oder der Arbeitslosenkasse die fehlenden Unterlagen einzureichen, würden weder er noch die Gesuchstellerin Familienzulagen erhalten. Da ihm nun die Hände gebunden seien, liege es an der Gesuchstellerin, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, um die Familienzulagen zu erhalten (Urk. 17). Damit bleibt unklar, was der Gesuchsgegner mit seiner Berufung erreichen will. Namentlich bleibt unklar, ob er schon die Anweisung an die Arbeitslosenkasse aufgehoben haben will (weil diese mangels Unterlagen keine Zahlung vornehmen könne) oder ob er nur die Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten an ihn aufgehoben bzw. der Gesuchstellerin auferlegt haben will (weil diese durch ihr Verhalten jene Kosten verursacht habe).
- 4 c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung des Gesuchstellers schon wegen Fehlens eindeutiger Anträge nicht eingetreten werden. d) Darüber hinaus enthält die Berufung auch keine genügende Begründung, denn sie setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Daher könnte auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht eingetreten werden. 3. a) Wenn für den Sohn D._____ mit einer vierjährigen Lehrzeit gerechnet wird (August 2017 bis August 2021; Urk. 13/30 Ziff. 5), beträgt der Streitwert Fr. 4'500.– (18 Monate [März 2020 bis August 2021] x Fr. 250.–). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 17 und 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: rl
Beschluss vom 16. Oktober 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 17 und 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...