Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD110004-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H. A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil und Beschluss vom 13. Juli 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin X._____,
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Alimenteninkasso Y._____,
betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Mai 2011 (EF110001)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) hat zwei Kinder aus erster Ehe, C._____ (geb. 1993) und D._____ (geb. 2001). C._____ gegenüber ist er derzeit in der Höhe von Fr. 742.– unterhaltspflichtig, D._____ gegenüber in der Höhe von Fr. 850.– (Urk. 20 S. 3; Urk. 19 S. 4; vgl. auch Urk. 3/8 S. 4 und Urk. 13/2 S. 1). Die Klägerin und Berufungsbeklagte B._____ (fortan: Klägerin), geboren 2004, ist das dritte (indes uneheliche) Kind des Beklagten. Ihr schuldet der Beklagte Unterhaltsbeiträge von derzeit Fr. 872.– (vgl. auch Urk. 3/1, Unterhaltsvertrag vom 28. Februar 2005). Zwischenzeitlich hat der Beklagte wieder geheiratet und ist im Jahr 2007 Vater der Kinder 4 und 5, der Zwillinge E._____ und F._____, geworden. Seine zweite Ehefrau hat zudem deren Tochter G._____, geboren 2005, in die Ehe gebracht (Urk. 20 S. 3, vgl. auch Urk. 10). 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 liess die Klägerin, die Tochter B._____, vertreten durch das Alimenteninkasso Y._____, bei der Vorinstanz ein Begehren um Anweisung der Arbeitsgeberin des Beklagten im Sinne von Art. 291 ZGB stellen (Urk. 1), welchem mit Urteil vom 31. Mai 2011 entsprochen wurde. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die H._____, wurde angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten Fr. 867.– einzubehalten und zuhanden der Klägerin direkt an die Alimenteninkassostelle Y._____, auf das Konto …, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt, der Klägerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 15=19 S. 7). 2.2. Dagegen liess der – nunmehr anwaltlich vertretene – Beklagte mit fristgerechter Eingabe vom 16. Juni 2011 Berufung erheben und im Wesentlichen beantragen, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Antrag der Klägerin abzuweisen sei, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahrensstufen. Ausserdem liess der Beklagte beantragen, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren rückwirkend die unentgeltliche Prozessführung und
- 3 für das Berufungsverfahren zusätzlich die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 20 S. 2). 3. Vergleich 3.1. Mit Datum vom 30. Juni 2011 haben die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung geschlossen (Urk. 28 und 30): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht, Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Mai 2011 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "1. Es wird die Arbeitgeberin des Beklagten, H._____, gemäss Art. 291 ZGB angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten Fr. 500.– einzubehalten und zuhanden der Klägerin direkt an die Alimenteninkassostelle Y._____, auf das Konto …, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall." Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufung zurück. 2. Der Beklagte übernimmt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Klägerin verzichtet auf Entschädigung für das Berufungsverfahren." 3.2. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten, wozu auch Verfahren wie das vorliegende betreffend Anweisung an den Schuldner ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern gehören, Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Weil der Streitgegenstand den Parteien im Geltungsbereich der Offizialmaxime entzogen ist, können sie das Verfahren grundsätzlich auch nicht vorzeitig durch einen Vergleich beenden (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 27 zu Art. 58 ZPO). Das Gericht hat daher in Kinderbelangen auch bei Vorliegen einer Vereinbarung stets die Wahrung der Kindesinteressen zu überprüfen (BGE 130 III 102; BGE 128 III 411; vgl. auch Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 169-180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1997, N 17 und N 117 zu Art. 176 ZGB). Einer Vereinbarung der Parteien kommt damit lediglich die Bedeutung eines übereinstimmenden Parteiantrages zu. Das Verfahren muss diesbezüglich immer durch ein Urteil erledigt werden (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
- 4 - Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 39 zu Art. 296 ZPO). 3.3. Die Vorinstanz hat die Sach- und Rechtslage in ihrem Urteil vom 31. Mai 2011 im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben, so dass auf ihre Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 19). Korrigierend ist auszuführen, dass das Existenzminimum des Beklagten auf Fr. 3'574.55 zu veranschlagen ist, mithin um Fr. 100.– höher als vor Vorinstanz: Es rechtfertigt sich, dem Beklagten diesen Betrag für den Unterhalt des Autos, auf welches er für die Fahrten zum Arbeitsplatz (Arbeitsbeginn 05.00 Uhr) angewiesen ist, einzurechnen (vgl. Urk. 20 S. 4 f. Ziff. 1.2.; Urk. 19 S. 5). Weiter ist mit dem Beklagten (Urk. 20 S. 4 oben) korrigierend auszuführen, dass sein monatliches Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn nicht Fr. 6'932.10 beträgt (vgl. Urk. 19 S. 6), sondern nur Fr. 6'231.90 (je zuzüglich Kinderzulagen). Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung den Abzug für den "PK/BVG-Beitrag Männer" unterlassen. Damit berechnet sich das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten wie folgt (vgl. Urk. 23/3): Fr. 6'920.– ./. 7.53 % Sozialabzüge = Fr. 6'398.90 ./. Fr. 646.40 PK/BVG = Fr. 5'752.50 x 13 / 12 = Fr. 6'231.90. Zieht man davon das Existenzminimum von Fr. 3'574.55 ab, verbleiben Fr. 2'657.35. Teilt man diesen Betrag auf die fünf Kinder des Beklagten auf, verbleibt für jedes rund Fr. 531.50. Die finanzielle Situation von B._____s Mutter ist nicht genauer bekannt; sie hat aber jedenfalls keinen Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für B._____ (Urk. 3/3 S. 1 Erw. I.b). Mit einer Anweisung von Fr. 500.– erscheint das Kindesinteresse nach alledem gewahrt. Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb aufzuheben und durch die von den Parteien beantragte Fassung zu ersetzen. Der Beklagte hat seine Berufung im Übrigen zurückziehen lassen, weshalb das Berufungsverfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO im Übrigen abgeschrieben werden kann. 3.4. Mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 BGG, wonach einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukäme, ist der entsprechende Dispositivauszug dieses Entscheids der Arbeitgeberin des Beklagten sofort mitzuteilen.
- 5 - Das Bundesgericht hat die Schuldneranweisung als eine besondere, privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme charakterisiert, die Vorrang vor einer bestehenden oder nachfolgenden Pfändung geniesst (Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 9 zu Art. 132 ZGB, mit Hinweisen auf BGE 110 II 9 = Pra 73 (1984) Nr. 157 E. 4. a) und b) sowie die Lehre). Das Betreibungsamt I._____ wird somit gegebenenfalls das Existenzminimum des Beklagten unter vollständigem Einbezug der angewiesenen Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen und die bestehende Lohnpfändung – welcher im Übrigen fällige Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zugrunde liegen (vgl. Urk. 3/8) – daran anzupassen haben (vgl. Schwander, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Auflage 2006, N 6 Abs. 4 zu Art. 177 ZGB). Die Arbeitgeberin des Beklagten, die H._____, hat jedenfalls nach Zustellung dieses Entscheids der vorliegenden gerichtlichen Anweisung, die Vorrang vor der bestehenden Lohnpfändung geniesst, sofort Folge zu leisten, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. 3.5. Festzuhalten bleibt, dass der Beklagte seinen Angaben zufolge am Tag des Abschlusses des Vergleichs von seiner Arbeitgeberin, der H._____, die Kündigung per Ende August 2011 erhalten hat (vgl. Urk. 24 S. 2). 4. Unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung Der Beklagte verfügt nach dem Gesagten nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertreterin, deren Zuzug zur Wahrung seiner Rechte notwendig war. Das Begehren des Beklagten war sodann nicht aussichtslos. Es ist ihm daher für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Art. 117 und 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vereinbarungsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 6 - 5.2. Vom Verzicht der Klägerin auf Entschädigung für das Berufungsverfahren ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Dem Beklagten und Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Mai 2011 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Es wird die Arbeitgeberin des Beklagten, die H._____, gemäss Art. 291 ZGB angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten Fr. 500.– einzubehalten und zuhanden der Klägerin direkt an die Alimenteninkassostelle Y._____, auf das Konto …, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall." 2. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Vom Verzicht der Klägerin auf Entschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien
- 7 - − sofort im Auszug bezüglich Ziff. 3.4. Abs. 2 der Erwägungen und Ziff. 1 des Urteilsdispositivs an − die H._____, − das Betreibungsamt I._____, hinsichtlich der Lohnpfändung Nr. …, − die Vorinstanz unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 110'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger versandt am: ss
Urteil und Beschluss vom 13. Juli 2011 Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) hat zwei Kinder aus erster Ehe, C._____ (geb. 1993) und D._____ (geb. 2001). C._____ gegenüber ist er derzeit in der Höhe von Fr. 742.– unterhaltspflichtig, D._____ gegenüber in der Höhe von Fr... 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 liess die Klägerin, die Tochter B._____, vertreten durch das Alimenteninkasso Y._____, bei der Vorinstanz ein Begehren um Anweisung der Arbeitsgeberin des Beklagten im Sinne von Art. 291 ZGB stellen (Urk. 1), welch... 2.2. Dagegen liess der – nunmehr anwaltlich vertretene – Beklagte mit fristgerechter Eingabe vom 16. Juni 2011 Berufung erheben und im Wesentlichen beantragen, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Antrag der Klägerin abzuweisen sei, unte... 3. Vergleich 3.1. Mit Datum vom 30. Juni 2011 haben die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung geschlossen (Urk. 28 und 30): 3.2. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten, wozu auch Verfahren wie das vorliegende betreffend Anweisung an den Schuldner ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern gehören, Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. ... 3.3. Die Vorinstanz hat die Sach- und Rechtslage in ihrem Urteil vom 31. Mai 2011 im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben, so dass auf ihre Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 19). Korrigierend ist auszuführen, dass das Existenzminimum des... Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb aufzuheben und durch die von den Parteien beantragte Fassung zu ersetzen. Der Beklagte hat seine Berufung im Übrigen zurückziehen lassen, weshalb das Berufungsverfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO im Übrigen abgeschrieben werden kann. 3.4. Mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 BGG, wonach einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukäme, ist der entsprechende Dispositivauszug dieses Entscheids der Arbeitgeberin des Beklagten sofort mitzuteilen. Das Bundesgericht hat die Schuldneranweisung als eine besondere, privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme charakterisiert, die Vorrang vor einer bestehenden oder nachfolgenden Pfändung geniesst (Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 9 zu A... 3.5. Festzuhalten bleibt, dass der Beklagte seinen Angaben zufolge am Tag des Abschlusses des Vergleichs von seiner Arbeitgeberin, der H._____, die Kündigung per Ende August 2011 erhalten hat (vgl. Urk. 24 S. 2). 4. Unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung Der Beklagte verfügt nach dem Gesagten nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertreterin, deren Zuzug zur Wahrung seiner Rechte notwendig war. Das Begehren des Beklagten war sodann nicht auss... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vereinbarungsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleib... 5.2. Vom Verzicht der Klägerin auf Entschädigung für das Berufungsverfahren ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Dem Beklagten und Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Mai 2011 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Vom Verzicht der Klägerin auf Entschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sofort im Auszug bezüglich Ziff. 3.4. Abs. 2 der Erwägungen und Ziff. 1 des Urteilsdispositivs an die H._____, das Betreibungsamt I._____, hinsichtlich der Lohnpfändung Nr. …, die Vorinstanz unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...