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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.09.2025 LC250012

30 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·553 mots·~3 min·6

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LC250012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 17. März 2025 (FE210048-G) Erwägungen: 1. Mit Urteil und Verfügung vom 17. März 2025 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien. Ferner genehmigte sie eine Teilvereinbarung und regelte die weiteren Scheidungsfolgen (Urk. 230 = Urk. 234). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) am 24. März 2025 zugestellt (Urk. 231/1). Dieser erhob dagegen innert Frist Berufung (Urk. 233).

- 2 - 2.1 Das vom Beklagten mit seiner Berufung gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin), eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, wurde mit Beschluss vom 18. Juli 2025 abgewiesen (Urk. 238). 2.2 Mit dem Beschluss vom 18. Juli 2025 wurde dem Beklagten sodann unter Androhung entsprechender Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 238). Diese Frist wurde dem Beklagten bis zum 4. September 2025 erstreckt (Urk. 243). Da innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde ihm mit Verfügung vom 11. September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnisfolge, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 244). 2. Der Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Beschluss vom 18. Juli 2025 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 11. September 2025 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Beklagten aufzuerlegen. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 233, 235 und 236/2-7 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ms

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