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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2025 LC240039

2 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,879 mots·~29 min·3

Résumé

Ehescheidung / Scheidung auf Klage

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240039-O/U damit vereinigt LC240040 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 2. April 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, betreffend Ehescheidung / Scheidung auf Klage Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 15. Januar 2024 sowie gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 6. Juni 2024; Proz. FE180010

- 2 - Schlussanträge der Klägerin: (act. 6/457 S. 1–3) "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die Tochter C._____ (geb. tt.mm.2013) unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Es sei die Tochter C._____ (geb. tt.mm.2013) unter der Obhut der Klägerin zu belassen. 4. Es seien für die Tochter C._____ (geb. tt.mm.2013) und den Beklagten Erinnerungskontakte vier Mal pro Jahr (alle drei Monate) bei der Fachstelle Kinderbetreuung D._____ anzuordnen. Auf eine weitergehende Festlegung des persönlichen Verkehrs sei bis auf weiteres zu verzichten. 5. Es sei die mit Verfügung vom 1. Juli 2019 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufrechtzuerhalten und die Aufgaben der Beistandsperson neu folgendermassen festzulegen: - die Beiständin hat umgehend mit der Fachstelle Kinderbetreuung D._____ zeitnahe Termine für die separaten Erstgespräche mit der Tochter C._____ (geb. tt.mm.2013) und dem Beklagten sowie für die Erinnerungskontakte zu vereinbaren und diese hernach den Parteien mitzuteilen. - sie hat die Erinnerungskontakte zu überwachen, indem sie die Einhaltung und Durchführung der Kontakte in Erfahrung bringt. 6. Es sei das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz E._____ anzuweisen, eine Person für die errichtete Beistandschaft zu bezeichnen und diese mit den Aufgaben gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 zu beauftragen. 7. Es seien den Parteien durch das Gericht im Zusammenhang mit den am 21. April 2023 vorsorglich erteilten Weisungen betreffend Kinder-im-Blick-Kurs und Psychotherapie weitere Weisungen zu erteilen. 8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatlich, jeweils im Voraus zahlbar, folgende Beträge an den Unterhalt von C._____ (geb. tt.mm.2013) zu bezahlen: - Ab Rechtskraft des Urteils: CHF 2'560.- (Barunterhalt: CHF 1'405.- zzgl. Überschussbeteiligung von CHF 1'082.-, Betreuungsunterhalt: CHF 73.-) zzgl. Familienzulagen; - Ab August 2024: CHF 2'665.- (Barunterhalt: CHF 1'405.- zzgl. Überschussbeteiligung von CHF1'029.- Betreuungsunterhalt: CHF 231.-) zzgl. Familienzulagen; - Ab August 2027: CHF 2'275.- (Barunterhalt: CHF 1'400.- zzgl. Überschussbeteiligung von CHF 875.-) zzgl. Familienzulagen;

- 3 - - Ab Juli 2029: CHF 2'449.- (Barunterhalt: CHF 1'395.- zzgl. Überschussbeteiligung von CHF 1'054.-) bis zum Abschluss einer Erstausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit zzgl. Familienzulagen. 9. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 8 gerichtsüblich zu indexieren. 10. Es sei gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. 11. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV- /lV-Rente vollständig der Klägerin anzurechnen. 12. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 13. Es seien die während der Ehe angesparten Freizügigkeitsguthaben je hälftig aufzuteilen. Die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, den noch zu berechnenden Ausgleichsbetrag zzgl. Zins seit 1. März 2018 vom Vorsorgekonto des Beklagten auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der F._____ AG zu überweisen. 14. Es sei die Klägerin im Falle der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und demnach Abweisung vorstehender Ziffer 2 für berechtigt zu erklären, alleine, d.h. ohne Unterschrift des Beklagten, für C._____ (geb. tt.mm.2013) den Schweizer Pass sowie die Schweizer ID und den amerikanischen Reisepass zu beantragen. 15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten." Schlussanträge des Beklagten (act. 6/145 S. 2-5; act. 6/455 S. 3): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2013, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es sei die gemeinsame Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. Eventualiter sei die alternierende Obhut anzuordnen. 4. Es sei die Betreuung von C._____ als MinimalregeIung im Rahmen eines gerichtsüblichen Besuchsrechts festzulegen, indem die Klägerin berechtigt ist, C._____ jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und sie während zweier Ferienwochen zu betreuen. Eventualiter sei die Betreuung bei alternierender Obhut wie folgt anzuordnen:

- 4 - - Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jeweils von Mittwochabend 18:00 Uhr bis Samstag 10:00 Uhr und Dienstag über Mittag und Dienstag nach der Schule bis 18:00 Uhr einer jeden Woche auf eigene Kosten zu betreuen. Sowie jeweils an den Wochenenden in ungeraden Kalenderwochen von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. - Die Klägerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jeweils von Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 18 Uhr, einer jeden Woche auf eigene Kosten zu übernehmen ohne Dienstag über Mittag und ohne Dienstag nach der Schule bis 18:00 Uhr. Sowie jeweils an den Wochenenden in geraden Kalenderwochen von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. - Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären: C._____ während der Ferien wie folgt zu betreuen: - In Jahren mit ungerader Jahreszahl: in der ersten Woche der Wintersportferien, in der letzten Woche der Frühlingsferien, in den zwei letzten Wochen der Sommerferien, in den zwei letzten Woche der Herbstferien, in der ersten Woche der Weihnachtsferien. In Jahren mit gerader Jahreszahl: in der ersten Woche der Frühlingsferien, in den drei ersten Wochen der Sommerferien, in der ersten Wochen der Herbstferien, in der zweiten Woche der Weihnachtsferien. - Die Klägerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ während der Ferien wie folgt zu betreuen: In Jahren mit ungerader Jahreszahl: in der ersten Woche der Frühlingsferien, in den drei ersten Wochen der Sommerferien, in der ersten Wochen der Herbstferien, in der ersten Woche der Weihnachtsferien. In Jahren mit gerader Jahreszahl: in der ersten Woche der Wintersportferien, in der letzten Woche der Frühlingsferien, in den zwei letzten Wochen der Sommerferien, in den zwei letzten Woche der Herbstferien,

- 5 in der zweiten Woche der Weihnachtsferien. - Der Beklagte sie für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ während der Feiertage wie folgt zu betreuen: In Jahren mit ungerader Jahreszahl: über Ostern von Gründonnerstag 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr über Auffahrt von Mittwoch, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr In Jahren mit gerader Jahreszahl: über Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr über Allerheiligen von 31. Oktober 18:00 Uhr bis 1. November 18:00 Uhr - Die Klägerin sie für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ während der Feiertage wie folgt zu betreuen: In Jahren mit ungerader Jahreszahl: über Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr über Allerheiligen von 31. Oktober 18:00 Uhr bis 1. November 18:00 Uhr In Jahren mit gerader Jahreszahl: über Ostern von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr über Auffahrt von Mittwoch, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr Es sei jeweils derjenige Elternteil zu verpflichten, die gemeinsame Tochter zum jeweils anderen Elternteil zu bringen, bei welchem sie sich gerade aufhält. Es seien beide Parteien explizit unter Strafandrohung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung zu verpflichten, die gemeinsame Tochter C._____ gemäss der oben stehenden Regelung jeweils zum anderen Elternteil an seinen Betreuungstagen zu übergeben. Subeventualiter sei für den Fall der Alleinzuteilung der Obhut an die Klägerin eine Betreuungsregelung anzuordnen, wie sie vom Obergericht des Kantons Zürich im Entscheid vom 08.09.2020 getroffen wurde. 5. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter einen Barunterhaltsbeitrag von monatlich mindestens Fr. 2'000.00, zuzüglich Kinder- und oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar auf den ersten eines jeden Mo-

- 6 nats bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, längstens bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit. Eventualiter sei für den Fall der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter einen Barunterhaltsbeìtrag von monatlich höchstens Fr. 900.00, zuzüglich Kinder- und oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar auf den ersten eines jeden Monats bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, längstens bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit. Für den Fall der Anordnung der alternierenden Obhut sei vorzumerken, dass der Beklagte die Krankenkassenprämie von C._____ übernimmt, während die Klägerin die übrigen Kinderkosten, wie Freizeit, Schulkosten, bezahlt. Es sei vorzumerken, dass die Klägerin und der Beklagte die jeweils bei sich anfallenden Kosten für Wohnen, Essen, Kleider selber übernehmen. Es sei kein Betreuungsunterhalt festzulegen. 6. Es seien die AHV-Erziehungsgutschriften den Parteien gemäss der Betreuungsquote gutzuschreiben. 7. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zuzusprechen. 8. Es seien die Vorsorgeguthaben der Parteien gemäss den Bestimmungen von Art. 122 ZGB auszugleichen. 9. Es seien die Gütermassen der Parteien zu bestimmen und es sei nach der Durchführung des Beweisverfahrens dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seine güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern, mindestens jedoch sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen Betrag von mindestens Fr. 28'000.00 zu bezahlen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Ergänzender Antrag des Beklagten im Schlussvortrag (act. 455 S. 3) "Es sei festzustellen, dass der Wohnsitzwechsel von G._____ nach E._____ unberechtigterweise erfolgte und es sei die Klägerin zu verpflichten, C._____ in G._____ anzumelden." Teilurteil des Einzelgerichtes vom 15. Januar 2024: (act. 6/499 = act. 5) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen, unter dem Vorbehalt der nachste-

- 7 henden Dispositiv-Ziffer 3 sowie unter dem Vorbehalt allfälliger Weisungen im Endentscheid (Dispositiv Ziffer 9). 3. Die Klägerin wird für berechtigt erklärt, alleine, d.h. ohne Unterschrift des Beklagten, für C._____, geboren am tt.mm.2013, den Schweizer Pass sowie die Schweizer ID und den amerikanischen Reisepass zu beantragen. 4. Die Obhut für die Tochter C._____ wird der Klägerin zugeteilt. Die Tochter C._____ hat Wohnsitz bei der Klägerin. 5. Die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und der Tochter C._____ erfolgt mit separatem Endentscheid. Die im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs getroffenen vorsorglichen Massnahmen bleiben einstweilen in Kraft. 6. Die mit Verfügung vom 1. Juli 2019 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Der Beistandsperson werden dabei einstweilen die folgenden Aufgaben übertragen: – als neutrale Drittperson positiv auf die Eltern einzuwirken sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten, – die Eltern in ihrer Sorge um die Tochter C._____ generell mit Rat und Tat zu unterstützen, – je nach Zuständigkeit das Gericht oder die zuständige KESB über besondere Ereignisse im Zusammenhang mit dem Kindswohl des Kindes C._____ zu informieren und Anträge zu stellen, wenn eine Massnahme als notwendig erscheint. Über weitere Aufgaben der Beistandsperson wird mit dem Endentscheid entschieden. 7. Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz E._____ wird ersucht, zeitnah eine Beistandsperson gemäss Dispositiv Ziff. 6 zu ernennen und dieser einstweilen die Aufgaben gemäss Dispositiv Ziff. 6 zu übertragen.

- 8 - 8. Gestützt auf den Wohnsitzwechsel der Klägerin mit der Tochter C._____ von G._____ nach H._____ werden die KESB I._____ und das Amt für Kindesund Erwachsenenschutz E._____ ersucht, dafür besorgt zu sein, dass die für das Kind C._____ angeordneten Kindsschutzmassnahmen nahtlos weitergeführt werden können. 9. Über allfällige Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB wird mit dem Endentscheid entschieden. Die Weisungen gemäss Verfügung vom 21. April 2023 bleiben einstweilen in Kraft. 10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Tochter C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:  CHF 2'048.00 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2027,  CHF 2'012.00 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029,  CHF 2'036.00 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 12. Persönliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB sind gegenseitig nicht geschuldet. 13. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 11 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

- 9 - Einkommennetto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: - Klägerin: CHF 4'462.00 bis und mit 31. Juli 2027 (70% Pensum) CHF 5'099.00 ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029 (80% Pensum) CHF 6'374.00 ab 1. August 2029 (100% Pensum)  Beklagter: CHF 8'170.00 (100% Pensum, inkl. Nebeneinkommen als Lehrbeauftragter)  C._____: CHF 300.00 Kinderzulage familienrechtlicher Bedarf: - Klägerin: CHF 3'896.00 bis und mit 31. Juli 2029 CHF 4'054.00 ab 1. August 2029 - Beklagter: CHF 4'793.00 - C._____: CHF 1'684.00 bis und mit 31. Juli 2027 CHF 1'640.00 ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029 CHF 1'666.00 ab. 1. August 2029 14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 11 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.2 Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 15. Die Pensionskasse J._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vers.-Nr. 1, AHV- Nr. 2) CHF 25'543.08, zuzüglich Zins ab 1. März 2018, auf das Vorsorgekonto der Klägerin (Vertrag-Nr. 3, AHV-Nr. 4, IBAN CH 5) bei der Pensionskasse F._____ AG, … [Adresse], zu überweisen. 16. Güterrechtliche Ausgleichszahlungen sind keine zu leisten und es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

- 10 - 17. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden zusammen mit dem Endentscheid geregelt. 18. [Mitteilungen] 19. [Rechtsmittel] Teilurteil des Einzelgerichtes vom 6. Juni 2024: (act. 6/539 = act. 9/5) 1. Es wird festgestellt, dass über die Ehescheidung und deren Nebenfolgen, mit Ausnahme der in diesem Entscheid geregelten Nebenfolgen, bereits mit Teilurteil vom 15. Januar 2024 entschieden worden ist. 2. Der Beklagte wird unter dem Vorbehalt der nachstehenden Dispositiv-Ziffer 3 für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ zwei Mal pro Monat für die Dauer eines halben Tages (5 Stunden) in Begleitung einer Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sollte die Begleitung durch eine Fachperson nicht möglich sein, finden die begleiteten Besuche zwei Mal pro Monat im Rahmen des institutionalisierten Besuchstreffs statt. Datum, Zeitpunkt und Ort der einzelnen Besuche werden von der Beistandsperson festgelegt. Nach der Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem ersten Besuch, werden die Besuche von der Beistandsperson ausgewertet, und diese stellt bei der zuständigen Behörde Antrag auf Regelung des künftigen Kontakts zwischen dem Beklagten und dem Kind. Bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids der zuständigen Behörde bleibt es beim begleiteten Besuchsrecht. 3. Das Besuchsrecht des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 wird bis auf Weiteres sistiert. 4. Die abweichenden Anträge der Parteien im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Beklagten / Wohnsitz Klägerin werden abgewiesen.

- 11 - 5. Der Beistandsperson wird der Auftrag erteilt, zusammen mit den Parteien und C._____ abzuklären, ob die Möglichkeit zur Teilnahme am Kurs "Kinder aus der Klemme" besteht und ob eine Implementierung des Kurses "Kinder aus der Klemme" zielführend ist. Wird die Implementierung des Kurses "Kinder aus der Klemme" von der Beistandsperson und den Parteien als zielführend erachtet, so wird der Beistandsperson die Kompetenz erteilt, einen solchen Kurs zu implementieren. Die Parteien werden diesfalls verpflichtet, am Kurs teilzunehmen und die Kosten, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden, je hälftig zu übernehmen Nebst den im Teilurteil vom 15. Januar 2024 definierten Aufgaben werden für die Beistandsperson folgende Aufgaben festgelegt: - mit den Eltern und C._____ Gespräche führen, soweit und in welchen Abständen die Beistandsperson es als notwendig erachtet, - zusammen mit den Eltern von C._____ zu prüfen, ob eine bindungsgestützte Psychotherapie möglich und zielführend ist. Soweit bei den Parteien und der Beistandsperson ein Einverständnis besteht, wird die Beiständin ermächtigt, die bereits angefangene bindungsgestützte Psychotherapie der Parteien weiterzuführen respektive zu implementieren und periodisch zu überprüfen. Die Kosten der Therapie sind, soweit diese nicht von Dritten abgedeckt werden, von den Parteien je selber zu übernehmen, - zu prüfen, wie sich die Haltung von C._____ hinsichtlich einer Aufnahme eines Besuchs- und Ferienbesuchsrechts von C._____ beim Beklagten entwickelt und gegebenenfalls ab wann und welcher Form die Neuaufnahme des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts zu regeln wäre, - je nach Zuständigkeit die KESB oder das Gericht jeweils per Ende Dezember eines jeden Jahres oder bei Bedarf über die von der Beistandsperson gemachten Feststellungen schriftlich zu unterrichten und Empfehlungen respektive Anträge hinsichtlich des weiteren Vorgehens be-

- 12 züglich des Besuchs-, Feiertagsbesuchs- und Ferienbesuchsrechts des Beklagten respektive der Aufhebung der Sistierung des angeordneten Besuchsrechts abzugeben respektive zu stellen. 6. Die zuständige KESB wird ersucht, die Aufgaben der Beistandsperson entsprechend dem Teilurteil vom 15. Januar 2024 und den in diesem Urteil erwähnten Aufgaben anzupassen. 7. Weitere Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB werden nicht erteilt. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 28'871.00 Gutachten PUK / Erinnerungskontakte CHF 1'513.70 Zeugenentschädigungen CHF 1'255.00 diverse Kosten 9. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 11. [Mitteilungen] 12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers: betreffend das Teilurteil vom 15. Januar 2024 (act. 2 S. 2 f.) 1. Es sei das Teilurteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 15. Januar 2024 aufzuheben und es sei(-en):

- 13 a. unter Berücksichtigung des Urteils vom 6. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. FEL800L0-B/UEndurtei/Mp) ein gesamthaftes Urteil zu fällen. b. die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden c. die gemeinsame Tochter C._____ geboren am tt.mm.2013, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen, ohne Vorbehalt der Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 15. Januar 2024. d. Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 15. Januar 2024 aufzuheben. e. die gemeinsame Tochter C._____ unter die Obhut des Beklagten zu stellen, ev. die Tochter C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. f. eine Betreuungsregelung gemäss Antrag Ziff. 1.b) und c) der Berufungsschrift gegen das Urteil vom 06. Juni 2024 festzulegen. g. die Unterhaltszahlungen in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 11 aufzuheben und wie folgt festzulegen: Für den Fall der Anordnung der alternierenden Obhut sei vorzumerken, dass der Berufungskläger die Krankenkassenprämie von C._____ übernimmt, während die Berufungsbeklagte die übrigen Kinderkosten wie Freizeit und Schulkosten bezahlt. Es sei vorzumerken, dass die Parteien die jeweils bei sich anfallenden Kosten für Wohnen, Essen und Kleider selbst übernehmen. Eventualiter sei für den Fall der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Berufungsbeklagte der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter einen Barunterhaltsbeitrag von monatlich höchstens CHF 1'386.00, zuzüglich Kinderund oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab Teilurteil vom 15. Januar 2024 auf den ersten eines jeden Monats bis zum 31. Juli 2027, danach Fr. 1'039.00 pro Monat bis zum Erreichen der Mündigkeit. h. die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten den Parteien hälftig anzurechnen. i. Dispositiv-Ziffern 6., 7., 8., 12., 14., 15., und 16. unverändert ins Gesamturteil zu übernehmen und im Gesamturteil zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. betreffend das Teilurteil vom 6. Juni 2024 (act. 9/2 S. 2) 1. Es seien die Ziffern 1., 2., 3., 4., 5., 8. und 9. (teilweise) und 10. (teilweise) des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. Juni 2024 aufzuheben und es sei a. unter Berücksichtigung des Teilurteils vom 15. Januar 2024 (Geschäfts-Nr. FEI80010-B/Ubegründet/Mp) ein gesamthaftes Urteil zu fällen. b. die Betreuung bei alternierender Obhut wie folgt anzuordnen:

- 14 - - Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ an drei Wochenenden pro Monat jeweils von Freitag nach der Schule bis Montagmorgen vor Schulbeginn auf eigene Kosten zu betreuen. - Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ während der Schulferien sowie den Feiertagen hälftig zu betreuen. c. das begleitete Besuchsrecht aufzuheben. d. die Berufungsbeklagte unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, zusammen mit dem Berufungskläger eine Mediation und den Kurs «Kinder aus der Klemme» zu besuchen, bis spätesten Juli 2025. e. in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 8 die Gerichtskosten sowie die weiteren Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 15 S. 3, act. 28 S. 1): 1. Es sei die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers vom 29. August 2024 (Poststempel: 13. September 2024) gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 15. Januar 2024 vollumfänglich abzuweisen, wobei vorab ein Teilurteil in Bezug auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils (Scheidungspunkt) zu fällen und die Ehe der Parteien zu scheiden sei; 2. Es sei die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers vom 29. August 2024 (Poststempel: 13. September 2024) gegen das Endurteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. Juni 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 3. Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Verfahren in der Höhe von CHF 10'000.– zu bezahlen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers. Prozessuale Anträge: 1. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Andelfingen (Geschäfts-Nr. FE180010) beizuziehen; 2. Eventualiter für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 sei der Klägerin und Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren die un-

- 15 entgeltliche Prozessführung zu gewähren und sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Y._____, K._____ AG, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 10'000.– wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. 4. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird erkannt: 1. Die Teilurteile des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen vom 15. Januar 2024 und vom 6. Juni 2024 werden vollumfänglich aufgehoben. 2. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 3. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

- 16 - 4. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wird der Berufungsbeklagten zugeteilt. 5. Die mit Verfügung vom 1. Juli 2019 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:  als neutrale Drittperson positiv auf die Eltern einzuwirken sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten,  die Eltern in ihrer Sorge um die Tochter C._____ generell mit Rat und Tat zu unterstützen,  mit den Eltern und C._____ Gespräche führen, soweit und in welchen Abständen die Beistandsperson es als notwendig erachtet,  den Aufbau des Kontakts zwischen dem Vater und C._____ gemäss Ziffer 2 c) der Vereinbarung zu begleiten und dessen Umsetzung mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen,  über die Erweiterung des Kontakts gemäss der Regelung in Ziffer 2 c) der Vereinbarung zu entscheiden, unter Einbezug der Eltern und C._____,  für den Fall, dass gegen eine Erweiterung des Kontakts entschieden wird, nach Ablauf der jeweiligen, in Ziffer 2 c) der Vereinbarung angegebenen Zeitspanne erneut eine Beurteilung vorzunehmen, bis eine Ausweitung der Kontakte gemäss der nächsten Kontaktstufe sinnvoll ist,  für den Fall, dass die von den Parteien bezeichneten Vertrauenspersonen nicht zur Verfügung stehen (Ziffer 2 c.aa), für die Implementierung von wöchentlichen Video-Calls zwischen dem Vater und C._____ gemäss Ziffer 2 c.bb) besorgt zu sein und diese selbst zu begleiten oder die Begleitung durch eine geeignete Fachperson zu organisieren,

- 17 -  falls nötig weitere für die kindgerechte Durchführung der Kontakte notwendige Modalitäten verbindlich festzulegen. 6. Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz E._____ wird ersucht, bald möglichst eine Beistandsperson für C._____ zu ernennen und dieser die Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziffer 5 zu übertragen. 7. Die Vereinbarung der Parteien vom 4. März 2025 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsrecht a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für ihre Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel von C._____ der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und C._____ hat. Der Berufungskläger verpflichtet sich, seine Zustimmung für die Erneuerung des amerikanischen Reisepasses und der Schweizer Ausweispapiere von C._____ zu erteilen. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für C._____ der Berufungsbeklagten zuzuteilen. c) Betreuungsrecht aa) Die Parteien beabsichtigen, dass der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und C._____ mittels wöchentlichen Video-Calls wiederaufgenommen werden soll. Diese Video-Calls sollen unter Zuschaltung einer Vertrauensperson stattfinden. Als Vertrauenspersonen wurden L._____ und M._____ angefragt. Die Berufungsbeklagte verpflichtet sich, umgehend die Verfügbarkeit der Vertrauenspersonen abzuklären und den Berufungskläger darüber zu informieren. Je nach Verfügbarkeit der Vertrauensperson legen

- 18 die Parteien den Start und genauen Zeitpunkt der wöchentlichen Video-Calls gemeinsam fest. bb) Für den Fall, dass weder L._____ noch M._____ zur Verfügung stehen, soll die neu vom Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz E._____ ernannte Beistandsperson für die Umsetzung der wöchentlichen Video-Calls besorgt sein. cc) Sobald die Durchführung von wöchentlichen Video-Calls unter Beizug der Vertrauensperson oder der Beistandsperson sichergestellt ist, ist der Berufungskläger berechtigt, einmal wöchentlich einen Video-Call mit C._____ zu führen. dd) Die Beistandsperson entscheidet zwei Monate nach Beginn der wöchentlichen Video-Calls, ob ein physischer Kontakt zwischen dem Berufungskläger und C._____ sinnvoll und durchführbar ist. Bejahendenfalls ist der Berufungskläger berechtigt, C._____ alle zwei Wochen an einem von der Vertrauensperson oder der Beistandsperson vorgeschlagenen Ort in Anwesenheit der Vertrauensperson oder der Beistandsperson zu treffen. Wird bei der ersten Beurteilung vom Übergang zu physischen Kontakten zwischen dem Berufungskläger und C._____ abgesehen, erfolgt eine erneute Beurteilung nach einem weiteren Monat. Während dieser Zeit sollen die wöchentlichen Video-Calls weiterhin stattfinden. ee) Die Beistandsperson entscheidet nach Ablauf eines Monats bzw. nach zwei Treffen, ob Kontakte ohne Anwesenheit der Vertrauensperson oder der Beistandsperson selbst sinnvoll sind. Bejahendenfalls ist der Berufungskläger berechtigt, C._____ alle zwei Wochen für drei Stunden ohne Begleitung an einem von C._____ bestimmten Ort in E._____ oder Umgebung zu treffen. Die Treffen sollen alle zwei Wochen an einem von den Parteien vereinbarten Wochentag stattfinden. Die Kontakte sollen zeitlich von rund drei Stunden auf einen Tag (von 10.00 bis 18.00 Uhr) ausgeweitet werden. Während dieser Zeit sollen die wöchentlichen Video-Calls zwischen dem Berufungskläger und C._____, wenn möglich ohne Zuschaltung der Vertrauensperson oder der Beistandsperson, weitergeführt werden. ff) Die Beistandsperson entscheidet drei Monate nach den ersten unbegleiteten Treffen gemäss lit. ee), ob jedes zweite Wochenende Treffen ausserhalb von E._____ sinnvoll sind. Bejahendenfalls ist der Berufungskläger berechtigt, C._____ jedes zweite Wochenende einen Tag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Wird der Übergang zu solchen Kontakten nicht als sinnvoll erachtet, findet nach weiteren drei Monaten eine erneute Beurteilung durch die Beistandsperson statt. gg) Die Beistandsperson entscheidet drei Monate nach dem Übergang zu Treffen gemäss lit. ff), ob ausgedehntere Kontakte mit Übernachtung sinnvoll sind. Wird der Übergang zu Übernachtungen nicht als sinnvoll erachtet, findet nach weiteren drei Monaten eine erneute Beurteilung statt. hh) Sobald die Beistandsperson dies für sinnvoll erachtet, ist der Berufungskläger berechtigt, C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag,

- 19 - 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. ii) Die Beistandsperson entscheidet sechs Monate nach dem Übergang zu Übernachtungen gemäss lit. hh), ob die Betreuung auf Ferien und Feiertage ausgedehnt werden soll. Wird eine Ausdehnung der Betreuung nicht als sinnvoll erachtet, findet nach weiteren drei Monaten eine erneute Beurteilung statt. jj) Sobald die Beistandsperson dies für sinnvoll erachtet, ist der Berufungskläger berechtigt, C._____ wie folgt zu betreuen: - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag). Fällt das Betreuungswochenende des Berufungsklägers auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Berufungsklägers auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Ausserdem verbringt C._____ während der Schulferien drei Wochen pro Jahr zusammen mit dem Berufungskläger. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien dem Berufungskläger zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsbeklagten. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten. 3. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die mit Verfügung vom 1. Juli 2019 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weiterzuführen. Sie beantragen weiter, das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz E._____ zu ersuchen, bald möglichst eine Beistandsperson für C._____ zu ernennen und dieser die folgenden Aufgaben zu übertragen: - als neutrale Drittperson positiv auf die Eltern einzuwirken sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten, - die Eltern in ihrer Sorge um die Tochter C._____ generell mit Rat und Tat zu unterstützen,

- 20 - - mit den Eltern und C._____ Gespräche führen, soweit und in welchen Abständen die Beistandsperson es als notwendig erachtet, - den Aufbau des Kontakts zwischen dem Vater und C._____ gemäss Ziffer 2 c) zu begleiten und dessen Umsetzung mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, - über die Erweiterung des Kontakts gemäss der Regelung in Ziffer 2 c) zu entscheiden, unter Einbezug der Eltern und C._____, - für den Fall, dass die von den Parteien bezeichneten Vertrauenspersonen nicht zur Verfügung stehen (Ziffer 2 c.aa), für die Implementierung von wöchentlichen Video-Calls zwischen dem Vater und C._____ gemäss Ziffer 2 c.bb) besorgt zu sein und diese selbst zu begleiten oder die Begleitung durch eine geeignete Fachperson zu organisieren, - falls nötig weitere für die kindgerechte Durchführung der Kontakte notwendige Modalitäten verbindlich festzulegen. 4. Kinderunterhalt Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter in folgendem Umfang zu bezahlen: - Fr. 1'570.– für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mai 2031 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'350.– für die Zeit ab Juni 2031 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Berufungsbeklagte zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Berufungsbeklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Berufungskläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 5. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse: - Erwerbseinkommen Berufungskläger: Fr. 8'013.– (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)

- 21 - - Erwerbseinkommen Berufungsbeklagte bis Juli 2027: Fr. 4'300.– (monatlich netto 60% Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Erwerbseinkommen Berufungsbeklagte ab August 2027: Fr. 5'250.– (monatlich netto 80% Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - C._____ Fr. 330.– (Kinder- und Ausbildungszulagen) familienrechtlicher Bedarf: - des Berufungsklägers: Fr. 5'400.– - der Berufungsbeklagten bis Juli 2027: Fr. 4'160.– der Berufungsbeklagten ab August 2027: Fr. 3'670.– - C._____ bis Juli 2027: Fr. 1'600.– C._____ ab August 2027: Fr. 1'700.–

- 22 - 7. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 von 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.8 Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 8. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Berufungsbeklagten angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 9. Vorsorgeausgleich Der Berufungskläger verpflichtet sich, von seinem Pensionskassenguthaben bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, den Betrag von Fr. 25'543.08 zuzüglich Zins ab 1. März 2018 auf das Vorsorgekonto der Berufungsbeklagten zu übertragen. Die Parteien ersuchen das Gericht, die Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, nach Vorlage der notwendigen Unterlagen anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto des Berufungsklägers (A._____, IBAN CH 6, AHV-Nr. 2) Fr. 25'543.08 zuzüglich Zins ab 1. März 2018 auf ein von der Berufungsbeklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen. 10. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht erklären sich die Parteien als bereits vollständig auseinandergesetzt. Jeder behält zu Eigentum, was er gegenwärtig besitzt und was auf seinen Namen lautet und trägt allfällig auf seinen Namen lautende Schulden allein. 11. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

- 23 - 8. Die Pensionskasse der N._____-Unternehmungen, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers (A._____, geb. tt. November 1980, AHV-Nr. 2, Versicherten-Nummer 7, Betrieb O._____ AG) CHF 25'543.08 zuzüglich Zins ab 1. März 2018 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der P._____, Q._____ [Ort] (Vertrag-Nr. 8, R._____ AG, … [Adresse], zuhanden B._____, geb. tt. August 1983, AHV-Nr. 4) zu überweisen. 9. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 28'871.00 Gutachten PUK / Erinnerungskontakte Fr. 1'513.70 Zeugenentschädigungen Fr. 1'255.00 diverse Kosten 10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 11. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werde zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– bezogen. Im Falle des Verzichts auf eine Begründung des Entscheids wird der Mehrbetrag dem Berufungskläger, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, zurückerstattet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger die Hälfte der von ihm bezogenen Entscheidgebühr zu ersetzen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 24 - 13. Schriftliche Mitteilung  an die Parteien,  an die Vorinstanz,  an die KESB I._____, im Dispositiv-Auszug hinsichtlich der Ziffern 3 bis 6 und 7.2,  an die aktuelle Beiständin M._____, im Dispositiv-Auszug hinsichtlich der Ziffern 3 bis 6, und 7.2,  an das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz E._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug hinsichtlich der Ziffern 3 bis 6 und 7.2,  nach unbenütztem Ablauf der Begründungsfrist mit Formular an das Zivilstandsamt S._____,  nach unbenütztem Ablauf der Begründungsfrist mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Stadt E._____,  nach unbenütztem Ablauf der Begründungsfrist an die Pensionskasse der N._____-Unternehmungen, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug hinsichtlich der Ziffern 2, 7.9 und 8, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Begründungsfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 14. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Vorsitzende: lic. iur. M. Stammbach Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

LC240039 — Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2025 LC240039 — Swissrulings