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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2024 LC240011

27 février 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·955 mots·~5 min·1

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Februar 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Januar 2024 (FE210156-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Januar 2024 (Urk. 73 = Urk. 78) schied das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB (Dispositiv-Ziffer 1), genehmigte die Teilvereinbarung der Parteien über den nachehelichen Unterhalt und den Vorsorgeausgleich (Disp.-Ziff. 2), erliess die entsprechende Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung (Disp.-Ziff. 3) und stellte fest, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt seien (Disp.-Ziff. 4). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 15. Februar 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung und stellte den Besrufungsantrag (Urk. 77): "Es sei das oben erwähnte Urteil hinsichtlich der strittig gebliebenen Scheidungsnebenfolgen (Güterrecht) aufzuheben (Dispositivziffer 4 des Urteils) und in der Weise zu ändern, dass die Kapitallebensversicherung des Berufungsbeklagten B._____, Police-Nr. … bei der C._____, gemäss Güterrecht aufgeteilt wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-76). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Der Berufungsantrag ist an sich unbeziffert. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung Fr. 64'181.70 betrage und die Klägerin die Hälfte davon geltend mache (Urk. 78 S. 6 Ziff. 4.3.1.), ist jedoch genügend klar, welchen Betrag die Klägerin mit ihrer Berufung fordert. 3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen; die Berufung

- 3 muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). b) Die Vorinstanz erwog – zum hier einzig interessierenden Güterrecht – im Wesentlichen, es sei unstrittig, dass die Klägerin in ihrer Errungenschaft über keine Aktiven verfüge bzw. bei ihr kein Vorschlag resultiere. Ebenso unstrittig seien die Aktiven des Beklagten von Fr. 66'640.49 (Fr. 64'181.70 + Fr. 2'458.79). Strittig seien die vom Beklagten geltend gemachten Schulden seiner Errungenschaft von total Fr. 250'278.60. Darin enthalten seien u.a. die dem Beklagten auferlegten Prozesskosten aus einem Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung der Klägerin von total Fr. 92'513.50. Da der Gesetzgeber in Art. 198 ZGB abschliessend geregelt habe, was Eigengut darstelle, würden diese Prozesskosten die Errungenschaft des Beklagten belasten. Bereits dies führe zu einem Passivenüberschuss. Damit könne offenbleiben, ob und in welchem Umfang die übrigen vom Beklagten geltend gemachten Schulden bestehen würden, da bereits feststehe, dass auch beim Beklagten kein Vorschlag resultiere. Die Anrechnung dieser Prozesskostenschulden möge zwar aus der Sicht der Klägerin unbefriedigend erscheinen; sie sei jedoch nicht Folge eines offenbaren Rechtsmissbrauchs, sondern der gesetzlichen Konzeption der Errungenschaftsbeteiligung. Die Klägerin hätte denn auch nach der vom Beklagten versuchten Tötung ohne Weiteres die Anordnung der Gütertrennung verlangen können, um dieses Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzuwenden. Daher bestehe kein Anlass, dieses in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu korrigieren. Nach dem Gesagten resultiere bei beiden Parteien kein zu teilender Vorschlag und es sei festzustellen, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt seien (Urk. 78 Erwägung 4). c) Die Klägerin hält dem in ihrer Berufung einzig entgegen, der Beklagte habe die Lebensversicherung während der Ehe abgeschlossen und die Zahlungen seien gemeinsam getätigt worden. Der Entscheid der Vorinstanz, diese Kapitallebensversicherung nicht aufzuteilen, sei nicht angemessen, weil die Errungenschaft gemäss Güterrecht aufzuteilen sei (Urk. 77). d) Dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Beklagten Errungenschaft darstellt, hat bereits die Vorinstanz so erwogen. Mit den entscheidrele-

- 4 vanten weiteren Erwägungen, dass diesem Vermögenswert weit höhere Schulden gegenüberstehen würden, welche ebenfalls der Errungenschaft zuzurechnen seien (oben Erwäg. 3.b), setzt sich die Klägerin in ihrer Berufung jedoch nicht ansatzweise auseinander; sie trägt hierzu keinerlei Beanstandungen vor, welche im Berufungsverfahren geprüft werden könnten. e) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung der Klägerin nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 32'090.85 (oben Erwägung 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 77, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'090.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

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