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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2024 LC240002

7 février 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,269 mots·~31 min·3

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss und Urteil vom 7. Februar 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. November 2023; Proz. FE180821

- 2 - Rechtsbegehren: Des Klägers: Gemäss Klagebegründung (act. 30 S. 2 ff.): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es seien die aus der Ehe hervorgegangen Kinder - C._____, geb. tt. Oktober 2002, und - D._____, geb. tt. April 2004, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen und unter deren alternierende Obhut zu stellen. 3. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Beklagten haben. 4. Der Kläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen: - jede zweite Woche, von Mittwochnachmittag, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn; - in geraden Jahren ab letztem Schultag im Dezember bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr, und in ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum Schulbeginn im neuen Jahr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl über Oster- und Pfingstfeiertage jeweils ab Schulschluss vor den Feiertagen bis am jeweils folgenden Schultag, [Schulbeginn]) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Auffahrtstage (ab Gründonnerstag, Schulschluss, bis zum darauffolgenden Montagvormittag, Schulbeginn); - während der Hälfte der Schulferien. 4.1. Während der übrigen Zeit seien die Kinder durch die Beklagte zu betreuen. 4.2. Die Parteien seien zu verpflichten, die Feriendaten jeweils mindestens drei Monate im Voraus gemeinsam festzulegen. Kollidieren die Ferienwünsche der Eltern, haben die Wünsche des Klägers in ungeraden und diejenigen der Beklagten in geraden Jahren Vorrang. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten als Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen umgehend weiterzuleiten, zahlbar ab Rechtskraft

- 3 des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes. 6. Es sei kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von mindestens CHF 50'023.00 zu bezahlen. 8. Die nachfolgenden Gegenstände aus dem ehelichen Hausratseien dem Kläger zu unbeschwerten Eigentum zuzuweisen: - Bademäntel und die restlichen Kleider des Klägers - 4 Bilder der Kinder auf Leinwand - Kopie sämtlicher Familienfotos (Download vom Computer auf Harddisk) sowie Kopie der Dia-Fotos von der Hochzeit der Parteien - Bischofskulptur - Argentinische Messer - Bilder von Künstler Dominik Ritzler - Weinflaschenuntersatz (Silber & Holz) - Esstisch mit Verlängerungsblatten (und Schrauben dazu) - Das Wedgwoods-Geschirr - Kristall-Whisky- & Cognacgläser - Kleiderschränke des Klägers aus dem Gästezimmer - Schwarze Reisetasche des Klägers - Künstlicher Tannenbaum und -Schmuck vom Engadin - Eine von zwei antiken Biedermeier-Kommoden - Alte Stereoanlage B&O aus dem Schlafzimmer - Einer von zwei Champagnerkühlern vom Silberschrank - Bild vom Gang 'Nackte Frau', Künstler: Castelli, sowie Bild über dem Kamin, Künstler: Damian Hirst - Halogenlampe von der BSI (aus dem Büro) - Filigrane Karaffe aus dem 18. Jahrhundert 9. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für von ihm vorgeschossene ausserordentliche Kosten der Kinder den Betrag von CHF 6'479.00 zu erstatten. 10. Es sei der Vorsorgeausgleich durchzuführen. 11. Die Anträge Nr. 4 bis 7 stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der abschliessenden Bezifferung gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO.

- 4 - 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zulasten der Beklagten." Gemäss Replik (act. 82 S. 2 ff.): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der aus der Ehe hervorgegange Sohn, D._____, geb. tt. April 2004, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es sei D._____ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. 4. Es sei auf eine explizite Regelung des Besuchsrechts der Beklagten in Anbetracht des Alters von D._____ zu verzichten. 5. Der Unterhalt für die Kinder der Parteien, C._____, geb. tt. Oktober 2002, und D._____, geb. tt. April 2004, sei wie folgt zu regeln: 5.1. Die Parteien seien zu verpflichten, für die Kosten der Kinder aufzukommen, welche während der Zeit anfallen, die sie mit ihnen verbringen (Essen, Wohnkostenanteil, Kleider, etc.). 5.2. Der Kläger sei zu verpflichten, für die Kommunikationskosten, Krankenversicherungsprämien und ungedeckten Gesundheitskosten (inkl. Zahnarzt und DH) der Kinder aufzukommen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Mobilitätskosten von C._____ zu übernehmen, der Kläger jene von D._____. 5.3. Die Kinderzulagen seien durch den Kläger zu beziehen bzw. seien durch die Beklagte an diesen weiterzuleiten. 5.4. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen Kinderunterhalt schulden. 6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Hälfte der ausserordentlichen Kosten der Kinder zu tragen, soweit keine Dritten für diese Kosten aufkommen. 7. Es sei kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 8. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von mindestens CHF 46'814.00 zu bezahlen. 9. Die nachfolgenden Gegenstände aus dem ehelichen Hausratseien dem Kläger zu unbeschwerten Eigentum zuzuweisen: - Bademäntel und die restlichen Kleider des Klägers - 2 von 4 Bilder der Kinder auf Leinwand - Kopie sämtlicher Familienfotos (Download vom Computer auf Harddisk) sowie Kopie der Dia-Fotos von der Hochzeit der Parteien (eventualiter die Originale der Dia-Fotos) - Bischofskulptur

- 5 - - […] - Bilder von Künstler Dominik Ritzler - Weinflaschenuntersatz (Silber & Holz) - Esstisch mit Verlängerungsplatten (und Schrauben dazu) - Das Wedgwoods-Geschirr - Kristall-Whisky- & Cognacgläser - Kleiderschränke des Klägers aus dem Gästezimmer - Schwarze Reisetasche des Klägers - Künstlicher Tannenbaum und -Schmuck vom Engadin - Eine von zwei antiken Biedermeier-Kommoden - Alte Stereoanlage B&O aus dem Schlafzimmer - Einer von zwei Champagnerkühlern (aus Silber) vom Silberschrank - Bild vom Gang 'Nackte Frau', Künstler: Castelli, sowie Bild über dem Kamin, Künstler: Damian Hirst - Halogenlampe von der BSI (aus dem Büro) - […] 10. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für von ihm vorgeschossene ausserordentliche Kosten der Kinder den Betrag von CHF 6'479.00 zu erstatten. 11. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Differenz zwischen den von ihm bezahlten Akonto-Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 328'840.70 (bis 19. November 2020) und den effektiv gemäss (noch ausstehendem) Eheschutzurteil und Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zurück zu erstatten, unter Vorbehalt der abschliessenden Bezifferung nach Vorliegen des definitiven Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmeentscheides. 12. Es sei der Vorsorgeausgleich durchzuführen, und es sei die Vorsorgeeinrichtung des Klägers anzuweisen, den Betrag von CHF 992'719.00 auf die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten zu übertragen. 13. Die Anträge Nr. 8 und 11 stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der abschliessenden Bezifferung gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO. 14. Die abweichenden Anträge der Beklagten seien abzuweisen. 15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten."

- 6 - Gemäss Stellungnahme vom 28. Juni 2021 (act.140 S. 2 ff.): "1.–10. [unverändert] 11. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Differenz zwischen den von ihm bezahlten Akonto-Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 394'723.83 (bis 22. Juni 2021) und den effektiv gemäss (noch ausstehendem) Eheschutzurteil und Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zurück zu erstatten, unter Vorbehalt der abschliessenden Bezifferung nach Vorliegen des definitiven Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmeentscheides. 12.–15. [unverändert]" Gemäss Schlussvortrag (act. 258 S. 2): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien betreffend Güterrecht und Vorsorgeausgleich vom 4./7. April 2022 zu genehmigen. 2.1. Demzufolge sei der Kläger erstens zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 170'000 zu bezahlen, zahlbar durch entsprechend überhälftige Teilung der während der Dauer der Ehe vom Kläger angesparten Austrittsleistungen gemäss nachfolgend Ziff. 2.3. 2.2. Die Beklagte sei demzufolge weiter zu verpflichten, dem Kläger das komplette Wedgwood-Geschirr auf erstes Verlangen herauszugeben. 2.3. Der Kläger sei demzufolge ferner zu verpflichten, der Beklagten zu Lasten seiner Austrittsleistung bei der Freizügigkeitsstiftung E._____ Vorsorge, … [Ort], in der Höhe von CHF 1'985'438.00 den Betrag von CHF 1'162'719 (CHF 992'719, zuzüglich CHF 170'000) zu bezahlen, und es sei die Freizügigkeitsstiftung E._____ Vorsorge, … [Adresse], gerichtlich anzuweisen, den Betrag von CHF 1'162'719, zuzügl. Zins auf dem Betrag von CHF 992'719, je hälftig auf zwei durch die Beklagte zu bezeichnende Freizügigkeitskonti zu überweisen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 87'338.90 für zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt schuldet. 5. Alle anderslautenden Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten,"

- 7 - Der Beklagten: Gemäss Klageantwort (act. 37 S. 2 f.): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien die Kinder C._____, geb. tt. Oktober 2002, und D._____, geb tt. April 2004, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es seien die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. 4. Der Kläger sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - Jede zweite Woche, von Mittwochnachmittag, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn; - In geraden Jahren ab letztem Schultag im Dezember bis zum 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in ungeraden Jahren vom 26. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum Schulbeginn im neuen Jahr; - In Jahren mit gerader Jahreszahl über die Oster- und Pfingstfeiertag (jeweils ab Schulschluss vor den Feiertagen bis am darauf jeweils folgenden Schultag [Schulbeginn]) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Auffahrtstage ab Schulschluss vor Auffahrt bis zum darauffolgenden Montagvormittag, Schulbeginn; - Während der Hälfte der Schulferien. Der Kläger sei zu verpflichten, seine Ferienwünsche jeweils 6 Monate im Voraus mitzuteilen und dabei auf ihm bereits bekannte Ferienpläne der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Kollidieren die Ferienwünsche des Klägers mit den Wünschen der Beklagten, so haben die Wünsche des Klägers in ungeraden und die Wünsche der Beklagten in geraden Jahren den Vorrang. 5. Der Kläger zu verpflichten, für die Kinder der Parteien, C._____, geboren tt. Oktober 2002, und D._____, geboren tt. April 2004, ab Rechtskraft der Scheidung monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) je Kind von CHF 3'500.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung über die Mündigkeit hinaus. Zahlbar über die Mündigkeit hinaus an die Beklagte, so lange die Kinder (auch) in deren Haushalt leben und keinen eigenen Zahlungsempfänger bezeichnen.

- 8 - 6. Der Kläger sei zu verpflichten, die Hälfte der ausserordentlichen Kosten der Kinder zu tragen, soweit keine Dritten für diese Kosten aufkommen. 7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche gesetzliche AHV-Rentenalter monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats, von CHF 12'000.00 zu bezahlen. Eventualiter, sollten den Kindern insgesamt tiefere Unterhaltsbeiträge, als von der Beklagten beantragt, zugesprochen werden, so sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Eintritt ins ordentliche gesetzliche AHV- Rentenalter monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, im Betrag der Differenz zwischen CHF 19'000.00 pro Monat und den für die Kinder zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Weiter sei festzuhalten, dass der der Beklagten geschuldete Unterhaltsbeitrag um CHF 1'750.00 monatlich ansteigt, wenn der Kläger C._____ gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, und um weitere CHF 1'750.00 monatlich ansteigt, wenn der Kläger D._____ gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. 8. Die Kinderunterhaltsbeiträge und die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich seien gerichtsüblich zu indexieren. 9. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens CHF 446'578.00 zu leisten. Die abschliessende Bezifferung spätestens nach Durchführung des Beweisverfahrens (Vornahme der beantragten Schätzungen etc.) und unmittelbar vor Erlass des Urteils bleibt vorbehalten. 10. Weiter sei der Kläger zu verpflichten der Beklagten CHF 82'926.00 ausstehender Unterhalt zu bezahlen, und es sei vorzumerken, dass der Kläger den Kinder CHF 42'468.50 ausstehenden Unterhalt schuldet und dieser an die Beklagte zahlbar ist. 11. Auf Antrag Ziffer 8 des Klägers sei nicht einzutreten. Eventualiter sei er abzuweisen. 12. Auf Antrag Ziffer 9 des Klägers sei nicht einzutreten. Eventualiter sei er abzuweisen. 13. Es sei der Vorsorgeausgleich nach Gesetz durchzuführen und festzuhalten, dass die Vorsorgeeinrichtung des Klägers mindestens CHF 992'917.60 zzgl. Zins seit 22. November 2018 zu Gunsten der

- 9 - Beklagten an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten zu bezahlen hat. 14. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Klägers." Gemäss Duplik (act. 105 S. 2 ff.): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei der Sohn D._____, geb tt. April 2004, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es sei der Sohn D._____, geb tt. April 2004, unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. 4. Auf eine Regelung des Besuchsrechts sein angesichts des Alters des Sohnes zu verzichten: 5. Der Kläger zu verpflichten, für die Tochter, C._____, geboren tt. Oktober 2002, ab Rechtskraft der Scheidung monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familien-/Ausbildungszulagen) von CHF 3'500.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung über die Mündigkeit hinaus. Zahlbar über die Mündigkeit hinaus an die Beklagte, so lange C._____ in deren Haushalt leben und keinen eigenen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, die Hälfte der ausserordentlichen Kosten von C._____ zu tragen, soweit keine Dritten für diese Kosten aufkommen. 7. Die Beklagte sei nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Sohn D._____ zu verpflichten. 8. Die Anträge Ziffer 5.1 bis 5.4 und 6. des Klägers seien abzuweisen. 9. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche gesetzliche AHV-Rentenalter monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats, von CHF 12'000.00 zu bezahlen. Eventualiter, sollten für C._____ tiefere Unterhaltsbeiträge, als von der Beklagten beantragt, zugesprochen werden, so sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Eintritt ins ordentliche gesetzliche AHV-Rentenalter monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf

- 10 den Ersten eines jeden Monats, im Betrag der Differenz zwischen CHF 15'500.00 pro Monat und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Weiter sei festzuhalten, dass der der Beklagten geschuldete Unterhaltsbeitrag um CHF 1'750.00 monatlich ansteigt, wenn der Kläger C._____ gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig ist und um weitere CHF 1'750.00, wenn der Kläger D._____ gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. 10. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ und die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich seien gerichtsüblich zu indexieren. 11. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens CHF 446'578.00 zu leisten. Die abschliessende Bezifferung spätestens nach Durchführung des Beweisverfahrens (Vornahme der beantragten Schätzungen etc.) und unmittelbar vor Erlass des Urteils bleibt vorbehalten. 12. Weiter sei der Kläger zu verpflichten der Beklagten CHF 82'926.00 ausstehender Unterhalt zu bezahlen, und es sei vorzumerken, dass er Kläger den Kinder CHF 42'468.50 ausstehenden Unterhalt schuldet und dieser an die Beklagte zahlbar ist. Die abschliessende Bezifferung nach Vorliegen des rechtskräftigen Eheschutzentscheids betreffend Unterhaltsbeiträge und Vorliegen des rechtskräftigen Massnahmenentscheids betreffend Unterhaltsbeiträge wird vorbehalten. 13. Auf Antrag Ziffer 8 (bzw. 9 der Replik) des Klägers sei nicht einzutreten. Eventualiter sei er abzuweisen. 14. Auf Antrag Ziffer 9 (bzw. 10 der Replik) des Klägers sei nicht einzutreten. Eventualiter sei er abzuweisen. 15. Auf Antrag Ziffer 11 der Replik des Klägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. 16. Es sei der Vorsorgeausgleich nach Gesetz durchzuführen und festzuhalten, dass die Vorsorgeeinrichtung des Klägers mindestens CHF 992'917.60 zzgl. Zins seit 22. November 2018 zu Gunsten der Beklagten an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten zu bezahlen hat. 17. Der Beklagten sei Gelegenheit zur Ergänzung und Vervollständigung der Duplik nach Edition der Unterlagen durch den Kläger gemäss Verfügung vom 4. Februar 2021 zugeben.

- 11 - 18. Die Anträge Ziffer 5, 9, 11 und 12 stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der abschliessenden Bezifferung gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO sowie nach Edition der Unterlagen gemäss Verfügung des Gerichts vom 4. Februar 2021 durch den Kläger. 19. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Klägers." Gemäss Verhandlung vom 14. März 2023 (act. 243 S. 1): "1. Es sei die Teilkonvention betreffend Güterrecht und Vorsorgeausgleich betreffend des Punkts 1.1. vom 07.04.22 aufzuheben bzw. nicht zu genehmigen und festzustellen, dass ihr keine Entscheidwirkung zukomme. 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, den Verkaufserlös bzw. den Wert der F._____ AG der Beklagten bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. 3. Es sei ersatzweise (zur Teilkonvention betreffend Güterrecht und Vorsorgeausgleich betreffend des Punkts 1.1. vom 07.04.22) der Verkaufserlös in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Eine Bezifferung dieses Antrags bzw. der güterrechtlichen Ausgleichszahlung an die Beklagte erfolgt, sobald der erzielte Verkaufserlös der F._____ AG der Beklagten bekannt ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 300) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Anträge zu den Kinderbelangen werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Teilvereinbarung der Parteien betreffend Güterrecht und Vorsorgeausgleich vom 4. bzw. 7. April 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

- 12 - "1. Güterrechtliche Auseinandersetzung 1.1. B._____ verpflichtet sich, A._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von pauschal CHF 170'000.00 zu bezahlen. Diese basiert auf der Berechnung des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 7. Dezember 2021, enthält indessen den Saldo der per 31. Dezember 2021 noch offenen Unterhaltsbeiträge nicht. Sie ist zahlbar durch die entsprechend überhälftige Teilung der während der Dauer der Ehe von B._____ angesparten Austrittsleistungen (vgl. sogleich, Ziff. 2.2.1). 1.2 Allenfalls noch ausstehende Unterhaltszahlungen von B._____ für A._____ und die Kinder der Parteien für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung (und in Zukunft geschuldete Unterhaltszahlungen) sind von der güterrechtlichen Zahlung von CHF 170'000.00 nicht erfasst. 1.3 A._____ gibt B._____ auf erstes Verlangen die folgenden Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum heraus: - das Wedgwood-Geschirr, komplett. 1.4 Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht, mit Ausnahme allfälliger ausstehender Unterhaltsbeiträge für A._____ und/oder die Kinder der Parteien, als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt. 2. Vorsorgeausgleich 2.1. Die von B._____ während der Dauer der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung der 2. Säule beläuft sich auf insgesamt CHF 1'985'438.00. Der Anspruch von A._____ beträgt demzufolge CHF 992'719.00. Da die Parteien übereingekommen sind, die güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 170'000.00 durch die entsprechend überhälftige Teilung der Austrittsleistung von B._____ auszugleichen, hat A._____ einen Anspruch in der Höhe von CHF 1'162'719.00 (CHF 992'719.00, zuzüglich CHF 170'000.00). 2.2. Die Parteien ersuchen das Gericht, die Freizügigkeitsstiftung E._____ Vorsorge, … [Adresse], anzuweisen, zu Lasten des auf B._____ lautenden Freizügigkeitskontos Nr. 1 den Betrag von CHF 1'162'719.00 zzgl. Zins auf den Betrag von CHF 992'719.00 seit 22. November 2018 je hälftig auf zwei von A._____ zu bezeichnende Freizügigkeitskonti zu überweisen. 2.3 Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in vorsorgerechtlicher Hinsicht (Teilung der während der Ehe angesparten Austrittsleistungen) vollständig auseinandergesetzt." 4. Die Freizügigkeitsstiftung E._____ Vorsorge wird angewiesen, mit Eintritt der Rechtskraft vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Konto-Nr. 1, AHV-Nr. 2) CHF 1'162'719, zuzüglich Zins auf CHF 992'719 ab 22. November 2018, je hälftig auf zwei von der Beklagten (AHV-Nr. 3) zu bezeichnende Freizügigkeitskonten zu überweisen.

- 13 - 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 4'704 zu bezahlen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:  CHF 1'660 ab Eintritt der Rechtskraft bis zum 30. Juni 2024;  CHF 990 ab dem 1. Juli 2024 bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters durch den Kläger. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2023 von 106,4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106,4 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 9'625.00 Gutachten 9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 25'425.00 wird im Umfang von CHF 15'612.50 vom Kläger und im Umfang von CHF 9'812.50 von der Beklagten nachgefordert.

- 14 - 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. [Mitteilungen] 12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 297 S. 2) "1. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 22.11.23 aufzuheben und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin folgende nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) CHF 5'000 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters durch den Berufungsbeklagten b) Eventualiter sei der Berufungsklägerin eine Übergangsfrist zur Erhöhung ihres erzielten Einkommens von mindestens einem Jahr zu gewähren 2. Es sei subeventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.

- 15 - Prozessuale Anträge: 1. Es sei das Verfahren für mindestens drei Monate zu sistieren und (eventualiter) zeitnah zu Vergleichsgesprächen vorzuladen 2. Es seien die Akten des Verfahrens Nr. FE180821 beizuziehen 3. Es sei eine Verhandlung durchzuführen, in welcher sich die Berufungsklägerin zu ihrer neuen Einkommenssituation seit dem Stellenantritt am 1.2.24 äussern kann" Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2002 in Zürich. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder C._____, geboren am tt. Oktober 2002 und D._____, geboren am tt. April 2004 hervor. Im November 2016 trennten sich die Parteien. Am 22. November 2018 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein (act. 1). Das Eheschutzverfahren (EE170013-G und EE200034-G) fand vor dem Bezirksgericht Meilen statt. Das Scheidungsverfahren wurde sehr aufwändig geführt (zum Prozessverlauf in zusammenfassender Darstellung vgl. act. 300 E. II. S. 12 ff.). Die Vorinstanz erliess am 22. November 2023 das Scheidungsurteil (act. 292 = act. 299/1 = act. 300 [Aktenexemplar], zitiert als act. 300). Dessen Dispositiv ist oben wiedergegeben. 2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 297). Sie verlangt in der Sache hauptsächlich die Verpflichtung des Klägers zur Leistung höherer Unterhaltsbeiträge und stellt verschiedene prozessuale Anträge (act. 300 S. 2; die Anträge sind oben wörtlich wiedergegeben). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Dem Kläger wird mit dem Entscheid ein Doppel von act. 297 samt Beilagen zuzustellen sein.

- 16 - II. 1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 294 i.V.m. act. 297) erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4. = Pra 102 [2013] Nr. 4). Soweit die Beklagte in der Berufungsschrift allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt vorbringt (act. 297 Rz. 4-14), ohne darin auf relevante Fehler des vorinstanzlichen Entscheides einzugehen, so sind diese Vorbringen nicht beachtlich. Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb

- 17 dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4). Ist – wie vorliegend – vor der Berufungsinstanz ausschliesslich nachehelicher Unterhalt angefochten, so gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b).

- 18 - III. 1. Die Beklagte rügt das angefochtene Urteil in dreierlei Hinsicht als fehlerhaft: Die Vorinstanz sei von einem zu hohen hypothetischen Einkommen der Beklagten (nachfolgend E. 2.) sowie einem zu tiefen hypothetischen Einkommen des Klägers (nachfolgend E. 3.) ausgegangen (falsche Sachverhaltsfeststellung) und sei überdies bei der Überschussverteilung falsch vorgegangen (nachfolgend E. 4.; unrichtige Rechtsanwendung). 2.1. Die Beklagte bringt zu ihrem hypothetischen Einkommen vorerst vor, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des hypothetischen Einkommens ihre Suchbemühungen vollkommen ausser Acht gelassen (act. 297 Rz. 16 unter Verweis auf act. 300 S. 39 f.). Um welche Suchbemühungen es sich dabei handeln soll, welche die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, sagt die anwaltlich vertretene Beklagte nicht. Sie bringt auch nicht vor, im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Suchbemühungen überhaupt nachgewiesen zu haben. Es ist indes – zumal bei Geltung der Verhandlungsmaxime – nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die vorinstanzlichen Akten zu durchsuchen und nach allfällig irgendwo dargelegten, von der Vorinstanz indes nicht berücksichtigten Arbeitssuchbemühungen zu forschen. Der entsprechende Vortrag der Beklagten genügt den Anforderungen an eine genügend erhobene Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung nicht. Gleich verhält es sich mit der Rüge, die Vorinstanz habe sich bezüglich der Erbengemeinschaft (welcher die Beklagte angehört, Ergänzung hinzugefügt) nicht mit den Beweisen auseinandergesetzt und ignoriert, dass die Erbengemeinschaft auch in Zukunft keine Ausschüttungen werde machen können (act. 297 Rz. 17). Es wäre an der anwaltlich vertretenen Beklagten gelegen, auszuführen, um welche (prozesskonform angebotenen) Beweise es sich handelt, die die Vorinstanz ausser Acht gelassen haben soll. 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid betreffend nachehelichen Unterhalt zuerst die diesbezüglich geltenden Rechtsgrundsätze wiedergegeben, sodann die Parteistandpunkte zusammengefasst und sodann die gelebte Rollenteilung wäh-

- 19 rend der ehelichen Gemeinschaft gewürdigt und den grundsätzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB festgehalten (act. 300 E. VII.1.-3.). Sodann hat die Vorinstanz den Inhalt der Verfügung im Massnahmeverfahren vom 30. Juni 2022 sowie der Verfügung im Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahme vom 21. März 2023 zusammengefasst. Weiter hat sie festgehalten, dass beide Entscheide unangefochten und die entsprechenden Erwägungen zum Einkommen der Parteien auch im Hauptverfahren weitestgehend unkommentiert geblieben seien (act. 300 E. VII.4.-5.a). Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid sodann gestützt auf ein fachpsychiatrisches Gutachten zur Frage einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten (act. 238) davon ausgegangen, dass die Beklagte aktuell in der angestammten Tätigkeit als Journalistin (oder einer Verweistätigkeit) zu 80% arbeitsfähig sei. Der Abschluss des Scheidungsverfahrens werde es der Beklagten gemäss dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten ermöglichen, neu zu beginnen; im Falle einer erfolgreichen Neuorientierung nach Abschluss des Scheidungsverfahrens sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. 300 E. VII.5.c.bb unter Verweis auf act. 238 S. 23 f.). Die Vorinstanz hat weiter unter Verweis auf die Verfügungen im Massnahmeverfahren sowie im Verfahren betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen festgehalten, die Beklagte sei Teil einer Erbengemeinschaft, welcher eine Geschäftsliegenschaft in der Innenstadt von Mannheim gehöre, aus welcher mittelfristig wieder Ausschüttungen von EUR 600.– pro Monat wie vor der Pandemie zu erwarten seien (act. 300 E. VII.5.c.cc unter Verweis auf act. 247 E. II.4.e). Zunächst sei daher von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 5'000.– netto auszugehen. Da mit dem Abschluss des Scheidungsverfahrens eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei, sei sodann nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2024 davon auszugehen, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Ausschüttungen der Erbengemeinschaft ein Gesamteinkommen von Fr. 6'000.– netto pro Monat erzielen könne (act. 300 E. VII.5.c.dd). Was an diesen Erwägungen der Vorinstanz falsch sein soll, sagt die Beklagte in ihrer Berufung – abgesehen von den ungenügenden Rügen betreffend Suchbemühungen und mangelhafter Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Er-

- 20 bengemeinschaft (oben, E. 2.1.) – nicht. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb richtigerweise von einem Nettolohn der Beklagten von Fr. 4'000.– anstelle der vorinstanzlich angenommenen Fr. 5'000.– resp. Fr. 6'000.– (Letzteres unter Berücksichtigung der Ausschüttungen der Erbengemeinschaft) auszugehen gewesen wäre (act. 297 Rz. 18). Die Beklagte scheint dies aus dem als zulässiges Novum eingereichten Arbeitsvertrag abzuleiten (ebenda). Die Beklagte hat in ihrer Berufung die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie derzeit zu 80% und ab Juli 2024 wieder zu 100% arbeitsfähig sei, nicht angefochten. Der neu eingereichte Arbeitsvertrag über zwanzig Stunden pro Monat allgemeine Büroarbeiten (mit einem Bruttolohn von Fr. 600.– monatlich; vgl. act. 299/3) ist nicht geeignet, zu belegen, dass die Beklagte nicht mehr als ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– (anstelle von derzeit Fr. 5'000.–) erzielen kann. Ausserdem vermögen weder die von der Beklagten im Berufungsverfahren ohne nähere Begründung eingereichten Listen betreffend ihre persönlichen Suchbemühungen in den Monaten September, Oktober und November 2023 (act. 299/7-9) noch die weitere Korrespondenz mit dem RAV nachzuweisen, dass sie alle ihr zumutbaren Suchbemühungen für eine 80 % Stelle unternommen hat. 2.3. Die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem hypothetischen Einkommen der Beklagten stösst damit ins Leere. 3. Bezüglich des hypothetischen Einkommens des Klägers verweist die Beklagte in ihrer Berufung in Form eines wörtlichen Zitats auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 11. März 2019 (act. 87), wonach dem Kläger ein hypothetisches Einkommen von Fr. 20'000.– anzurechnen sei (act. 297 Rz. 20 f.). Die reine Wiederholung von Vorbringen, welche bereits vor der Vorinstanz gemacht wurden, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen, stellt an und für sich eine appellatorische Kritik dar, welche nicht zu genügen vermag (vgl. oben, E. II.2.). Erschwerend kommt indes noch dazu, dass die Beklagte die in der Berufungsschrift zitierten Ausführungen vor Vorinstanz gar nicht gemacht hat, wie ein Blick ins vorinstanzliche Aktenverzeichnis zeigt. Aus der (unangefochten gebliebenen) Verfügung betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen vom 21. März 2023 geht hervor, dass die Beklagte im

- 21 vorinstanzlichen Verfahren dem Kläger vielmehr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 21'166.– anrechnen lassen wollte (act. 247 E. II.3.c). Entgegen der Beklagten hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil sodann nicht damit begnügt, bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens des Klägers auf das summarische Massnahmeverfahren zu verweisen (so act. 297 Rz. 22), vielmehr wird das hypothetische Einkommen des Klägers, welches von der Vorinstanz wie im Massnahmeverfahren auf Fr. 15'000.– festgesetzt wurde, im angefochtenen Urteil einlässlich begründet (act. 300 E. VII.5.b. S. 36-38). Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte mit keinem Wort auseinander. Damit kommt sie den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. 4.1. Schliesslich rügt die Beklagte, die Vorinstanz sei bei der Überschussverteilung fehlerhaft vorgegangen. Sie bringt vor, angesichts der Volljährigkeit der Kinder sei der Überschuss nach den zwei (grossen) Köpfen der Parteien je hälftig zu teilen. Weshalb die Vorinstanz von der anwendbaren hälftigen Überschussteilung abgewichen sei, lasse sich aus dem Entscheid nicht herauslesen (act. 297 Rz. 23 f.). 4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die gesetzlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt zutreffend festgehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (act. 300 E. VII.1. S. 29-31). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, soll die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führen. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung resp. bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr bestehe, soll nach Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung gelten, wobei ein Unterhaltsbeitrag hierzu subsidiär und nur geschuldet sei, soweit der gebührende Unterhalt nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt sei (BGE 147 III 249 E. 3.4.4.). Wo indes die Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Mass möglich bzw. erreichbar ist, um den gebührenden Unterhalt zu decken, ist jedenfalls bei lebensprägenden Ehen nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Ein solcher Unterhalt hat indes gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB "angemes-

- 22 sen" zu sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Unterhalt insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu limitieren. Mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts finde die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung faktisch ihr Ende, mithin stehe, soweit keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, der finanziellen Unterhaltsleistung des einen Ehepartners keine Gegenleistung des anderen in Form von Naturalunterhalt (Kinderbetreuung, Haushaltbesorgung) mehr gegenüber. Vor diesem Hintergrund könne es keinen Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung geben, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen würde (BGE 147 III 249 E. 3.4.5. m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz die Beklagte in der Phase 2 (ab dem 1. Juli 2024 bis zur Erreichung des AHV-Referenzalters durch den Kläger) sich bei einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 5'205.– ein Einkommen von Fr. 6'000.– anrechnen lassen muss. Die Vorinstanz hat sodann das Kriterium der Angemessenheit des Unterhalts gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB anhand des konkreten Falles berücksichtigt und erwogen, dass vorliegend keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen seien, weshalb nach der soeben zitierten Rechtsprechung der Unterhalt (grundsätzlich) in zeitlicher Hinsicht zu limitieren sei. Die Vorinstanz hat in der Folge in Anbetracht der langen Ehedauer von einer Limitierung in zeitlicher Hinsicht gleichwohl abgesehen und die Unterhaltspflicht mit dem Erreichen des AHV-Referenzalters durch den Kläger enden lassen. Bei diesem Vorgehen hat sie der Angemessenheit der Unterhaltsleistung Rechnung getragen, indem dem unterhaltspflichtigen Kläger zunächst zwei Drittel und der unterhaltsberechtigten Beklagten ein Drittel des Überschusses zugewiesen wurde und überdies indem nach Ausbildungsabschluss der Kinder auf eine Aufteilung der dadurch frei werdenden Mittel verzichtet wurde (act. 300 E. VII.7. S. 45-47). Die Beklagte bringt in der Berufung als (zulässiges) echtes Novum vor, der Sohn habe von Oktober bis Dezember bei G._____ eine 100%-Anstellung gehabt und dabei brutto Fr. 4'700.– verdient, und sie belegt dies mit einem Lohnausweis (Anstellung bei G._____ im November und Dezember 2023, act. 298/6). Der Sohn plane zudem nach dem aktuellen Besuch der Rekrutenschule weiterhin zu arbeiten (act. 297 Rz. 6). Aus der zweimonatigen

- 23 - Erwerbstätigkeit vor dem Besuch der Rekrutenschule kann indes noch nicht auf eine dauernde Erwerbstätigkeit geschlossen werden, zumal die Beklagte auch nicht geltend macht, der Sohn habe seine Ausbildung abgeschlossen. Doch selbst wenn dem so wäre und damit der Mündigenunterhalt in Bezug auf das eine Kind früher enden sollte, so würde dadurch die Ermessensausübung der Vorinstanz noch nicht rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz hat – wie soeben aufgezeigt – durchaus vorausgesehen, dass der Mündigenunterhalt wegfallen würde. Sie hat dazu ausdrücklich festgehalten, dass in Anbetracht der zeitlich nicht limitierten Unterhaltsleistung auf eine Anpassung der Überschussverteilung verzichtet werde, wenn nach Ausbildungsabschluss der Kinder die entsprechenden Mittel frei würden. Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz bei der Überschussverteilung die Kinder nicht miteinbezogen. Vielmehr lässt sich dem angefochtenen Urteil in nachvollziehbarer Art und Weise entnehmen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens unter Berücksichtigung der Dauer der Unterhaltspflicht von der hälftigen Überschussverteilung abgewichen ist. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. Damit stösst auch diese Rüge der Beklagten ins Leere. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen, wobei die Bemessungsgrundlage das vor der Rechtsmittelinstanz noch Streitige ist (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Beklagte verlangt mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil eine Erhöhung der nachehelichen Unterhalts-

- 24 zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 393'640.– (5 x 3'340.– plus 94 x 4'010.–). Die einfache Gerichtsgebührt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt damit Fr. 18'600.–. Diese ist gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG um die Hälfte zu ermässigen; sie ist damit auf Fr. 9'300.– festzusetzen. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2023 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 297 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 299/3-11), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 25 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 393'640.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

LC240002 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2024 LC240002 — Swissrulings