Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. September 2023; Proz. FE170076
- 2 - Rechtsbegehren Klägerin: (act. 141 und 158, teilweise sinngemäss) 1. Es sei die Teilvereinbarung vom 28.01.2020, Ziff. 1, zu genehmigen und die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, seien unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen und die Teilvereinbarung vom 28.01.2020 Ziff. 2b sei zu genehmigen. 3. Die Teilvereinbarung vom 28.01.2020 Ziff. 2a sei nicht zu genehmigen. 4. Die gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, seien unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 5. Die Teilvereinbarung vom 28.01.2020 Ziff. 2c sei nicht zu genehmigen. 6. Von der Einräumung eines Besuchsrechts des Beklagten sei abzusehen. 7. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, angemessene, monatlich im Voraus zahlbare, monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, nämlich wie folgt: Phase 1: ab September 2021 bis August 2024, für C._____ mind. CHF 1'175.55 für D._____ mind. CHF 2'113.15 mind. CHF 88.65 Betreuungsunterhalt Phase 2: ab August 2024 bis August 2026, für C._____: mind. CHF 1'295.55 für D._____: mind. CHF 2'083.15 Phase 3: ab August 2026 bis August 2032, für C._____: mind. CHF 1'133.55 für D._____: mind. CHF 2'194.15 Phase 4: ab August 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, für C._____: mind. CHF 1'218.55 für D._____: mind. CHF 2'169.15
- 3 - Die Unterhaltsbeiträge seien über die Mündigkeit der Kinder hinaus an die Klägerin zu bezahlen, sofern die Kinder dann noch mit ihr zusammen wohnen und keine eigene Zahlstelle bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 8. Es sei die Teilvereinbarung vom 28.01.2020 Ziff. 3 bis 7 zu genehmigen. 9. Sämtliche Anträge des Beklagten seien abzuweisen, sofern sie sich nicht mit denjenigen der Klägerin decken. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren Beklagter: (act. 151 und 168, teilweise sinngemäss) 1. Es sei die Teilvereinbarung vom 28. Januar 2020, Ziff. 1, zu genehmigen und die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die Teilvereinbarung vom 28. Januar 2020, Ziff. 2a, zu genehmigen und die elterliche Sorge für die Kinder C._____ und D._____ sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen. 3. Es sei die Teilvereinbarung vom 28. Januar 2020, Ziff. 2b, zu genehmigen und die Kinder C._____ und D._____ seien unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 4. Es sei dem Beklagten ein angemessenes (vorerst begleitetes) Besuchsrecht zu D._____ einzuräumen. Auf eine Besuchsregelung zu C._____ sei einstweilen zu verzichten. Die Teilvereinbarung vom 28. Januar 2020, Ziff. 2c, sei entsprechend teilweise zu genehmigen. 5. Es sei die Teilvereinbarung vom 28. Januar 2020, Ziff. 3-7, zu genehmigen. 6. a) Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge an seine Töchter leisten kann. Der Beklagte sei zu verpflichten, ein allfälliges zukünftiges Erwerbseinkommen umgehend der Klägerin mitzuteilen. b) Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ab Rechtskraft bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an den Unterhalt der beiden Töchter folgende monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu leisten: je CHF 975.00 pro Kind (zuzüglich allfällige Kinderzulagen). 7. Sämtliche Anträge der Klägerin, inkl. des in der Replik vom 15.9.2021 angepassten Antrags in Ziffer 7 seien abzuweisen, sofern sie sich nicht mit denjenigen des Beklagten decken.
- 4 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die am 30. Juli 2014 in Zürich geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2. Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016, übertragen. 3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Klägerin zugeteilt. 4. Dem Beklagten wird das Recht auf persönlichen Verkehr zu den Kindern C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016, verweigert. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten halbjährlich Fotos von C._____ und D._____ sowie Informationen über deren Gesundheitszustand, die schulischen Leistungen, deren Hobbys sowie besondere Vorkommnisse gemäss den Erwägungen im Entscheid zukommen zu lassen. Die erste Zustellung der Fotos und der Informationen hat im Folgemonat des Eintritts der Rechtskraft dieses Scheidungsurteils zu erfolgen. 6. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2017 errichtete Beistandschaft wird aufgehoben. 7. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
- 5 - 8. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, für die Kinder C._____ und D._____ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 9. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (betreibungsrechtliches Existenzminimum) fehlen den Kindern monatlich die folgenden Beträge (Barunterhalt): Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2024 C._____: CHF 186.00 D._____: CHF 249.00 Phase II: August 2024 bis und mit Juni 2026 C._____: CHF 386.00 D._____: CHF 249.00 Phase III: Juli 2026 bis und mit Juni 2028 C._____: CHF 336.00 D._____: CHF 449.00 Phase IV: Juli 2028 bis und mit Juli 2029 C._____: CHF 336.00 D._____: CHF 399.00 Phase V: August 2029 bis und mit Juli 2032 C._____: CHF 336.00 D._____: CHF 99.00 10. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 28. Januar 2020 über die Scheidungsfolgen wird in Bezug auf die folgenden Punkte genehmigt. Diese lauten wie folgt:
- 6 - 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. (…) a. (…) b. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen. c. (…) 3. (…) 4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 5. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchstellerin verzichtet mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auf nachehelichen Unterhalt. 6. (…) 7. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 8. (…) 11. Die Pensionskasse E._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV-Nr. 1) CHF 4'177.00.–, zuzüglich Zins ab 27. April 2017, auf das Vorsorgekonto der Klägerin(AHV Nr. 2) bei der F._____ Pensionskasse, … [Adresse], zu überweisen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 5'130.00 Gutachten CHF 11'130.00 Total
- 7 - 13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei beiden Parteien einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. Schriftliche Mitteilung. 16. Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 248): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 04.09.2023 betreffend Ehescheidung (FE170076) hinsichtlich der Dispositivziffern 8 und 9 aufzuheben und durch folgende Klauseln zu ersetzen: 1.1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die IV-Renten aus seiner 2. Säule für die Töchter C._____, geb. tt.mm.2014 und D._____, geb. tt.mm.2016, für die Kinder (rückwirkend per Zusprechung) an die Berufungsklägerin zu überweisen. 1.2. Die Berechnungen gemäss Ziff. 9 des Dispositivs des genannten Urteils seien neu durchzuführen, sobald die dem Berufungsbeklagten zugesprochenen Kinderrenten der zweiten Säule festgelegt sind. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen mind. CHF 3'000.-- zu bezahlen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die für die Berechnung seiner Einkünfte und Ausgaben relevanten Unterlagen (Belege über monatliche IV- Renten der 1. und 2. Säule, über aktuelle Wohnkosten, Gesundheitskosten wie Krankenkassenprämien und regelmässige Gesundheitskosten) einzureichen. Er ist auch zu verpflichten, Belege über sein aktuelles Vermögen (Bankbelege über alle seine Bank- und sonstigen Guthaben für den Zeitraum 01.09.2023 bis 30.10.2023) einzureichen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."
- 8 - Prozessualer Antrag: "1. Es seien die vorinstanzlichen Akten beim Bezirksgericht Dielsdorf betreffend Ehescheidung (Geschäfts-Nr. FE170076) beizuziehen. 2. Eventualiter, für den Fall, dass der Berufungsbeklagte nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann, sei der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 264): "1. Es sei der Antrag Ziff. 1.1. der Berufungsklägerin gutzuheissen und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die IV-Kinderrenten aus der 2. Säule für die Töchter C._____, geb. tt.mm.2014 und D._____, geb. tt.mm.2016, für die Kinder (rückwirkend per Zusprechung) an die Berufungsklägerin zu überweisen. 2. Der Antrag Ziff. 1.2. der Berufungsklägerin sei gutzuheissen, die gemäss Dispositivziffer 1 überwiesenen IV-Kinderrenten der 2. Säule als Einkommen an den erstinstanzlich festgelegten Bedarf anzurechnen und das allenfalls verbleibende Manko festzustellen. 3. Der Antrag Ziff. 2. der Berufungsklägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. 4. Im Übrigen seien sämtliche Berufungsanträge abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 4. September 2023 (FE170076) zu bestätigen, eventualiter sei dem Berufungsbeklagten erneut Frist anzusetzen zur weiteren Begründung der Berufungsantwort. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten." Prozessualer Antrag: "Es sei dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I.
- 9 - 1. Die Parteien haben am tt.mm.2014 in Zürich geheiratet (act. 21/1). Am gleichen Tag ist die gemeinsame Tochter C._____ auf die Welt gekommen. Zwei Jahre später brachte A._____, die Klägerin und Berufungsklägerin, die zweite gemeinsame Tochter, D._____, geboren tt.mm.2016, auf die Welt. Seit dem 28. August 2016 leben die Parteien getrennt und stehen seit April 2017 in einem strittigen Scheidungsprozess, nachdem sie sich zuvor in zwei Eheschutzverfahren gegenüberstanden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. September 2023 wurde die Ehe der Parteien geschieden, und es wurden die Nebenfolgen geregelt (act. 233 = act. 251 = act. 252 [OG- Exemplar]). Die Vorinstanz ging im Ergebnis von Kinderunterhaltsbeiträgen aus in der Höhe der IV-Kinderrenten von monatlich Fr. 862.-- und der monatlichen Familienzulagen von Fr. 200.-- bzw. 250.--, jeweils für jedes der beiden Kinder (act. 251 S. 23 f.). Im Übrigen hielt die Vorinstanz fest, dass mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten keine (Kinder-)Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden könne und hielt Mankobeträge fest (act. 252 S. 42 f. Dispositivziffer 9; Mankobeträge der Kinder im Bereich von Fr. 186.-- bis Fr. 449.--; act. 252 S. 43 Dispositivziffer 10./5. [mangels Leistungsfähigkeit kein nachehelicher Unterhalt]). Die IV-Kinderrenten aus 2. Säule berücksichtigte die Vorinstanz im Urteil nicht, weil keine entsprechende Auskunft des Versicherers E._____ AG vorliegen würde und angesichts der langen Verfahrensdauer ein weiteres Zuwarten nicht opportun sei (act. 251 S. 23). Dagegen führt die Berufungsklägerin und Klägerin (nachfolgend: Klägerin) mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 rechtzeitig Berufung (act. 248 i.V.m. act. 242/1) und beantragt sinngemäss die Überweisung der IV-Kinderrenten aus 2. Säule für die beiden Kinder an sie, unter Offenlegung der IV-Rente aus 2. Säule, die der Berufungsbeklagte und Beklagte (nachfolgend: Beklagter) für sich bezieht (act. 248 S. 2). Zugleich stellt die Klägerin die vorne wiedergegebenen prozessualen Anträge (act. 248 S. 2 f.). In der Folge wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten samt den Akten der Eheschutzverfahren (Bezirksgericht Uster, EE160105, act. 5, und Bezirksgericht Dielsdorf, EE170019, act. 6) veranlasst (act. 1-act. 246).
- 10 - 2. Die IV-Kinderrenten aus 2. Säule sind mittlerweile verfügt worden und betragen monatlich Fr. 322.90 für jedes der beiden Kinder (act. 255/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen, beschränkt auf die verlangte Überweisung der IV-Kinderrenten aus 2. Säule an die Klägerin und die Offenlegung der monatlichen IV- Rente aus 2. Säule, die der Beklagte für sich selbst bezieht. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte der Beklagte eine beschränkte Berufungsantwort ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 264). Die Klägerin nahm im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Stellung zu der eingeschränkten Berufungsantwort und führte aus, dass die Kinderrente aus der 2. Säule des Beklagten für den Monat Januar 2024 nicht an die Klägerin ausbezahlt worden sei, was zeige, dass die autoritative Anordnung der Überweisung der Kinderrenten an die Klägerin unabdingbar sei (sinngemäss, act. 268 S. 2). Abklärungen der Kammer am 15. März 2024 bei der E._____ ergaben, dass die Invaliden-Kinderrenten für die beiden Töchter C._____ und D._____ ab sofort vierteljährlich vorschüssig direkt an die Klägerin ausbezahlt würden, im Betrag von vierteljährlich insgesamt je Fr. 968.70 (entsprechend Fr. 322.90 pro Monat und Kind) (act. 270). Die Parteien nahmen die Abklärungen zur Kenntnis und liessen sich dazu nicht vernehmen (act. 271, act. 272). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid noch ein Doppel der Eingabe der Klägerin vom 21. Februar 2024, act. 268, zukommen zu lassen. II. 1. Die Parteien sind sich einig, dass die IV-Kinderzusatzrenten aus 2. Säule im monatlichen Betrag von je Fr. 322.90 rechtsprechungsgemäss den Kindern zustehen und sie der Klägerin, welche alleinige Sorge- und Obhutsinhaberin von C._____ und D._____ ist, auszurichten sind (act. 248 S. 2, act. 264 S. 6 oben). Administrativ vollzog die Pensionskasse E._____, wie bereits erwähnt (E. 2. vorstehend), die Überweisung (act. 270). Mit dem vorliegenden Entscheid erfolgt der Nachvollzug, und es ist das Urteil der Vorinstanz entsprechend zu ergänzen. Die IV-Kinderrenten sind an die ausgewiesenen Mankobeträge anzurechnen. Die Vor-
- 11 instanz regelte verbindlich die Unterhaltspflicht, berücksichtigte aber den Rentenanspruch der Kinder aus 2. Säule (noch) nicht. Die nachträglich verfügten Sozialversicherungsleistungen sind vom festgelegten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen (so auch die Parteien: act. 248 S. 6 oben, act. 264 S. 6; act. 252 S. 43 Dispositivziffer 9). Der Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang der Kinderrente (vgl. Art. 285a Abs. 3 ZGB). Zusammenfassend entspricht der Kinderunterhaltsbeitrag den Sozialversicherungsleistungen. Falls die Klägerin ihre Berufungsanträge Ziffern 1.2. und 3. als Anträge um Neuberechnung (Erhöhung) der Kinderunterhaltsbeiträge verstanden wissen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Berufung die Voraussetzungen einer Rechtsmitteleingabe nicht erfüllt. Die Berufung ist mit einem Antrag versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Weder geht ein Antrag, wie die Kammer neu über die Kinderunterhaltsbeiträge zu entscheiden hätte, noch eine Begründung aus der Berufung hervor, in welchem Umfang und weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge geändert (erhöht) werden sollen. Damit genügt die Berufung den Anforderungen einer Berufung nicht, was zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt. 2. Die IV-Renten des Beklagten sind offengelegt (z.B. act. 265/7 [Budget des Beklagten gemäss Aufstellung seiner Beiständin vom 22. Januar 2024 {Druckdatum}]. Der Beklagte bezieht eine IV-Rente aus 1. Säule von Fr. 2'156.-- und eine solche aus 2. Säule von Fr. 1'614.15. III. 1 Die Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur. Der Prozess dreht sich einzig um die Überweisung der IV-Kinderrenten aus 2. Säule an die Klägerin. Angesichts der zu klärenden Frage und des geringen Aufwandes rechtfertigt sich keine Gebühr nach Streitwert bzw. nach zu kapitalisierenden IV-Zusatzrenten. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen.
- 12 - 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, weil der Anspruch auf Überweisung der IV-Kinderrenten aus 2. Säule unbestritten ist und beide Parteien die berechtigten Interesse ihrer gemeinsamen Kinder wahrgenommen haben (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind entsprechend keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 3. Beide Parteien stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der Kosten für die Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZP0). Das Gesuch des Beklagten um Befreiung von den Gerichtskosten kann nicht bewilligt werden. Die eigenen Einkommens- und Bedarfszahlen des Beklagten (act. 265/7) zeigen einen Überschuss auf, der es dem Beklagten möglich macht, innert ein paar Monaten in Raten die Gerichtskosten zu begleichen. Einem Bedarf von Fr. 3'362.-- (Fr. 1'100.-- Grundbetrag, Fr. 206.-- Mobilität, Fr. 900.-- Miete, Fr. 647.-- Gesundheitskosten, Fr. 59.-- Versicherungskosten, Fr. 450.-- Steuern; Fr. 50.-- für Kleider sind im Grundbetrag enthalten und Kosten für Ferien können nicht berücksichtigt werden) steht ein monatliches Einkommen von Fr. 3'770.-- gegenüber. Der Differenzbetrag, mithin der Überschuss beläuft sich auf Fr. 408.--. Auch wenn (aktuelle) Kontoauszüge fehlen (vgl. act. 264 S. 8) ist aufgrund der Aktenlage zugunsten des Beklagten, und um Weiterungen zu vermeiden, davon auszugehen, dass seine finanzielle Verhältnisse es derzeit nicht erlauben, die Anwaltskosten zu bezahlen. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, G._____ Rechtsanwälte, Zürich ist zu bewilligen. Der Beklagte ist ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht der Gerichtskasse gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam zu machen. Aufgrund der Aktenlage ist die unentgeltliche Rechtsprechung der (derzeit im Stundenlohn arbeitenden) Klägerin rechtsprechungsgemäss, und um Weiterungen zu vermeiden, zu bewilligen, auch wenn hier ebenfalls (aktuelle) Kontoauszüge fehlen (vgl. act. 264 S. 8). Die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es ist der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____, H._____ Rechtsanwälte, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertre-
- 13 terin zu bestellen. Dem Familieneinkommen von Fr. 5'870.-- (Einkommen Klägerin Fr. 3'100.-- + je Fr. 1'385.-- Kinderrenten und Familienzulagen) steht ein Familienbedarf von Fr. 5'557.-- gegenüber (Fr. 2'998 + Fr. 1'248 + Fr. 1'311.--; act. 252 S. 27; act. 248 S. 10; die Klägerin begründet nicht, weshalb sie keine KK-Prämienverbilligung mehr erhalten sollte). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 313.--, welcher nach Massgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine alleinstehende Person mit minderjährigen Kindern in ihrer Obhut die Bewilligung des Armenrechtsgesuchs zur Folge hat. Die Klägerin ist ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht der Gerichtskasse gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam zu machen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten und Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten und Berufungsbeklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, G._____ Rechtsanwälte, Zürich, wird bewilligt. Der Beklagte wird ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht der Gerichtskasse gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht. 3. Das Gesuch der Klägerin und Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt und es wird der Klägerin und Berufungsklägerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____, H._____ Rechtsanwälte, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Klägerin wird ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht der Gerichtskasse gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet, die von der E._____ geleisteten IV-Kinderrenten aus
- 14 - 2. Säule für die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, im (derzeitigen) Betrag von je Fr. 968.70 (entsprechend Fr. 322.90 pro Kind und pro Monat) per sofort an die Klägerin und Berufungsklägerin zu überweisen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die E._____ die IV-Kinderrenten aus 2. Säule für die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, im (derzeitigen) Betrag von je Fr. 968.70 (entsprechend Fr. 322.90 pro Kind und pro Monat) bereits seit Januar 2024 und weiter, vierteljährlich, vorschüssig und direkt der Klägerin und Berufungsklägerin ausbezahlt. 3. Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 4. September 2023 wird wie folgt geändert: "Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (betreibungsrechtliches Existenzminimum) fehlen den Kindern monatlich die folgenden Beträge (Barunterhalt): Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2024 C._____: CHF 0.00 D._____: CHF 0.00 Phase II: August 2024 bis und mit Juni 2026 C._____: CHF 63.00 D._____: CHF 0.00 Phase III: Juli 2026 bis und mit Juni 2028 C._____: CHF 13.00 D._____: CHF 126.00 Phase IV: Juli 2028 bis und mit Juli 2029 C._____: CHF 13.00 D._____: CHF 76.00
- 15 - Phase V: August 2029 bis und mit Juli 2032 C._____: CHF 13.00 D._____: CHF 0.00." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil der Vorinstanz bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegte Anteil wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin und Berufungsklägerin wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht. 5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 268, im Dispositivauszug Ziffern 1 und 2 des Urteils an die Pensionskasse E._____, … [Adresse], und an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: