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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.11.2023 LC230019

2 novembre 2023·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,886 mots·~1h 9min·3

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC1119-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 2. November 2023

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. April 2023 (FE100157-I)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 13; Urk. 138; act. Urk.; Urk. 789) 1. Es sei die Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Sohn C._____, geb. tt. November 1996, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen und unter die Obhut der Klägerin zu stellen und es sei auf eine Regelung eines Besuchs- und Ferienbesuchsrechtes zu verzichten. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3‘000.– zu bezahlen, jeweils abzüglich des Nettoeinkommens von C._____ aus seiner Lehrlingstätigkeit. 4. Überdies sei er zu verpflichten, die Kosten der Privatschule D._____ zu übernehmen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, diesen Unterhaltsbeitrag auch über die Mündigkeit hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange sich C._____ in Erstausbildung befindet, bei der Klägerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht. 6. Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn seien der Teuerung anzupassen. 7.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin in Abgeltung ihrer nachehelichen Unterhaltsansprüche eine Kapitalzahlung in der Höhe von Fr. 4'791'445.– zu bezahlen. 7.2. Eventualiter, für den Fall dass der Unterhalt nicht als Kapitalzahlung ausgesprochen werden sollte, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung und zeitlich unbefristet einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 24'670.– bis Mai 2027, respektive Fr. 22'220.– ab Juni 2027 zu bezahlen, jeweils zahlbar auf den ersten des Monats, ab Verfall zu 5 % verzinslich. 7.3. Subeventualiter, für den Fall dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin nicht zeitlich unbefristet ausgesprochen werden und der Klägerin ein güterrechtlicher Anspruch von weniger als Fr. 2'882'207.– zugesprochen wird, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zur Sicherung ihrer Altersvorsorge eine Kapitalleistung im Sinn von Art. 126 Abs. 2 ZGB in der Höhe von Fr. 2'882'207.– zu bezahlen. 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und es sei der Beklagte unter Vorbehalt der Neubezifferung nach Durchführung des Beweisverfahrens zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 19'510'627.– aus Güterrecht zu bezahlen.

- 3 - 9. Es sei der Ausgleich der Austrittsleistungen der 2. Säule in Anwendung von Art. 122 ZGB vorzunehmen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zulasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 17; Urk. 142; Urk. 590; Urk. 785) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2.1. Es sei aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Mündigkeit des am tt. November 1996 geborenen und bereits ausgesprochen eigenständigen Sohnes in Aufhebung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 13. Januar 2010 auf die Regelung der Elternrechte zu verzichten und es sei C._____ freizustellen, wann er bei wem bis am tt. November 2014 leben will. 2.2. Es sei die mit Verfügung vom 13. Januar 2010 im Sinne von Art. 308 ZGB angeordnete Besuchsbeistandschaft aufzuheben. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, C._____ direkt bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung monatlich vorschüssig zu leistende indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 2‘000.– zuzüglich Prämien seiner Krankenversicherungs-Police Nr. 1 zu bezahlen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien je keinen nachehelichen Unterhalt auszurichten haben. 5.1. Die Anträge der Klägerin betreffend güterrechtlicher Ansprüche seien vollumfänglich abzuweisen. 5.2 Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die Hälfte des Wertes ihrer Errungenschaft zu überweisen, insbesondere bestehend aus der Liegenschaft E._____-strasse 9, Zürich-F._____ (Mehrfamilienhaus) sowie in Form von Guthaben auf Konten bei der Migros-Bank per Stichtag der Gütertrennung (d.h. Klageeinreichung per 27. Mai 2010), lautend auf C._____ (mutmasslich JSpK 2) und auf die Klägerin (mutmasslich SK 3 und PK 4), welche von der Klägerin mit Gewinnen und Vermögen aus ihren Unternehmungen G._____ GmbH und H._____ GmbH geäufnet wurden. 5.3 Die Klägerin sei darüber hinaus zu verpflichten, die Uhr IWC Portugieser, Rotgold, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteil dem Beklagten auszuhändigen.

- 4 - 6. Es seien die Pensionskassenguthaben der Parteien aus ihrer Ehe je zur Hälfte auf die beiden Parteien aufzuteilen und ein allfälliger Saldo zufolge gerichtlicher Anweisung auf das Freizügigkeits- Konto derjenigen Partei zu überweisen, auf das er sich errechnet. 7. Im Übrigen seien die Anträge der Klägerin mit Ausnahme von Antrag Ziff. 7 [recte: 9] allesamt abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zz. MWST.

Teilurteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 13. April 2023: (Urk. 805 = Urk. 808) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit rechtskräftigem Teil-Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2018 geschieden wurde. 2. Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen. 3. Die I._____ Sammelstiftung, … [Strasse], wird angewiesen, mit Rechtskraft dieses Urteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV-Nr. 5) Fr. 61'764.27 zuzüglich Zins ab 25. Juni 2010 auf ein von der Klägerin (AHV-Nr. 6) noch zu bezeichnendes und auf sie lautendes Konto bei einer Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 BVV3 oder bei einer Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 6'524'113.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Die mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 getroffene und mit Verfügung vom 24. Februar 2017 aufrechterhaltene Anordnung, wonach es der J._____ AG, K._____-strasse 7, L._____ unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verboten wurde, ihre nach Art. 958f OR aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen nach Beendigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu vernichten, und sie angewiesen wurde, diese Geschäftsunterlagen bis zu einer anderslautenden Anweisung des Gerichts aufzubewahren, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

- 5 - 6. Die mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 getroffene und mit Verfügung vom 24. Februar 2017 aufrechterhaltene Anordnung, wonach es der M._____ AG, K._____-strasse 7, L._____ unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verboten wurde, ihre nach Art. 958f OR aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen nach Beendigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu vernichten, und sie angewiesen wurde, diese Geschäftsunterlagen bis zu einer anderslautenden Anweisung des Gerichts aufzubewahren, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. 7. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 angeordnete und mit Verfügung vom 22. Juni 2018 aufrechterhaltene Verfügungsbeschränkung, wonach es dem Beklagten untersagt wurde, über die in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften

im Grundbuch N._____ − O._____-strasse 8, N._____, P._____, Grundbuch Blatt 10, Kataster 11;

im Grundbuch L._____ − Q._____-strasse 12 und 13, L._____, Grundbuch Blatt 14, Kataster 15; − R._____-strasse 16, L._____, Grundbuch Blatt 17, Kataster 18; − R._____-strasse 19, L._____, Grundbuch Blatt 20, Kataster Nr. 21; − S._____-strasse 22, L._____, Grundbuch Blatt 23, Kataster Nr. 24; − T._____-strasse 25, L._____, Grundbuch Blatt 26, Kataster 27; − T._____-strasse 28, L._____, Grundbuch Blatt, 29, Kataster 30; − U._____-strasse 31, 8, V._____, Grundbuch Blatt 32, Kataster 33; − W._____-strasse 31, 8, und U._____-strasse 34, V._____, Grundbuch Blatt 35, Kataster 36; − AA._____-strasse 31, V._____, Grundbuch Blatt 37, Kataster 38;

- 6 im Grundbuch AB._____ − K._____-strasse 39, AB._____, Grundbuch Blatt 40, Kataster 41; ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin zu verfügen, insbesondere Eigentum zu übertragen, beschränkte dingliche Rechte einzuräumen sowie darüber entsprechend Verpflichtungsgeschäfte abzuschliessen, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. 8. Das Grundbuchamt N._____ wird angewiesen, die mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 angeordnete und mit Verfügung vom 22. Juni 2018 bestätigte Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB betreffend die Liegenschaft O._____-strasse 8, N._____, P._____, Grundbuch Blatt 10, Kataster 11, mit Rechtsraft dieses Urteils aufzuheben. 9. Das Grundbuchamt L._____ wird angewiesen, die mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 angeordnete und mit Verfügung vom 22. Juni 2018 bestätigte Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB betreffend die Liegenschaften − Q._____-strasse 12 und 13, L._____, Grundbuch Blatt 14, Kataster 15; − R._____-strasse 16, L._____, Grundbuch Blatt 17, Kataster 18; − R._____-strasse 19, L._____, Grundbuch Blatt 20, Kataster Nr. 21; − S._____-strasse 22, L._____, Grundbuch Blatt 23, Kataster Nr. 24; − T._____-strasse 25, L._____, Grundbuch Blatt 26, Kataster 27; − T._____-strasse 28, L._____, Grundbuch Blatt, 29, Kataster 30; − U._____-strasse 31, 8, V._____, Grundbuch Blatt 32, Kataster 33; − W._____-strasse 31, 8, und U._____-strasse 34, V._____, Grundbuch Blatt 35, Kataster 36; − AA._____-strasse 31, V._____, Grundbuch Blatt 37, Kataster 38; mit Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben. 10. Das Grundbuchamt AB._____ wird angewiesen, die mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 angeordnete und mit Verfügung vom 22. Juni 2018 bestä-

- 7 tigte Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB betreffend die Liegenschaft K._____-strasse 39, AB._____, Grundbuch Blatt 40, Kataster 41, mit Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 49'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 180.– Dolmetscher Fr. 14'123.80 Auslagen für Editionen Fr. 50.– Zeugenentschädigung Fr. 673.– Auslagen Grundbuchamt

Weitere Kosten, insbesondere weitere Auslagen der Grundbuchämter, bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und je mit den von ihnen je geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'475.– [Klägerin] bzw. Fr. 1'375.– [Beklagter] verrechnet. 13. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 14. Schriftliche Mitteilung an − die Klägerin, − den Beklagten, sowie nach Eintritt der Rechtskraft − im Dispositivauszug Ziffer 3 an die I._____ Sammelstiftung, … [Adresse] − im Dispositivauszug Ziffer 5 an die J._____ AG, K._____-strasse 7, L._____, − im Dispositivauszug Ziffer 6 an die M._____ AG, K._____-strasse 7, L._____ − im Dispositivauszug Ziffer 7 (hinsichtlich die Liegenschaft im Grundbuch N._____) und 8 an das Grundbuchamt N._____, AC._____-gass 42, N._____, − im Dispositivauszug Ziffer 7 (hinsichtlich die Liegenschaften im Grundbuch L._____) und 9 an das Grundbuchamt L._____, AD._____-str. 43, L._____,

- 8 - − im Dispositivauszug Ziffer 7 (hinsichtlich die Liegenschaft im Grundbuch AB._____) und 10 an das Grundbuchamt AB._____, AE._____str. 44, AB._____, je gegen Empfangsschein. 15. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 807 S. 2): "1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster (Einzelgericht) vom 13. April 2023 (FE100157) sei bezüglich der Entscheidziffern 4, 11, 12 und 13 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die Hälfte des Wertes ihrer Errungenschaft zu überweisen, insbesondere bestehend aus der Liegenschaft E._____-strasse 9, Zürich-F._____ (Mehrfamilienhaus) sowie in Form von Guthaben auf Konten bei der Migros-Bank per Stichtag der Gütertrennung (d.h. Klageeinreichung per 27. Mai 2010), lautend auf C._____ (mutmasslich JSpK 2) und auf die Klägerin (mutmasslich SK 3 und PK 4), welche von der Klägerin mit Gewinnen und Vermögen aus ihren Unternehmungen G._____ GmbH und H._____ GmbH geäufnet wurden.

Eventuell Die Berufung sei gutzuheissen, der Entscheid des Bezirksgerichts Uster (Einzelgericht) vom 13. April 2023 (FE100157) sei bezüglich der Entscheidziffern 4, 11, 12 und 13 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten."

- 9 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. August 1996. Aus ihrer Ehe ging der Sohn C._____, geboren am tt. November 1996, hervor (Urk. 12). Mit Eingabe vom 25. Mai 2010 gelangte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) an die Vorinstanz und ersuchte unter Hinweis auf die beim Friedensrichteramt der Stadt L._____ eingereichte Scheidungsklage um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1). Die Weisung datiert vom 21. Juni 2010 und ging am 25. Juni 2010 bei der Vorinstanz ein (Urk. 10, Urk. 11). Der weitere Verfahrensgang ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 808 S. 5 bis S. 16). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Urk. 480). Mit Verfügung vom 13. April 2023 schrieb die Vorinstanz die Anträge betreffend Kinderbelange als durch Rückzug erledigt bzw. als gegenstandslos geworden ab. Gleichentags fällte es bezüglich der übrigen Nebenfolgen (Nachehelicher Unterhalt, Vorsorgeausgleich und Güterrecht) das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 805 = Urk. 808). 2. Gegen das ihm am 17. April 2023 zugestellte Urteil erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 17. Mai 2023, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 19. Mai 2023, Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 806, Urk. 807). Der mit Verfügung vom 24. Mai 2023 erhobene Kostenvorschuss von CHF 50'000.– wurde mit Valuta vom 31. Mai 2023 geleistet (Urk. 809. Urk. 810). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. II. 1. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Auf das vorinstanzliche Verfahren fand daher noch die zürcherische Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) Anwendung; demgegenüber richtet sich das Berufungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO).

- 10 - 2. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Der Beklagte hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Die Streitwertgrenze wird erreicht. Damit ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Antragstellung und Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 3.1 Die Berufungsschrift muss konkrete Berufungsanträge (Rechtsbegehren) und eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Daraus folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind (vgl. auch Art. 84 Abs. 2 ZPO). Auf die Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen. Das Bezifferungsgebot gilt auch bei Unterhaltsbegehren und selbst im Bereich des Kinderunterhalts. Die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) ändern daran nichts, da diese Prozessmaximen nicht die gültige Einleitung des Verfahrens betreffen (BGE 137 III 617; BGer 5A_983/2020 vom 25. November 2020, E. 2; OGer ZH LE220014-O vom 16.09.2022, E. II/2). Umso mehr gilt das Bezifferungsgebot für die güterrechtliche Auseinandersetzung, für welche der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangen (Art. 277 Abs. 1 ZPO, Art. 58 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Berufungsanträge sind nicht beziffert. Allerdings geht aus der Berufungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beklagte von der Klägerin eine Ausgleichszahlung von wenigstens CHF 1'113'117.52 verlangt (Urk. 807 S. 27 Ziff. 58.4). In der Berufungsschrift hält der Beklagte dafür, dass sich seine Errungenschaft nicht auf CHF 13'034'461.60 belaufe, sondern ein Rückschlag von CHF 330'528.40 resultiere. Die Errungenschaft der Klägerin belaufe sich – so der Beklagte weiter – auf mindestens CHF 2'226'235.03 und bestehe aus den Guthaben gemäss angefochtenem Entscheid zuzüglich des Verkaufserlöses des Mehrfamilienhauses E._____-strasse von netto CHF 2 Mio. Hinzu kämen noch weitere Guthaben aus früherer Geschäftstätigkeit der Klägerin,

- 11 die erst nach Einholung weiterer Beweismittel exakt bestimmt werden könnten. Schon heute sei festzustellen, dass ihm die Klägerin aus Errungenschaft mindestens CHF 1'113'117.52 zu bezahlen habe (Urk. 807 S. 27 Ziff. 58). Im CHF 1'113'117.52 hinausgehenden Umfang erweist sich die Berufung aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich unzulässig (Art. 312 ZPO). 3.3 In erster Instanz hat die klagende Partei die Möglichkeit, eine unbezifferte Forderungsklage zu erheben, wenn ihr die Bezifferung der Forderung zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist insbesondere in Fällen denkbar, in denen erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt. Hier ist der klagenden Partei zu gestatten, die Präzisierung nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 409 E. 4.3.1). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch ein unbeziffertes Berufungsbegehren zulässig sein muss, wenn eine unbezifferte Forderungsklage von der Vorinstanz bereits mangels Leistungspflicht ohne Beweiserhebung abgewiesen wird oder wenn hinsichtlich der Höhe der Forderung im Berufungsverfahren wesentliche Noven vorgebracht werden, für deren Abklärung ein weiteres Beweisverfahren nötig ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 1997, § 264 N 2a; Gut, Die unbezifferte Forderungsklage nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, Rz 522; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 884). Unabhängig davon ist in der Berufungsbegründung genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids relevanten Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; CHK-Sutter-

- 12 - Somm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Überdies sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). 3.4 Der Beklagte äussert sich zur Zulässigkeit des unbezifferten Berufungsbegehrens mit keinem Wort. Er legt auch nicht dar, wo er vor Vorinstanz Ausführungen zu (weiteren) Guthaben aus früherer Geschäftstätigkeit der Klägerin machte, welche (fehlerhaften) Überlegungen die Vorinstanz diesbezüglich im Einzelnen anstellte und welche von ihm prozesskonform offerierten Beweismittel in diesem Zusammenhang übergangen wurden. Auf (wesentliche) Noven zu dieser Thematik beruft sich der Beklagte ebenfalls nicht. Schliesslich präzisiert er nicht, welche "weiteren Beweismittel" noch abzunehmen wären, die ihm eine exakte Bezifferung der Errungenschaft der Klägerin und seiner güterrechtlichen Forderung erlauben würden. Es genügt in dieser Hinsicht nicht, ohne Verweise auf den vorinstanzlichen Prozessstoff lediglich auszuführen, die Vorinstanz habe ihm den papiermässigen Beweis (bezüglich auf dem Jugendsparkonto des Sohnes gelegener "Eigenmittel" der Klägerin) verwehrt, er habe bislang das gesagt, "was in dieser Ziffer mitsamt Unterziffern [stehe]", er offeriere Beweis, was die Vorinstanz übergangen habe (Urk. 807 S. 24 f. Rz 52.6), es seien jeweils grosse Beträge bzw. Mittel aus beruflicher Tätigkeit der Klägerin auf das Konto von C._____ einbezahlt worden und die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Editionsbegehren nicht gutgeheissen, was (nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz) zu korrigieren sei (Urk. 807 S. 25 Rz 52.8). Wo der Beklagte vor Aktenschluss welche (zu edierenden) Urkunden zu welchen konkreten Behauptungen anrief, geht daraus nicht hervor. Im CHF 1'113'117.52 übersteigenden Umfang fehlt es somit an einem bezifferten Berufungsantrag resp. an einer hinreichenden Begründung für die ausnahmsweise Zulässigkeit des gestellten unbezifferten Berufungsantrags, womit sich ein solcher als unzulässig erweist. Damit ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten, als die Klägerin verpflichtet werden soll, eine den Betrag von CHF 1'113'117.52 übersteigende güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten.

- 13 - 4. Im Übrigen muss sich die Überprüfung auf die Beanstandungen beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22; s.a. Seiler, a.a.O., Rz 1507 und Rz 137). 5. Zu beachten ist schliesslich, dass neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden können, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. III. 1.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien würden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB) unterstehen und als Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei der 25. Juni 2010 zu betrachten (Urk. 808 S. 39 f.). Sie kam zum Ergebnis, der Beklagte habe der Klägerin eine

- 14 güterrechtliche Ausgleichszahlung von gerundet CHF 6'524'113.– zu bezahlen. Dabei ging sie von einer Errungenschaft des Beklagten von CHF 13'034'461.60 und einer Errungenschaft der Klägerin von CHF 226'235.03 aus, womit der Klägerin aus der Errungenschaft des Beklagten ein Betrag von CHF 6'517'230.80 und dem Beklagten aus der Errungenschaft der Klägerin ein Betrag von CHF 113'117.52 zustehe, woraus eine Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin von CHF 6'404'113.28 resultiere. Zudem stehe dem Eigengut der Klägerin eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft des Beklagten von CHF 120'000.– zu (Urk. 808 S. 155 f.). 1.2 Aufseiten des Beklagten rechnete die Vorinstanz die Beteiligung an der J._____ AG resp. allenfalls den Verkaufserlös und die Beteiligung an der M._____ AG (M._____) resp. allenfalls den Verkaufserlös dem Eigengut zu. Seiner Errungenschaft ordnete sie folgende Aktiven zu (Urk. 808 S. 144 f.): Bankguthaben CHF 15'000.– Lebensversicherung AF._____ AG … CHF 30'135.– Weitere Policen "AF._____ AG" CHF 645'855.– Kontokorrentguthaben M._____ CHF 14'000.– AF._____ AG Säule 3a CHF 149'471.60 Warrants AG._____ AG CHF 0.– Motorboot CHF 200'000.– Beteiligung AH._____ GmbH CHF 100'000.– Liegenschaften CHF 12'000'000.– Total CHF 13'154'461.60 Da nach dem Dafürhalten der Vorinstanz keine Schulden (Passiven) zu berücksichtigen waren, gelangte sie nach Abzug der Ersatzforderung der Klägerin von CHF 120'000.– zu einer Errungenschaft des Beklagten von CHF 13'034'461.60 (Urk. 808 S. 154). 1.3 Aufseiten der Klägerin ordnete die Vorinstanz die Liegenschaft E._____strasse 9, Zürich-F._____, und die Ersatzforderung gegen die Errungenschaft des

- 15 - Beklagten (Erbvorbezug für den Erwerb des Bootes) von CHF 120'000.– dem Eigengut zu. Weiter stellte sie fest, dass die Errungenschaft der Klägerin aus Aktiven von CHF 226'235.03 besteht und keine Schulden zu berücksichtigen sind (Urk. 808 S. 92). 2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, bei seiner Errungenschaft resultiere ein Rückschlag. Dieser berechne sich wie folgt: Bankguthaben CHF 15'000.00 Kontokorrent M._____ CHF 14'000.00 Ggfs. AH._____ CHF 100'000.00 Säule 3a Guthaben CHF 149'471.60 Zwischentotal CHF 278'471.60

Schulden CHF 609'000.00 Rückschlag - CHF 330'528.40

Alle Liegenschaften und alle Policen der AF._____ AG würden Eigengut darstellen. Die Errungenschaft der Klägerin belaufe sich auf mindestens CHF 2'226'235.03. Zum vorinstanzlich festgestellten Betrag von CHF 226'235.03 kämen der Verkaufserlös des Mehrfamilienhauses E._____-strasse von netto CHF 2 Mio. und weitere Guthaben aus früherer Geschäftstätigkeit der Klägerin hinzu, weshalb die Klägerin ihm mindestens CHF 1'113'117.52 zu bezahlen habe (Urk. 807 S. 27 Ziff. 58). 2.1 Der Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe in seiner Errungenschaft zu Unrecht Liegenschaften im Wert von CHF 12 Mio. (an denen er heute das nackte Eigentum halte) berücksichtigt (Urk. 807 S. 3 Ziff. 6 bis S. 17 Ziff. 43). In ihren Erwägungen (Urk. 808 S. 133 ff.) verwies die Vorinstanz zunächst auf den Standpunkt der Klägerin: Diese mache geltend, dass der Beklagte als wirtschaftlich Berechtigter unter dem Namen seines Vaters ein Mehrfamilienhaus mit elf Wohnungen und Tiefgarage an der W._____-strasse in N._____ und den Ausbau der Liegenschaft Q._____-strasse12 und 13 in L._____ von einem einfachen,

- 16 kleinen Mehrfamilienhaus zu einem topmodernen grossen Flachdachgebäude realisiert habe. Der Beklagte sei an folgenden Renditeliegenschaften entweder wirtschaftlich allein berechtigt oder beteiligt: − Mehrfamilienhaus K._____-strasse 39 in AB._____ − Mehrfamilienhaus Q._____-strasse 12/13 in L._____ − Mehrfamilienhaus W._____-strasse in N._____ − Überbauung AI._____-strasse in AJ._____ (eingetragen auf den Namen der M._____) − Mehrfamilienhaus S._____-strasse 22 in L._____ − Mehrfamilienhäuser T._____-strasse 25 und 28 in L._____ − Mehrfamilienhäuser R._____-strasse 19 und 16 in L._____ − Grundstück in AK._____ SZ Die Klägerin gehe zudem davon aus, dass der Beklagte in AL._____ im Kanton Schwyz über Land verfüge, für das er bereits CHF 200'000.– anbezahlt habe und das er vermutlich bereits bebaue (mit Verweis auf Urk. 13 S. 22 f.). In der Duplik (recte: Replik) habe sie ergänzt, der Beklagte habe im Laufe der Ehe immer wieder Liegenschaften gekauft, gebaut oder ausgebaut; er habe aber konsequent alle Liegenschaften im Namen seiner Eltern, d.h. des Vaters oder der Mutter, eintragen lassen. Diese diversen Liegenschaften seien vor Ablauf des Jahres 2011 im Hinblick auf die im Raume stehende Erbschaftssteuerinitiative auf den Beklagten übertragen worden, wobei er der Mutter an allen Liegenschaften die Nutzniessung habe einräumen lassen, so dass die Liegenschaften auch in den jetzigen Steuererklärungen des Beklagten nicht erscheinen dürften. Bekannt seien 11 Mehrfamilienhäuser in L._____ und Umgebung. Die Eltern des Beklagten seien nicht in der Lage (gewesen), ein solches Immobilienportefeuille zu kaufen oder zu finanzieren. Es sei immer der Beklagte gewesen, der die Liegenschaften aus eigenen Mitteln erworben, gebaut oder ausgebaut habe (mit Verweis auf Urk. 138 S. 25 f., Urk. 139/1-9 und Urk. 139/25/1-4). In ihrer Übersicht der Aktiven und Passiven des Beklagten habe die Klägerin die Liegenschaften mit einem Wert von insgesamt CHF 12 Mio. aufgeführt (mit Verweis auf Urk. 138 S. 29). Die Vorinstanz zog in Betracht, der Beklagte habe die Ausführungen der Klägerin weder substantiiert bestritten noch dazu Stellung genommen (mit Ver-

- 17 weis auf Urk. 142 und Prot. I S. 34 f.), obwohl ihm mit Verfügung vom 7. April 2014 – nach mündlicher Erstattung der Duplik – nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zur Replik der Klägerin (nochmals schriftlich) Stellung zu nehmen (mit Verweis auf Urk. 144). In seiner anlässlich der Hauptverhandlung [vom 21. März 2014] erstatteten Duplik habe der Beklagte lediglich ausgeführt, dass er über keine Aktiven verfügen würde, insbesondere verfüge er auch nicht über eigene Fahrzeuge (mit Verweis auf Urk. 142 S. 30). Damit sei der Beklagte jedoch seiner Behauptungs- und Bestreitungslast nicht genügend nachgekommen, da es einerseits um Vorkommnisse in seinem Sphärenbereich gehe und die Klägerin detaillierte Behauptungen in diesem Zusammenhang aufgestellt habe und andererseits massgebend sei, über welche finanziellen Mittel der Beklagte (direkt oder indirekt) am Stichtag (25. Juni 2010) verfügt habe. Nachdem keine weitere Stellungnahme eingegangen sei, wäre grundsätzlich androhungsgemäss Verzicht auf weitere Ausführungen anzunehmen gewesen. Da jedoch die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre güterrechtlichen Ansprüche ohne die entsprechenden Auskünfte des Beklagten substantiiert zu beziffern und sie deshalb Anspruch auf Auskunfterteilung durch den Beklagten gehabt habe, sei der Beklagte mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 zur Auskunft verpflichtet und aufgefordert worden, sich substantiiert zu den Liegenschaften Überbauung AM._____ in AJ._____, W._____-strasse in N._____, Q._____-strasse 12 und 13 in L._____, K._____strasse 39 in AB._____, S._____-strasse 22 in L._____, T._____-strasse 25 und 28 in L._____, R._____-strasse 16 und 19 in L._____, Grundstück in AK._____ SZ, Grundstück in AL._____ SZ, AN._____-weg in AO._____, O._____-strasse in N._____, W._____-hofstrasse 31 und 8 in V._____, AA._____-strasse 31 in V._____, U._____-strasse 31 und 8 in V._____ sowie allfälligen weiteren Liegenschaften, an denen er tatsächlich beteiligt oder wirtschaftlich berechtigt sei, zu äussern und die folgenden Auskünfte zu erteilen: "Ist er, seit wann, oder war er, von wann bis wann, in irgendeiner Art tatsächlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer dieser Liegenschaften, sei es direkt oder indirekt über weitere Beteiligungen wie z.B. Firmenanteile etc., oder sonst wie Berechtigter an diesen Liegenschaften, sei es direkt oder indirekt über weitere Beteiligungen wie z.B. Firmenanteile etc., und wenn ja, wie kam es dazu, wie wurden diese Liegenschaften (inkl. allfälliger

- 18 ausgeführter Arbeiten) finanziert und in welchem Umfang besteht eine allfällige Beteiligung / Berechtigung" (mit Verweis auf Urk. 267). In seinen Eingaben vom 27. Februar 2017 (Urk. 298 S. 13 ff.) und 19. März 2017 (Urk. 301 S. 9) habe der Beklagte – so die Vorinstanz weiter – erneut lediglich allgemeine Ausführungen zu den vorerwähnten Liegenschaften gemacht und dabei Folgendes angeführt: Die Familie A'._____ sei eine alteingesessene Unternehmerfamilie mit bäuerlicher Herkunft und einem erheblichen Landbesitz in L._____, was der Klägerin bekannt sei (mit Verweis auf Urk. 298 S. 13). Das Immo-Portefeuille der Familie (umfassend die Liegenschaften Q._____-strasse 12 und 13 in L._____, R._____-strasse 16 und 19 in L._____, T._____-strasse 25 und 28 in L._____, S._____-strasse 45 und 22 in L._____, U._____-strasse 31/8/46 in V._____, W._____-strasse 31/8 in V._____ und AA._____-strasse 31 in V._____) sei ihm im Zusammenhang mit der Initiative zur Einführung der Erbschaftssteuer am 20. Dezember 2011 als gemischte Schenkung überschrieben worden, wobei die uneingeschränkte Nutzniessung bei der Mutter verblieben und dieser zugleich auch ein Rückfallsrecht im Todesfall des Sohnes garantiert worden sei. Diese gemischten Schenkungen bzw. Erbvorbezüge gehörten denn auch offensichtlich in sein Eigengut und die Ehefrau habe unter güterrechtlichen Titeln nicht den geringsten Anspruch darauf (mit Verweis auf Urk. 298 S. 14). Dass die Immobilien durch irgendwelche finanziellen Schachzüge aus seinen ehemaligen Firmen in den Privatbesitz der Familie A'._____ gelangt sein sollen, sei willkürlich, ja geradezu Humbug. Dafür bestehe nicht ein plausibler Hinweis. Wie er im eigenen Namen Liegenschaften gekauft, erstellt und darauf allenfalls Nutzniessungen zu Gunsten seiner Mutter eingetragen haben soll, sei nicht nachvollziehbar und nur haltlose Spekulation. Dafür gäbe es nicht den geringsten Hinweis (mit Verweis auf Urk. 298 S. 15). Hinsichtlich der Liegenschaften/Grundstücke in AK._____ und AL._____ führe der Beklagte an, dass ihm diese nicht bekannt seien; er bestreite, Grundstücke in AK._____ und AL._____ zu besitzen (Urk. 808 S. 135 f. mit Verweis auf Urk. 298 S. 14 und Urk. 301 S. 9). Die Vorinstanz konstatierte, die Klägerin habe in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2017 an ihrer Darstellung festgehalten, wonach der Beklagte ab dem Er-

- 19 werbszeitpunkt der vorgenannten Liegenschaften der wirtschaftliche Eigentümer gewesen sei (mit Verweis auf Urk. 312 S. 13 f.). Sie erwog, die Klägerin halte zu Recht dafür, dass sich der Beklagte – trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 267 Dispositiv-Ziffer 6) – insbesondere auch nicht substantiiert dazu geäussert habe, wie diese Liegenschaften finanziert worden seien. Wie bereits ausgeführt, sei die Darstellung der Klägerin, wonach die Eltern des Beklagten nicht in der Lage gewesen seien, ein solches Immobilienportefeuille zu kaufen oder zu finanzieren, unbestritten geblieben (mit Verweis auf Urk. 142, Prot. I S. 34 f.) bzw. werde mit der pauschalen Bestreitung des Beklagten, die Familie A'._____ sei eine alteingesessene Unternehmerfamilie mit bäuerlicher Herkunft und erheblichem Landbesitz in L._____ (mit Verweis auf Urk. 298 S. 13), nicht substantiiert bestritten. Dem vom Beklagten miteingereichten Vertrag auf Eigentumsübertragung (Urk. 299/31) könne lediglich entnommen werden, dass die Liegenschaften Q._____-strasse 12 und 13, R._____-strasse 19, T._____-strasse 25 und 28 sowie S._____-strasse 22, alle in L._____, und U._____-strasse 31 und 8, W._____-strasse 31 und 8 sowie AA._____-strasse 31, alle in V._____, am 20. Dezember 2011 von AP._____ an den Beklagten abgetreten worden seien. Damit werde aber die Behauptung der Klägerin, dass der Kauf und/oder Bau dieser Liegenschaften durch den Beklagten finanziert worden sei, weder bestritten noch widerlegt. Sodann würden substantiierte Ausführungen des Beklagten zu den Liegenschaften R._____-strasse 16 in L._____, W._____-strasse in N._____, K._____-strasse 39 in AB._____ und O._____-strasse 31 in N._____ fehlen (mit Verweis auf Urk. 298 S. 13 ff.; Urk. 301 S. 9), obwohl der Beklagte bezüglich sämtlicher von der Klägerin angeführten Liegenschaften seine Eigentümerschaft anerkenne (mit Verweis auf Urk. 298 S. 14). Schliesslich lege der Beklagte auch nicht dar, weshalb er nicht in der Lage sei, die geforderten Auskünfte über die Finanzierung der Liegenschaften zu erteilen. Er beschränke sich (einmal mehr pauschal) darauf, den Schutz der Privatsphäre und der Geschäftsgeheimnisse anzurufen und auszuführen, dass es die Klägerin grundsätzlich nichts angehe, was seine Mutter mit ihrem Vermögen und Einkommen mache (mit Verweis auf Urk. 298 S. 15). Es sei somit androhungsgemäss auf das (pauschale) Vorbringen der Klägerin, wonach der Beklagte am Stichtag wirtschaftlicher Berechtigter der vor-

- 20 genannten Liegenschaften gewesen sei, diese Liegenschaften mit Errungenschaft finanziert worden seien und diesen Liegenschaften ein Wert von CHF 12 Mio. zukomme, abzustellen. Mit der Nutzniessung seien die Liegenschaften erst im Jahr 2011 belastet worden, weshalb dies von vornherein unberücksichtigt zu bleiben habe. Schliesslich befasste sich die Vorinstanz mit der abschliessenden Bezeichnung und Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin vom 19. August 2020. Darin präsentierte sie mit Bezug auf die Liegenschaften zwei verschiedene Varianten, wobei sie in Variante 2 davon ausging, die Liegenschaften seien noch zu schätzen und ihr Wert betrage mindestens CHF 21'667'949.– netto (mit Verweis auf Urk. 581 S. 1). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Klägerin nicht anführe, weshalb sie mit diesem verspäteten Vorbringen noch zu hören sei, weshalb es beim ursprünglich behaupteten Wert von CHF 12 Mio. bleibe (Variante 1). 2.2 Der Beklagte beanstandet diese Erwägungen in verschiedener Hinsicht: Die Vorinstanz habe auf eine unsubstantiierte Behauptung der Klägerin abgestellt (Urk. 807 S. 5 ff. Ziff. 14; nachfolgend E. 2.3). Entgegen der Vorinstanz habe er die Behauptung, wonach er wirtschaftlich Berechtigter an diversen Liegenschaften sei, verschiedentlich gehörig bestritten (nachfolgend E. 2.4). Schliesslich hätte der Beweis, dass die Liegenschaften nicht seinen Eltern gehört hätten, der Klägerin auferlegt werden müssen, wobei Steuererklärungen und Grundbuchauszüge seinen Standpunkt bestätigen würden (nachfolgend 2.5). 2.3.1 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe lediglich pauschale und nicht ansatzweise ins Detail gehende Behauptungen aufgestellt, indem sie vorgebracht habe, dass er − an mehreren Liegenschaften entweder wirtschaftlich allein berechtigt oder beteiligt sei (wobei offen bleibe, welche der beiden Varianten zutreffen solle); − mehrere Liegenschaften unter dem Namen des Vaters realisiert haben solle; − während der Ehe immer wieder Liegenschaften gekauft, gebaut oder ausgebaut habe;

- 21 - − diese diversen Liegenschaften konsequent im Namen seiner Eltern, d.h. des Vaters oder der Mutter, habe eintragen lassen. Dabei würde es einen grossen Unterschied machen, ob er allein oder mit anderen Personen an Liegenschaften beteiligt sei. Ob jemand einen Anteil von z.B. 5% oder von 100% halte, wirke sich betragsmässig stark aus, wenn eine Handvoll Liegenschaften tel quel mit einem Wert von CHF 12 Mio. bedacht werde. Zudem habe sich die Vorinstanz auch nicht dafür interessiert, ob die Immobilien mit Hypotheken belastet seien; sie seien es, und zwar nicht zu knapp (Urk. 807 S. 5 Ziff. 14, S. 7 Ziff. 18, S. 12 Ziff. 34, S. 26 Ziff. 57.1). 2.3.2 Das Güterrecht der Ehegatten wird von der Verhandlungsmaxime beherrscht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 202 N 38b; Art. 277 Abs. 1 ZPO). Bereits unter Geltung der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) bestimmte das (materielle) Bundesrecht, wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen subsumiert werden können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmen sich die jeweiligen Anforderungen einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Dabei braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet also der Prozessgegner das schlüssige bzw. erhebliche Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Wird etwa das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter

- 22 - Schaden bilden (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit weiteren Hinweisen, 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Burkhalter Kaimakliotis, Die Substanzierungslast – insbesondere gemäss der Zürcher Zivilprozessordnung und der Praxis des Bundesgerichts, in: AJP 2007 1265 f.; ferner BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; BGer 4A_478/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.3.1; 4A_661/2017 vom 28. Mai 2018, E. 5.3; 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016, E. 4.1). 2.3.3 Die Klägerin hat in der Klagebegründung und in der Replik vorgebracht, der bei Heirat mittellose Beklagte sei an diversen Renditeliegenschaften wirtschaftlich berechtigt, sei es allein oder in Form einer Beteiligung, da er während der Ehe immer wieder Liegenschaften gekauft, gebaut oder ausgebaut habe, die Liegenschaften aber konsequent auf den Namen seiner Eltern (Vater oder Mutter), die nicht in der Lage gewesen seien, ein solches Immobilienportefeuille zu erwerben, habe eintragen lassen (Urk. 13 S. 22 f., Urk. 138 S. 25 f.). Dabei hat die Klägerin diverse Liegenschaften erwähnt, diese nach Art und Lage bezeichnet und überdies auf eine Liste mit elf Liegenschaften in L._____ und Umgebung samt dazugehörigen Grundbuchauszügen (Urk. 139/24/1-9, Urk. 139/25/1-4) verwiesen. Als Konsequenz hat die Klägerin in der Errungenschaft des Beklagten ein Immobilienportefeuille von mindestens 12 Renditeliegenschaften mit einem geschätzten Nettowert von insgesamt CHF 12 Mio. aufgeführt (Urk. 138 S. 29). Dieser Sachvortrag war zwar nicht bis in alle Einzelheiten gehalten, aber konkret genug, um dazu Stellung beziehen zu können und bestritten zu werden. Ob die im Februar 2017 eingereichten Steuererklärungen des Beklagten zeigen, dass er bis zur Übertragung im Dezember 2011 kein Grundeigentum hielt (vgl. Urk. 807 S. 4 Ziff. 10), vermag daran nichts zu ändern. Der klägerische Sachvortrag war auch insoweit schlüssig, als er unter der Annahme, er treffe zu, dazu führt, dass die dem Beklagten zuzurechnenden Vermögenswerte (Liegenschaften) seiner Errungenschaft zugeordnet werden müssten (vgl. auch Art. 200 Abs. 3 ZGB). Jedenfalls wandte der Beklagte nicht ein, die Vorinstanz hätte die Liegenschaften unter dieser Annahme nicht als Errungenschaft betrachten dürfen. Er macht auch nicht geltend, er sei nicht in der Lage gewesen, die klägerische Darstellung zu bestreiten. Vielmehr bringt er vor, eine solche Bestreitung sei tatsächlich erfolgt. Indem die Klägerin von einem geschätzten "Nettowert" von insgesamt CHF 12 Mio.

- 23 sprach (Urk. 138 S. 29), brachte sie auch deutlich zum Ausdruck, dass die auf den Liegenschaften lastenden Schulden in diesem Betrag bereits berücksichtigt waren. Zutreffend ist, dass die Klägerin zunächst von einer Alleinberechtigung oder einer Beteiligung sprach (Urk. 13 S. 22). Indem sie aber in der Replik ausführte, alle erwähnten Liegenschaften würden wirtschaftlich dem Beklagten gehören, und die Liegenschaften mit dem gesamten (geschätzten) Nettowert als Aktivum des Beklagten berücksichtigte (Urk. 138 S. 28), war klar erkennbar, dass die Klägerin auf eine vollumfängliche Vermögenszurechnung abzielte. Der Beklagte legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern ihm in diesem Punkt eine Bestreitung verunmöglicht wurde. Hinzu kommt, dass der Wert von CHF 12 Mio. ebenso letztlich unbestritten blieb (vgl. unten E. III./2.4.2.11 f.). Zu guter Letzt zeigt der Beklagte auch nicht auf, inwiefern ihm im hier interessierenden Zusammenhang aufgrund eines zu allgemein gehaltenen Sachvortrags der Klägerin die Nennung von Gegenbeweismitteln verunmöglicht war (Urk. 807 S. 7 Ziff. 17). Die Rüge, die Vorinstanz habe auf einen nicht hinreichend substantiierten Sachvortrag abgestellt, ist demnach unbegründet. 2.4.1.1 Der Beklagte bringt weiter vor, er habe die – gemäss Vorinstanz – bloss pauschalen Vorbringen der Klägerin bzw. deren "pauschalen Erguss zu den Liegenschaften" schon in der Duplik vollumfänglich bestritten, "soweit Tatsachen und Behauptungen im Folgenden nicht ausdrücklich anerkannt würden". Dies habe völlig ausgereicht, weil die Klägerin – wie es die Vorinstanz im Entscheid schreibe – nur pauschal und somit nicht ansatzweise im Detail Behauptungen aufgestellt habe. Gemäss der alten Zürcher ZPO sei dies die Standardformulierung der Bestreitung gewesen, womit es der Klägerin oblegen habe, den Beweis für das Eigentum (oder doch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche "wirtschaftliche Berechtigung") des Beklagten an den Liegenschaften anzutreten. Die Vorinstanz könne nicht stattdessen von ihm verlangen, auf diese quer in der Landschaft liegenden – weil pauschalen – Behauptungen einzugehen. Die Liegenschaften hätten "strikte" den Eltern gehört und diese seien nicht Prozesspartei (Urk. 807 S. 5 Ziff. 14.2 und Ziff. 14.3).

- 24 - 2.4.1.2 Auf welche Stelle der Duplik der Beklagte anspielt, lässt sich der Berufungsschrift nicht entnehmen. Allerdings dürfte sich der Beklagte auf die "prozessuale Einleitung" der – am 21. März 2014 mündlich erstatteten – Duplik beziehen. An dieser Stelle führte er nach einem Verweis auf die Klageantwort aus, "[d]ie Ausführungen der Gegenpartei in der Klagebegründung und heute in der Replik werden ausdrücklich insgesamt und im Einzelnen bestritten, soweit sie nicht bereits im Rekursverfahren zu den vorsorglichen Massnahmen vor Obergericht als bestritten und widerlegt zu gelten haben und im Folgenden nicht ausdrücklich anerkannt werden" (Urk. 142 S. 3). 2.4.1.3 Floskelhafte Bestreitungen, wonach alles bestritten sei, was nicht ausdrücklich zugestanden werde, genügen der Bestreitungslast nicht (BK ZPO- Killias, Art. 222 N 18, m.w.H.; BK ZPO-Brönnimann, Art. 150 N 14; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 41; Glasl, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 55 N 19). Diejenigen Behauptungen der Gegenpartei, denen für die Beurteilung eines Prozesses eine gewisse Bedeutung zukommt, müssen demnach einzeln bestritten werden. Bestreitungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad der Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Diese Rechtsprechung galt bereits unter Geltung der ZPO/ZH (BGE 141 III 433 E. 2.6. S. 437 f. mit Hinweis auf frühere Entscheide; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 113 N 4; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 168),

- 25 dessen § 113 festhält, dass sich die Parteien im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen haben, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 808 S. 17). Unwirksame pauschale Bestreitungen erlauben es dem Gericht, von einer unbestrittenen Tatsache auszugehen (BK-Walter, Art. 8 ZGB N 191). 2.4.1.4 Die vom Beklagten zu Beginn der Duplik erklärte Bestreitung genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin der Errungenschaft des Beklagten ein Immobilienportefeuille mit der Begründung zuwies, der Beklagte sei als wirtschaftlicher Eigentümer von mehreren konkret bezeichneten Liegenschaften zu betrachten, die von ihm erworben bzw. erstellt, aber auf den Namen der Eltern eingetragen worden seien, hätte sich der Beklagte im Einzelnen erkennbar zu diesem Vorhalt äussern müssen und sich nicht auf eine Globalbestreitung beschränken dürfen, auch wenn diese dahingehend lautete, die klägerischen Ausführungen würden "im Einzelnen" bestritten, soweit sie im Folgenden nicht ausdrücklich anerkannt würden. Auch die noch so ausgeklügelt formulierte Bestreitung allgemeiner Art ist ungültig, soweit sie nicht einer bestimmten Tatsachenbehauptung zugeordnet werden kann (BK-Walter, Art. 8 ZGB N 191 und N 204, mit Verweis auf BGer 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010, E. 2.3.1). Eine solche Zuordnung ist bei der vom Beklagten gewählten "Standardformulierung" (Urk. 807 S. 5 Ziff. 14.3) offensichtlich nicht möglich. 2.4.2.1 Der Beklagte trägt zusammengefasst vor, er sei von der Vorinstanz am 27. Oktober 2016 unter Hinweis auf Art. 170 ZGB zur Stellungnahme inkl. gehöriger Substantiierung aufgefordert worden. Er habe sich mit seinen Eingaben vom 28. Februar 2017 (Urk. 298) und vom 19. März 2017 (Urk. 301) geäussert und dabei ausgeführt, dass er erstens vor Dezember 2011 nicht an Liegenschaften wirtschaftlich allein berechtigt oder beteiligt gewesen sei, und zweitens nicht mehrere Liegenschaften unter dem Namen des Vaters oder der Mutter realisiert habe, sondern die Eltern immer Liegenschaften (darunter die in Frage stehenden) im Eigentum gehabt hätten. Dies müsse entgegen der Vorinstanz als substantiierte Bestreitung qualifiziert werden, zumal er seine Feststellungen mit Beweismittelofferten wie öffentliche Urkunden bedacht habe. Die gegenteiligen Feststellun-

- 26 gen der Vorinstanz seien nicht haltbar und stellten eine Rechtsverletzung dar. Auch habe er den von der Klägerin pauschal dargelegten Punkten eine eigene abweichende Darstellung gegenübergestellt, mit welcher die Darstellung der Klägerin widerlegt worden sei. Folglich hätte die Vorinstanz Beweis erheben müssen. Die Vorinstanz räume selber ein, dass die Klägerin Noven eingebracht habe. Allein der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete es, dass er sich diesbezüglich frei und umfassend habe äussern können. Auch halte die Vorinstanz fest, dass sie Anordnungen gemäss Art. 170 ZGB getroffen habe. Folglich sei das Behauptungsstadium bzw. das Hauptverfahren noch nicht beendet gewesen. Das Beweisverfahren sei in jenem Zeitpunkt noch nicht gestartet worden, was bedeute, dass Teile, die für die Erforschung der materiellen Wahrheit zu beachten seien, ohne Weiteres hätten eingebracht werden können. Gerade die Auskunft gemäss Art. 170 ZGB verlange danach, dass sie vor dem Start des Beweisverfahrens "gelegt" sein müsse. Im Jahre 2016/2017 habe die Ehe noch bestanden, weshalb Auskunft habe verlangt und erteilt werden können. Seine Aussagen seien somit rechtzeitig erfolgt. Der Beweisauflageverfügung sei erst am 4. Juni 2021 ergangen. Bis zum 4. Juni 2021 seien Behauptungen zur Sache nicht verspätet gewesen. Die Vorinstanz habe seine Auskunft zu Unrecht nicht beachtet und damit die gesetzlichen Vorgaben verletzt. Es bleibe der Vorwurf, seine Entgegnung sei nicht substantiiert gewesen. Da die Behauptung der Klägerin pauschal gewesen sei, habe eine pauschale Entgegnung genügt. Schliesslich habe die Vorinstanz die Klägerin am 5. Mai 2020 aufgefordert, ihre güterrechtlichen Ansprüche abschliessend zu bezeichnen und beziffern. In seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 (Urk. 590) habe er die Darstellung der Klägerin, dass die seinen Eltern gehörenden Liegenschaften mit einem Wert von zwischen CHF 12 und CHF 34 Mio. Teil seiner Errungenschaft bilden würden, zurückgewiesen und bestritten, an nicht genau bestimmten Liegenschaften wirtschaftlich berechtigt gewesen zu sein (Urk. 807 S. 7 bis S. 17, Ziff. 19 bis Ziff. 43). 2.4.2.2 Die hier noch anwendbare ZPO/ZH sieht folgende Regelungen vor: Im Hauptverfahren haben die Parteien das Streitverhältnis darzustellen und das Begehren zu begründen (§ 113 ZPO/ZH). Das Scheidungsverfahren ist grundsätzlich mündlich ausgestaltet (§ 119 Ziff. 4 ZPO/ZH). In der Hauptverhandlung

- 27 hat der Kläger den ersten und dritten Vortrag (Begründung und Replik) und der Beklagte den zweiten und vierten Vortrag (Antwort und Duplik). Weitere Vorträge werden nur aus zureichenden Gründen gestattet. Das Gericht kann sie auf das in der Duplik oder in späteren Vorträgen neu Vorgebrachte beschränken (§ 121 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Die Parteien sind mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder mit ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben (§ 114 ZPO/ZH). Der Aktenschluss tritt damit grundsätzlich mit Erstattung der Duplik ein, sofern kein Anlass für weitere Vorträge besteht. Es bestehen allerdings die in § 115 ZPO/ZH genannten Ausnahmen. Darunter fallen unter anderem Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten, Tatsachen, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt bzw. die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können, oder Behauptungen und Bestreitungen nach gerichtlichen Anordnungen gemäss § 55 (§ 115 Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 5 ZPO/ZH). 2.4.2.3 An der Hauptverhandlung vom 8. September 2010 hielten die Parteien ihre ersten Parteivorträge (Prot. I S. 6 f., S. 9 f.). Der Aktenschluss trat vorliegend erst mit der vom Beklagten an der Hauptverhandlung (Fortsetzung) vom 21. März 2014 gehaltenen Duplik ein (Prot. I S. 34 f., Urk. 142). Zu dieser Verhandlung waren die Parteien denn auch mit dem Hinweis "Abschluss sämtlicher Parteivorträge" und unter der Androhung vorgeladen worden, dass eine Partei bei Säumnis mit weiteren Vorträgen im Hauptverfahren ausgeschlossen ist (Urk. 123; vgl. auch Prot. I S. 32 oben: "Abschluss sämtlicher Parteivorträge"). Weitere Vorträge im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO/ZH wurden nicht angeordnet (Prot. I S. 35, S. 39 f.). Trotzdem setzte die Vorinstanz dem Beklagten mit Verfügung vom 7. April 2014 ohne Begründung eine einmalige Frist von 60 Tagen an, um sich erneut (schriftlich) zur Replik der Klägerin (Urk. 138) zu äussern, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde (Urk. 144 Dispositiv-Ziffer 3). Es kann offen bleiben, ob die Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme prozessual zulässig war, da der Beklagte – wie die Vorinstanz unangefochten festhielt – die Frist ungenutzt verstreichen liess und diesbezüglich gar keine Stellungnahme einreichte (Urk. 808 S. 134).

- 28 - 2.4.2.4 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 forderte die Vorinstanz den Beklagten auf, diverse Auskünfte zu erteilen und Urkunden einzureichen (Urk. 267 Dispositiv-Ziffern 3 und 5). Zudem setzte sie ihm in Dispositiv-Ziffer 6 Frist an, um sich schriftlich zu diversen Liegenschaften bzw. Grundstücken (Überbauung AM._____ in AJ._____, W._____-strasse in N._____, Q._____-strasse 12 und 13 in L._____, K._____-strasse 39 in AB._____, S._____-strasse 22 in L._____, T._____-strasse 25 und 28 in L._____, R._____-strasse 19 und 16 in L._____, Grundstück in AK._____ SZ, Grundstück in AL._____ SZ, AN._____-weg in AO._____, O._____-strasse 8 in N._____, W._____-hofstrasse 31 + 8 in V._____, AA._____-strasse 31 in V._____, U._____-strasse 31 + 8 in V._____ sowie allfällige weitere Liegenschaften, an denen er tatsächlich beteiligt oder wirtschaftlich berechtigt ist) substantiiert zu äussern und folgende Auskünfte zu erteilen (Urk. 267 S. 16 bis 19): "Ist er, seit wann, oder war er, von wann bis wann, in irgendeiner Art tatsächlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer dieser Liegenschaften, sei es direkt oder indirekt über weitere Beteiligungen wie z.B. Firmenanteile etc., oder sonst wie Berechtigter an diesen Liegenschaften, sei es direkt oder indirekt über weitere Beteiligungen wie z.B. Firmenanteile etc., und wenn ja, wie kam es dazu, wie wurden diese Liegenschaften (inkl. allfälliger ausgeführter Arbeiten) finanziert und in welchem Umfang besteht eine allfällige Beteiligung / Berechtigung". Diese Aufforderung erging mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die pauschalen Behauptungen der Klägerin abgestellt würde. In der genannten Verfügung legte die Vorinstanz zunächst den von der Klägerin in der Klagebegründung und in der Replik zu den Liegenschaften eingenommenen Standpunkt dar (Urk. 267 S. 10 f.). Sie erwog sodann, dass seitens des Beklagten grundsätzlich androhungsgemäss Verzicht auf weitere Ausführungen anzunehmen wäre, nachdem er zu den Ausführungen der Klägerin nicht Stellung genommen, diese nicht ausdrücklich bestritten und auch die Möglichkeit, zur Replik schriftlich Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen habe. Jedoch sei – so die Vorinstanz weiter – die Klägerin ohne die entsprechenden Auskünfte des Beklagten nicht in der Lage, abschliessend zu ihren güterrechtlichen Ansprüchen Stellung zu nehmen und ihre Ansprüche zu beziffern. Da die Klägerin glaubhaft mache – insbesondere sei unbestritten geblieben, dass diverse Liegenschaften

- 29 auf die Eltern des Beklagten eingetragen (gewesen) seien und dass die Eltern nicht über die finanziellen Mittel für den Erwerb all dieser Liegenschaften verfügt hätten –, dass ihrerseits im Zusammenhang mit diesen Liegenschaften güterrechtliche Ansprüche bestehen könnten, habe sie Anspruch auf Auskunfterteilung durch den Beklagten. Dieser sei demzufolge in Anwendung von § 55 ZPO/ZH aufzufordern, sich zu den obgenannten Liegenschaften substantiiert zu äussern (Urk. 267 S. 11 f.). Zum Anspruch auf Auskunfterteilung verwies sie auf Ziffer 2 ihrer Erwägungen. Darin legte sie dar, dass ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB auch als Teilantrag innerhalb eines (anderen) eherechtlichen Verfahrens gestellt werden kann, mit Art. 170 ZGB jeder Ehegatte in die Lage versetzt werden soll, die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchzusetzen, und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung umfassend Auskunft verlangt werden kann (Urk. 267 S. 4 f.). 2.4.2.5 Die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH ist eine im Interesse der Wahrheitsfindung notwendige Ergänzung der Verhandlungsmaxime (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., § 55 N 2, mit weiteren Hinweisen). Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt, so ist ihr Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, insbesondere durch richterliche Befragung. Allerdings entsteht die richterliche Fragepflicht nur, wenn rechtzeitig erfolgte Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben, mit der Folge, dass Ergänzungen der Partei nach § 115 Ziff. 5 ZPO/ZH im Prozess noch zu berücksichtigen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 55 N 3; BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 11; Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2003, S. 149 f.). Das Bundesgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Meinung, dass bei anwaltlich vertretenen Parteien der richterlichen Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite zukommt (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 7.6; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2; 4C.395/2005 vom 1. März 2006, E. 4.3). Vorausgesetzt wird zumindest eine im Ansatz auf den Prozess gerichtete Erklärung (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 55 N 2). Die richterliche Fragepflicht

- 30 entsteht erst, wenn eine gegnerische Behauptung von einer Partei mindestens andeutungsweise bestritten wird, die Bestreitung aber den Mangel der Unklarheit, Unvollständigkeit oder Unbestimmtheit aufweist. Sie darf nicht ausgeübt werden, wenn eine Partei die nötige Bestreitung gänzlich unterlässt, ansonsten die Voraussetzung des Vorliegens des mangelhaften Vorbringens untergraben würde (Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 188, N 193 und N 231, mit weiteren Hinweisen). Die Fragepflicht nimmt den Parteien die Verantwortung für die zeitgerechte Prozessführung nicht ab und ist insbesondere nicht dazu bestimmt, Sachbehauptungen in das Verfahren einzuführen, die weder vorgebracht noch belegt sind (BGer 5A_340/2022 und 5A_373/2022 vom 31. August 2022, E.3.4; 5A_618/2015 vom 2. März 2016, E. 6.6 mit Hinweisen; Sutter-Somm/Schrank, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 52). 2.4.2.6 Es wurde bereits dargelegt, dass der Globalbestreitung des Beklagten zu Beginn der Duplik keinerlei Wirkungen zukommen kann (E. III./2.4.1.4). Davon abgesehen bringt der Beklagte in seiner Berufung nicht vor, er habe die Behauptung der Klägerin, seiner Errungenschaft seien – da er als wirtschaftlicher Eigentümer eines Immobilienportefeuilles zu betrachten sei – CHF 12 Mio. anzurechnen, bis zum Aktenschluss (d.h. bis zum Abschluss der Hauptverhandlung vom 21. März 2014; vgl. E. III./2.4.2.3) bestritten oder dazu anderweitig Stellung genommen. Auf die Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme zur Replik hat er nicht reagiert. Die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin blieben demnach bis zum Aktenschluss gänzlich unbestritten. Es lag somit keine unklare, unvollständige oder unbestimmte Behauptungslage auf Seiten des Beklagten vor, die ein gerichtliches Eingreifen erfordert hätte, umso weniger, als der Beklagte auch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess. Insoweit bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die richterliche Fragepflicht auszuüben, um dem Beklagten doch noch eine Bestreitung der klägerischen Sachdarstellung zu ermöglichen.

- 31 - Richtig besehen hat die Vorinstanz denn auch gar keinen Anwendungsfall von § 55 ZPO/ZH ausgemacht, obwohl sie den Beklagten "in Anwendung von 55 ZPO ZH" aufforderte, sich zu den genannten Liegenschaften substantiiert zu äussern (Urk. 267 S. 12). Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass sie den Beklagten zur Erteilung spezifischer Auskünfte anhielt (Urk. 267 S. 13). Im angefochtenen Urteil spricht die Vorinstanz denn auch davon, der Beklagte sei mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 "zur Auskunft verpflichtet und aufgefordert" worden, sich substantiiert zu den genannten Liegenschaften zu äussern (Urk. 808 S. 134). Nichts anderes ergibt sich aus den Erwägungen der Verfügung vom 27. Oktober 2016. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei ohne die entsprechenden Auskünfte des Beklagten nicht in der Lage, abschliessend zu ihren güterrechtlichen Ansprüchen Stellung zu nehmen und ihre Ansprüche zu beziffern. Da die Klägerin glaubhaft mache, dass ihrerseits im Zusammenhang mit diesen Liegenschaften güterrechtliche Ansprüche bestehen könnten, habe sie einen Anspruch auf Auskunftserteilung durch den Beklagten. Die Vorinstanz verwies dabei auf ihre Erwägungen zum Auskunftsbegehren bzw. zum anlässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Mass-nahmen vom 8. September 2010 gestellten Editionsbegehren, das die Klägerin auf Art. 170 ZGB sowie §§ 134 und 185 ZPO/ZH gestützt habe und in der Massnahmeverfügung vom 21. Dezember 2010 einer separaten Verfügung vorbehalten worden sei (Urk. 267 S. 2 ff. mit Verweis auf Urk. 15, Prot. I S. 8 und Urk. 21). 2.4.2.7 Wird die richterliche Fragepflicht zu Unrecht oder zu weitgehend ausgeübt, ist danach zu fragen, ob die Vorbringen einer Partei noch rechtzeitig oder aber in einem zeitlich unzulässigen Zeitpunkt erfolgt sind. Erfolgt das Vorbringen nach Aktenschluss und damit zu einem Zeitpunkt, in dem Noven nicht mehr unbeschränkt geltend gemacht werden können, gilt das Vorbringen als nicht erfolgt (Six, Richterliche Fragepflicht, in: Festschrift 75 Jahre Aargauischer Juristenverein 1936 bis 2011, S. 105; Lienhard, Die materielle Prozessleitung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz 853 f. und Rz 859). Das Gericht darf nicht über die richterliche Fragepflicht einer unsorgfältig prozessierenden Partei zur Hilfe eilen (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 54 [zur Beweiserhebung von Amtes wegen]).

- 32 - Waren die Voraussetzungen von § 55 ZPO/ZH nicht erfüllt und war die Novenschranke im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2016 bereits gefallen, erweisen sich allfällige in den Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 enthaltene Bestreitungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an verschiedenen Liegenschaften unter diesem Aspekt als verspätet und unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es keine Rolle, dass die Beweisauflageverfügung erst am 4. Juni 2021 erging. Der Umstand, dass die Vor-instanz dem Beklagten in der gleichen Verfügung vom 27. Oktober 2016 eine weitere Frist ansetzte, um zur Noveneingabe der Klägerin vom 25. Februar 2016 (Urk. 230) Stellung zu nehmen (Urk. 267 S. 14 f., S. 21 Dispositiv-Ziffer 9), bedeutet nicht, dass in jenem Zeitpunkt das Behauptungsstadium noch nicht abgeschlossen gewesen bzw. der Aktenschluss noch nicht eingetreten wäre und er sich in jenem Zeitpunkt noch einmal unbeschränkt und damit auch zur wirtschaftlichen Berechtigung an den Liegenschaften hätte äussern können, zumal er mit Blick auf das Güterrecht keinerlei Verbindung zwischen "den Noven der Gegenpartei" und der wirtschaftlichen Berechtigung an den Liegenschaften herstellt (Urk. 807 S. 8 Ziff. 19.4, S. 9 Ziff. 22.1). 2.4.2.8 Unmittelbar nach Erstattung der Klagebegründung stellte die Klägerin im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gestützt "auf Art. 170 ZGB sowie §§ 134 und 185 ZPO" diverse Editionsbegehren, um "gestützt auf die zu edierenden Unterlagen die Unterhaltsbeiträge sowie die güterrechtlichen Ansprüche, insbesondere Tatbestände der Hinzurechnung, beziffern zu können". Es gehe – so die Klägerin – um den aktuellen Lohn und um Vermögensverschiebungen des Beklagten sowie um den Nachweis des ehelichen Lebensstandards; hierfür sei ein Editionsbegehren auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen möglich (Prot. I S. 8). Als zu edierende Unterlagen bezeichnete die Klägerin unter anderem eine "[d]etaillierte Zusammenstellung aller Vermögenswerte per Mai 2010, an denen der [Beklagte] wirtschaftlich berechtigt ist, mit geschätzten Wertangaben und Vollständigkeitserklärung" sowie "Liegenschaftsabrechnungen 2007 bis 2009 aller Liegenschaften, an denen der [Beklagte] wirtschaftlich berechtigt ist" (Urk. 15 S. 2). In der Klagebegründung und in der Replik hatte die Klägerin als Beweismittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung des Beklagten an den von ihr

- 33 bezeichneten Liegenschaften abgesehen von der Edition der Steuererklärungen der Eltern des Beklagten (Jahre 1996 bis 2013) weder Urkundeneditionen nach § 183 ZPO/ZH beantragt noch Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB gestellt (Urk. 13 S. 22 f., Urk. 138 S. 25 f., S. 30). In der Replik beschränkte sich die Klägerin im Rechtsbegehren darauf, "einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu präzisierenden, CHF 6.0 Mio. jedenfalls erreichenden Betrag aus Güterrecht" zu fordern (Urk. 138 S. 3). Infolgedessen steht die Annahme eines materiell-rechtlichen Auskunftsgesuchs, das sich vom prozessualen Editionsantrag grundsätzlich unterscheidet (vgl. etwa BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020, E. 1.2; ferner BGE 144 III 43 E. 4.1 S. 52 f.), mit dem von der Vorinstanz angenommenen weitgefassten Inhalt auf zweifelhaftem Grund. Ein Gesuch um Auskunft im Sinne von Art. 170 ZGB mit dem in der Verfügung vom 27. Oktober 2016, Dispositiv-Ziffer 6, erwähnten Inhalt hat die Klägerin nie gestellt. Insbesondere wollte sie vom Beklagten nicht wissen, ob er in irgendeiner Art tatsächlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer dieser Liegenschaften ist oder war (Urk. 267 S. 19). Vielmehr hatte sie die bis zum Aktenschluss unbestritten gebliebene Behauptung aufgestellt, dass er als der wirtschaftliche Eigentümer der von ihr bezeichneten Liegenschaften zu betrachten sei (Urk. 13 S. 22 f., Urk. 138 S. 25 f.). Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz in der nämlichen Verfügung vom 27. Oktober 2016 das Auskunftsbegehren der Klägerin betreffend eine detaillierte Zusammenstellung aller Vermögenswerte per Mai 2010 als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abschrieb (Urk. 267 S. 15). Es stellt sich auch in dieser Hinsicht die Frage, ob die gerichtliche Anordnung (Dispositiv- Ziffer 6 der Verfügung vom 27. Oktober 2016), die unter Hinweis auf § 55 ZPO/ZH erging, aber eigentlich auf Art. 170 ZGB gestützt wurde, von den Anträgen und Vorbringen der Klägerin gedeckt war. Die Frage kann offen gelassen werden. Denn jedenfalls war die entsprechende Aufforderung der Vorinstanz nicht darauf angelegt, dem Beklagten die grundsätzliche Bestreitung einer schlüssigen und im Hauptverfahren unbestrittenen gebliebenen Behauptung (nämlich diejenige, dass er als der wirtschaftliche Eigentümer von namentlich aufgeführten Liegenschaften zu betrachten sei und seine Errungenschaft dadurch um geschätzte CHF 12 Mio. vergrössert werde) zu ermöglichen. Vielmehr bezweckte sie, die Klägerin in die

- 34 - Lage zu versetzen, die substantiierte (und nicht bloss geschätzte) Bezifferung ihrer güterrechtlichen Ansprüche vorzunehmen. Dies brachte die Vorinstanz sowohl in der Verfügung vom 27. Oktober 2016 als auch im angefochtenen Urteil klar zum Ausdruck (Urk. 267 S. 11, Urk. 808 S. 134). Aus Art. 170 ZGB vermag der Beklagte daher nichts zu seinem Gunsten abzuleiten. Soweit es um seine wirtschaftliche Berechtigung an den von der Klägerin bezeichneten Liegenschaften per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung an sich geht, erweisen sich die in den Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 gemachten Ausführungen auch unter diesem Gesichtspunkt als verspätet. 2.4.2.9 Mit seiner Eingabe vom 28. Februar 2017 reichte der Beklagte der Vorinstanz eine Art Familienchronik der Familie A'._____ (Urk. 299/30: "Dokumentation AQ._____/Familie A'._____") und Teile eines Vertrags auf Eigentumsübertragung vom 20. Dezember 2011, mit dem ihm mittels gemischter Schenkung seitens seiner Mutter elf Grundstücke abgetreten wurden (Urk. 299/31), ein (Urk. 298 S. 13 f.). Zudem berief er sich auf Grundbuchauszüge, welche seitens der Klägerin mit der Replik eingereicht worden waren und diejenigen elf Mehrfamilienhäuser betreffen, die der Beklagte gekauft, gebaut oder ausgebaut und auf den Namen seiner Eltern eingetragen haben soll, bevor sie ihm vor Ablauf des Jahres 2011 im Hinblick auf die hängige Erbschaftssteuerinitiative zu Alleineigentum übertragen wurden (Urk. 139/24/1-9, Urk. 139/25/1-4; Urk. 138 S. 35). Die Richtigkeit der Bestreitung, dass der Beklagte am massgebenden Stichtag (25. Juni 2010) wirtschaftlicher Eigentümer dieser Liegenschaften war, kann mit diesen Urkunden nicht sofort nachgewiesen werden (§ 115 Ziff. 2 ZPO/ZH). Der Beklagte macht auch nicht geltend, die von der Klägerin behauptete wirtschaftliche Berechtigung an den Liegenschaften würde einen Umstand betreffen, den er trotz angemessener Tätigkeit seinerseits nicht rechtzeitig hätte bestreiten können (§ 115 Ziff. 3 ZPO). Damit lässt sich auch aus diesen Ausnahmebestimmungen für die Rüge des Beklagten, er habe in den Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 die klägerische Sachdarstellung bestritten, nichts gewinnen. 2.4.2.10 Nachdem die J._____ AG und die M._____ ihren Editionspflichten nachgekommen waren, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 15. Mai 2020 Frist

- 35 angesetzt, um ihre güterrechtlichen Ansprüche abschliessend zu bezeichnen und soweit möglich zu beziffern (Urk. 570). In ihrer Eingabe vom 19. August 2020 (Urk. 581) führte die Klägerin in einer separaten "Übersicht bezüglich Güterrecht" (Urk. 582) unter den Aktiven des Beklagten (Immobilien) die Gesamtheit der Liegenschaften einerseits zum Pauschalwert von CHF 12 Mio. (Variante 1) und andererseits zu einem individuell errechneten Mindestwert von CHF 33'738'435.– auf (Variante 2). Zur Variante 1 führte die Klägerin aus, diese gehe davon aus, "dass am Stichtag der Gütertrennung unbestrittenermassen Liegenschaften im Wert von 12 Mio. vorhanden" gewesen seien, die auf den Namen von AP._____ und/oder AR._____ gelautet hätten, wirtschaftlich aber dem Beklagten gehören und Errungenschaft darstellen würden. Bei Variante 2 ging sie davon aus, "dass am Stichtag die aufgelisteten, auf den Namen von AP._____ lautenden Liegenschaften unbestrittenermassen bzw. im Beweisverfahren nachweisbar wirtschaftlich dem Beklagten gehören und Errungenschaft darstellen" würden; der genaue Wert der Liegenschaften müsse aber noch geschätzt werden, er betrage mindestens netto CHF 21'667'949.– (Urk. 581 S. 1, Urk. 582 S. 1 f.). Die Vorinstanz akzeptierte die in ihren Augen verspätet vorgebrachte Variante 2 nicht und stellte auf den ursprünglich behaupteten Wert von CHF 12 Mio. ab (Urk. 808 S. 137). Der Beklagte verweist mit seiner Berufung auf seine Stellungnahme vom 9. November 2020, mit der er auf die Eingabe der Klägerin vom 19. August 2020 reagiert und ihren Ausführungen zu den beiden Varianten 1 und 2 widersprochen habe (Urk. 807 S. 16 Ziff. 40 f.). Bis zur Beweisauflageverfügung vom 4. Juni 2021 seien Behauptungen zur Sache nicht verspätet gewesen, zumal die Vorinstanz in der genannten Verfügung auf §§ 133 ff. ZPO/ZH hingewiesen habe (Urk. 807 S. 16 Ziff. 42.1). Es trifft zu, dass der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 hinsichtlich beider Varianten seine wirtschaftliche Berechtigung an den Liegenschaften bestritt (Urk. 590 S. 4 f. Ziff. 8 f., Ziff. 12). Die Vorinstanz ist nicht näher darauf eingegangen (Urk. 808 S. 137). Der Beklagte geht allerdings fehl, wenn er meint, er habe bis zur Beweisauflageverfügung vom 4. Juni 2021 neue Behauptungen und Bestreitungen in den Prozess einführen können (vgl. E.

- 36 - III./2.4.2.2, 2.4.2.3 und 2.4.2.7). Mit der Variante 1 übernahm die Vorinstanz die Sachdarstellung der Klägerin, die bis zum Aktenschluss unbestritten geblieben war, und legte sie ihrem Urteil zugrunde. Die in der Stellungnahme vom 9. November 2020 erfolgte Bestreitung der wirtschaftlichen Berechtigung an den von der Klägerin im Hauptverfahren bezeichneten und auf CHF 12 Mio. netto veranschlagten Liegenschaften war verspätet. Daran ändern auch die mit der Stellungnahme eingereichten Steuererklärungen von AP._____ (Auszüge) der Jahre 2009, 2010, 2012 und 2017 nichts (Urk. 591/a-d). Der Beklagte macht zwar geltend, die im (von der Klägerin gegen ihn initiierten) Strafverfahren eingezogenen Steuerunterlagen seiner Mutter würden in Form eines echten Novums belegen, dass die Liegenschaften immer als Eigentum der Eltern deklariert worden seien, was im Übrigen auch das Grundbuch belege (Urk. 807 S. 6 Ziff. 14.5). Dies hilft dem Beklagten jedoch nicht. Es ist unstrittig und seitens der Klägerin zugestanden, dass die fraglichen Liegenschaften im rechtlichen Eigentum der Eltern des Beklagten standen, bevor sie Ende 2011 auf ihn übertragen wurden. Gerade deswegen machte die Klägerin geltend, der Beklagte fungiere als deren wirtschaftlich Berechtigter, indem er die im Laufe der Ehe gekauften oder gebauten Liegenschaften konsequent im Namen seiner Eltern, d.h. des Vaters oder der Mutter, habe eintragen lassen. Abgesehen davon, dass er sich auf die erst am 4. Juni 2021 ergangene Beweisauflageverfügung und auf unwesentliche echte Noven beruft, legt der Beklagte nicht dar, weshalb er mit seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 nach Eintritt des Aktenschlusses noch gehört werden muss. 2.4.2.11 Ob der Beklagte mit der Berufung geltend machen will, er habe mit der Stellungnahme vom 9. November 2020 auch das Quantitativ, d.h. den von der Vorinstanz übernommenen Wert von CHF 12 Mio., bestritten, wird nicht restlos klar. Einerseits verweist er auf seine Bestreitung der klägerischen Variante 1, wonach am Stichtag "Liegenschaften von 12 Mio vorhanden" gewesen seien, die wirtschaftlich ihm gehört hätten (Urk. 807 S. 16 Ziff. 40 mit Zitat aus Urk. 590 S. 4 Ziff. 8). Andererseits zitiert er seine Ausführungen, mit denen er der Klägerin mangelnde Substantiierung und die fehlende Bezeichnung konkreter Liegenschaften vorwarf und daraus schloss, "[f]olglich [sei] das Benennen eines Wertes von '12 Mio.' (welcher Währung?) unbehelflich" (Urk. 807 S. 16 Ziff. 40 mit Zitat aus

- 37 - Urk. 590 S. 4 Ziff. 9). Es ist aber nicht Sache der Berufungsinstanz, darüber zu spekulieren, was der Beklagte mit seiner Berufung genau beanstanden will. So oder anders stellte die Vorinstanz auf das bis zum Aktenschluss unbestritten gebliebene Vorbringen in der Replik, dass "diesen Liegenschaften ein Wert von Fr. 12 Mio. zukommt", ab (Urk. 808 S. 137). Damit setzt sich der Beklagte nicht hinreichend auseinander. Eine in der Stellungnahme vom 9. November 2020 enthaltene Bestreitung des bereits in der Replik auf CHF 12 Mio. veranschlagten Nettowertes wäre ebenso verspätet gewesen. Dass mit den in der klägerischen Eingabe vom 19. August 2020 genannten "12 Mio." Schweizer Franken gemeint sind, musste dem Beklagten aufgrund der Replik und der am 19. August 2020 miteingereichten "Übersicht bezüglich Güterrecht" (Urk. 582 S. 1) ohne weiteres klar sein. 2.4.2.12 Bereits aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die unbestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin in der Errungenschaft des Beklagten Liegenschaften im Wert von CHF 12 Mio. aufgeführt. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hilft es dem Beklagten aber auch nicht, wenn die in den Stellungnahmen vom 28. Februar und 19. März 2017 enthaltenen Vorbringen mit der Vorinstanz als zulässige Ergänzungen seines Sachvortrags taxiert würden. 2.4.3.1 Der Beklagte ist der Auffassung, er habe sich mit seinen Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 (Urk. 298 und Urk. 301) detailliert zu den in der Verfügung vom 27. Oktober 2016 aufgeführten Liegenschaften geäussert und ausgeführt, dass er vor Dezember 2011 nicht an Liegenschaften wirtschaftlich allein berechtigt oder beteiligt gewesen sei und auch nicht mehrere Liegenschaften unter dem Namen seines Vaters oder seiner Mutter realisiert habe, sondern die Eltern immer Liegenschaften (und somit auch die fraglichen) im Eigentum gehabt hätten (Urk. 807 S. 8 Ziff. 19.5 und S. 9 Ziff. 23 mit Verweis auf das in Urk. 298 S. 13 ff. [zu Rz 38] Ausgeführte). 2.4.3.2 In seiner Stellungnahme vom 19. März 2017 verwies der Beklagte – soweit es die hier interessierenden Liegenschaften betrifft – auf seine Eingabe vom 28. Februar 2017 (Urk. 301 S. 9 Ziff. 1), in der er sich zu einem Einkommen aus Liegenschaften äusserte, das die Klägerin in ihrer Noveneingabe vom 25.

- 38 - Februar 2016 (Urk. 230) thematisiert hatte (Urk. 298 S. 13 ff.). In der Berufung wiederholt der Beklagte seine diesbezüglichen Ausführungen (Urk. 807 S. 9 f. Ziff. 23 f.) und beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, er habe damit die Behauptung der Klägerin, dass der Kauf und/oder Bau dieser Liegenschaften durch den Beklagten finanziert worden sei, weder bestritten noch widerlegt (Urk. 807 S. 9 Ziff. 21 f.). Er habe die von der Klägerin pauschal dargelegten Punkte, er sei wirtschaftlich an diversen Liegenschaften beteiligt und habe immer wieder Liegenschaften auf den Namen der Eltern gekauft bzw. gebaut, bestritten bzw. eine davon abweichende Darstellung präsentiert (Urk. 807 S. 11 Ziff. 31, Ziff. 33). 2.4.3.3 Die Vorinstanz hat die in den Eingaben vom 27. Februar und 19. März 2017 gemachten Ausführungen des Beklagten in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (Urk. 808 S. 135 f.; vgl. vorne E. III./2.1) und damit keineswegs übersehen. Sie erwog aber, dass sich der Beklagte – wie die Klägerin zu Recht festhalte – nicht substantiiert dazu geäussert habe, wie die Liegenschaften finanziert worden seien. Mit der pauschalen Behauptung, die Familie A'._____ sei eine alteingesessene Unternehmerfamilie mit bäuerlicher Herkunft und erheblichem Landbesitz in L._____, werde die (bislang unbestritten gebliebene) Darstellung der Klägerin, dass die Eltern des Beklagten nicht in der Lage gewesen seien, ein solches Immobilienportefeuille zu kaufen oder zu finanzieren, nicht substantiiert bestritten. Dem vom Beklagten miteingereichten Vertrag auf Eigentumsübertragung könne lediglich entnommen werden, dass die Liegenschaften Q._____strasse 12 und 13, R._____-strasse 19, T._____-strasse 25 und 28 sowie S._____-strasse 22, alle in L._____, und U._____-strasse 31 und 8, W._____strasse 31 und 8 sowie AA._____-strasse 31, alle in V._____, am 20. Dezember 2011 von AP._____ an den Beklagten abgetreten worden seien. Damit werde die Behauptung der Klägerin, dass der Kauf und/oder Bau dieser Liegenschaften durch den Beklagten finanziert worden sei, weder bestritten noch widerlegt (Urk. 808 S. 136). Zudem vermisste die Vorinstanz substantiierte Ausführungen des Beklagten zu den Liegenschaften R._____-strasse 16 in L._____, W._____strasse in N._____, K._____-strasse 39 in AB._____ und O._____-strasse 8 in N._____, obwohl er bezüglich sämtlicher von der Klägerin angeführten Liegenschaften seine Eigentümerschaft anerkenne. Schliesslich lege er auch nicht dar,

- 39 warum er nicht in der Lage sei, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Er beschränke sich (einmal mehr pauschal) darauf, den Schutz der Privatsphäre und der Geschäftsgeheimnisse anzurufen und auszuführen, dass es die Klägerin grundsätzlich nichts angehe, was seine Mutter mit ihrem Vermögen und Einkommen mache (Urk. 808 S. 136 f.). 2.4.3.4 Mit dieser Argumentation der Vorinstanz, die den Schwerpunkt auf die Finanzierungsfrage legte, setzt sich der Beklagte in der Berufung nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Februar 2017 zu wiederholen (Urk. 807 S. 9 f. Ziff. 23) und geltend zu machen, er habe immer vorgetragen, während der Ehe nie für eigene Rechnung Liegenschaften gekauft oder gebaut zu haben; und weil das so sei, könne er auch nicht im Detail sagen, wer, wann, mit welchen Mitteln Käufe oder Investitionen oder Verbesserungen an den Objekten, die ihm seine Eltern im Jahre 2011 übertragen hätten, getätigt habe (Urk. 807 S. 11 Ziff. 32, S. 13 Ziff. 35.2). Damit trägt er eine neue Erklärung dafür vor, weshalb er sich nicht zur Finanzierungsfrage äussern konnte. Diese unterscheidet sich erheblich von dem in der Stellungnahme vom 28. Februar 2017 eingenommenen Standpunkt, wo er ausführte, es gehe die Klägerin gar nichts an, was seine Mutter mit ihrem Vermögen und Einkommen mache (Urk. 298 S. 15). Mit der Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen und dieser neuen Erklärung genügt der Beklagte den Begründungsanforderungen nicht (vorne E. II./3.3) und er vermag damit auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung aufzuzeigen. Davon abgesehen trug der Beklagte vor Vorinstanz keineswegs "immer" vor, während der Ehe nie für eigene Rechnung Liegenschaften gekauft oder gebaut zu haben. Überdies überzeugt nicht, dass sich der Beklagte, der die Firmen J._____ AG (Baugeschäft) und M._____ (Vermögens- und Verwaltungsfirma) in die Ehe einbrachte (Urk. 17 S. 18 f.), nicht zur Finanzierung der früher auf den Namen seiner Eltern bzw. seiner Mutter eingetragenen Liegenschaften äussern kann. Da unbestritten ist, dass die Liegenschaften im Grundbuch auf den Namen seiner Eltern bzw. seiner Mutter eingetragen waren, bis sie im Jahre 2011 auf den Beklagten übertragen wurden, kann auch die vom Beklagten beantragte Edition der entsprechenden Grundbuchauszüge unterbleiben (Urk. 807 S. 13 f. Ziff. 35.3d). Und da

- 40 die formalen, rechtlichen Eigentumsverhältnisse nicht in Zweifel gezogen wurden, kann auch dem weiteren Argument, das Grundbuch sei öffentlich und allgemein bekannt (Urk. 807 S. 13 Ziff. 35.3d), keine Bedeutung zukommen, selbst wenn es zuträfe, dass allgemein notorische Tatsachen (wie öffentlich zugängliche Register) nicht behauptet werden müssen. Denn die Klägerin macht gerade geltend, es könne nicht auf die registerrechtlichen Eintragungen abgestellt werden, sondern die Liegenschaften seien wirtschaftlich dem Beklagten zuzurechnen, da er diese Liegenschaften gekauft, gebaut oder umgebaut habe. 2.4.3.5 Am Kern der Sache vorbei geht sodann das, was der Beklagte in der Berufung als "zentral" bezeichnet, nämlich, dass er in der Stellungnahme vom 28. Februar 2017 Folgendes ausgeführt habe (Urk. 807 S. 10 Ziff. 24 mit Verweis auf Urk. 298 S. 15): "Wie der Beklagte und heutige Berufungskläger «Liegenschaften gekauft, erstellt und darauf allenfalls Nutzniessungen zu Gunsten seiner Mutter eingetragen haben soll, ist allein schon aufgrund der bekannten Verhältnisse nicht nachvollziehbar, ist bestritten und nur haltlose Spekulation. Es gibt auch dafür nicht den geringsten Hinweis. Die rechtskräftigen Steuererklärungen des Beklagten aus der Zeit von 2005 bis 2010 sprechen eine zwingend klare Sprache.»". Tatsächlich hatte der Beklagte in der Stellungnahme vom 28. Februar 2017 aber ausgeführt: "Wie im übrigen der Beklagte im eigenen Namen Liegenschaften gekauft, erstellt und darauf allenfalls Nutzniessungen zu Gunsten seiner Mutter eingetragen haben soll, ist schon allein aufgrund der bekannten Verhältnisse nicht nachvollziehbar, ist bestritten und nur haltlose Spekulation" (Urk. 298 S. 15; Hervorhebung durch das Gericht). Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin behauptete, der Beklagte habe die Liegenschaften konsequent im Namen seiner Eltern eintragen lassen (Urk. 138 S. 25), was entsprechend in die Verfügung vom 27. Oktober 2016 aufgenommen wurde (Urk. 267 S. 11), ging es nicht darum, ob der Beklagte im eigenen Namen Liegenschaften erwarb bzw. hielt, sondern darum, ob er dieselben resp. ihren Bau bzw. Umbau finanzierte und als deren wirtschaftlicher Berechtigter betrachtet werden muss. 2.4.3.6 Schliesslich stellt es auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung dar, wenn der Beklagte darauf hinweist, er

- 41 habe "seine Feststellungen" mit Beweismittelofferten bedacht und der Vorinstanz mit seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2017 den öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 299/31) unterbreitet (Urk. 807 Ziff. 20), zumal der darin beurkundete Vorgang resp. die daraus hervorgehenden (formalen) Eigentumsverhältnisse gar nicht strittig sind. 2.4.3.7 Damit wäre der Berufung auch dann kein Erfolg beschieden, wenn die in den Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 enthaltenen Ausführungen als zulässige Ergänzungen des Sachvortrags des Beklagten beachtet würden. Seine Rüge, es sei eine (rechtzeitige) Bestreitung der wirtschaftlichen Berechtigung an den in Frage stehenden Liegenschaften erfolgt, erweist sich somit auf jeden Fall als unbegründet. 2.5.1 Der Beklagte wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie hätte seinen Beweisanspruch verletzt und die Beweislast falsch verteilt (Urk. 807 S. 10 Ziff. 26, S. 12 Ziff. 33 f., S. 14 Ziff. 36.3). Er geht davon aus, dass sich mit seinen Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2010, den Steuererklärungen seiner Mutter der Jahre 2009, 2010, 2012 und 2017, mit dem Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 20. Dezember 2011 und mit aktenkundigen und noch einzuholenden Grundbuchauszügen hinreichend belegen lasse, wem welche Liegenschaften zu welchem Zeitpunkt gehört hätten bzw. dass seine Eltern Eigentümer diverser Liegenschaften gewesen seien (Urk. 807 S. 6 Ziff. 14.5, S. 8 Ziff. 19.3 und Ziff. 20, S. 10 Ziff. 24, S. 13 f. Ziff. 35.3). 2.5.2 Gemäss § 133 ZPO/ZH wird Beweis erhoben über erhebliche streitige Tatsachen. Wird eine Tatsachenbehauptung im Hauptverfahren nicht bestritten, gilt sie im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime als zugestanden resp. anerkannt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 133 N 6). Das Gericht muss die betreffende Tatsachenbehauptung seinem Urteil zugrunde legen und eine Beweisführung entfällt (Guldener, a.a.O., S. 160, S. 320; BK ZPO-Brönnimann, Art. 150 N 17). Da die Vorinstanz mangels Bestreitung zu Recht davon ausging, der Beklagte sei am Stichtag wirtschaftlich Berechtigter von Liegenschaften im Wert von CHF 12 Mio. gewesen, musste sie darüber keinen Beweis erheben. Damit geht

- 42 der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Beweis und der falschen Verteilung der Beweislast ins Leere. 3. Der Beklagte beanstandet weiter, auch die (weiteren) Positionen, die zum Total der Ausgleichszahlung von CHF 6'524'113.– geführt hätten, seien nicht haltbar (Urk. 807 Ziff. 44): 3.1.1 Die Vorinstanz hat der Errungenschaft des Beklagten den Wert einer Lebensversicherung "AF._____ AG …" von CHF 30'135.– (Police Nr. 47) und drei weitere Policen der AF._____ AG (Policen Nr. 48, Nr. 49 und Nr. 50 im Wert von insgesamt CHF 645'855.– zugerechnet (Urk. 808 S. 96 bis S. 111, S. 144). Der Beklagte führt zusammengefasst aus, die Policen könnten ihm wirtschaftlich nicht zugeschrieben werden, da sie einzig von seiner Mutter (vormals von seinem Vater) alimentiert worden seien, was entgegen der Vorinstanz allein entscheidend sei. Das Guthaben aus Vorsorge könne nicht aus seinem Lohn alimentiert worden sein; folglich stelle es keine Errungenschaft, sondern Eigengut dar und der Umstand, dass die Mutter die Policen versteuere, sei der gehörige Nachweis. Betrachte man die Daten, welche die AF._____ AG der Vorinstanz überlassen habe (Urk. 667, Urk. 668/1-6), zeige sich sofort, dass das, was er ausführe, auch sofort belegt sei (Urk. 807 S. 18 ff. Ziff. 45 bis Ziff. 47). 3.1.2 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Lebensversicherung "AF._____ AG …" (Police Nr. 47) auseinandergesetzt (Urk. 808 S. 96 bis S. 102). Sie hat die Standpunkte der Parteien wiedergegeben (S. 96 E. 4.4.1), die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert (S. 97 f. E. 4.4.2), sich zur Beweislast und den Beweismitteln geäussert (S. 98 f. E. 4.4.3) und eine Beweiswürdigung vorgenommen (S. 99 ff. E. 4.4.4). Sie stellte zusammenfassend fest, dass der Beklagte die Versicherung für sich als Versicherungsnehmer abgeschlossen habe und ihm die Versicherungsleistung am 5. Januar 2015 ausbezahlt worden sei. Der Sohn C._____ sei weder Versicherungsnehmer noch Begünstigter gewesen und dieser habe die Versicherungsleistung auch nicht (direkt) erhalten. Der Beweis des Beklagten sei gescheitert und die Versicherung "AF._____ AG …" in seinem Vermögen mit einem Wert von CHF 30'135.– per Stichtag zu berücksichtigen, wobei sie vermutungsweise Errungenschaft darstelle, zumal der Beklagte kein Eigengut be-

- 43 hauptet habe und es seine Aufgabe gewesen wäre, im Hauptverfahren seine Vermögenswerte vollständig darzustellen und diese in Errungenschaft und Eigengut zu trennen, was er unterlassen habe (Urk. 808 S. 101 f.). In seinen Ausführungen zu allen vier Policen (Urk. 807 S. 18 f. Ziff. 45; S. 20 Ziff. 47) geht der Beklagte nicht darauf ein, was die Vorinstanz zur Lebensversicherung "AF._____ AG …" erwogen hat. Er bezeichnet die von ihm beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen nicht genau. Auf seine vorinstanzlichen Sachverhaltsvorbringen zu dieser Thematik nimmt er nicht ansatzweise Bezug. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den ausführlichen Überlegungen der Vorinstanz fehlt. Es genügt nicht, pauschal zu behaupten, die Policen seien wirtschaftlich den die Policen alimentierenden Eltern (Mutter bzw. Vater) zuzuschreiben (Urk. 807 S. 18 Ziff. 45.3; S. 20 Ziff. 47). Mit der blossen Wiedergabe gewisser Angaben aus den von der AF._____ AG zur Police Nr. 47 gelieferten Unterlagen (Urk. 807 S. 19 Ziff. 46.1; Urk. 668/1) zeigt der Beklagte nicht auf, weshalb der vorinstanzliche Entscheid (aus seiner Sicht) als fehlerhaft zu betrachten wäre. Die Vorinstanz hat diese Unterlagen (Urk. 668/1) in extenso in ihre Beweiswürdigung einbezogen (Urk. 808 S. 99 ff.) und es ändert nichts, dass der Beklagte – ohne darzulegen, dass und wo er dies bereits vor Vorinstanz eingebracht hätte – erklärend beifügt, die Police habe per 2010 auf ihn gelautet, weil C._____ damals 14 Jahre alt gewesen sei und noch keine eigene Steuererklärung ausgefüllt habe. Hinsichtlich der Police "AF._____ AG …" vermag die Berufung den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. 3.1.3 Die Vorinstanz hat sich auch mit den drei übrigen Policen ausführlich befasst. Sie hat sich zu den Parteistandpunkten (S. 102 f. E. 4.5.1), zur Beweislast und zu den Beweismitteln geäussert (S. 103 f. E. 4.5.2) sowie die Beweise gewürdigt (S. 104 ff. E. 4.5.3). Sie kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass aus den gewürdigten Beweismitteln zweifellos hervorgehe, dass der Beklagte am Stichtag Versicherungsnehmer der fraglichen Policen gewesen sei. Dementsprechend seien die Versicherungen güterrechtlich in dessen Vermögen mit einem Anrechnungswert von CHF 645'855.– zu berücksichtigen, wobei sie vermutungsweise Errungenschaft darstellten, zumal der Beklagte kein Eigengut substantiiert

- 44 behauptet habe, obwohl es seine Aufgabe gewesen wäre, im Hauptverfahren seine Vermögenswerte vollständig darzustellen und diese in Errungenschaft und Eigengut zu trennen, was er unterlassen habe (Urk. 808 S. 110 f.). In seinen Ausführungen zu allen vier Policen (Urk. 807 S. 18 f. Ziff. 45; S. 20 Ziff. 47) verweist der Beklagte nur insoweit präzise auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 808 S. 110), als er dafürhält, es sei entgegen der von ihr geäusserten Auffassung sehr wohl erheblich, wer die Police alimentiert habe, weil "pures Eigengut" vorhanden sei, wenn die Eltern die Police geäufnet hätten und kein Versicherungsfall eingetreten sei (Urk. 808 S. 18 Ziff. 45.4). Er sei nicht in der finanziellen Lage gewesen, auch noch CHF 600'000.– an Vorsorgegeldern resp. Jahresprämien von CHF 67'000.–, CHF 21'500.– und CHF 17'350.– aufzubringen (Urk. 807 S. 18 Ziff. 45.4; S. 19 Ziff. 46.2 bis Ziff. 46.5 und Ziff. 47). Dabei stellt der Beklagte nicht in Frage, dass er per Stichtag als Versicherungsnehmer der Policen fungierte, auch wenn er – ohne zu differenzieren – meint, bei einer Police (wohl Nr. 50) sei dies fälschlicherweise erfolgt (Urk. 807 S. 20 Ziff. 47). Nebst der blossen Wiedergabe gewisser Angaben aus den von der AF._____ AG zu den Policen Nr. 50, 49 und 48 gelieferten Unterlagen (Urk. 807 S. 19 Ziff. 46.2 bis 46.4; Urk. 668/2-4) trägt der Beklagte schliesslich vor, seine Mutter habe korrekterweise die Beträge versteuert, weil sie die wirtschaftlich Berechtigte sei (Urk. 807 S. 20 Ziff. 47). Mit seinen Einwänden geht der Beklagte nicht rechtsgenügend auf die Begründung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ein. Diese erwog, entgegen der in der Stellungnahme zum Beweisergebnis geäusserten Ansicht des Beklagten (Urk. 743 S. 7 lit. o) sei in der vorliegenden Konstellation nicht relevant, wer die Prämien der Versicherung bezahlt habe, zumal grundsätzlich der Versicherungsnehmer alleiniger wirtschaftlich Berechtigter der Versicherung sei und nicht der Prämienzahler, die Versicherungsleistung mithin dem Versicherungsnehmer zukomme und nicht dem Prämienzahler. Weiche der Prämienzahler wie vorliegend behauptet von der versicherten Person ab, so

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