Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom tt.mm.2024 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. Mai 2022; Proz. FE150197
- 2 - Rechtsbegehren und Anträge des Klägers: Klage (act. 1 S. 1-2) und Klagebegründung (act. 73 S. 2-3): " 1. Es sei die Ehe der Parteien auf Grund von Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind C._____, geb. tt.mm.2007 zu belassen. 3. Es sei die Obhut für C._____ auf die Beklagte zu übertragen. 4. Es sei dem Kläger ein angemessenes Kontaktrecht bei C._____ einzuräumen, das wie folgt auszugestalten sei: a) Der Kläger ist berechtigt, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. b) Zudem ist der Kläger berechtigt, die Tochter C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr im Sommer auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechtes hat der Kläger mindestens drei Monate im Voraus mit der Beklagten abzusprechen. c) Ferner ist der Kläger berechtigt, die Tochter C._____ in den ungeraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag 18 Uhr bis Ostermontag 18 Uhr), Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr) und Silvester (31. Dezember 12.00 Uhr bis 1. Januar 18.00 Uhr) und in den geraden Jahren an Auffahrt (Mittwoch Abend 18.00 Uhr bis Donnerstag Abend 18.00 Uhr, falls an Freitag schulfrei ist: Mittwochabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weihnachten verbringt C._____ vom 24. Dezember bis 25. Dezember 12.00 Uhr bei der Beklagten und vom 25. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 18.00 Uhr beim Kläger. 5. Es sei der Beklagten ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-/Monat zuzügliche Kinderzulagen für C._____ zuzusprechen. 6. Es sei der Beklagten kein nachehelicher Unterhalt für sich persönlich zuzusprechen. 7. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien mit Ausnahme der folgenden Gegenstände, die die Beklagte dem Kläger herauszugeben hat, güterrechtlich gegenseitig auseinandergesetzt sind: - Tisch auf Terrasse mit 6 Stühlen - Fernsehmöbel im Wohnzimmer samt Inhalt - alle persönlichen Gegenstände (Dokumente, Bücher etc.) im Abstellraum - Klavier (würde vom Kläger einstweilen dem Kind C._____ ohne feste Leihfrist leihweise zur Verfügung gestellt). 8. Es seien die von den Parteien während der Ehe erworbenen·Guthaben der beruflichen Vorsorge hälftig gemäss den nachstehenden Ausführungen zu teilen.
- 3 - 9. […] Prozessual: 10. Es sei das Verfahren betreffend güterrechtliche Ansprüche vom Ehescheidungsprozess abzutrennen und separat weiterzuführen." Replik (act. 131 S. 2): " 1. […] 2. Die Begehren in der Klageantwort vom 12. Juli 2018 seien abzuweisen, sofern sie mehr oder anderes verlangen als die in der Klage vom 15. Januar 2018 gestellten Begehren. 3. In Ergänzung zu den Begehren in der Klage vom 15. Januar 2018 wird beantragt, die eheliche Wohnung D._____-strasse … in E._____ dem Kläger zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten: Duplik (act. 142 S. 2-4): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es sei die Obhuts- und Betreuungsregelung gemäss dem vorausgegangenen Eheschutzverfahren vorzunehmen resp. zu installieren. 4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Tochter C._____ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'750.-- (zuzüglich Kinder-/Familien-/Ausbildungszulagen) als Barunterhalt zu bezahlen, vollindexiert über die Mündigkeit hinaus bis zum Ausbildungsabschluss, zahlbar auch nach Mündigkeit an die Beklagte, und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten darüber hinaus einen Betreuungsunterhalt von Fr. 3'550.-und ab einem allfälligen Auszug aus der ehelichen Wohnung von mindestens Fr. 4'200.-- pro Monat bis und mit Januar 2023 zu bezahlen. 5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sie persönlich gestützt auf Art. 125 ZGB, folgende monatliche, der Teuerung angepasste, monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 500.-- bis und mit Januar 2023 - Fr. 4'800.-- ab dann bis die Beklagte das ordentliche Pensionierungsalter erreicht (resp. Fr. 5'800.-pro Monat ab Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung). Zusätzlich sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten Fr. 1'300.-- pro Monat als Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, zahlbar ab Einleitung der Scheidungsklage bis die Beklagte das ordentliche Pensionierungsalter
- 4 erreicht. Für den Fall, dass die Kinderunterhaltsbeiträge in einem (im Vergleich zum Rechtsbegehren Ziff. 4. vorstehend) reduzierten Umfang festgesetzt werden sollten, seien die nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte im entsprechenden Umfang anzuheben. Es seien diese Unterhaltsverpflichtungen passiv vererblich zu gestalten. 6. […] 7. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss Gesetz durchzuführen, wobei für den Fall, dass der Beklagten für den Zeitraum ab Einleitung der Scheidungsklage kein Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden sollte, eine noch zu beziffernde, überhälftige Teilung der geäufneten Vorsorgeguthaben zu Gunsten der Beklagten gestützt auf Art. 124b ZGB vorzunehmen sei. 8. Es seien die AHV-Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies Abs. 1 lit. d AHVG der Beklagten gutzuschreiben. 9. Anderslautende Anträge des Klägers (insbesondere auch der Replik- Antrag Ziff. 3.) seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Schlussvortrag (act. 209, sinngemäss): 1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten zum Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ausgleichsansprüche mindestens CHF 1'613'252.97 zu bezahlen. 2. Es sei der Tisch auf Terrasse mit 6 Stühlen der Beklagten zu Alleineigentum zuzuweisen. 3. Es sei das Begehren des Klägers um Herausgabe des Klaviers abzuweisen. Urteil des Bezirksgerichtes Meilen: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, wird der Beklagten zugeteilt. 4. Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: • jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;
- 5 - • in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag 12:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr), Pfingsten (Freitag 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr) und Silvester (31. Dezember 12:00 Uhr bis 1. Januar 18:00 Uhr); • in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Auffahrt (Mittwochabend 18:00 Uhr bis Donnerstagabend 18:00 Uhr, falls am Freitag Schule ist; Mittwochabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00, falls am Freitag schulfrei ist); • vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr ; • während vier Wochen Ferien pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück im Sommer). Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Kläger mindestens drei Monate im Voraus mit der Beklagten abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 5. Der Antrag des Klägers auf Zuweisung der ehelichen Wohnung an der D._____strasse ... in E._____ zur alleinigen Benützung wird abgewiesen. 6. Der Tisch auf der Terrasse mit 6 Stühlen wird der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Gegenstände herauszugeben: Fernsehmöbel im Wohnzimmer samt Inhalt alle persönlichen Gegenstände (Dokumente, Bücher etc.) im Abstellraum 8. Das Begehren des Klägers um Herausgabe des Klaviers wird abgewiesen. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer übrigen güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von CHF 772'102.– zu bezahlen, zahlbar innerhalb von sechs Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.
- 6 - 10. Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: CHF 1'860.–. zzgl. allfällige Familien-/Ausbildungszulagen, bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. dieser Betrag erhöht sich ab Auszug aus der Familienwohnung um CHF 310.– Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, solange C._____ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche geltend macht. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 11. Der Kläger wird verpflichtet, in folgendem Umfang nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: CHF 4'130.– bis zum Auszug der Beklagten aus der Familienwohnung (Phase 1), danach CHF 4'740.– bis zum 31. August 2025 (Phase 2). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2022 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende
- 7 - November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 13. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Kläger: Einkommen: CHF 21'075.–/Monat Gebührender Bedarf: ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis Einzug Familienwohnung CHF 3'350.– ab Einzug Familienwohnung CHF 2'760.– Vermögen (nach güterrechtlichem Ausgleich): ca. CHF 650'000.– Beklagte: Einkommen bis 31. August 2022: CHF 0.– Einkommen ab 1. September 2025: CHF 4'600.– Gebührender Bedarf: ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis Auszug Familienwohnung CHF 4'128.– ab Auszug Familienwohnung CHF 4'743.– Vermögen (nach güterrechtlichem Ausgleich): ca. CHF 750'000.–
- 8 - C._____: Einkommen: CHF 250.– Gebührender Bedarf: ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis Auszug Familienwohnung CHF 2'110.– ab Auszug Familienwohnung CHF 2'420.– 14. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Beklagten angerechnet. Die Parteien werden aufgefordert, die zuständige AHV-Ausgleichskasse über diese Regelung in Kenntnis zu setzen. 15. Die F._____ Vorsorgeeinrichtung, … [Adresse], wird angewiesen mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Konto des Klägers (Vertrag Nr. 1, Versicherten-Nr. 2) den Betrag von CHF 22'145.50, zuzüglich Zins ab 2. Dezember 2015, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der G._____ c/o G._____ [Adresse], … [Adresse] (Konto Nr. 3) zu überweisen. 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.–. 17. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Anteil wird soweit ausreichend mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 6'000.– verrechnet. Der auf die Beklagte entfallende Anteil wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen. 18. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beklagten erfolgt mit separater Verfügung. 19. Mitteilungssatz. 20. Rechtsmittelbelehrung.
- 9 - Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 226 S. 2 f.): "1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 31. Mai 2022 (FE150197) wie folgt abzuändern: Ziff. 4. Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag 12:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr), Pfingsten (Freitag 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr) und Silvester (31. Dezember 12:00 Uhr bis 1. Januar 18:00 Uhr); - in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Auffahrt (Mittwochabend 18:00 Uhr bis Donnerstagabend 18:00 Uhr, falls am Freitag Schule ist, Mittwochabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr); - vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember 18:00 Uhr; - während vier Wochen Ferien pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück im Sommer). Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Kläger mindestens drei Monate im Voraus mit der Beklagten abzusprechen. Ziff. 9. Es wird festgestellt, dass die Parteien keine gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche haben. Ziff. 10. Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 (Barunterhalt) zzgl. bezogene Familien- /Ausbildungszulagen bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar, solange C._____ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater geltend macht. Ausserordentliche Kinderkosten von mehr als CHF 300.00 pro Ausgabeposition gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechenden
- 10 - Ausgabe einstweilen alleine; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Ziff. 11. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Ziff. 13. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen des Klägers CHF 8'410.00 Einkommen der Beklagten (hypothetisch) CHF 4'600.00 Einkommen C._____ (Kinderzulage) CHF 250.00 Bedarf Kläger (Phase 1) CHF 12'580.00 inkl. Unterhalt Söhne Bedarf Kläger (Phase 2) CHF 11'105.00 inkl. Unterhalt Söhne Bedarf Beklagte (Phase 1) CHF 3'628.00 Bedarf Beklagte (Phase 2) CHF 4'043.00 Bedarf C._____ (Phase 1) CHF 1'590.00 Bedarf C._____ (Phase 2) CHF 1'900.00 Vermögen des Klägers nach Scheidung CHF 0.00 Vermögen der Beklagten nach Scheidung CHF 0.00 Ziff. 17. Die Kosten des Entscheids werden der Beklagten auferlegt. Ziff. 18. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 60'000.00 an seine Parteikosten zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten." zu den Anschlussberufungsanträgen (act. 256 S. 2): "1. Es sei die Anschlussberufung der Beklagten vom 30. Januar 2023 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 235 S. 2): "Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 5. Juli 2022 (act. 226) vollumfänglich abzuweisen;
- 11 eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter für den Fall, dass die erstinstanzliche Unterhaltsregelung zu Lasten der Berufungsbeklagten und der Tochter abgeändert werden sollte, und/oder die vermögensrechtliche Ansprüche der Berufungsbeklagten substantiell reduziert werden sollten, sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers." Anschlussberufungsanträge (act. 235 S. 3): "1. Es sei der Anschlussberufungsbeklagte in Ergänzung von Disp.-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 31. Mai 2022 zu verpflichten, der Anschlussberufungsklägerin zusätzlich die folgenden, monatlich zum Voraus zahlbaren, der Teuerung angepassten, nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 3'000.-- pro Monat ab dem 1. September 2025 bis der Anschlussberufungsbeklagte das ordentlichen Pensionierungsalter erreicht. 2. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, der Anschlussberufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss im einstweiligen Umfang einer Gerichtskaution für das Anschlussberufungsverfahren zu bezahlen; eventualiter sei die Anschlussberufungsklägerin (im Sinne einer teilweisen Armenrechtsgewährung) von der Verpflichtung zur Leistung eines Gerichtsvorschusses für das Anschlussberufungsverfahren zu befreien. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Anschlussberufungsbeklagten." Erwägungen: I. (Übersicht, Prozessgeschichte, verfahrensrechtliche Fragen) 1.1. Die Parteien haben am tt. November 2005 in H._____ geheiratet (act. 2 S. 1). Sie haben zusammen eine Tochter, C._____, geboren tt.mm.2007 (act. 2 S. 4). Der Berufungskläger, Kläger und Anschlussberufungsbeklagter (nachfolgend:
- 12 - Kläger) hat zwei aussereheliche Söhne, I._____, geboren tt.mm.2005, und J._____, geboren tt.mm.2008. Die Parteien bauten 2006 ein Zweifamilienhaus in E._____ an der D._____strasse ... (nachfolgend Liegenschaft), und sie begründeten Stockwerkeigentum an einer Wohnung (nämlich der ehelichen Wohnung; Miteigentumsanteil von 50% am Zweifamilienhaus mit Sonderrecht an der Maisonette-Wohnung im Erdgeschoss und Sockelgeschoss sowie Nebenräumen und Garagenplätzen [act. 17/20 S. 4 unten]). In der Folge bewohnten die Parteien mit ihrer Tochter C._____ die eheliche Wohnung. Der Kläger nutzte den unteren Teil des Stockwerkeigentums beruflich, weshalb die Parteien mit der A._____ AG einen Mietvertrag schlossen. Im Jahr 2008 verkauften die Parteien die Stockwerkeigentumseinheit an den Vater des Klägers, K._____. Dieser vermietete in der Folge den Parteien die eheliche Wohnung, welche diese weiterhin bewohnten. Mit der A._____ AG schlossen die Parteien einen Untermietvertrag über die Nutzung der Büroräumlichkeiten im Sockelgeschoss ab (E. II./8.). Die Parteien lösten den gemeinsamen Haushalt per 1. Dezember 2013 auf und seither leben sie getrennt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens einigten sich die Parteien mittels am 6. Oktober 2014 gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 10. September 2014 darauf, dass der obere Teil der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens ohne Befristung der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) und der damals sieben jährigen Tochter C._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen werde. Der Kläger wurde für berechtigt erklärt, die Büroräumlichkeiten im Sockelgeschoss der Liegenschaft für seine berufliche Tätigkeit im eigenen Immobilienund Architekturbüro zu benützen (act. 17/1 S. 4, act. 17/26 S. 4 f., act. 114/1-42). Der Kläger wurde sodann weiter mit Urteil des Eheschutzgerichts vom 6. Oktober 2014 verpflichtet, für die Beklagte und die gemeinsame Tochter C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens (und somit bis heute) monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'000.-- zu bezahlen (Fr. 1'500.-- zzgl. Kinderzulagen für die Tochter und Fr. 3'500.-- für die Klägerin). Sodann wurde mit Urteil vom 6.
- 13 - Oktober 2014 zwischen den Parteien die Gütertrennung mit Wirkung ab 10. September 2014 angeordnet (act. 114/35 S. 6 f.) Am tt.mm.2015 verstarb K._____ und dessen Ehefrau, die Mutter des Klägers, L._____, wurde (aufgrund vorherigen Erbverzichts von A._____) Alleinerbin und demzufolge als Alleineigentümerin der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Im Oktober 2015 kündigte L._____ den Mietvertrag mit den (heutigen) Parteien per 31. Januar 2016. Als Kündigungsgrund gab die Vermieterin Eigenbedarf an. Die Beklagte ging gegen die Kündigung vor. Es folgte eine jahrelange mietrechtliche Auseinandersetzung. 1.2. Die Beklagte erhob parallel zur Anfechtung der Kündigung eine Grundbuchberichtigungsklage, mit welcher sie sich auf Nichtigkeit des erwähnten Kaufvertrags aus dem Jahr 2008 berief und gestützt darauf verlangte, sie und der Kläger seien anstelle der Vermieterin, L._____, im Grundbuch als Eigentümer einzutragen. Das Bezirksgericht Meilen wies die Klage mit Urteil vom 28. Dezember 2018 ab. Soweit ersichtlich wurde das Urteil des Bezirksgerichts rechtskräftig (act. 132/1). Demgegenüber war die Beklagte mit der Anfechtung der Kündigung der Wohnung erfolgreich. Mit Urteil vom 31. Juli 2019 beurteilte das Bundesgericht, wie bereits zuvor die kantonalen Instanzen, die Kündigung als treuwidrig und der geltend gemachte Eigenbedarf nur als vorgeschoben (act. 17/29). Die Beklagte lebt noch heute zusammen mit der gemeinsamen Tochter in der vormals ehelichen Wohnung an der D._____-strasse .... Ebenso befindet sich in den dortigen Büroräumlichkeiten im Sockelgeschoss nach wie vor das Büro des Klägers bzw. der A._____ AG. 2. Am 2. Dezember 2015 reichte der Kläger am Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, gestützt auf Art. 114 ZGB die Scheidungsklage gegen die Beklagte ein (act. 1). Der Kläger ist alleiniger Aktionär und einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der A._____ AG. Der Kläger ist Immobilienfachmann, und die A._____ AG kauft und verkauft Immobilien (Prot. VI S. 99 f.). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind umstritten. Die Beklagte arbeitete während des
- 14 - Zusammenlebens mit dem Kläger in der A._____ AG in einem 50%-Pensum als Sachbearbeiterin (Prot. VI S. 123). Die Eigenversorgungskapazität der Beklagten ist ein Streitpunkt im Prozess. 3. Seit Dezember 2015 stehen die Parteien in einem strittigen Scheidungsprozess. Dem Ehescheidungsverfahren ging, wie erwähnt, ein im Januar 2014 anhängig gemachtes Eheschutzverfahren voraus, welches, wie ebenfalls bereits erwähnt, mit Urteil vom 6. Oktober 2014 seinen Abschluss fand (E.1.1.). Die Beklagte anerkannte den Scheidungsanspruch aufgrund zweijähriger ununterbrochener Trennung und erklärte sich mit der Scheidung einverstanden (Prot. VI S. 12, act. 142). In Bezug auf die Nebenfolgen, insbesondere auf das Güterrecht, den nachehelichen Unterhalt und die berufliche Vorsorge konnten sich die Parteien trotz intensiven Vergleichsbemühungen nicht einigen. Am 31. Mai 2022 fällte das Einzelgericht das Urteil. Für Einzelheiten zum einzelgerichtlichen Verfahren kann auf die Prozessgeschichte im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 227 S. 5-7). Hier genügen einige wenige Hinweise. 4. Nach erfolgloser Einigungsverhandlung am 25. Oktober 2016 wurde das Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 291 Abs. 3 ZPO kontradiktorisch weitergeführt. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (Prot. VI S. 22, 33 f.) fand die Hauptverhandlung am 20. Juli 2020 statt (Prot. VI S. 46-65). Zwischenzeitlich war ein Wechsel der Rechtsvertretung des Klägers zu verzeichnen (act. 120, act. 121) und waren Sistierungsgesuche zu behandeln (Prot. VI S. 41). Das Bezirksgericht erliess am 21. September 2020 die Beweisverfügung (Prot. VI S. 66, act. 181). Die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Befragung der Parteien fand am 18. November 2021 statt (Prot. VI S. 92-131). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis (Prot. VI S. 132, act. 207, act. 209, act. 212, act. 214, act. 216) erging am 31. Mai 2022 das vorhin erwähnte Urteil. Es wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt (vgl. act. 218 = act. 227; nachfolgend nur noch als act. 227 zitiert). 5. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022, der Post am gleichen Tag übergeben, hat der Kläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen Berufung erheben lassen. Er beantragt die Änderung der Dispositivziffern 10 und 11 (und damit zusammenhän-
- 15 gend Ziff. 13) des vorinstanzlichen Urteils, und zwar im Sinne, dass die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren seien und kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei. Ebenso verlangt er in Änderung der Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils, es sei festzustellen, dass die Parteien keine gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche haben. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien sodann in Abänderung von Dispositivziffer 17 des Entscheides des Bezirksgerichts der Beklagten aufzuerlegen und diese sei in Abänderung von Dispositivziffer 18 zu verpflichten, dem Kläger Fr. 60'000.-- an seine Parteikosten zu bezahlen. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Der Kläger leistete innert Frist mit Valuta vom 26. Oktober 2022 den mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 verlangten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 19'600.-- (Art. 98 ZPO; act. 229, act. 232). Die Berufungsantwort (act. 235), mit welcher die Beklagte Anschlussberufung erhob, ging rechtzeitig bei der Kammer ein (act. 235 S. 3, S. 35 ff.). In der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, die Änderung (Ergänzung) der Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils, und zwar dahingehend, als der Kläger zu verpflichten sei, ihr (zusätzlich) über den Zeitraum von Ende August 2025 hinaus nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 235 S. 3, S. 38 f.). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beklagte die Verpflichtung des Klägers, ihr einen Prozesskostenvorschuss im einstweiligen Umfang der für die Anschlussberufung zu erhebende Gerichtskaution zu bezahlen, eventualiter die Gewährung des Armenrechts im Sinne der Befreiung von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses für das Anschlussberufungsverfahren (act. 235 S. 3, S. 39). Die Kammer nahm mit Beschlüssen vom 9. Februar 2023 Vormerk von den rechtskräftig gewordenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils (vgl. act. 237 S. 4 f.), nämlich u.a. von der Dispositivziffer 1 (Scheidungspunkt), den Dispositivziffern 2 und 3 (gemeinsames Sorgerecht und Obhutszuteilung der Tochter C._____ an die Beklagte, mit entsprechender Mitteilung an das Zivilstandsamt und die Einwohnerkontrolle [act. 239, act. 240]) wie der Dispositivziffer 15 (Vorsorgeguthaben, vgl. act. 245), und sie setzte dem Kläger Frist an zur Stel-
- 16 lungnahme zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses (act. 237 S. 3 f.). Ausgehend vom Streitwert wurde der Prozesskostenvorschuss für die Anschlussberufung auf Fr. 6'000.-- festgesetzt (act. 237 S. 3). Nach Eingang der klägerischen Stellungnahme vom 6. März 2023, worin er um Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ersucht (act. 248), wurde mit Beschluss der Kammer vom 13. März 2023 der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.-- für die mutmasslichen Gerichtskosten der Anschlussberufung zu bezahlen (act. 249 S. 5). Der Kläger leistete innert Frist die von ihm verlangte Zahlung direkt an die Kasse des Obergerichts (act. 252) und erstattete innert der ihm mit Verfügung vom 13. Juli 2023 angesetzten Frist (act. 254) mit Eingabe vom 12. September 2023 die Anschlussberufungsantwort (act. 256). Die Anschlussberufungsantwort ging am 27. Februar 2024 bei der Beklagten zur freigestellten Stellungnahme ein (act. 258-act. 261). Innert Frist nahm die Beklagte Stellung (act. 262), welche Eingabe wiederum dem Kläger zugestellt wurde (act. 264, act. 265). Es folgte keine Stellungnahme des Klägers. Der Prozess ist spruchreif. II. (Zu den Berufungen im Einzelnen) Güterrecht 1.1. Mit Urteil vom 6. Oktober 2014 ordnete das Eheschutzgericht mit Wirkung per 10. September 2014 die Gütertrennung an. Das Stichdatum ist unbestritten. 1.2. Die Vorinstanz erörterte die sich grundsätzlich stellenden Fragen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (act. 227 S. 13-25). Sie hat den Kläger in Dispositivziffer 9 des Urteils verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 772'102.-- zu bezahlen. Das Bezirksgericht erwog, dass sich die Errungenschaft des Klägers aus zwei Vermögenswerten zusammensetze. Der Kläger habe per Stichtag einerseits ein Guthaben gegenüber der Unternehmung M._____ AG im Umfang von Fr. 1'218'320.30 und andererseits einen Ertrag aus dem Verkauf der Anlage in die N._____ Ltd. im Umfang von Fr. 77'685.64 (act. 227 S. 19 f.). Der Kläger bestreite
- 17 den Bestand, die Höhe und die Einbringlichkeit der Guthaben gegenüber der M._____ AG, wie sie in der Bilanz unter den Passiven per Ende 2014 ausgewiesen seien, nicht (act. 227 S. 19, act. 9/3b S. 2). Er bestreite auch nicht, dass das Geld aus der Rückzahlung der Anlagen in die N._____ Ltd. noch vorhanden (gewesen) sei. Abzüglich der auf der Errungenschaft des Klägers lastenden Schulden von Fr. 18'802.-- (act. 227 S. 21) belaufe sich der Vorschlag des Klägers auf Fr. 1'277'203.94. Die Beklagte schliesse mit keinem Vorschlag ab (act. 227 S. 23), weshalb ihr somit ein hälftiger Ausgleichsanspruch am Aktivsaldo des Klägers in der Höhe von Fr. 638'602.--. zustehe (act. 227 S. 23). In die Endabrechnung gehörten sodann auch alle gegenseitigen Forderungen der Ehegatten aus Obligationen- und Gesellschaftsrecht. Der Kläger kassiere unbestrittenermassen die (Unter-)Mietzinszahlungen der A._____ AG von Fr. 3'000.-- pro Monat für die Benützung der Büroräumlichkeiten ein. Die Beklagte habe für die Zeit ab Oktober 2014 bis Februar 2022, mithin während 89 Monaten, Anspruch auf die Hälfte des Untermietzinses im Betrag von Fr. 133'500.-- ([89 x Fr. 3'000]: 2). Insgesamt stehe der Beklagten ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch von Fr. 772'102.-zu (act. 227 S. 25). Der Kläger bestreitet eine güterrechtliche Forderung der Beklagten. Die Beklagte erkennt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Es ist nachfolgend auf die Vorbringen der Parteien einzugehen, soweit für die Entscheidfindung erforderlich. 2.1.1. Mit der Berufung wendet der Kläger ein, es sei unerklärlich, wie die Vorinstanz gestützt auf die Bilanz per 31. Dezember 2014 (act. 9/3b) auf die Idee komme, er habe eine Forderung gegenüber der M._____ AG; mit der M._____ AG habe er wirtschaftlich rein gar nichts zu tun, er sei Alleinaktionär der A._____ AG (act. 226 S. 5 unten f.). Der Kläger widerspricht auch der Darstellung der Vorinstanz, er bestreite den Bestand, die Höhe und die Einbringlichkeit der Guthaben gegenüber der M._____ AG nicht (act. 9/3b S. 2) und macht geltend, er habe die angebliche Forderung mehrfach bestritten (act. 226 S. 6). An anderer Stelle hebt der Kläger hervor, dass das Geld für das mit Rangrücktritt belegte Darlehen (von
- 18 - Fr. 950'000.--) von seinem Vater stamme und er es nun infolge Erbgangs seiner Mutter schulde (act. 226 S. 8 f.; act. 9/3b S. 2). 2.1.2. Vor Vorinstanz machte der Kläger in der Replik geltend, seine Steuererklärung 2014 weise Schulden von Fr. 1'493'062.-- aus (act. 9/10d). Selbst wenn demnach die (seine) Guthaben gegenüber der AG zu berücksichtigen wären/ seien, was er bestreite, sei unter Berücksichtigung der Schulden nach wie vor keine Errungenschaft vorhanden (act. 131 S. 9). Aus welchen Gründen die Forderung gegenüber der AG bestritten werde, sagte der Kläger nicht. In der Klageantwort und in der Duplik hielt die Beklagte fest, es handle sich bei den Schulden des Klägers von Fr. 1.4 Mio unbestrittenermassen um Eigengutsschulden des Klägers, wogegen das Guthaben gegenüber seiner AG, von Fr. 1'218'320.30 (act. 99 S: 20; act. 142 S. 21; act. 9/3b S. 2) Errungenschaft des Klägers sei, woran die Beklagte hälftig zu beteiligen sei. Die in der Klageantwort behauptete Einbringlichkeit der Forderung sei im Übrigen nicht bestritten worden, schon gar nicht substantiiert (act. 142 S. 21). 2.2. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Wie detailliert Behauptungen aufzustellen sind, hängt einerseits von den Anspruchsvoraussetzungen der Rechtsnorm ab, aus denen die Parteien ihre Ansprüche ableiten. Andererseits hängt der Detaillierungsgrad davon ab, wie die Gegenpartei Stellung nimmt. Zunächst kann sich eine Partei darauf beschränken, die Tatsachen so darzulegen, dass die Gegenpartei angeben kann, was sie bestreitet und was sie einräumt. Bestrittene Tatsachen sind alsdann so detailliert darzulegen, dass das Gericht Beweise abnehmen und die einschlägigen Rechtsnormen auf den Sachverhalt anwenden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1.). Grundsätzlich kann sich die Gegenpartei darauf beschränken, eine Behauptung zu bestreiten. Sie muss aber genau angeben, was sie bestreitet. Pauschale Bestreitungen reichen nicht. Je detaillierter eine Partei die Streitsache darlegt, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitung der Gegenpartei. Wenn ein Kläger eine detaillierte Rechnung oder ein detailliertes Konto aufführt, muss der Beklagte im Einzel-
- 19 nen angeben, welche Positionen er bestreitet. Tut er das nicht, gilt die Rechnung als unbestritten (BGE 144 III 519, E. 5.2.2.2 und E. 5.2.2.3). 2.3. Vorliegend ist sowohl die Behauptungs- als auch die Bestreitungslage rudimentär. 2.4. Die Beklagte bezeichnete die Firma des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren durchgehend (sowohl im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Klägers als auch im Zusammenhang mit dem Güterrecht) als "M._____ AG" bzw. sie schien die M._____ AG mit der A._____ AG gleichzustellen (act. 99 S. 12 ff., S. 19 ff.; act. 142 142 S. 21). Die Beklagte stützte sich dabei auf die vom Kläger eingereichte Bilanz per Ende 2014, die von ihm unter dem Titel "Geschäftsabschlüsse A._____ AG 2013-2015 eingereicht worden war (act. 7 S. 2). Deren Kopfzeile lautet: "M._____ AG - A._____ AG" (act. 9/3b). Die eingereichte Bilanz weist ein Aktienkapital von Fr. 100'000.-- aus. Gemäss den Einträgen im Handelsregister Zürich beträgt das Aktienkapital der A._____ AG Fr. 100'000.--, während jenes der mittlerweile gelöschten M._____ AG Fr. 250'000.-- beträgt. Die eingereichte Bilanz betrifft damit zweifellos die A._____ AG. Beide Parteien beziehen sich auf die massgeblichen Beilagen (act. 9/3 ff.), welche mit "M._____ AG" links oben und mit "A._____ AG" rechts oben bezeichnet sind. Materiell meinen beide Parteien dasselbe, weshalb davon auszugehen ist. Ein allfälliges Guthaben des Klägers richtet sich somit offensichtlich gegen die A._____ AG (act. 226 S. 6). Die Beklagte behauptete in der Klageantwort, das Guthaben (Fr. 1'218'320.30) sei einbringlich (act. 99 S. 20 [Klageantwort], act. 142 S. 21 [Duplik]). Substantiierte Ausführungen dazu unterliess sie. Der Kläger bestritt in der Replik, dass das Guthaben gegenüber der AG zu berücksichtigen sei; einen Grund nannte er aber nicht (act. 131 S. 9). Aufgrund der von ihm zu den Akten gegebenen und von der Beklagten dem behaupteten Guthaben zugrunde gelegten Bilanz, die Aktiven von Fr. 217'348.50 ausweist (act. 9/3b S. 1), liegt es allerdings auf der Hand, dass der Wert des Guthabens von Fr. 1'218'320.30 nicht dem bilanzierten Betrag entspricht.
- 20 - Da sich keine substantiierten Behauptungen der (behauptungs- und beweisbelasteten) Beklagten finden, wonach von der behaupteten Werthaltigkeit des Guthabens des Klägers auszugehen ist, sind an den Grad der Bestreitung des streitgegenständlichen Guthabens niedrige Hürden anzusetzen. Die von der Beklagten behauptete Errungenschaft in Gestalt eines Guthabens des Klägers im Wert von Fr. 1'218'320.30 ist deshalb entgegen der Vorinstanz als bestritten zu qualifizieren. 2.5. Die Parteien setzen sich nicht mit der finanziellen Lage der A._____ AG auseinander. Eine Auseinandersetzung mit der vom Kläger eingereichten Bilanz 2014 fehlt (vgl. zur Frage der Wertbestimmung von Sachgesamtheiten wie Unternehmen wegleitend BGE 121 III 152, BGE 125 III 1). Aus der per Ende 2014 dargestellten Vermögenslage, die mangels Anhaltspunkte auch die heutige Vermögenslage wider- oder vorspiegelt, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Guthaben von Fr. 1.2 Mio einbringlich wären. Die Aktiven von Fr. 217'348.50 decken die kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von Fr. 120'480.-- (gerundet), die Schulden aus Darlehen Reservationszahlung von Fr. 30'000.-- und die Kontokorrentverpflichtung gegenüber dem Aktionär von Fr. 238'000.-- bei weitem nicht, dies selbst wenn unberücksichtigt bleibt, dass sich die Aktiven grösstenteils, nämlich mit Fr. 163'000.-- bewerteten (angefangenen) Arbeiten zusammensetzen, deren Bewertung sich indes nicht beurteilen lässt. Das streitgegenständliche Darlehen mit Rangrücktritt von Fr. 950'000.--, das in der Bilanz als Passivum verzeichnet ist (act. 9/3b S. 2), kann nicht bewertet werden, wenn im Prozess die Passiven nicht den Aktiven gegenüber gestellt werden und eine Auseinandersetzung mit dem Unternehmenswert fehlt. Die Bilanzierung einer Position ist nicht gleichbedeutend mit deren Werthaltigkeit. Das mit Rangrücktritt belegte Guthaben des Klägers von Fr. 950'000.--, auf welches die Beklagte in ihrer Klageantwort Bezug genommen hat (act. 99 S. 20),erscheint als wertlos. Die (betriebswirtschaftliche) Bilanzierung einer Schuld unter den Passiven besagt nichts über die Werthaltigkeit der entsprechenden Forderung des Gläubigers.
- 21 - 2.6. In seiner Steuerklärung 2014 hat der Kläger ein Guthaben von Fr. 259'789.-, davon Fr. 238'341.-- Darlehen Kontokorrent … A._____ AG deklariert (act. 9/10d). Der letztere Betrag entspricht (gerundet) der in der Bilanz aufgeführten Schuld der A._____ AG gegenüber dem Kläger (act. 9/3b S. 2; in der Bilanz mit Fr. 238'320.30 aufgeführt). Der Kläger bestreitet die streitgegenständliche Forderung, wie erwähnt, nur pauschal; an anderer Stelle in der Berufungsschrift hält er fest, die Position Kontokorrent beinhalte in der Höhe von Fr. 90'229.50 nicht bezogener Lohn und darüber hinaus Darlehen an die Firma (act. 226 S. 6). Hier wäre es aufgrund der Steuererklärung 2014, die mit der Bilanz korreliert, am Kläger gewesen, in seiner Bestreitung anzugeben, dass und warum er auch das in der Steuererklärung aufgeführte Vermögen als irrelevantes Errungenschaftsvermögen ansieht. 2.7. Als Zwischenfazit sind Errungenschaftsmittel des Klägers von Fr. 259'789.-festzuhalten. 3.1. Die Vorinstanz rechnete den Betrag von Fr. 77'685.64 aus Investition in N._____ Ltd. zur Errungenschaft des Klägers (act. 227 S. 20). Der Kläger bestreitet nicht, er habe 2014 Fr. 87'200.-- in N._____ Ltd. investiert und dass die Gelder im Betrag von Fr. 77'685.64 per Stichtag noch vorhanden gewesen seien (act. 226 S. 7 f.). Er behauptet aber, die Investitionen aus Eigengut getätigt zu haben, und somit Ersatzanschaffungen aus Eigengut. Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 235 S. 10). 3.2. Kraft gesetzlicher Vermutung wird von Errungenschaft ausgegangen (Art. 200 Abs. 3 ZGB), weshalb dem Kläger der Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis) offensteht. Demgemäss hat der Kläger Eigengut bzw. Ersatzanschaffungen substantiiert zu behaupten. Es reicht nicht aus, den Bestand oder den Zugang von Eigengutsvermögen (hier voreheliches Vermögen) mit Verweis auf den Vermögensstand gemäss Steuererklärung 2005 zu behaupten. Zu behaupten ist möglichst nachvollziehbar, was mit dem entsprechenden Vermögen während der Ehe gemacht worden war. Nicht ausreichend ist, die Höhe des vorehelichen Vermögens oder etwa eine Erbauszahlung zu benennen. Andernfalls greift die Ver-
- 22 mutung nach Art. 200 Abs. 3 ZGB, wonach alles Vermögen eines Ehegatten Errungenschaft ist. Der Kläger macht weder vor dem Bezirksgericht noch vor der Berufungsinstanz Ausführungen zum Bestand der Eigengutmittel, deren Verwendung und den Zahlungsflüssen. Demnach gelingt es ihm nicht, Eigengut darzutun. Es bildet die gesamte Position von Fr. 77'885.64 Errungenschaft des Klägers, wovon die Vorinstanz zu Recht ausging (act. 227 S. 20, act. 235 S. 11). 3.3. Als Zwischenfazit sind Errungenschaft des Klägers von Fr. 77'685.65 festzuhalten. 4.1. Der Kläger behauptet, er habe der Errungenschaft zu belastende Schulden gegenüber seinem Vater bzw. gegenüber seiner Mutter in der Höhe von Fr. 1'420'260.-- (act. 9/10d [Schuldenverzeichnis]). Dies wird von der Beklagten bestritten. Der Kläger trägt die Beweislast für Bestand und Höhe der Schuld (Art. 8 ZGB). Das Bezirksgericht erwog, angesichts der detaillierten und plausiblen Ausführungen der Beklagten, wonach es sich bei den Zuwendungen der Eltern (d.h. den Schulden gemäss act. 9/10d) um einen Erbvorbezug handle, sei es am Kläger, substantiiert die Rückzahlbarkeit der Gelder zu behaupten (act. 227 S. 20 f.). Dieser Obliegenheit sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen, vielmehr habe er selbst gesagt, er lasse im Moment das Darlehen gegenüber seiner Mutter stehen, und das Darlehen werde dereinst wahrscheinlich an seinen Erbanteil angerechnet (act. 227 S. 21). Mit Ausnahme von in der Steuerklärung aufgeführten und nicht bestrittener Schulden von Fr. 18'802.-- habe der Kläger damit den Beweis für Errungenschaftsschulden nicht erbracht (act. 227 S. 20 f.). 4.2. Der Kläger wendet in der Berufung ein, selbst wenn sein dereinstiger Erbteil die Schulden übersteigen würde, führten die Schulden zu einer Verminderung seiner Aktiven (act. 226 S. 9). Das Geld der Eltern sei in die A._____ AG investiert worden, weil ohne diese Darlehen die Firma hätte aufgelöst werden müssen und die Existenzgrundlage der Familie weg gewesen wäre. Die Schulden seien bereits
- 23 unter diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigen (act. 226 S. 9). Mit diesen appellatorischen Ausführungen nimmt der Kläger keinen Bezug zu den Feststellungen des Bezirksgerichts, wonach die Gelder als Erbvorbezug zu qualifizieren seien. Ein Erbvorbezug ist keine (und schon gar nicht unter dem Aspekt der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigende) Schuld. Mit den Ausführungen zu den in den diversen Steuererklärungen und der Saldoquittung (act. 109/9) verzeichneten Summe der Schulden entfernt sich der Kläger von den tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts (act. 226 S. 8 Rz 13-15). Im Quantitativen ist der streitgegenständliche Betrag unbestritten. Damit ist auf die Berufung insoweit nicht weiter einzugehen. In Nachachtung der Ausführungen des Bezirksgerichts ist Nachfolgendes noch zu erwähnen. Die in der Steuererklärung 2005 aufgeführten Schulden von insgesamt Fr. 1'499'520.-- sind im Zusammenhang mit dem Bau des Zweifamilienhauses in E._____ zu sehen (vgl. E. I./1.1.). Die Schulden beinhalten zum grossen Teil Hypothekardarlehen gegenüber der O._____ [Bank] im Betrag von Fr. 1'150'000.-und Darlehen gegenüber der P._____ AG im Betrag von Fr. 200'000.-- (act. 109/1). Wie bereits erwähnt, verkauften die Parteien die Liegenschaft am 17. Dezember 2008 für Fr. 2'050'000.-- an K._____ (selig), wobei sie im Gegenzug von ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank befreit wurden (act. 17/19). Mangels anderer Anhaltspunkte ist dem Urteil zugrunde zu legen, dass der Grund für den Verkauf der Liegenschaft darin bestand, K._____ für bestehende und künftige Zuwendungen an den Kläger eine Sicherheit zu geben (act. 17/20 S. 5). Aktenkundig ist eine für den Kläger vom Q._____ per Ende Dezember 2008 erstellte Schätzung der Liegenschaft über einen Betrag von Fr. 3'405'000.-- (act. 17/8). K._____ überwies im Folgenden dem Kläger Beträge, welche in die A._____ AG investiert wurden (act. 226 S. 9). In den Steuererklärungen 2011 bis 2014 sind Darlehen des Klägers gegenüber K._____ im Betrag von Fr. 1.4 Mio aufgeführt. Der Mutter des Klägers steht nun via Erbgang das als Darlehen aufgeführte Geld (formell) zu (act. 10/a-d, Prot. VI S. 113 unten). Der von K._____ bezahlte Kaufpreis lag unter dem damals geschätzten Marktwert der Liegenschaft. Die Differenz betrug rund Fr. 1.4 Mio (Fr. 3.4 Mio ./. Fr. 2 Mio).
- 24 - Die unter dem Marktwert verkaufte Liegenschaft an den Vater des Klägers ebnete den Weg für weitere Geldzahlungen. Der Verkauf beweist einen Erbvorbezug nicht, aber macht ihn auch nicht unglaubhaft. Er gibt Grund für einen Erbvorbezug des Sohnes. Auf Frage der Bezirksrichterin, und darauf wies bereits das Bezirksgericht hin, ob er das Darlehen stehen lasse oder Rückzahlungen mache, hielt der Kläger fest, er lasse es im Moment stehen (Prot. VI S. 114). Die nächste Frage der Bezirksrichterin, ob die Darlehen dereinst an den Erbteil angerechnet werden, beantwortete der Kläger mit "Wahrscheinlich ja" (Prot. VI S. 114, act. 109/9). Aus den Umständen der Liegenschaftsübertragung und nicht behaupteter - und offenbar auch nicht bestehender - Rückzahlungsverpflichtung lässt sich aus der "wahrscheinlichen Anrechnung auf den Erbteil" klar die Interpretation ableiten, dass der Kläger das Darlehen mit ziemlicher Sicherheit nicht zurückzahlen muss. Die Gelder (Fr. 1'420'260.-- [act. 9/10d]) sind mit der Beklagten der Natur nach Erbvorbezug (act. 235 S. 13), und nicht Schulden, die der Errungenschaft zu belasten wären. 4.3. Als Zwischenfazit sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz lediglich (nicht bestrittene) Schulden von Fr. 18'802.-- zu berücksichtigen (act. 227 S. 21). 5. Die Beklagte macht im Sinne einer Eventualbegründung (für den Fall, dass die durch die Vorinstanz zugesprochenen vermögensrechtlichen Ansprüche der Beklagten reduziert werden) Gehörsverletzungen geltend und verlangt Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz. Sie will nähere Abklärungen zu den Umständen des Verkaufs der Liegenschaft an der D._____-strasse ... in E._____ (act. 235 S. 20 f., act. 227 S. 17 ff.) und des im Eigentum des Klägers stehenden Schiffes auf dem R._____-see (act. 235 S. 20 f., act. 227 S. 26 f.; E. 6. nachstehend). 5.1. Die Beklagte behauptet, der Vater des Klägers habe sich verpflichtet, die früher im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft (an der D._____strasse ...) in E._____ testamentarisch wieder zurück zu übertragen bzw. auf ers-
- 25 tes Verlangen dem Kläger zurück zu verkaufen. Indem der Kläger auf eine Rückübertragung verzichte, nehme er eine Vermögensentäusserung vor. Die Entäusserung sei gestützt auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Im Umfang der Hälfte der Differenz zwischen dem damaligen Marktwert der Liegenschaft und dem Verkaufspreis stehe der Beklagten eine Ersatzforderung von mindestens Fr. 677'500.-- zu (act. 235 S. 21). 5.2. Die Vorinstanz wies die Forderung ab (act. 227 S. 17 ff.). Sie wies darauf hin, das Bezirksgericht Meilen habe mit Urteil vom 28. Dezember 2018 die Klage der Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages und Berichtigung des Grundbuches abgewiesen (E. I./1.2.). In diesem Urteil vom 28. Dezember 2018, auf welches der Kläger replicando verwies (act. 131 S. 9 Rz 27), die Beklagte duplicando aber keinen Bezug nahm (act. 142 S. 20), führte das Bezirksgericht Meilen u.a. in Würdigung der Aussagen der Beklagten in der persönlichen Befragung (act. 132/1 S. 14 unten ff.) sorgfältig aus, weshalb nicht im Sinne der Beklagten auf ein dissimuliertes Rechtsgeschäft zu erkennen sei. Es liege ein vom natürlichen Konsens der Parteien getragener Eigentumsübergang der Liegenschaft an den Vater des Klägers vor, dies bei Hypothekarschuldentlastung der Parteien mit unbefristeter (Rück-)Vermietung der Wohnung an die Familie A._____ gegen einen Mietzins in der Höhe des Hypothekarzinses (act. 132/1 S. 16 ff.). Dies schliesse ein Scheingeschäft aus (act. 132/1 S. 19 oben). Weiter prüfte das Bezirksgericht Meilen im besagten Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages und Berichtigung des Grundbuches, ob ein verbindliches Rückkaufsrecht vereinbart worden sei, verwies auf das hier nicht erfüllte Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung (act. 132/1 S. 25), referierte die Ausführungen des Klägers und der Beklagten in der persönlichen Befragung (ebenda) und kam zum Schluss, die Vorbringen um Rückübertragung der Liegenschaft widerspiegelten letztlich eine nicht erfüllte Möglichkeit und Hoffnung der Beklagten (act. 132/1 S. 26 oben). Diese Erwägungen machte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu eigen (act. 227 S. 18). Sie betonte, die Beklagte habe ein formgültiges Rückkaufsrecht nicht rechtsgenügend behauptet. Die beantragten Beweismittel seien un-
- 26 tauglich, um ein öffentlich zu beurkundendes Rückkaufsrecht nachzuweisen (act. 227 S. 18 unten). Das Bezirksgericht wies in antizipierter Beweiswürdigung die Beweisofferten der Beklagten ab, führte diesbezüglich kein Beweisverfahren durch und bezog die Liegenschaft nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung ein (act. 227 S. 18 f.). 5.3. Die Beklagte beanstandet in der Berufung diese (antizipierte) Beweiswürdigung, macht Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und beantragt in Wiederholung der Beweisofferten Rückweisung des Verfahrens zur Ergänzung des Beweisverfahrens (act. 235 S. 20 f., S. 22 oben). Als Beweismittel für die Behauptung, die Liegenschaft sei gestützt auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen, offeriert die Beklagte in der Berufung erneut das Protokoll über eine Besprechung zwischen K._____, A._____ und Rechtsanwalt Z._____ (act. 43/3), ihre eigene Befragung, die Befragung des Klägers und die Befragung von L._____ und Z._____ als Zeugen. Ebenso verlangt sie Edition des vollständigen Protokolls der Besprechung gemäss act. 43/3 und der diesbezüglichen vollständigen Akten (act. 235 S. 20 f., act. 227 S. 18). Die Beklagte setzt sich allerdings mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und deren Schlussfolgerungen nicht auseinander und entfernt sich mit ihren appellatorischen Ausführungen davon. Die Berufung weist keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen auf, mit welchen die Abweisung der Beweisofferten begründet wird. Damit ist auf die Berufung insoweit nicht weiter einzugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. 227 S. 17 unten ff.). Im Grundstückkaufvertrag zwischen den Parteien und dem Vater des Klägers vom 17. Dezember 2008 wurde kein Wiederkaufsrecht der Parteien festgeschrieben, was bei einer Verpflichtung des Vaters zur Wiederveräusserung aber auf jeden Fall festzuschreiben gewesen wäre. In Besprechungen geäusserte Absichtserklärungen, welche ein Interesse kundtun, einen Vertrag abzuschliessen (act. 43/3), stellen nicht einmal ein Angebot zu einem Vertragsabschluss dar und sind nicht rechtsverbindlich.
- 27 - Dem Einwand der Beklagten, der Kläger verzichte auf Rückübertragung des Grundstückes, weshalb eine in Schädigungsabsicht erfolgende Vermögensentäusserung vorliege (act. 235 S. 21), ist entgegenzuhalten, dass die Vermögensentäusserung während des Güterstandes erfolgt sein muss. Massgebend ist der Zeitraum vor der Auflösung des Güterstandes, demnach vor dem 10. September 2014. In der Zeit vom 17. Dezember 2008 (Grundstückverkauf) bis 10. September 2014 ist kein verbindlich eingeräumter Anspruch eines Rückkaufsrechts eingeräumt worden. Ist kein Anspruch vorhanden, kann darauf auch nicht verzichtet werden. Der Hinzurechnungstatbestand gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB entfällt. Um auch das noch zu erwähnen: Hätte K._____ selig das Grundstück den Parteien als frühere Gesamteigentümer testamentarisch zurückübertragen (vgl. hierzu act. 99 S. 17), dann wäre zumindest dieser Teil des Testamentes der Beklagten im Auszug eröffnet worden, was aber offenbar nicht passierte. Hätte der am tt.mm.2015 verstorbene K._____ das Grundstück testamentarisch seinem Sohn zurückübertragen, wäre diese Begünstigung nach Auflösung des Güterstandes erfolgt und somit unbeachtlich. 5.4. Gesamthaft folgt, dass das Recht der Beklagten auf Beweis (Art. 152 ZPO) nicht verletzt und die Beweiswürdigung zutreffend vorgenommen wurde (act. 227 S. 18 f.). Es bleibt dabei, dass die Liegenschaft an der D._____-strasse ... in E._____ nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen ist. 6. Die Beklagte macht im Sinne einer Eventualbegründung (für den Fall, dass die durch die Vorinstanz zugesprochenen vermögensrechtlichen Ansprüche der Beklagten reduziert werden) eine Gehörsverletzung geltend, weil die Vorinstanz die anerbotenen Beweismittel für die Behauptung, der Kläger habe ein Schiff auf dem R._____-see, nicht abgenommen habe. Damit habe die Vorinstanz den Einbezug des Schiffes des Klägers in die güterrechtliche Auseinandersetzung zu Unrecht von Vornherein scheitern lassen (act. 235 S. 22 f.). Die Behauptungs- und Bestreitungslage ist (auch insoweit) rudimentär. Mit der Behauptung, dem Kläger habe per Stichtag auf dem R._____-see ein Schiff ge-
- 28 hört, dessen Wert zu expertisieren sei (act. 142 S. 24 unten f.), kommt die Beklagte ihrer Behauptungslast (als Teil der Substantiierungslast) nicht nach. Entsprechend stellte die Vorinstanz sinngemäss auch keine Anforderungen an eine Bestreitung (vgl. Prot. VI S. 114 f.). Die Vorinstanz liess das Schiff als Errungenschaftsaktivum zu Recht unberücksichtigt (act. 227 S. 16 f., act. 99 S. 23, act. 142 S. 24 f.). 7. Berechnung des Vorschlages: Die Errungenschaftsmittel stehen den Parteien mangels anderweitiger Abrede je hälftig zu (vgl. Art. 215 Abs. 1 ZGB). Es ergibt sich somit folgende güterrechtliche Abrechnung: Errungenschaft gesamt: Fr. 259'789.-- + Fr. 77'685.64 ./. Fr. 18'802.-- = Fr. 318'672.65 Anteil je Partei: Fr. 159'336.35 In Anwendung von Art. 215 Abs. 2 ZGB sind die Forderungen zu verrechnen. Errungenschaft Kläger: Fr. 318'672.65 Errungenschaft Beklagte: Fr. 0.-- Differenz: Fr. 318'672.65 An die Beklagte zu übertragen: Fr. 159'336.35 Der Beklagten steht eine Errungenschaftsforderung im Betrag von Fr. 159'336.35 zu. 8. Es bleibt die Regelung der gegenseitigen Forderungen der Ehegatten (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Entgegen der Ansicht des Klägers (act. 226 S. 10) fallen sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, so namentlich auch Schulden aus Vertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, unter diese Bestimmung. 8.1. Das Bezirksgericht prüfte in seinem Urteil, ob die Beklagte, wie von ihr geltend gemacht, gestützt auf den Mietvertrag vom 14. Januar 2009 (act. 17/4) als Gläubigerin der Mietzinszahlungen zu betrachten sei. Es bejahte das und hob hervor, dass gestützt auf den "Mietvertrag für Wohnräume" vom 14. Januar 2009 betreffend die Liegenschaft D._____-strasse ..., E._____ (act. 17/4) die Parteien
- 29 - Untervermieter seien, weil sie die bestehenden Mietverträge (S._____ Garage und A._____ AG Büro) (vom Haupt-Vermieter) übernommen und weitergeführt hätten (act. 227 S. 23). Die Mietzinszahlungen würden zu Gunsten des Mieters gehen (act. 17/4 unten). Als Mieter sei die "Familie B._____ und A._____" aufgeführt, weshalb die Mietzinse grundsätzlich beiden Parteien zustehen würden (act. 227 S. 24 f.). Schliesslich erwog das Bezirksgericht, die Parteien würden als Mituntervermieter eine einfache Gesellschaft bilden und der Beklagten aufgrund der expliziten Zuweisung der Untermietzinse im Mietvertrag die Hälfte der Untermietzinse zustehen (act. 227 S. 25). Unbestritten sei, dass die A._____ AG während all den Jahren einen monatlichen Untermietzins von Fr. 3'000.-- bezahlt und der Kläger den Zins von monatlich Fr. 3'000.-- einkassiert habe (act. 227 S. 24). Ab Oktober 2014 bis Februar 2022 (89 Monate) stehe der Beklagten die Hälfte des Untermietzinses von Fr. 3'000.--, damit ein Anspruch von Fr. 133'500.-- (Fr. 267'000.-- : 2) zu (act. 227 S. 25). 8.2. Die Einwände des Klägers gegen die vorinstanzliche Erwägungen überzeugen nicht (act. 226 S. 10 f.). 8.3. Der Eheschutzentscheid ist nicht massgebend (act. 226 S.11). Der Mietvertrag ist relevant. Er wurde im Zuge der Veräusserung der ehelichen Liegenschaft an den Vater des Klägers abgeschlossen zwischen K._____ als Vermieter und den Mietern, der Familie B._____ und A._____ (act. 17/4). Der Mietvertrag räumt den Mietern explizit das Recht auf Untervermietung und alleiniges Inkasso der Untermietzinse ein. Der streitgegenständliche Passus "Untermiete" im Mietvertrag bezieht sich aufgrund seines insoweit klaren und unzweideutigen Wortlautes auf den Untermietvertrag zwischen den (Haupt-)Mietern, demnach der Familie B._____ und A._____, und der A._____ AG als Untermieter. Die Mieter übernehmen den (Unter-)Mietvertrag mit der A._____ AG und führen ihn weiter. Die Mietzinszahlungen gehen zu Gunsten der Mieter (act. 17/4). Die monatlichen Mietzinse von Fr. 3'000.-- sind unbestritten und belegt (act. 76/1a-d). Die bezirksgerichtliche Erwägung, der Beklagten stünde aufgrund der expliziten Zuweisung der Untermietzinse und mangels klägerischen Bestreitungen die Hälfte der Untermietzinse zu, wurde vom Kläger nicht als falsch beanstandet. Richtig ist, dass die Be-
- 30 klagte im Ergebnis praktisch unentgeltlich in der Wohnung lebt; der Untermietzins entspricht etwa dem Mietzins an die (Haupt-) Vermieterin (act. 226 S. 11). Nur, dies ergibt sich, wie gesehen, aus dem in die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens zurückreichenden und vom 14. Januar 2009 datierenden Mietvertrag, welcher mangels anderweitiger Behauptungen nach wie vor Bestand hat. Auch der Kläger nimmt den Betrag ein (und bucht den Mietzins in der Erfolgsrechnung der A._____ AG als Aufwand ab [act. 76/1a-d]). Weitere hinreichende Beanstandungen der Erwägungen des Bezirksgerichts, die dieses zum Ergebnis führten, der Beklagten stehe die Hälfte der (Unter-)Mietzinse zu, sind nicht ersichtlich. Es bleibt daher insoweit beim angefochtenen Urteil. Richtig und im Quantitativen unbestritten ist, dass der Kläger der Beklagten aus obligationenrechtlichen Titeln auch die hälftigen Untermietzinsen schuldet, die er vor dem Stichtag eingenommen hatte (17. Dezember 2008 - September 2014 = 69.5 Monate; act. 235 S. 19). Der Betrag von Fr. 104'205 (69.5 Monate x Fr. 1'500.--) stellt Errungenschaft der Beklagten dar, weshalb der Kläger hälftig daran partizipiert. Der Anspruch der Beklagten beträgt demnach für diesen Zeitraum Fr. 52'125.--. Die Ergänzung der güterrechtlichen Forderung um diesen Betrag ist von der Dispositionsmaxime abgedeckt, diese mithin nicht verletzt, weil insgesamt nicht über das vorinstanzliche Ergebnis hinausgegangen wird. Schliesslich bleibt der (Eventual-)Antrag der Beklagten, die Forderung auf den Urteilszeitpunkt zu aktualisieren wie auch die Berechnung der Beklagten in quantitativer Hinsicht (act. 235 S. 19), unwidersprochen. 8.4. Zusammenfassend schuldet der Kläger der Beklagten unter dem Titel "Anteil an der Untermiete" ab 17. Dezember 2008 bis und mit Juni 2024 insgesamt Fr. 227'625.-- (act. 227 S. 25; Fr. 52'125.-- [Dez. 2008 bis Sept. 2014; Fr. 133'500.-- [Okt. 2014 bis Febr. 2022; Fr. 42'000.-- [März 2022 bis Juni 2024]). Die ab Juni 2024 fällig werdenden Mietzinsüberweisungen an die Beklagten sind vorbehalten und fortlaufend der Beklagten geschuldet. Die Mietzinse ab Juni 2024, obwohl der Natur nach Einkommen, kommen zu den Unterhaltsbeiträgen (E. III./7.) hinzu, weil die Beklagte ab Februar 2024 unbestrittenermassen drei Mal höhere Mietkosten (inkl. Nebenkosten) für die Familienwohnung/Liegenschaft zu
- 31 bezahlen hat (act. 262 S. 4, act. 263/1, act. 265). Damit ist nichts gesagt über die Rechtmässigkeit der (rückwirkend) geltend gemachten massiven Mietzinserhöhung. 9. Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung Der Beklagten steht ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch von gesamthaft Fr. 386'961.-- (gerundet) zu (Fr. 159'336.35 + Fr. 227'625.-- III. Unterhaltsbeiträge Strittig ist die Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrages für die Beklagte und die Höhe des Unterhaltsbeitrages für C._____. Nachehelicher Unterhalt 1.1. Das Bezirksgericht hat den Kläger nach detaillierten Erwägungen und in Anwendung der einstufigen Methode zu den vorne in Dispositivziffern 10 und 11 des Urteils wiedergegebenen Unterhaltszahlungen verpflichtet (act. 227 S. 26 ff.). Zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht, indem es den Kläger als selbständig Erwerbender betrachtete und ihm (u.a.) die langjährigen Durchschnittsgewinne seiner Aktiengesellschaft seinem zugestandenen Einkommen von Fr. 8'410.-- (act. 226 S. 14 unten) hinzurechnete, was ein Einkommen von Fr. 21'075.-- bedeute (act. 227 S. 36). Das Bezirksgericht ging sodann davon aus, dass die Beklagte nach Abschluss ihrer Ausbildung, das heisst ab September 2025, voll arbeiten können soll und rechnete ihr ein monatliches Einkommen von Fr. 4'600.-netto ab diesem Zeitpunkt an (act. 227 S. 39 oben). Ab dann ging das Bezirksgericht von wirtschaftlicher Selbständigkeit der Beklagten und Ende der existenzsichernden Unterhaltsbeiträge aus (act. 227 S. 52 f.). 1.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Einkommen betrage Fr. 21'075.--. Er habe im Zeitpunkt der Trennung Fr. 8'410.-- verdient (act. 226 S. 13 f. ). Die Bemessung des Einkommens der Beklagten akzeptiert der Kläger (act. 226 S. 16), er beantragt aber,
- 32 der Beklagten ab sofort (d.h. ab Sommer 2022) ein existenzsicherndes (hypothetisches) Einkommen anzurechnen (act. 226 S. 16, S. 21). Die Beklagte verlangt über die vorinstanzliche Regelung hinaus nachehelichen Unterhalt bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionsalter (act. 235 S. 3). 2.1. Die Vorinstanz entschied die Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode. Die Beklagte beanstandet im Rechtsmittelverfahren die Berechnungsmethode und macht unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung geltend, der nacheheliche Unterhalt müsse nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussbeteiligung berechnet werden (act. 235 S. 35 f.). Die einstufig-konkrete Berechnung des Kinderunterhalts für C._____ focht die Beklagte aber explizit nicht an (act. 235 S. 38). Der Kläger rügt die Anwendung der einstufigen Methode nicht (act. 256 S. 3, S. 5). 2.2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat im Urteil vom 11. November 2020 für den Kinderunterhalt (BGE 147 III 265 E. 6.6.) und im Urteil vom 2. Februar 2021 für den nachehelichen Unterhalt (BGE 147 III 293 E. 4.5.; BGE 147 III 301 E. 4.3.) festgehalten, dass für alle familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen grundsätzlich nur noch die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussbeteiligung zulässig sei. Das Bundesgericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, anders, namentlich anhand der bisherigen Lebenshaltung (d.h. einstufig-konkret) vorgegangen werden könne, wobei im Unterhaltsentscheid zu begründen sei, aus welchen Gründen gegebenenfalls von der Regel der zweistufigkonkreten Methode abgewichen werde (BGE 147 III 293 E. 4.5.; BGE 147 III 265 E. 6.6.). Grundsätzlich ist eine geänderte Rechtsprechung sofort anwendbar, und zwar auch auf hängige Verfahren (BGer 5A 933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.2.). Die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgte im November 2020 bzw. Februar 2021, demnach bevor das damals mit der Sache befasste Bezirksgericht entschied. Die Vorinstanz begründete die Anwendbarkeit der einstufigen Methode als sachlich begründet. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Parteivorträge vor der Praxisänderung erstattet worden seien und die Parteien implizit selbst von dieser Methode ausgegangen seien (act. 227 S.
- 33 - 27 unten f.). Da die Parteien den Sachverhalt basierend auf der einstufig-konkreten Berechnungsmethode vorgetragen haben, würde eine Änderung der Berechnungsmethode im Berufungsverfahren auch aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn ergeben. Darüber hinaus kritisierten die Parteien bis zum Abschluss im Mai 2022 während des jahrelangen, strittig geführten erstinstanzlichen Verfahrens die Anwendung der einstufigen Methode nicht, ganz im Gegenteil gingen sie selbst von dieser Methode aus. Für die Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrages akzeptiert die Beklagte auch im Rechtsmittelverfahren explizit die einstufige Methode (act. 235 S. 24). Die Beklagte ist auf der Anwendung der einstufigen Methode zu behaften. Die wirtschaftliche Situation des Klägers spricht auch nicht gegen die Anwendung der einstufigen Methode (E. 3.1.-3.3. nachstehend). 3. Einkommen des Klägers 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger beherrsche als Alleinaktionär die A._____ AG und bestimme demzufolge die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht nur anhand des Lohnes von Fr. 8'446.--, sondern auch unter Einbezug seines Anteils am Gewinn der Gesellschaft. Sie übernahm vom Kläger für die Berechnung der Leistungsfähigkeit die Referenzperiode nach der Trennung (2013-2018) und ermittelte einen anzurechnenden durchschnittlichen monatlichen Gewinn von Fr. 10'593.--, wobei sie den Verlust im 2013 mit Fr. 0.-- einsetzte und für 2017 und 2018 den Gewinn aus dem 2016 übernahm, weil der Kläger für diese beiden Jahre die Zahlen nicht offen gelegt habe (act. 73 Rz 18, act. 131 Rz 23; act. 227 S. 33 f.). Die Vorinstanz ermittelte als Zwischenfazit eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 19'000.-- (gerundet, Fr. 8'446.-- + Fr. 10'593.--; act. 227 S. 34 unten). Dazu zählte sie eine Verwaltungsratsentschädigung bei der Hafengenossenschaft H._____ von monatlich Fr. 125.--, die Einnahmen aus der Untervermietung von Garagenplätzen von monatlich Fr. 450.-- und die Untermietzinse von monatlich Fr. 1'500.-- (E. II./8.; act. 227 S. 35). Insgesamt setzte die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit schliesslich auf Fr. 21'075.-- fest (act. 227 S. 36). 3.2. Am Ergebnis der Vorinstanz, dem Kläger ein Einkommen in der Höhe von Fr. 21'075.-- anzurechnen, ändern auch die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren nichts (act. 226 S. 13 f., act. 256):
- 34 - Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, das massgebliche Einkommen betrage gemäss Lohnausweis 2014 monatlich Fr. 8'410.-- (und nicht mehr), weil aufgrund der langen Verfahrensdauer die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung zu berücksichtigen seien (act. 226 Rz 26). Sollten die Abschlüsse der Gesellschaft als massgebliches Einkommen mitberücksichtigt werden, was bestritten werde, so sei zumindest bei der Berechnung des Durchschnittsgewinns der Verlust des 2013 zu beachten, was zu einem anrechenbaren Gewinnanteil von Fr. 7'954.-- anstatt von Fr. 10'593.-- führe. Würden die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zutreffen, was sie jedoch nicht tun würden, wäre von einem Gesamteinkommen von Fr. 18'475.-- auszugehen (act. 226 Rz 27 am Schluss). Es trifft zu, dass zur Bemessung der Unterhaltsansprüche auf den zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard abzustellen ist. Grundsätzlich werden die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode betrachtet. Dies anders im Urteil BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3 und 3.3, mit welchem die höchstrichterliche Rechtsprechung es nicht als willkürlich erachtete, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen. Erörterungen zur sachgerechten Referenzperiode können hier indes unterbleiben. Der Kläger selbst ging von einer Referenzperiode nach der Trennung aus, indem er ausführte, das massgebende Einkommen errechne sich aus dem durchschnittlichen Gewinn der Firma der Jahre 2013 bis 2016 und dem durchschnittlichen Nettolohn des Firmeninhabers dieser Jahre (act. 73 Rz 18, act. 131 Rz 23). Neu und pauschal bringt der Kläger im Berufungsverfahren vor, es seien die Verhältnisse im Trennungszeitpunkt zu berücksichtigen, und er verweist hierzu auf den Lohnausweis 2014 (act. 226 Rz 26). Mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach zusammengefasst im Unterhaltsrecht der rechtlichen Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit keine entscheidende Bedeutung zukomme, weshalb bei wirtschaftlicher Einheit zwischen Aktiengesellschaft und Alleinaktionär das Einkommen so bestimmt werden könne, wie wenn er selbständigerwerbend wäre, setzt sich der Kläger nicht näher auseinan-
- 35 der. Dies überrascht insoweit nicht, als der Kläger seine finanzielle Leistungsfähigkeit vor Vorinstanz genau so ermittelte. Die einzig konkrete Beanstandung des Klägers bezieht sich auf die Erwägung der Vorinstanz, den Verlust im 2013 nicht zu berücksichtigen, weil er diesen Verlust nicht selbst tragen müsse und deshalb den Abschluss auf Fr. 0.-- zu setzen sei (act. 227 S. 34). Die Ausführungen der Vorinstanz treffen zu. Der Kläger als Aktionär ist nicht verpflichtet, die Verluste der Gesellschaft mitzutragen, indem er, was der Kläger impliziert (act. 226 S. 14), den Verlust auszugleichen hätte, was der Kläger zugestandenermassen auch nicht tat. Der Anteil am Gewinn der Gesellschaft ist hingegen zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit einzubeziehen, ungeachtet dessen, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (OG ZH LE190011 vom 10. September 2019 Erw. 5.4.). Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer Jahre abgestellt werden. In der Regel wird auf drei Jahre, bei grösseren Schwankungen auch auf eine längere Zeitperiode abgestellt (BGer 5A 543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2.). Die vorinstanzliche Ermittlung, welche auf sechs Jahre abgestellt hat (act. 227 S. 33 f.), ist mit Blick auf die Geschäftstätigkeit der A._____ AG, die unter anderem Bauprojekte realisiert und Jahre der Investitionen und Jahre der Gewinnrealisierungen kennt (act. 226 S. 14), im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Kläger bringt gegen die Berücksichtigung von sechs Abschlüssen (2013-2018) auch nichts vor (act. 226 S. 14). Mit dem letztlich appellatorischen Vorbringen, die Einnahmen aus der Hafengenossenschaft dürften nicht angerechnet werden, weil nicht dauerhaft (act. 226 S. 14 oben), behauptet der Kläger nicht, dass er die Einnahmen nicht mehr hat. Letztlich sind diese Einnahmen aus der Tätigkeit für die Hafengenossenschaft aber nicht massgebend. 3.3. Es ist dem Kläger ein monatliches Einkommen von Fr. 21'075.-- anzurechnen. Allerdings ist bei der einstufig-konkreten Methode einzig der Bedarf und die Eigenversorgungskapazität der unterhaltsberechtigten Person massgebend. Eine Überschussverteilung findet nicht statt.
- 36 - 4. Einkommen der Beklagten: 4.1. Die Beklagte hält rudimentär fest, das ihr angerechnete Einkommen sei nicht erreichbar, (act. 235 S. 25), sie rechnet selbst mit einem Einkommen von Fr. 4'000.-- (act. 235 S. 37). Die Ausführungen stellen rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil dar und genügen den Anforderungen an eine Berufung nicht (act. 226 S. 16, S. 20, act. 235 S. 25). Es bleibt daher dabei, dass der Beklagten ein monatliches Einkommen von Fr. 4'600.-- netto anzurechnen ist. Umstritten ist die Dauer der Unterhaltspflicht. Der Kläger beantragt, es sei der Beklagten ab Juli 2022, das heisst ab erstinstanzlichem Scheidungsurteil, ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 3'680.-- (entsprechend einem 80% Pensum) und ab Januar 2023 (entsprechend einem 100% Pensum) ein solches von Fr. 4'600.-anzurechnen (act. 226 S. 15 f.). Das anzurechnende Einkommen erlaube es der Beklagten, ihren Bedarf selbst zu decken. 4.2. Keiner weiteren Ausführungen bedarf es zum Antrag der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'000.-- ab September 2025 bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Pensionsalter (bis mutmasslich Dezember 2032; act. 235 S. 3). Die sich nach Berechnung der Beklagten ergebenden Unterhaltsbeiträge von monatlich (mindestens) Fr. 3'000.-- (act. 235 S. 38) basieren auf der zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit Überschussbeteiligung. Diese Methode kommt nicht zur Anwendung (E. III./2.1.-2.2. vorne). 4.3. Eine volle Erwerbstätigkeit erachtete das Bezirksgericht in Würdigung der Gesamtumstände ab September 2025 für möglich und zumutbar und rechnete der Beklagten ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'600.-entsprechend einem 100%-Arbeitspensum an (act. 227 S. 39, S. 60 Dispositivziffer 13). Das Bezirksgericht behaftete die Beklagte bei ihren Ausführungen, sie sei inzwischen im Lehrgang zur Fachangestellten Betreuung zugelassen und die dreijährige Ausbildung dazu beginne im August 2022 (act. 27 S. 38). In quantitativer Hinsicht nahm die Vorinstanz die statistischen Daten des Bundes, welche den Bruttolohn für eine Betreuungsangestellte in einer Bandbreite zwischen rund
- 37 - Fr. 5'000.-- und Fr. 6'000.-- festsetzen, zu Hilfe und setzte den Bruttolohn unter Hinweis auf die fehlende Berufserfahrung der Beklagten auf Fr. 5'500.-- bzw. auf Fr. 4'600.-- netto fest (act. 227 S. 38 unten f.). Die Beklagte war vom 1. März 2006 bis Juni 2013 als kaufmännische Angestellte und Buchhalterin bei der A._____ AG in einem 50% Pensum für einen Monatslohn von Fr. 3'225.-- netto angestellt. Die lange Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit von rund drei Jahren (ab Datum vorinstanzliches Urteil) begründete die Vorinstanz mit der belegten Unmöglichkeit, eine Stelle im angestammten Bereich als Sachbearbeiterin zu finden (act. 227 S. 37). Den Eignungstest für die Zulassung zur Pflegefachfrau habe die Beklagte nicht bestanden, aber die im August 2022 in Angriff genommene Ausbildung zur Fachangestellten Betreuung sei erfolgsversprechend (act. 227 S. 38). Den Umständen des Falles Rechnung tragend gab die Vorinstanz der Beklagten Zeit, die dreijährige Ausbildung zur Betreuungsangestellten zu absolvieren, bevor sie ihr dann ein existenzsicherndes Einkommen anrechnete, welches die Beklagte mit der Tätigkeit im Betreuungsbereich erreichen können sollte. 4.4. Der Kläger sieht ab Juli 2022 keine Verpflichtung mehr zur Leistung von Unterhaltszahlungen. Er macht geltend, die Beklagte habe angesichts der langen Trennungszeit (seit 2013) gewusst, dass sie ein Einkommen erzielen müsse (act. 226 S. 15). Nicht ersichtlich sei, weshalb die Beklagte in einem grösseren Detailhandelsgeschäft nicht ab sofort an die Kasse sitzen können soll, um dort ein Einkommen zu generieren, zumal es an allen Orten an Personal fehle (act. 226 S. 15). 4.5. Zu prüfen ist, ob der Beklagten (rückwirkend) ab Juli 2022 ein Einkommen anzurechnen ist (act. 226 S. 16). Ist der Beklagten ein Einkommen in der vom Kläger beantragten Höhe von Fr. 3'680.-- bzw. Fr. 4'600.-- anzurechnen (E. 4.1. vorne), würden Unterhaltsbeiträge ab dem genannten Zeitpunkt weitgehend entfallen, weil die Beklagte ihren Bedarf hätte selbst decken können. 4.6. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die Beklagte mittlerweile seit langem nach der definitiven Trennung noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Im Juli 2022 waren die Parteien rund acht Jahre getrennt. Allerdings verlangte der Kläger nie eine Anpassung der geltenden Unterhaltsvereinbarung. Es wurde weder in der
- 38 - Eheschutzvereinbarung eine entsprechende Anpassung des Unterhalts noch mit Eingabe des Scheidungsverfahrens durch Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen eine Abänderung beantragt, dies obwohl im Jahr 2014 bzw. Ende 2015 in Anbetracht der damals geltenden 10/16er-Richtlinie vorhersehbar war, dass sich für die Beklagte angesichts des Alters von C._____ die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stellen würde. Die Vorinstanz hielt eine Ausbildung der Beklagten für angemessen, die ihr eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, mit welcher sie ihren Lebensbedarf nachhaltig sichern können soll. In dieser mittel- und längerfristigen Betrachtungsweise erachtete die Vorinstanz angesichts der konkreten Umstände die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Niedriglohnbereich als dem Einzelfall nicht gerecht. Sie räumte der Beklagten für den beruflichen Wiedereinstieg in einer mittelfristigen Betrachtungsweise eine lange Übergangsfrist ein, welche dazu dienen soll, die Voraussetzungen für einen gelungenen Wiedereinstieg in den Berufsalltag zu schaffen. Die von der Beklagten ins Auge gefasste und von der Vorinstanz berücksichtigte mehrjährige Ausbildung im Betreuungs- bzw. Pflegebereich erhöht die Eigenversorgungskapazität der Beklagten. 4.7. Der Kläger lässt eine Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Feststellungen vermissen und beschränkt sich weitgehend darauf, seine eigene Sichtweise darzulegen. Insoweit genügt er den gesetzlichen Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Soweit der Kläger die Beurteilung der Vorinstanz beanstandet, eine mögliche Erwerbstätigkeit im Detailhandel sei nicht zumutbar (act. 227 S. 39), verdient die Kritik nähere Betrachtung. Die Zumutbarkeit beurteilt sich u.a. aufgrund von Alter, Gesundheit, Flexibilität, sprachlichen Kenntnissen, bisherigen und künftigen Aus- und Weiterbildungen, bisherigen Tätigkeiten und der Lage am Arbeitsmarkt. Die Prüfung der Zumutbarkeit beinhaltet im allgemeinen die Beantwortung der Frage, ob die betroffene Person konkrete Chancen hat, in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Tätigkeitsgebiet nach Einräumung einer Übergangsfrist - eine Erwerbsarbeit zu finden. Zusammengefasst ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Tendenz auszumachen, eine in tatsächlicher Hinsicht als möglich angesehene Erwerbsarbeit
- 39 auch als zumutbar zu qualifizieren. Es sind aber Ausnahmen von der Zumutbarkeit der Eigenversorgung auszumachen. In BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021, E. 5.2 und E. 5.4-5.6 = BGE 147 III 308 erwog das höchste Gericht, dies sei bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten der Fall; allenfalls sei die Aufnahme nicht standesgemässer Erwerbsarbeit auch unzumutbar, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise geprägt hat, indem er auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, sodass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen (vgl. auch BGer 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.2.4.). Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis die Aufnahme einer Tätigkeit im Tieflohnbereich aber nicht per se als unzumutbar, weil die Parteien während der Ehe ein finanziell privilegiertes Leben geführt haben, was mit einer zukünftigen Erwerbsarbeit im Tieflohnbereich nicht zu vereinbaren wäre, da nicht standesgemäss. Die Vorinstanz trug - eingedenk der höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Rahmen ihres Ermessens dem dem nachehelichen Unterhalt innewohnenden Prinzip der nachehelichen Solidarität Rechnung, gemäss welchem der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den unterhaltsansprechenden Ehegatten bei der Herstellung der Voraussetzungen zu unterstützen hat, um das nacheheliche Leben aus eigener Kraft zu bestreiten. Diesen zutreffenden Überlegungen setzt der Kläger keine Argumente entgegen. 4.8. Es bleibt beim von der Vorinstanz festgestellten (hypothetischen) Einkommen der Beklagten für die Zeit ab September 2025 in der Höhe von monatlich Fr. 4'600.-- netto. 5. Bedarf des Klägers: 5.1. Der Kläger beanstandet die Berechnung seines eigenen Bedarfs, nämlich die Positionen Grundbetrag, Wohnkosten und Steuern (act. 226 S. 16 ff.). Es ist
- 40 am Rande und der Vollständigkeit halber auf die Rügen einzugehen, wobei festzuhalten ist, dass die Bedarfszahlen des Klägers (als unterhaltspflichtigen Ehegatten) infolge anzuwendender einstufiger Methode nicht Teil der Berechnung, mithin irrelevant sind (BGE 147 III 293 E. 4.1.). 5.2. Die Vorinstanz berechnete zu Recht angesichts des seit 2016 bestehenden Konkubinats den hälftigen Paaransatz von monatlich Fr. 850.-- als Grundbetrag (BGE 144 III 502 E. 6.6.; act. 227 S. 43, act. 226 S. 17). 5.3. Die Vorinstanz berechnete den Wohnkostenanteil des Klägers korrekt. Bei mehreren Erwachsenen und Kindern im gleichen Haushalt werden die Wohnkosten prozentual nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt, und es sind die Wohnkosten bei einem Konkubinatspaar - nach Abzug des Anteils der im Haushalt lebenden Kinder - grundsätzlich hälftig aufzuteilen. Gegenüber dem Konkubinatspartner besteht keine Unterhaltspflicht, weshalb auf das Vorbringen des Klägers, er unterstütze seine Lebensgefährtin, indem er die gesamte Miete bezahle, was Niederschlag in seiner Bedarfsrechnung finden müsse, nicht weiter einzugehen ist. Ebenso wenig ist der Einwand des Klägers beachtlich, es müsse in der Berechnung seines Bedarfs auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er den Mietanteil der Tochter der Lebensgefährtin bezahle (act. 226 S. 18). Wohnkosten sind Bestandteil des Barbedarfs des Kindes, müssen ausgeschieden und in der Bedarfsrechnung des Kindes berücksichtigt werden. Es sind die Eltern, die nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit den Barbedarf ihres Kindes bezahlen, und damit auch dessen Wohnkosten. Den Kläger trifft gegenüber der Tochter seiner Lebenspartnerin keine Unterstützungs- bzw. Unterhaltspflicht. 5.4. Der Kläger stellt sich weiter in der Berufung gegen die in seinem Bedarf unberücksichtigt gebliebenen Steuern von monatlich Fr. 3'750.-- (act. 226 S. 18). Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Klägers mit der Position "Freibetrag inkl. Steuern" einen Betrag für Ausgaben wie "Steuern, Kinderbetreuung sowie weitere Kosten" im monatlichen Betrag von Fr. 500.-- (act. 227 S. 44), wobei der Kläger vor Vorinstanz kein Steuerbetreffnis, und schon gar nicht in der nun geforderten Höhe, geltend machte (act. 73 S. 7). Ungeachtet dessen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich der Kläger nicht mit den vorinstanzlichen Erwä-
- 41 gungen zu seiner (niedrigen) Steuerbelastung auseinandersetzt (act. 235 S. 30 f., act. 226 S. 18 [Rz 34], act. 227 S. 44). Die appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid hilft dem Kläger im Berufungsverfahren nicht. 5.5. Zusammenfassend bleibt es bei den vorinstanzlichen Bedarfszahlen für den Kläger von Fr. 3'350.-- bis zum Einzug in die Liegenschaft/Familienwohnung und von Fr. 2'760.-- ab Einzug in die Familienwohnung (act. 227 S. 45), zuzüglich Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'000.-- für die beiden Söhne. 6. Bedarf der Beklagten: Es ist auf die beiden vom Kläger bestrittenen Bedarfspositionen der Beklagten (Wohnkosten, "Freibetrag") einzugehen (act. 226 S. 19). 6.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für die Phase 2, das heisst ab Auszug aus der Liegenschaft/ehelichen Wohnung, einen Wohnkostenanteil von monatlich Fr. 2'000.-- an (2/3 der Gesamtwohnkosten von Fr. 3'000.-- ), während der Kläger für die Phase 2 Gesamtwohnkosten von Fr. 2'700.-- und demnach einen Wohnkostenanteil der Beklagten von Fr. 1'800.-- eingesetzt haben will (act. 226 S. 19). Vor Vorinstanz erachtete der Kläger Wohnkosten für die Beklagte im Bereich von "geschätzt Fr. 1'800.--" und an anderer Stelle von "bis Fr. 2'140.-- unpräjudiziell" als angemessen bzw. Wohnkosten von insgesamt Fr. 2'700.-- als ausreichend (act. 73 S. 7, act. 131 S. 5 unten f.). Abgesehen davon, dass die Festsetzung von hypothetischen Wohnkosten immer auch ein Ermessensentscheid ist, zeigt der Kläger mit seinen eigenen Ausführungen selbst auf, dass monatliche Wohnkosten von Fr. 2'000.-- innerhalb der Bandbreite, mithin berechtigt und nicht zu beanstanden sind. 6.2. Die Vorinstanz rechnete unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und unter Hinweis auf allfällige mit der Ausbildung einhergehende Kosten der Beklagten in der Bedarfsrechnung einen monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 500.-ein (act. 227 S. 46). Der Kläger beanstandet den in der Bedarfsrechnung eingesetzten "Freibetrag" von monatlich Fr. 500.-- als nicht ausgewiesen (act. 226 S. 19, act. 227 S. 47).
- 42 - In der Tat wird bei der einstufigen Methode der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt, welche der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Einzelnen darlegen und nachweisen muss. Zu berücksichtigen sind gerade bei wirtschaftlich guten Verhältnissen auch (im Einzelnen auszuweisende) Positionen, die bei der zweistufig-konkreten Methode aus dem Überschuss zu bezahlen sind, wie z.B. Kosten für Ferien, für Hobbies, für nicht beruflich bedingte Mobilität, Kosten für kulturelle Veranstaltungen und Beträge zur freien Verfügung. Die Vorinstanz berechnete ein knappes familienrechtliches Existenzminimum (Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse, Serafe, Hausrat-, Haftpflichtversicherung, Telefon/Internet, ZVV, Steuern: Fr. 3'628.-- [Phase 1 ohne Freibetrag von Fr. 500.--] bzw. Fr. 4'243.-- [Phase 2 ohne Freibetrag von Fr. 500.--]; act. 227 S. 46 f.). Sie berücksichtigte zusätzlich zum familienrechtlichen Existenzminimum die von der Beklagten geltend gemachte Position von Fr. 500.-- zur freien Verfügung (act. 99 S. 9, act. 142 S. 11) insbesondere auch deshalb, weil der Pauschalbetrag unbestritten geblieben ist (act. 131 S. 5 f.). Die Berücksichtigung der Kosten wurde sodann mit anfallenden Ausbildungskosten begründet (act. 227 S. 46), was vom Kläger nicht in Frage gestellt wurde und wird. Notwendige Weiterbildungskosten gehören in das (erweiterte) familienrechtliche Existenzminimum. Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich die Berücksichtigung des Betrages. 6.3. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Bedarfszahlen für die Beklagte von Fr. 4'128.-- bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung und von Fr. 4'743.-- ab Auszug aus der ehelichen Wohnung (act. 227 S. 47). 7. Nachehelicher Unterhalt 7.1. Zusammenfassend bringt der Kläger nichts Überzeugendes gegen die vorinstanzliche Unterhaltsregelung vor, weshalb es demnach bei der Verpflichtung des Klägers gemäss Dispositivziffer 11 bleibt, der Beklagten bis zu ihrem Auszug aus der Liegenschaft/Familienwohnung monatlich Fr. 4'130.-- und ab Auszug bis zum 31. August 2025 monatlich Fr. 4'740.-- zu bezahlen (act. 227 S. 53, S. 59 f. Dispositivziffer 11).
- 43 - 7.2. Die Beklagte verlangt mit der Anschlussberufung Unterhaltsbeiträge bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Pensionsalter. Es steht aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft die Situation der Beklagten nachhaltig geprägt hat, weshalb von einer lebensprägenden Ehe auszugehen ist. Die Beklagte ist gebürtige Ukrainerin, heiratete mit 34 Jahren den Kläger und arbeitete, wie bereits erwähnt (E. I./2.), während des Zusammenlebens mit dem Kläger (von 2005 bis 2013) in der A._____ AG in einem 50%-Pensum als Sachbearbeiterin und zog die Tochter C._____ auf (E. I./2.). Auf die Fortführung des in der Ehe zuletzt gelebten Standard haben beide Ehegatten bei genügenden Mittel Anspruch (anstatt vieler: BGE 141 III 465 E. 3.1.). Der Beklagten ist es nicht möglich, ihren monatlichen Bedarf von Fr. 4'743.--, der ohne Weiteres als ehelicher Standard angenommen werden darf, vollständig aus eigenen Kräften zu decken, weshalb sie zur Deckung ihres Bedarfs in der Höhe des Differenzbetrages (Bedarf ./. Einkommen) von monatlich Fr. 143.-- auf einen Unterhaltsbeitrag des Klägers angewiesen ist. Dies beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (anstatt vieler: BGE 141 III 465 E. 3.1.). Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils (act. 227 S. 59) ist zu ergänzen. Im Übrigen verlangt die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung, dass die zweistufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt (act. 235 S. 35 ff.). Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III./2.2). Der Kläger ist in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung und entgegen dem vorinstanzlichen Urteil (act. 227 S. 51) zu verpflichten, der Beklagten ab September 2025 bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Pensionsalter (Dezember 2032) den ungedeckten Bedarf von monatlich Fr. 143.-- (Fr. 4'743.-- [Bedarf] ./. Fr. 4'600.-- [hypothetisches Einkommen]) zu decken (88 x Fr. 143 = Fr. 12'584.--). Die Summe kann mangels Antrags nicht kapitalisiert zugesprochen werden, gleichwohl sinnvoll wäre es wohl, wenn sich die Parteien darauf verständigen könnten. Um den Vorteil des vorzeitigen Kapitalempfangs auszugleichen, wäre der kapitalisierte Betrag unter Hinweis auf das Zinsumfeld mit 0.5% abzuzinsen. Es resultierte ein Betrag von Fr. 10'188.-- (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwertta-
- 44 feln, 2018, S. 395 [Fr. 143.-- x 71.243705 für 88 Monate), zahlbar per 1. September 2025. 8. Bedarf C._____ 8.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger für C._____ zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'860.--, und ab Auszug aus der ehelichen Wohnung von Fr. 2'170.--, jeweils zuzüglich Familienzulagen, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus (act. 227 S. 50, S. 59 Dispositiv-Ziffer 10). 8.2. Der Kläger beantragt einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag im Umfang von Fr. 1'500.-- zuzüglich Familienzulagen (act. 226 S. 21 oben). Der Kläger kritisiert, wie bereits in Bezug auf den Bedarf der Beklagten, die Wohnkosten für die Phase 2 und die Sammel-Position "zusätzliche Kinderkosten" (öV, Mittagsbetreuung, Nachhilfe, Hobbykosten) im monatlichen Betrag von Fr. 500.-- (act. 227 S. 42). Er lässt die eingesetzten Wohnkosten von Fr. 1'000.-ab Auszug aus der ehelichen Wohnung (Phase 2) nicht gelten und erachtet einen Betrag von Fr. 900.-- für angemessen (act. 226 S. 17). Hinsichtlich der Position "Zusätzliche Kinderkosten" weist der Kläger darauf hin, dass ohnehin nur Fr. 360.- - geltend gemacht worden seien, solche pauschalisierten Kinderkosten aber ohnehin nicht zuzusprechen seien, weil nicht belegt (act. 226 S. 17). Der Kläger erachtet sodann den Steueranteil für C._____ von Fr. 120.-- als zu hoch und setzt diesen auf Fr. 100.-- (act. 226 S. 17). Der Kläger rechnet für die Phase 1 mit einem Bedarf für C._____ von Fr. 1'590.-- und in der Phase 2 von Fr. 1'800.-- (act. 226 S. 20). 8.3. Es kann für die Wohnkosten auf die Ausführungen unter E. 5.2. vorstehend verwiesen werden, die mutatis mutandis auch für diejenigen von C._____ gelten; der Kläger hat in der Klagebegründung mit den Gesamtwohnkosten von Fr. 2'700.-- (act. 73 S. 7) einen Wohnkostenanteil für C._____ von Fr. 900.– anerkannt. Es bleibt bei den (unbestrittenen) Wohnkosten für die Phase 1 von Fr. 690.-- und für die Phase 2 von Fr. 1'000.--.
- 45 - Indem der Kläger betont, dass er die Hobbies, die Freizeitaktivitäten und Nachhilfe von C._____ bezahlt habe (act. 226 S. 17), bestätigt er, dass die Kosten anfallen und er die Aktivitäten unterstützt. Im Übrigen hält der Kläger den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegen und macht keine konkreten Ausführungen, weshalb die Position falsch berechnet wurde (act. 226 S. 17). Der Betrag von Fr. 360.-- für diverse Kosten (Freizeit, öV; act. 99 S. 6) bezieht sich auf die damals 11-jährige C._____. Mittlerweile betragen unbestrittenermassen allein die notwendigen Kosten für Mobilität monatlich Fr. 175.--; entgegen den Ausführungen des Klägers fallen diese Kosten für Mobilität an für die in E._____ wohnhafte und in T._____ zur Lehre gehende Tochter C._____. Die Steuern für C._____ sind im Betrag von monatlich Fr. 120.-- zu berücksichtigen, weil es bei den Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Vorinstanz bleibt, und der Kläger nicht aufgezeigt hat, weshalb der auf C._____ entfallende Steueranteil falsch berechnet wurde. 8.4. Zusammenfassend bleibt es bei den Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss vorinstanzlicher Berechnung (act. 227 S. 42, S. 59 Dispositivziffer 10). Werden vom Bedarf die Familienzulagen von Fr. 250.-- abgezogen, resultieren monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'860.-- (Phase 1) und von Fr. 2'170.-- (Phase 2), jeweils zuzüglich Familienzulagen.
- 46 - 9. Einkommen C._____ Die erstmals in der Anschlussberufungsantwort vorgetragene Behauptung, der Kinderunterhaltsbeitrag sei um den Brutto-Lehrlingslohn zu reduzieren, ist zwar entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht verspätet (act. 262 S. 3, BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2.), aber trotzdem unbeachtlich. Die Berücksichtigung von Einkommen der Kinder liegt im Ermessen des Gerichts (BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 3). Eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge (bei guten finanziellen Verhältnissen) um den vollen Lehrlingslohn, wie vom Kläger verlangt, findet keine Stütze in der Rechtsprechung. In der Regel wird nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes in die Berechnung miteinbezogen. Der Kläger liess indes die Darstellung der Beklagten unerwidert, wonach der Bedarf von C._____ mittlerweile weit höher liege als berechnet und zugesprochen (act. 262 S. 4 f.). Angesichts dieser Behauptungs- und Bestreitungslage ist das Lehrlingseinkommen von C._____ nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. 10. Unterhalt C._____ Der Kläger ist in Bestätigung von Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils (act. 227 S. 59) zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'860.-- (Phase 1) bzw. von Fr. 2'170.-- (Phase 2) zu bezahlen, jeweils zuzüglich Familienzulagen, dies bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit von C._____ hinaus. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen der Vorinstanz zu den ausserordentlichen Kinderkosten gemäss Dispositivziffer 10 (act. 227 S. 59 und bei der Indexklausel gemäss Dispositivziffer 12). IV. Persönlicher Verkehr Die Vorinstanz übernahm die Besuchsregelung aus dem Eheschutzentscheid und ergänzte die Ferienregelung dahingehend, als sie dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl für den
- 47 - Streitfall das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zusprach. Dem Kläger steht für 2024 das Entscheidungsrecht zu. C._____ wird im mm. 2025 18 Jahre alt und volljährig sein. Als Konsequenz fehlt dem Kläger bezüglich des Berufungsantrags 1./Ziff. 4 das Rechtsschutzinteresse, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Mit den Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründungen wurde hinsichtlich der Kosten beantragt, es seien diese der jeweiligen Gegenpartei aufzuerlegen (act. 226 S. 3, act. 236 S. 2 f.). Die Parteien beanstanden die Höhe der gestützt auf §§ 4 und 5 GebV festgelegten Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- durch die Vorinstanz nicht (act. 227 S. 61, Dispositivziffer 16). Die Vorinstanz nahm nicht explizit eine Aufteilung ihrer Aufwände (auf die Kinderbelange, den Unterhaltsanspruch, das Güterrecht etc.) vor. Sie erkannte in einer Gesamtbetrachtung auf eine hälftige Kostentragung (act. 227 S. 56). Die Aufteilung ist nachzuholen. Die Aufwendungen sind mit 25% auf das Güterrecht und mit 75% auf die übrigen Aufwendungen aufzuteilen. Hinsichtlich des Güterrechts obsiegt der Kläger zu rund 75% und entsprechend unterliegt er zu 25%, die Beklagte obsiegt bzw. unterliegt entsprechend umgekehrt. In Bezug auf die übrigen Belange rechtfertigt sich in einer Gesamtbetrachtung die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 1.2. Gesamthaft betrachtet obsiegt der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren zu rund 9/16 (3/4 von einem Viertel Aufwand, und ½ von drei Viertel Aufwand) und unterliegt entsprechend zu 7/16. Die Beklagte obsiegt zu 7/16 und unterliegt zu 9/16. Entsprechend ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 40'000.-- (E. V./1.1.) dem Kläger im Betrag von Fr. 17'500.-- und der Beklagten im Betrag von Fr. 22'500.-- aufzuerlegen. Der Kläger hat im Sinne von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-geleistet (act. 60, act. 67). Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 111 Abs. 1
- 48 - ZPO mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Mehrbetrag (Fr. 11'500.--) wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen. Der auf die Beklagte entfallende Anteil der Gerichtskosten (Fr. 22'500.--) ist zufolge von der Vorinstanz gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. 84) einstw