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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2023 LC220009

20 octobre 2023·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,229 mots·~46 min·3

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 20. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8 Abteilung, vom 10. Februar 2022 (FE190949-L)

- 3 - Modifizierte Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 65 S. 1 ff.) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen. 3. Es sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz bei der Mutter befindet. 4. Es sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz der Tochter C._____ nach D._____ zu verlegen und C._____ in Zürich abzumelden und in D._____ anzumelden. 5. Es sei folgende Betreuungsregelung für C._____ festzulegen: 5.1 Der Vater betreut C._____ wie folgt: - an Wochenenden mit gerader Wochenzahl von Freitag, 09.00 Uhr bzw. ab Kindergarteneintritt von C._____ ab Kindergartenschluss, bis Sonntag, 17.00 Uhr; - fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung am Karfreitag um 09.00 Uhr und dauert bis Ostermontag, 17.30 Uhr; - fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Auffahrt, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Donnerstag um 09.00 Uhr; - fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr; - in der ersten Weihnachtsferienwoche in den Jahren, in welchen C._____ Ostern mit der Mutter verbracht hat; - in der zweiten Weihnachtsferienwoche in den Jahren, in welchen C._____ Ostern mit dem Vater verbracht hat; - während drei Wochen Ferien pro Jahr (maximal eine Woche am Stück), wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus absprechen; können sie sich nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu; Die Mutter verpflichtet sich, die Tochter für die Betreuungs- und Ferienausübung an den Wohnsitz des Vaters zu bringen. Der Vater verpflichtet sich, die Tochter nach der Betreuungs- und Ferienausübung an den Wohnsitz der Mutter zu bringen.

- 4 - 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV- Renten sollen nach der Scheidung der Mutter angerechnet werden. 7. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt von C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen Barunterhalt (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) in der Höhe von CHF 3'117 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5 % verzinslich. 8. Der Vater sei zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen je hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. 9. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe (voraussichtlich im August 2028) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'210 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5 % verzinslich. 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 9 seien gerichtsüblich zu indexieren. 11. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 12. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben gestützt auf Art.122 f. ZGB zu teilen. 13. Die Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Klägerin decken; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten." Modifizierte Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 67 S. 2) "1. Die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden; 2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen; 3. Es sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Ehemannes zu stellen und davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Tochter beim Ehemann befindet; eventualiter sei den Ehegatten die geteilte bzw. alternierende Obhut zuzuteilen, und die Tochter einwohneramtlich beim Ehemann anzumelden;

- 5 - 4. Es sei die Betreuung von C._____ (inklusive Ferien, Feier- und Geburtstage) unter den Eltern wie folgt festzulegen: Die Ehefrau betreut C._____ in Zürich jeweils freitags nach dem Kindergarten von 11'50 Uhr bis 17'30 Uhr, und ab dem zweiten Kindergartenjahr von 15'20 Uhr bis 17'30 Uhr; in den ungeraden Wochen verlängert sich die Betreuung durch die Ehefrau in Zürich bis Sonntag 17'30 Uhr; zusätzlich betreut die Ehefrau C._____ unter der Woche in Zürich an eventuell bis zu zwei Nachmittagen nach dem Kindergarten bis 17'30 Uhr (je nach Stundenplan von C._____); eventualiter geht C._____ an diesen Nachmittagen in den Hort; in der übrigen Zeit wird C._____ vom Ehemann betreut; die Feierund Geburtstage sowie die Schulferien teilen sich die Eltern hälftig; 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV Renten sollen nach der Scheidung dem Ehemann angerechnet werden; 6. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 525.-- zu bezahlen, Mehrforderungen vorbehalten; 7. Der Ehemann erklärt sich damit einverstanden, ausserordentliche Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB hälftig zu tragen; 8. Auf die Bezahlung von Ehegattenunterhalt sei gegenseitig zu verzichten; 9. Die an den Ehemann zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren; 10. Es seien die Ehegatten als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären; eventualiter sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann CHF 22'935.57 zu bezahlen; 11. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben gestützt auf Art. 122 f. ZGB je hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes gerichtlich anzuweisen, CHF 19'381.– an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen; 12. Sämtliche Rechtsbegehren der Gegenseite sowie auch der Kinderanwältin seien abzuweisen, soweit sie den vorstehenden Begehren widersprechen; 13. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau." Anträge der Kindesvertreterin: (Urk. 63 S. 3) "1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

- 6 - 2. Den Parteien sei die Obhut für C._____ mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der Wohnsitz von C._____ soll dabei in Zürich bleiben. 3. Der Vater soll die Tochter wie folgt betreuen: - Jeden Donnerstagabend nach Kindergarten- oder Schulschluss bis Freitagabend nach Kindergarten- oder Schulschluss - An Wochenenden mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstagabend nach Kindergarten- oder Schulschluss bis Sonntagabend, 17.30 Uhr (unverpflegt); - Während drei Wochen Ferien pro Jahr Ferien- und Feiertagsregelung im Übrigen gemäss Vereinbarung im Eheschutz 4. Der Vater sei zu verpflichten, für den Fall, dass die Wohnung in Zürich behalten und zusätzlich eine Wohnung in D._____ gemietet wird, der Mutter für die Tochter C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt in die Oberstufe (bis und mit August 2027) CHF 875 (zuzüglich von ihm bezogene Kinder- oder Familienzulagen) als Barunterhalt und CHF 1'130 als Betreuungsunterhalt zu zahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats. 5. Ab Eintritt in die Oberstufe (ab September 2027) bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung sei der Vater zu verpflichten, der Mutter einen Barunterhalt von CHF 1'775 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats. 6. Ausserordentliche Kosten seien von den Eltern je hälftig zu tragen, soweit beide vorgängig schriftlich zugestimmt haben und die Kosten nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen übernommen werden. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 seien gerichtsüblich zu indexieren." Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abt. - Einzelgericht, vom 10. Februar 2022: (Urk. 90 = Urk. 96) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

- 7 - 3. Der Klägerin wird die Zustimmung erteilt, den Wohnsitz der Tochter C._____ nach D._____ zu verlegen. 4. Die Obhut für die Tochter C._____ wird der Klägerin zugeteilt. 5. a) Bis zum Umzug von C._____ nach D._____ ist der Vater berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:  jeden Donnerstagabend von 17:30 Uhr bis Freitagabend, 17:30 Uhr;  an Wochenenden mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstagabend, 17:30 Uhr bis Sonntagabend, 17:30 Uhr;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 22. Dezember, 8:15 Uhr, bis 27. Dezember, 17:30 Uhr;  in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 29. Dezember, 8:15 Uhr, bis 3. Januar, 17:30 Uhr;  in Jahren mit gerader Jahreszahl am 1. Mai und an C._____s Geburtstag jeweils von 8:15 Uhr bis 17:30 Uhr;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 1. August von 8:15 Uhr bis 17:30 Uhr;  während drei Wochen Ferien pro Jahr;  fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 17:30 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 17:30 Uhr;  fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Auffahrt, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Mittwoch, 17:30 Uhr;  fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 17:30 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Mutter ist verpflichtet, die Tochter dem Vater für die Betreuungs- und Ferienausübung an dessen Wohnsitz zu bringen und an dessen Wohnsitz wieder abzuholen.

- 8 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, zuerst den anderen Elternteil zu fragen, ob er die Betreuung der Tochter übernimmt. Übernimmt der andere Elternteil die Betreuung nicht, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. b) Ab dem Umzug von C._____ nach D._____ ist der Vater berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:  an Wochenenden mit gerader Wochenzahl von Freitag, ab Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt);  fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, Kindergartenbzw. Schulschluss, und dauert bis Ostermontag, 19.00 Uhr (verpflegt);  fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Auffahrt, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schulschluss;  fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr (verpflegt);  fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Fronleichnam beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Mittwoch, Kindergartenbzw. Schulschluss, und dauert bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt);  an Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ ab Schulschluss bis 19.00 Uhr (verpflegt) bzw., wenn der Geburtstag auf einen schulfreien Tag fällt, ab 19.00 Uhr des tt.mm. (verpflegt) bis 19.00 Uhr des tt.mm. (verpflegt);  wenn möglich an weiteren Feiertagen im Kanton Luzern;  während sechs Wochen pro Jahr in den Schulferien wie folgt: eine Woche während der Weihnachtsferien nach folgender Regelung: ▪ in den Jahren, in denen er C._____ an Ostern nicht betreut hat, in der ersten Ferienwoche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt);

- 9 - ▪ in den Jahren, in denen er C._____ an Ostern betreut hat, in der zweiten Ferienwoche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt). je eine Woche während der Fasnachts- und der Herbstferien nach folgender Regelung: ▪ in den Jahren mit gerader Jahreszahl in der jeweils ersten Ferienwoche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt); ▪ in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der jeweils zweiten Ferienwoche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt). eine Woche während der Osterferien nach folgender Regelung: ▪ fällt das reguläre Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, verlängert sich seine Betreuungszeit bis Samstag der darauf folgenden Woche, 19.00 Uhr (verpflegt; 1. Ferienwoche); ▪ fällt das reguläre Betreuungswochenende des Vaters nicht auf Ostern, betreut der Vater C._____ ab dem darauf folgenden Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt; 2. Ferienwoche). zwei Wochen am Stück während der Sommerferien nach folgender Regelung: ▪ in den Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten beiden Ferienwochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt); ▪ in den Jahren mit ungerader Jahreszahl während der dritten und vierten Ferienwochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt). In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Der Vater ist verpflichtet, C._____ für die Wochenend- und Feiertagsbesuchsrechte an ihrem Wohnsitz abzuholen und danach wieder an ihren Wohnsitz zurück zu bringen. Die Eltern sind verpflichtet, C._____ für die Ausübung des Ferienbesuchsrechts jeweils an den Wohnsitz des betreuungsberechtigten Elternteils zu bringen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

- 10 - 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:  Fr. 1'950.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit dem Monat, in welchem C._____ nach D._____ zieht  Fr. 1'835.– ab dem Folgemonat des Umzugs von C._____ nach D._____ bis und mit Oktober 2025  Fr. 2'035.– ab November 2025 bis und mit Oktober 2031  Fr. 1'860.– ab November 2031 bis und mit Oktober 2033  Fr. 1'400.– ab November 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. 7. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2021 von 101.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

- 11 - Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 9. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 10. Die Pensionskasse E._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (SV-Nr. …) Fr. 18'595.–, zuzüglich Zins ab 19. Dezember 2019, auf das Vorsorgekonto der Klägerin (SV-Nr. …) bei der Pensionskasse Stadt D._____, … [Adresse], überweisen. 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind und dementsprechend jede Partei zu Eigentum behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 12. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Aufwendungen der Kindesvertretung bleiben vorbehalten. 13. Die Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Kosten für die Aufwendungen der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. [Schriftliche Mitteilung] 16. [Rechtsmittel]

- 12 - Ursprüngliche Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 95 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 3 bis 6 sowie 9 des Scheidungsurteils der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 aufzuheben und durch folgende Regelungen zu ersetzen: 2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen und davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Tochter beim Berufungskläger in Zürich befindet; eventualiter, d.h. ab einem Nachzug des Ehemannes nach D._____, sei den Parteien die geteilte bzw. alternierende Obhut zuzuteilen, und die Tochter einwohneramtlich beim Berufungskläger anzumelden, subeventualiter einwohneramtlich bei der Berufungsbeklagten anzumelden; 3. Es sei das Ersuchen der Berufungsbeklagten, den Wohnsitz der Tochter C._____ nach D._____ zu verlegen, abzuweisen; 4. Es sei die Betreuung von C._____ (inklusive Ferien, Feier- und Geburtstage) unter den Parteien wie folgt festzulegen: Der Berufungskläger betreut C._____ in Wochen mit gerader Wochenzahl von jeweils Sonntag 17'00 Uhr bis zum nächsten Sonntag 17'00 Uhr; in Wochen mit ungerader Wochenzahl betreut die Berufungsbeklagte C._____ jeweils von Sonntag 17'00 Uhr bis zum nächsten Sonntag 17'00 Uhr; die Feier- und Geburtstage sowie die Schulferien teilen sich die Parteien hälftig; 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV Renten sollen nach der Scheidung dem Berufungskläger angerechnet werden; 6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 525.-- zu bezahlen; 7. Im Übrigen sei das Scheidungsurteil der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 zu bestätigen. 8. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 111 S. 3): "Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten und Berufungsklägers."

- 13 - Modifizierte Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 107 S. 2): "1. Es seien die Ziff. 3 bis 6 sowie 9 des Scheidungsurteils vom 10. Februar 2022 aufzuheben und durch folgende Regelungen zu ersetzen: 2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 unter die geteilte bzw. alternierende Obhut der Parteien mit hälftigen Betreuungsanteilen zu stellen, wobei die Betreuung wie folgt geregelt wird: Entweder Variante 1: - In den geraden Kalenderwochen von Mittwoch Kindergarten-/Schulschluss, bis Montagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn (in der geraden Kalenderwoche) wird die Tochter vom Vater betreut; - In den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Kindergarten-/Schulschluss bis Freitagabend 18.00 wird die Tochter vom Vater betreut; - Während der hälftigen Feiertage, Geburtstage und Schulferien der [Tochter] wird die Tochter vom Vater betreut; - In der restlichen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut. oder Variante 2: - Jeweils jede zweite Woche von Freitag, 17.00 Uhr, bis zum nächsten Freitag, 17.00 Uhr wird die Tochter vom Vater betreut; - Während der hälftigen Feiertage, Geburtstage und Schulferien der Tochter wird die Tochter vom Vater betreut; - In der restlichen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut. 3. [vorsorgliche Massnahmen] 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen. 5. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 56.00 pro Monat zu bezahlen. 6. Darüber hinaus sei im Dispositiv festzuhalten, dass jeder Elternteil in seiner Betreuungszeit die Kosten für Wohnen, Freizeit, Grundausstattung des Kindes sowie Verpflegung selbst trägt und die Kindsmutter trägt die Krankenkasse, die Franchise und die Selbstbehaltskosten des Kindes.

- 14 - 7. Im Übrigen sei das Scheidungsurteil der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 zu bestätigen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 121 S. 3 ff.): "1. Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:  jeden Donnerstagabend von 17.30 Uhr bis Freitagabend, 17.30 Uhr;  an Wochenenden mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstagabend, 17.30 Uhr bis Sonntagabend, 17.30 Uhr;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 22. Dezember, 8.15 Uhr, bis 27. Dezember, 17.30 Uhr;  in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 29. Dezember, 8.15 Uhr, bis 3. Januar, 17.30 Uhr;  während drei Wochen Ferien pro Jahr;  fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 17.30 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 17.30 Uhr;  fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Auffahrt, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Mittwoch, 17.30 Uhr;  fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 17.30 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Beklagten betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Die Eltern sind verpflichtet, die Tochter für die Betreuungs- und Ferienausübung jeweils an den Wohnsitz des betreuungsberechtigten Elternteils zu bringen.

- 15 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, zuerst den anderen Elternteil zu fragen, ob er die Betreuung der Tochter übernimmt. Übernimmt der andere Elternteil die Betreuung nicht, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. 2. Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2022 sei wie folgt anzupassen: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:  CHF 2'102 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2025  CHF 2'257 ab November 2025 bis und mit Oktober 2031  CHF 2'264 ab November 2031 bis und mit Oktober 2033  CHF 1'400 ab November 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. 3. Alle anderslautenden Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten und Berufungsklägers." Anträge der Kindesvertreterin: (Urk. 127 S. 3) "1. Der Vater soll berechtigt und verpflichtet werden, die Tochter C._____ in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulschluss, bis Montagmorgen Schulbeginn zu betreuen.

- 16 - 2. Der Vater soll berechtigt und verpflichtet werden, die Tochter C._____ in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulschluss bis Freitagabend 17.00 Uhr (unverpflegt) zu betreuen. 3. Der Vater soll berechtigt und verpflichtet werden, die Tochter während der hälftigen Feiertage, Geburtstage und Schulferien zu betreuen. 4. In der restlichen Zeit soll die Tochter C._____ von der Mutter betreut werden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen je zur Hälfte an die Parteien." Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Februar 2012 und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 2). Mit Urteil vom 18. September 2018 regelte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben der Parteien. Die Obhut über C._____ wurde den Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen; der gesetzliche Wohnsitz der Tochter blieb bei der Klägerin. Die (vereinbarte und genehmigte) Betreuungsregelung sah im Wesentlichen vor, dass der Beklagte die Tochter jeden Donnerstagabend von 17.30 Uhr bis Freitagabend, 17.30 Uhr, und an Wochenenden mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, betreut. Hinzu kamen drei Wochen Ferien pro Jahr (Urk. 4/3 = Urk. 6/37). Die Betreuungsanteile sind seither unverändert geblieben. 2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 reichte die Klägerin die Scheidungsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wurde für C._____ eine Vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO (beschränkt auf die Kinderbelange ohne Unterhalt) angeordnet (Urk. 37). Mit Urteil vom 10. Februar 2022 sprach die Vorinstanz zwischen den Parteien die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen (Urk. 90 = Urk. 96). Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Parteien in Zürich. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die Zustimmung, den Wohnsitz von C._____ nach D._____ zu verlegen, und teilte die Obhut über die Tochter der Klägerin zu. Zudem

- 17 regelte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Beklagten für die Zeit bis zum Umzug und für die Zeit nach dem Umzug von C._____ nach D._____ (Urk. 96 S. 70 ff.). 3. Gegen das ihm am 16. Februar 2022 zugestellte Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 11. März 2022, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 14. März 2022, Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 92, Urk. 95). Der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– ging rechtzeitig ein (Urk. 100, Urk. 101). Bereits anfangs April 2022 zog die Klägerin mit C._____ nach D._____ (Urk. 104/2). Mit Beschluss vom 26. April 2022 wies die Kammer zwei Massnahmegesuche des Beklagten vom 11. März und 22. April 2022 ab, soweit darauf einzutreten war. Gleichzeitig setzte sie der Klägerin Frist an, um die Berufung zu beantworten (Urk. 105). Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 teilte der Beklagte mit, er werde ab sofort in D._____ wohnen und stellte – nebst einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen – die obgenannten modifizierten Berufungsanträge (Urk. 107). Die Klägerin beantragte mit der Berufungsantwort vom 3. Juni 2022 die Abweisung der Berufung (Urk. 111). Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 wurde der Eintritt der Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 7 (nachehelicher Unterhalt), 10 (Vorsorgeausgleich) und 11 (Güterrecht) des vorinstanzlichen Urteils per 4. Juni 2022 vorgemerkt und das Massnahmegesuch des Beklagten abgewiesen (Urk. 115). Mit der Stellungnahme vom 22. August 2022 stellte die Klägerin ihrerseits die obgenannten modifizierten Berufungsanträge (Urk. 121). Nachdem der Beklagte am 26. September 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht hatte (Urk. 124), stellte und begründete die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 27. September 2022 die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 127). Weitere Stellungnahmen datieren vom 24. Oktober 2022 (Urk. 131), 17. November 2022 (Urk. 136), 14. Dezember 2022 (Urk. 142), 16. Januar 2023 (Urk. 146) und 18. Januar 2023 (Urk. 149). Am 8. März 2023 wurde auf den 24. Mai 2023 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 154). Am 10. und 17. Mai 2023 erstatteten die Klägerin und der Beklagte noch je eine weitere Eingabe (Urk. 155, Urk. 159), wobei der Beklagte darüber informierte, er sei per Mitte März 2023 mit seiner aus Zürich nachgezogenen Partnerin in eine 4-Zimmerwohnung in D._____ umgezogen. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2023 wurden die Parteien persönlich angehört und Vergleichsgespräche geführt, die vorerst zu keiner Einigung führten (Prot.

- 18 - II S. 26 ff.; vgl. auch Urk. 163 und Urk. 165). Auf die mit Verfügung vom 29. August 2023 erfolgte Fristansetzung liess sich die Kindesvertreterin am 4. September 2023 vernehmen (Urk. 167, Urk. 168). Der Beklagte verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 171) und der Klägerin wurde die Frist aufgrund einer zwischenzeitlich getroffenen Vereinbarung abgenommen (Urk. 173, Urk. 174). Am 26. September 2023 reichte die Kindesvertreterin die folgende, von ihr und den Parteien unterzeichnete Vereinbarung ein (Urk. 178, Urk. 179): "Vereinbarung: 1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen. Als Wohnsitz von C._____ gilt der Wohnsitz der Klägerin. 2. Die Parteien übernehmen die Betreuungsverantwortung wie folgt: Die Mutter betreut die Tochter: - in den geraden Kalenderwochen von Sonntag, 17.30 Uhr, bis Mittwoch (ungerade Kalenderwoche) Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes bis 12.00 Uhr); - in den ungeraden Kalenderwochen, von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Mittwoch (gerade Kalenderwoche), 17.30 Uhr; - während der zweiten Hälfte der Schulferienwochen (Herbstferien, Fasnachtsferien, Osterferien und Herbstferien) sowie der ersten, zweiten und fünften Sommerferienwoche, wobei eine Ferienwoche jeweils von Sonntag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr dauert; - Die Weihnachts-/Neujahrsferien verbringt die Tochter bei den Eltern alternierend (d.h. in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche), die Weihnachts-/Neujahrsferien beginnen jeweils bereits am Freitag, 17.30 Uhr, und dauern bis zum darauffolgenden Freitag, 17.30 Uhr. Ansonsten

- 19 gilt in den Weihnachts-/Neujahrsferien die Alltagsbetreuung. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass C._____ die Weihnachts-/Neujahrsferien von Freitag, 22. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, beim Vater verbringt und vom 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 5. Januar 2024, 17.30 Uhr bei der Mutter. Der Vater betreut die Tochter: - in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes bis 12.00 Uhr), bis Freitagabend,17.30 Uhr; - der Vater verpflichtet sich, in ungeraden Kalenderwochen am Mittwochnachmittag neben C._____ die Nachbarskinder F._____ und G._____ (Nachbarskinder am Wohnsitz von C._____ bei der Mutter) mitzubetreuen, solange dies von den Eltern von F._____ und G._____ gewünscht wird; - in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 17.30 Uhr, bis Sonntag (gerade Kalenderwoche), 17.30 Uhr; - während der ersten Hälfte der Schulferienwochen (Herbstferien, Fasnachtsferien, Osterferien und Herbstferien) sowie der dritten, vierten und sechsten Sommerferienwoche, wobei eine Ferienwoche jeweils von Sonntag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr dauert; - Die Weihnachts-/Neujahrsferien verbringt die Tochter bei den Eltern alternierend (d.h. in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche), die Weihnachts-/Neujahrsferien beginnen jeweils bereits am Freitag, 17.30 Uhr, und dauern bis zum darauffolgenden Freitag, 17.30 Uhr. Ansonsten gilt in den Weihnachts-/Neujahrsferien die Alltagsbetreuung. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass C._____ die Weihnachts-/Neujahrsferien von Freitag, 22. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 29. Dezember

- 20 - 2023, 17.30 Uhr, beim Vater verbringt und vom 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 5. Januar 2024, 17.30 Uhr bei der Mutter. Für die nachfolgenden Feiertage gilt eine spezielle Regelung, für alle nachstehend nicht erwähnten Feiertage oder andere schulfreien Tage des Kindes gilt die reguläre, vorstehende Betreuungsregelung: - Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Osterbzw. Pfingstmontag, 17.30 Uhr. - Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf das Auffahrtswochenende oder das Wochenende nach Fronleichnam, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Mittwoch, 17.30 Uhr und dauert bis Sonntag nach Auffahrt bzw. Fronleichnam 17.30 Uhr. - Andere Feiertage wie Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-Empfängnis verbringt C._____ bei dem Elternteil, bei welchem sie sich nach der Alltagsbetreuungsregelung aufhält. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, zuerst den anderen Elternteil zu fragen, ob er die Betreuung der Tochter übernimmt. Übernimmt der andere Elternteil die Betreuung nicht, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. 3. Die Eltern sind einverstanden, dass C._____ eine kinderpsychologische Betreuung in Anspruch nehmen kann, wobei sich die Eltern vorgängig gemeinsam über die Person des Therapeuten einigen, den Auftrag im Lichte der elterlichen Sorge gemeinsam erteilen und die Kosten (abzüglich Leistungen der Krankenkasse) von den Eltern je hälftig getragen werden.

- 21 - 4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'180.– ab Rechtskraft des dieser Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 - Fr. 950.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2025 - Fr. 1'020.– ab 1. November 2025 bis 31. August 2028 - Fr. 800.– ab 1. September 2028 bis 31. Oktober 2033 - Fr. 525.– ab 1. November 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zustellungsempfänger bezeichnet. Die von den Eltern bezogenen Kinderzulagen verbleiben dem jeweiligen Elternteil zur Deckung der für C._____ in seinem Haushalt anfallenden Kosten. Jeder Elternteil trägt die in seiner Betreuungszeit anfallenden Kosten für Wohnen, Freizeit, Grundausstattung und Verpflegung der Tochter. Die Klägerin trägt überdies die Kosten für Krankenkasse, Franchise und Selbstbehalt (ohne Zahnarzt). Die Parteien verpflichten sich, notwendige Auslagen für die Schulung (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial, Schulreisen, Exkursionen, Lager usw.) je zur Hälfte zu übernehmen. Die Parteien verpflichten sich, Auslagen, die für Hobbys anfallen (Musik- und Sportunterricht und dergleichen, Instrumente, Ausrüstung etc.), je zur Hälfte zu übernehmen, sofern und soweit sie diesen Auslagen vorgängig beidseits zugestimmt haben. Andernfalls trägt der veranlassende Elternteil die Auslagen allein. Die Parteien verpflichten sich zudem, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach

- 22 vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die bis und mit Oktober 2023 (Annahme der Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich) ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 17'134.30, zuzüglich 5% Zins seit 10. Mai 2022, zu bezahlen. Die Klägerin verpflichtet sich nach Erhalt des ausstehenden Unterhaltsbetrags die Betreibung Nummer … beim Betreibungsamt Zürich 7 zurückzuziehen und löschen zu lassen. Die Parteien sind damit per Saldo aller rückwirkend geschuldeten Unterhaltsforderungen auseinandergesetzt. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: - Klägerin: Fr. 6'060.– (60%-Pensum), Fr. 7'070.– (hyp. 70%-Pensum; ab 01/2024), Fr. 8'080.– (hyp. 80%-Pensum; ab 09/2028)

- 23 - - Beklagter: Fr. 9'217.– (80%-Pensum) zuzüglich Fr. 600.– Liegenschaftsertrag - C._____: Fr. 200.– (ab 11/2027: Fr. 260.–) Kinderzulage zuzüglich Fr. 180.– Familienzulage (von der Klägerin bezogen); Fr. 173.45 Kinderzulage (vom Beklagten bezogen) Vermögen: - Klägerin: Fr. 220'000.– - Beklagter: Fr. 170'000.– Familienrechtliche Existenzminima: - Klägerin: Fr. 4'289.–, Fr. 4'449.– (ab 01/2024), Fr. 4'663.– (ab 09/2028), Fr. 4'613.– (ab 11/2033) - Beklagter: Fr. 4'505.–, Fr. 4'605.– (ab 01/2024), Fr. 4'555.– (ab 11/2025), Fr. 4'605.– (ab 09/2028), Fr. 4'655.– (ab 11/2033) - C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'334.–, Fr. 1'324.– (ab 01/2024), Fr. 1'439.– (ab 11/2025), Fr. 1'419.– (ab 09/2028), Fr. 1'489.– (ab 11/2033) - C._____ beim Beklagten: Fr. 835.–, Fr. 920.– (ab 11/2025) 7. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 8. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung." II. 1.1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Sie wird erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Regelung der Kinderbelange einschliesslich die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung (Art. 287

- 24 - Abs. 3 ZGB) unterliegt nicht der Bestimmung von Art. 279 ZPO. Kinderbelange sind der Parteidisposition entzogen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und von Amtes wegen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 270 ff. ZGB) zu regeln (Art. 133 ZGB), wobei dem Gericht vorgelegte Vereinbarungen als gemeinsame Anträge entgegenzunehmen und zu behandeln sind (Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 279 N 7; BSK ZPO- Bähler, Art. 279 N 1c). 1.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dann nicht genehmigungsfähig, wenn sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Die entsprechende Prüfung setzt voraus, dass das Gericht die Vereinbarung mit dem Entscheid vergleicht, den es treffen würde, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegen würde. Bei dieser Prüfung steht dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu (ZR 111 [2012] Nr. 38 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Massstab für die Inhaltskontrolle ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und der Vereinbarung über alle Nebenfolgen der Scheidung (BSK ZPO- Bähler, Art. 279 N 3c, mit Verweis auf Courvoisier, Voreheliche und eheliche Scheidungsfolgenvereinbarungen - Zulässigkeit und Gültigkeitsvoraussetzungen, 2002, S. 302 ff., S. 306). Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist mit zu berücksichtigen (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 18, mit Verweis auf Hausheer/Steck, ZBJV 144 [2008] S. 938 Fn 83). 2. Vorweg kann festgehalten werden, dass die abgeschlossene Vereinbarung nach längeren Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung zustande kam. Die Vergleichsbemühungen nahmen mit der Instruktionsverhandlung am 24. Mai 2023 ihren Anfang (Prot. II S. 35). In der Folge wurde den Parteien und der Kindesvertreterin ein Vereinbarungsvorschlag mit Erläuterungen zugestellt (Urk. 163 und Urk. 164). Zwischenzeitlich drohten die Vergleichsgespräche zu scheitern (Urk. 165). Mit Verfügung vom 29. August 2023 wurde das Verfahren fortgeführt (Urk. 167), bevor die Klägerin am 20. September 2023 mitteilte, die Parteien und die Kindesvertreterin hätten eine Vereinbarung getroffen (Urk. 173). Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung nach reiflicher

- 25 - Überlegung geschlossen wurde und auf dem freien Willen der Parteien beruht. Sie ist hinreichend klar abgefasst und umfasst überdies auch sämtliche strittigen Punkte. Insofern steht der Genehmigung nichts im Wege. 3.1 Die Parteien stellen den Antrag, die Tochter sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (Ziffer 1 der Vereinbarung). Die Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt auch nach der Scheidung den Regelfall dar (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Gründe dafür, einem Elternteil die alleinige Sorge zu übertragen, sind nicht ersichtlich. C._____, geboren am tt.mm.2015, ist damit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3.2 Die Parteien stellen weiter den Antrag, C._____ sei unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen (Ziffer 1 der Vereinbarung). Die Eltern von C._____ leben nunmehr beide in der Nähe voneinander in D._____. Wie aus den Stellungnahmen der Kindesvertreterin hervorgeht, pflegt C._____ zu beiden Eltern eine herzliche, innige Beziehung; sie fühlt sich bei beiden Elternteilen wohl und verbringt gerne Zeit mit ihrer Mutter und ihrem Vater (Urk. 127, Urk. 149, Urk. 168). Bis anhin kümmerte sich der Beklagte in den ungeraden Wochen von Donnerstagabend bis Freitagabend und in den geraden Wochen von Donnerstagabend bis Sonntagabend um C._____. Die Betreuungszeiten des Vaters werden mit der beantragten Betreuungsregelung insofern ausgedehnt, als dieselben bereits am Mittwoch (Schulschluss bzw. 12.00 Uhr) beginnen und die Hälfte der Ferien und Feiertage umfassen. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zeigten sich – wie sich zuletzt an der Anhörung vom 24. Mai 2023 ergab (Prot. II S. 26 ff.) – am Wohlergehen C._____s interessiert und verfügen über die Bereitschaft, Kapazität und Flexibilität, um die Betreuungs- bzw. Erziehungsverantwortung im beantragten Umfange zu übernehmen. Da durch die annähernd hälftige Teilung von Betreuung und Erziehung beide Eltern im Leben C._____s gleichermassen präsent bleiben und ihr damit die Aufrechterhaltung einer lebendigen Beziehung zum Vater und zur Mutter ermöglicht wird, ist die Weiterführung der alternierenden Obhut mitsamt der beantragten Bestimmung des Wohnsitzes von C._____ und der Betreuungsregelung aus Sicht des Kindeswohls nicht zu beanstanden und genehmigungsfähig, zumal die Erziehungsfähigkeit beider Eltern nach wie vor gegeben und an ihrer Kommu-

- 26 nikations- und Kooperationsfähigkeit auch weiterhin nicht zu zweifeln ist. Das Versehen bei der Formulierung der Betreuungszeiten des Vaters (Urk. 179 S. 3: "in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes von [statt: bis] 12.00 Uhr), bis Freitagabend, 17.30 Uhr;") ist in Absprache mit den Parteien zu berichtigen (Urk. 175 bis Urk. 177, Urk. 182). Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt vor dem Hintergrund des bereits länger andauernden Verfahrens die Ziffer 3 der Vereinbarung, worin die Parteien ihr Einverständnis zur Inanspruchnahme einer kinderpsychologischen Betreuung C._____s erklären. 4.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 276 und 285 ZGB). Das Bundesgericht hat in Unterhaltssachen die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindlich erklärt (BGE 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung des Ermessens umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 53r, mit Verweis auf "die Formel des Bundesgerichts" in: von Werdt, Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020 vom 1. Dezember 2020, S. 14; vgl. auch Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Entscheid des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 275 f., mit Abdruck der Matrix und Verweis auf von Werdt, a.a.O.). 4.2 Die in Ziffer 4 der Vereinbarung vorgesehene Unterhaltsregelung steht mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Sie basiert einerseits auf den Betreuungsanteilen der Eltern (Klägerin ca. 55 %, Beklagter ca. 45 %) und an-

- 27 dererseits auf den in Ziffer 6 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und familienrechtliche Existenzminima). . 4.2.1 Der (als familienrechtliches Existenzminimum) ausgewiesene Bedarf der Klägerin beträgt aktuell Fr. 4'289.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten [ohne Parkplatz] Fr. 1'550.–, KVG Fr. 297.–, VVG Fr. 61.–, Gesundheitskosten Fr. 100.–, Versicherungen Fr. 58.–, Kommunikation Fr. 114.–, Serafe Fr. 28.–, Mobilität Fr. 79.– [Abonnement], ausw. Verpflegung Fr. 132.– und Steuern Fr. 520.–). Er erhöht sich am 1. Januar 2024 um Fr. 160.– (erhöhte Steuerlast von Fr. 680.– zufolge Aufstockung des Pensums auf 70 %) auf Fr. 4'449.–. Per 1. September 2028 erhöhen sich die Steuerlast auf Fr. 850.– und die Auslagen für auswärtige Verpflegung auf Fr. 176.– (Aufstockung auf 80 %), womit der Bedarf Fr. 4'663.– beträgt. Schliesslich reduziert sich die Steuerlast ab 1. November 2033 (Volljährigkeit C._____s) um Fr. 50.– und beläuft sich auf Fr. 4'613.–. 4.2.2 Der ausgewiesene Bedarf des Beklagten beträgt aktuell Fr. 4'505.– (Grundbetrag Fr. 850.–, Wohnkosten Fr. 1'320.–, KVG Fr. 304.–, VVG Fr. 114.–, Gesundheitskosten Fr. 100.–, Versicherungen Fr. 16.–, Kommunikation Fr. 27.–, Serafe Fr. 28.–, Mobilität Fr. 446.– [GA 1. Kl. mit 15 % Rabatt], ausw. Verpflegung Fr. 100.– und Steuern Fr. 1'200.–). Er erhöht sich infolge Veränderung der Steuerlasten per 1. Januar 2024 auf Fr. 4'605.–, verringert sich ab 1. November 2025 auf Fr. 4'555.–, erhöht sich wieder ab 1. September 2028 auf Fr. 4'605.– und steigt schliesslich per 1. November 2033 auf Fr. 4'655.–. 4.2.3 Der ausgewiesene Bedarf von C._____ bei der Klägerin beträgt aktuell Fr. 1'334.– (Grundbetrag Fr. 225.–, Wohnkosten Fr. 780.–, KVG Fr. 110.–, VVG Fr. 39.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–, Steuern Fr. 130.–) und ab 1. Januar 2024 infolge Reduktion der Steuern auf Fr. 120.– noch Fr. 1'324.–. Er erhöht sich per 1. November 2025 infolge Anstiegs des Grundbetrags (neu Fr. 340.–) auf Fr. 1'439.–. Ab 1. September 2028 beträgt der Bedarf Fr. 1'419.– infolge auf Fr. 100.– gesunkener Steuern. Ab 1. November 2033 (Volljährigkeit) steigt der Bedarf aufgrund erhöhter Krankenkassenprämien (Fr. 180.–) auf Fr. 1'489.–.

- 28 - 4.2.4 Der ausgewiesene Bedarf von C._____ beim Beklagten beträgt aktuell Fr. 835.– (Grundbetrag Fr. 175.–, Wohnkosten Fr. 660.–) und steigt per 1. November 2025 zufolge Erhöhung des Grundbetrags (neu Fr. 260.–) auf Fr. 920.–. 4.3 Die weiterhin sachgerechte konkrete Berechnung der für die einzelnen Phasen geltenden Unterhaltsbeiträge, welche die Parteien in Ziffer 4 der Vereinbarung übernommen haben, wurde den Parteien und der Kindesvertreterin bereits mit dem Vereinbarungsvorschlag übermittelt (Urk. 163/1, Urk. 163/3). Es kann darauf verwiesen werden. 4.4 Die Indexklausel wurde in Ziffer 5 der Vereinbarung auf den Stand Ende April 2023 aktualisiert. Der Verweis auf die Unterhaltsbeiträge (Ziffer 4 statt Ziffer 3 der Vereinbarung) ist in Absprache mit den Parteien ebenfalls zu berichtigen (Urk. 175 bis Urk. 177, Urk. 182). 5. Da beide Eltern C._____ annähernd hälftig betreuen, sind die Erziehungsgutschriften hälftig aufzuteilen bzw. anzurechnen (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV; BGE 147 III 121 E. 3.4; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 N 13). Damit entspricht auch Ziffer 7 der Vereinbarung der gesetzlichen Vorgabe. 6. Auch im Übrigen ist die getroffene Vereinbarung angemessen und genehmigungsfähig. Sie ist daher unter Aufnahme ins Dispositiv im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO zu genehmigen. III. 1. Aufgrund von Ziffer 8 der Vereinbarung kann die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14) bestätigt werden. Die Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertreterin für das erstinstanzliche Verfahren bleibt einer separaten Verfügung der Vorinstanz vorbehalten. 2.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG und ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Verfahren mit einer Vereinbarung abgeschlossen werden konnte. Andererseits präsentierte sich der

- 29 - Sachverhalt im zweitinstanzlichen Verfahren aufgrund des Umzugs beider Parteien nach D._____ neu; zudem mussten zwei Massnahmeentscheide getroffen (Urk. 105, Urk. 115) und eine Verhandlung durchgeführt werden (Prot. II S. 26). 2.2.1 Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindesvertreterin beantragt die Zusprechung eines Honorars von Fr. 5'365.50 (19.66 Stunden à Fr. 270.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 57.30) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 5'778.65 (Urk. 180). 2.2.2 Nimmt – wie vorliegend – eine Anwältin die Kindesvertretung wahr, so erfolgt die Entschädigung nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen, wobei sich die Entschädigung nach dem effektiv entstandenen (erforderlichen) Aufwand richtet. Insofern steht der tatsächlich angefallene Zeitaufwand im Vordergrund, wobei nach ständiger Praxis der Tarif bei unentgeltlicher Rechtsvertretung zur Anwendung gelangt (BGE 142 III 153 E. 2.5 und E. 5.3.4.2, mit weiteren Hinweisen; ZR 112 [2013] Nr. 79). Für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Von der Regel abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Die Einbringung der Umstände und der Sicht des Kindes in das Verfahren ist zwar eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Dies trifft aber auch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung oder die amtliche Verteidigung zu. Das Verfahren wies keine über das Übliche hinausgehende Komplexität auf und brachte keine erhöhte Verantwortung mit sich. In der Lehre wird zwar die Ansicht geäussert, eine Ungleichbehandlung mit den Rechtsvertretern der Eltern erscheine im Falle vermögender Eltern nicht angemessen (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., 2016, N 14 m.w.H.). Indes unterscheiden sich die Aufgaben der Kindesvertretung von derjenigen der Parteivertreter, indem sie sich vorwiegend auf prozessbezogene Information, Kommunikation und Betreuung beschränkt (BGE 142 III 153 E. 5.2.3 und 5.2.4). Mit Rücksicht auf die Unterschiede der Kindesvertretung zur "advokatorischen Interessenvertretung" der Parteivertreter bzw. ihre unterschiedlichen Aufgabenbereiche erscheint ein solcher Vergleich daher nicht zwingend und wenig zielführend. Von besonders guten Vermögensverhältnissen kann vorliegend im Übrigen nicht ausgegangen werden. Damit bleibt es beim Stundenansatz von Fr. 220.–.

- 30 - 2.2.3 Der bis 26. September 2023 ausgewiesene Zeitaufwand von 19.66 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings weist die Honorarnote noch keine Bemühungen für die Kenntnisnahme/Kontrolle des Urteils und die kindgerechte Erläuterung desselben aus (vgl. FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh ZPO, Art. 301 N 18; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 301 N 12). Damit ist das Honorar auf Fr. 4'545.20 (20.66 x Fr. 220.–) festzusetzen. Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 57.30 und die Mehrwertsteuer, so dass die Kindesvertreterin mit Fr. 4'602.50 zuzüglich Fr. 354.40 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 4'602.50), total Fr. 4'956.90, zu entschädigen ist. 2.3 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 521.55 zu ersetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. C._____ wird unter der alternierenden Obhut der Parteien belassen. Als Wohnsitz von C._____ gilt der Wohnsitz der Klägerin. 3. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen. Als Wohnsitz von C._____ gilt der Wohnsitz der Klägerin. 2. Die Parteien übernehmen die Betreuungsverantwortung wie folgt:

- 31 - Die Mutter betreut die Tochter: - in den geraden Kalenderwochen von Sonntag, 17.30 Uhr, bis Mittwoch (ungerade Kalenderwoche) Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes bis 12.00 Uhr); - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Mittwoch (gerade Kalenderwoche), 17.30 Uhr; - während der zweiten Hälfte der Schulferienwochen (Herbstferien, Fasnachtsferien, Osterferien und Herbstferien) sowie der ersten, zweiten und fünften Sommerferienwoche, wobei eine Ferienwoche jeweils von Sonntag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr dauert; - Die Weihnachts-/Neujahrsferien verbringt die Tochter bei den Eltern alternierend (d.h. in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche), die Weihnachts-/Neujahrsferien beginnen jeweils bereits am Freitag, 17.30 Uhr, und dauern bis zum darauffolgenden Freitag, 17.30 Uhr. Ansonsten gilt in den Weihnachts-/Neujahrsferien die Alltagsbetreuung. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass C._____ die Weihnachts-/Neujahrsferien von Freitag, 22. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, beim Vater verbringt und vom 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 5. Januar 2024, 17.30 Uhr bei der Mutter. Der Vater betreut die Tochter: - in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes von 12.00 Uhr), bis Freitagabend,17.30 Uhr; - der Vater verpflichtet sich, in ungeraden Kalenderwochen am Mittwochnachmittag neben C._____ die Nachbarskinder F._____ und G._____ (Nachbarskinder am Wohnsitz von C._____ bei der Mutter) mitzubetreuen, solange dies von den Eltern von F._____ und G._____ gewünscht wird;

- 32 - - in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 17.30 Uhr, bis Sonntag (gerade Kalenderwoche), 17.30 Uhr; - während der ersten Hälfte der Schulferienwochen (Herbstferien, Fasnachtsferien, Osterferien und Herbstferien) sowie der dritten, vierten und sechsten Sommerferienwoche, wobei eine Ferienwoche jeweils von Sonntag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr dauert; - Die Weihnachts-/Neujahrsferien verbringt die Tochter bei den Eltern alternierend (d.h. in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche), die Weihnachts-/Neujahrsferien beginnen jeweils bereits am Freitag, 17.30 Uhr, und dauern bis zum darauffolgenden Freitag, 17.30 Uhr. Ansonsten gilt in den Weihnachts-/Neujahrsferien die Alltagsbetreuung. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass C._____ die Weihnachts-/Neujahrsferien von Freitag, 22. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, beim Vater verbringt und vom 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 5. Januar 2024, 17.30 Uhr bei der Mutter. Für die nachfolgenden Feiertage gilt eine spezielle Regelung, für alle nachstehend nicht erwähnten Feiertage oder andere schulfreien Tage des Kindes gilt die reguläre, vorstehende Betreuungsregelung: - Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Osterbzw. Pfingstmontag, 17.30 Uhr. - Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf das Auffahrtswochenende oder das Wochenende nach Fronleichnam, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Mittwoch, 17.30 Uhr und dauert bis Sonntag nach Auffahrt bzw. Fronleichnam 17.30 Uhr. - Andere Feiertage wie Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-Empfängnis verbringt C._____ bei dem Elternteil, bei welchem sie sich nach der Alltagsbetreuungsregelung aufhält. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

- 33 - Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, zuerst den anderen Elternteil zu fragen, ob er die Betreuung der Tochter übernimmt. Übernimmt der andere Elternteil die Betreuung nicht, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. 3. Die Eltern sind einverstanden, dass C._____ eine kinderpsychologische Betreuung in Anspruch nehmen kann, wobei sich die Eltern vorgängig gemeinsam über die Person des Therapeuten einigen, den Auftrag im Lichte der elterlichen Sorge gemeinsam erteilen und die Kosten (abzüglich Leistungen der Krankenkasse) von den Eltern je hälftig getragen werden. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'180.– ab Rechtskraft des dieser Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 - Fr. 950.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2025 - Fr. 1'020.– ab 1. November 2025 bis 31. August 2028 - Fr. 800.– ab 1. September 2028 bis 31. Oktober 2033 - Fr. 525.– ab 1. November 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zustellungsempfänger bezeichnet. Die von den Eltern bezogenen Kinderzulagen verbleiben dem jeweiligen Elternteil zur Deckung der für C._____ in seinem Haushalt anfallenden Kosten. Jeder Elternteil trägt die in seiner Betreuungszeit anfallenden Kosten für Wohnen, Freizeit, Grundausstattung und Verpflegung der Tochter. Die Klägerin trägt überdies die Kosten für Krankenkasse, Franchise und Selbstbehalt (ohne Zahnarzt).

- 34 - Die Parteien verpflichten sich, notwendige Auslagen für die Schulung (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial, Schulreisen, Exkursionen, Lager usw.) je zur Hälfte zu übernehmen. Die Parteien verpflichten sich, Auslagen, die für Hobbys anfallen (Musik- und Sportunterricht und dergleichen, Instrumente, Ausrüstung etc.), je zur Hälfte zu übernehmen, sofern und soweit sie diesen Auslagen vorgängig beidseits zugestimmt haben. Andernfalls trägt der veranlassende Elternteil die Auslagen allein. Die Parteien verpflichten sich zudem, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die bis und mit Oktober 2023 (Annahme der Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich) ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Betrage von CHF 17'134.30, zuzüglich 5% Zins seit 10. Mai 2022, zu bezahlen. Die Klägerin verpflichtet sich nach Erhalt des ausstehenden Unterhaltsbetrags die Betreibung Nummer … beim Betreibungsamt Zürich 7 zurückzuziehen und löschen zu lassen. Die Parteien sind damit per Saldo aller rückwirkend geschuldeten Unterhaltsforderungen auseinandergesetzt. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts-

- 35 beiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: - Klägerin: Fr. 6'060.– (60%-Pensum), Fr. 7'070.– (hyp. 70%-Pensum; ab 01/2024), Fr. 8'080.– (hyp. 80%-Pensum; ab 09/2028) - Beklagter: Fr. 9'217.– (80%-Pensum) zuzüglich Fr. 600.– Liegenschaftsertrag - C._____: Fr. 200.– (ab 11/2027: Fr. 260.–) Kinderzulage zuzüglich Fr. 180.– Familienzulage (von der Klägerin bezogen); Fr. 173.45 Kinderzulage (vom Beklagten bezogen) Vermögen: - Klägerin: Fr. 220'000.– - Beklagter: Fr. 170'000.– Familienrechtliche Existenzminima: - Klägerin: Fr. 4'289.–, Fr. 4'449.– (ab 01/2024), Fr. 4'663.– (ab 09/2028), Fr. 4'613.– (ab 11/2033) - Beklagter: Fr. 4'505.–, Fr. 4'605.– (ab 01/2024), Fr. 4'555.– (ab 11/2025), Fr. 4'605.– (ab 09/2028), Fr. 4'655.– (ab 11/2033) - C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'334.–, Fr. 1'324.– (ab 01/2024), Fr. 1'439.– (ab 11/2025), Fr. 1'419.– (ab 09/2028), Fr. 1'489.– (ab 11/2033) - C._____ beim Beklagten: Fr. 835.–, Fr. 920.– (ab 11/2025) 7. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 8. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung.

- 36 - 4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die Kosten der Kindesvertretung betragen Fr. 4'956.90. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 521.55 zu ersetzen. 7. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Z._____, wird für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 4'602.50 zuzüglich Fr. 354.40 (7.7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 4'956.90, aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung  an die Parteien  an die Kindesvertreterin  an die Vorinstanz sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist  hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1 mit Formular an die Stadt D._____  im Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 an die Obergerichtskasse Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 37 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st

LC220009 — Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2023 LC220009 — Swissrulings