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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.06.2021 LC200013

4 juin 2021·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,738 mots·~1h 9min·1

Résumé

Regelung der Scheidungsnebenfolgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC200013-O/U2

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss und Teilurteil vom 4. Juni 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Regelung der Scheidungsnebenfolgen Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. März 2020; Proz. FE140545

- 2 -

Rechtsbegehren der Parteien: vgl. act. 460 S. 2-21

Teilurteil und Verfügung des Einzelgerichtes: vgl. act. 460 S. 135-144

Berufungsanträge: des Klägers: (act. 458 S. 2-4)

1. Das angefochtene Teilurteil FE140545-L/U der 3. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2020 sei im Rahmen der nachstehenden Berufungsanträge 2 bis 8 aufzuheben; 2. die in Disp. Ziff. 4 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils festgelegte Betreuungszeit des Klägers für die Tochter C._____ sei durch eine zusätzliche Übernachtung C._____s beim Kläger in den Wochen ohne anschliessendes Wochenendbesuchsrecht zu ergänzen, mit folgender neuer Formulierung von Disp. Ziff. 4 Abs. 1: - jeweils in denjenigen Wochen, an welche sich eine Wochenendbetreuung C._____s durch den Kläger anschliesst (beginnend ab Rechtskraft in einer geraden Kalenderwoche) jeden Dienstag ab Schulbeginn (falls C._____ keine Schule hat ab 09.00 Uhr) bis 19.30 Uhr (verköstigt) - jeweils in denjenigen Wochen, an welche sich keine Wochenendbetreuung C._____s durch den Kläger anschliesst (beginnend ab Rechtskraft in einer ungeraden Kalenderwoche) jeden Dienstag ab Schulbeginn bis Mittwochmorgen Schulbeginn (falls C._____ keine Schule hat ab Dienstag 09.00 Uhr resp. bis Mittwoch 09.00 Uhr); - jeweils an jedem zweiten Wochenende … (Text ab hier bis Ende von Disp. Ziff. 4 wie bisher); 3. in Aufhebung von Disp. Ziff. 10 und 11 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils seien die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und für die Tochter C._____ (zusätzlich zur Gewährung des Wohnrechts in der Liegenschaft D._____-strasse … und der Übernahme sämtlicher Zins-/Unterhaltskosten dieser Liegenschaft

- 3 in der Höhe von rund CHF 25'000.00 pro Monat durch den Kläger) wie folgt festzusetzen: 10. a) Der Kläger sei zu verpflichten, der Tochter C._____, geb. tt.mm.2011, bis zum 31. Oktober 2023 einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'567.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklagte; b) Der Kläger sei zu verpflichten, der Tochter C._____ ab 1. November 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet) einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'627.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklagte. 11. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten jeweils monatlich zum Voraus die folgenden persönlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten: - bis zum 31. Oktober 2023 CHF 2'473.00; - ab dem 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2027 CHF 803.00; 4. Disp. Ziff. 12 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils sei aufzuheben, und es sei der Tochter C._____ und der Beklagten kein zusätzlicher Barunterhaltsanspruch/persönlicher Unterhaltsanspruch unter dem Titel "Zeit ab Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse …, … Zürich" zuzusprechen; 5. Disp. Ziff. 13 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils sei aufzuheben und es seien die finanziellen Eckdaten durch das Obergericht neu festzulegen; 6. Disp. Ziff. 16 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils sei aufzuheben und durch folgendes Dispositiv zu ersetzen: 16. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten und der Tochter C._____ mit Wirkung bis 31. Oktober 2029 ein nicht in das Grundbuch einzutragendes Wohnrecht in der Liegenschaft D._____-strasse …, … Zürich (mit sämtlichen dazu gehörenden Nebenräumen, Garten, Garage und Parkplätzen) zu gewähren. b) Der Kläger wird verpflichtet, bis zum 31. Oktober 2029 sämtliche Hypothekar- und Baurechtszinsen sowie Unterhalt und Versicherung der Liegenschaft D._____-strasse … direkt zu bezahlen, wobei es dem Kläger in diesem Zusammenhang gestattet ist, die Auswahl aller für den

- 4 - Unterhalt beizuziehenden Unternehmer/Handwerker selbst vorzunehmen; 7. Disp. Ziff. 19 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils sei aufzuheben, und es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen; 8. Disp. Ziff. 20 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils sei aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die erstinstanzlichen Verfahrensteile "Kinderbelange" und "Scheidungspunkt" eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 91'545.00 (inkl. MWST) zu bezahlen; für den erstinstanzlichen Verfahrensteil "Unterhaltsbeiträge" habe das Obergericht in Nachachtung der Ergebnisse des vorliegenden Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Parteientschädigung festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten.

Anschlussberufungsanträge der Beklagten: (act. 476 S. 2-4)

Das Teilurteil des Einzelgerichtes (3. Abt.) des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2020; Proz. FE140545 sei bezüglich der Dispositivziffern, 2, 4, 8b, 10, 11, 12 und 13 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 2. Die Tochter C._____, geboren, tt.mm.2011, wird unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 4. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - Jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Sonntagabend 19.30 Uhr (verköstigt), beginnend ab Rechtskraft in einer geraden Kalenderwoche. Eventualiter, für den Fall, dass das Wochenendbesuchsrecht nicht gemäss obigem Antrag auf Sonntagabend limitiert wird. - Jeden zweiten Dienstag nach einem Wochenende ohne Besuchsrecht des Vaters, ab Schulbeginn (falls C._____ keine Schule hat ab 09:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verköstigt). - Während insgesamt vier Ferienwochen pro Kalenderjahr jeweils eine Woche in einer der Schulferien (Sport-,

- 5 - Frühlings-, Sommer-, Herbst- und 2. Woche der Weihnachts-/Neujahrsferien), jeweils von Montagmorgen 08:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr. (Betreuungsregelung an Ostern und Pfingsten, unverändert gemäss Entscheid Vorinstanz). - In Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. bis zum 26. Dezember jeweils ab und bis 14:00 Uhr und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. bis zum 25. Dezember jeweils ab und bis 14:00 Uhr. (Übrige Regelungen [Absprache der Parteien betr. Ferien, Sechseläuten- oder Knabenschiessenmontag und Zuständigkeit der Beklagten für die übrige Zeit], unverändert gemäss Entscheid Vorinstanz.) 8. b) Der Kläger wird verpflichtet den durch die Beklagten organisierten Unterhalt, nach Vorlage der Rechnungen und Rapporte zu bezahlen. Im Unterhalt sind insbesondere auch die Kosten für folgende Leistungen enthalten: Betrieb und Unterhalt der Heizung (Kaminfeger, Feuerungskontrolle, Serviceabonnement Heizung. Gasrechnungen), Unterhalt und Reparaturen der Alarmanlage, Stromkosten, Kosten für Wasser/Abwasser/Klärgebühr/Meteorwasser, regelmässiger Gartenunterhalt (Rasenmähen/Hecken/Sträucher/ Bäume schneiden, Ersatz von Gartenpflanzen). 10. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. Familienzulagen zu bezahlen: - CHF 10'599.– (davon CHF 999.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Teilurteils bis 31. August 2024 bzw. längstens bis zum Eintritt in die 1. Sekundarstufe - CHF 8'571.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt in die 1. Sekundarstufe - CHF 5'381.– ab 1. November 2027 bis 31. Oktober 2029 - CHF 9'787.– ab 1. November 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zahlbar an die Beklagte im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. (Geltungsdauer und Regelung der Zahlungsmodalitäten über die Volljährigkeit hinaus, unverändert gemäss Entscheid Vorinstanz.) b) bisherige Bestimmung (Betreuungsunterhalt nicht geschuldet) streichen. Stattdessen: b) Ausserordentliche Kosten für die Tochter (z.B. für Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen, etc.) sind vom

- 6 - Kläger nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu drei Viertel zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern eine Fachperson diese Auslagen als notwendig erachtet. 11. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: - CHF 19'694.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die 1. Sekundarstufe - CHF 17'742.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die 1. Sekundarstufe bis 31. Oktober 2027 - CHF 11'358.– ab 1. November 2027 bis 31. Oktober 2029. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 12. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zusätzlich zur Ziff. 11 ab einem allfälligen Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … im Rahmen von nachehelichen Unterhalt Wohnkosten in Höhe von CHF 8'300.– (inkl. Mehrsteuern und NK) zu bezahlen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, längstens bis Ende Oktober 2029. b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zusätzlich zu Ziff. 10 für die Tochter C._____ ab einem allfälligen Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … im Rahmen von Kinderunterhalt Wohnkosten in Höhe von CHF 4'400.– (inkl. Mehrsteuern und NK) zu bezahlen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 13. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: - Kläger: leistungsfähig (unverändert gemäss Entscheid Vorinstanz) - Beklagte: CHF 3'587.– bis 31. August 2024 bzw. bis Eintritt 1. Sekundarstufe (50 % Pensum) CHF 5'739.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt C._____ in die 1. Sekundarstufe (80 % Pensum) CHF 7'174.– ab 1. November 2027 - C._____ CHF 200.– (Familienzulage) bis August 2024 CHF 250.– (Familienzulage) ab September 2024

- 7 - Vermögen: - Kläger: CHF 88'500'000 (Steuerausweis 2017) - Beklagte CHF 626'000 (Steuerrechnung 2018) - C._____ unbekannt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten. Erwägungen: I. Ausgangslage und Verfahrensgang 1. Die Parteien heirateten am tt. März 2009. Am tt.mm.2011 kam die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt. Der Kläger leitete am 5. Oktober 2012 ein Eheschutzverfahren ein. Die Scheidungsklage datiert vom 4. Juli 2014. Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Mai 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 285, Dispositiv-Ziff. 2.1. [BGer, 5A_623/2017]; vgl. act. 460 S. 39 E. I/3). Ungeregelt blieben sämtliche Nebenfolgen der Scheidung. 2. Mit Verfügung vom 19. März 2020 verwies die Vorinstanz die Anträge der Parteien zum Güterrecht in ein separates Verfahren (act. 460 S. 35 und 135, Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig entschied die Vorinstanz über die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungszeiten des Klägers, vgl. a.a.O. S. 136-137, Dispositiv-Ziff. 1-4), erteilte den Parteien die Weisung zum Besuch einer Familientherapie (a.a.O. S. 137 f., Dispositiv-Ziff. 5 lit. a), errichtete für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und wies die KESB der Stadt Zürich an, einen Beistand/eine Beiständin zu ernennen (a.a.O. S. 138, Dispositiv- Ziff. 5 lit. b und 5 lit. c). Ferner regelte die Vorinstanz die Anrechnung der Erziehungsgutschriften und traf Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft (a.a.O. S. 138 ff., Dispositiv-Ziff. 7-8, 16-17) und den Vorsorgeausgleich (a.a.O. S. 141, Dispositiv-Ziff. 15). Sie regelte die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber C._____ und der Beklagten (a.a.O. S. 139 ff., Dispositiv-Ziff. 10-14) und entschied schliesslich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (a.a.O. S. 143, Dispositiv-Ziff. 18-20).

- 8 - 3. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Berufung (act. 458). Darauf wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 1-456), und dem Kläger wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2020 Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 461). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 463). 4. Mit Teilurteil vom 3. Juli 2020 wies die Kammer die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Betreuungszeit für die Tochter C._____ unter der Woche richtete, ab (act. 460 S. 136, Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstriche 1 und 2; act. 464). Gleichentags wurde der Beklagten Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 466). Die Beklagte erstattete am 14. September 2020 die Berufungsantwort (act. 473-474/1-10) und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (act. 476-470/1-25). 5. Mit Beschluss vom 17. September 2020 wurde auf die Anschlussberufung, soweit sie sich gegen die Betreuungszeit für C._____ unter der Woche richtete (a.a.O. S. 136, Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstriche 1 und 2), nicht eingetreten und dem Kläger wurde eine Frist für die Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt (act. 480). Der Kläger stellte daraufhin am 28. September 2020 ein Begehren um Erläuterung oder Berichtigung des Beschlusses vom 17. September 2020 (act. 482). Dieses Begehren wurde mit Beschluss vom 30. September 2020 abgewiesen (act. 484). Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 17. September 2020 wies das Bundesgericht am 21. Oktober 2020 ab (act. 490). 6. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 erstattete der Kläger die Anschlussberufungsantwort und nahm sein "Recht auf das letzte Wort" wahr (act. 488-489). Diese Eingabe wurde der Klägerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 zugestellt und ihr wurde Frist angesetzt, um eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts zu verlangen, falls sie von ihrem Replikrecht Gebrauch machen wolle. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit Ablauf der angesetzten Frist ins Stadium der Beratung übergehe, falls keine Verhandlung verlangt werde (act. 491). Die Klägerin ersuchte mit Schreiben vom 16. November 2020 um Vorladung zur Verhandlung (act. 493), worauf die Parteien auf den 17. Dezember 2020 zur Verhandlung betreffend Ausübung des

- 9 - Replikrechts vorgeladen wurden (act. 494/1-2). Das vom Kläger am 16. Dezember 2020 gestellte Verschiebungsgesuch (act. 496-497) wurde gleichentags gutgeheissen und die Verhandlung wurde auf den 13. Januar 2021 verschoben (act. 498/1-2). Anlässlich der Verhandlung, zu welcher der Kläger in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. E._____ namens und in Vertretung der Beklagten erschienen (Prot. S. 12), nahmen die Parteien ihr Replikrecht wahr. 7. Mit Schreiben vom 30. März 2021 teilte Rechtsanwalt lic. iur. E._____ mit, dass er das Mandat altershalber beende (act. 502). Tags darauf zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ unter Beilage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an (act. 503-504). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 27. April 2021 eine Noveneingabe unter Beilage der zwischenzeitlich verschickten, begründeten Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. November 2020 ins Recht (act. 505 und 506). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1. Mit Bezug auf die Betreuungsregelung in Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 2 ist das Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. März 2020 wie erwähnt rechtskräftig und vollstreckbar geworden, nachdem die Berufung des Klägers gegen die genannten Bestimmungen mit Teilurteil der Kammer vom 3. Juli 2020 abgewiesen wurde (act. 464 S. 9 und 10, Dispositiv-Ziff. 1). Entsprechend wurde dem Kläger diesbezüglich in der Zwischenzeit eine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt (act. 471) bzw. mit Beschluss vom 17. September 2020 auf die Anschlussberufung der Beklagten, soweit sie die erstinstanzliche Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 2 zum Gegenstand hat, nicht eingetreten (act. 480). 1.2. Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Teilurteil hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1 (gemeinsame elterliche Sorge), Dispositiv-Ziff. 3 (Absehen von

- 10 der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens), Dispositiv-Ziff. 5 und 6 (Weisung betreffend Familientherapie und Anordnung einer Beistandschaft), Dispositiv-Ziff. 7 (Erziehungsgutschriften), Dispositiv-Ziff. 8 lit. a und c (Bezahlung Baurechtszinsen und Kosten), Dispositiv-Ziff. 9 (Noveneingabe betreffend nachehelichen Unterhalt), Dispositiv-Ziff. 15 (Vorsorgeausgleich) und Dispositiv- Ziff. 17 (Übernahme von Steuern im Zusammenhang mit Wohnrecht). Davon ist Vormerk zu nehmen. 1.3. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Dispositiv-Ziff. 10, 11, 12 und 13 bzw. gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge und der nachehelichen Unterhaltsbeiträge sowie die Festsetzung der finanziellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung (act. 458 S. 2-5, Berufungsanträge 3-5). Weiter ficht der Kläger Dispositiv-Ziff. 16 betreffend Eintragung des Wohnrechts an der Liegenschaft D._____-strasse … in … Zürich im Grundbuch sowie Dispositiv-Ziff. 8 lit. b betreffend Auswahl der für den Unterhalt beizuziehenden Unternehmer und Handwerker an (a.a.O. S. 3 f. Berufungsantrag 6). Schliesslich beantragt der Kläger eine Korrektur der Dispositiv-Ziff. 19 und 20, indem die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen seien und diese ihm für das erstinstanzliche Verfahren für die Kinderbelange und den Scheidungspunkt eine Parteientschädigung von Fr. 91'545.– (inkl. MWST) zu bezahlen habe; für die Regelung der Unterhaltsbeiträge sei die erstinstanzliche Parteientschädigung nach dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens festzulegen (a.a.O. S. 4, Berufungsanträge 7 und 8). 1.4. Mit der Anschlussberufung verlangt die Beklagte die alleinige Obhut für die Tochter C._____ (act. 476 S. 2, Antrag 2), eine Reduktion und Präzisierung der Ferienzeiten sowie eine Änderung der Betreuung über die Weihnachtstage (a.a.O., Antrag 4). Weiter beantragt sie eine Präzisierung der Unterhaltskosten für die Liegenschaft (a.a.O. S. 2 f., Antrag 8 lit. b), eine Erhöhung der Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge, inkl. Wohnkosten nach Auszug aus der ehelichen Liegenschaft (a.a.O. S. 3 f., Anträge 10-12), sowie eine Korrektur der Grundlagen für die Unterhaltsberechnung (a.a.O. S. 4, Antrag 13).

- 11 - 2. Rechtsmittelvoraussetzungen 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Dasselbe gilt für die Anschlussberufung. 2.2. Der Kläger ist ohne weiteres zur Stellung der obgenannten Berufungsanträge legitimiert, die Beklagte ihrerseits zur Stellung der aufgeführten Anschlussberufungsanträge. Mit Ausnahme des Antrags 4, Spiegelstrich 1 und 2, der Anschlussberufung, auf den bereits mit Beschluss vom 17. September 2020 nicht eingetreten wurde, ist auf die Rechtsmittelanträge der Parteien einzutreten. 3. Überprüfung durch die Berufungsinstanz 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Insbesondere wird nicht verlangt, dass die Berufung führende Partei explizit verletzte Gesetzesartikel nennt. 3.2. Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die

- 12 - Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer, 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). 3.3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. Zu beachten bleibt jedoch trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren, dass das Gericht und damit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). Ferner sind die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – und damit einhergehend in Anwendung des auch in der Berufung geltenden unbeschränkten Novenrechts – für den Kindesunterhalt gewonnen Erkenntnisse auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt zu beachten und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Unterhaltsberechnung für Letzteren nicht gewissermassen "ausblenden" (BGer, 5A_800/2019 vom 9. Februar 2019, E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]). Soweit also bestimmte Tatsachen sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt relevant

- 13 sind, schlagen das in Bezug auf Ersteren geltende unbeschränkte Novenrecht und die strenge Untersuchungsmaxime auf Letzteren durch. Sofern den neuen Tatsachen mit Blick auf das Kindesinteresse nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt, kann diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen zum uneingeschränkten Novenrecht indessen nicht ausnahmslos gefolgt werden, insbesondere soweit dies in erster Linie zu einer bloss finanziellen Begünstigung eines Ehegatten im Rahmen des nachehelichen Unterhalts führen würde. 4. Noveneingabe des Klägers vom 27. April 2021 4.1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (act. 491) wurde der Beklagten eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob sie eine Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts verlange, mit dem Hinweis, andernfalls gehe die Sache mit Ablauf der Frist ins Stadium der Beratung über. Nachdem die Beklagte am 16. November 2020 um Ansetzung einer Verhandlung ersucht hat und diese Verhandlung am 13. Januar 2021 durchgeführt worden ist (Prot. S. 12 ff.), ist das Verfahren anschliessend automatisch in die Beratungsphase übergegangen. 4.2. Nach Beginn der Urteilsberatung können weder echte noch unechte Noven ins Verfahren eingebracht werden; es sind nur Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratung entstanden sind und die bis dann ins Recht gereicht wurden. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413, E. 2.2.3-6). Dies gilt selbst in Kinderbelangen. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Beginn der Beratungsphase entstanden sind, wie vorliegend die vom Kläger eingereichte begründete Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. November 2020, können alsdann nur noch im Rahmen einer neuen Klage – bzw. hier im Rahmen eines Abänderungsgesuchs – vorgebracht werden. Sie werden von der Rechtskraft des zwar erst später gefällten, sich aber bereits zuvor in Beratung befindenden Entscheids nicht erfasst (BGE 142 III 413, E.

- 14 - 2.2.6). Die neu vorgebrachten Tatsachen und das Beweismittel sind folglich nicht mehr zu berücksichtigen. 5. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz 5.1. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe vor Erlass des Teilurteils vom 19. März 2020 auf den Erlass einer Beweisverfügung und auf die Durchführung der gemäss Art. 232 ZPO zwingend gebotenen Schlussvorträge verzichtet mit der Begründung, die Parteien hätten sich anlässlich der nach der Hauptverhandlung vom 5./6. Juli 2018 durchgeführten Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 ausreichend äussern können. Die Vorinstanz wäre aber zwingend verpflichtet gewesen, die Ergebnisse der vsM-Verhandlung und der an dieser durchgeführten Parteibefragung der Beklagten in ihrem Teilurteil zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Urteil aber nirgends mit den Aussagen der Beklagten und mit ihrem diffusen Aussageverhalten auseinandergesetzt, weshalb der Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO gegeben sei (act. 458 S. 36). Die Parteien seien nicht zu Schlussvorträgen zugelassen worden, anlässlich derer er (der Kläger) die Lückenhaftigkeit der Aussagen der Beklagten zu ihren Bedarfspositionen und insbesondere auch deren Unterlassung, aktuelle Belege dazu einzureichen, im Detail und substantiiert hätte rügen können. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz könne im Berufungsverfahren geheilt werden, weshalb er keine Rückweisung an die Vorinstanz beantrage (a.a.O. S. 37). 5.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, sie habe den Parteien mit Verfügungen vom 25. Juli 2018 und 6. September 2018 unter Verweis auf Art. 232 ZPO mitgeteilt, dass sie nach Abschluss des Beweisverfahrens zum Protokoll der Hauptverhandlung bzw. zum Protokoll der Kinderanhörung Stellung nehmen könnten. In der Folge sei den Parteien keine formelle Frist angesetzt worden. Allerdings seien sowohl der Unterhalt als auch die Betreuung Gegenstand der nach der Hauptverhandlung und der Kinderanhörung durchgeführten Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen gewesen. In deren Rahmen hätten die Parteien genügend Gelegenheit gehabt, sich zur persönlichen Befragung sowie

- 15 zur Kinderanhörung zu äussern. Es sei ihnen deshalb nicht erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Sie hätten sich zu den im Streit liegenden Themen im Haupt- oder den diversen Massnahmenverfahren stets ausführlich mündlich und schriftlich äussern können, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (act. 460 S. 36 f.). 5.3. Auch die Beklagte kritisiert, dass den Parteien zwingend das Recht einzuräumen sei, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Dies habe die Vorinstanz unterlassen, indem sie den Parteien nicht die Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu den Parteibefragungen anlässlich der Hauptverhandlung und zur Kinderanhörung von C._____ zu äussern (act. 476 Rz. 73). 5.4. Die Rüge der Parteien, die Vorinstanz hätte ihnen das Recht einräumen müssen, zu den Parteibefragungen anlässlich der Hauptverhandlung und zur Kinderanhörung Stellung zu nehmen, ist berechtigt. Tatsächlich wurden die Parteien anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018 (Prot. Vi S. 183 ff.) sowohl zu den Kinderbelangen als auch zum Thema Unterhalt persönlich befragt (Prot. Vi S. 240 ff.). Ihnen wurde jedoch in der Folge vor Erlass des Teilurteils vom 19. März 2020 nie formell Gelegenheit eingeräumt, zu den Ausführungen in der persönlichen Befragung und in der Kinderanhörung Stellung zu nehmen. Soweit die Vorinstanz festhielt, die Parteien hätten im Rahmen des Massnahmenverfahrens zu den Ausführungen in der Hauptverhandlung bzw. in der Kinderanhörung Stellung nehmen können, übersieht sie, dass das Hauptverfahren von den Massnahmenverfahren getrennt zu führen und den Parteien in beiden Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Die Auffassung der Vorinstanz, sie müsse den Parteien nicht formell Frist für die Schlussvorträge ansetzen, ist auch deshalb unzutreffend, weil die Vorinstanz den Parteien mit Verfügungen vom 25. Juli 2018 und 6. September 2018 in Aussicht gestellt hatte, sie könnten zu den Äusserungen in der Hauptverhandlung und zur Kinderanhörung noch Stellung nehmen. Demnach hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör der Parteien verletzt, was jedoch – auch nach Ansicht der Parteien (act. 458 S. 37 [sinngemäss], act. 476 Rz. 73) – im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden kann.

- 16 - 5.5. Wenn der Kläger darüber hinaus geltend macht, die Vorinstanz hätte die Ergebnisse der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen zwingend im Teilurteil berücksichtigen müssen, vermischt auch er das Massnahmenverfahren mit dem Hauptverfahren. Seine Rüge, er habe sich zu den Aussagen der Beklagten in der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 betreffend ihren Bedarf nicht äussern können, hätte im entsprechenden Massnahmenverfahren vorgebracht werden müssen. Lediglich soweit die Untersuchungsmaxime greift, sind Tatsachenbehauptungen und Aussagen der Parteien in persönlichen Befragungen unbeschränkt zu berücksichtigen. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO), welche insbesondere beim nachehelichen Unterhalt der Beklagten zum Tragen kommt (vgl. aber oben, E. II.3.3 und BGer, 5A_800/2019 vom 9. Februar 2019, E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]), sind die Parteien – unter Vorbehalt von Noven im Sinne von Art. 229 ZPO – an die zwei Schriftenwechsel im Hauptverfahren gebunden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf die persönliche Befragung der Beklagten vom 12. Juni 2019 hätte somit im Massnahmenverfahren gerügt werden müssen, welches mit Urteil der Vorinstanz vom 12. August 2019 bzw. mit Urteil der Kammer vom 9. April 2020 erledigt wurde (Verfahrens-Nr. LY190039; act. 45). III. Obhut und Betreuung 1. Obhut 1.1. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Unbestritten habe sie bis anhin die alleinige Obhut über C._____ gehabt. Die alternierende Obhut bedeute eine Veränderung der bisherigen Obhuts- und Betreuungsregelung (act. 473 Rz. 20 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zunächst die divergierenden Ansichten der Parteien zu den Kinderbelangen ausführlich wiedergegeben (act. 460 S. 45-54 E. 2.1-2.2). Weiter legte sie die Kriterien dar, nach denen der Richter zu prüfen hat, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht

- 17 - (a.a.O. S. 69-71 E. 6.1). Hierauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die Vorinstanz wies insbesondere darauf hin, dass die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt und die weiteren Beurteilungskriterien voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen von unterschiedlicher Bedeutung sind (a.a.O. S. 71). Im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit des Klägers hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte habe die Vorwürfe betreffend Verletzung der Intimsphäre von C._____ nicht glaubhaft machen, geschweige denn beweisen können. Sie habe zwar ausführlich begründet, weshalb sie den Vorwurf zu einem solch späten Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht habe. Es sei jedoch schwerlich nachvollziehbar, weshalb sie zuerst die Konsequenzen einer Anzeige abgewogen habe. Auch die geschilderte Angst C._____s vor Männern sei als blosse Parteibehauptung der Beklagten anzusehen (a.a.O. S. 58 f.). Beide Parteien seien erziehungsfähig und pflegten einen persönlichen und emotionalen Kontakt zu ihrem Kind (a.a.O. S. 71 f. E. 6.2.1). Mit Bezug auf die Kommunikation erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten zeitweise Schwierigkeiten, miteinander persönlich und vorwurfsfrei zu kommunizieren. Bei langjährigen Verfahren sei es nachvollziehbar, dass es auch ausserhalb des Gerichtsverfahrens zu Streitigkeiten kommen könne. Notorisch sei, dass die Kommunikation jeweils nach dem Einreichen von Rechtsschriften oder vor anstehenden Gerichtsverhandlungen erschwert werde. Dazwischen scheine aber die Kommunikation in Teilbereichen, insbesondere auch bezüglich der Übergabemodalitäten, zu funktionieren. Es seien – abgesehen von der Weiterführung der kinderpsychiatrischen Therapie für C._____ – keine weiteren Anhaltspunkte aktenkundig, dass sich die Parteien in grundsätzlicher und unüberwindbarer Weise über die Kinderbelange gestritten hätten. Ein Mindestmass an Übereinstimmung und das Vermögen, wenigstens im Ansatz einvernehmlich zu handeln, seien gegeben (a.a.O. S. 64 f. E. 5.2.2 und 5.2.3). Dass die Parteien bei den sich in der alltäglichen Pflege und Erziehung stellenden Fragen – Themen wie Trocknen der Haare, Reitunterricht, Angemessenheit von Geschenken, Essgewohnheiten, Höhe des Sackgeldes – nicht immer gleicher Meinung seien, sei nicht aussergewöhnlich und komme auch bei ungetrennten

- 18 - Eltern vor. Aus derartigen Unstimmigkeiten könne nicht geschlossen werden, dass eine zureichende Kommunikation nicht möglich sei. Zwar wäre ein direkter verbaler Austausch der Parteien über Kinderbelange zu bevorzugen, zur Gewährleistung des Informationsflusses sei aber auch die Kommunikation per E- Mail sinnvoll. Bei beiden Parteien bestehe in Bezug auf ihre Fähigkeiten, mit dem anderen Elternteil in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, ein eindeutiger Verbesserungsbedarf. Insbesondere gehe es nicht mehr an, um einzelne Stunden oder Tage Betreuungszeit zu streiten. Die diversen im Recht liegenden E-Mails würden auch manifestieren, dass zwischen den Parteien durchaus eine Kommunikationsbasis bestehe (a.a.O. S. 72 f. E. 6.2.2 und 6.2.3). Die Übergaben – so die Vorinstanz weiter – würden grundsätzlich funktionieren. Probleme entstünden jeweils, wenn Gerichtsentscheide Interpretationsspielraum offen liessen. Dass sich die Eltern bei den Übergaben nicht grüssten, scheine C._____ nicht allzu sehr zu belasten, obwohl es verständlich und nachvollziehbar sei, dass die Beklagte das Nichtbegrüssen als Missachtung verstehe. Das Wohl von C._____ werde dadurch aber nicht tangiert. Mit fortschreitendem Zeitablauf, Festigung der anzuordnenden Betreuungsregelung und fortschreitendem Alter der Tochter sei davon auszugehen, dass sich die Kooperation der Parteien verbessere und sie auch unter Berücksichtigung des Kindeswillens in Kinderbelangen zusammenarbeiten könnten. Da C._____ schulpflichtig sei, seien an die Organisation der alternierenden Obhut grundsätzlich etwas höhere Anforderungen zu stellen, was durch die geringe Entfernung der Wohnorte der Eltern aber relativiert werde. In C._____s Alter umfasse die Betreuungsorganisation das schulische Fortkommen, Freizeitaktivitäten und bei Krankheit allenfalls Medikamenteneinnahme und Besuche beim Kinderarzt. Dafür reiche die Weiterleitung der Elternbriefe und Informationen betreffend die Hobbies sowie das Inkenntnissetzen über allfällige Termine beim Arzt. Die Notwendigkeit von weiteren organisatorischen Massnahmen sei nicht ersichtlich. Insbesondere die geografische Situation erfordere keine weitere Organisation und ermögliche es, notwendige Utensilien – sofern diese im einen Haushalt vergessen gegangen seien – innert Kürze erhältlich zu machen (a.a.O. S. 73 ff. E. 6.2.4. und 6.2.5.). Mit Bezug auf die Stabilität der Verhältnisse hielt die Vorinstanz dafür, dass nicht

- 19 einfach darauf abgestellt werden könne, welcher Elternteil die Obhut während der oft langen Dauer eines Verfahrens ausgeübt habe. Dass die Beklagte seit der Geburt C._____s deren Hauptbezugsperson sei, was auch dem Willen C._____s entspreche, sei bei der Ausgestaltung der Betreuungsanteile zu berücksichtigen. Beide Parteien lebten in stabilen Lebensverhältnissen und das soziale Umfeld bleibe bei einer alternierenden Obhut unverändert (a.a.O. S. 75 E. 6.2.6. und 6.2.7.). Aufgrund dieser Überlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anordnung der alternierenden Obhut unter den konkreten Umständen möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar sei (act. 460 S. 76 E. 6.3.). 1.3. Vorab ist festzuhalten, dass die alternierende Obhut zwar eine substanzielle Beteiligung beider Eltern an der Betreuung voraussetzt, eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile aber nicht erforderlich ist (BGer, 5A_139/2020 vom 26. November 2020, E. 3.2 und 3.3 [zur Publ. vorgesehen]). Ob an der bisherigen Praxis festzuhalten ist, wonach hierfür Betreuungsanteile im Umfang rund eines Drittels zu verlangen sind (vgl. etwa OGer ZH LC170015 vom 23. Februar 2018 E. II.2.4; GLOOR, FamPra.ch 2015 S. 321 ff., S. 343; LEUENBERGER, FamPra.ch 4/2019, S. 1100), oder ob dieser Richtwert im Einzelfall auch etwas tiefer angesetzt werden kann, braucht hier, wie sich nachfolgend zeigen wird, nicht abschliessend entschieden zu werden. Da die in Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 2 festgelegte Betreuungsregelung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist (vgl. act. 484), sind die Vorbringen der Beklagten gegen die Anordnung der alternierenden Obhut auf der Grundlage dieser Betreuungsregelung zu prüfen. Auf die einzelnen Kritikpunkte der Beklagten wird nachfolgend soweit relevant näher einzugehen sein (act. 473 Rz. 20 ff.). 1.3.1. Die Beklagte stellt zunächst die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Frage und weist auf dessen grenzüberschreitendes Verhalten beim Waschen von C._____ hin. Dass sie damals auf eine Anzeige verzichtet habe, sei einzig zum Wohl von C._____ gewesen, der sie die zu erwartende Eskalation nicht habe zumuten wollen. Nur weil sie auf diesen Schritt verzichtet habe, bedeute dies nicht, dass die Sache nicht wahr sei, zumal der Kläger die Tathandlung als solche

- 20 eingestanden habe (act. 476 Rz. 22). Diese Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ändern nichts an der Feststellung der Vorinstanz, die Beklagte habe ihre Vorwürfe nicht beweisen können. Mit ihren Ausführungen im Berufungsverfahren begründet die Beklagte, weshalb sie ihre Vorwürfe gegenüber dem Kläger erst später ins Verfahren eingebracht hat. Dass der Kläger tatsächlich die Intimsphäre von C._____ verletzte, ist aber damit nicht nachgewiesen. Inwiefern sich aus dem von der Beklagten erwähnten Schreiben vom 20. Dezember 2019, welches notabene von ihrem eigenen Rechtsvertreter im Verfahren LY190039 verfasst wurde (Verfahrens-Nr. LY190039 act. 35), ein Geständnis des Klägers ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im genannten Massnahmenverfahren wurde im Urteil der Kammer vom 9. April 2020 zur fraglichen Problematik ausgeführt, es scheine der Beklagten darum zu gehen, nicht eingestehen zu müssen, dass sie bezüglich der von ihr erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe vor den verschiedenen Gerichtsinstanzen unterlegen sei (Verfahrens-Nr. LY190039 act. 45 S. 34 E. 4.4.6). Die Beklagte bringt nichts vor, was an diesen Erwägungen etwas zu ändern vermöchte. Somit kann die Beklagte mit ihren Ausführungen in der Berufung die Feststellung der Vorinstanz, sie (die Beklagte) habe ihre Vorwürfe nicht beweisen können, nicht entkräften. 1.3.2. Die Beklagte nennt weitere Defizite des Klägers bei der Kindererziehung, auf welche sie schon mehrfach hingewiesen habe, so der Umstand, dass er C._____ bis vor kurzer Zeit bei sich zu Hause – trotz der veränderten Zahnstellung der zweiten Zähne – immer einen Nuggi habe lutschen lassen. Die Zahnstellung sei nun derart, dass C.____ eine Zahnspange tragen müsse. Dasselbe gelte bezüglich des Tragens von Windeln. Der Kläger habe C._____ noch bis Januar 2020 zu Hause Kleinkinderwindeln tragen lassen (act. 476 Rz. 24 f.). Der Kläger bestreitet diese Vorwürfe (act. 488 S. 10). Aus den pauschalen Vorwürfen der Beklagten kann, selbst wenn sie zuträfen, nicht geschlossen werden, dass der Kläger erziehungsunfähig wäre. Mit Bezug auf das Windelntragen ist festzuhalten, dass Bettnässen auch bei älteren Kindern durch psychosoziale Faktoren ausgelöst oder begünstigt werden kann. Auch aus dem Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe C._____ bis vor kurzem

- 21 noch den Nuggi gegeben, lässt sich mangels genauer Angaben zur Dauer und den Umständen der Nuggi-Verwendung nichts hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Klägers ableiten. Da die Beklagte keinerlei konkrete Umstände schildert, kann insbesondere nicht gesagt werden, angesichts von C._____s Alter deute das Erlauben eines Nuggis darauf hin, dass der Kläger C._____s Wünschen nachgebe bzw. ihr keine Grenzen setzen könne. Mit ihren pauschalen Vorbringen vermag die Beklagte die Erziehungsfähigkeit des Klägers nicht in Frage zu stellen. 1.3.3. Die Beklagte macht sodann geltend, die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, über die sie sich schon sehr viele Male vor Gericht beklagt habe, seien einzeln gesehen nicht aussergewöhnlich, die Summe sei es allerdings schon. Vor allem der Vorwurf, wonach sich der Kläger anlässlich der Betreuungszeiten oft gar nicht um C._____ kümmere, sondern deren Betreuung delegiere, und die Besuchstage oft einzig dafür genutzt habe, seine Geliebte heimlich treffen zu können, wiegten schwer. In diesem Zusammenhang erwähnt die Beklagte ein Wochenende im Juni 2020, welches der Kläger mit C._____ in … [Ortschaft] verbracht habe, wobei dessen Geliebte F._____ ebenfalls dabei gewesen sei und mit ihm im Doppelbett übernachtet habe, während C._____ im gleichen Zimmer daneben in einem anderen Bett geschlafen habe. Aus ihrem Tagebucheintrag ergäben sich auch der Ärger und die Umtriebe, die mit jedem Aufenthalt der Tochter beim Kläger verbunden seien. Praktisch jedes Mal fehlten Kleidungsstücke, C._____ komme trotz richterlichen Ermahnungen bis heute praktisch zu jeder Jahreszeit mit nassen Haaren nach Hause und sei öfters krank (act. 476 Rz. 26 ff.). Seit der Umsetzung der erweiterten Betreuungsregelung lasse der Kläger C._____ am Dienstag nicht früher als 19.30 Uhr nach Hause, ohne dass sie die Hausaufgaben gemacht oder ihre langen Haare nach ihrem Aufenthalt im Pool geföhnt habe (a.a.O. Rz. 41). Zudem habe sie (die Beklagte) nach der Sommerferienwoche, die C._____ zusammen mit dem Kläger und dessen geschiedener Frau im Tessin verbracht habe, festgestellt, dass C._____ während dieser Ferienwoche täglich drei Stunden und 12 Minuten am iPad gewesen sei. Dabei habe sie meistens Tiktok angeschaut. Diese App sei gemäss den Betreibern für Jugendliche ab einem Mindestalter von 13 Jahren vorgesehen

- 22 - (a.a.O. Rz. 29 f.). Der Kläger führt diesbezüglich aus, die Vorwürfe der Beklagten offenbarten ihre Haltung, wonach ihre gute und heilige Welt gegen seine inkarnierte Welt des Bösen verteidigt werden müsse. Hierzu werde C._____, wenn sie zur Beklagten heimkomme, richtiggehend verhört und durchsucht und es werde inquisitorisch nach Sachverhalten geforscht, die ihm in der nächsten Rechtsschrift vorgehalten werden könnten. In diesem Zusammenhang habe ihr das Obergericht im Beschluss vom 29. November 2017 bereits gesagt, dass die Verunsicherung von C._____ vor und nach den Besuchen beim Vater wahrscheinlicher die negative Haltung der Mutter widerspiegle als ein Fehlverhalten des Vaters. Es sei offensichtlich – so der Kläger weiter – dass die Parteien unterschiedliche Erziehungsstile hätten, es sei aber nicht abgeklärt worden und müsse durch das Gericht auch nicht geklärt werden, welcher Erziehungsstil für C._____ besser sei (act. 488 S. 11 f.). Es sei völlig unwahr, dass er nie allein Zeit mit C._____ verbringe und nicht kindergerecht mit ihr umgehe. Er unterstütze sie auch bei der Erledigung der Hausaufgaben und fördere ihr schulisches Fortkommen optimal. Er würde gerne noch mehr erzieherische Verantwortung übernehmen, aber die Beklagte habe ihn bisher mit allen Mitteln daran gehindert (a.a.O. S. 14 f.). Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger kümmere sich anlässlich der Betreuung oft gar nicht um C._____, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Klägers zu begründen, zumal die Beklagte nicht behauptet, dass C._____ während ihres Aufenthalts beim Kläger jeweils längere Zeit nicht betreut bzw. allein sei. Der Kläger bestreitet den Vorwurf der Beklagten, er habe im Juni 2020 ein Wochenende in einem Hotel in … [Ortschaft] zusammen mit seiner Geliebten und C._____ im gleichen Zimmer verbracht (act. 476 Rz. 27), nicht (act. 488 S. 10). Dieses Novum ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten. Sollte diese Darstellung der Beklagten tatsächlich zutreffen, so könnte ein derartiges Vorkommnis allenfalls auf ein nicht kindsgerechtes und egoistisches Verhalten hindeuten und die Frage aufwerfen, ob der Kläger in der Lage ist, seine eigenen Bedürfnisse dem Wohl von C._____ unterzuordnen. Als einmaliger Vorfall und dazu ohne genaue Kenntnis der Umstände und Hintergründe kann dem Kläger

- 23 daraus aber kein Nachteil erwachsen. Mit Bezug auf fehlende Kleidungsstücke und das Trocknen von C._____s Haaren kommt es zwischen den Parteien schon seit Jahren regelmässig zu Unstimmigkeiten. Dass sie hierzu unterschiedliche Auffassungen haben und die Dinge nicht gleich angehen, spricht nicht gegen die Erziehungsfähigkeit des einen oder des andern. Mit dem zunehmendem Alter C._____s wird sie sowohl das Haare Trocknen als auch das Packen ihrer Kleidungsstücke selbständig übernehmen können, so dass in absehbarer Zukunft mit weniger Auseinandersetzungen dazu zu rechnen ist. Mit Bezug auf den von der Beklagten gerügten Konsum nicht altersgerechter digitaler Medien durch C._____ während der Sommerferien ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung des Klägers mit der Ausdehnung der Betreuungszeiten zugenommen hat. Beschränkt sich die Kinderbetreuung nicht nur auf jedes zweite Wochenende ist vom betreuenden Elternteil auch zu erwarten, dass er sich den unangenehmen Seiten der Kindererziehung stellt. In diesem Sinne wird sich der Kläger in Zukunft auch mit den unschönen und anstrengenden Seiten der Erziehungsverantwortung auseinander zu setzen haben, worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat (act. 460 S. 78). Dabei wird er C._____ in Zukunft auch bezüglich des Konsums digitaler Medien kontrollieren und ihr Grenzen setzen müssen, zumal ein uneingeschränkter Zugang zu digitalen Medien bekanntlich zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen kann, weshalb eine Beschränkung der Bildschirmzeit und des Konsums auf altersgerechte Inhalte zweifellos angezeigt ist. Ein durchschnittlicher Medienkonsum von gut drei Stunden täglich während der Ferien ist für sich allein noch nicht als problematisch zu werten, hängt doch die gesunde Entwicklung eines Kindes nicht allein von der Bildschirmzeit, sondern auch vom übrigen Freizeitverhalten ab. Angesichts seiner ausgedehnteren Betreuung unter der Woche wird der Kläger auch die Erledigung der Hausaufgaben durch C._____ am Dienstag – soweit nötig – überwachen und ihr nötigenfalls dabei behilflich sein müssen, was er nach eigenen Angaben auch tut (act. 488 S. 14). Insgesamt bestätigen die Kritikpunkte der Beklagten, dass die Parteien unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Kindererziehung haben. Möglicherweise musste sich der Kläger mit der Ausdehnung der Betreuung von C._____ auch an neue Aufgaben gewöhnen. Nach dem Gesagten sprechen die

- 24 - Vorbringen der Beklagten indessen nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. 1.3.4. Die Beklagte sieht weiter die Kommunikationsprobleme der Parteien als Hindernis für die alternierende Obhut. Der Kläger mache sie bewusst schlecht vor der gemeinsamen Tochter und vor anderen Leuten. Dass er sie seit Jahren vor der Tochter nicht begrüsse, sie absichtlich übersehe und nicht mit ihr spreche, sei ein deutliches Zeichen, dass er nicht in der Lage sei, seinen Teil für eine Verbesserung der Kommunikation beizutragen. Die Darstellung des Kommunikationsverhaltens des Klägers durch die Vorinstanz sei einseitig und verharmlosend (act. 476 Rz. 36 ff.). Die Vorinstanz setzte sich sehr detailliert mit der unzulänglichen Kommunikation unter den Parteien auseinander und ortete auch einen eindeutigen Verbesserungsbedarf in der Zusammenarbeit der Parteien in Kinderbelangen (act. 460 S. 73). Die Vorinstanz erachtete es insbesondere als verständlich und nachvollziehbar, dass die Beklagte das Nichtbegrüssen durch den Kläger als Missachtung versteht, nur sah sie darin keine Belastung für C._____ (act. 460 S. 74). Die Einschätzung der Vorinstanz basiert auf den Aussagen von C._____ in der Kinderanhörung und kann nicht als verharmlosend bezeichnet werden. Es ist verständlich, dass die Beklagte einen respektvollen Umgang seitens des Klägers erwartet und es ist in der Tat bedauerlich, dass sich der Kläger nicht dazu durchringen kann. Gerade auch mit Blick auf das Wohl von C._____ wäre es wünschenswert, dass die Parteien einander respektvoll behandeln würden und ein direkter verbaler Austausch zwischen ihnen möglich wäre. Dennoch ist der Austausch und Informationsfluss per E-Mail auch in der gegenwärtigen Situation gewährleistet und es ist zu hoffen, dass im Rahmen der erteilten Weisung zum Besuch einer Familientherapie, deren Schwerpunkt auf dem Kommunikationsverhalten der Parteien liegen soll, eine Verbesserung in der Kommunikation erzielt und auch wieder ein direkter verbaler Austausch zwischen den Parteien aufgebaut werden kann. Die Hoffnung, dass die Familientherapie zu einer verbesserten Kommunikation unter den Eltern führen könnte, ist umso berechtigter, nachdem die Parteien die von der Vorinstanz angeordnete Weisung nicht angefochten haben. Die Beklagte hat Recht, wenn sie das Nichtgrüssen und das "Wie-Luft-Behandeln" durch den

- 25 - Kläger als grobe Verletzung der Anstandsregeln und als unerhörte Respektlosigkeit sieht. Darüber hinaus kann aber nicht gesagt werden, dass das Verhalten und die Äusserungen des Klägers alleinige Ursache für die Kommunikationsprobleme der Parteien seien (act. 476 Rz. 36 ff.). Auch die Beklagte hat ihren Teil dazu beigetragen, dass das vorliegende Scheidungsverfahren, welches vom Bundesgericht als Rosenkrieg bezeichnet wurde (BGer, 5A_6/2018 vom 23. März 2018), auch mit Bezug auf die Kinderbelange äusserst kontrovers und hochstrittig geführt wurde. Sie hat im Scheidungsverfahren insbesondere keine Zurückhaltung darin geübt, den Kläger als Vater im Umgang mit C._____ zu kritisieren. Wenn sie allein die Äusserungen des Klägers als Ursache für die Kommunikationsprobleme sieht, unterschätzt sie offenbar die Wirkungskraft der von ihr im Prozess gewählten Worte. Soweit sich die Auseinandersetzungen der Parteien in der Vergangenheit häufig um zusätzliche Betreuungsstunden oder -tage des Klägers drehten, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es inskünftig nicht mehr angeht, um einzelne Stunden oder Tage Betreuungszeit zu streiten (act. 460 S. 73). Trotz des eindeutigen Verbesserungspotenzials in der Kommunikation unter den Parteien kann der Auffassung der Beklagten, angesichts der stark gestörten Kommunikation sei nicht an eine alternierende Obhut zu denken, nicht gefolgt werden. Die alternierende Obhut setzt in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraus und die weiteren Beurteilungskriterien sind voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen von unterschiedlicher Bedeutung. Darauf hat auch die Vorinstanz hingewiesen und dabei zu Recht festgehalten, dass der Austausch und der Informationsfluss über wichtige Vorkommnisse wie Krankheiten, Unfälle, schulische Angelegenheiten, Arzttermine und Freizeitaktivitäten per E-Mail funktioniert. Angesichts der optimalen geografischen Voraussetzungen – C._____ kann die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ohne weiteres zu Fuss zurücklegen – kommt der Kooperationsfähigkeit der Parteien kein überdurchschnittliches Gewicht zu, auch wenn C._____ nun schulpflichtig ist (vgl. act. 460 S. 71-74). Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich nach der Umstellung an die neuen Betreuungszeiten, mit dem Absolvieren der angeordneten Familientherapie, mit

- 26 dem Abschluss des Scheidungsverfahrens und nicht zuletzt auch mit dem zunehmenden Alter von C._____ die Kommunikation und Kooperation der Parteien verbessern wird (vgl. act. 460 S. 74). 1.3.5. Bezüglich der Argumentation der Beklagten, die alternierende Obhut werde für den Kläger Anreiz sein, in Zukunft noch mehr Betreuungszeit zu verlangen (act. 476 Rz. 34), ist darauf hinzuweisen, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern voraussetzt. Die rechtskräftig geregelte Betreuungszeit des Klägers entspricht in etwa einem Anteil von 30 %, womit die für eine Anordnung der alternierenden Obhut erforderliche substanzielle Betreuungsbeteiligung des Klägers erreicht wird (vgl. BGer, 5A_139/2020 vom 26. November 2020, E. 3.2 und 3.3 [zur Publ. vorgesehen]). Allein aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut drängt sich eine Ausdehnung der Betreuung durch den Kläger deshalb nicht auf. Mit Teilurteil der Kammer vom 3. Juli 2020 wurden denn auch die Berufungsanträge des Klägers, die auf eine weitergehende Betreuung unter der Woche abzielten, abgewiesen (act. 464). Entgegen dem diesbezüglichen Hinweis der Beklagten (act. 476 Rz. 33) spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Betreuungszeiten des Klägers nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. 1.3.6. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Stabilität macht die Beklagte geltend, sie sei seit 9 Jahren die Hauptbezugsperson von C._____ und für sämtliche wichtigen Belange in deren Leben verantwortlich. Mit der alternierenden Obhut und der massiven Erweiterung der Betreuungsanteile des Klägers solle dies nun erheblich verändert werden. Die wenigen Wochen seit der Durchsetzung der erweiterten Betreuung durch den Kläger würden bereits zeigen, dass es nicht gut kommen würde (act. 476 Rz. 42). Diesbezüglich ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie nach wie vor den Hauptteil der Betreuung von C._____ mit einem Betreuungsanteil von rund 70 % übernimmt. Wenn sie von einer massiven Erweiterung der Betreuung durch den Kläger und von einer erheblichen Veränderung spricht, so ist dies insofern zu relativieren, als die erweiterte Betreuungszeit unter der Woche – jeden Dienstag ab Schulbeginn bis 19.30 Uhr anstatt ab Schulschluss bis 17.30 Uhr wie auch jeden zweiten Freitag

- 27 ab Schulbeginn statt ab Freitagabend 18.00 Uhr (vgl. act. 460 S. 136 Dispositiv- Ziff. 4 Spiegelstriche 1 und 2; act. 262) – mehrheitlich in die Schulzeit von C._____ fällt. Auch wenn mit der ausgedehnteren Betreuungszeit des Klägers – wie bereits festgehalten – auch dessen Erziehungsverantwortung im Alltag erhöht wird und insofern beide Eltern in die Alltagsbetreuung von C._____ einbezogen sind, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte weiterhin mit einem Betreuungsanteil von rund 70 % Hauptbezugsperson für C._____ ist. 1.3.7. Nach dem Gesagten dringt die Beklagte mit ihrer Kritik an der Anordnung der alternierenden Obhut nicht durch - wobei hier noch einmal festzuhalten ist, dass sie die konkrete Ausgestaltung der Betreuungsanteile in einer "normalen" Woche nicht mehr in Frage stellen kann, weil der Teil-Entscheid der Kammer vom 3. Juli 2020 rechtskräftig geworden ist. Ihre diesbezügliche Anschlussberufung ist abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Teilurteils zu bestätigen. 2. Ferien- und Feiertagsbetreuung 2.1. Die Beklagte möchte die Ferienbetreuung durch den Kläger auf vier Ferienwochen pro Kalenderjahr reduzieren (jeweils eine Woche in einer der Schulferien [Sport-, Frühlings-, Sommer-, Herbst- und 2. Woche der Weihnachts- /Neujahrs-ferien], jeweils von Montagmorgen 08:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr). Zur Begründung führt sie aus, sie habe nichts gegen eine angemessene Ausdehnung des Ferienbesuchsrechts auf vier Wochen, aber fünf Wochen seien definitiv des Guten zu viel. Auch die Ferien seien regelmässig Anlass zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Insbesondere brauche es eine sehr exakte Ferienregelung, um keinen zusätzlichen Streitpunkt zu verursachen. In diesem Zusammenhang erscheine die Erwägung der Vorinstanz, eine Ferienwoche könne durchaus acht Tage bzw. zwei Ferienwochen 15 Tage dauern, kontraproduktiv. Sie schlage eine Regelung von Montagmorgen 08:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr vor. Zudem solle die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien als eine der möglichen Ferienwochen zur Verfügung stehen (act. 476 Rz. 54 f.).

- 28 - 2.2. Die Vorinstanz räumte dem Kläger ein Ferienbetreuungsrecht von fünf Wochen pro Kalenderjahr ein, aufgeteilt in einmal zwei Wochen und je drei einzelne Wochen (act. 460 S. 137, Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstrich 3). Damit entsprach die Vorinstanz dem diesbezüglichen Antrag des Klägers mit der Begründung, es spreche unter den gegebenen Umständen nichts gegen eine Ausdehnung des Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts (a.a.O. S. 79). 2.3. Mit ihrer Begründung, "fünf Wochen seien definitiv des Guten zu viel", liefert die Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb 4 Ferienwochen dem Kindeswohl und den konkreten Verhältnissen besser gerecht würden als 5 Wochen, zumal C._____ – wie jedes andere schulpflichtige Kind – 12 Wochen Schulferien hat. Aus den Ausführungen der Beklagten ergeben sich keine konkreten Gründe, weshalb sie grundsätzlich eine Ausdehnung der Ferienbetreuung durch den Kläger auf 4 Wochen befürwortet, weshalb aber 5 Wochen zu viel sein sollen. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, auch die Ferien seien regelmässig Anlass zu Streitigkeiten zwischen den Parteien (act. 476 Rz. 54), so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass bei 5 Wochen Ferien mehr Anlass für Streitereien entsteht als bei 4 Wochen, zumal die angefochtene Regelung der Vorinstanz – anders als noch im Massnahmenverfahren – vorsieht, dass zwei Ferienwochen pro Kalenderjahr am Stück liegen können. Die von der Beklagten neu vorgebrachte Behauptung, der Kläger habe die geplanten Skiferien mit C._____ kurzfristig abgesagt und die Weihnachtsferien mit ihr zu Hause verbracht, wobei er für die Betreuung von C._____ Unterstützung bei seiner ersten Ehefrau bzw. während deren Abwesenheit bei seiner Geliebten geholt habe (act. 500 Rz. 16), bestreitet der Kläger mit dem Hinweis, er habe der Beklagten gesagt, dass er die Weihnachten mit C._____ in Zürich verbringen werde. C._____ habe sich einige Tage in seinem Betrieb, namentlich in der …, umsehen können, was ihr ausserordentlich gut gefallen habe (Prot. S. 15 f.). Die Parteien sind zweifellos in der privilegierten Lage, dass sie ihre Ferien an Feriendestinationen ihrer Wahl verbringen können. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb sich Ferien zu Hause zum Nachteil von C._____ auswirken würden, schon gar nicht während der Corona-Pandemie. Aus der Anwesenheit

- 29 der ersten Ehefrau bzw. der Geliebten des Klägers kann und muss – entgegen der Darstellung der Beklagten – nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger nicht in der Lage sein soll, sich während der Ferien persönlich um C._____ zu kümmern. Angesichts des Alters von C._____ und angesichts der Betreuungsanteile der Parteien erscheint ein Ferienbesuchsrecht von 5 Wochen ohne weiteres als angemessen. Mit der Regelung, dass C._____ zwei Ferienwochen am Stück und drei einzelne Ferienwochen mit dem Kläger verbringen kann, ist zudem sichergestellt, dass sie nicht zu lange von der Beklagten als Hauptbezugsperson getrennt ist. Aufgrund des Gesagten ist der Antrag der Beklagten betreffend Reduktion der Ferienbetreuung durch den Kläger auf 4 Wochen abzuweisen. 2.4. Allerdings ist der Beklagten zuzustimmen, dass eine möglichst klare Regelung anzustreben ist, die keinen Spielraum für Interpretationen zulässt. Die Beklagte schlägt vor, dass eine Ferienwoche von Montagmorgen 8.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr dauert (act. 476 Rz. 55), während der Kläger für ein Ferienende am Sonntagabend um 19.30 Uhr (verköstigt) plädiert (act. 488 S. 19). Tatsächlich ist die Erwägung der Vorinstanz, eine Ferienwoche könne durchaus acht Tage bzw. zwei Ferienwochen 15 Tage dauern (act. 460 S. 79), etwas unklar. Eine Ferienwoche dauert eine Woche bzw. 7 Tage. Wenn die Ferien an ein Betreuungswochenende des Klägers anschliessen, beginnt die Betreuungszeit des Klägers aber bereits am Freitag. Schliessen die Ferien nicht an ein Betreuungswochenende an, ist der Ferienbeginn entsprechend dem Antrag der Beklagten auf Montag 8.00 Uhr festzulegen. Das Ende der Ferienbetreuung ist so festzulegen, dass die Regelung auch dann, wenn das Ende der Ferienbetreuung durch den Kläger auf das Ende der Schulferien fällt, sinnvoll ist. Diesfalls ist es wichtig, dass C._____ in Ruhe zu Hause ankommen und sich für den ersten Schultag nach den Ferien vorbereiten kann. Daher ist das Ferienende auf Sonntag 18.00 Uhr festzulegen. Enden die Ferien an einem Betreuungswochenende des Klägers, endet die Ferienbetreuung am Montagmorgen 9.00 Uhr (vgl. act. 460 S. 136 Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstrich 2). Die Erwägungen der Vorinstanz sind in diesem Sinne zu präzisieren. Zur Eliminierung von Diskussionen scheint es sodann im Sinne der von der Beklagten

- 30 beantragten Formulierung angezeigt, die Schulferien explizit zu erwähnen und insbesondere auch die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien aufzuführen. Der Kläger erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden (act. 488 S. 19). Da die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien für Ferien zur Verfügung stehen soll, ist die Feiertagsregelung für Sylvester und Neujahr – entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien (act. 476 Rz. 56, act. 488 S. 19) – aufzuheben. 2.5. Die Beklagte beantragt weiter, die Weihnachtsbetreuung sei so zu regeln, dass die Betreuung jeweils ab und bis 14.00 Uhr dauere (act. 476 S. 2 Antrag 4 Spiegelstrich 4), in der Begründung lässt sie aber ausführen, für die Weihnachtsfeiertage sei die vorinstanzliche Regelung bezüglich der beiden Weihnachtstage 24. und 25. Dezember zu belassen (act. 476 Rz. 56). Somit bleibt es diesbezüglich bei der Regelung der Vorinstanz. IV. Unterhaltsbeiträge 1. Kinderunterhaltsbeiträge 1.1. Grundsätze für die Berechnung des Kindesunterhalts 1.1.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, inklusive der Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie haben den gebührenden Unterhalt der Kinder in natura oder in Form von Geldleistungen zu decken (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 1.1.2. Seit dem 1. Januar 2017 gilt das neue Kinderunterhaltsrecht. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Unter

- 31 neuem Recht ist der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden. Unabhängig vom Schicksal der Beziehung der Eltern sind weiterhin beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes gemeinsam verantwortlich. Bevor die Eltern die wirtschaftlichen Folgen ihres Auseinandergehens unter sich regeln, müssen sie sich vor allem anderen um die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind kümmern und für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Die sogenannten direkten Kinderkosten sind für jedes Kind separat auszuweisen und können nebst Grundlegendem wie Nahrung, Kleidung, Wohnen und Krankenkassenprämien in besseren finanziellen Verhältnissen auch Positionen wie Freizeit und Ferien enthalten je nach sportlicher, künstlerischer oder kultureller Tätigkeit des Kindes. Sind die Eltern finanziell gut gestellt, werden die Bedürfnisse des Kindes grosszügiger beurteilt, als wenn die Eltern in bescheidenen Verhältnissen leben. Wenn die Eltern über die nötigen Mittel verfügen, decken sie den gebührenden Unterhalt mit ihren Leistungen in natura und in Form von Geld. Die Geldleistung deckt alle finanziellen Bedürfnisse des Kindes (Botschaft zum neuen Kinderunterhaltsrecht, BBl 2014 S. 573). Die Eltern haben für den Barbedarf (direkte Kinderkosten) des gemeinsamen Kindes mit Einschluss sämtlicher Betreuungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) aufzukommen. Kinderzulagen sind vom Barbedarf des Kindes in Abzug zu bringen und separat zu leisten. 1.1.3. Bestandteil der Unterhaltspflicht sind auch die indirekten Kinderkosten (Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 S. 551). Unter Betreuungsunterhalt fallen jene Kosten, für die der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht selber aufkommen kann (GMÜNDER in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OFK ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 285 N 19). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunterhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB) und nicht des Ehegattenunterhalts (BGE 144 III 481 E. 4.3).

- 32 - 1.1.4. Den mit dem neuen Kinderunterhaltsrecht eingeführten Betreuungsunterhalt hat das Bundesgericht zum Anlass genommen, im Unterhaltsrecht eine einheitliche Methodik zu entwickeln und verbindlich festzulegen. In einem kürzlich gefällten Grundsatzentscheid (BGer, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [zur Publ. vorgesehen]) hielt das Bundesgericht zur Berechnung des Kindesunterhalts fest, der gebührende Unterhalt des Kindes sei eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (a.a.O. E. 5.4). Stehe das Kind unter der alternierenden Obhut der Eltern, so seien die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handle, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen seien (a.a.O. E. 5.5). Weiter setzte sich das Bundesgericht mit der Methodik für die Berechnung des Barunterhalts auseinander und gab mit Bezug auf die einstufig-konkrete Methode zu bedenken, diese Methode stelle auf den individuellen Nachweis des bisher konkret gelebten Standards ab; ein solcher lasse sich bei Neugeborenen und meist auch bei kleineren Kindern gar nicht eruieren, sondern nur bei etwas älteren Kindern, und auch dort nur, wenn die Eltern zuvor einen gemeinsamen Haushalt gebildet hätten (a.a.O. E. 6.5). Ausgehend von der weiten Verbreitung der zweistufigen Methode und der für den Betreuungsunterhalt entwickelten Praxis legte das Bundesgericht die zweistufig-konkrete Methode als einheitliche Methodik für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes fest. Allerdings wies das Bundesgericht darauf hin, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden könne, weil in diesen Fällen letztlich nur noch die Frage zentral sei, wo der Kinderunterhalt aus erzieherischen oder aus den konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden müsse (a.a.O.

- 33 - E. 6.6; vgl. zudem für den nachehelichen Unterhalt auch BGer, 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.5 [zur Publ. vorgesehen]). 1.1.5. Im Lichte der vom Bundesgericht festgelegten Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einem asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle auszugehen. Angesichts der ausserordentlich stark divergierenden Leistungsfähigkeit der Parteien ist die alleinige Unterhaltspflicht des Klägers – welche auch von ihm selbst nicht konkret in Frage gestellt wird – trotz der alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von rund 70 % bzw. 30 % nicht zu beanstanden. Aufgrund der weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse des Klägers rechtfertigt sich im konkreten Fall trotz der neuen Vorgaben des Bundesgerichts eine einstufig-konkrete Berechnung des Barunterhalts von C._____. Hinzu kommt, dass die Parteien im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren den Sachverhalt basierend auf der einstufigkonkreten Berechnungsmethode vorgetragen haben. Entsprechend unterblieb die Ermittlung der konkreten Leistungsfähigkeit des Klägers und seines gebührenden Bedarfs. Vor diesem Hintergrund würde eine Änderung der Berechnungsmethode auch aus prozessökonomischen Gründen schlicht keinen Sinn ergeben. Bei der einstufig-konkreten Berechnung des Barunterhalts von C._____ wird jedoch mit Blick auf die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sein, dass C._____ beim Auszug des Klägers aus dem gemeinsamen Haushalt noch ein kleines Baby war. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Als Ausfluss davon dürfen Noven auch noch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. II. 3.3). 1.1.6. Da aufgrund des Gesagten eine einstufig-konkrete Berechnung des Barunterhalts für C._____ im vorliegenden Fall mit der neuen bundesgerichtlichen Praxis vereinbar ist, ist der Barunterhalt von C._____ gleichzeitig mit dem gebührenden Bedarf der Beklagten zu berechnen (nachfolgend E. III. 3).

- 34 -

2. Nachehelicher Unterhalt 2.1. Prozessuales 2.1.1. Der Kläger rügt mit der Berufung, die Vorinstanz sei von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen und habe zur Begründung auf die (knappen) Erwägungen in der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Juni 2018 verwiesen. Diese Verfügung sei vom Obergericht mit Urteil vom 26. September 2018 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden; die fraglichen Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Juni 2018 seien deshalb vom Obergericht gar nicht überprüft worden. Die Vorinstanz hätte sich vertieft und substantiiert mit seinen ausführlichen Überlegungen zur Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer lebensprägenden Ehe anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 und anlässlich der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 12. Juni 2019 auseinandersetzen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, sondern einfach auf einen früheren Entscheid verwiesen habe, der durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei, habe sie ihm das rechtliche Gehör verweigert (act. 458 S. 14). 2.1.2. Diese Vorbringen des Klägers gehen an der Sache vorbei. Richtig ist zwar, dass die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Juni 2018 vom Obergericht aufgehoben wurde. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht (teilweise) auf frühere Überlegungen bei der Beurteilung der Lebensprägung hätte verweisen dürfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde nur dann vorliegen, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen nicht auf die prozessrechtskonform vorgetragenen und rechtlich relevanten Argumente der Parteien eingegangen wäre. Dies wird bei der nachfolgenden Prüfung der klägerischen Rügen im Einzelnen zu klären sein. Soweit der Kläger seine Behauptungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 und der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 12. Juni 2019 gehört haben will, ist festzuhalten, dass die Novenschranke – wie der Rechtsvertreter der Beklagten zutreffend ausführt (act. 473 Rz. 30 ff.) – zu jenem

- 35 - Zeitpunkt schon längst gefallen war. Das Prozessrecht sieht zwei Schriftenwechsel vor (Art. 221 ff. ZPO), anschliessend tritt die Novenschranke ein (Art. 229 ZPO). Im vorliegenden Hauptverfahren wurde der Schriftenwechsel mit der Stellungnahme der Beklagten vom 27. März 2017 (act. 214 A) zur Novenstellungnahme und Widerklageduplik des Klägers vom 25. Oktober 2016 (act. 158) abgeschlossen. Inwiefern es sich bei den Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung oder der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 um zulässige Noven im Sinne von Art. 229 ZPO gehandelt haben soll, legt der Kläger nicht dar. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass ein Massnahmenverfahren vom Hauptverfahren zu unterscheiden ist und die Parteivorträge und Rechtsschriften nur im jeweiligen Verfahren zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. II. 5.3). Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Lebensprägung nicht mit den Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 bzw. der vsM-Verhandlung vom 12. Juni 2019 auseinandersetzte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 2.2. Lebensprägung 2.2.1. Der Kläger macht unter Hinweis auf BGE 144 III 481 geltend, die Ehe habe in den letzten Jahrzehnten ihren Charakter als "Versorgungsinstitut" stark eingebüsst. Somit seien an die Annahme einer vertrauensbildenden Lebensprägung der Ehe fortan höhere Anforderungen zu stellen. Weitere Entscheide seien vom Bundesgericht im Hinblick auf die Neuausrichtung seiner Rechtsprechung in Aussicht gestellt worden, stünden aber aktuell noch aus. Obwohl die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen habe, Art. 125 ZGB vermittle keinen Anspruch darauf, dass die Ehegatten in finanzieller Hinsicht lebenslang gleichgestellt seien, habe sie die Konsequenzen aus den Erwägungen des Bundesgerichts im vorerwähnten Entscheid nicht korrekt gezogen. Damit sei sie nicht von einem den aktuellen Gegebenheiten entsprechenden Verständnis von Art. 125 Abs. 1 ZGB ausgegangen und habe diese Bestimmung verletzt. Schon die ältere Bundesgerichtspraxis verstehe den "gebührenden Unterhalt" nicht als "Teilhabe am Luxus eines sehr wohlhabenden Partners, die den vollen

- 36 - Lebensbedarf übersteige" (act. 458 S. 15 ff.). Nach Ansicht des Klägers habe die Vorinstanz die Lebensprägung nicht anhand der drei vom Bundesgericht dafür entwickelten, kumulativen Kriterien geprüft: Lebensprägung, schützenswertes Vertrauen, vereinbarte Aufgabenteilung. Lebensprägung werde in der Regel bei einer Ehe bejaht, wenn sie 10 Jahre und mehr gedauert habe, unter fünf Jahren werde die Lebensprägung dagegen grundsätzlich verneint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mache ein gemeinsames Kind eine Ehe nicht immer zu einer lebensprägenden Ehe. Bei der Ehe der Parteien handle es sich um eine ausgeprägte Kurzehe. Ausserdem hätten der Eheabschluss und die Geburt C._____s am vorehelichen Lebensplan der Beklagten, eine aktive, das Berufs- und Familienleben kombinierende Frau zu sein, nichts geändert. Insbesondere treffe die Behauptung der Beklagten, er (der Kläger) habe jegliche Fremdbetreuung C._____s abgelehnt, nicht zu. Dass er mit der beruflichen Verwirklichung der Beklagten sehr einverstanden gewesen sei und diese auf solche Betreuungsangebote zurückgegriffen habe, werde durch die im Eheschutzverfahren eingereichten Rechnungen für Kinderhüte- und Kinderbetreuungskosten belegt. Nach dem gemeinsamen Plan der Parteien hätte die Beklagte nach einem kurzen Mutterschaftsurlaub wie vor der Ehe intensiv berufstätig sein sollen, und dies habe sie auch ausdrücklich so gewollt. Er habe die entsprechenden Beweisofferten anlässlich der Hauptverhandlung genannt (mit Verweis auf act. 7/19-20 und 75/32a). Auch das Obergericht habe im Urteil vom 9. April 2020 festgestellt, dass die Beklagte nach der Geburt C._____s weiterhin erwerbstätig gewesen sei. Somit habe die Geburt C._____s keinen lebensprägenden Einfluss auf die persönliche und berufliche Situation der Beklagten gehabt (a.a.O. S. 18 ff.). Selbst wenn aufgrund der Geburt C._____s eine Lebensprägung gegeben wäre, so hätte diese kein schützenswertes Vertrauen begründet. Die Ehe sei schon vor dem 1. Juni 2012 und vor der Geburt C._____s unheilbar zerrüttet gewesen. Bereits im November 2010 habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er die andauernden ehelichen Streitigkeiten nicht mehr aushalte und ausziehen werde. Die Parteien hätten auch weiterhin, jedoch sehr selten intime Beziehungen unterhalten und am tt.mm.2011 habe die Beklagte ihm eröffnet, dass sie in der sechsten Woche schwanger sei. Nach einem erfolglosen

- 37 - Versuch, die Ehe zu retten, sei er wegen der schweren Zerrüttung Mitte Mai 2011 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Am tt.mm.2011 sei er im Hinblick auf C._____s Geburt vergeblich nochmals zurückgekehrt. Am 1. Juni 2012 sei die definitive Trennung erfolgt. Angesichts dieser nach sehr kurzer Zeit eingetretenen unheilbaren Zerrüttung habe für die Beklagte keine Vertrauensbasis für eine lange Fortdauer der Ehe bestanden (a.a.O. S. 22). Ausserdem würden längere, gewollte Trennungszeiten bis zur Ehescheidung in aller Regel die lebensprägende Wirkung der auf das Zusammenleben zurückzuführenden Aufgabenteilung hemmen. Auch der Umstand, dass die Parteien vorehelich ein Eigenheim erworben hätten, ändere – entgegen der Vorinstanz – an der fehlenden Vertrauensbasis nichts. Das Materielle vermöge am Emotionalen nichts zu ändern (a.a.O. S. 23). Mit Bezug auf die während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung falle ins Gewicht, dass die Beklagte auch während der Ehe und insbesondere auch noch nach der Geburt C._____s als Geschäftsleitungsmitglied der G._____ ("G._____") und als Unternehmerin tätig gewesen sei. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die G._____ im Juni 2012 sei nach der Ehetrennung erfolgt und ändere am vereinbarten Aufgabenkatalog der Beklagten nichts, zumal sie auch danach weiter gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe die Lebensprägung auch aus dem Umstand abgeleitet, dass die Beklagte ihre PR-Agentur praktisch zu 95 % auf die Mandate der G1._____-Firmen ausgerichtet habe und ihr diese im Dezember 2012 entzogen worden seien. Dabei habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die G1._____-Unternehmungen der Beklagten eine Überbrückungsleistung von Fr. 240'000.– in monatlichen Tranchen zu Fr. 20'000.– offeriert hätten, die Beklagte deren Annahme jedoch abgelehnt habe. Durch diesen Verzicht habe die Beklagte die aktuelle Situation ihrer Agentur selbst verursacht. Da aus den genannten Gründen die Lebensprägung zu verneinen sei, könne bei der Unterhaltsberechnung nicht auf den ehelichen Lebensstandard abgestellt werden. Zudem habe die Beklagte seit Ende November 2010 gewusst, dass Ehe und Zusammenarbeit nicht mehr nachhaltig sein würden und sie hätte für einen schrittweisen Abbau der Mandatslastigkeit bei G._____ sorgen können bzw. müssen (a.a.O. S. 23 ff.).

- 38 - 2.2.2. Die Beklagte verweist bezüglich der Lebensprägung auf ihre Ausführungen anlässlich der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 12. Juni 2019, wo sie ausführte, die Parteien hätten seit Dezember 2007 zusammen gewohnt und seien bis zur offiziellen Trennung am 1. Juni 2012 nahezu fünf Jahre zusammen gewesen. Ihre Ehe habe über 9 Jahre gedauert. Sie hätten am tt. März 2009 geheiratet, und C.____ sei am tt.mm.2011 geboren worden. Sie selbst sei bei der Geburt von C._____ 43 Jahre, der Kläger sogar 63 Jahre alt gewesen. C.____ sei ein Wunschkind gewesen, eine Entscheidung, die im Alter der Parteien nicht leichtfertig, sondern im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe getroffen worden sei. Dies gelte insbesondere auch für sie in Anbetracht des medizinischen Risikos, welches mit einer Schwangerschaft in ihrem Alter einhergegangen sei. Ausserdem seien der erfolgreichen Schwangerschaft zwei Fehlgeburten vorausgegangen. Zudem hätten die Parteien noch vor der Eheschliessung ein Eigenheim erworben, wobei sie gemeinsam ein bis 31. August 2068 dauerndes Baurecht an der Liegenschaft erworben hätten. Der Kläger habe sie schon im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft unentgeltlich in das Eigentum eintreten lassen wollen. Auch mit dem Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Prämie von über Fr. 100'000.– pro Jahr habe der Kläger bezweckt, bei seinem Ableben die gesamte Liegenschaft sowie die untere Gartenparzelle zu ihren Gunsten abzusichern. Diese langfristigen Investitionen zeigten eindeutig die Absicht der Parteien, eine Vertrauensbasis in die Fortdauer der Ehe zu schaffen. Sie sei auch Mitglied des Verwaltungsrates in mehreren Unternehmungen des Klägers gewesen. Darüber hinaus sei der Umsatz ihrer Agentur ab dem Jahre 2009 grossmehrheitlich und am Schluss fast ausschliesslich durch Mandate der Unternehmensgruppe des Klägers erwirtschaftet worden. Diese Einbindung sei ein weiteres Indiz für das Bestehen einer Vertrauensbasis in den Fortbestand der Ehe. Der Kläger habe nach der Trennung alle Mandate per Ende 2012 gekündigt. Sie bestreite, dass die Ehe schon vor der Geburt von C._____ zerrüttet gewesen sei. Die diversen Bundesgerichtsentscheide, auf welche der Kläger verweise, seien für die Lebensprägung im konkreten Fall nicht einschlägig (act. 473 Rz. 29-42).

- 39 - 2.2.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach denen über nachehelichen Unterhalt zu entscheiden ist, korrekt und ausführlich wiedergegeben (act. 460 S. 86 f. E. 3.3 ff.). Sie kam zum Schluss, dass die Ehe der Parteien lebensprägend sei. Dabei berücksichtigte sie, dass die Parteien seit Dezember 2007 zusammen gelebt hatten, bevor sie am tt. März 2009 heirateten. Der Kläger sei offiziell am 1. Juni 2012 ausgezogen. Aufgrund der Dauer der Ehe von drei Jahren könne die Ehe als Kurzehe bezeichnet werden. Allerdings hätten die Parteien im Hinblick auf das künftige Zusammenleben noch vor der Eheschliessung ein Eigenheim erworben. Hinzu komme, dass C._____ zweieinhalb Jahre nach der Eheschliessung geboren sei. Den vom Kläger eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im ursprünglichen Umfang seitens der Beklagten nach der Geburt nicht geplant gewesen sei. Der von ihm vorgebrachten Tatsache, dass eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch die Beklagte in reduziertem Umfang vorgesehen gewesen sei, sei bei der Beurteilung ihrer Eigenversorgungskapazität durch Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechnung zu tragen. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Umsatz der von der Beklagten geführten PR-Agentur H._____ AG ab dem Jahre 2009 grossmehrheitlich und im Jahre 2012 fast ausschliesslich durch Mandate der G1._____-Gruppe erwirtschaftet worden sei. Am 22. Dezember 2012 seien alle G1._____-Mandate per Ende 2012 gekündigt worden. Dadurch sei die Agentur der Beklagten von einem Tag auf den anderen ohne Kunden dagestanden und die berufliche Situation der Beklagten habe sich grundlegend verändert. Sie hätte die Agentur quasi neu aufbauen müssen zu einem Zeitpunkt, als sie alleinerziehende Mutter einer gut einjährigen Tochter gewesen sei. Damit sei für die Beklagte in finanzieller Hinsicht nicht nur die Geburt der gemeinsamen Tochter, sondern auch der Wegfall der G1._____- Aufträge für ihre PR-Agentur einschneidend gewesen (act. 460 S. 87 f.). 2.2.4. Mit der vorstehend wiedergegebenen Argumentation schildert der Kläger erneut seinen Standpunkt, wobei er nur vereinzelt auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht. Nachfolgend ist auf seine Vorbringen nur soweit einzugehen, als er sich mit den Überlegungen der Vorinstanz – wie dies im Berufungsverfahren erforderlich ist – auseinandersetzt.

- 40 - 2.2.5. Für oder gegen die Annahme der Lebensprägung spielen nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Vermutungen eine Rolle. Bei einer Ehe von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, wenn aus ihr keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E 4.1, 141 III 465 E. 3.1, BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.1). Die Vorinstanz bezeichnete die Ehe der Parteien als Kurzehe (act. 460 S. 87), was die Parteien im Berufungsverfahren nicht beanstanden. Der Kläger bringt erneut vor, die Ehe sei schon vor der Geburt von C._____ unheilbar zerrüttet gewesen und er habe der Beklagten bereits im November 2010 eröffnet, dass er die andauernden ehelichen Streitigkeiten nicht mehr aushalte und daher ausziehen werde (act. 458 S. 21 f.). Diese Darstellung wird von der Beklagten bestritten, weshalb es am Kläger gewesen wäre, einen Nachweis dafür zu liefern. Der Kläger bringt im Berufungsverfahren nicht vor, die Vorinstanz habe den von ihm für seine Behauptungen erbrachten Beweis nicht berücksichtigt. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu. Ohnehin kommt den Behauptungen des Klägers keine massgebende Bedeutung zu, zumal die Dauer der Ehe nicht allein ausschlaggebend ist, weil aus ihr ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Damit ist auch die Tatsache, dass der Kläger am tt.mm.2011 und damit noch vor der Geburt von C._____ den gemeinsamen Haushalt ein erstes Mal verlassen hatte (act. 7/14), für die Frage der Lebensprägung nicht wesentlich. 2.2.6. Ein voreheliches Konkubinat darf in qualifizierten Ausnahmefällen bis zu einem gewissen Grad als lebensprägendes Element berücksichtigt werden (BGE 135 III 59 E. 4.4). Dies ist der Fall, wenn schon vor der Ehe ein berechtigtes und schutzwürdiges Vertrauen in die Ehe bestand, indem ein Ehepartner auf einen eigenen Erwerb verzichtete oder seine Erwerbstätigkeit aufgab (BGE 135 III 59 E. 4.4; BGer, 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4). Der Kläger beanstandet, dass die Vorinstanz den Erwerb des Eigenheims durch die Parteien vor der Heirat als vertrauensbildendes Kriterium wertete (act. 458 S. 23). Tatsächlich ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass der Erwerb des Eigenheims nach den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation kein berechtigtes Vertrauen in die Ehe und deren Fortbestand

- 41 begründete. Die Beklagte war bei Aufnahme des Zusammenlebens im Dezember 2007 39 Jahre alt. Sie war unbestrittenermassen bis zur Heirat und darüber hinaus bis zur Geburt von C._____ im Jahr 2011 eine erfolgreiche Geschäftsfrau und Leiterin einer PR-Agentur. Das Konkubinat änderte weder an ihrer Erwerbstätigkeit noch an ihrem Arbeitspensum etwas, weshalb sich aus dem Konkubinat nichts im Hinblick auf die Lebensprägung der Ehe ableiten lässt. 2.2.7. Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Ehe, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, in der Regel unabhängig von der Ehedauer zur lebensprägenden. Das Bundesgericht hat im bereits zitierten Entscheid (BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020) darauf hingewiesen, dass die Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben dürfe, sondern die Frage der Lebensprägung im Einzelfall kritisch zu prüfen sei. Die Sichtweise, dass sich der gebührende Unterhalt am ehelichen Status ausrichten soll, sei jedenfalls nur dort gerechtfertigt, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben habe und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche. Inwiefern die Vermutung, bei einer mindestens zehnjährigen Ehe oder gemeinsamen während der Ehe geborenen Kindern liege eine Lebensprägung vor, noch zeitgemäss sei, musste das Bundesgericht im konkreten Fall jedoch nicht entscheiden (BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.2 f.). Bereits in früheren Entscheiden hatte das oberste Gericht in besonderen Konstellationen aus der Tatsache des gemeinsamen Kindes keine Lebensprägung abgeleitet (BGer, 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4; 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5.3). Die Frage der Lebensprägung ist im konkreten Fall demnach auf der Basis der bisherigen Kriterien vor dem Hintergrund der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu würdigen.

- 42 - 2.2.8. Der Kläger bringt im Berufungsverfahren vor, der Eheabschluss und die Geburt C._____s hätten am vorehelichen Lebensplan der Beklagten, eine aktive, das Berufsleben mit dem Familienleben kombinierende Frau zu sein, nichts verändert (act. 458 S. 20 ff.). Mit diesem Vorbringen geht der Kläger jedoch nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Beklagte im ursprünglichen Pensum nicht geplant gewesen sei. Auch aus dem Urteil der Kammer vom 9. April 2020, in dem davon ausgegangen wurde, die Beklagte sei nach der Geburt C._____s weiterhin erwerbstätig gewesen, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kammer stellte im besagten Entscheid gerade nicht fest, was für ein Arbeitspensum die Beklagte nach der Geburt von C._____ ausübte. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, er habe vor Vorinstanz diverse Beweisofferten für seine Behauptung offeriert, es sei der gemeinsame Plan der Parteien gewesen, dass die Beklagte nach einem kurzen Mutterschaftsurlaub wieder gleich intensiv hätte berufstätig sein sollen wie vor der Geburt (act. 458 S. 21). Dabei verweist er auf die von ihm eingereichte E-Mail der Beklagten an I._____ mit Kopie an ihn vom 2. September 2011, worin die Beklagte erklärte, sie arbeite zur Zeit noch 100 % und werde nach der Geburt "reduzieren anfangs und dann wieder arbeiten, flexibel – so wie es passt und stimmt" (act. 7/19). Die weitere Beweisofferte betrifft die Antwortmail des Klägers darauf, in der er festhielt: "B._____ arbeitet jetzt etwa 180 %. Wenn sie später auf 50 % reduziert. Sind das immer noch fast 100 %. Oder rechne ich etwa nicht so ganz richtig?" (act. 7/20). Die dritte Beweisofferte betrifft Unterlagen im Zusammenhang mit Verwaltungsratssitzungen der G._____ SA im Zeitraum zwischen dem 25. März 2011 und dem 22. Juni 2012, aus denen hervorgeht, dass die Beklagte an den etwa monatlich standfindenden Sitzungen regelmässig teilnahm (act. 75/32a). Der Kläger vermag mit diesen Beweismitteln nicht nachzuweisen, dass die Beklagte nach der Geburt wieder im gleichen Rahmen arbeitete wie vorher. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Beklagte im ursprünglichen Pensum sei nicht geplant gewesen, nicht zu beanstanden. Allerdings lässt sich daraus noch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der Ehe ableiten, zumal nicht feststeht, wie

- 43 hoch das Arbeitspensum der Beklagten tatsächlich war. Die Beklagte bringt hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit nach der Geburt C._____s vor, der Kläger habe in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz bestätigt, es sei für ihn selbstverständlich gewesen, dass vor allem sie sich nach der Geburt um die Tochter kümmern würde. Man habe über das Ausmass einer Berufstätigkeit nicht gesprochen (act. 473 Rz. 39, Prot. Vi S. 241). Aus diesen Aussagen des Klägers kann nicht geschlossen werden, dass sich die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend auf ein gewisses Arbeitspensum der Beklagten geeinigt hätten. Vielmehr scheint das genaue Arbeitspensum der Beklagten zwischen den Parteien kein Thema gewesen zu sein. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, der Kläger habe eine Fremdbetreuung C._____s und damit eine Erwerbstätigkeit ihrerseits kategorisch abgelehnt. Andererseits lässt sie aber ausführen, manchmal Hilfe bei der Betreuung des Kleinkindes gehabt zu haben, was "für eine erwerbstätigte Mutter in solch ausgezeichneten finanziellen Verhältnissen nichts Aussergewöhnliches" sei (act. 473 Rz. 41). Mit diesen widersprüchlichen Ausführungen gesteht die Beklagte zumindest ein, weiterhin erwerbstätig gewesen zu sein. Ausserdem muss eine Fremdbetreuung nicht zwingend in einer Krippe stattfinden. Wenn sich der Kläger gegen eine Krippenoder Hortbetreuung von C._____ aussprach, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er mit dem Beizug von Hilfspersonen für die Kinderbetreuung nicht einverstanden war (act. 458 S. 20 f.; Prot. Vi S. 241). Das Gegenteil kann die Beklagte nicht nachweisen. Insbesondere lässt sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht feststellen, dass die Parteien für die Zeit nach der Geburt eine klassische Rollenverteilung planten und lebten und die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit vollumfänglich aufgab (act. 473 Rz. 43 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch nach der Geburt von C._____ mit einem ungeklärten Pensum als Leiterin ihrer PR-Agentur und in den Unternehmungen des Klägers arbeitete. Angesichts des Alters der Beklagten im Zeitpunkt der Geburt, ihrer bis dahin erfolgreichen Berufskarriere und der unklaren Reduktion ihres Arbeitspensums nach der Geburt ist die Geburt der gemeinsamen Tochter nicht als allein ausschlaggebendes Kriterium für die Lebensprägung der Ehe zu sehen.

- 44 - 2.2.9. Die Parteien sind sich einig, dass sich die von der Beklagten geführte PR- Agentur H._____ AG nach der Heirat im Jahr 2009 mehr und mehr in eine Abhängigkeit der vom Kläger beherrschten G1._____-Gruppe begab und im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Jahr 2012 zu 95 % auf die Mandate der G1._____-Gruppe ausgerichtet war (act. 458 S. 24, act. 473 Rz. 34). Obwohl die Beklagte auch während der Ehe und nach der Geburt von C._____ weiterhin eine beruflich erfolgreiche Geschäftsfrau war, begründete die enge Zusammenarbeit der Parteien und die dadurch begründete Abhängigkeit der von ihr geführten PR- Agentur einen objektiv berechtigten Schutz in den Fortbestand der Ehe. Die vom Kläger angegebene Begründung, er habe sich zur Kündigung aller PR-Mandate gezwungen gesehen, weil er in der durch die ehelichen Streitigkeiten vergifteten Atmosphäre nicht mehr eng mit der Beklagten habe zusammenarbeiten können (act. 458 S. 24), ist durchaus nachvollziehbar. Dieser Umstand wie auch die Rechtmässigkeit der Kündigungen ändern indessen nichts an den enormen, geradezu existentiellen Auswirkungen derselben auf die berufliche Situation der Beklagten. Beide Parteien mussten sich bewusst sein, dass eine plötzliche Aufhebung der Zusammenarbeit einschneidende Konsequenzen für die beruflichen Perspektiven der Beklagten haben würde. Vor diesem Hintergrund genoss die enge berufliche Zusammenarbeit der Ehegatten und die wirtschaftliche Abhängigkeit der von der Beklagten geführten PR-Agentur von den Unternehmungen des Klägers einen erhöhten Vertrauensschutz. Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte hätte seit Ende November 2010 damit rechnen müssen, dass die Ehe und die Zusammenarbeit nicht nachhaltig sein würden. Sie hätte deshalb rechtzeitig betrieblich disponieren und für einen schrittweisen Abbau der einseitigen Mandatslastigkeit ihrer PR-Agentur sorgen müssen (act. 458 S. 25). Dass die Ehe bereits Ende November 2010 gescheitert war, steht nicht fest. Allein der Auszug des Klägers aus dem gemeinsamen Haushalt am 14. Mai 2011 genügt als Beweis dafür nicht (act. 7/14). Darüber hinaus ist seine Schlussfolgerung verfehlt. Wenn er die Ehe und die berufliche Zusammenarbeit mit der Beklagten Ende November 2010 als gescheitert betrachtete, hätte es ihm oblegen, für einen schrittweisen,

- 45 verträglichen Abbau der Mandatslastigkeit zu sorgen. Die Verantwortung dafür auf die Beklagte zu schieben, mutet geradezu zynisch an. 2.2.10. Tatsächlich veränderte sich die berufliche Situa

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