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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.11.2019 LC190031

27 novembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·751 mots·~4 min·6

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC190031-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 27. November 2019

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y._____,

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. September 2019; Proz. FE180032

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schriftsatz vom 4. November 2019 (act. 81–83) hat A._____ Berufung gegen das Urteil vom 11. September 2019 des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, erhoben. Die vorinstanzlichen Akten sind in der Folge von Amtes wegen beigezogen worden. Am 11. November 2019 wurde verfügt (vgl. act. 87), A._____ (fortan: die Klägerin) habe für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 2'000.- zu leisten und es wurde ihr dafür Frist angesetzt. Ebenso wurde ihr Frist angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit ihrer Berufung zu äussern, nachdem sich ergeben hatte, dass die Zustellung des bezirksgerichtlichen Urteils an die Rechtsvertreter beider Parteien gemäss Sendungsnachweis der Post am 2. Oktober 2019 erfolgt war (vgl. act. 85 und 86), der Rechtsvertreter der Klägerin den gerichtlichen Empfangsschein auf den 3. Oktober 2019 datiert hatte und die Berufungsfrist daher bereits am Freitag, 1. November 2019 und nicht erst am Montag, 4. November 2019 abgelaufen war. 2. Mit Schreiben vom 25. November 2019, beim Obergericht eingegangen am 26. November 2019, zog die Klägerin die Berufung zurück (vgl. act. 89). Das Verfahren ist daher abzuschreiben. Dem Beklagten ist zusammen mit diesem Entscheid noch je ein Doppel der Berufungsschrift (act. 81) sowie der Rückzugserklärung der Klägerin (act. 89) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3. Mit dem Rückzug der Berufung erwächst das angefochtene Urteil vom 11. September 2019, mit dem die Scheidungsklage der Klägerin abgewiesen wurde, in Rechtskraft. Namentlich rechtskräftig geworden ist auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiterungen dazu erübrigen sich daher. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist allerdings keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihm im Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.

- 3 - Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1–2 GebV OG i.V.m. § 6 Abs 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG (Reduktion um die Hälfte) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Die Klägerin hat in ihrer Rückzugserklärung (act. 89) nicht geltend gemacht, sie werde den ihr mit Verfügung vom 11. November 2019 auferlegten Kostenvorschuss noch leisten. Eine Nachfristansetzung i.S. des Art. 101 Abs. 3 ZPO erübrigt sich, nachdem die Berufung zurückgezogen worden ist. Es sind daher keine besonderen Anordnungen zur Liquidation der Gerichtskosten i.S. des Art. 111 ZPO zu treffen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 81 und act. 89, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Beschluss vom 27. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 81 und act. 89, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im orde... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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