Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC180028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 12. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Juni 2018; Proz. FE150158
- 2 - Rechtsbegehren: Schlussanträge des Gesuchstellers (act. 196) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Sohn C._____, geboren tt.mm.2005, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. 3. Es sei der Sohn C._____ unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 4. Es seien basierend auf Art. 274 Abs. 1 ZGB und unter gleichzeitiger Androhung der Ungehorsam Strafe nach Art. 292 StGB gegenüber der Klägerin Weisungen zu erlassen, damit der persönliche Verkehr zwischen Vater und Sohn C._____ nicht beeinträchtigt wird und die Regeln des gemeinsamen Sorgerechts gewährleistet sind. Zur Überwachung der Massnahmen sei eine Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuordnen. 5. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten beider Parteien hälftig zu teilen und der betroffenen Ausgleichskasse zu melden. 6. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 83'640 zu bezahlen. 7. Es sei die vorsorgerechtliche Auseinandersetzung per Stichtag 24. Juni 2015 vorzunehmen (Art. 122 ZGB). 8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts des Sohnes C._____ monatlich CHF 1'500.00 zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderund Familienzulagen zu leisten, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Sohnes C._____, auch über dessen Volljährigkeit hinaus, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Sohnes C._____ 50% des jeweiligen Nettolehrlingslohnes oder sonstiger Einkünfte des Sohnes vom Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. Ab dem vollendeten 18. Altersjahr sei er für berechtigt zu erklären, 100% des Kindsnettoeinkommens vom Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. 9. Es seien die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin u.a. aufgrund ihrer jahrelangen Beeinträchtigung des persönlichen Kontakts zwischen Vater und Sohn basierend auf Art. 125 Abs. 3 ZGB als unbillig bzw. rechtswidrig zu erklären und zu streichen. 10. Die anderslautenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin." Schlussanträge der Gesuchstellerin (act. 192) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 5. März 2018 über die elterliche Sorge über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2005, die Obhut, die Besuchsrechtsregelung und die Vereinbarung über den Bezug der Erziehungsgutschriften zu genehmigen. 3. Der ursprüngliche Antrag Ziff. 5 auf Aufhebung der mit Disp.-Ziff. 5 des Eheschutzurteils EE130026 vom 10. Juni 2013 angeordneten Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB über C._____ sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 4. In güterrechtlicher Hinsicht wird Folgendes beantragt:
- 3 - 4.1 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zur bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 100'000.00 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 98'289.50 zu bezahlen. 4.2 Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jede Partei behält, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte der Differenz zwischen den von den Parteien je ab dem Datum der Heirat bis zum Stichtag 1. Januar 2017 erworbenen Freizügigkeitsleistungen, entsprechend CHF 702'283.20 in zwei Teilzahlungen wie folgt auf die folgenden beiden Freizügigkeitskonti der Klägerin zu übertagen - CHF 351'141.60 auf D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule … [Adresse] D._____: BC-Nr. … / Konto-Nr. 1 IBAN: CH2 Zugunsten A._____, geb. tt.04.1963, AHV-Nr. 3 - CHF 351'141.60 auf E._____ AG, Freizügigkeitsstiftung der E._____ … Zürich IBAN: CH4 Zugunsten A._____, geb. tt.04.1963, AHV-Nr. 3 5.1 Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs der Klägerin eine andere Ausgleichssumme als in Ziff. 5 beantragt, zusprechen solle, sei der Ausgleichsbetrag gleichwohl in zwei gleichen Teilbeträgen auf die in Ziff. 5 genannten Freizügigkeitskonti zu überweisen. 5.2 Subeventualiter, für den Fall, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sein sollte, seien die Anweisungen gemäss Antrag Ziffer 5 an die Freizügigkeitseinrichtung(en), bei welcher/welchen der Beklagte seine Freizügigkeitsleistungen hinterlegt hat, entsprechend zu erteilen. 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten jedes Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich CHF 6'802.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2021 (wovon CHF 3'463.00 Barbedarf, CHF 1'589.00 Überschussanteil und CHF 1'750.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen; CHF 5'052.00 zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab 1. September 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus (entsprechend CHF 3'463.00 Barbedarf und CHF 1'589.00 Überschussanteil) 6.1 Es sei, sofern der Unterhaltsbeitrag an den Sohn C._____ nicht im beantragten Umfang zugesprochen wird und der gebührende Bedarf von C._____ CHF 5'051.00 (entsprechend Barbedarf plus Überschussanteil) nicht gedeckt wird, der Fehlbetrag gemäss Art. 268a ZGB im Scheidungsurteil festzuhalten. 6.2 Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ auch nach dessen Mündigkeit weiterhin an die Klägerin zu bezahlen, solange C._____ in einem gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin wohnt, keine andere Zahlungsadresse bezeichnet und keine eigenen Ansprüche an den Beklagten stellt.
- 4 - 7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 folgende monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 9'125.00 ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. August 2021 CHF 10'875.00 ab 1. September 2021 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter des Beklagten. 7.1 Es sei gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB im Dispositiv des Scheidungsurteils festzuhalten, dass der gebührende Unterhalt der Klägerin CHF 18'715.00 pro Monat beträgt und der Fehlbetrag zwischen der zugesprochenen Rente und dem gebührenden Bedarf der Klägerin von CHF 18'715.00 wie folgt besteht: - in der Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis Ende August 2021 beträgt der Fehlbetrag der Klägerin gemäss Art. 219 Abs. 3 ZGB CHF 9'590.00 pro Monat. - in der Zeit ab 1. September 2021 bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten beträgt der Fehlbetrag der Klägerin gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB CHF 7'840.00 pro Monat. 7.1.1 Eventualiter, falls der Klägerin nicht die in Ziff. 7 beantragten Unterhaltsbeiträge in vollem Umfang zugesprochen werden, sei im Urteilsdispositiv der Fehlbetrag gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB als Differenzbetrag zwischen dem gebührenden Unterhalt der Klägerin von CHF 18'715.00 pro Monat und dem ihr zugesprochenen Unterhalts festzuhalten. 7.1.2 Es sei für den Fall, dass keine den gebührenden Bedarf der Klägerin deckende Unterhaltsrente zugesprochen werden kann, der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin während 5 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung jeweils per Ende März, erstmals Ende März 2019, unaufgefordert seine vollständige Steuererklärung inkl. Beilagen und Hilfsblätter, die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) seiner Firma sowie vollständige Lohnausweise bei Ausüben einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie alle übrigen vollständigen Beleg zu seinem Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit und allfälligen Erwerbsersatzeinkünften im Vorjahr herauszugeben. 8. Es seien der Kinderunterhaltsbeitrag und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag an die Klägerin in gerichtsüblicher Art zu indexieren. 9. Es seien die Anträge Ziff. 4 und 5 des Beklagten gemäss Klageantwort vom 31. Oktober 2016 betreffend Regelung des Besuchsrechts und insbesondere die Festlegung des Übergabeortes bei den Besuchen "an der Haustüre von C._____" sowie betreffend Regelung der Modalitäten zur Ferienregelung infolge Abschluss der Parteivereinbarung zum Besuchsrecht vom 5. März 2018 als gegenstandslos abzuschreiben. 10. Es sei der Antrag Ziff. 6 des Beklagten gemäss Klageantwort vom 31. Oktober 2016 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 11. Alle Anträge des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer güterrechtlichen Ausgleichssumme seien abzuweisen. 12. Es sei der Antrag Ziff. 8, gemäss welchem die Regelung des Vorsorgeausgleichs per 24./25. Juni 2015 verlangt wird, abzuweisen und es sei der Vorsorgeausgleich gemäss klägerischem Antrag Ziff. 7 per Stichtag 1. Januar 2017 durchzuführen. 13. Es sei der Antrag Ziff. 9 Abs. 1 gemäss Klageantwort und Duplik zur Regelung des Kinderunterhaltsbeitrages für C._____ vollumfänglich abzuweisen, unter Gutheissung der eigenen Anträge der Klägerin. 14. Es sei der Antrag Ziff. 9 Abs. 2 gemäss Klageantwort und Duplik betreffend Berechtigung des Beklagten zur Reduktion des Kinderunterhaltsbeitrages um 50% eines allfällig von C._____ erzielten Lehrlingslohn sowie eines Abzuges eines vollständigen Lohnes vollumfänglich abzuweisen.
- 5 - 15. Es sei der Antrag Ziff. 10 betreffend Regelung des nachehelichen Unterhalts an die Klägerin abzuweisen unter Gutheissung der klägerischen Anträge zum nachehelichen Unterhalt. 16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten des Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Juni 2018: (act. 216 S.102 ff.) 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Die Obhut für C._____ wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller vom 5. März 2018 über die Scheidungsfolgen wird hinsichtlich deren Ziffer 2 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Gesuchsteller verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung, wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite, miteinander abzusprechen. Den Gesuchstellern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder auf die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Gesuchstellerin zuzuteilen. c) Persönlicher Verkehr Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs wird in Anbetracht des Alters des Sohnes verzichtet."
- 6 - 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Gesuchsteller, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 6. Die Freizügigkeitsstiftung der F._____, Postfach, … Zürich wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (Freizügigkeitskonto Nr. 5 ltd. auf B._____) Fr. 606'565.70 zuzüglich Zins ab 24. Juni 2015 auf nachfolgende Freizügigkeitskonten zugunsten der Gesuchstellerin (A._____, geb. tt.04.1963, AHV-Nr. 3) zu übertragen: a) Fr. 303'282.85 zuzüglich Zins ab 24. Juni 2015 auf das Freizügigkeitskonto der D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse] D._____: BC-Nr. …/Konto-Nr. 1 IBAN: CH2 b) Fr. 303'282.85 zuzüglich Zins ab 24. Juni 2015 auf das Freizügigkeitskonto der E._____AG, Freizügigkeitsstiftung der E._____, … Zürich IBAN: CH4 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Fr. 4'500.–ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2019 (davon Fr. 1'825.– Betreuungsunterhalt) Fr. 2'675.– ab 1. Juli 2019 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kosten des Kindes (wie aufwändigen Zahnbehandlungen, kieferorthopädischen Behandlungen, schulischen Förderungsmassnahmen) nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnungen hälftig zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, dafür aufkommen. Bei Uneinigkeit steht es jener Partei, welche für ausserordentliche Kosten des Kindes zunächst alleine aufzukommen hat, offen, die hälftige Beteiligung der anderen Partei gerichtlich geltend zu machen. 9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: Fr. 0.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2019
- 7 - Fr. 700.- ab 1. Juli 2019 bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das ordentliche Pensionsalter (voraussichtlich 31. Dezember 2030) 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 11. Der Gesuchstellerin fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts die folgenden Beträge: Für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteil bis zum 30. Juni 2019 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 5'375.–. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Gesuchstellers (voraussichtlich 31. Dezember 2030) fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 2'150.–. 12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse: - hyp. Erwerbseinkommen Gesuchsteller: Fr. 9'600.– (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - hyp. Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab Rechtskraft bis 30. Juni 2019: Fr. 2'000.– ab 1. Juli 2019: Fr. 6'350.– - C._____: Fr. 250.– (Kinder- und Ausbildungszulagen)
Bedarfszahlen bis 30. Juni 2019: - Gesuchsteller familienrechtlicher Notbedarf: Fr. 5'100.– - Gesuchstellerin familienrechtlicher Notbedarf: Fr. 5'375.– - C._____ Barbedarf: Fr. 2'925.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt: Fr. 1'825.– Bedarfszahlen ab 1. Juli 2019: - Gesuchsteller eingeschränkter Bedarf: Fr. 6'240.– - Gesuchstellerin eingeschränkter Bedarf: Fr. 7'050.– - C._____ Barbedarf: Fr. 2'925.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt: Fr. 0.–
- 8 -
Vermögensverhältnisse: - Vermögen Gesuchsteller ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) - Vermögen Gesuchstellerin ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) 13. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft jeweils bis Ende März eines jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Einkommen zukommen zu lassen. 14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2018 von 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 102.1 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 28'857.– zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 16. Die übrigen Rechtsbegehren der Gesuchsteller werden abgewiesen, sofern darauf eingetreten werden kann. 17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'381.60 Zeugenentschädigung.
Wird keine Begründung verlangt, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 9 - 18. Die Kosten für den unbegründeten Entscheid werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Gesuchsteller verrechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Gesuchstellern im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefordert. 19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 20. Schriftliche Mitteilung 21. Rechtsmittel
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (act. 212 S. 2 ff): "1. Es sei Dispiositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ die folgenden im Voraus auf den Ersten jeden Monats, ab Verfall mit 5% Verzugszins zahlbaren Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: - CHF 6'007.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2020 (davon CHF 2'836.00 Betreuungsunterhalt) - CHF 3'171.00 ab 1. Juli 2020 (davon CHF0.00 Betreuungsunterhalt) bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 1.1. Es sei, im Urteil als zusätzliche Dispositiv-Ziffer 7.1 festzuhalten, dass der Fehlbetrag gemäss Art. 286a ZGB zwischen dem gebührenden Bedarf von C._____ von CHF 4'321.00 und dem Barbedarf von CHF 3'421.00 monatlich CHF 900.00 beträgt.
- 10 - 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats, ab Verfall mit 5% Verzugszins zahlbar: - CHF 1'537.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2020 - CHF 3'312.00 ab 1. Juli 2020 bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das ordentliche Pensionierungsalter (voraussichtlich 31. Januar 2031)." 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "11. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin beträgt CHF 14'636.00 pro Monat in der Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis 30. Juni 2020 und CHF 14'145.00 pro Monat ab 1. Juli 2020. Es fehlen der Gesuchstellerin zur Deckung des gebührenden Bedarfs die folgenden Beträge: - Für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2020 fehlt ein monatlicher Betrag von CHF 8'263.00. - Für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 bis zum ordentlichen Pensionierungsalter des Gesuchstellers (voraussichtlich 31. Januar 2031) fehlt monatlich ein Betrag von CHF 6'833.00." 4. Es sei Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 7 und 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Einkommensverhältnisse: - Hyp. Erwerbseinkommen Gesuchsteller: CHF 12'000.00 (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab Rechtskraft bis 30. Juni 2020: CHF 2'000.00
hypothetisch ab 1. Juli 2020: CHF 4'000.00
- 11 - - C._____: CHF 250.00 (Kinder- und Ausbildungszulagen)
Bedarfszahlen bis 30. Juni 2020: - Gesuchsteller familienrechtlicher Notbedarf: CHF 4'456.00 - Gesuchstellerin familienrechtlicher Notbedarf: CHF 5'530.00 - C._____ Barbedarf: CHF 3'421.00 Anspruch aus Betreuungsunterhalt: CHF 2'836.00 Gebührender Bedarf C._____ CHF 4'321.00 Bedarfszahlen ab 1. Juli 2020: - Gesuchsteller eingeschränkter Bedarf: CHF 5'517.00 - Gesuchstellerin eingeschränkter Bedarf: CHF 7'344.00 - C._____ Barbedarf: CHF 3'421.00 Anspruch aus Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 Gebührender Bedarf C._____ CHF 4'321.00
Vermögensverhältnisse: - Vermögen Gesuchsteller ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) - Vermögen Gesuchstellerin ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) 5. Es sei Dispositiv-Ziffer 15 des angefochtene Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche CHF 95'619.00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils." 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl MWST zulasten des Gesuchstellers, Beklagten und Berufungsbeklagten.
- 12 - EDITIONSANTRÄGE Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren: - alle Depotauszüge inkl. Depottransaktionsliste sowie alle einzelnen Transaktionsbelege betreffend F._____ Depot Nr. 6, lautend auf den Beklagten für die Zeit vom 26.04.2013 bis 25.06.2015; - Lohnausweis 2016; - Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) zu seiner selbständigen Tätigkeit 2017; - Steuererklärungen 2016 und 2017.
Anschlussberufungsantwort (act. 248 S. 2): "1. Es sei die Anschlussberufung vom 28. Februar 2019 (act. 237) vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Anschlussberufungsklägers."
des Gesuchstellers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers: Berufungsantwort (act. 236 S. 3): "1. Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin.
Editionsanträge der Klägerin vom 15. Oktober 2018 1. Die Editionsanträge seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin."
Anschlussberufung (act. 237 S. 2 ff.): "1. Es sei im Urteil als zusätzliche Dispositiv Ziff. 4.1 folgendes festzuhalten:
"Es seien unter Androhung der Ungehorsam Strafe nach Art. 292 StGB und weitere vom Gericht als sinnvoll erachteten Sanktionen gegenüber der Klägerin Weisungen zu erlassen, damit sie den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn C._____ nicht mehr beeinträchtigt und das gemeinsame Sorgerecht gewährleistet. Es soll sichergestellt werden, dass zwischen Vater und Sohn jederzeit ein direkter Kontakt hergestellt werden kann. Die Klägerin hat dem Beklagten die Handynummer des Sohnes mitzuteilen, sodass sichergestellt ist, dass der Beklagte jederzeit den Sohn telefonisch kontaktieren kann. Es sei bei der zuständigen KESB eine Person zu ernennen, die bei
- 13 - Nichtbefolgung dieses Antrages durch die Klägerin umgehend und unbürokratisch einschreiten muss." 2. Es sei Dispositiv Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
"Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Sohn C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen: - Fr. 3'648 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2019 (davon Fr. 1'723 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'925 ab 1. Juli 2019 (davon Fr. 0 Betreuungsunterhalt)
Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet."
3. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
4. Es sei Dispositiv Ziff. 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
"Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: - Fr. 0 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2019 - Fr. 0 ab 1. Juli 2019 (ein rechnerischer Betrag von Fr. 943 wird aufgrund von Art. 125 Abs. 3 nicht gewährt)"
Eventualiter "Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: - Fr. 0 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2019 - Fr. 450 ab 1. Juli 2019 (ein rechnerischer Betrag von Fr. 943 wird aufgrund von Art. 125 Abs. 3 ZGB knapp zu Hälfte gewährt)."
5. Es sei Dispositiv Ziff. 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Eventualiter Es sei Dispositiv Ziff. 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
- 14 - "Der Klägerin fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts die folgenden Beträge:
- Für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2019 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 2'670 - Für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ab dem 1. Juli 2019 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'093.
6. Es sei Dispositiv Ziff. 12 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse: - hyp. Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 6'763 (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - Realistisches Einkommen ab 1. Juli 2019 Beklagter Fr. 3'650 (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder und Ausbildungszulagen) - hyp. Erwerbseinkommen Klägerin (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab Rechtskraft bis 30. Juni 2019: Fr. 2'000 - ab 1. Juli 2019: Fr. 4'850 - Realistisches Einkommen ab 1. Juli 2019 Klägerin Fr. 4'000 - C._____: Fr. 250 (Kinder- und Ausbildungszulagen)
Bedarfszahlen bis 30. Juni 2019: - Beklagter familienrechtlicher Notbedarf: Fr. 5'111 - Klägerin familienrechtlicher Notbedarf: Fr. 5'273 - C._____ Barbedarf: Fr. 2'175 Anspruch aus Betreuungsunterhalt: Fr. 1'723 Bedarfszahlen ab 1. Juli 2019: - Beklagter eingeschränkter Bedarf: Fr. 6'270 - Klägerin eingeschränkter Bedarf: Fr. 6'821
- 15 - - C._____ Barbedarf: Fr. 2'175 Anspruch aus Betreuungsunterhalt: Fr. 0
Vermögensverhältnisse: - Vermögen Beklagter ca. Fr. 0.9 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) - Vermögen Klägerin ca. Fr. 1.3 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
7. Es sei Dispositiv Ziff. 13 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Eventualiter "Der Beklagte und die Klägerin seien verpflichtet, sich während fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft jeweils bis Ende März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Einkommen zukommen zu lassen." 8. Es sei Dispositiv Ziff. 15 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 63'320 zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils." Eventualiter "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 19'445 zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils." 9. Es sei im Urteil als zusätzliche Dispositiv Ziff. 19.1 folgendes festzuhalten: "Der Beklagte beantragt eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO im Umfang von CHF 14'000." 10. Die anderslautenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin."
- 16 -
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. April 2005, am tt.mm.2005 wurde der gemeinsame Sohn C._____ geboren. Nach der Geburt des Sohnes gab die Gesuchstellerin, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Berufungsklägerin) ihre Erwerbstätigkeit auf und widmete sich der Betreuung des Sohnes und dem Haushalt. Der Gesuchsteller, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Berufungsbeklagter) ging der Erwerbsarbeit nach. Die Parteien leben seit dem 26. April 2013 getrennt (act. 4/24). 2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 machte der Berufungsbeklagte das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig und reichte das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. 1 und 2). Dem Scheidungsverfahren war ein Eheschutzverfahren vorausgegangen. Das Eheschutzgericht hatte mit Urteil vom 10. Juni 2013 gestützt auf eine gleichentags abgeschlossene Vereinbarung der Parteien den vom Berufungsbeklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 8'000.00 festgesetzt, nämlich CHF 6'000.00 für die Berufungsklägerin persönlich und CHF 2'000.00 (inklusive allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderbzw. Familienzulagen) für den Sohn C._____ (act. 4/24). Mit seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 1. August 2016 beantragte der Berufungsbeklagte die Reduktion der zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf insgesamt CHF 3'000.00 für die Berufungsklägerin und den Sohn. Nach Durchführung des Verfahrens reduzierte das Einzelgericht Uster den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf insgesamt CHF 6'600.00, nämlich CHF 4'600.00 für die Berufungsklägerin persönlich und CHF 2'000.00 für den Sohn C._____ (act. 81). Eine dagegen erhobene Berufung der Berufungsklägerin wies die Kammer mit Entscheid vom 5. Mai 2017 ab (act. 91). Am 25. November 2017 stellte der Berufungsbeklagte ein weiteres Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Er beantragte die Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung ab 1. Dezember 2017 auf CHF 1'500.00 zuzüglich allfälli-
- 17 ge Kinder- und Familienzulagen für den Sohn C._____ und (befristet bis und mit Juli 2019) CHF 360.00 für die Berufungsklägerin persönlich (act. 113). Das Einzelgericht wies das Abänderungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2018 ab (act. 170). Am 18. Juni 2018 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 208 = act. 216). Es wurde den Parteien am 10. bzw. 13. September 2018 zugestellt (act. 209). 3. Am 15. Oktober 2018 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung (act. 212). Sie stellt die eingangs erwähnten Anträge (act. 212 S. 2 ff.). Am 19. Oktober 2018 beantragte der Berufungsbeklagte, es seien ihm wegen einer Operation bis zum 17. Dezember 2018 keine Fristen anzusetzen (act. 214). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (act. 217). Dieser ging fristgerecht ein (act. 219). Am 3. Dezember 2018 erging eine unaufgeforderte Eingabe des Berufungsbeklagten, mit welcher er die Verpflichtung der Klägerin zur Auskunftserteilung beantragte (act. 220). Alsdann wies er auf seine Abwesenheit bis am 7. Januar 2019 hin (act. 222). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde ihm Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 223). Nachdem beim Berufungsbeklagten eine medizinische Komplikation eingetreten war (act. 225), stimmten die Parteien für den Fall einer Nach- Operation des Berufungsbeklagten einer Verlängerung der Frist zur Erstattung der Berufungsantwort zu (act. 226 und 227). Die Frist verlängerte sich nach fristgerecht eingereichtem Beleg für die Nachoperation bis am 28. Februar 2019 (act. 229 - 233). Am 28. Februar 2019 erstattete der Berufungsbeklagte die Berufungsantwort (act. 236) und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (act. 237). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde vorgemerkt, dass das angefochtene Urteil mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 1 - 6, 14 und 16) seit dem 1. März 2019 rechtskräftig sei. Es folgten die entsprechenden Mitteilungen (act. 239 - 242). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt zur Erstattung der Anschlussberufungsantwort. Diese erging am 2. Mai 2019 (act. 248). Am 19. März 2019 teilte der Berufungsbeklagte mit, er sei vom 19. - 27. Juni 2019 ferienhalber abwesend (act. 247), am 8. Juli 2019 erkundigte er sich nach dem
- 18 - Stand des Verfahrens (act. 249), am 23. Juli 2019 stellte er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Er beantragte, es sei der vorsorgliche Massnahmeentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2016 abzuändern, so dass er der Berufungsklägerin rückwirkend für das Jahr vor Einreichung des Begehrens und für die Zukunft einen monatlichen Unterhalt von CHF 1'500.00 für den Sohn C._____ zu leisten habe (act. 250). Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um das Gesuch zu beantworten (act. 252). Diese Frist wurde der Berufungsklägerin zunächst antragsgemäss erstreckt (act. 258) und mit Verfügung vom 26. August 2019 wieder abgenommen (act. 262). Mit Eingabe vom 5. August 2019 erbat der Berufungsbeklagte um umgehende Zustellung der Anschlussberufungsantwort (act. 254), wozu der Kammerpräsident zufolge Ferienabwesenheit der Referentin Stellung nahm (act. 255). Mit Verfügung vom 16. August 2019 wurde dem Berufungsbeklagten die Anschlussberufungsantwort zugestellt und er wurde aufgefordert, innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob er von seinem Recht auf Stellungnahme Gebrauch machen wolle (act. 260). Mit Eingabe vom 29. August 2019 teilte der Berufungsbeklagte mit, dass er im Sinne der Prozessbeschleunigung auf eine Stellungnahme verzichte und explizit keine Stellung nehme (act. 266). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Eintreten 1.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig, schriftlich begründet und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Berufungsklägerin verlangt im Hauptpunkt eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen für sich und den gemeinsamen Sohn sowie eine höhere güterrechtliche Auszahlung, der Berufungsbeklagte demgegenüber die Reduktion der ihm von der Vorinstanz auferlegten Unterhaltsverpflichtung und eine geringere güterrechtliche Ausgleichszahlung bzw. die Leistung einer solchen
- 19 - Zahlung an ihn. Beide Parteien sind für die Rechtsmittelerhebung ohne weiteres legitimiert. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 1.2 Der Berufungsbeklagte weist in seiner Eingabe vom 29. August 2019 darauf hin, dass die Berufungsklägerin in ihrer Antwort zur Anschlussberufung ungefragt zur Berufungsantwort Stellung genommen habe, was vom Gericht im Sinne der Waffengleichheit zu ignorieren sei (act. 266 S. 2). Hiezu ist festzuhalten, dass es der Berufungsklägerin unabhängig von einer gerichtlichen Fristansetzung im Rahmen des unbedingten Replikrechts gestattet ist, sich zur Berufungsantwort des Berufungsbeklagten zu äussern. Es ist dieses Vorbringen wie alle übrigen Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen, soweit es für die Entscheidfindung als notwendig erscheint.
2. Gegenstand des Verfahrens Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden in der Hauptsache der Kinder- und nacheheliche Unterhalt sowie die Güterrechtsansprüche; von der Berufungsklägerin angefochten sind Dispositiv-Ziff. 7, 9, 11, 12 und 15 des vorinstanzlichen Urteils (act. 212 S. 2 f.); des weiteren stellt sie Editionsanträge. Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten betrifft ebenfalls die Unterhaltsregelung, sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Kostenfolgen; angefochten sind Dispositiv-Ziff. 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 15 des vorinstanzlichen Urteils (act. 237 S. 2 f.). Sodann verlangt er in Ziff. 1 der Anschlussberufungsanträge eine Ergänzung von Dispositiv Ziff. 4 und Ziff. 19. Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das erstinstanzliche Verfahren hat aufgrund der gestellten Anträge als mitangefochten zu gelten.
3. Allgemeine Vorbemerkung 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da-
- 20 bei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom 9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). Noven sind nach Massagabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.; BGer 5A_416/2008). Das Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2). 3.2 Bei der nachstehenden materiellen Beurteilung wird grundsätzlich der Systematik des angefochtenen Entscheides gefolgt. Dabei ist auf die Vorbringen der
- 21 - Parteien soweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung erheblich erscheinen. Vorab ist auf die im vom Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit den Kinderbelangen vorgebrachten Noven einzugehen.
4. Kinderbelange / Noven 4.1 Die Parteien schlossen am 5. März 2018 eine Teilvereinbarung (act. 164). Diese umfasste den Scheidungspunkt, die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung des gemeinsamen Sohnes C._____ sowie die Erziehungsgutschriften. Die Vereinbarung wurde von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil genehmigt. Das Urteil blieb insoweit unangefochten. Der Berufungsbeklagte verlangt mit seiner Anschlussberufung die Ergänzung des Urteils in dem Sinne, dass der Berufungsklägerin die Weisung erteilt werden soll, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn nicht mehr zu beeinträchtigen und das gemeinsame Sorgerecht zu gewährleisten (act. 237 S. 2 Antrag Ziff. 1). Er schildert ausführlich die aktuelle Situation und macht insbesondere geltend, dass er den Sohn C._____ im Jahre 2018 gerade mal einmal gesehen habe, nämlich (auf Initiative der Berufungsklägerin) vor dem Kinderanhörungstermin vom 8. Juni 2018. Er verweist auf seine Vorbringen, die er nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils dem Bezirksgericht Uster bereits vorgebracht habe und macht neu geltend, die Berufungsklägerin habe im Anmeldeformular des Gymnasiums G._____, wo C._____ seit August 2018 zur Schule gehe, in Bezug auf ihn, den Berufungsbeklagten, falsche Angaben gemacht (falsche E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Wohnadresse) und sich fälschlicherweise auch als allein Sorgeberechtigte angemeldet. Damit habe die Berufungsklägerin wesentliche Pflichten verletzt. Er verweist auf seine Vorbringen vor Vorinstanz, wo er aufgrund seiner Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts wiederholt entsprechende Anträge gestellt (act. 110 Antrag 6 und Ziff. 37, act 172 S. 2) und die Vereitelung des Besuchsrechts moniert hatte (auch noch am 3. April 2018, act. 177, und ausführlich anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2018, act.196 S. 4 ff). Er schildert – in Wiederholung seiner Vorbringen vor Vorinstanz – die Entwicklung der von ihm monierten Besuchsvereitelung und rügt, das vorinstanzliche Urteil basiere vollumfänglich auf
- 22 einer unrichtigen bzw. gar keiner Rechtsanwendung und nahezu ausschliesslich auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes. Das Urteil stütze sich auf die fragwürdige, fünfzehn Minuten dauernde Kinderanhörung, wobei die dort deponierten Aussagen nicht zutreffend seien. So treffe nicht zu, dass C._____ seinen Vater nicht weniger gesehen habe, seit der Sohn allein über die Anzahl der Besuche entscheiden könne; ebenso wenig, dass er den Vater jederzeit kontaktieren könne, wie C._____ an der Anhörung erklärt habe. Der Berufungsbeklagte legt dar, er habe die Teilvereinbarung vom 5. März 2018 trotz den fragwürdigen Umständen unterschrieben, weil darin das gemeinsame Sorgerecht festgesetzt wurde, mit dem die Berufungsklägerin auch in die Pflicht genommen worden sei. Er habe sodann auch die flexible Handhabung der Besuche unterstützt. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass die Verletzung der Loyalitätspflicht gegenüber dem Ex-Partner durch den sorgeberechtigten Elternteil behördliche Massnahmen auslösen könne, schaue aber trotzdem nur weg (act. 237 S. 7 - 28). 4.2 Die Berufungsklägerin bestritt in der Anschlussberufungsantwort die ihr vorgeworfene jahrelange gesetzeswidrige Kontaktvereitelung. Im vorinstanzlichen Verfahren sei unbestritten geblieben, dass C._____ bis kurz vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens regelmässig gemäss Eheschutzvereinbarung zum Vater gegangen sei (vgl. zur Regelung: act. 4/24). Das Ausfallen der Besuche habe erst begonnen, als C._____ selbst entschieden habe, dass er weniger zum Vater wolle. Sämtliche Ausführungen zum "Fernhalten" des Kindes seien bestritten und zudem irrelevant, da der Berufungsbeklagte die Parteivereinbarung betreffend Besuchsrecht gar nicht angefochten habe und selbst erkläre, dass diese nicht das Problem sei. Die Anträge auf Weisungserteilung habe der Berufungsbeklagte sodann bereits vor Vorinstanz zu spät gestellt; die Vorinstanz habe sich damit befasst und sie abgelehnt, womit sich der Berufungsbeklagte nicht auseinandersetze. Der von der Vorinstanz klar wieder gegebenen Aussage von C._____, er könne jederzeit den Kontakt zum Berufungsbeklagten herstellen, habe der Berufungsbeklagte nur seine eigene (falsche) Parteibehauptung entgegengesetzt (act. 248 S. 6 - 11). Den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Anmeldung von C._____ im Gymnasium hielt die Berufungsklägerin entgegen, sie habe im online-Formular als Laiin nicht zwischen elterlicher Sorge und Obhut un-
- 23 terschieden. Zur Passwortänderung für das E-Mail-Account B._____@bluewin.ch sei sie befugt gewesen, weil der Vertrag auf sie gelautet habe, wie auch der Berufungsbeklagte selbst erwähne (act. 248 S. 8/9). 4.3.1 Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 5. März 2018 hält in Bezug auf den persönlichen Verkehr folgendes fest: "Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs wird in Anbetracht des Alters des Sohnes verzichtet". Die Vereinbarung wurde wie gesehen von der Vorinstanz genehmigt und im Berufungsverfahren nicht angefochten. Die Kinderbelange sind mit Ausnahme der Unterhaltsregelung in Rechtskraft erwachsen. Da für die Kinderbelange die umfassende Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt, ist ein ergänzender Antrag dennoch nicht ausgeschlossen. Die Zulässigkeit des Antrages ist auch deshalb zu bejahen, weil – wie die Klägerin selbst geltend macht – der Antrag vom Beklagten bereits vor Vorinstanz gestellt, und im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Erwägungen abgewiesen worden war (act. 216 S. 20), was im Urteilsdispositiv indes keinen Niederschlag fand. 4.3.2 Primär ist es Sache der Eltern und des betroffenen Kindes, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu treffen. Eine einvernehmliche Lösung wird regelmässig dem Kindeswohl am besten gerecht. Das Gericht hat die Lösung auf deren Vereinbarkeit mit dem Wohl des Kindes zu prüfen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB I, 6.A., Art. 273 N 9). Eben dies ist vorliegend im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt. Die Regelung blieb unangefochten und ist grundsätzlich nicht mehr zu kommentieren. 4.3.3 Art. 273 Abs. 2 ZGB normiert allerdings ein ausdrückliches Ermahnungsund Weisungsrecht der Kindesschutzbehörde bzw. des Scheidungsgerichts, wenn sich die Ausübung oder die Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt. Die Regelung entspricht jener von Art. 307 Abs. 3 ZGB und setzt für das behördliche Eingreifen eine Kindeswohlgefährdung voraus (SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 N 22). Die Vorinstanz hat gestützt auf den Abschlussbericht der Beiständin vom 31. Juli 2015 (act. 12), den Umstand, dass die Beiständin in den darauffolgenden zwei
- 24 - Jahren nicht mehr beigezogen wurde und C._____ an der Kinderanhörung erklärt hat, dass er den Berufungsbeklagten jederzeit kontaktieren könne, sowie mit Rücksicht auf das Alter von C._____ und die zunehmende Selbständigkeit des Kindes – C._____ ist heute mittlerweile fast 14 Jahre alt – eine Intervention als nicht angezeigt erachtet (act. 212 S. 20). Sie lehnte damit einen entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten ab, den dieser anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, mithin nach Kenntnisnahme des Protokolls über die Kinderanhörung vom 8. Juni 2018, geltend gemacht hatte. Obwohl der Berufungsbeklagte bereits dort von einer grenzenlosen Monopolisierung und Manipulierung des Sohnes durch die Berufungsklägerin, dem Loyalitätskonflikt und der von der Berufungsklägerin herbeigeführten Entfremdung des Sohnes gesprochen hatte (act. 196 S. 4 ff.), verzichtete er auf eine gerichtliche Festlegung des Besuchsrechts und verlangte nur eine Weisung an die Berufungsklägerin In der Anschlussberufung wiederholt er sein Anliegen wortreich, ohne sich aber mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Er bestreitet einzig die Richtigkeit von C._____s Äusserung. Weshalb und seit wann genau es nicht oder kaum mehr zu Besuchskontakten zwischen Vater und Sohn gekommen ist, ist allerdings strittig. Obwohl die Berufungsklägerin nach Darstellung des Berufungsbeklagten das Besuchsrecht seit längerer Zeit vereitelt, verzichtet der Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren darauf, die gerichtliche Festlegung des Besuchsrechts zu beantragen. Der Berufungsbeklagte behauptet aber insbesondere auch nicht – und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten –, dass das Kindeswohl durch die Nichtausübung des Besuchsrechts in Gefahr wäre, was nach den oberwähnten massgeblichen Gesetzesbestimmungen für jede Intervention des Gerichtes vorausgesetzt wäre. Da Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung fehlen, besteht auch kein Raum für ein Abweichen von den übereinstimmenden Parteianträgen oder auch nur das Aussprechen einer Weisung. Auch die im Zusammenhang mit der Anmeldung von C._____ für das Gymnasium neu vorgebrachten Umstände vermögen hieran nichts zu ändern, zumal sich aus den Schilderungen des Berufungsbeklagten ergibt, dass sein Kontakt zur Schule nunmehr gewährleistet scheint. Anzumer-
- 25 ken ist immerhin, dass die Berufungsklägerin den Vorwürfen wenig Überzeugendes entgegenzuhalten hat. Auch seitens der Rechtsmittelinstanz sind die Parteien an ihre Elternpflichten zu erinnern, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat. So ist es eine zentrale Aufgabe des hauptbetreuenden Elternteils, den Kontakt des Kindes zum andern Elternteil nicht nur zu gewähren, sondern zu fördern, zumal es das Kind nicht in Eigenregie bestimmen kann, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Zudem gilt die kinderpsychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielt (BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.5 mit Verweis auf eine Zusammenfassung der Rechtsprechung: Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 306). 4.4 Zusammenfassend ist der Antrag des Berufungsbeklagten in der Anschlussberufung, der Berufungsklägerin mit Bezug auf die Gewährleistung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und dem Sohn eine Weisung zu erteilen, abzuweisen.
5. Editionsanträge 5.1 Die Berufungsklägerin stellte vor Vorinstanz diverse Editionsbegehren. Die Vorinstanz hielt zu den einzelnen Begehren fest, dass der Berufungsbeklagte diesen im Laufe des Verfahrens genügend nachgekommen sei. Es lägen nunmehr alle notwendigen Informationen vor, damit die Parteien ihre Behauptungen rechtsgenügend hätten vorbringen können (act. 216 S. 11 - 14). 5.2 Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, sie habe dargelegt, dass sie insbesondere in die Depottransaktionsliste sowie in die einzelnen Transaktionsbelege ab Trennungszeitpunkt 26. April 2013 bis zum 25. Juni 2015 Einsicht brauche, um prüfen zu können, weshalb der Wert des Depots des Berufungsbeklagten seit Ende 2012 bis 24. Juni 2015 um knapp CHF 150'0000 gesunken sei. Bei den vom
- 26 - Berufungsbeklagten eingereichten Depotauszügen handle es sich um Momentaufnahmen. Sie gäben nicht genügend konkrete Auskunft über die Depotentwicklung, weshalb am Antrag festgehalten werde (act. 212 S. 33). Der Berufungsbeklagte hält seinerseits daran fest, dass er sämtliche Unterlagen eingereicht habe. Wie bereits in der vorinstanzlichen Duplik (act. 110 S. 28 ff.) weist er auch in der Berufungsantwort darauf hin, dass der Depotwert deshalb gesunken sei, weil der Berufungsbeklagte damals die zwei letzten vorhandenen Wertpapierpositionen veräussert habe (act. 236 S. 24/25 unter Hinweis auf act. 110 Ziff. 75-80 und act. 112/47 und 48). 5.3 Zu den Erklärungen des Berufungsbeklagten zur fraglichen Wertverminderung seines Depots hatte die Berufungsklägerin nicht mehr ausdrücklich Stellung genommen (act. 182). Weshalb sie weiterer Belege bedarf, wenn mit den im Recht liegenden Dokumenten (vgl. insbesondere act. 112/15 und 21) für die von ihr bezeichneten Zeitpunkte (26. April 2013 und 25. Juni 2015) Depotauszüge unbestrittenermassen vorliegen, tut sie in der Berufung nicht dar, weshalb es bei dem von der Vorinstanz Gesagten bleiben muss. 5.4 Die Berufungsklägerin hält im Weiteren an ihren Anträgen auf Edition des Lohnausweises 2016 sowie der Jahresrechnung 2017 für das neue Geschäft des Berufungsbeklagten fest (act. 212 S. 34), ohne indes darzutun, wozu diese Dokumente notwendig sein sollen, wenn es darum geht den Kinder- und nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und für die weitere Zukunft zu überprüfen. An den weiteren, vor Vorinstanz gestellten Editionsbegehren hält die Klägerin nicht fest. 5.5 Insgesamt sind die Begehren abzuweisen.
6. Güterrecht 6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Einzelnen dargelegt (act. 216 S. 21ff.). Es
- 27 kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vorab darauf verwiesen werden. Die Parteien unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. In ihrem am 4. April 2005 öffentlich beurkundeten Ehevertrag (act. 24/14) vereinbarten sie, dass die Erträge aus den Eigengütern Eigengut bleiben und nicht in die Errungenschaft fallen. Umstritten sind (auch) im Berufungsverfahren einzig die für die Errungenschaften der Parteien angenommenen Werte. 6.2.1 Mit Bezug auf die Errungenschaft des Berufungsbeklagten hatte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz geltend gemacht, der Berufungsbeklagte habe über Strohmänner Bezüge von mindestens CHF 90'000.00 nicht nachvollziehbar belegen können, insbesondere habe er zwischen dem 17. April 2013 und 11. April 2015 insgesamt CHF 102'859.00 vom Bankomat abgehoben und beiseite geschafft. Nach Durchführung des Beweisverfahrens kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Berufungsklägerin ersteres nicht habe beweisen können (act. 216 S. 31 - 34). Hingegen sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte einen ansehnlichen Geldbetrag von mindestens CHF 30'500.00 im Tresor gehortet habe und dieser Vermögenswert seiner Errungenschaft hinzuzurechnen sei (act. 216 S. 34 - 38). 6.2.2 Die Berufungsklägerin beanstandet in der Berufung im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung zunächst die von der Vorinstanz zu Unrecht abgelehnte Edition der von ihr verlangten Transaktionsliste (act. 212 S. 33/34 Rz 99 - 101), worauf bereits eingegangen wurde. Des weiteren macht sie geltend, die Vorinstanz habe Bezüge von insgesamt CHF 12'100.00 zu Unrecht nicht zu den "Hortungsbezügen" dazugerechnet. Insgesamt sei ein Betrag von CHF 63'575.00 der Errungenschaft des Berufungsbeklagten hinzuzurechnen. Überdies habe die Vorinstanz die unbestrittenermassen erfolgte güterrechtliche Akontozahlung des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin, welche gemäss Eheschutzvereinbarung vor dem güterrechtlich relevanten Stichtag erfolgt sei, zu Unrecht bei der Schlussabrechnung im Güterrecht nicht berücksichtigt. Wenn die Berufungsklägerin sich die Zahlung als solche aus Errungenschaft voll anrechnen lassen müsse, dann müsse man sie auch bei der Festlegung der Er-
- 28 rungenschaft, die zu teilen sei, in der Schlussabrechnung berücksichtigen. Bei korrekter Berechnung ergebe sich ein Total der Errungenschaft des Berufungsbeklagten von CHF 391'238.00, was unter Berücksichtigung der Akontozahlung zu einem Anspruch der Berufungsklägerin von CHF 95'619.00 führe (act. 212 S. 34 - 40). 6.2.3 Der Berufungsbeklagte geht demgegenüber in der Berufungsantwort davon aus, es seien seiner Errungenschaft zu Unrecht CHF 30'500.00 hinzugerechnet worden. Dabei verweist er im Wesentlichen auf die Anschlussberufung und macht geltend, die Berufungsklägerin habe nicht beweisen können, dass er, der Berufungsbeklagte, Geld vor der Berufungsklägerin versteckt habe (act. 236 S. 26/27). Zum Akontobetrag von CHF 100'000.00 geht der Berufungsbeklagte davon aus, dieser sei vollständig an den güterrechtlichen Anspruch der Berufungsklägerin anzurechnen und somit vollständig aus der Errungenschaft des Berufungsbeklagten in diejenige der Berufungsklägerin übergegangen. Die Auffassung der Berufungsklägerin sei willkürlich konstruiert und unsinnig und stelle lediglich einen Versuch dar, dem Berufungsbeklagten weitere CHF 50'000 rechtswidrig abzuknöpfen (act. 236 S. 28ff.). Da die Errungenschaft zum Zeitpunkt der Trennung mit CHF 408'844 höher gewesen sei als diejenige der Berufungsklägerin, sei er freiwillig bereit gewesen, der Berufungsklägerin "akonto Güterrecht" CHF 100'000.00 bereits bei der Trennung zu leisten, um einen von ihr befürchteten Liquiditätsengpass zu überbrücken (act. 236 S. 30). In der Anschlussberufung spart der Berufungsbeklagte nicht mit wiederholten Vorwürfen an die Berufungsklägerin und deren Rechtsvertreterin, sie hätten zu seinem Nachteil unwahre Behauptungen immer wieder vorgebracht (act. 237 S. 28 - 31). Alsdann wirft er der Vorinstanz eine "Vorverurteilung" mit Bezug auf die Hinzurechnung vor und er macht geltend, das zeitliche Zusammenfallen von Bankomatbezügen und Tresorbesuchen beweise eine Vermögensentäusserung des Berufungsbeklagten nicht. Im Zusammenhang mit der Hinzurechnung macht er verschiedene Rechnungsfehler geltend. Sodann rügt er eine unrichtige Beweiswürdigung und die Verletzung von Art. 8 ZGB (act. 237 S. 41 - 56). Es ist nachfolgend - soweit für die Entscheidfindung erheblich - darauf einzugehen. Die Beru-
- 29 fungsklägerin hält in der Anschlussberufungsantwort an ihrer Darstellung fest und bestreitet die Einwände des Berufungsbeklagten (act. 248 S. 20 - 27). 6.3.1 Dass die von der Berufungsklägerin noch vor Vorinstanz behaupteten Bezüge des Berufungsbeklagten über Strohmänner nicht bewiesen werden konnten, hat die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es bleibt diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteil. Soweit der Berufungsbeklagte sich in seinen Rechtsschriften dazu äussert, erübrigen sich Weiterungen. 6.3.2 Mit Bezug auf die Hinzurechnungen trifft zu, dass die Beweislast bei der Berufungsklägerin liegt. Diese hat zu beweisen, dass eine Vermögensentäusserung erfolgt ist, um den Beteiligungsanspruch des andern Ehegatten zu schmälern (Art. 208 i.V.m. Art. 8 ZGB). Nichts anderes hat die Vorinstanz in ihrer Beweisverfügung vom 30. November 2017 verfügt (act. 114 S. 6). Der Berufungsbeklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, es bestünden insgesamt 14 klare Hinweise für eine "Vorverurteilung" des Berufungsbeklagten (act. 237 S. 43 ff.). Dass er zunächst eine solche darin erblickt, dass sich gewisse Behauptungen der Berufungsklägerin vor Vorinstanz im Beweisverfahren nicht erhärtet hätten ("Strohmann-Theorie" und Vermögensentäusserung im Umfang von CHF 29'984.00, act. 237 S. 44), ist nicht nachvollziehbar, zumal hier die Vorinstanz dem Standpunkt des Berufungsbeklagten gefolgt ist. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die Vorinstanz die Aussage des Berufungsbeklagten in der persönlichen Befragung (Prot. VI S. 52) nicht vollständig zitiert haben soll, zumal hieraus nichts zuungunsten des Berufungsbeklagten abgeleitet wird (act. 237 S. 45). 6.3.3. Weiter sieht der Berufungsbeklagte eine "Vorverurteilung" in der aus seiner Sicht falschen Berechnung der Vorinstanz, welche einfach derjenigen der Berufungsklägerin folge (act. 237 S. 45/46). Die Berufungsklägerin verweist auf ihre Berechnung, welche diejenige der Vorinstanz ebenfalls kritisiert. Sie macht geltend, es seien weitere Bargeldbezüge im Umfang von CHF 12'100.00 zu berücksichtigen, worauf vorab einzugehen ist (act. 248 S. 22 i.V.m. S. 35 ff.). Der Berufungsbeklagte hat sich dazu nicht explizit geäussert, sondern auf seine Berechnung in der Anschlussberufungsbegründung verwiesen (act. 36 S. 27). Zutreffend ist, dass sich aus dem vorinstanzlichen Urteil der Betrag der Hinzurechnung in der
- 30 - Höhe von CHF 30'050.00 nicht ohne weiteres erschliesst. Hierauf weisen beide Parteien in ihrer Berufung hin. Nicht in Frage gestellt sind die von der Vorinstanz aufgelisteten Bezüge des Berufungsbeklagten ab seinem Konto bei der F._____, Filiale … (act. 216 S. 34/5), von denen zugegebenermassen (Prot. VI S. 50 ff.) jedenfalls ein Teil davon im Tresor eingelagert wurde. Die Berufungsklägerin weist dabei zu Recht darauf hin, dass die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Bezüge des Berufungsbeklagten bei der F._____ (act. 216 S. 35) gemäss dem massgeblichen Valutadatum zeitlich ebenso mit dem Aufsuchen des Tresors zusammenfielen, wie bei den bereits berücksichtigten Bezügen. Damit erweist sich der Einwand der Berufungsklägerin in der Berufung, es seien zusätzlich zum von der Vorinstanz errechneten Betrag von CHF 81'459.00 CHF 12'100.00 zu berücksichtigen, als zutreffend. Es ergibt sich dies zwanglos aus den Kontoauszügen für die Bezüge vom 3., 7., 21. und 27. Mai 2013, vom 5. Juni 2013, vom 6. August 2013, vom 15. und 24. September 2013 sowie vom 5. Oktober 2013 sowie aus den dokumentierten Besuchen beim Tresor an denselben Daten (act. 42/4 und act. 127). Der Einwand des Berufungsbeklagten, weder der Besitz eines Tresors oder die unbestrittene Deponierung von Bargeld im Tresor, noch die Verwendung von Bargeld überhaupt seien verboten und vermöchten den Beweis der Vermögensentäusserung zu erbringen (act. 237 S. 43), trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz mit den aufgrund der Akten ausgewiesenen Bezügen, deren Verwendung nur teilweise nachvollziehbar dargetan ist, bezüglich der nicht erklärten Differenz auf eine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB schliesst. Der Berufungsbeklagte setzte diesen Erwägungen nichts Substantielles entgegen. Auszugehen ist nach dem Gesagten von Hinzurechnungen in der Höhe von total CHF 93'599.00. Hievon sind unbestrittenermassen CHF 29'984.00 in Abzug zu bringen. 6.3.4 Der Berufungsbeklagte verweist mit Bezug auf die von ihm geltend gemachten erhöhten Bargeldausgaben in der Anschlussberufung erneut auf seine mit der Duplik eingereichte Zusammenstellung (act. 112/10) sowie die dazu gehö-
- 31 renden Beilagen (act. 237 S. 47), ohne allerdings darauf einzugehen, dass die Vorinstanz – mit Hinweis auf eben die Beilagen des Berufungsbeklagten – dargelegt hat, inwieweit sie diese als belegt erachtete und inwieweit nicht. Mit Ausnahme des Umstandes, dass von den im Zusammenhang mit dem Umzug verbundenen Barauslagen entgegen der Vorinstanz nicht nur die CHF 2'897.–, sondern weitere CHF 967.– belegt erscheinen (vgl. act 112/29), mithin total CHF 3'864.–, was dem Berufungsbeklagten neben den ausgewiesenen CHF 29'984.– (act. 112/30) anzurechnen ist, lässt sich zugunsten des Berufungsbeklagten hieraus nichts ableiten. Hinzuzurechnen sind damit CHF 59'751.00 (CHF 93'599.00 ./. 29'984.00 ./. 2'897.00 ./. 967.00). 6.3.5 Soweit der Berufungsbeklagte rügt, die Vorinstanz habe seine in der Stellungnahme zum Beweisergebnis vorgebrachten Erklärungen zu den Bankbezügen zu Unrecht nicht berücksichtigt (act. 237 S. 46/47), ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Rahmen der für das Güterrecht geltenden Verhandlungsmaxime, neue Vorbringen in der Stellungnahme zum Beweisergebnis nicht mehr berücksichtigt werden können. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich wird, was der Berufungsbeklagte aus dem Vorbringen für sich ableiten will. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. Gleiches gilt für allgemeine Kritik des Berufungsbeklagten zu den vorinstanzlichen Erwägungen VI.5.3.11 - 14 (act. 237 S. 49 - 52). 6.6 Im Berufungsverfahren streitig ist weiter, ob – wie die Berufungsklägerin geltend macht – die unbestrittenermassen erfolgte güterrechtliche Akontozahlung des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 100'000.00 bei der Errungenschaftsberechnung des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen ist oder nicht. Die Vorinstanz hat dies verneint und erwogen, dass dieser Betrag nicht bei der Berechnung der Errungenschaft, sondern erst in der Endabrechnung zu berücksichtigen sei (act. 216 S. 39/40). Sie folgte damit der Auffassung des Berufungsbeklagten, welche dieser vor Vorinstanz vertreten hatte (act. 110 S. 38 zu Ziff. 116). Demgegenüber wollte die Berufungsklägerin die CHF 100'000.00 zur Errungenschaft des Berufungsbeklagten hinzugerechnet wissen (act. 104 S. 50 Rz 116 und 117; act. 182 S. 17).
- 32 - Zu beurteilen gilt es Ziff. 8 der Eheschutzvereinbarung der Parteien vom 10. Juni 2013 mit folgendem Wortlaut (act. 4/22 Ziff. 8): "8. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin innert 30 Tagen ab Unterzeichnung des vorliegenden Vergleichs Fr. 100'000.– akonto Güterrecht zu bezahlen." Dass die Zahlung wie vereinbart und als "akonto Güterrecht" erfolgte, ist nicht bestritten. Akonto bedeutet Anzahlung, Abschlagszahlung (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Akontozahlung), Akonto Güterrecht heisst – auch das ist unbestritten – dass eine Anrechnung an den güterrechtlichen Anspruch der Berufungsklägerin erfolgen soll. Dieser stand damals noch nicht fest, die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien stand im Zeitpunkt der Vereinbarung noch aus und es war im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht darüber zu befinden; die Parteien hatten auch Anträge in diese Richtung gestellt (act. 4/18 und 4/20). Gemäss Wortlaut der Vereinbarung waren damit die fraglichen CHF 100'000.00 in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen und alsdann zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin von ihrem Anspruch bereits CHF 100'000.00 erhalten hatte. Auch insoweit erweist sich damit der Einwand der Berufungsklägerin als zutreffend. 6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich auf Seiten des Berufungsbeklagten die Errungenschaft wie folgt zusammensetzt: Sparen 3 Konto F._____ 7 CHF 62'613.00 Errungenschaftsanteil USD Konto 8 CHF 10'628.00 F._____ Mieterkautionssparkonto 9 CHF 7'814.00 ½ Mieterkautionskonto H._____ CHF 5'066.00 Steuerrückvergütung CHF 25'157.00 F._____ Wertschriftendepot 6 CHF 53'806.00 F._____ Privatkonto 10 CHF 28'808.00 Interactive Brokers Konto 11 CHF 33'771.00 Hinzurechnungen CHF 59'751.00 Geleistete Akontozahlung CHF 100'000.00
- 33 - Total Errungenschaft Beklagter CHF 387'414.00
6.8.1 Mit Bezug auf die Errungenschaft der Berufungsklägerin ging die Vorinstanz davon aus, der Berufungsbeklagte habe die von ihm behauptete Hortung von CHF 54'047.00 nicht beweisen können, und bezüglich des von ihm behaupteten Mehrverbrauchs von CHF 51'732.00 habe er nicht behauptet, das Geld sei verschenkt oder beiseite geschafft worden (act. 216 S. 30/31). 6.8.2 Der Berufungsbeklagte rügt in der Anschlussberufung, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen er habe einen überhöhten Verbrauch der Berufungsklägerin behauptet. Vielmehr habe er dargelegt, dass sie einen zu hohen Verbrauch deklariert habe. Wortreich und in Wiederholung seiner vorinstanzlichen Vorbringen macht er sodann Angaben zu den "unterhaltsrechtlichen Massnahmen zur Vermögensentäusserung", die er allerdings selbst als im güterrechtlichen Zusammenhang nicht relevant bezeichnet (act. 237 S. 33). Bei den "güterrechtlichen Massnahmen der Berufungsklägerin zur Vermögensentäusserung" macht er erneut geltend, dass die Ausgaben nach der Trennung bis zum güterrechtlichen Stichtag gleich hoch gewesen seien wie vor der Trennung, die Ausgaben aber optisch hoch gehalten worden seien und das Geld beiseitegeschafft worden sei. Er, der Berufungsbeklagte, sei der Berufungsklägerin auf die Schliche gekommen, weil schlicht nicht möglich sei, dass diese mit dem Sohn C._____ gleich viel Geld verbraucht habe wie vorher, als er, der Berufungsbeklagte, noch im ehelichen Haushalt gewohnt habe. Er verweist auf 4 stichhaltige Beweise, nämlich darauf, dass die Berufungsklägerin die Bankomatbezüge nicht habe mit Ausgaben belegen können, dass er, der Berufungsbeklagte, habe darlegen können, dass sich die durchschnittlichen Bankomatbezüge nach der Trennung bis zum Stichtag gegenüber 2012 um 63% erhöht hätten, dass die Bargeldbezüge der Berufungsklägerin vor dem Stichtag 25% ihrer durchschnittlichen monatlichen Gesamtausgaben ausgemacht und die Errungenschaft abgenommen habe, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn das Einkommen des Berufungsbeklagten wie von der Berufungsklägerin behauptet vor und nach der Trennung zur Deckung des gesamten Bedarf ausgereicht hätte. Der Berufungsbeklagte rügt ausserdem, es sei krass
- 34 unrichtig, wenn die Vorinstanz festhalte, dass sich aus den vor Vorinstanz gemachten Vorbringen und Beilagen nicht ableiten lasse, dass die Berufungsklägerin zugegeben habe, dass sie Bargeld gehortet habe. Gestützt auf die überhöht deklarierten Bargeldbezüge zwischen Trennung und güterrechtlichem Stichtag im Vergleich zu den monatlichen Bezügen 2012 resultiere eine Hinzurechnung von CHF 72'954.–. Er lasse sodann nicht gelten, dass ihm die Vorinstanz anlaste, er hätte keine Parteibefragung gefordert. Die Verfügung vom 21. August 2017 (act. 100) habe er als Substantiierungsaufforderung verstanden; er sei als Laie nicht angemessen darauf hingewiesen worden, dass er eine Parteibefragung oder Beweisaussage beantragen müsse (act. 237 S. 32 - 41). 6.8.3 Die Berufungsklägerin hat die Vorbringen bestritten und teilweise als unzulässig neu bezeichnet. Sie hält die vorinstanzlichen Erwägungen für richtig (act. 248 S. 15 - 20). 6.8.4 Mit seinen Vorbringen im Berufungsverfahren bekräftigt der Berufungsbeklagte den behaupteten Mehrbedarf der Berufungsklägerin im fraglichen Zeitraum. Er unterlässt es indes wie schon vor Vorinstanz, darzutun, wo die nicht verwendeten Barbezüge im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung gewesen sein sollen, so wie ihm dies in der Substantiierungsaufforderung gemäss Verfügung vom 21. August 2017 (act. 110 S. 13) ausdrücklich aufgegeben worden war. Auch die von ihm erwähnten Urkunden des vorinstanzlichen Verfahrens vermögen dies nicht darzutun. Er kam insoweit seiner Substantiierungspflicht nicht hinreichend nach, was die Vorinstanz korrekt festhielt. Seine Rüge, er hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass er die Beweismittel der persönlichen Befragung oder Beweisaussage hätte ausdrücklich anrufen müssen, geht daher ins Leere, weil eine Beweisführung nur für hinreichend substantiierte Behauptungen überhaupt in Frage kommen kann. Genügte das Vorbringen des Berufungsbeklagten nicht, um auf eine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB schliessen zu können, dann ist die Feststellung der Vorinstanz, es bleibe hinsichtlich der Errungenschaft der Berufungsklägerin bei einem Rückschlag, nicht zu beanstanden. Nur ergänzend sei festgehalten, dass im Unterschied zu den Hinzurechnungen bei der Errungenschaft des Berufungsbeklagten bei der Berufungsklägerin
- 35 eben nicht behauptet, aufgrund der Belege nachgewiesen und teilweise auch eingeräumt ist, dass Bargeldbezüge teilweise im Tresor deponiert wurden. Insoweit ist die Behauptungs- und Sachlage bei der Errungenschaft der Berufungsklägerin anders als beim Berufungsbeklagten und erheischt auch eine andere Beurteilung. Es kann bei diesem Ergebnis letztlich offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Anschlussberufung unzulässige Noven enthalten. 6.9 Die güterrechtliche Auseinandersetzung stellt sich zusammenfassend wie folgt dar: Die Errungenschaft der Berufungsklägerin weist einen Rückschlag aus und ist nicht beachtlich (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Hälftig unter den Parteien zu teilen ist die Errungenschaft des Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 387'414.00, es resultiert ein Anspruch der Klägerin von CHF 193'707.00. Hievon kommen CHF 100'000.00, welche sie akonto bereits bezogen hat, in Abzug. Sie hat damit Anspruch auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 93'707.00.
7. Bedarf C._____ 7.1 Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2005, einen Barbedarf von CHF 2'925.– zugrunde. Die Berufungsklägerin rügt in der Berufung, die Vorinstanz habe sich trotz geltender uneingeschränkter Offizialmaxime nicht zum gebührenden Bedarf von C._____ geäussert, einzelne Bedarfspositionen zu niedrig oder gar nicht berücksichtigt und den allfälligen Fehlbetrag nicht festgehalten (act. 212 S. 7 - 12). Der Berufungsbeklagte bestreitet das Vorbringen (act. 236 S. 4 - 6) und macht seinerseits für den Sohn einen tieferen Bedarf geltend (act. 237 S. 56 - 59), wozu die Berufungsklägerin wiederum in der Anschlussberufungsantwort Stellung genommen hat (act. 248 S. 28 - 30). Es ist nachstehend soweit notwendig auf die Vorbringen einzugehen. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Grundlagen für die Festlegung des Bedarfs von C._____ zutreffend dargelegt hat: Das seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehende Unterhaltsrecht unterscheidet beim Kinderbedarf zwischen
- 36 - Bar- und Betreuungsunterhalt. Daneben steht wie bereits bis anhin der Naturalunterhalt, der durch den betreuenden Elternteil geleistet wird. Ist die persönliche Betreuung die für das Kind bestmögliche und führt diese dazu, dass der betreuende Elternteil für seine eigenen Lebenshaltungskosten (teilweise) nicht aufkommen kann, so hat das Kind Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dies, nebst der Deckung des Barbedarfs, welcher die direkten Kosten abdeckt und je nach den finanziellen Verhältnissen neben dem Grundbedarf, Wohnanteil, Krankenkassenkosten u.a. auch Positionen für Freizeit und Ferien enthalten kann. Die Vorinstanz hat bei den einzelnen Bedarfspositionen die finanziellen Verhältnisse der Parteien berücksichtigt und kam im Ergebnis auf den vorgenannten Bedarf. Dieser wird mit den gemäss vorinstanzlichem Entscheid zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträgen gedeckt, weshalb entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 212 S. 8 ff.) auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz keinen Mankobetrag gemäss Art. 286a ZGB festgehalten hat. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den von ihr festgestellten Bedarf für C._____ als den den finanziellen Verhältnissen der Familie angemessenen erachtete. Dies wird nachfolgend bei der Erörterung der umstrittenen Einzelpositionen zu überprüfen sein. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsbeklagten, wenn er geltend macht, bei der erstmaligen Einbringung des Begriffs des "gebührenden Bedarfs" handle es sich um ein unzulässiges Novum der Berufungsklägerin (act. 237 S. 4, S. 7 u.w.). Abgesehen davon, dass im Bereich der Kinderbelange Noven zulässig wären, sind in tatsächlicher Hinsicht die Vorbringen der Berufungsklägerin nicht neu; sie bringt einzig deren Qualifikation als "gebührend" neu ein, was zulässig ist. Was als gebührender Unterhalt zu geltend hat, richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen. Dabei ist dieser regelmässig höher als der betreibungsrechtliche Bedarf, von welchem der Berufungsbeklagte denn auch zu Recht nicht ausgeht. 7.3 Im Berufungsverfahren unumstritten und auch aufgrund der Offizialmaxime nicht in Zweifel zu ziehen sind die nachfolgenden Bedarfspositionen: Grundbetrag CHF 600 Kommunikationskosten CHF 50 Mobilitätskosten CHF 112
- 37 - Taschengeld CHF 50 7.4 Wohnkosten: Die Vorinstanz billigte C._____ einen Wohnkostenanteil von CHF 1'500.00 zu, davon ausgehend, dass zwar fraglich sei, ob das von der Berufungsklägerin mit dem Sohn nach wie vor bewohnte 6,5-Zimmer-Einfamilienhaus noch als angemessen betrachtet werden könne. Da der Berufungsklägerin selbst indes insbesondere ab Juli 2019 ein eigenes Einkommen von CHF 6'350.00 angerechnet werde, sei der Wohnkostenanteil auf den CHF 1'500.00 zu belassen. Die Berufungsklägerin stellt dies in der Berufung nicht in Frage, wogegen der Berufungsbeklagte Wohnkosten von CHF 800.00 für angemessen hält, davon ausgehend, dass der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten die gleichen Mietkosten anzurechnen seien (act. 237 S. 57). Er weist sodann darauf hin, dass auch die Berufungsklägerin noch in der Replik davon ausgegangen sei, es seien später nur CHF 1'000.00 zu berücksichtigen. Auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid geht der Berufungsbeklagte nicht ein. Zu Recht weist er hingegen darauf hin, dass die Berufungsklägerin selbst in der vorinstanzlichen Replik für den Zeitpunkt nach der Scheidung im Bedarf von C._____ Wohnkosten von CHF 1'000.00 einsetzte (act. 104 S. 82). Es trifft zwar zu (act. 248 S. 28), dass es in Kinderbelangen nicht in erster Linie darauf ankommt, welche Anträge die Parteien stellen, hingegen ist es unter Berücksichtigung der scheidungsbedingt eingeschränkteren finanziellen Möglichkeiten nicht angezeigt, höhere Kosten zu berücksichtigen als geltend gemacht wurden; dies auch dann nicht, wenn von einem höheren Einkommen der Berufungsklägerin ausgegangen wird. Für die Wohnkosten von C._____ sind damit CHF 1'000.00 einzusetzen. 7.5. Die Vorinstanz berücksichtigte alsdann die effektiven Krankenkassenkosten sowie zusätzliche Gesundheitskosten (inkl. Zahnarztkosten) von CHF 50.00 im Bedarf von C._____ (act. 216 S. 43). Die Berufungsklägerin will die erhöhten aktuellen Krankenkassenkosten sowie monatlich CHF 314.00 (CHF 14.00 pro Monat Selbstbehalt und CHF 300.00 Zahnarztkosten) berücksichtigt haben. Sie verweist dabei auf die bereits vor Vorinstanz eingereichten Belege, insbesondere die zahnärztliche Kostenschätzung über CHF 15'500.00 (act. 59/22; act. 212 S. 9). Der
- 38 - Berufungsbeklagte lehnt es insbesondere ab, die Kostenprognose für die Behandlung der Zähne von C._____ aus dem Jahr 2016 als wiederkehrende Ausgabe für die nächsten fünfzehn Jahre zu berücksichtigen (act. 236 S. 5). Die von der Berufungsklägerin bereits mit der Klagebegründung ins Recht gelegte Kostenschätzung vom 25. September 2015 (act. 59/22), worauf sich die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren wieder beruft, ist vom Berufungsbeklagten so nicht bestritten. Es muss gestützt darauf von ausserordentlichen und regelmässigen, notwendigen Zahnarztkosten für C._____ ausgegangen werden. Demgemäss (act. 59/22 S. 2) fallen ab September 2015 (als C._____ rund 10 Jahre alt war) bis zu dessen Alter 28 die erwähnten CHF 15'500.00 an, oder (über den Zeitraum von 18 Jahren) monatlich rund CHF 72.00. In der Replik (act. 104 Rz 208 und act. 106/36) wies die Berufungsklägerin zahnärztliche Kosten für C._____ für einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren von monatlich rund CHF 205.00 sowie kieferorthopädische Kosten von total CHF 243.50 monatlich aus. Letztere bezeichnet die Berufungsklägerin zu Recht nicht als regelmässige Kosten (act. 104 S. 83 und act. 212 S. 9). Sie fallen ausser Betracht. Ausgewiesen erscheinen damit unter Berücksichtigung des Selbstbehalts CHF 86.00 pro Monat. 7.6 Für auswärtige Verpflegung berücksichtigte die Vorinstanz einen zusätzlichen Betrag von CHF 65.00 pro Monat (CHF 6.00 bis CHF 7.00 pro Mahlzeit in der Schulmensa; act. 216 S. 45). Die Berufungsklägerin erachtet dies unter Hinweis auf die ausgewiesenen Preise und den Essensbedarf eines Teenagers als zu wenig. Sie verlangt die Berücksichtigung von CHF 12.00 pro Tag oder (bei 13 Schulferienwochen) CHF 195.00 pro Monat (act. 212 S. 10). Der Berufungsbeklagte folgt der Auffassung der Vorinstanz (act. 237 S. 58). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Nahrung grundsätzlich im Grundbetrag enthalten sind und nur ein erhöhter Bedarf zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtliche Existenzminimums vom 16. September). Wenn sie gestützt darauf, einen zusätzlichen Betrag von CHF 65.00 pro Monat berücksichtigte, ist
- 39 dies nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin setzt sich mit dieser Argumentation denn auch nicht auseinander. 7.7 Für die Schulkosten berücksichtigte die Vorinstanz zusätzlich CHF 100.00 im Bedarf von C._____ (act. 216 S. 45). Die Berufungsklägerin macht wie schon vor Vorinstanz geltend, es seien für Musikunterricht und zusätzliche Schulkosten CHF 196.00 pro Monat zu berücksichtigen, die Vorinstanz sei von Kosten an der Kantonsschule I._____ ausgegangen, wo C._____ gar nicht gewesen sei. Sie verweist dabei auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz (act. 212 S. 10). Der Berufungsbeklagte macht geltend, der Musikunterricht gehöre nicht zum gebührenden Bedarf (act. 236 S. 6). Des weiteren habe C._____ den Musikunterricht abgebrochen, um sich aufs Gymnasium und die anderen Hobbies zu konzentrieren; mit den CHF 100.00 sei den zusätzlichen Kosten für Bücher und Schulreisen angemessen Rechnung getragen (act. 237 S. 58). In der Anschlussberufungsantwort hält die Berufungsklägerin fest, es gehe nicht um den Musikunterricht, sondern darum, dass die Vorinstanz von einer falschen Schule ausgegangen sei (act. 248 S. 29). Die Berufungsklägerin macht in der Berufung (act. 212 S. 10) selbst nicht geltend, C._____ besuche derzeit den Musikunterricht; darum geht es ihr gemäss eigener Aussage (act. 248 S. 29) nicht. Es sind als zusätzliche Schulkosten diejenigen, welche in der von C._____ besuchten Schule anfallen, zu berücksichtigen. Gestützt auf die von der Berufungsklägerin selbst eingereichte Aufstellung (act. 183/7) sind dies CHF 600.00 pro Jahr für Bücher und CHF 2'540.00 für 6 Jahre für Schulreisen. Die von der Vorinstanz berücksichtigten CHF 100.00 sind damit nicht zu beanstanden. 7.8 Für Hobbies hat die Vorinstanz einen Betrag von CHF 250.00 im Bedarf von C._____ eingerechnet. Es sei unbestritten, dass C._____ gerne und häufig Golf spiele. Es rechtfertige sich einen verhältnismässig hohen Betrag einzurechnen: Neben den Mitgliederbeiträgen für Golf (CHF 45.00 pro Monat), Judo (CHF 35.00 pro Monat und Pfadi (CHF 8.00 pro Monat) seien im angerechneten Betrag Kosten für Lager und Kurse enthalten.
- 40 - Die Berufungsklägerin will in der Berufung über diesen Betrag hinaus für das teure Hobby Golf, das auch beide Eltern pflegten, für das Juniorentraining (CHF 1'500.00 pro Jahr) weitere CHF 300.– berücksichtigt haben, sodann für Ferien CHF 600.00. Sie rügt, die Vorinstanz habe solche zu Unrecht nur bei ihr, und nicht auch bei C._____ berücksichtigt (act. 212 S. 11/12). Der Berufungsbeklagte bestreitet die Berücksichtigung des Betrages und - wie gesehen - generell die Berücksichtigung eines "gebührenden" Bedarfs (act. 236 S. 6/7 und S. 59); die Berufungsklägerin hält an ihrem Vorbringen fest (act. 248 S. 29/30). Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von CHF 250.00 im Bedarf von C._____ für die Ausübung der Hobbies wurde im Berufungsverfahren nicht kommentiert. Auch wenn man die neu geltend gemachten Kosten für das Juniorentraining von CHF 1'500.00 (act. 213/3), d.h. monatlich CHF 125.00 mitberücksichtigt, ist nicht ersichtlich, dass dieser Betrag erhöht werden müsste. Immerhin ist zu bemerken, dass das neue Vorbringen im Rahmen des Kinderbedarfs als zulässig zu betrachten ist und im Übrigen vom Berufungsbeklagten nicht bestritten ist, dass die Kosten mindestens für das Jahr 2018 auch tatsächlich anfielen. Zu einem Mehrbetrag bei den Hobbykosten kann dies indes nicht führen. Was die Frage der Ferien betrifft, so basiert die Berechnung der Berufungsklägerin auf ihrer eigenen Zusammenstellung (act. 59/15), auf welche sie auch im Berufungsverfahren verweist. Diese sind in der Höhe bestritten. Ob im Kinderbedarf Ferienkosten zu berücksichtigen sind, hängt von den finanziellen Verhältnissen ab, von denen ausgegangen werden kann. Diese sind nachstehend im Einzelnen noch zu ermitteln. 7.9 Es ergibt sich nach dem Gesagten folgender vorläufiger Bedarf für C._____: Grundbetrag CHF 600 Wohnkosten CHF 1'000 Krankenkasse CHF 154 Gesundheitskosten CHF 86 auswärtige Verpflegung CHF 65
- 41 - Kommunikationskosten CHF 50 Mobilitätskosten CHF 112 zusätzliche Schulkosten CHF 100 Hobbykosten CHF 250 Taschengeld CHF 50 Total (ohne Ferien) CHF 2'467
8. Nachehelicher Unterhalt - Allgemeines 8.1 Die Vorinstanz ging bei der Unterhaltsberechnung gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer lebensprägenden Ehe aus. Die im Zeitpunkt der Scheidung rund 5-jährige Trennung der Eheleute sei nicht derart lang, dass für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nicht auf die ehelichen Verhältnisse abzustellen sei. Als für die Berechnung massgeblich erachtete sie daher das Jahr 2012. Sodann stellte sie fest, der Berufungsbeklagte habe seinen Antrag, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB einen Unterhaltsanspruch zu versagen, zu spät vorgebracht, weshalb er damit nicht mehr zu hören sei (act. 216 S. 47 - 50). 8.2 Der Berufungsbeklagte bestreitet zunächst, dass die Ehe lebensprägend war (act. 236 S. 7 und act. 237 S. 61 ff.). Dem ist nicht zu folgen: Wie auch in dem vom Berufungsbeklagten selbst in diesem Zusammenhang zitierten Bundesgerichtsentscheid 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 ausdrücklich festgehalten, ist von einer lebensprägenden Ehe immer (auch) dann zu sprechen, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (eben dort E. 3.5.2 unter Verweis auf BGE 135 III 59 E. 4.1). 8.3 Zutreffend ist der Einwand des Berufungsbeklagten, dass die Lebensprägung der Ehe nicht automatisch zu einem Unterhaltsanspruch führt. Bei einer lebensprägenden Ehe ist in einem ersten Schritt zunächst der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich dabei bei lebensprä-
- 42 genden Ehen grundsätzlich nach dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 141 III 365 E. 3; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 4.3 u.a.; zum Ganzen: SCHWENZER/BÜCHLER, FamKomm Scheidung, Band I, 3.A., Art. 125 N 4f.; GLOOR/SPYCHER, BSK ZGB I, 6.A., Art. 125 N 3). Wenn die Parteien bereits sehr lange getrennt waren im Zeitpunkt der Scheidung, wird an die Verhältnisse nach der Trennung angeknüpft. Eine solche lange Trennung liegt aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. FamPra.ch 2006, S. 716ff.; BGE 130 III 537ff., E.2; BGer 5C.230/2003 vom 17. Februar 2004, E. 4.2.) bei der vorliegenden, rund 5-jährigen Trennung der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung, noch nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts an die Verhältnisse vor der Trennung und damit an jene von 2012 anknüpfte. Auf die Fortführung des während der Ehe zuletzt gelebten Standards haben die Ehegatten – bei genügenden Mitteln – Anspruch. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 141 III 465f. E. 3). 8.4 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Dieser Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ein Unterhaltsanspruch entsteht nur dann, wenn der ansprechende Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag. Diesfalls ist – bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners – ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGer 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.5.2 unter Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2; BGE 135 III 158 E. 4.3; BGE 134 III 145 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird nachstehend zu prüfen sein. 8.5 Für die Unterhaltsberechnung wird in der überwiegenden Anzahl der Fälle die zweistufige Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussbeteiligung angewendet. Ausgegangen wird vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum für beide Parteien, welches zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert wird. Die so berechneten familienrechtlichen Existenzminima sind
- 43 vom Gesamteinkommen beider Ehegatten abzuziehen. Verbleibt ein Überschuss, wird dieser grundsätzlich hälftig geteilt. Bei extrem günstigen Einkommensverhältnissen kann die einstufige, konkrete Berechnungsmethode zur Anwendung gelangen, welche sich am konkreten Bedarf der berechtigten Person orientiert. Der Unterhaltsberechtigte hat glaubhaft zu machen, dass er den verlangten Betrag zur Weiterführung des während der Ehe gelebten Lebensstandards benötigt. Wann sehr gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, bestimmt sich danach, ob nach Deckung des gebührenden Unterhalts aller Familienmitglieder noch weitere finanzielle Mittel vorhanden sind (SCHWEN- ZER/BÜCHLER, a.a.O., Art. 125 N 102 ff.). Die Vorinstanz folgte zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs der Berufungsklägerin im Jahr 2012 der von dieser angewandten einstufigen, konkreten Methode. Entsprechend unterblieb die Ermittlung der konkreten Leistungsfähigkeit der Parteien, bzw. des allein erwerbstätigen Berufungsbeklagten für die Festlegung des gebührenden Bedarfs der Berufungsklägerin. Ob im Jahr 2012 bei den Parteien Verhältnisse vorlagen, welche die Anwendung der einstufigen Methode nahelegten, wurde damit nicht geklärt. Mit seinem Einwand, der vorinstanzlich angenommene Bedarf sei zu hoch, scheint der Berufungsbeklagte eben dies zu beanstanden. Vor Vorinstanz hatte sich der (damals noch anwaltlich vertretene) Berufungsbeklagte allerdings zur Methodik nicht explizit geäussert (act. 68 S. 49) und auch im Berufungsverfahren wird die Methodik als solche nicht, wohl aber werden die einzelnen Bedarfspositionen beanstandet. Es muss im Folgenden daher sein Bewenden haben, eben diese Bedarfsermittlung zu überprüfen, soweit sie bestritten ist. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz der Unterhaltsberechnung alsdann die zweistufige Methode zugrunde gelegt hat. Dies war aufgrund der zwischenzeitlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen denn auch geboten. 8.6 Auch im Berufungsverfahren macht der Berufungsbeklagte geltend, ein Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin entfalle gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB. Er begründet dies mit der "jahrelangen Besuchsrechtsvereitelung, der Vermögensentäusserung im Güterrecht sowie der massiven Manipulation des gebüh-
- 44 renden Bedarfs" (act. 237 S. 61). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen des Berufungsbeklagten als verspätet erhoben qualifiziert und daher nicht zugelassen (act. 216 S. 49/50). Der Berufungsbeklagte erachtet die Argumentation der Vorinstanz gestützt auf die kurz vor bzw. nach Urteilsfällung eingetretenen neuen Tatsachen für überholt (act. 237 S. 62/63). Die Berufungsklägerin hält den Einwand des Berufungsbeklagten mit der Vorinstanz für verspätet und macht des weiteren geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 125 Abs. 3 ZGB auch nicht erfüllt wären (act. 248 S. 34). Gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB kann ein Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre. Das Gesetz selbst nennt drei Fälle, welche nicht abschliessend sind. Ein Fehlverhalten, das ausserhalb der gesetzlich erwähnten liegt, muss aber mit einem der Versagensgründe jedenfalls vergleichbar sein, um einen Ausschluss eines Unterhaltsbeitrages zu bewirken. Die Regelung soll restriktiv angewendet werden (BGer 5C.232/2004 vom 10. Februar 2005). Bei allen drei im Gesetz erwähnten Tatbeständen steht ein Verstoss gegen die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft im Vordergrund. Die geltend gemachte (und bestrittene) Besuchsrechtsvereitelung fällt damit zum vornherein ausser Betracht. Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, erweist sich aber auch die der Berufungsklägerin vorgeworfene "Vermögensentäusserung im Güterrecht" als nicht gerechtfertigt und das Gleiche gilt auch für die behauptete Manipulation des Bedarfs, weil Anhaltspunkte für eine Manipulation fehlen. Damit fällt ein Ausschlussgrund gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB ausser Betracht, ohne dass auf die Frage der Zulässigkeit noch einzugehen werden braucht.
9. Gebührender Bedarf der Berufungsklägerin im Jahr 2012 9.1 Die Vorinstanz ermittelte für die Berufungsklägerin einen im Jahre 2012 massgeblichen gebührenden Bedarf von rund CHF 9'200.00 inkl. Steuern (act. 216 S. 52 - 67). Sie stützte sich dabei wie gesehen in Anwendung der einstu-
- 45 figen, konkreten Methode im Wesentlichen auf die von der Berufungsklägerin detaillierten Aufstellungen mit Belegen, welche diese in der Klagebegründung eingebracht hatte (act. 57 S. 33 ff. und act. 59/14-15). Der Berufungsbeklagte habe sich dazu sowohl in der Klageantwort wie auch in der Duplik nur rudimentär geäussert, die einzelnen Vorbringen nicht substantiiert bestritten und sich mit den hunderten von Einzelpositionen nicht auseinandergesetzt, sondern den Bedarf aufgrund einer eigenen Berechnung mit CHF 6'118.00 beziffert (vgl. act. 68 S. 59). Ausserdem habe er geltend gemacht, dass nicht vom gebührenden Bedarf ausgegangen werden könne, da die Berufungsklägerin die Kosten absichtlich hoch gehalten habe und diese mit dem Einkommen nicht mehr gedeckt werden könnten (act. 216 S. 50/51). Nach Prüfung der einzelnen, eingereichten Belege sowie der Pauschalierung einzelner Positionen kam die Vorinstanz zum Schluss, der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin liege nicht bei CHF 18'715.00 wie von ihr geltend gemacht, sondern bei CHF 9'200.00 pro Monat. 9.2 Die Berufungsklägerin rügt in ihrer Berufung die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen im allgemeinen, beschränkt sich aber darauf, die Positionen Mobilität, Vorsorgeunterhalt und Altersvorsorge konkret anzufechten (act. 212 S. 14 ff.). Hierauf wird noch einzugehen sein. 9.3.1 Der Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort zunächst erneut geltend, der Bedarf sei von der Berufungsklägerin manipuliert worden. Er nimmt – neu – im Einzelnen Bezug auf die von der Berufungsklägerin eingereichten Belege und hält die von ihr geltend gemachten Kosten für um mindestens CHF 4'780.00 pro Monat zu hoch (act. 236 S. 8/9). Unklar bleibt, was er daraus ableiten will, hat doch die Vorinstanz den Bedarf der Berufungsklägerin um wesentlich mehr als CHF 4'780.00 pro Monat gekürzt. Es kann damit offen bleiben, ob die in diesem Zusammenhang erfolgten Behauptungen in der Berufungsantwort noch zulässig sind oder nicht. 9.3.2 In der Anschlussberufung bestreitet der Berufungsbeklagte insbesondere den Vorwurf, sich vor Vorinstanz nicht substantiiert mit dem Bedarf der Berufungsklägerin auseinandergesetzt zu haben. Er verweist auf seine Vorbringen in der Klageantwort und der Duplik (act. 68 und act. 110) sowie seine eigenen Zu-
- 46 sammenstellungen, insbesondere act. 112/10 und 112/34. Er bestreitet indes nicht, dass die von der Berufungsklägerin zusammengetragenen Ausgaben gemäss act. 59/15 tatsächlich getätigt wurden. Diese Ausgaben hätten indes nicht dem gebührenden Bedarf entsprochen, sondern seien eben manipuliert bzw. überhöht. In der vorinstanzlichen Duplik hatte der Berufungsbeklagte geltend gemacht, dass sich die Berufungsklägerin einen Lebensstandard von monatlich CHF 20'000.00 nur aufgrund der Boni habe leisten können, welche nun gänzlich entfallen seien (act. 110 S. 102). Der monatliche Bedarf der ganzen Familie hat nach der Darstellung des Berufungsbeklagten im Jahr 2012 CHF 21'309.00 betragen (act. 237 S. 66 mit Verweis auf act. 112/34), wobei 25% zu hoch ausgewiesen seien (richtig sei CHF 15'982.00). Nach der von der Berufungsklägerin vor Vorinstanz angenommenen Aufteilung entfielen davon je 40% auf die Parteien und 20% auf C._____, der gebührende Bedarf betrage demnach CHF 6'393.00 (act. 237 S. 66). Die Berufungsklägerin hält diese Behauptung für neu und unzulässig (act. 248 S. 34). Vorab ist hiezu festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte zwar vor Vorinstanz den aus seiner Sicht überhöhten Bedarf der Berufungsklägerin wortreich und wiederholt bestritten hat. Ebenso hat er – worauf er in der Anschlussberufung verweist – dargestellt, von welchem Bedarf aus seiner Sicht auszugehen ist (act. 68 S. 59 - 63 und act. 110 S. 79). Die Vorinstanz hat indes zu Recht festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen von der Berufungsklägerin eingereichten Belegen nicht erfolgt ist. Eine solche erfolgte entgegen seiner Darstellung auch in der Duplik nicht (act. 110 S. 18 - 25), beziehen sich doch seine dortigen Ausführungen nicht auf das Jahr 2012, sondern auf den Zeitraum zwischen der Trennung (26. April 2013) der Parteien und dem 24. Juni 2015. Für das Jahr 2012 liegt einzig die Aufstellung gemäss act. 112/34 im Recht mit den vom Berufungsbeklagten behaupteten Kosten für die ganze Familie. In der Anschlussberufung rechnet der Berufungsbeklagte den Bedarf neu (act. 237 S. 66, vgl. auch act. 236 S. 10), ohne darzutun, weshalb dies – insbesondere aufgrund seiner in der vorinst