Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC180011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2017 (FE170332-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 schied das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) die Ehe der Parteien und genehmigte deren (umfassende) Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vom 27. November 2017, welche sie unter Mitwirkung der Vorinstanz anlässlich der Anhörung vom gleichen Tag geschlossen hatten (Urk. 32 = Urk. 38). b) Gegen dieses ihm in der begründeten Ausfertigung am 16. Februar 2018 zugestellte Urteil (Urk. 34) hat der Gesuchsteller am 19. März 2018 fristgerecht eine als "Einwand" überschriebene Berufung erhoben (Urk. 37). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 38 S. 9). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen sodann beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617; Bähler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 289 N 19). b) Die Berufung enthält keine Anträge (Urk. 37). Der Gesuchsteller macht darin geltend, er sei an der Anhörung emotional und moralisch nicht in der Verfassung gewesen, alles so darzustellen, wie es effektiv sei; er führt sodann aus, er sei mit dem Verzicht auf den Ausgleich der Pensionskassenguthaben nicht einverstanden (Ziffer 1), sein aktueller und zukünftiger Lohn sei doch nicht so hoch wie vermutet (Ziffer 2), die Schulden sollten unter Berücksichtigung der Mietkauti-
- 3 on und der von ihm geleisteten Abzahlungsraten neu verteilt werden, auch die Krankenkasse sei höher als kalkuliert (Ziffer 3), und schliesslich habe er erfahren, dass die Gesuchstellerin schon länger eine Beziehung mit einem anderen Mann habe, was er nicht finanzieren wolle (Ziffer 4). Damit ergibt sich auch aus der Begründung nicht, zu welchen genauen Unterhaltsbeiträgen der Gesuchsteller verpflichtet werden will bzw. zu welchem genauen Resultat die güterrechtliche Auseinandersetzung führen soll. Selbst wenn man den Antrag des Gesuchstellers auf hälftige Aufteilung der Schulden als genügend erachten würde, – in der Scheidungsvereinbarung waren die Steuerschulden 2016 und die Schulden Kreditkarte VISA dem Gesuchsteller und die Schulden Kreditkarten Coop und Viseca der Gesuchstellerin zugewiesen worden –, bringt er zur Begründung lediglich vor, er sei nicht mehr bereit, Fr. 800.– Mehrkosten zu bezahlen, zumal er bereits "die MigrolCard SFr. 466.–, VisaCard SFr. 2500.– und ManorCard SFr. 1000.– am abbezahlen [sei]". Damit vermag der Gesuchsteller aber keine offensichtliche Unangemessenheit der getroffenen Vereinbarung (Art. 279 Abs. 1 ZPO) darzutun. c) Hinsichtlich des Verzichts auf die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge könnte allenfalls ein Antrag auf hälftige Teilung derselben herausgelesen werden. Neben genügenden Anträgen muss die Berufung aber auch eine Begründung enthalten (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO; auch darauf wurde in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, Urk. 38 S. 9), d.h. in der Berufung muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; ohne eine solche Begründung kann auf die Berufung ebenfalls nicht eingetreten werden. Zur Teilung der Pensionskassenguthaben enthält die Berufung des Gesuchstellers jedoch keine Begründung, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bestehen sollte. d) Nach dem Gesagten – es sind keine Anträge vorhanden, und wo ein solcher ev. vorhanden wäre, fehlt eine Begründung – kann daher auf die Berufung des Gesuchstellers nicht eingetreten werden.
- 4 - 3. a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 37, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen gemäss Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 2 des Scheidungsurteils obliegen. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz
Beschluss vom 12. April 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 37, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...