Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 23. März 2017 in Sachen
A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 22. August 2016 (FE130718-L)
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1: Eingabe vom 13. August 2013) " 1. Es sei die am tt. Mai 2005 zwischen den Parteien geschlossene Ehe im Sinne von Art. 114 ZGB zu scheiden; 2. Es sei der Beklagten kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 3. Es seien die Nebenfolgen der Scheidung (Güterrecht, Vorsorgeausgleich) gerichtlich zu regeln; insbesondere sei festzustellen, dass der Kläger über keine Errungenschaft verfügt, beziehungsweise kein Vorschlag zu Gunsten der Beklagten resultiert; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
. Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 118 S. 1: Hauptverhandlung vom 14. April 2016; sinngemäss) 1. Es sei die Ehe nach Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 3. Es sei der Mietvertrag der ehelichen Wohnung an der C._____- Strasse … in … Zürich auf die Beklagte zu übertragen. 4. Es seien bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (unter Vorbehalt eines allfälligen Beweisverfahrens) die nachfolgenden Positionen zugunsten des Klägers zu berücksichtigen: Mietzinsdepot in der Höhe von rund Fr. 5'800.-- (act. 4/19); Ersatzforderung für den der Beklagten zugewiesenen Audi A3 in der Höhe von Fr. 12'864.-- (act. 17/5); Fr. 3'545.-- für die Beklagte bezahlte Gesundheitskosten (act. 100, S. 4); geleisteter Prozesskostenbeitrag aus dem Urteil vom 24. Oktober 2012 in der Höhe von Fr. 6'000.-- (EE120195-L). 5. Es sei der Pensionskassenausgleich nach Gesetz vorzunehmen (act. 18), wobei die entsprechenden Durchführbarkeitserklärungen noch einzuholen seien. 6. Nach Durchführung und Abschluss eines allfälligen Beweisverfahrens sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Rechtsbegehren zu präzisieren und allenfalls neu zu fassen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
- 3 - Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 15: Eingabe vom 13. Dezember 2013)
" 1. Die am tt. Mai 2005 geschlossene und seit dem 1. August 2011 getrennte Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar zum Voraus jeweils auf den 1. des Monats: Fr. 4'435.-- von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an während 4 Jahren; Fr. 2'000.-- von da an für weitere 4 Jahre. 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 4. Die Altersguthaben der Parteien seien im Sinne von Art. 122 ZGB gegenseitig auszugleichen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers."
. Modifiziertes Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 34: Klageantwort vom 28. April 2014) 1. Die am tt. Mai 2005 geschlossene und seit dem 1. August 2011 getrennte Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Klägerin [recte: Beklagten] einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Die Beklagte behält sich die Bezifferung des güterrechtlichen Anspruchs nach Einreichung der vom Kläger zur Edition verlangten Unterlagen vor. 4. Die Altersguthaben der Parteien seien im Sinne von Art. 122 ZGB gegenseitig auszugleichen. 5. Der Kläger sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, der Beklagten und dem Gericht Auskunft über seine Vermögenswerte in der Schweiz und im Ausland zu geben, insbesondere über folgende Konti / Vermögenswerte / etc., dies jeweils per 13. August 2013 und per heute: - 1, Migros Bank AG, Privatkonto; - 2, Migros Bank AG, Kontokorrent; - 3, Migros Bank, Sparkonto; - 4, Swissquote, CH, Privatkonto; - 5.WIR Bank, CH, Sparkonto; - 6.WIR Bank, CH, Sparkonto; - 7, UBS, CH, Privatkonto;
- 4 - - 8, UBS, CH, Sparkonto; - 9, UBS, CH, Privatkonto; - Gebundene Vorsorge Police Nr. 10 Generali - Verwendung und Verbleib der sich auf dem Konto 3, Migros Bank, Sparkonto per 31.12.11 befindlichen Fr. 300'000.--; - Abrechnung 2012 D._____ betr. Kläger - Kaufverträge BMW 525i und Audi A3 - Belege zum Rückkaufswert der Generali Vorsorge-Police per 18.8.13 - Belege zum Verbleib, Stand der UBS-Konten des Klägers (11, 7, 8 und 9) - Dok. zu Mietzinskautionen für Wohnungen E.______-Gasse und F.______-Strasse - AHV-Bescheinigungen für die Zeit der Ehe, insbesondere für 8.11- 10.12 - Mietvertrag und Belege zu Mietzins-Zahlungen zu Wg E.______-Gasse … - Belege zu Mietzins-Zahlungen zu Wg F.______-Str. … - Kontodetails zu seinen Migros Bank-Konten für 1.10-12.12 - Detaill. Anwaltsrechnungen RA Z._____ inkl. Belastungsanzeigen - Aktueller Auszug aus dem Mieterkautions-Konto ehel. Wg 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht): 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'940.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Hypothetisches Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 8'035.-- netto; - Erwerbseinkommen Beklagte: CHF 0.--; - Vermögen Kläger: CHF 0.--; - Vermögen Beklagte: CHF 0.--; - Bedarf Kläger mit dem ausserehelichen Sohn G._____: CHF 4'100.--; - Bedarf Beklagte: CHF 3'965.--.
- 5 - 4. Der Beklagten fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag: CHF 25.--. 5. Die Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto Nr. … des Klägers Fr. 88'460.– auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 6. Die H._____ AG, vertreten durch die I._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, den Mietvertrag über die bisherige eheliche Wohnung an der C._____-Str. …, … Zürich, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu übertragen. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 29'181.-- zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 8. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 20'000.-- festgesetzt. Die Dolmetscherkosten betragen CHF 1'275.--. 9. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'650.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dieser Anspruch auf Prozessentschädigung geht auf den Kanton über, wenn die Prozessentschädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich ist und die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen entschädigt wird. 11. [Mitteilungen] 12. [Rechtsmittel]
- 6 - Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Berufung (Urk. 156 S. 2):
1. Ziff. 2, 3, 4, 9 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. August 2016 im Verfahren Geschäfts-Nr. FE130718-L seien aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'072.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Ausrichtung der Parteientschädigungen seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzulegen. Im Falle der Abweisung von Ziff. 1 und 2 der Berufungsanträge seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten.
des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 165 S. 2): a) zur Berufung:
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin vom 26. September 2016 sei nicht einzutreten. Eventualliter sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 26. September 2016 vollumfänglich abzuweisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulasten der Berufungsklägerin.
b) zur Anschlussberufung:
1. In Abänderung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 22. August 2016 (Geschäfts-Nr. FE130718-L/U) sei der Beklagten kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt) zulasten der Beklagten.
- 7 der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Berufung und Anschlussberufung (Urk. 172 S. 2):
1. Der Antrag des Berufungsbeklagten, auf die Berufung der Berufungsklägerin sei nicht einzutreten, sei abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten.
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Der Kläger machte den vorliegenden Prozess am 13. August 2013 anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 157 S. 5 f.). Dieses wurde der Beklagten am 26. August 2016 zugestellt (Urk. 154). 1.2. Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Urk. 156) erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung mit den oben vermerkten Anträgen (Urk. 156). 1.2.1. Mit Beschluss der Kammer vom 17. November 2016 (Urk. 164) wurde das Armenrechtsgesuch der Beklagten abgewiesen; auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde aber verzichtet (Urk. 164). Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. 1.2.2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 beantwortete der Kläger die Berufung und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 165). 1.2.3. Im Sinne der Verfügung vom 9. Januar 2017 wurde dem Kläger die Auflage gemacht, im Zusammenhang mit seinem Armenrechtsgesuch weitere Unterlagen einzureichen. Das tat er mit Eingabe vom 9. Februar 2017 (Urk. 169; vgl. Urk. 171/1-3).
- 8 - 1.2.4. Mit Rechtsschrift vom 13. Februar 2017 (Urk. 172) nahm die Beklagte zum Antrag des Klägers Stellung, es sei auf ihre Berufung nicht einzutreten. Ferner beantwortete sie die Anschlussberufung des Klägers. 1.2.5. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 173) wurde dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom 13. Februar 2017 zugestellt; ferner wurde den Parteien eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung eingetreten sei. 1.2.6. In der Folge erstattete der Kläger unterm 8. März 2017 eine unverlangte Replikschrift (Urk. 174), die der Beklagten am 20. März 2017 zugestellt wurde (Urk. 175). Die Beklagte reichte sodann am 15. März 2017 eine Noveneingabe unter Vorlage eines vom 14. März 2017 datierenden Arztzeugnisses ein (Urk. 176 und 177). Schliesslich erstattete die Beklagte unterm 16. März sowie unterm 20. März 2017 weitere unverlangte Replikschriften (Urk. 179 und 180). 2. Teilrechtskraft 2.1. Mit Urteil vom 22. August 2016 sprach die Vorinstanz die Scheidung der von den Parteien am 25. Mai 2005 in Zürich geschlossenen Ehe aus und regelte die damit verbundenen Nebenfolgen (Urk. 157). Mit Rechtsschrift vom 26. September 2016 (Urk. 156) erhob die Beklagte Berufung, während der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 (Urk. 165) die Berufung beantwortete und überdies Anschlussberufung erhob. Die Parteien stellten die oben vermerkten Rechtsmittelanträge. 2.2. Die Berufung und Anschlussberufung hemmen den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend wurde deshalb das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Teilen am Tag nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist für den Kläger, d.h. am 10. Januar 2017, rechtskräftig (BK ZPO-STERCHI, Art. 315 N 5). 2.3. Bezüglich des Scheidungspunktes, des Vorsorgeausgleichs, der Zuteilung der Wohnung, der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Höhe der Gerichtskosten blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten (Dispositiv-Ziff. 1, 5, 6, 7 und 8). Insoweit ist es rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist.
- 9 - 3. Prozessuales 3.1. Mit Eingabe vom 15. März 2017 legte die Beklagte ein neues Beweismittel vor, nämlich ein vom 14. März 2017 datierendes Arztzeugnis, das ihren aktuellen Gesundheitszustand dokumentieren soll (Urk. 176 und 177). Bereits am 27. Februar 2017 war ihr aber angezeigt worden, dass sich das Verfahren im Stadium der Urteilsberatung befinde (Urk. 173). Nach Beginn dieser Phase ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr möglich, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit die Unterbrechung der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Damit bleibt die erwähnte Noveneingabe der Beklagten unbeachtlich. 3.2. Mit der Berufungsbegründung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.4.2016, E. 2.2). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 4.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien entgegenzunehmen. 4. Die Anträge der Beklagten zum nachehelichen Unterhalt und ihre Begründung 4.1. Ausgangslage. Der Kläger stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die Beklagte hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes ungenügende Berufungsanträge gestellt habe, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten sei. Im Folgenden sind diese Anträge, allenfalls auch ihre Begründung zu prüfen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass für die Regelung des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz, aber auch der Dispositionsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz führt dazu, dass einmal gestellte Anträge nur erweitert werden können, wenn die prozessualen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Namentlich führt er dazu, dass die Parteien gehalten sind, klare, detaillierte und bezifferte Rechtsbegehren zu allen Scheidungsfolgen
- 10 so zu stellen, dass ihre Anträge zum Urteil erhoben werden können (DOLGE, DIK- E-Komm-ZPO, Art. 277 N 10 f.). 4.2. Erstinstanzliches Verfahren 4.2.1. Da Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren – von den Prozesskosten abgesehen – der der Beklagten zustehende nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB ist, interessieren in dieser Hinsicht die entsprechenden Vorbringen der Parteien vor Vorinstanz. Beide Parteien haben schon vor der Durchführung des vorinstanzlichen Behauptungsverfahrens Anträge zum nachehelichen Unterhalt gestellt (Kläger in Urk. 1 und Beklagte in Urk. 15). Nach der Fristansetzung gemäss Art. 291 Abs. 3 ZPO am 6. Februar 2014 (vgl. Prot. I S. 5) lieferte der Kläger im Sinne dieser Bestimmung am 24. Februar 2014 die schriftliche Klagebegründung nach (Urk. 24). Hierauf erstattete die Beklagte am 28. April 2014 die schriftliche Klageantwort (Urk. 34). Am 11. Juni 2014 verfügte die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel (Prot. I S. 7). In der Folge erstattete der Kläger am 12. August 2014 die schriftliche Replik (Urk. 50) und die Beklagte am 28. November 2014 die schriftliche Duplik (Urk. 69). Die Parteien hielten mit ihren zweiten Vorträgen in den hier interessierenden Belangen an ihren früheren Anträgen fest. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. April 2016 erstatteten die Parteien weitere Vorträge (Prot. I S. 53-68). 4.2.2. Unwidersprochen weist der Kläger auf den Antrag der Beklagten hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes gemäss ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 hin, der wie folgt lautet (Urk. 165 Rz 11 mit Hinweis auf Urk. 15 S. 3): "2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar zum Voraus jeweils auf den 1. des Monats: Fr. 4'435.-- von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an während 4 Jahren; Fr. 2'000.-- von da an für weitere 4 Jahre." 4.2.3. Mit der Klageantwort vom 28. April 2014 stellte die Beklagte in dieser Hinsicht das folgende Rechtsbegehren (Urk. 34 S. 2): "2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Klägerin [recte: Beklagten] einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen."
- 11 - Im obergerichtlichen Verfahren weist sodann die Beklagte auf die folgende Passage ihrer Klageantwort hin (Urk. 172 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 34 S. 38 f.): "Wie ausgeführt ist der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich lebenslänglich zu bezahlen, d.h. im vorliegenden Fall bis zur Pensionierung des Klägers." 4.2.4. Mit der Duplikschrift vom 28. November 2014 hielt die Beklagte in diesem Zusammenhang fest (Urk. 69 S. 2): "Die Beklagte hält an ihren Anträgen gemäss Klageantwort vom 2. Juni 2014 fest." Der Kläger weist sodann mit der Berufungsantwort auf den folgenden Passus in der erstinstanzlichen Duplikschrift der Beklagten hin (Urk. 165 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 69 S. 10): "Die Beklagte stellt den Antrag auf Zusprechung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages. Die Dauer der Bezahlung wurde im Antrag nicht beschränkt, weshalb der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich unbeschränkt lange zu bezahlen ist. Selbstverständlich ist der Unterhaltsbeitrag nur so lange zu entrichten, als die Beklagte finanziell bedürftig ist. Entsprechend ist die Dauer der Unterhaltszahlung offen zu formulieren. Sollte die Beklagte arbeitsfähig werden, so stellt sich die Frage, welches Einkommen ihr dann möglich sein wird. Der Unterhaltsbeitrag passt sich entsprechend an." 4.3. Berufungsverfahren 4.3.1. Mit ihrer Berufungsschrift (Urk. 156 S. 2) stellte die Beklagte den Antrag, es seien die Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4, welche den nachehelichen Unterhalt bzw. dessen Rahmenbedingungen gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO betreffen, aufzuheben (Berufungsantrag Ziff. 1). Ferner stellte sie den folgenden Antrag: "2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'072.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats." Diesen Antrag begründete die Beklagte mit ihrer Berufung im Wesentlichen wie folgt: - "Grundsätzlich" sei "ein solcher" ehelicher Unterhalt unbefristet geschuldet (Urk. 156 S. 6). - Das Ende der Unterhaltspflicht knüpfe in der Regel an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen an, wobei je nach den konkreten finanziellen Verhältnissen auch nach Erreichen der Pensionierung ein reduzierter Unterhaltsbeitrag an die Unterhaltsberechtigte zu bejahen sei (Urk. 156 S. 6).
- 12 - - Die Ehe der Parteien sei lebensprägend gewesen, weshalb der Kläger "grundsätzlich" dazu verpflichtet werden müsse, einen unbefristeten nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu bezahlen (Urk. 156 S. 7). - Da im vorliegenden Verfahren eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Berufungsklägerin nicht abgeschätzt werden könne, sei die Dauer des Unterhaltsbeitrags des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin mindestens auf den Eintritt der AHV-Berechtigung des Klägers zu befristen (Urk. 156 S. 8). - Wenn es die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten erlaubten, sei "gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nach Erreichen der Pensionierung ein zumindest reduzierter Beitrag an die Berufungsklägerin zu gewähren"(Urk. 156 S. 8). - Die von der Vorinstanz angeordnete Unterhaltsdauer sei auf Grund der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung "als zu kurz zu bezeichnen" (Urk. 156 S. 10). - Entsprechend der von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtspraxis "müsste" im vorliegenden Fall bei einer Dauer des Zusammenlebens von 6½ Jahren ein Unterhalt wenigstens für 13 Jahre zugesprochen werden, d.h. bis ins Jahr 2024 (Urk. 156 S. 10). - Da entgegen dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid im Falle der Beklagten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitlich nicht festgelegt werden könne, sei der Unterhaltsbeitrag auf unbestimmte Dauer festzulegen (Urk. 156 S. 10). 4.3.2. Mit seiner Berufungsantwort stellte der Kläger den Antrag, es sei auf den Berufungsantrag der Beklagten nicht einzutreten (Urk. 165 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 (Urk. 172) zum Nichteintretensantrag des Klägers führte die Beklagte Folgendes aus: - Eine genaue Bezifferung ihres Antrages sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen, da "zunächst" keine Belege des Klägers vorgelegen seien und lange nicht bekannt gewesen sei, wieviel Einkommen, Provisionen und Boni der Kläger verdient habe (Urk. 172 S. 3 f.). - Wegen des sich stets verändernden Gesundheitszustandes der Beklagten hätten die Unterhaltsberechnungen stets den neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen (Urk. 172 S. 4). - Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren "gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Begrenzung beantragt" (Urk. 172 S. 5). - Die Vorinstanz hätte "bei korrekter Anwendung der von ihr selbst zitierten bundesgerichtlichen Urteile … eine höhere als die verfügte Unterhaltsdauer verfügen müssen" (Urk. 172 S. 5). - Gestützt auf die zahlreichen in der Berufungsschrift zitierten Bundesgerichtsentscheide "ist der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten
- 13 zeitlich unbeschränkt zu verfügen", weshalb die Beklagte "keine zeitliche Beschränkung beantragt" habe (Urk. 172 S. 5). 4.3.3. Schliesslich wehrt sich die Beklagte gegen den Vorwurf des Klägers, vor Obergericht "eine unzulässige Ausweitung der erstinstanzlichen Anträge" vorgenommen zu haben, denn sie verlange ja "einen geringeren, dafür aber zeitlich unbefristeten Unterhaltsbeitrag". "Zur Vermeidung diesbezüglicher Diskussionen" stellte die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 13. Februar 2017 allerdings einen neuen Berufungsantrag, indem sie nun neu die "beantragte Unterhaltsdauer auf den Eintritt der Pensionierung" des Klägers "beschränkt". "In diesem Sinn" ersetzt die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 13. Februar 2017 den Berufungsantrag Ziff. 2 durch einen neuen Antrag, der wie folgt lautet (Urk. 172 S. 5 f.): "Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt. Dezember 2038 (Eintritt des AHV-Pensionsalters des Beschwerdegegners) einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'072.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats." 5. Beurteilung der Berufung: Nachehelicher Unterhalt 5.1. Allgemeines. Der Kläger beanstandet mit der Berufungsantwort den Berufungsantrag der Beklagten (Urk. 165 S. 2 und Rz 6-15). Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Gemäss Art. 311 ZPO hat der Berufungskläger in der Berufungsschrift darzulegen, weshalb er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Damit sind in der Berufungsschrift konkrete Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Ein solches Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle seiner Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Daraus folgt insbesondere auch, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind, was sich nicht zuletzt ausdrücklich aus Art. 315 Abs. 1 ZPO ergibt. Lediglich konkrete Berufungsanträge ermöglichen es der Gegenpartei, sich mit der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO) und sich darüber zu entscheiden, ob sie Anschlussberufung erheben will (BGE 137 III 617 E. 4.3). Nur ausnahmsweise kann auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren eingetreten werden, wenn sich nämlich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher
- 14 - Betrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2). Liegen ungenügende Berufungsanträge vor, so ist dem Berufungskläger namentlich auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Ergänzung der Berufungsanträge anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4). 5.2. Das (erstinstanzliche) Rechtsbegehren der Beklagten. Die Klage auf nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB ist eine sog. actio duplex. Ohne formell Widerklage erheben zu müssen, kann die beklagte Partei daher selbständige Rechtsbegehren stellen (BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 84 N 21; LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz 6.34). 5.2.1. Mit ihrem vor Vorinstanz formulierten Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Urk. 15 S. 3) verlangte die Beklagte im Rahmen einer actio duplex betragsmässig und zeitlich limitierte Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB. Weil eine actio duplex vorliegt, kommt diesem Rechtsbegehren ungeachtet der Parteirollen im Prozess die Funktion einer Leistungsklage im Sinne von Art. 84 ZPO zu, welche zukünftige Ansprüche zum Gegenstand hat (ZK ZPO-BOPP/BESSENICH, Art. 84 N 12). Damit ist das Rechtsbegehren gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Dieses Erfordernis ist Ausfluss des allgemeinen Gebots der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, das auf der Dispositionsmaxime beruht (FÜLLEMANN DIKE-Komm-ZPO, Art. 84 N 4). Bei Unterhaltsklagen gehört dazu auch die Angabe, für welchen Zeitraum der geforderte Betrag geschuldet sein soll. Das Rechtsbegehren der Beklagten gemäss ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2013 war so formuliert, dass es zum Urteilsdispositiv hätte erhoben werden können. Die Beklagte irrt indessen, wenn sie mit ihrer Berufung darlegt, sie sei ohne weiteres befugt, jederzeit statt eines höheren Unterhaltsbeitrages für eine bestimmte Zeit einen geringeren, dafür aber "zeitlich unbefristeten Unterhaltsbeitrag" zu fordern, denn "unter dem Strich" resultiere damit "letztlich keine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages" (Urk. 172 S. 5). Je nach Konstellation mag das unter Umständen zwar streitwertneutral sein; indessen wird so das Rechtsbegehren verändert. 5.2.2. Bei einer Leistungsklage, wie das eine Unterhaltsklage ist, kann in den in Art. 85 ZPO geregelten Ausnahmefällen einstweilen auf eine Bezifferung verzichtet werden, wenn dies nämlich dem Ansprecher nicht möglich oder unzumutbar
- 15 ist. In solchen Fällen muss die Bezifferung allerdings nachgeholt werden, sobald der Ansprecher nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Wird das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt, so muss dies zumindest vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens der Fall sein. Ist dagegen ein Leistungsbegehren einmal beziffert und auch hinsichtlich der Dauer bestimmt formuliert, kann es nur noch unter den Voraussetzungen abgeändert werden, welche die Vorschriften über die Klageänderung vorgeben. Im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich das nach Art. 227 und 230 ZPO und im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 2 ZPO. 5.2.3. Mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 hat die Beklagte bezüglich des nachehelichen Unterhalts ein Leistungsbegehren gestellt, das sowohl bezüglich des Betrages als auch bezüglich des Zeitraumes klar bestimmt war (Urk. 15 S. 3; vgl. das oben in E. 2.2.1. wiedergegebene Rechtsbegehren). Damit trat die Fixationswirkung ein (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 251). Fest steht, dass die Beklagte in der Folge mit der Klageantwort ein anderes Rechtsbegehren gestellt hat (Urk. 34 S. 2; vgl. oben E. 2.2.2.). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beklagte je auf einen gesetzlichen Klageänderungsgrund berufen hätte. Auch die Durchsicht der Klageantwort (Urk. 34) ergibt das nicht. Damit hätte die Vorinstanz einzig das von der Beklagten zuerst gestellte, bezifferte und zeitlich bestimmte Rechtsbegehren beurteilen dürfen. Ohne den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen kann das Klagebegehren nicht einfach erweitert werden. Selbst bei korrekten Berufungsanträgen wäre etwas anderes auch im Berufungsverfahren nicht möglich. Unzulässig ist es daher, wenn die Beklagte vor Obergericht einen neuen materiellen Antrag stellt, ohne darzutun, dass die Voraussetzungen des Art. 317 ZPO gegeben sind. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 5.3. Nach dem Gesagten (vgl. oben E. 3.1.) kann auf eine Berufung nur dann eingetreten werden, wenn klar wird, was der Berufungskläger mit dem Rechtsmittel erreichen will. Gerade die Berufungsbegründung zeigt aber, dass die Beklagte selber ihren Antrag in durchaus widersprüchlicher Art versteht (vgl. oben E. 2.3.1): So machte sie dort wiederholt geltend, dass die Unterhaltsbeiträge vom Kläger
- 16 - "unbefristet" bzw. "auf unbestimmte Dauer" zu leisten seien. Anderseits führte sie aus, dass die Unterhaltsbeiträge "wenigstens für 13 Jahre" bzw. "bis ins Jahr 2024" zu leisten seien, um an wieder anderen Stellen zu sagen, dass die Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Klägers geknüpft sei, ohne zu sagen, wann dieser Zeitpunkt nach ihrem Dafürhalten gekommen sein wird. Und an anderer Stelle führte die Beklagte aus, dass nach "Erreichen der Pensionierung" "zumindest" ein "reduzierter" Betrag geschuldet sei. Zieht man in Betracht, dass die Beklagte zu Beginn des Prozesses einen klaren Antrag stellte, der ohne weiteres zum Urteilsdispositiv hätte erhoben werden können, ist angesichts des ohne nähere Begründung geänderten Rechtsbegehrens verbunden mit seinen widersprüchlichen Begründungen durchaus unklar, was die Beklagte effektiv will. Weder fehlende Belege noch der "sich stets verändernde Gesundheitszustand" der Beklagten rechtfertigten dieses prozessuale Vorgehen (so aber die Beklagte in Urk. 172 S. 3 f.). Unter diesen Umständen ist durchaus unklar, was die Beklagte mit ihrer Berufung erreichen will, weshalb auf sie auch aus diesem Grunde nicht einzutreten ist. Mit ihrer Klageantwort und auch mit ihrer Replik formulierte die Beklagte in dem hier interessierenden Punkte eine unbezifferte Leistungsklage. Das hätte die Beklagte aber, wenn sie nicht bereits zuvor ein beziffertes Rechtsbegehren gestellt hätte, nur unter den Voraussetzungen des Art. 85 ZPO tun dürfen, wobei die Bezifferung so oder anders im Sinne von Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO nachzuholen gewesen wäre. Eine nachträgliche Bezifferung thematisiert die Beklagte mit ihrer Berufung jedenfalls nicht. Diesen Weg hat daher die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht einschlagen wollen. 5.4. Auf die Berufung ist sodann auch aus einem dritten Grunde nicht einzutreten: Gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO sind im Urteilsdispositiv im Sinne der sog. Deklarationspflicht zwingend die finanziellen Eckpunkte des zugesprochenen Unterhaltsbeitrages anzugeben. Die Vorinstanz hat das mit den Dispositiv-Ziff. 3 und 4 ihres Urteils getan. Die Beklagte verlangt nun mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 1 die ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmungen, ohne zu sagen, durch welche Dispositivbestimmungen mit dem Berufungsentscheid der Deklarationspflicht nachgelebt werden soll.
- 17 - 6. Beurteilung der Berufung: Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Kläger auferlegt und ihm überdies eine reduzierte Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 7'650.00 zugesprochen. Selbst für den Fall, dass sie bezüglich des nachehelichen Unterhalts unterliegen sollte, verlangt die Beklagte mit der Berufung die Korrektur dieser Kosten- und Entschädigungsfolgen, und zwar in dem Sinne, dass die erstinstanzlichen Kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen seien (Berufungsantrag Ziff. 3; Urk. 156 Rz 14). Demgegenüber verlangt der Kläger die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 165 Rz 30-32). 6.2. Die Beklagte hat vor erster Instanz eine Rentenleistung auf unbestimmte Zeit verlangt. Mit der Berufung weist sie auf den Passus im angefochtenen Entscheid hin, wo die Vorinstanz unter Hinweis auf eine bestimmte Stelle in der Klageantwort (Urk. 34 S. 38) ausführte, dass die Beklagte einen Unterhaltsbeitrag "bis zur Pensionierung des Klägers, also bis zum Jahr 2039" verlangt habe. Schlägt man in der Klageantwort nach, so forderte die Beklagte an der von der Vorinstanz zitierten Stelle einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'992.00 (Urk. 34 S. 38). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO den Streitwert für die Rentenleistung auf eine Dauer von 20 Jahren bzw. 240 Monate zu berechnen. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 1'678'080.00. Demgegenüber sprach die Vorinstanz eine Rente von Fr. 3'940.00 bis Ende 2019 zu. Geht man davon aus, dass diese Rente ab dem 1. Juni 2017 wirksam wird, sind das 31 Monate, was einen Streitwert von Fr. 122'140.00 ergibt, für welchen die Beklagte obsiegt. Das ist ein Umfang von insgesamt nur etwas mehr als 7%. Der Umstand, dass die Beklagte bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien von insgesamt Fr. 140'063.40 (Fr. 67'885.00 zuzüglich Fr. 77'178.40) mit Fr. 111'866.00 (Fr. 43'981.00 zuzüglich Fr. 67'885.00) obsiegt haben soll (vgl. Urk.156 Rz 14), ändert nichts daran, dass die Vorinstanz der Beklagten angesichts ihres sehr deutlichen Unterliegens hinsichtlich ihrer Rentenansprüche weit mehr als nur 2/3 der erstinstanzlichen Kosten hätte auferlegen müssen. Die Beklagte ist daher mit dem vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Kosten- und
- 18 - Entschädigungsfolgen klarerweise zu gut und nicht zu schlecht gefahren. Die Berufung der Beklagten ist daher in diesem Punkte offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteres abzuweisen und das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen ist. 7. Anschlussberufung Gemäss Art. 313 Abs. 2 ZPO fällt die Anschlussberufung dahin, wenn auf die Berufung nicht eingetreten (lit. a) oder wenn sie als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (lit. b). Nach dem Gesagten ist im Hauptpunkt (nachehelicher Unterhalt) auf die Berufung nicht einzutreten; im Nebenpunkt (Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens) erweist sie sich sodann als offensichtlich unbegründet und ist daher insoweit abzuweisen. Damit fällt gemäss Art. 313 Abs. 2 ZPO die Anschlussberufung des Klägers dahin. Sie ist daher als gegenstandslos abzuschreiben (ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 313 N 47 und 58). 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 8.1. Geht man davon aus, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Rente per 1. Juni 2017 wirksam wird, so ist insoweit ein Betrag von Fr. 3'940.0.00 für 31 Monate im Streit, d.h. insgesamt ein Betrag von Fr. 122'140.00. Demgegenüber möchte die Klägerin mit ihrer Berufung eine monatliche Rentenleistung von Fr. 4'072.00 für über 20 Jahre erreichen. Im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO rechtfertigt es sich, den Streitwert der Hauptberufung auf 20 Jahre zu berechnen. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente ergibt das einen Streitwert von Fr. 855'140.00 (=Fr. 977'280.00 abzüglich Fr. 122'140.00). Die Streitwerte von Haupt- und Anschlussberufung sind in analoger Anwendung der Art. 93 und 94 ZPO nicht zu addieren, weil die Ansprüche sich ausschliessen. 8.2. Hinsichtlich der Berufung unterliegt die Beklagte gänzlich; insoweit wird sie ohne weiteres kosten- und entschädigungspflichtig. 8.3. Hinsichtlich der Anschlussberufung ist das Verfahren gegenstandslos. Insoweit ist die Kostenregelung gemäss Art. 107 lit. e ZPO nach gerichtlichem Ermessen zu treffen. Die Vorinstanz hat die der Beklagten zugesprochene nacheheliche Rente überzeugend begründet (Urk. 157 S. 34-39). Sie hat namentlich auf
- 19 die Rechtsprechung betreffend den nachehelichen Unterhalt hingewiesen und überzeugend begründet, warum die Ehe der Parteien für die Beklagte lebensprägend ist (S. Urk. 157 S. 11-18). Ohne weiteres plausibel sind auch ihre Darlegungen betreffend die Leistungsfähigkeiten der Parteien und ihre Bedarfe. Angesichts des Umstandes, dass der nacheheliche Unterhalt bis Ende 2019 begrenzt wurde, erscheint es auch als angemessen, dass die Vorinstanz für diese Phase der Beklagten kein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Urk. 157 S. 23-26). Auf dieser Grundlage kommt die Vorinstanz zu einem nachvollziehbaren und angemessenen Ergebnis (Urk. 157 S. 34-39). Was dagegen mit der Anschlussberufung vorgebracht wird (vgl. Urk. 165 Rz 33-48), hätte kaum durchzudringen vermocht, wenn die Anschlussberufung hätte beurteilt werden müssen. Aus diesem Grunde sind die Kosten der Anschlussberufung dem Kläger aufzuerlegen. 8.4. Entsprechend den Streitwerten von Haupt- und Anschlussberufung (Fr. 977'280.00) ergibt sich, dass der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 unterliegt. Entsprechend haben die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen. Ferner hat die Beklagte dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 75% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, wobei die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. 9. Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege 9.1. Der Kläger verlangt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin). Die Vorinstanz hat dem Kläger ab dem 9. Oktober 2015 das Armenrecht gewährt (Urk. 115). Namentlich hat sie die Mittellosigkeit als erstellt angesehen. Daran ist auf Grund der von der Berufungsinstanz eingeforderten weiteren Unterlagen (Urk. 171/1-3) festzuhalten. 9.2. Hinsichtlich der Berufung ist der Prozessstandpunkt des Klägers nicht aussichtslos. Dagegen muss seine Anschlussberufung aus den in E. 8.3. erwähnten Gründen als aussichstlos taxiert werden. Damit ist dem Kläger das Armenrecht hinsichtlich der Berufung zu gewähren; indessen ist es hinsichtlich der Anschlussberufung abzuweisen.
- 20 - 10. Noveneingabe und "Replik" der Beklagten Die Noveneingabe der Beklagten vom 15. März 2017 samt Beilage (Urk. 176 und 177) sowie die Ergänzung dazu (Urk. 179) kann dem Kläger mit dem heutigen Entscheid zugestellt werden, weil der Noveneingabe ohnehin keine Folge geleistet wird. Gleich verhält es sich mit der sog. Replik der Beklagten vom 20. März 2017 (Urk. 179 und 18/0), weil auch in dieser Hinsicht nicht im Sinne der Beklagten entschieden wird. Die erwähnten Eingaben der Beklagten können dem Kläger daher mit dem heutigen Entscheid mitgeteilt werden, so dass nicht weitere sog. Replikfristen beachtet werden müssen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht) vom 22. August 2016 am 10. Januar 2017 bezüglich der Dispositiv-Ziff. 1, 5, 6, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Auf die Berufung wird bezüglich der Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht) vom 22. August 2016 nicht eingetreten. 3. Das Verfahren betreffend die Anschlussberufung wird abgeschrieben. 4. Das Gesuch des Berufungsbeklagten und Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird a) hinsichtlich der Berufung bewilligt, und es wird dem Kläger und Berufungsbeklagten in dieser Hinsicht Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt; b) hinsichtlich der Anschlussberufung abgewiesen. 5. Mitteilung gemäss nachstehendem Urteil. 6. Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil.
- 21 - Und sodann wird erkannt: 1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und die Dispositiv-Ziff. 9 und 10 des Urteils des Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht) vom 22. August 2016 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 7/8 der Berufungsklägerin und Beklagten auferlegt und zu 1/8 dem Kläger und Berufungsbeklagten. 4. Die Berufungsklägerin und Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger und Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'500.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung), je gegen Empfangsschein (an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 176, 177, 179, 180). Ferner wird Mitteilung gemacht − mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die Zürcher Kantonalbank Freizügigkeitsstiftung, Bahnhofstr. 9, 8001 Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Urteils), − an die I._____ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des angefochtenen Urteils), je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 22 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 855'140.00 hinsichtlich der Berufung und Fr. 122'140.00 hinsichtlich der Anschlussberufung. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. N.A. Gerber versandt am: jo
Beschluss und Urteil vom 23. März 2017 Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1: Eingabe vom 13. August 2013) . Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 118 S. 1: Hauptverhandlung vom 14. April 2016; sinngemäss) . Modifiziertes Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 34: Klageantwort vom 28. April 2014) Urteil des Bezirksgerichts Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht): 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'940.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden M... 3. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Hypothetisches Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 8'035.-- netto; - Erwerbseinkommen Beklagte: CHF 0.--; - Vermögen Kläger: CHF 0.--; - Vermögen Beklagte: CHF 0.--; - Bedarf Kläger mit dem ausserehelichen Sohn G._____: CHF 4'100.--; - Bedarf Beklagte: CHF 3'965.--. 4. Der Beklagten fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag: CHF 25.--. 5. Die Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto Nr. … des Klägers Fr. 88'460.– auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 6. Die H._____ AG, vertreten durch die I._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, den Mietvertrag über die bisherige eheliche Wohnung an der C._____-Str. …, … Zürich, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils mit allen Rechten und Pflichten auf ... 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 29'181.-- zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 8. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 20'000.-- festgesetzt. Die Dolmetscherkosten betragen CHF 1'275.--. 9. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflich... 10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'650.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dieser Anspruch auf Prozessentschädigung geht auf den Kanton über, wenn die Prozessentschädigung bei... 11. [Mitteilungen] 12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Der Kläger machte den vorliegenden Prozess am 13. August 2013 anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 157 S. 5 f.). Dieses wurde der Beklagten am 26. August 2016... 1.2. Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Urk. 156) erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung mit den oben vermerkten Anträgen (Urk. 156). 1.2.1. Mit Beschluss der Kammer vom 17. November 2016 (Urk. 164) wurde das Armenrechtsgesuch der Beklagten abgewiesen; auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde aber verzichtet (Urk. 164). Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die... 1.2.2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 beantwortete der Kläger die Berufung und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 165). 1.2.3. Im Sinne der Verfügung vom 9. Januar 2017 wurde dem Kläger die Auflage gemacht, im Zusammenhang mit seinem Armenrechtsgesuch weitere Unterlagen einzureichen. Das tat er mit Eingabe vom 9. Februar 2017 (Urk. 169; vgl. Urk. 171/1-3). 1.2.4. Mit Rechtsschrift vom 13. Februar 2017 (Urk. 172) nahm die Beklagte zum Antrag des Klägers Stellung, es sei auf ihre Berufung nicht einzutreten. Ferner beantwortete sie die Anschlussberufung des Klägers. 1.2.5. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 173) wurde dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom 13. Februar 2017 zugestellt; ferner wurde den Parteien eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung eingetreten sei. 1.2.6. In der Folge erstattete der Kläger unterm 8. März 2017 eine unverlangte Replikschrift (Urk. 174), die der Beklagten am 20. März 2017 zugestellt wurde (Urk. 175). Die Beklagte reichte sodann am 15. März 2017 eine Noveneingabe unter Vorlage eines... 2. Teilrechtskraft 2.1. Mit Urteil vom 22. August 2016 sprach die Vorinstanz die Scheidung der von den Parteien am 25. Mai 2005 in Zürich geschlossenen Ehe aus und regelte die damit verbundenen Nebenfolgen (Urk. 157). Mit Rechtsschrift vom 26. September 2016 (Urk. 156) ... 2.2. Die Berufung und Anschlussberufung hemmen den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorli... 2.3. Bezüglich des Scheidungspunktes, des Vorsorgeausgleichs, der Zuteilung der Wohnung, der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Höhe der Gerichtskosten blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten (Dispositiv-Ziff. 1, 5, 6, 7 und 8). Insowei... 3. Prozessuales 3.1. Mit Eingabe vom 15. März 2017 legte die Beklagte ein neues Beweismittel vor, nämlich ein vom 14. März 2017 datierendes Arztzeugnis, das ihren aktuellen Gesundheitszustand dokumentieren soll (Urk. 176 und 177). Bereits am 27. Februar 2017 war ihr ... 3.2. Mit der Berufungsbegründung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/... 4. Die Anträge der Beklagten zum nachehelichen Unterhalt und ihre Begründung 4.1. Ausgangslage. Der Kläger stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die Beklagte hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes ungenügende Berufungsanträge gestellt habe, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten sei. Im Folgenden ... 4.2. Erstinstanzliches Verfahren 4.2.1. Da Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren – von den Prozesskosten abgesehen – der der Beklagten zustehende nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB ist, interessieren in dieser Hinsicht die entsprechenden Vorbringen der Parteien vor V... 4.2.2. Unwidersprochen weist der Kläger auf den Antrag der Beklagten hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes gemäss ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 hin, der wie folgt lautet (Urk. 165 Rz 11 mit Hinweis auf Urk. 15 S. 3): 4.2.3. Mit der Klageantwort vom 28. April 2014 stellte die Beklagte in dieser Hinsicht das folgende Rechtsbegehren (Urk. 34 S. 2): 4.2.4. Mit der Duplikschrift vom 28. November 2014 hielt die Beklagte in diesem Zusammenhang fest (Urk. 69 S. 2): 4.3. Berufungsverfahren 4.3.1. Mit ihrer Berufungsschrift (Urk. 156 S. 2) stellte die Beklagte den Antrag, es seien die Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4, welche den nachehelichen Unterhalt bzw. dessen Rahmenbedingungen gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO betreffen, aufzuheben (Berufungsan... 4.3.2. Mit seiner Berufungsantwort stellte der Kläger den Antrag, es sei auf den Berufungsantrag der Beklagten nicht einzutreten (Urk. 165 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 (Urk. 172) zum Nichteintretensantrag des Klägers führte die B... 4.3.3. Schliesslich wehrt sich die Beklagte gegen den Vorwurf des Klägers, vor Obergericht "eine unzulässige Ausweitung der erstinstanzlichen Anträge" vorgenommen zu haben, denn sie verlange ja "einen geringeren, dafür aber zeitlich unbefristeten Unte... 5. Beurteilung der Berufung: Nachehelicher Unterhalt 5.1. Allgemeines. Der Kläger beanstandet mit der Berufungsantwort den Berufungsantrag der Beklagten (Urk. 165 S. 2 und Rz 6-15). Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Gemäss Art. 311 ZPO hat der Berufungsk... 5.2. Das (erstinstanzliche) Rechtsbegehren der Beklagten. Die Klage auf nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB ist eine sog. actio duplex. Ohne formell Widerklage erheben zu müssen, kann die beklagte Partei daher selbständige Rechtsbegehren stell... 5.2.1. Mit ihrem vor Vorinstanz formulierten Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Urk. 15 S. 3) verlangte die Beklagte im Rahmen einer actio duplex betragsmässig und zeitlich limitierte Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ... 5.2.2. Bei einer Leistungsklage, wie das eine Unterhaltsklage ist, kann in den in Art. 85 ZPO geregelten Ausnahmefällen einstweilen auf eine Bezifferung verzichtet werden, wenn dies nämlich dem Ansprecher nicht möglich oder unzumutbar ist. In solchen ... 5.2.3. Mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 hat die Beklagte bezüglich des nachehelichen Unterhalts ein Leistungsbegehren gestellt, das sowohl bezüglich des Betrages als auch bezüglich des Zeitraumes klar bestimmt war (Urk. 15 S. ... 5.3. Nach dem Gesagten (vgl. oben E. 3.1.) kann auf eine Berufung nur dann eingetreten werden, wenn klar wird, was der Berufungskläger mit dem Rechtsmittel erreichen will. Gerade die Berufungsbegründung zeigt aber, dass die Beklagte selber ihren Antra... 5.4. Auf die Berufung ist sodann auch aus einem dritten Grunde nicht einzutreten: Gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO sind im Urteilsdispositiv im Sinne der sog. Deklarationspflicht zwingend die finanziellen Eckpunkte des zugesprochenen Unterhaltsbeitrages anz... 6. Beurteilung der Berufung: Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Kläger auferlegt und ihm überdies eine reduzierte Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 7'650.00 zuges... 6.2. Die Beklagte hat vor erster Instanz eine Rentenleistung auf unbestimmte Zeit verlangt. Mit der Berufung weist sie auf den Passus im angefochtenen Entscheid hin, wo die Vorinstanz unter Hinweis auf eine bestimmte Stelle in der Klageantwort (Urk. 3... 7. Anschlussberufung 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 8.1. Geht man davon aus, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Rente per 1. Juni 2017 wirksam wird, so ist insoweit ein Betrag von Fr. 3'940.0.00 für 31 Monate im Streit, d.h. insgesamt ein Betrag von Fr. 122'140.00. Demgegenüber möchte die Kläger... 8.2. Hinsichtlich der Berufung unterliegt die Beklagte gänzlich; insoweit wird sie ohne weiteres kosten- und entschädigungspflichtig. 8.3. Hinsichtlich der Anschlussberufung ist das Verfahren gegenstandslos. Insoweit ist die Kostenregelung gemäss Art. 107 lit. e ZPO nach gerichtlichem Ermessen zu treffen. Die Vorinstanz hat die der Beklagten zugesprochene nacheheliche Rente überzeug... 8.4. Entsprechend den Streitwerten von Haupt- und Anschlussberufung (Fr. 977'280.00) ergibt sich, dass der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 unterliegt. Entsprechend haben die Parteien die Kosten des Berufungsverfah... 9. Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege 9.1. Der Kläger verlangt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin). Die Vorinstanz hat dem Kläger ab dem 9. Oktober 2015 das Armenrecht gewährt (Urk. 1... 9.2. Hinsichtlich der Berufung ist der Prozessstandpunkt des Klägers nicht aussichtslos. Dagegen muss seine Anschlussberufung aus den in E. 8.3. erwähnten Gründen als aussichstlos taxiert werden. Damit ist dem Kläger das Armenrecht hinsichtlich der Be... 10. Noveneingabe und "Replik" der Beklagten Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht) vom 22. August 2016 am 10. Januar 2017 bezüglich der Dispositiv-Ziff. 1, 5, 6, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Auf die Berufung wird bezüglich der Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht) vom 22. August 2016 nicht eingetreten. 3. Das Verfahren betreffend die Anschlussberufung wird abgeschrieben. 4. Das Gesuch des Berufungsbeklagten und Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird a) hinsichtlich der Berufung bewilligt, und es wird dem Kläger und Berufungsbeklagten in dieser Hinsicht Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt; b) hinsichtlich der Anschlussberufung abgewiesen. 5. Mitteilung gemäss nachstehendem Urteil. 6. Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. Und sodann wird erkannt: 1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und die Dispositiv-Ziff. 9 und 10 des Urteils des Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht) vom 22. August 2016 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 7/8 der Berufungsklägerin und Beklagten auferlegt und zu 1/8 dem Kläger und Berufungsbeklagten. 4. Die Berufungsklägerin und Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger und Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'500.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung), je gegen Empfangsschein (an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 176, 177, 179, 180). Ferner wird Mitteilung gemacht mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Zürcher Kantonalbank Freizügigkeitsstiftung, Bahnhofstr. 9, 8001 Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Urteils), an die I._____ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des angefochtenen Urteils), je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...