Art. 273 ZGB, persönlicher Verkehr. Ablehnung des Begriffs "Besuchsrecht", Modalitäten der Kontakte zum getrennt lebenden Elternteil, insbesondere Ordnung der Übergaben.
Die Eltern der 11- und 6-jährigen Töchter stehen nach mehreren Jahren noch in einem heiklen Nach-Trennungs-Konflikt mit mitunter heftigen Auseinandersetzungen. Das Bezirksgericht hatte unter anderem festgelegt: 4. a) Der Vater wird berechtigt erklärt, die beiden Töchter am ersten Sonntag jeden Monats zu den vom Beistand festgesetzten Zeiten auf eigene Kosten zu besuchen. Die Übergabemodalitäten wie z.B. der Übergabeort werden vom Beistand bestimmt. b) Der Vater wird berechtigt erklärt, die beiden Töchter am dritten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen, wobei die ersten drei Besuche begleitet durch eine von den Parteien vorgeschlagene und vom Beistand genehmigte Drittperson zu erfolgen hat. Die weiteren Besuche können unbegleitet durchgeführt werden, sofern die drei begleiteten Besuche erfolgreich verlaufen sind und die Kinder keine Begleitung wünschen. Die Übergabemodalitäten wie z.B. der Übergabeort werden vom Beistand bestimmt. (…) 6. Dem Beistand werden folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen: a) Organisation und Festlegung der Modalitäten (z.B. Übergabeort, Übergabezeit, Person, welche die Übergabe begleitet etc.) der Besuche und Überwachung der unbegleiteten Besuche insofern, als er in regelmässigen Abständen mit den Eltern und Kindern klärt, wie die unbegleiteten Besuche verlaufen sind, (…)
Der Vater führte dagegen Berufung. Die Eltern schliessen eine Vereinbarung über die Kontakte des Vaters mit den Töchtern:
Die Parteien einigen sich in Abänderung von Dispositivziffer 4.a) sowie 4.b) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Mai 2016 (FE130048-K) auf folgende Regelung und beantragen dem Gericht deren Genehmigung: "4. Der Vater und die Töchter verbringen wie folgt gemeinsame Zeit: a) Am ersten Sonntag jedes Monats von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; die Mutter bringt die Töchter auf 9.00 Uhr zum Parkplatz am Bahnhof A., wo sie der Vater abholt. Der Vater bringt sie auf 18.00 Uhr zum Parkplatz des Hotels … in B. zurück, wo sie die Mutter abholt. b) Am dritten Samstag jedes Monats von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr; die Mutter bringt die Töchter auf 9.00 Uhr zum Parkplatz des Hotels … in B, wo sie der Vater abholt. Der Vater bringt sie auf
19.00 Uhr zum Parkplatz des Hotels … in B. zurück, wo sie die Mutter abholt."
Die Parteien beantragen dem Obergericht, Ziffer 6 lit. a des bezirksgerichtlichen Dispositivs aufzuheben.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Diese Vereinbarung sieht einen deutlich weniger intensiven Kontakt zwischen Vater und Kindern vor, als er nach dem Alter der letzteren an sich angezeigt wäre. Es ist in der aktuellen Situation allerdings richtig, die Kontakte nicht in einem Schritt sehr auszuweiten. Immerhin ist festzuhalten, dass im Laufe des nächsten Jahres wenn immer möglich auch Übernachtungen der Töchter beim Vater und gemeinsame Ferien einzuführen sein werden. Wenn sich die Eltern darüber einigen können, bedarf es dafür keiner Anordnung durch Behörden oder Gerichte. Gewisse Hoffnungen in diese Richtung sind erlaubt angesichts der Einigung der Parteien und des Umstandes, dass sie sich auch auf sofortige Inkraftsetzung der neuen Regelung ‒ ungeachtet dessen, ob der Entscheid des Obergerichts vor dem nächsten Kontakttermin ergehen kann ‒ einigen konnten (Prot. II S. 3). Die Vereinbarung der Parteien enthält den wichtigen Punkt, dass nicht nur der Vater die Kinder an ihrem Wohnort abholt und zurück bringt, sondern dass mindestens teilweise die Mutter sie zum Vater bringt. Grundsätzlich sollte angestrebt werden, dass jeder Ortswechsel von dem Elternteil begleitet wird, bei dem das Kind zuvor war. Es wird damit gegenüber dem Kind zum Ausdruck gebracht, dass beide Elternteile die jeweiligen Wechsel nicht nur hinnehmen, sondern aktiv unterstützen. Nicht völlig glücklich ist die Regelung insofern, als die Eltern offenbar vorhaben, die Kinder jeweils mit dem Auto zu transportieren. Es ist nicht am Gericht, zwischen privatem und öffentlichem Verkehr zu entscheiden. In der Vergangenheit haben nach den Akten aber Verspätungen schon zu erheblichen Verstimmungen unter den Eltern geführt. B. - A. ist zwar keine grosse Distanz, aber je nach Verkehrsaufkommen wird sich eine minutengenaue Pünktlichkeit
kaum erzielen lassen, sodass dann entweder der eine Elternteil auf den anderen und die Kinder warten muss, oder umgekehrt. Offenbar haben die Eltern keine besondere Affinität zum öffentlichen Verkehr. Hierzulande ist freilich das Benützen von Bahn und Bus etwas, das die Kinder von den Eltern lernen sollten, nicht weniger als das Handhaben der gängigen Haushaltgeräte, das Annähen eines Knopfes oder das Schwimmen. Sollten die Transporte per Auto wegen mangelnder Pünktlichkeit zu Schwierigkeiten führen, wären die Eltern gut beraten, die Reise per Bahn zu erwägen ‒ die [S-Bahn] verbindet zuverlässig und stündlich ihre beiden Wohnorte. Zu begrüssen ist die Formulierung, dass die Kinder und der Vater "zusammen Zeit verbringen". Das herkömmliche "Besuchs-Recht" ist im doppelten Sinn missverständlich. Zunächst degradiert es die Kinder zumindest sprachlich zu Objekten eines Rechts. Zudem steht es auch nicht im Belieben des getrennt lebenden Elternteils, die Kontakte wahrzunehmen oder auf dieses "Recht" zu verzichten: die Kontakte stehen nicht weniger als in seinem im Interesse der Kinder, und nicht zuletzt soll der Elternteil, welcher die Obhut innehat, über die Zeit verfügen können, wenn die Kinder beim anderen Teil sind. Das angefochtene Urteil überträgt dem Beistand weit gehende Kompetenzen für die Regelung der Kontakte. Das ist verständlich aufgrund der schwierigen Situation, der sich das Bezirksgericht gegenüber sah. Es hat aber den gewichtigen psychologischen Nachteil, dass der Beistand aus der Rolle des neutralen Mittlers in eine Parteinahme gedrängt wird ‒ weil seine Anordnungen fast unweigerlich dem einen Elternteil mehr, dem anderen weniger gelegen sind. Und es schränkt den Anspruch der Parteien ein, das Urteil des Gerichts in seiner Tragweite zu erfassen und allenfalls anzufechten. Daher ist es zu begrüssen, dass die Eltern sich nun auf einen Modus für die regelmässigen Kontakte einigen konnten, bei welchem der Beistand keine eigene Funktion mehr hat ‒ ganz abgesehen davon, dass es das Ziel sein muss, die weiter bestehende Beistandschaft so bald als möglich ganz aufzuheben. Für den Moment ist erst aber immerhin dem gemeinsamen Antrag der Eltern zu folgen und bei den Aufgaben des Beistandes (Urteil Dispositiv Ziff. 6) die erste litera zu streichen.
Nicht ganz glücklich scheint auch, dass das angefochtene Urteil für das Aufheben der Besuchsbegleitung darauf abstellte, was die Kinder wünschen. Das sollte generell vermieden werden, denn den Kindern darf nie die Rolle des "Richters" zwischen divergierenden Auffassungen der Eltern zugeschoben werden (das hat die Kammer schon vor längerer Zeit festgehalten: ZR 101/2002 Nr. 20, und es entspricht ihrer ständigen Praxis). Alles in Allem trägt die Regelung den aktuellen Gegebenheiten und den Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung; sie ist zu übernehmen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. Juli 2016 Geschäfts-Nr.: LC160039-O/U