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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.06.2018 LC160031

13 juin 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,972 mots·~1h 10min·7

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC160031-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LC160032-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2018 in Sachen

A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin, Zweitberufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. März 2016 (FE130220-C)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 76; Urk. 152) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. [Elterliche Sorge, gegenstandslos] 3. [Besuchsrecht, gegenstandslos.] 4. [Offenlegung Einkommensverhältnisse und Bedarfsveränderungen, gegenstandslos] 5. [Kinderunterhalt, gegenstandslos] 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich monatliche und nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernde Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit dem Monat des Eintritts ihres ordentlichen AHV-Alters, mindestens jedoch Fr. 7'620.–. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin von allen künftigen Boni die Hälfte zu bezahlen und sie unaufgefordert innert einer Woche nach Bekanntgabe über die Höhe zu informieren und ihr innert gleicher Frist nach Auszahlung eine Kopie der entsprechenden Lohnabrechnungen zukommen zu lassen. Es sei festzustellen, dass der gebührende Bedarf der Klägerin in der Höhe von Fr. 3'950.– nicht gedeckt ist. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 Abs. 1 hievor seien gerichtsüblich zu indexieren; 8. Es seien die Gütermassen der Parteien, insbesondere die Höhe des Gesamtgutes, zu ermitteln und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen: - a) Die Liegenschaft C._____ (Kat. Nr. 1, Plan …, GB 2) sei ins Alleineigentum der Klägerin zurück zu übertragen, und es sei das Grundbuchamt vom Gericht anzuweisen, den Grundbucheintrag entsprechen zu ändern; - b) Es seien der Klägerin nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernde Ersatzansprüche zuzusprechen, mindestens jedoch Fr. 518'554.–; - c) Die Liegenschaft in Kanada sei auf Anrechnung an die güterrechtlichen Ersatz- und/oder Ausgleichsansprüche in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen; - d) Es seien die eingelagerten Möbel unter den Parteien nach deren Absprache aufzuteilen bzw. der Beklagte zu verpflichten, für deren Verkauf und, soweit nötig, Entsorgung besorgt zu sein, wobei der Nettoerlös aus dem Verkauf für die Bezahlung allfälliger Lager-, Transport- und Entsorgungskosten

- 3 und, soweit er diese übersteigt, für die Schuldentilgung zu verwenden sei; - e) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen, mindestens jedoch Fr. 132'142.–; 9. Es sei gestützt auf Art. 122 ZGB das während der Ehe geäufnete Pensionskassenguthaben der Parteien hälftig zu teilen, und es sei die Pensionskasse des Beklagten anzuweisen, den hälftigen Differenzbetrag auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen; ein Antrag auf einen zu Gunsten der Klägerin vom Prinzip der hälftigen Aufteilung abweichenden BVG-Ausgleich in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB bleibt nach Vorliegen des Beweisergebnisses für den Fall, dass die güterrechtlichen Entschädigungs- und Ausgleichsforderungen der Klägerin nicht gedeckt werden können, ausdrücklich vorbehalten; 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 82; Prot. I S. 90; Urk. 155/1; sinngemäss) 1. Es sei die am tt. Mai 1989 vor dem Zivilstandsamt … [Ort] ZH geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis längstens zwei Jahre nach Rechtskraft monatlich im Voraus einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.– zu bezahlen. Erzielt die Klägerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein CHF 2'500.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, so sei der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziff. 6 um die Hälfte des CHF 2'500.– übersteigenden Teils zu reduzieren. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten unaufgefordert jeweils im Januar den Lohnausweis des vergangenen Jahres zuzustellen. 3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren; 4. Die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin sollen entfallen, sofern sie länger als sechs Monate mit einer anderen Person in einer Lebensgemeinschaft gewohnt hat. 5. Es seien die Gütermassen der Parteien zu ermitteln und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen: - Die Liegenschaft C._____ (Kat. Nr. 1, Plan …, GB 2) sei ins Alleineigentum der Klägerin zurück zu übertragen, und es

- 4 sei das Grundbuchamt vom Gericht anzuweisen, den Grundbucheintrag entsprechen zu ändern; - Es seien keine Ersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zuzulassen. - Es sei der Verkaufswert des Schmuckes anhand der letzten zugänglichen Versicherungspolice zur Berechnung der Gütermasse zu ermitteln. Der berechnete Wert soll geteilt und ins jeweilige Alleineigentum übertragen werden. - Es sei die Klägerin zu verpflichten, die von ihr unter Abänderung der Kontodaten erhaltene Versicherungsleistung der D._____ vom 7. Oktober 2012 von CHF 68'000.– auf das Postcheckkonto … lautend auf B._____ zwecks Schuldentilgung zurückzubezahlen. - Es sei die Klägerin zu verpflichten, eine Verkaufsvollmacht für die Liegenschaft in Kanada an den Beklagten auszustellen und zu unterschreiben. Der Beklagte sei zu verpflichten, mit dem Verkaufserlös die Hypothek in Kanada in der Höhe von CAD 104'443.51 auszulösen und die ausstehende Steuerschuld gegenüber dem Steueramt E._____ in der Höhe von CHF 92'512.85 per 10.12.2014 zu tilgen. Ein allfälliger Überschuss sei nach Berechnung der Verkaufs- und Auflösungskosten sowie der Kapitalgewinnsteuer Kanada und der aufgelaufenen Zinsen der Steuerschuld E._____ hälftig zu verteilen. - Es seien die bei der "F._____ GmbH" eingelagerten Möbel zu entsorgen, unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin. 6. Es sei das während der Ehe geäufnete Pensionskassenguthaben des Beklagten per 1.1.2013 hälftig zu teilen. Die zur genauen Ermittlung des zu teilenden Betrages erforderlichen Belege seien durch das Gericht einzuholen; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

- 5 - Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. März 2016 ( Urk. 224 = Urk. 240): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'011.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung von allen künftig anfallenden Boni die Hälfte zu überweisen und die diesbezüglich relevanten Unterlagen der Klägerin jeweils unaufgefordert bis 31. März eines jeden Jahres zukommen zu lassen. 4. Das Begehren der Klägerin um Feststellung des gebührenden Bedarfs der Klägerin in der Höhe von Fr. 11'569.– wird abgewiesen. 5. Das Begehren des Beklagten um eine Konkubinatsklausel wird abgewiesen. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 werden gerichtsüblich indexiert; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Dezember 2015 (97.3 Punkte; Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

- 6 -

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 7. Die Pensionskasse der G._____ Gruppe, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (geb. tt. Juli 1963, whft. … [Adresse], BVG-Anteil: …, AHV-Nr. …) Fr. 610'189.– zugunsten der Klägerin (geb. tt. November 1964, whft. … [Adresse], AHV-Nr. …) der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zuhanden des Sammelkontos Nr. … (BC 700), zu überweisen. 8. Die Parteien werden verpflichtet, die bei "F._____ GmbH" eingelagerten Möbel gemeinsam zu veräussern und/oder zu entsorgen. Mit einem allfälligen Erlös sind zunächst die Lager-, Transport- und Entsorgungskosten zu begleichen und anschliessend der übrige Gewinn oder die restlichen Kosten unter den Parteien hälftig zu teilen. 9. Das Begehren der Klägerin auf Ersatzansprüche gegen den Beklagten aus dem Verkauf der Liegenschaften in H._____, Kanada, und E._____ wird abgewiesen. 10. Die heute auf den Namen beider Parteien als Gesamteigentümer im Grundbuch eingetragene Liegenschaft an der I._____-Strasse … in C._____, Grundbuchblatt 2, (Kataster Nr. 1, Plan …) geht mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ins Alleineigentum der Klägerin über. 11. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, A._____, geb. tt. November 1964, whft. I._____-Str. …, C._____, als Alleineigentümerin des in Dispositivziffer 10 erwähnten Grundstückes im Grundbuch einzutragen. 12. Die Liegenschaft an der … [Adresse], civic number …, Kanada, ist öffentlich zu versteigern. Die Parteien werden verpflichtet, die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen sowie die erforderlichen Erklärungen und Unterschriften zu leisten.

- 7 - Vom Versteigerungserlös sind primär die Kosten für die Versteigerung sowie die auf der Liegenschaft lastende Hypothek zu begleichen. Weiter sind den Parteien Auslagen und Aufwendungen, die sie nach dem 30. Juli 2013 für die Liegenschaft getätigt haben zu ersetzen. Ein verbleibender Gewinn oder Verlust ist unter den Parteien hälftig zu teilen. 13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter güterrechtlichem Titel eine Ausgleichszahlung von Fr. 117'576.80 zu bezahlen. 14. Die Parteien werden verpflichtet, die per Rechtskraft des Scheidungsurteils noch vorhandenen Steuerschulden 2011 je zur Hälfte zu bezahlen. 15. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 18. (Schriftliche Mitteilung) 19. (Berufung) Berufungsanträge der Klägerin: zur Erstberufung (Urk. 239):

" 1. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 7'467 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Dispositiv-Ziff. 3 [recte: 4] des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und es sei der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin auf CHF 11'569 festzusetzen.

- 8 - 3. Dispositiv-Ziff. 9 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 486'760.70 zu bezahlen. 4. Dispositiv-Ziff. 14 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben; der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche noch vorhandenen Steuerschulden 2011 vollständig selber zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 14 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) aufzuheben; und die Parteien zu verpflichten, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung des persönlichen Unterhalts an die Berufungsklägerin (obiger Antrag Ziff. 1) noch offenen Steuerschulden 2011 je zur Hälfte zu bezahlen. Die Berufungsklägerin sei für berechtigt zu erklären, an dem auf sie fallenden Anteil für den Zeitraum von Januar 2013 bis und mit August 2015 CHF 400, danach CHF 550 abzuziehen, für jeden Monat für den der Berufungsbeklagte es unterlassen hat, die (ihm anlässlich des Massnahmeverfahrens im Bedarf angerechnete) Steuerschuld in der Höhe von CHF 800 bzw. von CHF 1'100 effektiv zur Steuertilgung zu verwenden. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

zur Zweitberufung des Beklagten (Urk. 259/251):

"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen."

zur Anschlussberufung (Urk. 259/251):

"2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 20'993.50 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Obergerichtsurteils, dies zusätzlich zu den bereits gestellten güterrechtlichen Ansprüchen. 3. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 7'807.85 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 9 - 4. Dispositiv-Ziff. 13 des Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von CHF 144'376.80 zuzüglich der Hälfte gemäss den zu edierenden Kontoauszügen der Raiffeisenbank und der weiteren Konten des Berufungsbeklagten per Stichtag Gütertrennung (30.7.2013) befindliche Guthaben, zu bezahlen. Die genaue Bezifferung wird bis zum Vorliegen der zu edierenden Belege ausdrücklich vorbehalten. 5. Dispositiv-Ziff. 12 des Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und die heute auf den Namen beider Parteien als Gesamteigentümer lautende Liegenschaft … [Adresse], civic number …, Kanada, sei unter Anwendung von Art. 245 ZGB auf Anrechnung oder unter Anrechnung der von der Berufungsbeklagten getätigten Aufwendungen in ihr Alleineigentum zu übertragen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, sämtliche dafür notwendigen Handlungen vorzunehmen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers."

Ergänzung der Anträge gemäss Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Urk. 305):

"[D]er Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche Steuerschulden des Kt. Waadt für die Zeit des Zusammenlebens zu übernehmen und zu bezahlen (mit Regressrecht der Berufungsklägerin, falls sie Zahlungen ans Steueramt gestützt auf die Betreibung machten sollte). [eventualiter:] Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen monatlichen Betrag von CHF 1000 zusätzlich zum beantragten Unterhalt während 41 Monaten seit Rechtskraft der Anordnung zu bezahlen." Berufungsanträge des Beklagten: zur Erstberufung der Klägerin (Urk. 251; sinngemäss):

Die Erstberufung sei abzuweisen.

- 10 zur Zweitberufung (Urk. 259/239): "1. Ich beantrage der Klägerin ab Rechtskraft der Scheidungsurteils für die Dauer von fünf Jahren monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'000.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Ich beantrage der Klägerin ab Rechtskraft der Scheidungsurteils für die Dauer von fünf Jahren von allen künftig anfallenden Boni die Hälfte zu überweisen. 3. Ich beantrage, dass die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin entfallen sollen, sofern sie länger als sechs Monate mit einer anderen Person in einer Lebensgemeinschaft wohnt. 4. Ich beantrage die bei "F._____ GmbH" eingelagerten Möbel ins Eigengut der Klägerin übergehen zu lassen. 5. Ich beantrage die Liegenschaft an der … [Adresse], civic number …, Kanada, öffentlich zu versteigern. Die Klägerin wird verpflichtet eine entsprechende Vollmacht an den Beklagten auszustellen. Vom Versteigerungserlös sind primär die Kosten für die Versteigerung sowie die auf der Liegenschaft lastende Hypothek zu begleichen. Weiter sind den Parteien Auslagen und Aufwendungen, die sie nach dem 1. Januar 2013 getätigt haben zu ersetzen. Ein verbleibender Gewinn oder Verlust ist unter den Parteien hälftig zu teilen. 6. Ich beantrage die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von Fr. 51'638.15 zu bezahlen. 7. Ich beantrage die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel dem Beklagten aufzuerlegen. 8. Ich beantrage eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– zugesprochen zu erhalten."

Zur Anschlussberufung der Klägerin (Urk. 269 sinngemäss):

Die Anschlussberufung sei abzuweisen.

- 11 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 1989. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Söhne J._____, geb. tt. Oktober 1994, und K._____, geb. tt. November 1996 hervor (Urk. 16). Mit öffentlich beurkundetem Ehevertrag vom 9. Juli 1993 begründeten die Parteien als neuen Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 221 ff. ZGB, insbesondere Art. 222 ZGB (Urk. 17). 2. Die Parteien leben gemäss übereinstimmender Darstellung seit spätestens April 2011 getrennt (Prot. I S. 8, Urk. 25 S. 2). Die Klägerin präzisierte, sie sei damals nach C._____ gezogen. Offiziell seien sie getrennt, seitdem sie die Liegenschaft in E._____ verkauft hätten (Prot. I S. 8). Dieser Verkauf erfolgte im März bzw. Juni 2012 (Urk. 19/11). Die Parteien wurden im Jahre 2011 denn auch noch gemeinsam besteuert (Urk. 19/5+6). Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 (Poststempel 30. Juli 2013) reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die Ehescheidungsklage ein und ersuchte um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1). Ein Eheschutzverfahren ging nicht voraus. 3. Der Beklagte war bis 30. September 2011 bei der L._____ angestellt (Urk. 13/5, Urk. 19/31, Urk. 24/7), nachdem er bereits per Ende September 2010 freigestellt worden war (Prot. I S. 29). Vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2013 war der Beklagte arbeitslos (Urk. 8 S. 6, Urk. 23 S. 9). Ab 1. März 2013 versah er eine Anstellung bei der M._____ Ltd. (Urk. 8 S. 6, Urk. 13/10, Urk. 85/1). Seit 1. Mai 2015 steht der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank G._____ & Co. AG im Range eines Direktors (Urk. 138/1). Die Klägerin bezieht gemäss Verfügung der IV vom 18. September 2015 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Dreiviertel-Invalidenrente (Urk. 182/2). 4. Der genaue Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil vom 22. März 2016 entnommen werden (Urk. 240 S. 4 ff.). Der Klägerin musste erstmals mit Verfügungen der Vorinstanz vom 1. Dezember 2014 und

- 12 - 6. Januar 2015 eine Vertretung im Sinne von Art. 69 ZPO (Unvermögen einer Partei) beigegeben werden (Urk. 105, Urk. 114). Auch der jetzige Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt X._____, wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2016 gestützt auf Art. 69 ZPO ernannt (Urk. 218). Im erstinstanzlichen Verfahren wurden in der Hauptsache folgende Parteivorträge gehalten: − Klagebegründung der Klägerin vom 13. Juni 2014 (Urk. 76) − Klageantwort des Beklagten vom 12. September 2014 (Urk. 82) − Hauptverhandlung vom 30. April 2015 mit je zwei Parteivorträgen (Prot. I S. 86 bis S. 111, Urk. 152, Urk. 154), wobei der Beklagte auf Duplik verzichtete (Prot. I S. 103) Nachdem am 12. August 2014 zur Instruktionsverhandlung (Vorbereitung der Hauptverhandlung ohne Parteivortrag / Vergleichsverhandlung) vorgeladen worden war (Urk. 81), erstattete die Klägerin "im Hinblick auf eine Gesamtlösung" und "ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels" eine Noveneingabe (Urk. 91), die dem Beklagten anlässlich der Instruktionsverhandlung zwar übergeben (Prot. I S. 66), zu der er aber nie zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Am 13. August 2015 erging die Beweisverfügung (Urk. 162). Am 5. November 2015 wurden die Parteien im Sinne von Art. 191 ZPO befragt (Prot. I S. 137 ff.) und die Beweisverfügung vom 13. August 2015 ergänzt (Prot. II S. 160). Der Beklagte reichte seinen Schlussvortrag am 10. November 2015 ein (Urk. 187). Der Schlussvortrag der Klägerin datiert vom 18. Januar 2016 (Urk. 204). Am 22. März 2016 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 224 = Urk. 240). 5. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhoben beide Parteien Berufung, die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2016 (Urk. 239; gleichentags zur Post gegeben) und der Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2016 (Urk. 259/239; zur Post gegeben am 4. Mai 2016). Für die Berufung der Klägerin (Erstberufung) wurde die Geschäfts-Nr. LC160031 angelegt. Für die Berufung des Beklagten (Zweitberufung) wurde die Geschäfts-Nr. LC160032 vergeben. Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 wurde das Gesuch der Klägerin um einstweilige Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Klägerin zur Leistung eines Kostenvor-

- 13 schusses von Fr. 12'000.– aufgefordert (Urk. 244), der fristgerecht geleistet wurde (Urk. 248). Mit Beschluss vom 20. September 2016 wurde dem Beklagten im Verfahren LC160032 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt (Urk. 259/250). 6. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 erstattete der Beklagte die Erstberufungsantwort (Urk. 251). Die Zweitberufungsantwort der Klägerin datiert vom 26. Oktober 2016; darin erhob die Klägerin Anschlussberufung (Urk. 259/251). Mit separater Eingabe vom gleichen Tag stellte die Klägerin ein Begehren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 259/257). Mit Beschluss vom 18. November 2016 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahme- und für das Berufungsverfahren abgewiesen und die Klägerin zur Leistung von zwei weiteren Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 4'000.– aufgefordert (Urk. 259/260), die fristgerecht geleistet wurden (Urk. 259/266). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 wurde das Zweitberufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC160032 mit dem Erstberufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC160031 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt; zugleich wurde die Rechtskraft der Dispositiv Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 7 (Vorsorgeausgleich), 10 und 11 (Übertragung des Liegenschaft in C._____ in das Alleineigentum der Klägerin) des vorinstanzlichen Urteils vorgemerkt und dem Beklagten Frist angesetzt, um Anschlussberufung und Massnahmebegehren zu beantworten (Urk. 261). Mit Eingabe vom 6. Januar 2017, zur Post gegeben am 31. Januar 2017 und eingegangen am 1. Februar 2017, reichte der Beklagte die Anschlussberufungsantwort ein (Urk. 269). 7. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 änderte der Beklagte seinen Berufungsantrag Ziffer 1 und stellte seinerseits ein Begehren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 271, Urk. 276). Nach Einholung einer Stellungnahme der Klägerin (Urk. 280) zog der Beklagte seine Anträge mit Eingabe vom 9. Mai 2017 wieder zurück (Urk. 288). Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 wurde der Beklagte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 12. November 2015 verpflichtet, der Klägerin ab 1. November 2016 für die weitere Dauer des Verfahrens über die Scheidungs-

- 14 folgen für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'735.– (statt wie bisher Fr. 4'323.–) zu bezahlen (Urk. 299). Die bisherige Bonusregelung gemäss Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2 der genannten Verfügung – wonach der Beklagte verpflichtet bleibt, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens von allen künftig anfallenden Boni die Hälfte zu überweisen (Urk. 188 S. 13) – wurde vom Abänderungsentscheid nicht tangiert. Dieser Beschluss konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, gilt aber als dem Beklagten am 9. August 2017 zugestellt (Urk. 300; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 8. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 ergänzte die Klägerin ihre Berufungsanträge zum Güterrecht und zum nachehelichen Unterhalt; am 4. Oktober 2017 folgte eine weitere Noveneingabe der Klägerin (Urk. 305, Urk. 310 und Urk. 312). Der Beklagte reichte seinerseits am 4. Oktober 2017 neue Urkunden ein (Urk. 308, Urk. 309/1). Nachdem der Beklagte um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte (Urk. 317), wurde die ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 angesetzte Frist zur Stellungnahme mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wieder abgenommen (Urk. 319). Am 1. November 2017 beantragte der Beklagte die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen und die Festsetzung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 4'360.50 (Urk. 322). Am 2. November 2017 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme mit Beilagen ein (Urk. 325 bis Urk. 327). Am 27. November 2017 erstattete der Beklagte eine Noveneingabe zum Massnahmegesuch (Urk. 332). Am 3. Dezember 2017 erfolgte eine Noveneingabe der Klägerin (Urk. 333). Am 9. Januar 2018 erstattete die Klägerin eine weitere Noveneingabe (Urk. 337). Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 reichte die Klägerin weitere Beilagen ein, "die bereits bei den Akten liegen" (Urk. 340, Urk. 342/1-4). Am 24., 26. Januar und 1. Februar 2018 gingen drei weitere Noveneingaben der Klägerin ein (Urk. 343, Urk. 346, Urk. 351). 9. Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 wurde das Massnahmegesuch des Beklagten abgewiesen. Zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu genau bezeichneten neuen Behauptungen und Urkunden Stellung zu nehmen (Urk. 356). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 5. März 2018 Stellung; zugleich machte sie unter Berufung auf das Novenrecht neue Bedarfspositionen geltend

- 15 - (Urk. 360). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 8. März 2018 (Urk. 366). Am 3. März 2018, zur Post gegeben am 6. März 2018, verfasste der Beklagte persönlich eine weitere Noveneingabe (Urk. 363), die er am 8. März 2018 noch ergänzte (Urk. 369). Mit Verfügung vom 13. März 2018 musste der Klägerin daher erneut Frist angesetzt werden, um zu genau bezeichneten Behauptungen und Urkunden Stellung zu nehmen (Urk. 371). Am 9. April 2018 erstattete sie ihre Stellungnahme (Urk. 372). Mit Beschluss vom 12. April 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe und ein Urteil frühestens am 4. Mai 2018 ergehen wird (Urk. 375). Am 23. April 2018 und am 28. Mai 2018 erstattete die Klägerin weitere Noveneingaben (Urk. 376, Urk. 390). 10.1 Nach Vereinigung der beiden Berufungsverfahren (Beschluss vom 13. Dezember 2016) gilt die dem Beklagten im Verfahren LC160032 gewährte unentgeltliche Prozessführung ohne weiteres auch für das Verfahren LC160031 (vgl. bereits Urk. 356 S. 7), für das er ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung beantragte (Urk. 254). 10.2 Dem Beklagten wurde am 7. Februar 2018 einstweilen beschränkt auf die Stellungnahme vom 8. März 2018 (Urk. 366) und am 12. April 2018 mit Wirkung ab 8. März 2018 Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 356, Urk. 375). Der klägerische Rechtsvertreter fungiert als amtlicher, nicht aber als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Die Parteivertreter haben ihre Honorarnoten eingereicht (Urk. 383 bis Urk. 386; den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt). II. 1. Die Vorinstanz griff zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin (Art. 125 ZGB) auf die Methode der Existenzminimumsberechnung mit hälftiger Überschussverteilung zurück, wobei sie die betreibungsrechtlichen Existenzminima bis zum familienrechtlichen Grundbedarf erweiterte (Urk. 230 S. 10 f.). Sie ermittelte in der Folge ein monatliches Nettoerwerbsein-

- 16 kommen des Beklagten von Fr. 9'794.45 und ein monatliches Erwerbsersatzeinkommen des Klägerin (IV-Rente) von Fr. 1'035.– (Urk. 230 S. 13). Die nachehelichen Bedarfe veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 4'955.– (Klägerin) und Fr. 3'693.– (Beklagter). Daraus ergab sich folgende Unterhaltsberechnung:

Bedarf Klägerin Fr. 4'955.– Anteil Freibetrag (1/2 von Fr. 2'182.–) Fr. 1'091.– abzüglich Einkommen - Fr. 1'035.– Unterhaltsanspruch Fr. 5'011.– Die Vorinstanz sah weiter eine hälftige Teilung eines allfälligen Bonus des Beklagten vor mit der Begründung, dieser gehöre ebenso zum Einkommen (Urk. 240 S. 22). Die (indexierte) Unterhaltsverpflichtung befristete sie bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten (Urk. 240 S. 22 f.). Von einer Konkubinatsklausel sah die Vorinstanz ab (Urk. 240 S. 24) Den Antrag der Klägerin auf Feststellung eines gebührenden Unterhalts von Fr. 11'569.– wies die Vorinstanz ab. Als Basis für den gebührenden Unterhalt bezeichnete die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten und den während der Ehe gelebten Standard. Die Parteien hätten – so die Vorinstanz weiter – nach ihren übereinstimmenden Ausführungen jahrelang einen geradezu luxuriösen Lebensstil mit mehreren Liegenschaften, teurem Schmuck, Ferien und weiteren Annehmlichkeiten geführt. Dabei hätten sie jedoch auch – wie das vorliegende Scheidungsverfahren auf drastische Weise zeige – über ihren Verhältnissen gelebt. Mit der "zweiten Arbeitslosigkeit" des Beklagten habe der vormalige Lebensstil definitiv nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Folglich poche die Klägerin vergeblich auf den während den guten Ehejahren gelebten Standard. Die Verhältnisse der Parteien hätten sich seit 2012 denn auch grundlegend verändert. Beide Parteien seien gesundheitlich angeschlagen, die Klägerin sei sogar invalid. Der Beklagte habe erst nach längerer Arbeitslosigkeit wieder eine Anstellung gefunden, die infolge seiner zweimaligen Arbeitslosigkeit und seines Alters deutlich schlechter bezahlt sei. Es sei unwahrscheinlich, dass er bis zu seiner voraussichtlichen Pensionierung in zwölf Jahren noch einen merklichen Karrieresprung ma-

- 17 che und eine massgebliche Verbesserung seines Salärs erfahren werde. Hingegen seien aufgrund der Scheidung und der zwei Haushalte die Lebenshaltungskosten merklich gestiegen. Der für die Klägerin errechnete Bedarf und der entsprechend festgelegte Unterhaltsbeitrag seien vor diesem Hintergrund durchaus als gebührend zu erachten. Es hätten nicht nur die für eine Einzelperson an der oberen Grenze liegenden Wohnkosten von Fr. 1'776.– sondern auch die VVG- Prämien und die laufenden Steuern berücksichtigt werden können. Zudem verbleibe der Klägerin ein Freibetrag von Fr. 1'091.–. Mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'011.– stünden der Klägerin insgesamt Fr. 6'046.– zur Verfügung, im Falle eines Bonus des Beklagten sogar noch mehr (Urk. 240 S. 23 f.). 2. Die Vorinstanz nahm die Auflösung des Güterstandes der allgemeinen Güterverbindung per 30. Juli 2013 vor (Urk. 240 S. 27). Sie ermittelte für dieses Datum das folgende Gesamtgut (Urk. 240 S. 53):

Gesamtgut im Eigentum des Beklagten: Anteil Mercedes ML: Fr. 4'680.– 1/2 Fr. 2'340.– Kontokorrent Raiffeisenbank: Fr. 35'446.08 1/2 Fr. 17'723.05 Wertschriftendepot Raiffeisen: Fr. 66'514.05 1/2 Fr. 33'257.– Bargeld: Fr. 50'000.– 1/2 Fr. 25'000.– Postkonto: Fr. 76'573.03 1/2 Fr. 38'286.50 Postkonto mit Partnerin: Fr. 2'917.95 1/4 Fr. 729.50 Mietzinsdepot mit Partnerin: Fr. 5'436.10 1/4 Fr. 1'359.– Total: Fr. 241'567.21 Fr. 118'695.05 Gesamtgut im Eigentum der Klägerin: UBS Konti Fr. 2'236.51 1/2 Fr. 1'118.25 Nach Verrechnung des Anspruchs der Klägerin von Fr. 118'695.05 mit dem Anspruch des Beklagten von Fr. 1'118.25 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 117'576.80 zu bezahlen. 3. Die Parteien verfügten bzw. verfügen über Liegenschaften in N._____/Kanada, E._____/VD, O._____/Kanada und C._____/ZH. Die Liegen-

- 18 schaft in N._____ wurde von der Klägerin und von der Vorinstanz (insbesondere in Dispositiv Ziffer 9) auch als Liegenschaft in H._____ bezeichnet (Urk. 76 S. 19 f., Urk. 152 S. 18, Urk. 240 S. 57). Die Liegenschaft in N._____ wurde 2006 für CAD 1'100'000.– verkauft, wobei gemäss Vorinstanz vom Nettoerlös der Klägerin Fr. 150'000.– zugestanden hätten (Urk. 240 S. 32 f.). Die Liegenschaft in E._____ veräusserten die Parteien 2012, wobei gemäss Vorinstanz vom Nettoerlös der Klägerin Fr. 135'900.70 zugestanden hätten (Urk. 240 S. 33 f.). Für die Verkäufe erteilte die Klägerin dem Beklagten jeweils eine Vollmacht (Urk. 77/10, Urk. 28/5 = Urk. 77/11). Die Vorinstanz kam aufgrund der Steuererklärungen 2007 bis 2012 und der Ausführungen der Parteien zum gehobenen Lebensstil zum Schluss, dass die Gelder aus den beiden Hausverkäufen – wie vom Beklagten geltend gemacht – für den laufenden Unterhalt der Familie aufgebraucht wurden. Dabei hielt sie dafür, dass es nicht einzig Verfehlungen des Beklagten gewesen seien, die zum beinahe vollständigen Vermögensverzehr beigetragen hätten, sondern dass sich die Parteien gemeinsam, zumindest konkludent, für einen fortlaufenden Einkommensverbrauch zugunsten des Lebensstils unter Inkaufnahme von Schulden geeinigt hätten, wovon die ganze Familie jahrelang profitiert habe. Entsprechend seien der Klägerin keine Ersatzforderungen (Art. 231 Abs. 1 ZGB, Art. 195 Abs. 1 ZGB) aus den Verkäufen der Liegenschaften in N._____ und E._____ zuzusprechen (Urk. 240 S. 30, S. 34 ff.). Bezüglich der Liegenschaft in C._____ waren sich die Parteien einig, dass diese entschädigungslos ins Alleineigentum der Klägerin zu überführen war (Urk. 240 S. 42, S. 49 f.). Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 10 und 11 blieben denn auch unangefochten. Bezüglich der in Kanada gelegenen Liegenschaft in O._____ prüfte die Vorinstanz zunächst ihre Zuständigkeit aufgrund des IPRG. Sie bejahte diese und sprach sich für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts aus (Urk. 240 S. 45 ff.). Sie erwog, eine Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Klägerin gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB komme nicht in Frage, da die Klägerin weder über die nötigen Mittel noch über ein überwiegendes Interesse an der Lie-

- 19 genschaft verfüge. Entsprechend sei die Liegenschaft gestützt auf Art. 654 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 651 Abs. 2 ZGB öffentlich zu versteigern. Da ein schweizerisches Gericht gegenüber den Behörden in Kanada keine Weisungsbefugnis habe, sei lediglich festzuhalten, dass die Liegenschaft öffentlich zu versteigern sei, wobei die Parteien zu verpflichten seien, die zur Versteigerung erforderlichen Handlungen vorzunehmen und die erforderlichen Erklärungen und Unterschriften abzugeben. Ein nach Ablösung der Hypothek, nach Deckung der Versteigerungskosten und nach Ersatz der von den Parteien nach dem 30. Juli 2013 getätigten Auslagen und Aufwendungen verbleibender Gewinn sei unter den Parteien hälftig aufzuteilen (Urk. 240 S. 45 ff., S. 50 ff.) 4. Die Vorinstanz verpflichtete die Parteien dazu, die bestehenden Steuerschulden 2011, die sich per 30. Juli 2013 auf Fr. 162'912.85 beliefen, je zur Hälfte zu bezahlen. Der Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe die Steuerschulden bzw. zumindest die Verzugszinsen selbst zu tragen, da er trotz hinreichender Mittel die Steuern 2011 nicht rechtzeitig bezahlt habe, folgte die Vorinstanz nicht. Die Parteien hätten sich – so die Vorinstanz – gemeinsam entschieden, primär ihren Lebensstil zu finanzieren und allfällige Schulden hinten anzustellen bzw. sich für ihren Lebensstil gar zu verschulden. Entsprechend habe die Klägerin die Hälfte der Schulden inklusive der aufgelaufenen Zinsen zu tragen. Die bisher geleisteten Abzahlungen seien indes dem Beklagten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die vollständige Dauer des Scheidungsverfahrens in seinem Bedarf angerechnet worden. Entsprechend habe auch die Klägerin die Belastung der Ratenzahlungen getragen, indem sie zunächst ein Manko getragen und nach der Mündigkeit des Sohnes K._____ einen geringeren Freibetrag erhalten habe. Folglich sei es angemessen, dass die Parteien die (per Rechtskraft des Scheidungsurteils noch vorhandenen) Steuerschulden 2011 je hälftig tragen würden (Urk. 240 S. 52 f.). 5. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz die Parteien, die bei "F._____ GmbH" eingelagerten Möbel gemeinsam zu veräussern und/oder zu entsorgen und einen allfälligen Erlös/Verlust nach Begleichung der Lager-, Transport- und Entsorgungskosten hälftig zu teilen (Urk. 240 S. 42).

- 20 - III. 1. Erst- und Zweitberufung sowie Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, zusätzlich Anschlussberufung erheben, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (BGE 141 III 302). Auf die Berufungen ist – unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt, und sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen. 3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die Begründung muss ausreichend explizit sein, damit die Berufungsinstanz sie einfach verstehen kann. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort, wenn und soweit der vorinstanzliche Entscheid (auch) darin beanstandet wird (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2); auch in deren

- 21 - Rahmen geht es daher nicht an, frühere Ausführungen einfach zu wiederholen oder zum integrierenden Bestandteil der Eingabe zu erklären. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift (oder in der Berufungsantwort) in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.). 4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). 5. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit weiteren Verweisen). Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Klägerin mit der Zweitberufungsantwort (Urk. 259/251 S. 4 bis S. 20) ihre Erstberufung und der Beklagte mit seiner Erstberufungs- und Anschlussberufungsantwort (Urk. 251 und Urk. 269) seine Zweitberufung grundsätzlich nicht verbessern kann. Entsprechend gilt dies auch für weitere Stellungnahmen der Parteien (vgl.

- 22 beispielhaft Urk. 325 lit. a betreffend Steuerschulden der Parteien oder Urk. 360 S. 1 f., Urk. 366 S. 2 f. und Urk. 372 S. 2 f. betreffend Repräsentationsspesen). 6. Nicht einzutreten ist auf die von der Klägerin persönlich verfassten Eingaben. Die Klägerin verfügt über einen aufgrund von Art. 69 ZPO bestellten Vertreter (Urk. 218, vgl. bereits Urk. 105 und Urk. 114). Wird das Unvermögen einer Partei, den Prozess selbst zu führen, mittels prozessleitender Verfügung festgestellt, so sind in der Folge die von dieser Partei selbständig vorgenommenen Prozesshandlungen vor Gericht unbeachtlich, mithin nichtig (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, Art. 69 N 9; BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21). Die von der Klägerin persönlich verfassten Eingaben (vgl. Urk. 245, Urk. 259/254, Urk. 283, Urk. 290, Urk. 296, Urk. 301, Urk. 331, Urk. 382, Urk. 387, Urk. 394), die ab Urk. 301 an die Klägerin retourniert wurden (vgl. Urk. 302, Urk. 303), gelten als nicht erfolgt. Dies gilt auch für persönliche E-Mails und "Memoranden", welche die Klägerin über ihren Rechtsvertreter einreichen liess (Urk. 313, Urk. 327/7, Urk. 339/4, Urk. 345/3, Urk. 353/3, Urk. 362/9, Urk. 374/3). 7. Mit Beschluss vom 12. April 2018 wurde den Parteien der Übergang in die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 375; der Klägerin zugestellt am 13. April 2018). Nach Übergang in die Urteilsberatungsphase ist es den Parteien verwehrt, echte oder unechte Noven vorzubringen (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Die am 23. April 2018 zur Post gegebene Noveneingabe (Urk. 376), mit der sich die Klägerin auf das Urteil der Kammer vom 10. April 2018 beruft, muss daher ausser Betracht bleiben. Ohnehin kann die Klägerin aus den mit dieser Eingabe eingereichten Beweismitteln (insb. Urk. 378/1+3) nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. unten E. IV/A/2.9 und 2.10, IV/C/5.7 und V/A/5.15). Unbeachtlich sind ebenso die mit Eingabe vom 28. Mai 2018 übermittelten "echten Noven" (Urk. 390 bis Urk. 393). Diese Eingabe ist der Gegenpartei mit dem heutigem Entscheid zuzustellen.

- 23 - IV. (Güterrecht) A. Erstberufung der Klägerin und Noveneingaben vom 2. Oktober 2017, 9. Januar 2018, 31. Januar 2018 und 23. April 2018 1. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden aus dem Verkauf des Hauses in N._____ Fr. 350'860.– und aus dem Verkauf des Hauses in E._____ Fr. 135'900.70, total also Fr. 486'760.70, zu, weshalb der Beklagte zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zu bezahlen (Berufungsantrag Ziffer 2). Eventualiter sei weiterhin von einem Ersatzanspruch von Fr. 285'900.70 (Fr. 150'000.– "aus N._____" zuzüglich Fr. 135'900.70 "aus E._____") auszugehen (Urk. 239 S. 16 ff.). 1.1 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass aus dem Verkauf des Hauses in N._____ lediglich ein Reingewinn von CAD 352'510.82 und ein Ersatzanspruch der Klägerin von Fr. 150'000.– resultiere. Die Vorinstanz bringe von den Kaufpreiszahlungen von CAD 561'663.10 und CAD 104'739.72 zu Unrecht die Rückzahlung einer Hypothek an die Banque L._____ SA in der Höhe von Fr. 300'000.– bzw. CAD 313'892.– in Abzug. Bei den Fr. 300'000.– habe es sich nicht um eine Hypothek, sondern um ein gewöhnliches, mit der Liegenschaft nicht im Zusammenhang stehendes Darlehen gehandelt. Demzufolge sei dieses Darlehen nicht vom Reingewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft abzuziehen, womit der Reingewinn CAD 666'402.82 und der Ersatzanspruch der Klägerin CAD 333'201.41 bzw. zum damaligen Wechselkurs Fr. 350'860.– betrage (Urk. 239 S. 16 ff. Ziff. 38 ff.). 1.2 Die Vorinstanz befand, die Parteien hätten mit dem Verkauf des Hauses in N._____ einen Gewinn von CAD 352'520.82 erzielt, sich aber nachträglich auf einen Gewinnanteil der Klägerin von Fr. 150'000.– geeinigt (Urk. 240 S. 33 mit Verweis auf Urk. 76 S. 20, Urk. 152 S. 18 und Urk. 77/11; vgl. auch Urk. 82 S. 14 Ziff. 8.3.2). Auf diese Erwägung geht die Klägerin in ihrer Berufung mit keinem Wort näher ein. Sie hält lediglich fest, eventualiter sei weiterhin von einem Ersatzanspruch von Fr. 150'000.– "aus N._____" auszugehen (Urk. 239 S. 18 Ziff. 44). Damit kommt die Klägerin ihrer Begründungspflicht nicht nach. Bereits aus die-

- 24 sem Grunde muss es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden haben und kann nicht von einem "Ersatzanspruch" der Klägerin von CHF 350'860.– (Urk. 239 S. 18 Ziff. 44) ausgegangen werden. 1.3 Der klägerischen Argumentation könnte im Übrigen nicht gefolgt werden: Zutreffend ist zwar, dass der Beklagte einräumte, bei den Fr. 300'000.– habe es sich um ein Darlehen und nicht um eine Hypothek gehandelt (Prot. I S. 95). Die Klägerin vermag daraus aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, hat sie vor Vorinstanz doch ausdrücklich eingeräumt, dass der Beklagte die Hypothek von Fr. 300'000.– im Jahre 1999 "für die Finanzierung der Liegenschaft" (in N._____) via seine vormalige Arbeitgeberin Banque L._____ SA aufgenommen habe (Urk. 152 S. 18). Die Vorinstanz brachte das im Jahre 2011 zurückbezahlte Darlehen daher zu Recht vom erhaltenen Verkaufserlös von CAD 666'402.82 in Abzug. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung per 30. Juli 2013 ist im Übrigen irrelevant, ob ein Darlehen oder eine Hypothek zurückbezahlt wurde und ob das Darlehen für den Erwerb der Liegenschaft aufgenommen worden war. Die zurückbezahlten Fr. 300'000.– waren bei Auflösung des Güterstandes so oder anders nicht mehr vorhanden. Im Gegenzug verminderten sich die Passiven um Fr. 300'000.–. 1.4 Die Vorinstanz betrachtete die Beträge von Fr. 150'000.– und Fr. 135'900.70 entgegen der von ihr gewählten (missverständlichen) Formulierung (Urk. 240 S. 33: "Entsprechend stehen der Klägerin aus dem Verkauf der Liegenschaft in N._____, Kanada, diese Fr. 150'000.– zu"; Urk. 240 S. 34: "wovon der Klägerin grundsätzlich die Hälfte, mithin Fr. 135'900.70 zusteht") als rein rechnerische Werte. Sie kam zum Ergebnis, die Mittel aus den beiden Hausverkäufen seien bis zum 30. Juli 2013 vollständig verbraucht worden, "weshalb der Klägerin keine Ansprüche aus den Verkäufen der Liegenschaften in N._____ und E._____ zuzusprechen [seien]" (Urk. 240 S. 38). Zu teilen ist das im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhandene Gesamtgut (Art. 236 Abs. 3, Art. 242 Abs. 2 ZGB). Die gegenseitigen Ansprüche sind im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zu berechnen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 236 ZGB N 28). So betrachtet kommt der Frage, wie hoch die in den Jahren 2006 und 2012 erzielten Erlöse wa-

- 25 ren, gar keine Bedeutung zu. Es stellt sich lediglich die Frage, über welche Vermögenswerte (Gesamtgut) die Parteien am 30. Juli 2013 (noch) verfügten, denn nur diese fallen den Ehegatten je zur Hälfte zu (Art. 242 Abs. 1 ZGB). 1.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Gelder aus den Liegenschaftsverkäufen seien, wie vom Beklagten geltend gemacht, für den laufenden Unterhalt der Familie aufgebraucht worden (Urk. 240 S. 37), wobei dem Beklagten keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen könne (Urk. 240 S. 37 f.). Die Klägerin rügt, diese Behauptung des Beklagten sei völlig unsubstantiiert geblieben und nicht ansatzweise bewiesen worden. Sie habe stets bestritten, dass das Geld aus dem Verkauf der Liegenschaften für den Lebensunterhalt der Familie aufgebraucht worden sei. Der Beklagte sei seiner Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen und habe weder dargelegt noch bewiesen, inwiefern Gewinne aus dem Verkauf der Liegenschaften für die Deckung des hohen Lebensstandards verwendet worden seien. Die Vorinstanz gehe zu weit, wenn sie von sich aus die Steuererklärungen 2007 bis 2012 analysiere, obwohl der Beklagte mit keinem Wort vorgebracht habe, aus den Steuererklärungen seien die hohen Auslagen der Parteien ersichtlich. Die Vorinstanz führe damit faktisch den Beweis für den Beklagten. Die Klägerin habe dadurch auch nie Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz die Verhandlungsund Dispositionsmaxime verletzt. Aber selbst wenn die Parteien tatsächlich über ihren Verhältnissen gelebt hätten, sei dadurch noch lange nicht bewiesen, dass der Erlös aus dem Verkauf der beiden Liegenschaften auch effektiv für die Finanzierung ihres hohen Lebensstandards verwendet worden sei (Urk. 239 S. 18 ff. Ziff. 45 ff.). 1.6 Die Klägerin geht von einer falschen Verteilung der Behauptungs- und Beweislast aus. Die Parteien unterstehen dem Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB). Massgebend für die Zusammensetzung des Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Güterstandsauflösung (Art. 236 Abs. 3 ZGB), also der 30. Juli 2013. Die Frage, ob ein Vermögenswert, der während des Güterstandes zum Gesamtgut gehört hat, bei der Auflösung noch vorhanden ist, richtet sich nach den allgemeinen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB). Soll ein Vermögenswert in die güter-

- 26 rechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden, genügt es nicht darzutun, dieser habe einmal zum Gesamtgut gehört. Vielmehr muss bewiesen werden, dass er bei der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden gewesen ist (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 226 ZGB N 20, mit Verweis auf BGE 118 II 28; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 226 N 4 S. 1290). Demnach oblag es der Klägerin zu behaupten und zu beweisen, dass der Erlös aus den Liegenschaftsverkäufen am 30. Juli 2013 noch vorhanden war. Weder kann gesagt werden, der Beklagte sei seiner Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen, noch kann der Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime vorgeworfen werden. 1.7 In ihrem ersten Parteivortrag hat sich die Klägerin im Zusammenhang mit den beiden Liegenschaftsverkäufen freilich gar nicht auf einen Gesamtgutsanteil im Sinne von Art. 242 Abs. 2 ZGB berufen, sondern vielmehr Ersatzansprüche aus Verantwortlichkeit des Beklagten als Verwalter des Gesamtgutes geltend gemacht (Art. 231 Abs. 1 bzw. Art. 195 ZGB). Mit Bezug auf die Liegenschaft in N._____ hätten sich die Parteien im Jahre 2010 auf einen Betrag von Fr. 150'000.– geeinigt, den die Klägerin auf ihr Konto hätte erhalten sollen, was aber in der Folge nicht geschehen sei, obwohl die dafür notwendigen Mittel durchaus vorhanden gewesen wären. Diese Unterlassung – so die Klägerin weiter – begründe einen Anspruch im Sinne von Art. 195 bzw. Art. 231 Abs. 1 ZGB. Auch der hälftige Anspruch der Klägerin aus dem Verkauf des Hauses in E._____ von Fr. 135'894.48 werde als Forderung im Sinne von Art. 195 bzw. Art. 231 Abs. 1 ZGB geltend gemacht, da zu jenem Zeitpunkt genügend Geld vorhanden gewesen sei. Auch hier sei vereinbart worden, dass die Klägerin vom Nettoerlös die Hälfte hätte erhalten sollen (Urk. 76 S. 22 ff.). Auch die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch im Sinne von Art. 231 bzw. Art. 195 ZGB, die beide auf das Auftragsrecht verweisen, wären von der Klägerin zu behaupten und zu beweisen gewesen (BK-Fellmann, Art. 398 OR N 332). Inwiefern die unterlassene Überweisung der Hälfte der Verkaufserlöse auf ein (alleiniges) Konto der Klägerin (Urk. 76 S. 22: "ihr Konto") eine sorgfaltswidrige Verwaltung des Gesamtgutes darstellt, führte die Klägerin nicht näher aus und

- 27 ist auch nicht ersichtlich, zumal bei der Gütergemeinschaft das Gesamtgut beiden Ehegatten ungeteilt gehört und während der Gütergemeinschaft kein Anspruch auf eine Gesamtgutteilung besteht (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 222 N 18). Dergleichen macht die Klägerin im Berufungsverfahren denn auch gar nicht geltend. Von unterlassenen Überweisungen bzw. von einem Ersatzanspruch im Sinne von Art. 231 oder Art. 195 ZGB ist in der Erstberufung nicht mehr die Rede, auch wenn die Klägerin von einem "anderweitigen Verbrauch" spricht und dem Beklagten "mangelnde Sorgfalt" (gemeint wohl: in der Verwaltung der Verkaufserlöse) vorwirft (Urk. 239 S. 23 f. Ziff. 56 f.). Aus dem alleinigen Umstand, dass die Verkaufserlöse am 30. Juli 2013 nicht mehr vorhanden waren, kann aber nicht auf eine unsorgfältige Vermögensverwaltung des Beklagten und einen Ersatzanspruch der Klägerin geschlossen werden. 1.8 Die Klägerin macht indes geltend, sie habe in ihrer mit Blick auf die Instruktionsverhandlung vom 6. Oktober 2014 getätigten Noveneingabe vom 2. Oktober 2014 "in beeindruckender Weise" vorgebracht, dass auf dem gemeinsamen Konto der Parteien bei der P._____ am 31. März 2007 lediglich noch CAD 130'028.91 vorhanden gewesen seien, nachdem am 12. Juli 2006 und am 2. Februar 2007 insgesamt CAD 666'402.82 auf das Konto geflossen seien, was belege, dass die Mittel nicht für die laufenden Lebenshaltungskosten der Parteien verwendet worden seien. Vielmehr müsse der Beklagte die Differenz von über einer halben Million CAD auf ein ihr unbekanntes, auf seinen alleinigen Namen lautendes Konto weitergeleitet haben. Da die kanadischen Banken eine Aktenaufbewahrungspflicht von lediglich sieben Jahren kennen würden und die Klägerin die Kontoauszüge im Jahre 2014 nur auf sieben Jahre zurück habe herausverlangen können, sei nicht mehr nachweisbar, wohin der Beklagte das Geld aus dem Verkauf des Hauses in E._____ (recte: N._____) transferiert habe. Immerhin sei daraus ersichtlich, dass der Beklagte das Vermögen auf dem Konto innert weniger Monate massiv reduziert habe. Damit sei zumindest der Verkaufserlös der Liegenschaft in N._____ aktenkundig in wenigen Monaten verschwunden und zwar in einem Zeitpunkt, als es den Parteien noch finanziell gut gegangen sei. Folglich könne der Beklagte den Verkaufserlös der Liegenschaft aus der Liegenschaft in N._____ unmöglich für die Finanzierung des Lebensunterhaltes der Parteien ver-

- 28 wendet haben. Demzufolge habe der Beklagte dieses Geld lange vor dem Beginn finanzieller Probleme anderweitig verbraucht, weshalb der Klägerin nicht vorgeworfen werden könne, sie hätte ihre Ausgaben anpassen müssen. Aber auch der Verbrauch des Verkaufserlöses der Liegenschaft in E._____ für den Lebensstandard der Parteien sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe weder substantiiert behauptet noch belegt, wofür er den Verkaufserlös verwendet habe. Der Beklagte habe den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in N._____ innert kurzer Zeit "verschwinden lassen" und könne in keinster Weise belegen, dass er den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in E._____ effektiv für den Lebensstandard der Parteien verwendet habe. Entsprechend gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von einem Verbrauch der Gelder aus dem Verkauf der Liegenschaften für den laufenden Unterhalt der Familie aus. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse dem Beklagten mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Da aus der von ihr erteilten Vollmacht entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch kein Aufschub ihres Gewinnanteils hervorgehe, stünden ihr somit insgesamt Fr. 135'900.70 aus dem Hausverkauf in E._____ und Fr. 350'860.– aus dem Hauverkauf in N._____ zu (Urk. 239 S. 24). 1.9 Vor Vorinstanz hatte die Klägerin noch keine so weitgehenden Behauptungen aufgestellt: In der Klagebegründung vom 13. Juni 2014 führte die Klägerin aus, sie wisse nicht, was mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hauses in H._____ von CAD 1'100'000.00 passiert sei. Der Beklagte habe Auskunft zu erteilen und die betreffenden Unterlagen, namentlich die Kontounterlagen, zu edieren. Die für den Erwerb des Hauses bei der Bank L._____ SA aufgenommenen Fr. 300'000.– seien erst im Jahre 2011 zurückbezahlt worden (Urk. 76 S. 21). Der Beklagte entgegnete, er habe die Belege aus dieser Zeit nicht mehr zur Hand und könne sie auch nicht mehr beschaffen (Urk. 82 S. 14). In ihrer Noveneingabe vom 2. Oktober 2014 wies die Klägerin darauf hin, dass sie "ganz neu" Unterlagen vom damals zuständigen Notar erhalten habe, wonach zwei Checks über insgesamt CAD 666'402.82 ausgestellt und bei der P._____ eingelöst bzw. offenbar einem gemeinsamen Konto der Parteien gutge-

- 29 schrieben worden seien. Sie wisse nicht, was danach mit dem auf das gemeinsame Konto überwiesenen Geld passiert sei; in Kanada betrage die Aufbewahrungspflicht lediglich sieben Jahre. Die Differenz zum Kontosaldo per 31. März 2007 von CAD 130'028.91 sei "zumindest erklärungsbedürftig". Der Beklagte habe die Transaktionen abgewickelt, die Klägerin habe ihm vertraut und sich damals nicht darum gekümmert. Damit ein Vergleich geschlossen werden könne, müsse dieser Punkt geklärt werden (Urk. 91 S. 2). An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 wiederholte die Klägerin, dass laut den von ihr erhältlich gemachten Unterlagen zwei Checks über insgesamt CAD 666'402.82 ausgestellt, am 12. Juli 2006 und am 2. Februar 2007 bei der P._____ eingelöst bzw. offenbar einem gemeinsamen Konto der Parteien gutgeschrieben worden seien. Von diesem Geld stehe der Klägerin die Hälfte zu. Dass der Beklagte die nämlichen Unterlagen nicht mehr habe oder beschaffen könne, sei allerdings unglaubhaft. Eventualiter fordere sie Fr. 150'000.–, die in der Vollmacht für den Verkauf der Liegenschaft in C._____ vom 23. Februar 2010 vereinbart worden seien (Urk. 152 S. 18). Der Beklagte hielt dem entgegen, es sei nichts übrig geblieben. Sie hätten Schulden in der Schweiz gehabt und Eigenkapital einbringen müssen. Es könne sein, dass zwei Checks über CAD 666'402.82 auf das Konto überwiesen worden seien bzw. aus dem Verkauf des Hauses resultiert hätten. Anhand der Kontoauszüge sehe man, was mit diesem Geld geschehen sei. Die Klägerin habe schon lange Zugang zu diesem Konto (Prot. I S. 95). Dazu liess sich die Klägerin nicht mehr vernehmen (Prot. I S. 99 ff.). 1.10 Die in der Erstberufung erhobene Behauptung, der Beklagte habe den Erlös aus dem Verkauf des Hauses in N._____ verschwinden lassen bzw. auf ein ihr unbekanntes, auf seinen alleinigen Namen lautendes Konto weitergeleitet, erweist sich als neu und unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem blieb die Erklärung des Beklagten, die Parteien hätten Schulden in der Schweiz gehabt und Eigenkapital benötigt, unbestritten. Kaum zutreffen kann die Behauptung der Klägerin, dass die im Jahre 1999 für den Erwerb der Liegenschaft in N._____ bei der Bank L._____ SA aufgenommene "Hypothek von Fr. 300'000.–" erst im Jahre 2011 zurückbezahlt wurde (Urk. 152 S. 18). Gemäss Steuererklärung 2007 betrug

- 30 die Schuld bei der Bank L._____ SA am 31. Dezember 2007 gerade einmal noch Fr. 110'059.–, bei gesamten Schulden von Fr. 2'362'059.– (Urk. 24/10 S. 3; Urk. 240 S. 34). Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Bankauszüge aus den Jahren 2006 und 2007 nicht mehr erhältlich machen kann, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Konto bei der P._____ lautete auch auf die Klägerin (Urk. 77/15). Sie hätte sich innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren die entsprechenden Kontoauszüge selber beschaffen können. Das Scheidungsverfahren wurde am 30. Juli 2013 eingeleitet. Die Klägerin hat einen allfälligen Beweisnotstand selber zu vertreten. Zudem bezeichnete es die Klägerin vor Vorinstanz lediglich als unglaubhaft, dass der Beklagte nicht mehr über diese Kontoauszüge verfüge. Sie macht aber im Berufungsverfahren nicht geltend, die Vorinstanz habe von ihr gestellte Beweisanträge übergangen. Sie stellt auch im Berufungsverfahren weder ein Editionsbegehren noch andere Beweisanträge, welche die Existenz weiterer Aktiven im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung belegen könnten. Letztlich anerkennt denn auch die Klägerin, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in N._____ – wenn auch anderweitig als für den Lebensunterhalt – verbraucht wurde (Urk. 239 S. 24 Ziff. 57). Die Tatsache, dass sich am 31. März 2007 lediglich noch CAD 130'028.91 auf dem gemeinsamen Konto befanden und der Verbleib bzw. Verbrauch des Differenzbetrages zu den gelösten CAD 666'402.82 nicht mehr genau nachvollzogen werden kann, beweist noch keine unsorgfältige Verwaltung des Gesamtgutes durch den Beklagten. 1.11 Damit sind mit der Vorinstanz weder weitere Aktiven in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen noch Ersatzansprüche im Sinne von Art. 231 bzw. Art. 195 ZGB ausgewiesen. Der Erstberufungsantrag Ziffer 3 ist abzuweisen und Dispositiv Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. 2.1 Die Vorinstanz hat die Parteien verpflichtet, die per Rechtskraft des Scheidungsurteils noch nicht bezahlten Steuerschulden aus dem Jahre 2011 je zur Hälfte zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 14). Sie erwog, die Schulden hätten per

- 31 - 30. Juli 2013 Fr. 162'912.85 betragen; der aktuelle genaue Betrag sei nicht bekannt, weshalb der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin die Höhe per Rechtskraft des Scheidungsurteils auszuweisen (Urk. 240 S. 52 f.). Bei diesen Steuerschulden handelt es sich um die direkten Bundessteuern und die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons Waadt für das Jahr 2011. Der Ausstand bei den direkten Bundessteuern, an die der Beklagte regelmässig Teilzahlungen leistete, betrug gemäss Kontoauszug vom 26. Januar 2018 noch Fr. 24'546.15 (Urk. 353/2). Der Ausstand bei den Einkommens- und Vermögenssteuern betrug gemäss Abzahlungsplan vom 10. August 2016 Fr. 40'866.70 (Urk. 286). Über den Betrag von Fr. 40'866.70 (nebst Zins) wurde die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 8. März 2017 betrieben (Urk. 339/1 S. 2). Per 6. April 2017 betrug der Ausstand Fr. 40'970.– (Urk. 309/1). 2.2 Die Klägerin wiederholt vor Berufungsinstanz, der Beklagte habe trotz ausreichender Mittel und einem Kontosaldo von Fr. 288'446.42 per 27. März 2012 bzw. Fr. 206'357.63 per 30. August 2012 die Steuern nicht bezahlt. Sie habe bereits vor Vorinstanz in der Klagebegründung ausgeführt, es gehe nicht an, dass der mit der Verwaltung des Vermögens betraute Ehemann trotz entsprechender Möglichkeit die Steuern nicht bezahle. Indem der Beklagte diese Behauptung vor Vorinstanz nicht bestritten habe, habe er anerkannt, die Steuerschulden 2011 alleine zu übernehmen. Die Vorinstanz habe dies verkannt und damit die Dispositions- und Verhandlungsmaxime verletzt (Urk. 239 S. 24 f. Ziff. 61). 2.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte in der Klageantwort die Ausführungen in der Klagebegründung zu den Steuerschulden sehr wohl bestritten, was die Klägerin an anderer Stelle denn auch ausdrücklich anerkennt (Urk. 82 S. 15 Ziff. 8.6.4; Urk. 239 S. 25 Ziff. 64). Zudem führte der Beklagte aus, er habe die Steuerschulden immer soweit getilgt, wie das finanzielle Fortbestehen der Familie es erlaubt habe (Urk. 82 S. 3; vgl. auch Urk. 152 S. 23 Rz 45 und Prot. I S. 97 "Zu Ziff. 45"). Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, wer die Steuerschulden 2011 zu bezahlen hat bzw. wie güterrechtlich mit den offenen Steuerschulden zu verfahren ist, im Wesentlichen um eine Rechtsfrage, die nicht anerkannt werden kann. Aus dem Umstand, dass die Steuern vom Beklagten

- 32 nicht bezahlt wurden, folgt nicht automatisch, dass er sie alleine tragen muss. Eine Verletzung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime liegt nicht vor. 2.4 Die Klägerin macht berufungsweise zudem geltend, die Parteien hätten in der Vollmacht vom 23. Februar 2010 betreffend den Verkauf der Liegenschaft in E._____ vereinbart (Urk. 28/5), dass der Beklagte auch die Steuerschuld 2011 übernehme, weshalb sich die Klägerin nicht an der noch offenen Steuerschuld zu beteiligen habe. Da der Verkauf der Liegenschaft in E._____ laut Vollmacht unbestrittenermassen einzig den Zweck verfolgt habe, Schulden zu tilgen, sei davon auszugehen, dass darunter auch sämtliche Steuerschulden fallen würden und der Verkaufserlös zu deren Tilgung bestimmt gewesen sei. Die Parteien hätten in der Vollmacht zudem unmissverständlich festgehalten, dass "[e]twelche Restschulden […] zu Lasten des Bevollmächtigten B._____" gehen würden (Urk. 239 S. 25 f. Ziff. 65). Die Klägerin will sich in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz auf die Vollmacht vom 23. Februar 2010 berufen haben. Sie verweist auf ihre selbst verfasste Eingabe vom 23. Oktober 2013 (Urk. 21) und auf die Einigungsverhandlung vom 21. März 2014 (Prot. I S. 52). Damals sei sie noch nicht postulationsunfähig gewesen (Urk. 239 S. 25 Ziff. 62 f.). 2.5 Die damals durch Rechtsanwältin X1._____ vertretene Klägerin nahm mit ihrer selbst verfassten Eingabe vom 23. Oktober 2013 unaufgefordert zur Eingabe des Beklagten vom 13. September 2013 mit Blick auf die Einigungs- und Massnahmeverhandlung vom 30. Oktober 2013 Stellung (Urk. 5/1 und 5/2, Urk. 20, Urk. 21, Prot. I S. 8). Auf S. 16 dieser Eingabe hielt die Klägerin dafür, dass die Steuerschulden das Problem des Beklagten seien, da er diese nicht getilgt habe, obwohl er über die Mittel dafür verfügt habe; zudem besage "der beglaubigte Notarvertrag" vom 23. Februar 2010 eindeutig, dass "etwelche Restschulden zu Lasten des Beklagten gehen" würden (Urk. 21 S. 16). Im Rahmen der Massnahmeantwort ging der Rechtsvertreter des Beklagten auch auf die von der Klägerin persönlich verfasste Eingabe ein (Prot. I S. 16). Anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung führte die Klägerin am 21. März 2014 aus, der Beklagte habe sich ja nicht einmal an "die Verträge" gehalten, nach welchen er sie hätte auszahlen müssen (Prot. I S. 52 ff.). Mit "den Verträgen" sei – so die Klägerin in

- 33 ihrer Berufung – die Vollmacht vom 23. Februar 2010 gemeint gewesen (Urk. 239 S. 25 Ziff. 63). 2.6 In der Klagebegründung führte die Klägerin zu den Steuerschulden der Parteien aus, es stelle sich die Frage nach der Haftung, wenn der mit der Verwaltung des Vermögens betraute Ehemann trotz entsprechender Möglichkeit die gemeinsamen Steuern nicht bezahle, jedoch das während der Trennungszeit vorhandene Barvermögen praktisch restlos aufbrauche. Der Beklagte habe darüber Auskunft zu geben, weshalb er die Steuern nicht im Jahr 2012 oder bereits 2011 bezahlt habe, als das notwendige Geld noch vorhanden gewesen sei. Die Vollmacht vom 23. Februar 2010 bzw. eine darin enthaltene Vereinbarung über Schulden erwähnte die Klägerin in diesem Zusammenhang mit keinem Wort (Urk. 76 S. 31 ff. Ziff. 8.6.4). Im zweiten Parteivortrag verwies die Klägerin auf die Klagebegründung, worin sie hinreichend ausgeführt und belegt habe, dass im Jahr 2011 mehr als genügend Mittel vorhanden gewesen seien, um die Steuern zu bezahlen bzw. die provisorischen Rechnungen zu begleichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie seit 2009 vom Sozialamt hätte leben müssen, wenn der Beklagte die Steuerschulden 2011 bezahlt hätte. Das Verhalten des Beklagten, der sich stets und ausschliesslich um die finanziellen Belange der Familie gekümmert habe, mithin mit der Verwaltung des Gesamtguts betraut gewesen sei, stelle ein pflichtwidriges Unterlassen dar, für das er "analog Auftragsrecht" hafte. Als Folge davon habe er die Verzugszinsen alleine zu tragen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen mit Wirkung ab Januar 2013 monatlich Fr. 800.– zur Tilgung der Steuerschulden in den Bedarf des Beklagten aufgenommen worden seien. Dieser Betrag sei bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung der Scheidung aufzusummieren und – da vermögensbildend und den Unterhaltsanspruch der Klägerin vermindernd – von der güterrechtlich zuzuweisenden Schuld abzuziehen (Prot. I S. 87; Urk. 152 S. 23). Auch an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 berief sich die Klägerin nicht ansatzweise auf eine in der Vollmacht vom 23. Februar 2010 enthaltene Übernahme der Steuerschulden durch den Beklagten.

- 34 - Die Vorinstanz setzte sich bei der Zuweisung der Steuerschulden 2011 folgerichtig denn auch nicht mit der Vollmacht vom 23. Februar 2010 auseinander. Sie wies die Steuerschulden den Parteien je zur Hälfte zu mit der Begründung, die Parteien hätten gemeinsam entschieden, primär ihren Lebensstil zu pflegen und Schulden hinten anzustellen bzw. sich für ihren Lebensstil gar zu verschulden. Für die bisher, nach Auflösung des Güterstandes vom Beklagten geleisteten Abzahlungen sah sie von einer Ersatzpflicht der Klägerin ab mit dem Hinweis, diese Raten seien in seinem Bedarf eingerechnet worden mit der Folge, dass die Klägerin einen tieferen Unterhaltsbeitrag erhalten habe (Urk. 240 S. 52 f.). Mit dieser Begründung wiederum setzt sich die Klägerin in der Berufung nicht substantiiert auseinander. Soweit sich die Klägerin in der Berufung auf die Vollmacht vom 23. Februar 2010 beruft und daraus ableitet, der Beklagte habe darin auch die offenen Steuerschulden übernommen, stützt sie ihren behaupteten Anspruch auf ein völlig neues Tatsachenfundament. Ihre Ausführungen sind verspätet und damit unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darauf kann nicht eingetreten werden. 2.7 Die Klägerin kann im Übrigen aus der Vollmacht vom 23. Februar 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten. In dieser Vollmacht bevollmächtigte sie den Beklagten zum Verkauf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft in E._____, wobei der Verkaufserlös wie folgt verwendet werden sollte (Urk. 28/5): "Verwendung des Verkaufes: 1. Hypothekenablösung 2. Pensionskassenrückführung 3. Schuldentilgung 4. Erlös halbe/halbe Aufteilung 5. Etwelche Restschulden gehen zu Lasten des Bevollmächtigten B._____" Die Unterschriften der Parteien wurden notariell beglaubigt, die Vollmacht bzw. das Vereinbarte selber aber nicht öffentlich beurkundet, worauf der Beklagte bereits vor Vorinstanz hinwies (Urk. 82 S. 14). Eine identische Vollmacht wurde auch bezüglich des Verkaufs der Liegenschaft in C._____ ausgestellt (ebenfalls Urk. 28/5). Diese Liegenschaft wurde indes nicht verkauft und befindet sich heute im Alleineigentum der Klägerin. Die Vorinstanz hat das Gesamtgut der Parteien per 30. Juli 2013 hälftig geteilt, wobei sie missverständlich vom "Gesamtgut im Eigentum der jeweiligen Par-

- 35 tei" sprach, obwohl das Gesamtgut beiden Ehegatten ungeteilt gehört (Art. 222 Abs. 2 ZGB), und zwar über die Auflösung des Güterstandes hinaus bis zur Teilung (BSK ZGB I-Hauseer/Aebi-Müller, Art. 240 N 1). Die per 30. Juli 2013 bestehenden Schulden, bestehend in der Steuerschuld des Jahres 2011 in der Höhe von Fr. 162'912.85 (Stand: 30. Juli 2013) hat die Vorinstanz den Parteien ebenfalls je zur Hälfte zugewiesen, wobei sie die Klägerin lediglich verpflichtete, die Hälfte der per Rechtskraft des Scheidungsurteils noch vorhandenen Steuerschulden zu bezahlen, und damit zugunsten der Klägerin von einer Ausgleichsforderung des Beklagten für die von ihm nach Auflösung des Güterstandes bezahlten Raten absah. Im Ergebnis teilte die Vorinstanz das per Auflösung des Güterstandes vorhandene Gesamtgut (Aktiven des Gesamtgutes abzüglich der Passiven) somit je zur Hälfte, wie dies Art. 242 Abs. 2 ZGB vorsieht (BSK ZGB I- Hausheer/Aebi-Müller, Art. 241 N 7). Indem sie das Gesamtgut als "im Eigentum des Beklagten" bzw. "im Eigentum der Klägerin" bezeichnete, wies sie implizit die entsprechenden Vermögenswerte einer der beiden Parteien zu. Würden die Steuerschulden nun vollumfänglich dem Beklagten zugewiesen, würde dies auf eine Abänderung des gesetzlichen Teilungsschlüssels (Art. 242 Abs. 2 ZGB) hinauslaufen. Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten aber nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht (Art. 242 Abs. 3 ZGB). Die Klägerin behauptet nicht, dass dies vorliegend erfolgt wäre. Auch können die Ehegatten für Vollschulden, für die jeder Ehegatte mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut haftet, untereinander keine von Art. 233 ZGB abweichende Regelung treffen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 233 und 234 ZGB N 54). Und schliesslich bietet auch Art. 224 Abs. 1 ZGB keine Grundlage, um die Steuerschulden vollumfänglich dem Beklagten zuzuweisen. Laut dieser Bestimmung können die Ehegatten durch (öffentlich beurkundeten; Art. 184 Abs. 1 ZGB) Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte von der Gütergemeinschaft ausschliessen. Weder stellt die Vollmacht vom 23. Februar 2010 einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag dar (nur die Unterschriften wurden beglaubigt), noch handelt es sich bei Schulden um Vermögenswerte im Sinne dieser Bestimmung.

- 36 - 2.8 Damit erweist sich die Berufung gegen Dispositiv Ziffer 14 als unbegründet. Soweit die Klägerin in ihrer Eingabe vom 2. November 2017 nicht nur zum Schreiben des Beklagten ans Steueramt Q._____ vom 2. Oktober 2017 (Urk. 308) Stellung nimmt, sondern ihre Ausführungen zur Aufteilung der Steuerschulden ergänzt (Urk. 325 lit. a), erweisen sich ihre Vorbringen als verspätet und damit unbeachtlich (vgl. bereits E. III/5). 2.9 Die Klägerin stellt aber auch noch einen Eventualantrag (Urk. 239 S. 2). Zu dessen Begründung trägt sie vor, es sei falsch, wenn die Vorinstanz die per Rechtskraft des Scheidungsurteils noch ausstehende Steuerschuld aufteile, weil die offene Steuerschuld unmittelbar mit der Rechtskraft der nachehelichen Unterhaltsregelung zusammenhänge. Solange diese nicht in Rechtskraft erwachse, bezahle der Beklagte weiterhin Unterhaltsbeiträge gemäss dem letzten Massnahmeentscheid vom 12. November 2015. Demzufolge sei dem Beklagten ein monatlicher Betrag von Fr. 1'100.– im Bedarf für die Abzahlung der Steuerschuld zugestanden worden. Entsprechend reduziere sich die Steuerschuld noch solange, als dass der Beklagte Unterhaltsbeiträge gemäss dem Massnahmeentscheid bezahlen müsse. Insofern seien die Parteien zu verpflichten, die im Zeitpunkt des Eintritt der Rechtskraft der nachehelichen Unterhaltsregelung noch offenen Steuerschulden 2011 je zur Hälfte zu bezahlen. Darüber hinaus entziehe es sich ihrer Kenntnis, ob der Beklagte die ihm im Bedarf eingerechneten Steuerraten tatsächlich für die Tilgung der Steuerschuld 2011 verwendet habe (Fr. 800.– seit dem 1. Januar 2013, Fr. 1'100.– seit 1. September 2015). Sollte dies nicht der Fall sein, müsse sie berechtigt sein, von der auf sie entfallenden Steuerschuld Fr. 400.– (1/2 von Fr. 800.–) für den Zeitraum von Januar 2013 bis und mit August 2015, danach Fr. 550.– (1/2 von Fr. 1'100.–) abzuziehen (Urk. 239 S. 26). Die Vorinstanz begründete die Aufteilung der Steuerschuld per Rechtskraft des Scheidungsurteils damit, dass dem Beklagten die bisher geleisteten Abzahlungsraten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die vollständige Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils in seinem Bedarf eingerechnet worden seien. Entsprechend habe auch die Klägerin die Belastung der Ratenzahlungen über ein Manko bzw. einen geringeren Freibetrag mitgetragen (Urk. 240 S. 52). Die Kläge-

- 37 rin beanstandet diese Erwägung im Kern nicht, sondern wendet einzig ein, die vorsorglichen Massnahmen würden bis zu deren Ablösung durch den nachehelichen Unterhalt gelten. Der Beklagte beantragte zwar die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung, machte aber zum Eventualantrag der Klägerin und zu den Erwägungen der Vorinstanz keine Ausführungen (Urk. 251 S. 5). Die vorsorgliche Unterhaltspflicht lief während des Berufungsverfahrens weiter. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu bemerken, dass dem Beklagten laut Beschluss vom 27. Juli 2017 ab 1. November 2016 lediglich noch Fr. 600.– für die Steuern des Jahres 2011 im Bedarf angerechnet wurden (Urk. 299 S. 8), was aber nichts daran ändert, dass sich der Anteil der Klägerin am Überschuss im entsprechenden (hälftigen) Umfang reduziert (Urk. 299 S. 9). Da nachehelicher Unterhalt und Güterrecht mit dem heutigen Berufungsentscheid geregelt werden, sind die Parteien somit zu verpflichten, die per Rechtskraft des Berufungsentscheids noch bestehenden Steuerschulden des Jahres 2011 je zur Hälfte zu bezahlen. Die von der Klägerin gewünschte Abzugsberechtigung kann indes nicht erteilt werden. Sie zielt wohl auf eine nichthälftige Teilung in dem Sinne, als dem Beklagen mehr und der Klägerin weniger als die Hälfte der Steuerschuld zuzuweisen sei. Dazu müsste aber bereits heute bekannt sein, in welchem Verhältnis die ausstehenden Steuern aufzuteilen bzw. welche ziffernmässig bestimmte Schulden (exakte Beträge) wem zuzuweisen sind. Diese Abrechnung kann nicht über eine Abzugsberechtigung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Letztlich macht die Klägerin geltend, sie habe in der Vergangenheit allenfalls (falls der Beklagte nicht alle Steuerraten bezahlt habe) zu wenig Unterhalt erhalten, was nunmehr güterrechtlich auszugleichen sei. Dabei ist aber nicht ersichtlich, auf welche rechtliche Grundlage sich die Klägerin überhaupt stützt. Die Klägerin behauptet nicht, der Beklagte habe die in seinem Bedarf berücksichtigten Abzahlungsraten nicht regelmässig bezahlt. Als Mitschuldnerin hätte sie selber in Erfahrung bringen können, welche Ratenzahlungen der Beklagte in der Vergangenheit an das Steueramt des Kantons Waadt leistete bzw. nicht leistete.

- 38 - Welche Abzugsbeträge die Klägerin genau geltend machen will, ergibt sich auch nicht aus ihrer Noveneingabe vom 31. Januar 2018. Darin führt die Klägerin unter Hinweis auf einen jüngst angeforderten ("selon votre demande") Kontoauszug der direkten Bundessteuern 2011 vom 26. Januar 2018 einzig aus, der Saldo sei tiefer als die Forderung, der Beklagte habe im "Eheschutzurteil" einen deutlich höheren Betrag für die Tilgung der Steuerschuld erhalten, nämlich Fr. 1'100.–, offen seien per Januar 2018 aber Fr. 24'546.15 (Urk. 351). Was das im vorliegenden güterrechtlichen Zusammenhang bedeutet, bleibt vollkommen unklar, und auch die Klägerin leitet daraus lediglich ab, dem Beklagten könne in seinem Bedarf keine Steuertilgungsrate mehr angerechnet werden, da er vertragsbrüchig sei und "[g]emäss den beglaubigten Notarverträgen vom Februar 2010" für alle Restschulden alleine aufkommen müsse (Urk. 351). Aus dem Kontoauszug (Urk. 353/2) ergibt sich im Übrigen, dass der Beklagte die ihm im Massnahmeentscheid vom 27. Juli 2017 ab 1. November 2016 zugebilligte Steuerrate von Fr. 600.– lückenlos bezahlte. Welche früheren Raten nicht geleistet wurden, hätte die Klägerin – wie bereits ausgeführt – aber längst in Erfahrung bringen können und überdies genau substantiieren müssen, zumal sie bereits mit ihrem Massnahmebegehren vom 26. Oktober 2016 einen Kontoauszug mit allen bis September 2016 erfolgten Zahlungen einreichte (Urk. 259/257 S. 4, Urk. 259/259/2.1). Insoweit kann sie sich nicht auf das Novenrecht und den Kontoauszug vom 26. Januar 2018 berufen. Als verspätet sind auch die in der Noveneingabe vom 23. April 2018 gemachten ergänzenden Angaben über die vom Beklagten in den Jahren 2013 bis 2016 bezahlten Steuerraten zu betrachten (Urk. 376 S. 1 f.). 2.10 Mit Noveneingabe vom 2. Oktober 2017 beantragte die Klägerin "[i]n Ergänzung des güterrechtlichen Antrages", "der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche Steuerschulden für die Zeit des Zusammenlebens zu übernehmen und zu bezahlen (mit Regressrecht der Berufungsklägerin, falls sie Zahlungen ans Steueramt gestützt auf die Betreibung machen sollte)." Es sei belegt, dass der Beklagte diese Steuerschuld vertraglich (im Innenverhältnis gegenüber seiner ehemaligen Gattin) übernommen habe, weshalb er verpflichtet sei, diese Steuerschuld zu bezahlen, mitsamt Verzugszinsen, Betreibungskosten etc. Der Gesamtbetrag gemäss (unbegründetem) Rechtsöffnungsurteil vom 25. Septem-

- 39 ber 2017 belaufe sich auf Fr. 40'866.70 (Urk. 305). Mit Noveneingabe vom 9. Januar 2018 reichte die Klägerin das am 4. Januar 2018 zugestellte begründete Rechtsöffnungsurteil ein, bei dem es sich um ein echtes Novum handle (Urk. 337, Urk. 339/1). Mit Noveneingabe vom 23. April 2018 reichte die Klägerin den Beschwerdeentscheid der Kammer vom 10. April 2018 "als beachtenswertes echtes Novum" ein, wonach nunmehr klar sei, dass sie dem Kanton Waadt eine Summe von Fr. 36'152.90 nebst Zinsen zu 3% seit 12. Juni 2013, Fr. 4'392.95 (Verzugszins auf Akontozahlungen), Fr. 320.85 (Ausgleichszins) sowie Betreibungskosten schulde und diese Schuld von über Fr. 46'000.– vollstreckbar sei (Urk. 376, Urk. 378/1). Soweit der ergänzte güterrechtliche Antrag vom 2. Oktober 2017 über den Erstberufungsantrag Ziffer 4 hinausgeht, d.h. mit Bezug auf das einzuräumende Regressrecht, wurde er verspätet gestellt (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern das von ihr beantragte Regressrecht auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Das Rechtsöffnungsurteil datiert zwar vom 25. September 2017 (Urk. 311). Der Klägerin war aber schon länger bekannt, dass sie aufgrund der solidarischen Haftung vom Kanton Waadt in Anspruch genommen werden kann, der Kanton Waadt gegen sie die Betreibung einleitete und ein Rechtsöffnungsverfahren drohte (Urk. 259/257 S. 6 Ziff. 16). Auch legt die Klägerin nicht dar, dass sie tatsächlich über ihren hälftigen Anteil hinausgehend in Anspruch genommen wird bzw. über ihren hälftigen Anteil hinausgehend Zahlungen an das Steueramt des Kantons Waadt leistet. Sie kann deshalb auch kein Regressrecht beanspruchen. Der Entscheid der Kammer vom 10. April 2018, mit welchem die Beschwerde gegen das Rechtsöffnungsurteil abgewiesen wurde (Urk. 376 S. 1, Urk. 378/2), vermag am Gesagten nichts zu ändern. 2.11 Zufolge Verspätung (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und Postulationsunfähigkeit (E. III/6) ist auf die von der Klägerin persönlich verfasste Darstellung "wie es zur vertraglichen Übernahme der Steuerschulden durch Herr B._____ kam und dass er dafür haftet", nicht weiter einzugehen (Urk. 337, Urk. 339/4). 2.12 Gläubiger der Steuerforderung – auch hinsichtlich der Bundessteuern – ist der Kanton Waadt (BGer 5P.417/2000 vom 19. Februar 2001 E. 5). Demzufol-

- 40 ge ist Dispositiv Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne zu bestätigen, als die Parteien zu verpflichten sind, die gegenüber dem Kanton Waadt per Rechtskraft des Berufungsentscheids noch vorhandenen Steuerschulden des Jahres 2011 (Impôt fédéral direct 2011, Impôt sur le revenu et la fortune 2011) je zur Hälfte zu bezahlen. B. Zweitberufung des Beklagten und Noveneingabe des Beklagten vom 8. März 2018 1. Der Beklagte beantragt mit seiner Zweitberufung, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm unter güterrechtlichem Titel eine Ausgleichszahlung von Fr. 51'638.15 zu leisten (Urk. 259 S. 6, S. 11). Vor Vorinstanz hat der Beklagte keine solche Ausgleichszahlung gefordert. An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 erklärte der Beklagte vielmehr, dass die Parteien mit Ausnahme der Liegenschaften in Kanada und C._____, einer an die Klägerin ausbezahlten Versicherungsleistung von Fr. 68'000.– und des zu teilenden Schmuckes, bereits vollständig auseinandergesetzt seien (Prot. I S. 90 mit Verweis auf Urk. 155/1 S. 3). Der Beklagte will laut Berufungsbegründung den Schmuck der Klägerin zwar nach wie vor in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbeziehen und zu diesem Zweck eine Wertschätzung vornehmen, die dem Gericht vorzulegen sei. Gleichzeitig ist ihm aber bewusst, "dass dieser Punkt nicht erfüllt werden kann" (Urk. 259/239 S. 11). In seiner Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags von Fr. 51'638.15 spielt der Schmuck – im Gegensatz zur Versicherungsleistung von Fr. 68'000.– – denn auch keine Rolle mehr. In Anlehnung an das vorinstanzliche Urteil macht der Beklagte folgende Aufstellung (Urk. 259/239 S. 17), wobei die Änderungen gegenüber der Vorinstanz kursiv hervorgehoben sind:

Gesamtgut im Eigentum des Beklagten: Anteil Mercedes ML: Fr. 0.– ½ Fr. 0.– Kontokorrent Raiffeisenbank: Fr. 35'446.08 ½ Fr. 17'723.05 Wertschriftendepot Raiffeisen: Fr. 66'514.05 ½ Fr. 33'257.– Bargeld: Fr. 0.– ½ Fr. 0.–

- 41 - Postkonto: Fr. 0.– ½ Fr. 0.– Postkonto mit Partnerin: Fr. 0.– ¼ Fr. 0.– Mietzinsdepot mit Partnerin: Fr. 0.– ¼ Fr. 0.– Total Beklagter: Fr. 101'960.13 Fr. 50'980.05 Gesamtgut im Eigentum der Klägerin: UBS-Konti Fr. 2'236.51 ½ Fr. 1'118.25 Verschobene UBS-Werte 2012/2013* Fr. 203'000.00 ½ Fr. 101'500.00 Total Klägerin Fr. 205'236.51 ½ Fr. 102'618.25 * Der genaue Betrag kann laut Beklagtem erst bei Eintreffen des Auszuges ermittelt und die entsprechende Schlussabrechnung zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden. Aus der Gegenüberstellung des hälftigen Anteils von Fr. 102'618.25 und des hälftigen Anteils von Fr. 50'980.05 errechnet der Beklagte einen güterrechtlichen Anspruch von Fr. 51'638.15. Die Versicherungsleistung von Fr. 68'000.– ist zwar in den "verschobenen UBS-Werten" von Fr. 203'000.– enthalten (Urk. 259/239 S. 12). Trotzdem ist es vom Streitgegenstand her nicht das Gleiche, ob der Beklagte von der Klägerin eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 51'638.15 fordert oder eine Rückzahlung der von der Klägerin "unter Abänderung der Kontodaten erhaltenen Versicherungsleistung der D._____ vom 7. Oktober 2012 von CHF 68'000.–" an ihn zwecks Schuldentilgung verlangt (Urk. 82 S. 6 Ziff. 8). Der Beklagte forderte vor Vorinstanz auch keine Ausgleichszahlung von Fr. 51'638.15, nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 14. September 2015 zu verstehen gegeben hatte, dass sie die von ihr einverlangten Kontoauszüge der UBS für die Periode vom 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013 nicht einreichen werde (Urk. 174, Urk. 187). Soweit mit dem Zweitberufungsantrag Ziffer 6 über die Aufhebung der vom Beklagten zu leistende Ausgleichszahlung hinausgegangen wird (indem der Beklagte seinerseits Ausgleichsansprüche erhebt), kann darauf nicht eingetreten werden, zumal der Beklagte die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Berufungsverfahren nicht nachweist (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 2.1 Der Beklagte bringt vor, der Verkaufserlös des in Kanada für CAD 6'000.– (umgerechnet Fr. 4'680.–) verkauften Mercedes ML 430 sei auf das gemeinsame Konto bei der P._____ einbezahlt und zur Sicherstellung der Hypo-

- 42 thekenzahlung der Liegenschaft in Kanada verwendet worden. Dieser Betrag sei deshalb nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen (Urk. 259/239 S. 11, Urk. 242/3). 2.2 Die Vorinstanz betrachtete den im März 2014 vom Beklagten für CAD 6'000.– verkauften Mercedes ML 430 (Urk. 85/59) als Gesamtgut und berücksichtigte für die Teilung des Gesamtgutes den Gegenwert von Fr. 4'680.– (Urk. 240 S. 40 f.). Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (30. Juli 2013) massgebend (Art. 236 Abs. 3 ZGB). Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 240 ZGB). Wird nach Auflösung des Güterstandes Gesamtgut gegen Entgelt veräussert, tritt der Erlös an die Stelle der Gesamtgutsbewertung (BSK ZGB I- Hausheer/Aebi-Müller, Art. 240 N 5). Wohin der Erlös fliesst, wofür der Erlös verwendet wird oder ob der Erlös im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch vorhanden ist, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht relevant. Die Berufung ist insoweit unbegründet. 3.1 Der Beklagte macht geltend, er habe weder die Hälfte des Kontokorrentkontos noch die Hälfte des Wertschriftendepots bei der Raiffeisenbank zu teilen, da es die Klägerin trotz Aufforderung durch das Gericht in der Verfügung vom 13. August 2015 unterlassen habe, die Kontoauszüge ihrer beiden Konten bei der UBS für die Dauer von 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013 beizubringen. Auf diese Konten seien im Jahre 2012 seitens des Beklagten Fr. 125'000.– und in den Jahren 2009 und 2012 seitens der Versicherung Fr. 78'000.–, total also Fr. 203'000.–, überwiesen worden. Er beantrage die Edition besagter Kontoauszüge und die Anrechnung von mindestens Fr. 203'000.– im Güterrecht (Urk. 259/239 S. 12 f.). 3.2 Die bei der Raiffeisenbank gelegenen Vermögenswerte sind unabhängig davon, ob weitere Fr. 203'000.– als Gesamtgut bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch unten Erw. IV/B/8), als Gesamtgut zu betrachten und in die hälftige Gesamtgutsteilung einzubeziehen. Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Die Berufung ist auch insofern unbegründet.

- 43 - 3.3 Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte den Kontoauszug (samt Depot) per 30. Juli 2013 zu edieren habe, was er bis anhin trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe. Die Klägerin gehe davon aus, dass sich am 30. Juli 2013 noch mehr Geld auf dem Konto befunden habe als am 31. Juli 2013 (Urk. 259/251 S. 15 Ziff. 42 und 46). Da die Berufung des Beklagten bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Die Klägerin brachte ihren Hinweis denn auch lediglich im Rahmen "der anwaltlichen Sorgfaltspflicht" an (Urk. 259/251 S. 14 Ziff. 39 a.E.). In der Stellungnahme zum Beweisergebnis hat die Klägerin im Übrigen die Höhe der von der Vorinstanz berücksichtigten Vermögenswerte (die auf dem Kontosaldo per 31. Juli 2013 und dem Verkaufspreis der Apple-Aktien beruhen; Urk. 173/6 und Urk. 240 S. 44) anerkannt (Urk. 204 S. 5 Rz 9: "Die Klägerin geht davon aus, dass diese Beträge auch am 30. Juli 2013 vorhanden waren", S. 8). Der Editionsantrag lit. d ist abzuweisen (Urk. 259/251 S. 3). 4.1 Die Vorinstanz hat ein Barvermögen der Parteien von Fr. 50'000.– angenommen. Die Klägerin habe vorgebracht, der Beklagte habe in der Steuererklärung 2012 Fr. 50'000.– an Bargeld, Gold und Edelmetallen ausgewiesen. Der Beklagte bestreite nicht, über diese Barmittel verfügt zu haben, gebe jedoch an, diese für seinen Anwalt und zur Begleichung der von der Klägerin angehobenen Betreibungen verwendet zu haben, um seine Stelle bei der Bank antreten zu können. Diese Vorbringen seien indes nicht zu hören. Der Beklagte habe seinen Anwalt mit Vollmacht vom 15. April 2013, mithin dreieinhalb Monate vor Klageeinreichung, mandatiert, wobei in dieser Zeit noch keine allzu hohen Kosten angefallen sein könnten, zumal schliesslich die Klägerin das Verfahren eingeleitet habe. Die erste namhafte Eingabe des Anwalts des Beklagten sei erst am 13. September 2013 erfolgt. Die vor dem 30. Juli 2013 entstandenen Anwaltskosten könnten die Barreserve von Fr. 50'000.– also höchstens angekratzt haben. Der Beklagte beziffere die vor Klageeinleitung entstandenen Anwaltskosten nicht. Auch die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen könne erst nach dem Stichtag erfolgt sein, datiere die erste Betreibung doch vom 21. März 2013. Folglich sei

- 44 davon auszugehen, dass der Beklagte per Stichtag noch über ganze Fr. 50'000.– an Barreserven verfügt habe (Urk. 240 S. 44 f.). 4.2 Der Beklagte trägt dagegen vor, beim in der Steuererklärung aufgeführten Barvermögen handle es sich um frei angenommene Beträge, die sich aus Uhren und dem Schmuck (Eigengut) und den Barreserven bei der Raiffeisenbank zusammensetzten. Eine solche Angabe in der Steuererklärung sei nicht auf einen früheren oder späteren Stichtag anwendbar, handle es sich dabei doch um eine ungefähre Zahl. Er habe bis weit über den Stichtag der Einreichung der Klage die vollen Kosten der ganzen Familie getragen. Die erste Konvention betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 30. Oktober 2013 sei erst anfangs 2014 in Kraft getreten und habe eine rückwirkende Aufrechnung seiner Aufwendungen bis zum 1. Januar 2013 vorgesehen. In der Folge seien diese Aufrechnungen von der Klägerin bis vor Obergericht angefochten worden. Die Steuererklärungen 2012 und 2013 würden die Umstände erhellen. Die Fr. 50'000.– seien deshalb nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen (Urk. 259/239 S. 14). 4.3 Die Klägerin entgegnet, der Beklagte habe vor Vorinstanz nicht bestritten, über die in der Steuererklärung aufgeführten Barmittel von Fr. 50'000.– verfügt zu haben. Entsprechend seien diese Fr. 50'000.– in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Daran ändere nichts, dass der Beklagte über den Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung hinaus Kosten der ganzen Familie getragen haben wolle, was bestritten werde. Im Gegenteil habe der Beklagte stets nur für sich geschaut und der Klägerin gesagt, dass sie verhungern solle (Urk. 259/251 S. 16). 4.4 Die Ausführungen des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht sind neu und unzulässig. Insbesondere hat der Beklagte nie behauptet, es gehe hier um Schmuck und Uhren (vgl. Urk. 82 S. 15, Prot. I S. 96). Um "Barreserven bei der Raiffeisenbank" kann es sich auch nicht handeln, versteht der Beklagte darunter doch sein Guthaben bei der Raiffeisenbank (Prot. I S. 167; vgl. auch Prot. I S. 96 [Zu Ziff. 36]). Der Einwand, dass eine Angabe in der Steuererklärung 2012 nicht geeignet ist, Gesamtgut per 30. Juli 2013 zu belegen, betrifft hingegen die Beweislastverteilung und die Beweiswürdigung und ist zu beachten.

- 45 - 4.5 Soll ein Vermögenswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden, genügt es nicht darzutun, dieser habe einmal zum Gesamtgut gehört. Vielmehr muss bewiesen werden, dass er bei der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden gewesen ist (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 226 ZGB N 20, mit Verweis auf BGE 118 II 28; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 226 N 4 S. 1290). Demnach oblag es der Klägerin zu behaupten und zu beweisen, dass am 30. Juli 2013 Bargeld von Fr. 50'000.– vorhanden war. Die Vorinstanz verkennt mit ihren Erwägungen, dass die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin obliegt. 4.6 In der Klageschrift verlangte die Klägerin, der Beklagte habe über das Vorhandensein eines allfälligen Banksafes und dessen Inhalt Auskunft zu erteilen. Immerhin weise die Steuererklärung 2012 (Urk. 13/19) unter der Rubrik "Bargeld, Gold und andere Edelmetalle" einen Betrag von Fr. 50'000.– aus; dieses Geld werde der Beklagte kaum in seiner Wohnung aufbewahren. Als Beweismittel bezeichnete sie die Vorlage einer Bestätigung der Raiffeisenbank … [Region] über das allfällige Vorhandensein eines Banksafes (Urk. 76 S. 27). In der Klageantwort bestritt der Beklagte diese Vorbringen pauschal (Urk. 82 S. 15 [zu 8.6.1.3]). An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 ging die Klägerin davon aus, dass es sich bei den in der Steuererklärung 2012 deklarierten Fr. 50'000.– um Barmittel handle. Der Beklagte habe in der Klageantwort, Ziff. 8.6.1.6, den Besitz von Barmitteln eingeräumt. Ausserdem werde auf die eingereichte Tonbandaufnahme (Urk. 92/5) verwiesen. Der Beklagte habe zu belegen, was mit diesem Geld bis am 30. Juli 2013 geschehen sei. Bis dahin gehe die Klägerin davon aus, dass es immer noch vorhanden sei, weshalb sie einen Anspruch aus Gesamtgut auf Fr. 25'000.– als ihre Hälfte am nämlichen Gesamtgut erhebe (Urk. 152 S. 20). Der Beklagte erklärte darauf, es sei klar, dass das Geld irgendwann aufgebraucht sei, wenn jeden Monat ein Manko von Fr. 2'000.– bis Fr. 4'000.– bestehe. Es sei richtig, dass er über keine weiteren Barreserven verfüge. Er habe mit seinen Geldreserven die Anwaltskosten bezahlt und die Schulden, für die er von der Klägerin betrieben worden sei, damit er die Stelle bei der Bank bekomme. Er habe überdies ein Darlehen von seiner Partnerin erhalten, damit er alle diese Auslagen ha-

- 46 be decken können. Daher seien mittlerweile alle Barreserven aufgebraucht. Auch bei der Klägerin seien Barreserven vorhanden gewesen (Prot. I S. 96). 4.7 Entgegen der Auffassung der Klägerin, kann die Antwort des Beklagten auf die Frage, von welchem Konto er 2013 die Anwaltsrechnungen bzw. die Vorschüsse an seinen Rechtsvertreter überwiesen habe (Urk. 82 S. 15: "Durch die Unterstützung von Freunden und Bekannten und mit meinen letzten Barmitteln."), nicht als Anerkennung gewertet werden, dass am 30. Juli 2013 noch Fr. 50'000.– vorhanden waren. 4.8 Der von der Vorinstanz mit Beweisverfügung vom 13. August 2015 formulierte Beweissatz r) lautete wie folgt (Urk. 162 S.

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