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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.06.2015 LC150009

29 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,020 mots·~5 min·2

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC150009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 29. Juni 2015 in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Januar 2015 (FP130013-A)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2, Urk. 40 S. 2): "Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 23.10.2008 des Obergerichtes des Kantons Zürich ab 17.07.2013 vollumfänglich aufzuheben. ev. es seien die vom Kläger gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 23.10.2008 des Obergerichtes des Kantons Zürich geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab 17.07.2013 (Fr. 3'600.– ab 01.11.2010 – 31.10.2018) angemessen zu reduzieren. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (+MWSt) zulasten der Beklagten." Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 23. Oktober 2008 genehmigte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, die Vereinbarung der Parteien betreffend nachehelichen Unterhalt (Urk. 3/2 = Urk. 10/155): "1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 125 ZGB persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 5'500.– ab 1. November 2008 bis 31. Oktober 2010 und - Fr. 3'600.– ab 1. November 2010 bis 31. Oktober 2018, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. [Indexklausel] 3. [Verpflichtung zur Errichtung eines Dauerauftrags]" 2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013, machte der Kläger die Abänderungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 72 = Urk. 77). 3. Der Kläger erhob am 10. Februar 2015 Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 76): "Es sei das Urteil vom 09.01.2015 in allen Teilen aufzuheben. Es sei ein Urteil im Sinne der klägerischen Anträge vor VI zu erlassen, d.h. Aufhebung sämtlicher Unterhaltsverpflichtungen des Klägers. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (samt MWSt) zulasten der Beklagten." Mit der Berufungsantwort vom 27. April 2015 hielt die Beklagte auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 83).

- 3 - 4. Am 12. Mai 2015 wurden die Parteien auf den 25. Juni 2015 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 85). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung (Prot. II S. 7 ff., Urk. 88): "1. Die Parteien ändern die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2008 (Dispositiv Ziffern 1.1 und 1.2) wie folgt ab: Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'600.– bis 30. September 2016 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Ab. 1. Oktober 2016 verzichtet die Beklagte auf nachehelichen Unterhalt. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'600.– ist unabänderlich und wird nicht indexiert. 2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für beide Verfahrensstufen auf Parteientschädigung. Soweit die Gerichtskosten vom Kläger über seinen Anteil hinaus bezogen werden, sind sie ihm von der Beklagten zu ersetzen. 3. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren aufgrund dieser Vereinbarung abzuschreiben, unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen." 5. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind, können die Parteien die Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren (Art. 284 Abs. 2 ZPO; Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 284 ZPO). Der vorstehende schriftliche Vergleich hat daher die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Kläger hat für das erstinstanzliche Verfahren einen Vorschuss von Fr. 2'400.– und für das Berufungsverfahren einen Vorschuss von Fr. 4'000.– geleistet (Urk. 11, Urk. 79). Der Streitwert beträgt Fr. 228'480.–.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'500.– wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden soweit möglich mit den vom Kläger geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 6'400.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'100.– wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die geleisteten Vorschüsse im Umfange von Fr. 2'650.– zu ersetzen. 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 228'480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 29. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. G. Kenny

versandt am: kt

Beschluss vom 29. Juni 2015 Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2, Urk. 40 S. 2): Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'500.– wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden soweit möglich mit den vom Kläger geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 6'400.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'100.– wird von der Beklagten nachge... 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...

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