Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 3. Juni 2013
in Sachen
A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. September 2012; Proz. FP090012
- 2 - Rechtsbegehren: " Ziff. 3 des Scheidungsurteils vom 3. Juni 2008 sei wie folgt neu zu fassen: Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Kind C._____ bis zum vollendeten 5. Altersjahr am 1. und 3. Sonntag jedes Kalendermonates jeweils von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, ab dann am ersten und dritten Wochenende von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, ab dem vollendeten 12. Altersjahr bis Sonntagabend, 21.00 Uhr. Ferner ist der Gesuchsteller berechtigt, das Kind C._____ alternierend in den ungeraden Jahren am zweiten Weihnachts- und zweiten Ostertag, in den geraden Jahren am zweiten Neujahrs- und am zweiten Pfingsttag zu Besuch zu nehmen, wobei je nach Alter die gleichen Rückbringungszeiten gelten wie in Bezug auf die monatlichen Besuchsrechte. Sodann steht dem Gesuchsteller ab vollendetem sechstem Altersjahr ein Ferienbesuchsrecht von drei in die Schul- oder Ausbildungsferien C._____s fallenden Wochen zu, die auch als Einzelwochen bezogen werden können. Die Besuchsrechte sind auf eigene Kosten auszuüben. Die bestehende Besuchsbeistandschaft bleibt aufrecht. Die jeweils zuständige Vormundschaftsbehörde entscheidet über die genauen Modalitäten der Besuchsrechtsausübung und regelt die Kindesübergabe."
(act. 12 S. 1)
Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. September 2012: 1. Der Kläger wird berechtigt erklärt, seinen Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: • Januar 2013 bis und mit Juni 2013: Einmal 2 Stunden pro Monat; • Juli 2013 bis und mit Dezember 2013: Einmal 4 Stunden pro Monat; • Januar 2014 bis und mit Juni 2014: Einmal 8 Stunden pro Monat; • Juli 2014 bis und mit Dezember 2014: Ein ganzer Tag pro Monat.
- 3 - Ab 2015 wird der Kläger berechtigt erklärt, C._____ ein Wochenende pro Monat auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Auch ist er ab diesem Zeitpunkt berechtigt, C._____ während zweier Wochen auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die weitergehenden Anträge des Klägers im Zusammenhang mit den Besuchsrechten werden abgewiesen. 2. Die für das Kind C._____ durch Verfügung des Eheschutzrichters vom 5. Oktober 2007 errichtete Beistandschaft zur Regelung und Überwachung des Besuchsrechts im Sinne von Art. 308 ZGB (bestätigt mit Ehescheidungsurteil vom 3. Juni 2008; Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1) ist von der zuständigen Vormundschaftsbehörde solange weiterzuführen, als sie es für nötig erachtet. 3. Die zuständige Vormundschaftsbehörde wird ersucht, gegebenenfalls einen neuen Beistand für das Kind C._____ zu ernennen. 4. Das Besuchsrecht gemäss Ziffer 1 hiervor soll vorerst und, solange der Beistand nichts anderes bestimmt, nur begleitet ausgeübt werden. 5. Der Beistand wird mit der Aufgabe betraut, als neutrale Drittperson das Besuchsrecht zu überwachen, positiv auf die Eltern einzuwirken sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten. Ferner wird dem Beistand die Kompetenz erteilt, die für die korrekte Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen Einzelheiten – wie Übergabeort, genaue Zeit von Anfang und Ende der Besuche respektive des Besuchstages respektive des Besuchswochenendes, Ort der Ausübung des Besuchsrechts, allfällige Übernachtungen beim Gesuchsteller – verbindlich festzulegen. Schliesslich wird der Beistand beauftragt, vorerst bei den Besuchen persönlich anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu abzuordnen. Der Entscheid, wie lange diese Regelung fortzuführen ist und ab welchem Zeitpunkt seine Präsenz oder die eines abgeordneten Vertreters in der Besuchszeit nicht mehr erforderlich ist und ob und wie lange das Ferienbesuchsrecht nur
- 4 begleitet (durch ihn oder einen Vertreter) ausgeübt werden darf, wird dem Beistand überlassen. 6. Die Mehrkosten für das begleitete Besuchsrecht werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt. 7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'559.05 Gutachten und dessen Erläuterung Fr. 2'325.00 Dolmetscher Fr. 280.00 Übersetzungen Fr. 17'164.05 Total
8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH hingewiesen. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10./11. Mitteilung/Rechtsmittel (act. 176 S. 24 ff.)
Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten: Berufung (act. 172 S. 2) 1. Dispositivziffer 1 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 18. September 2012 (FP090011-B/U01/Ca) seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass kein Besuchsrecht festgelegt werden kann. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0% MWST) zulasten des Berufungsbeklagten.
- 5 - Anschlussberufung (act. 183 S. 2) Es sei auf die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers nicht einzutreten. Eventualiter: Es sei die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.
des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (act. 179 S. 2): Berufung Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Anschlussberufung 1. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei dem Berufungsbeklagten ein grosszügigeres Besuchsrecht einzuräumen. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 6 seien die Mehrkosten für das begleitete Besuchsrecht der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.
Erwägungen: I. 1. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. Januar 2005 in D._____ [Staat] (act. 4/15). Am tt.mm.2006 wurde ihr gemeinsames Kind C._____ geboren (act. 4/15). Mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Andelfingen vom 3. Juni 2008 wurden die Parteien geschieden, wobei C._____ unter die elterliche Sorge der Mutter (Berufungsklägerin) gestellt wurde. Die Regelung des Besuchsrechts wurde dem Beistand übertragen (act. 174/4 S. 2).
- 6 - 1.2 Mit Eingabe vom 28. September 2009 erhob der Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz Klage auf Abänderung dieses Scheidungsurteils vom 3. Juni 2008 (act. 1, act. 12 S. 1 f.). Er beantragte damit die Abänderung der Besuchrechtsregelung (Dispositivziffer 3), des Kinderunterhalts (Dispositivziffer 4) sowie des nachehelichen Unterhalts der Berufungsklägerin (Dispositivziffer 7). Die Klagebegehren betreffend Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages und des nachehelichen Unterhalts wurden zufolge Rückzugs bzw. Vergleichs mit Verfügung des Einzelrichters vom 24. August 2011 als erledigt abgeschrieben (act. 97 S. 3). Über den Antrag bezüglich des Besuchsrechts entschied der Einzelrichter nach Durchführung der Hauptverhandlung und eines Beweisverfahrens mit persönlicher Befragung der Parteien, Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen und Einholung eines Gutachtens (zur Prozessgeschichte im Einzelnen siehe act. 176 S. 3 ff.) mit Urteil vom 18. September 2012 (act. 176). 2. Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: die Berufungsklägerin) Berufung mit Eingabe vom 28. Oktober 2012 (act. 172). Sie stellt darin – wie eingangs aufgeführt – die Anträge, das angefochtene Urteil (mit Ausnahme der Ziffern über die Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und festzustellen, dass kein Besuchsrecht festgelegt werden könne (act. 172 S. 2). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: der Berufungsbeklagte) beantragt mit seiner Berufungsantwort vom 6. Dezember 2012 (act. 179), die Berufung abzuweisen (act. 179 S. 2). Gleichzeitig erhebt er Anschlussberufung mit den oben genannten Anträgen, ihm ein grosszügigeres Besuchsrecht einzuräumen und die Mehrkosten für ein begleitetes Besuchsrecht den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 179 S. 2). Mit der Anschlussberufungsantwort vom 20. Januar 2013 (act. 183 S. 2) stellt die Berufungsklägerin den Antrag, es sei auf die Anschlussberufung nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 183 S. 2). Die Anschlussberufungsantwort wurde dem Berufungsbeklagten am 22.
- 7 - Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 184). Am 8. April 2013 reichte die Berufungsklägerin eine Noveneingabe ein (act. 186). Der Berufungsbeklagte nahm hierzu schriftlich am 9. Mai 2013 (act. 192) Stellung. Diese Stellungnahme wurde der Berufungsklägerin am 13. Mai 2013 zugestellt (act. 193).
II. 1. Mit dem oben erwähnten Scheidungsurteil vom 3. Juni 2008 (act. 174/4) wurde das Kind C._____ unter die elterliche Sorge der Berufungsklägerin gestellt. Das Gericht legte jedoch kein Besuchsrecht für den Berufungsbeklagten fest, sondern übertrug diese Aufgabe unzulässigerweise an den Beistand des Kindes (act. 174/4 S. 2). Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 20. August 2012 im Verfahren der Berufungsklägerin betreffend Weiterführung der Beistandschaft (NQ120039) festgestellt hat, wurde damit kein Besuchsrecht für den nicht sorgeberechtigten Kindsvater festgelegt (act. 174/ 9 S. 5). Die Übertragung der Aufgabe zur Festsetzung eines Besuchsrechts an eine andere Instanz bedeutet eben noch keine Regelung. Es besteht somit entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 172 S. 9 f.) keine "falsche Regelung "und es wurde auch kein Besuchsrecht "wenigstens im Grundsatz" festgelegt, wie der Berufungsbeklagte meint (act. 179 S. 8), sondern der Anspruch des Berufungsbeklagten auf persönlichen Verkehr mit C._____ wurde nicht geregelt, wie dies im Scheidungsurteil notwendig gewesen wäre (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Das genannte Scheidungsurteil weist somit eine Lücke auf, weshalb der Entscheid über diesen Punkt nachgeholt bzw. das Urteil in dieser Hinsicht ergänzt werden muss (DIKE-Kommentar ZPO, Anette Dolge, N. 1, N. 10 und 12 zu Art. 284; Karl Spühler, Abänderungs- oder Ergänzungs- bzw. Nachverfahren zum Ehescheidungsprozess, insbesondere mit Bezug auf das Recht der Eltern auf persönlichen Verkehr, SJZ 1983 S. 37 ff.), wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat (act. 176
- 8 - S. 5). Dass im Rubrum "Abänderung Scheidungsurteil" aufgeführt ist (act. 176 S. 1), vermag daran nichts zu ändern (vgl. act. 172 S. 8 f. Ziff. 24 ff.). 2. Ist - wie vorliegend – nur über den persönlichen Verkehr zu entscheiden, so stellt sich die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit. Der Auffassung, die Kindesschutzbehörde sei dafür zuständig (DIKE-Kommentar ZPO, Anette Dolge, N. 13 zu Art. 284), kann nicht gefolgt werden. Diese Zuständigkeit gilt gemäss Art. 284 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 134 Abs. 4 ZGB für die sachliche Zuständigkeit bei der Änderung einer durch ein Scheidungsurteil festgesetzten Regelung des Besuchsrechts. Für den Fall der Nichtregelung dieser Nebenfolge einer Scheidung bzw. der entsprechenden Ergänzung enthält die ZPO keine Bestimmung. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Zuständigkeitsvorschrift für das Änderungsverfahren für den Fall der Ergänzung des Scheidungsurteils in diesem Punkt drängt sich nicht auf. Im Gegenteil erscheint es im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Entscheids über die Ehescheidung im Sinne von Art. 283 ZPO angebracht, dass eine solche Lücke bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs durch diejenige – zumindest sachlich zuständige – Instanz bzw. in jenem Verfahren geschlossen wird, die darüber ursprünglich hätte befinden sollen bzw. das ursprünglich dafür vorgesehen war. Somit ist die sachliche Zuständig-keit der Kammer für die Beurteilung dieser Berufung zu bejahen (Art. 4 ZPO, Art. 274 ff. ZPO, § 48 GOG). Die sachliche Zuständigkeit der Kammer in diesem Verfahren wäre selbst dann zu bejahen, wenn man davon ausginge, über die Ergänzung eines Scheidungsurteils, welche ausschliesslich die Regelung des persönlichen Verkehrs betrifft, habe die Kindesschutzbehörde zu befinden. Im vorliegenden Verfahren war die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz bei Einleitung der Klage gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB auf jeden Fall gegeben, da sie nebst der Regelung des persönlichen Verkehrs auch über die Änderung der Kinderunterhaltsbeiträge zu entscheiden hatte (vgl. act. 1, act. 12 S. 1 f.). Diese Zuständigkeit des Gerichts muss – auch im Rechtsmittelverfahren – erhalten bleiben, auch wenn das
- 9 - Verfahren über den Kinderunterhaltsbeitrag mit einem Teilentscheid rechtskräftig erledigt wird und in der Folge nur noch über das Besuchsrecht zu entscheiden ist. Der Wegfall der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts und die Übertragung der Entscheidungskompetenz an die Kindesschutzbehörde in einer solchen Situation liesse sich nicht rechtfertigen. Es wäre nicht prozessökonomisch, nach Einleitung des Verfahrens beim Gericht – unter Umständen nach längerer Prozessdauer und Durchführung eines Beweisverfahrens oder gar nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens – das Verfahren vor einer anderen Behörde neu zu eröffnen (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO; vgl. DIKE-Kommentar ZPO, Markus Müller-Chen, N. 50 f. zu Art. 64). Dies würde wohl regelmässig zu Verzögerungen führen, was nicht im Interesse der Beteiligten, insbesondere auch nicht des betroffenen Kindes, wäre.
III. 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (act. 176) ein Besuchsrecht ab Beginn dieses Jahres 2013 mit einer über zwei Jahre gestaffelten Ausdehnung bis zu monatlichen Besuchen während eines Wochenendes und einem jährlichen Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen festgelegt. Dabei sollen die Besuche vorerst nur begleitet ausgeübt werden. Sodann bestätigte sie die zur Regelung und Überwachung des Besuchsrechts im Sinne von Art. 308 ZGB errichtete Beistandschaft (act. 176 S. 24 f.). 2. Die Berufungsklägerin verlangt nun mit ihrer Berufung zur Hauptsache, dass kein Besuchsrecht für den Berufungsbeklagten festgelegt und demzufolge keine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts angeordnet werde. Sie begründet dies zur Hauptsache damit, dass die Vorinstanz ohne triftige und detaillierte Begründung in Abweichung vom Gutachten ein Besuchsrecht
- 10 festgelegt habe. Der Gutachter habe nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor der Festsetzung eines Besuchsrechts durch eine Fachperson abgeklärt werden müsse, ob C._____ stabil genug sei. Zudem habe er ausgeführt, dass eine unter Nichtbeachtung der aktuellen Verhältnisse erzwungene Besuchsrechtsausübung zu schwerwiegenden Folgen führen könnte. Es könne entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Beurteilung der heutigen Stabilität von C._____ nicht auf die Zeugenaussagen des früheren Beistands E._____ und der Erziehungsberaterin F._____ abgestellt werden, da beide zu den aktuellen Verhältnissen keine Aussagen hätten machen können (act. 172 S. 13 ff.). Sollte jedoch entgegen diesem Antrag ein Besuchsrecht angeordnet werden, so könnten diese Besuche nach der Auffassung der Berufungsklägerin für eine unbefristete Zeit nur als begleitete stattfinden, da die Kontaktaufnahme zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____, der praktisch keine Erinnerung an seinen Vater habe, umsichtig geplant werden müsste. Der Wechsel vom begleiteten zum unbegleiteten Besuchsrecht könne nicht dem Beistand überlassen werden. Im Übrigen hätte allfällige Mehrkosten des begleiteten Besuchsrechts der Berufungsbeklagte zu tragen, da die Berufungsklägerin weder über Einkommen noch Vermögen verfüge, somit finanziell nicht leistungsfähig sei (act. 172 S. 15 ff.). 3. Der Berufungsbeklagte machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz mit der Festsetzung des Besuchsrechts weder willkürlich gehandelt noch ihre Kompetenzen überschritten habe. Es läge nicht im Sinne des Kindeswohls den Neubeginn von Kontakten zwischen ihm und seinem Sohn noch länger zu verhindern. Je länger die Kontaktlosigkeit dauere, desto schwieriger werde es, je wieder eine Beziehung aufzubauen. Die Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts basierten in keiner Art und Weise in seinem Verhalten. Die Vor-instanz habe daher zu Recht festgehalten, dass er ausreichend Gewähr für eine adäquate Besuchsrechtsausübung biete. Es sei keine Gefährdung des Kindeswohls erkennbar, welche ein Absehen vom Besuchsrecht rechtfertigen
- 11 würde. Da er und C._____ sich schon lange nicht mehr gesehen hätten, sei es notwendig, zuerst eine gewisse Vertrautheit und Nähe zu schaffen. Daher müsste die Besuchsdauer – gestaffelt – verlängert werden, wobei es längstens während eines Jahres begleitet ausgeübt werden soll. Die Aufteilung der Kosten des begleiteten Besuchsrechts sei sachgerecht, da dieses auf den Konflikten der Parteien beruhe (act. 179 S. 16 ff.). IV. 1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Vater oder Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch geregelt wird (Art. 273 Abs. 1 und 2 ZGB). Zuständig für die Regelung dieses Anspruchs ist im Scheidungsverfahren das Gericht, das bei der Scheidung auch über die elterliche Sorge zu befinden hat (Art. 133 Abs. 1 ZGB, Art. 275 Abs. 2 ZGB). Dies gilt – wie oben ausgeführt (Ziffer II/2) – auch für den Fall, dass ein Scheidungsurteil ergänzt werden muss. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und dem unmündigen Kind. Es steht den Eltern und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zu und ist unverzichtbar. Der besuchsberechtigte Elternteil hat sowohl das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind als auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen (BSK ZGB I, Ingeborg Schwenzer, N. 3 ff. zur Art. 273 ZGB; FamKomm Scheidung I, Andrea Büchler/Annatina Wirz, N. 2 ff. zu Art. 273 ZGB). Der Anspruch auf persönlichen Verkehr gilt jedoch nicht schrankenlos. So kann er den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB aus wichtigen Gründen – unter anderen bei der Gefährdung des Wohl des Kindes – verweigert oder entzogen werden. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Der vollständige Entzug bzw. die vollständige Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet
- 12 die ultima ratio und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt werden kann (Ermahnungen, Weisungen, begleitetes Besuchsrecht), sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (BSK ZGB I, Ingeborg Schwenzer, N. 16 zu Art. 274; Andrea Büchler/Annatina Wirz, FamKomm I, N. 5 zu Art. 274 ZGB). 2. 2.1 Die Berufungsklägerin beantragt – wie erwähnt – mit ihrer Berufung, dass kein Besuchsrecht festgelegt werde, d.h. es sei dem Berufungsbeklagten dessen grundsätzlicher Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn C._____ zu verweigern. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die dafür vorausgesetzten wichtigen Gründe im Sinne der obgenannten Bestimmung gegeben sind. 2.2 Die Berufungsklägerin stützt sich bei ihrem Antrag – wie ausgeführt – auf das im vorinstanzlichen Verfahren erstellte kinderpsychologische Gutachten und die ergänzenden mündlichen Erläuterungen des Gutachters Dr. G._____. Dieses Gutachten datiert vom 22. Juli 2010 (act. 59). Darin kam der Gutachter zum Schluss, dass das Besuchsrecht des Vaters "bis auf weiteres eingestellt bleiben sollte, weil es in der heutigen Situation nicht in einer Art durchgeführt werden könne, die C._____ nicht übermässig belasten würde" (act. 59 S 26). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwischen den Eltern C._____s grosse psychische Konflikte bestünden. So lehne einerseits der Berufungsbeklagte den Kontakt zur Berufungsklägerin weitgehend ab und betone, er wolle einzig mit seinem Sohn zu tun haben. Diese Einstellung erschwere eine Verständigung und fördere die bereits bestehenden ausgeprägten Ängste der Berufungsklägerin. Diese lebe in einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit von ihrer Mutter. Beide empfänden den Berufungsbeklagten als störendes Element und entzögen sich jeder Konfrontation. Die Berufungsklägerin habe während ihrer Kindheit erlebt, dass sich ihr Vater und Adoptivvater nach der
- 13 - Scheidung vollständig zurückgezogen habe und ihre Mutter mit den Kindern alleine zurecht gekommen sei. Es entspreche somit der Familientradition, dass sie ihr Kind für sich beanspruche und dem Vater entziehe. Diese psychische Konstellation stehe einer unbeschwerten Begegnung ihres Sohnes mit seinem Vater entgegen. C._____ sei den Spannungen zwischen seinen Eltern nicht gewachsen und er leide zu stark unter deren virulenten Konflikten. Dies führe dazu, dass er nervös reagiere und die Übergaben manchmal an seinem heftigen Weinen gescheitert seien. Seine psychosomatischen Reaktionen stünden mit der Angst der Mutter im Zusammenhang, die ihn nicht ziehen lassen könne (act. 59 S. 26 ff.). Anlässlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der Instruktionsverhandlung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2010 ergänzte Dr. G._____ sein Gutachten mit folgenden Feststellungen: Angesichts der Konfliktsituation könnten Besuche eher kontraproduktiv sein, da die Vaterbeziehung ihn eher als belastendes Erlebnis präge und er am Schluss den Vater noch mit unangenehmen Erlebnissen in Verbindung bringe. Daher sei er zum Schluss gekommen, dass zur Zeit keine Besuche möglich seien, weil C._____ einfach noch sehr jung sei; er könne es noch nicht verstehen und man könne es ihm noch nicht erklären (Prot. I S. 48). Nach einem Jahr Kindergarten oder nach der ersten Primarschulklasse könnte man jedoch ein Besuchsrecht in kleinen Abstufungen etablieren. Dabei wäre es sinnvoll, wenn jemand vom Fach C._____ untersuchen würde, ob er genügend stabil ist bzw. ob man ihm diese Besuche zumuten könne oder nicht (Prot. I S. 53). 2.2 C._____ ist heute fast 6 1/2 Jahre alt. Er lebt mit der Berufungsklägerin und deren Lebenspartner in einem Dorf in … und besucht den Kindergarten im zweiten Jahr. Die Berufungsklägerin und ihr Lebenspartner sind Eltern eines zweijährigen Knaben; zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens war sie mit einem dritten Kind schwanger. Sie ist nicht erwerbstätig. Nach den Angaben der Berufungsklägerin geht es C._____ gut, er sei körperlich und psychisch gesund. Er sei eher ängstlich und vorsichtig. Mit seinem Bruder verstehe er sich im Allgemeinen gut (act. 142 S. 2). Der Bruder und Pate C._____s beschreibt diesen als aufgewecktes Kind, dem es sehr gut gehe
- 14 - (act. 152 S. 4). H._____, der Lebenspartner der Berufungsklägerin, sagte aus, dass C._____ eine positive Entwicklung gemacht habe; er sei offen und aufgestellt (act. 154 S. 3). Der Gutachter, Dr. G._____, erwähnte, dass C._____, wie er ihn anlässlich der Begutachtung im Jahre 2010 gesehen habe, ein recht lebendiger Bub sei, recht intelligent wirke und schnell auf Beziehungen eingehe (Prot. I S. 52). Der Beistand E._____ führte aus, dass die Berufungsklägerin ihm gegenüber bestätigt habe, dass sich C._____ gut entwickelt habe und keine Auffälligkeiten oder Schwierigkeiten bekannt seien (act. 147 S. 5). Die Erziehungsberaterin F._____ hat gemäss ihren Aussagen C._____ bei ihrer Begegnung in den Jahren 2009/2010 als sehr aufgeweckten und reifen Knaben erlebt, der sich schon sehr früh gut verbal habe ausdrücken können und ein ganz normales Konzentrations- und Spielverhalten gezeigt habe (act. 151 S. 6). Diese Aussagen wurden anlässlich der vorinstanzlichen Beweisverhandlung vom 12./13. Juni 2012 gemacht. 2.3 Geht man von den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen aus, so besteht im heutigen Zeitpunkt kein wichtiger Grund (mehr) bzw. keine Gefährdung des Kindeswohls, welche es erforderlich machten, den persönlichen Verkehr zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Sohn gänzlich zu unterbinden und damit die völlige Entfremdung von C._____ zu seinem Vater in Kauf zu nehmen. Angesichts des heutigen Alters von C._____, der oben beschriebenen, normalen persönlichen Entwicklung und des baldigen Eintritts in die Primarschule nach dem Besuch des Kindergartens während zweier Jahre, ist davon auszugehen, dass er heute trotz allfälliger weiter bestehender Spannungen zwischen seinen Eltern in der Lage ist, seinem Vater im Rahmen von Besuchen persönlich zu begegnen und zu diesem eine Beziehung aufzubauen. Die besonderen Umstände wie der lange Unterbruch der Kontakte zwischen dem Sohn und seinem Vater, die Konfliktsituation der Eltern und die Ängste der Berufungsklägerin sind bei der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts zu berücksichtigen. Damit wird entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (act. 172 S. 14) nicht vom Ergebnis des Gutachtens abgewichen, hat doch der Gutachter – wie ausgeführt – festgehalten, dass im jetzigen Alter bzw. nach dem Besuch des Kindergartens ein Besuchsrecht etabliert werden kann. Dabei hat der Gutachter eine neue
- 15 - Begutachtung bezüglich der Stabilität des Kindes in diesem Zeitpunkt zwar als "sinnvoll", jedoch nicht als zwingende Voraussetzung erwähnt (Prot. I S. 53). Es erscheint daher gerechtfertigt, von einem erneuten Gutachten abzusehen, zumal dadurch das Verfahren weiter verzögert und damit der Unterbruch des persönlichen Verkehrs des Berufungsbeklagten mit C._____ verlängert würde, was den Aufbau einer Beziehung zwischen den Beiden zusätzlich erschweren würde. Kommt hinzu, dass es fraglich erscheint, ob sich angesichts des langen Unterbruchs der Besuche bzw. der damit verbundenen Problematik für das Kind und die Eltern aus einem solchen Gutachten schlüssige neue Erkenntnisse gewinnen liessen. An dieser Beurteilung vermögen auch die neuen Vorbringen der Berufungsklägerin in der Eingabe vom 8. April 2013 (act. 186) nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten (act. 192 S. 1) sind diese als echte Noven auf Grund von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, da sie auf dem Bericht von Dr. med. I._____ vom 27. März 2013 (act. 187) basieren, mithin nicht früher vorgebracht werden konnten und auch ohne Verzug in den Prozess eingeführt wurden. Wohl begann die dort erwähnte ärztliche Behandlung am 28. November 2012, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Arzt die fraglichen Feststellungen bereits in einem früheren Stadium hätte machen können. Im Übrigen wären diese Vorbringen ohnehin zuzulassen, finden doch nach Auffassung der Kammer bei der hier geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 299 Abs. 1 ZPO), die novenrechtlichen Bestimmungen von Art. 317 ZPO keine Anwendung (OGerZH LC130019 vom 8. Mai 2013; ZR 110 Nr. 112; vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2; ZPO-Rechtsmittel, Demian Stauber, N. 19 f. zu Art. 317). Gemäss diesem ärztlichen Bericht leidet C._____ an einer sehr ernsthaften, tief gehenden Verunsicherung, welche einer umsichtigen Behandlung bedürfe, die auf Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Konstanz aufbaue. Die Erzwingung der Wiederaufnahme der Kontakte mit dem Vater sei potenziell stark gesundheitsgefährdend, weshalb in den nächsten ein bis zwei Jahren die Wiederaufnahme der Kontakte mit dem Vater verfrüht seien (act. 187). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Feststellungen nicht um ein
- 16 unabhängiges Gutachten mit umfassenden Abklärungen handelt, sondern einzig auf der Untersuchung und Behandlung des Kindes C._____ und den Angaben der Berufungsklägerin beruht. Damit ist dessen Aussagekraft als "Parteibericht" grundsätzlich beschränkt. Kommt hinzu, dass das Bemühen, wieder einen Kontakt zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Sohn herzustellen, als "Erzwingung" bezeichnet wird, eine gewisse Befangenheit in dieser Hinsicht von Dr. med. I._____ indiziert. Inhaltlich erscheint seine Schlussfolgerung der Gesundheitsgefährdung durch die Wiederherstellung einer persönlichen Beziehung zwischen dem Kind C._____ und seinem Vater nicht überzeugend, enthält der Bericht doch keine Angaben über die Ursachen der diagnostizierten Verunsicherung und Traumatisierung, insbesondere wird diese nicht etwa auf die letzten Besuchskontakte, die vor vier Jahren im Frühjahr 2009 stattfanden, zurückgeführt. Schliesslich weist der Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin (act. 192 S. 3), dass die Berufungsklägerin noch anlässlich ihrer Befragung am 12. Juni 2012 C._____ als körperlich und psychisch gesund bezeichnete (act. 142 S. 2). Zusammenfassend ergibt sich, dass der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____ (act. 187) nicht Anlass sein kann, weiterhin keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ zuzulassen. 3. 3.1.1 Als C._____ sechs Monate alt war, kam es zum ersten Kontakt zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Kind. Anschliessend fanden – meist begleitete – Besuche statt, letztmals im Jahr 2009 (act. 59 S. 16). Dann wurde das Besuchsrecht auf Antrag des Beistands E._____ mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde J._____ am 7. Juli 2009 sistiert. Dieser Beschluss wurde am 1. Oktober 2009 durch den Bezirksrat Andelfingen aufgehoben (act. 174/8). Der Berufungsbeklagte hat seinen Sohn im Jahre 2009, mithin vor vier Jahren, zum letzten Mal gesehen (act. 141 S. 1). Es ist offensichtlich und unbestritten, dass unter diesen Umständen eine Beziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ zuerst wieder aufgebaut werden muss. Dies hat durch in verschiedenen Phasen zeitlich
- 17 abgestuften Besuchszeiten zu erfolgen (vgl. die Ausführungen des Gutachters dazu in Prot. I S. 54). Der Berufungsbeklagte beantragt mit seiner Anschlussberufung, es sei ein gegenüber der erstinstanzlichen Regelung grosszügigeres Besuchsrecht einzuräumen (act. 179 S. 2). Die Berufungsklägerin beantragt, auf die Anschlussberufung in diesem Punkt nicht einzutreten, da der Berufungsbeklagte seiner Antrags- und Begründungpflicht gemäss Art. 311 ZPO nicht nachgekommen sei (act. 183 S. 4 f. Ziff. 4 -8). Diesem Antrag ist nicht stattzugeben, genügt doch die Anschlussberufung (act. 179 S. 17 ff.) den Anforderungen von Art. 311 ZPO. Der Berufungsbeklagte hat in seiner Begründung der Anschlussberufung den allgemeinen Antrag auf Erweiterung des Besuchsrechts mit konkreten Anträgen präzisiert (act. 179 S. 18). Diese Anträge sind auch hinreichend begründet. So führt er beispielsweise aus, dass eine Besuchszeit von zwei Stunden einmal pro Monat zu kurz sei, um die Vertrautheit und Nähe zu schaffen, die notwendig sei, weil er und sein Sohn sich schon so lange nicht mehr gesehen hätten und er rügt auch das Missverhältnis zwischen dieser kurzen Besuchszeit und der Dauer der Reise, die er unternehmen müsse, um das Besuchsrecht ausüben zu können (act. 179 S. 18). Abgesehen davon konnte sich der Berufungsbeklagte bezüglich seiner abweichenden Anträge für die Besuchszeiten mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht näher auseinandersetzen, da dieser die einzelnen Zeitstufen auch nicht im Einzelnen begründet (act. 176 S. 20). Nicht stichhaltig ist der Einwand der Berufungsklägerin, dass die von der Vorinstanz vorgesehene schrittweise Regelung "nicht rechtens" sei, da die Entwicklung der Beziehung zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten nicht vorausgesagt werden könne (act. 172 S. 16 Ziff. 57, act. 183 S. 17 Ziff. 70). Zwar trifft es zu, dass – wie bei jeder menschlichen Beziehung – nicht genau vorausgesagt werden kann, wie sich diese in der Zukunft genau gestalten wird. Auszugehen ist jedoch auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit regelmässigen und zeitlich längeren Kontakten die Grundlage geschaffen wird,
- 18 dass sich eine solche Eltern-Kind-Beziehung intensiviert und positiv entwickelt. Folgte man dieser Auffassung der Berufungsklägerin, könnte in einer solchen Situation, wo sich noch gar keine Beziehung zwischen einem Kind und einem Elternteil entwickeln konnte, gar nie eine Besuchsrechtsregelung mit einer schrittweisen Ausdehnung der Besuchszeiten getroffen werden. Im Übrigen widerspricht sich die Berufungsklägerin, führt sie doch an anderer Stelle aus, dass eine äusserst behutsame Annäherung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ notwendig sei, um Vertrauen schaffen zu können. Dabei könne lediglich eine langsame und schrittweise Erhöhung der Besuchszeiten von Erfolg sein (act. 183 S. 15). 3.1.2 Es erscheint angemessen, in einer ersten Phase das Besuchsrecht für die Dauer von jeweils drei Monaten jeweils am ersten Sonntag jeden Monats für zuerst zwei, dann vier und schliesslich sechs Stunden festzusetzen. Entgegen dem Antrag des Berufungsbeklagten (act. 179 S. 18) ist angesichts der Notwendigkeit, die Beziehung praktisch komplett neu aufzubauen, nur eine relativ kurze Besuchszeit von zwei Stunden festzulegen, auch wenn damit das zeitliche Verhältnis zwischen der Dauer des Besuchs und der Reisezeit für den Berufungsbeklagten ungünstig ausfällt (vgl. act. 179 S. 18). Zum Wohl des Kindes hat er dies in Kauf zu nehmen. Der Beginn des Besuchsrechts ist auf den September 2013 festzulegen, damit vorgängig der Beistand ernannt und die Begleitung des Besuchsrechts organisiert werden können (siehe unten Ziffer III/3.1.3 und III/4). Nach dieser neunmonatigen ersten Phase ist dem Berufungsbeklagten in einer zweiten Phase für die Dauer eines halben Jahres ein achtstündiges Besuchsrecht jeweils am ersten Sonntag jeden Monats einzuräumen. Schliesslich ist das Besuchsrecht in einer dritten Phase auf jeweils das erste Wochenende eines Monats auszudehnen. Ab dem Jahr 2015, d.h. ab dem 9. Altersjahr von C._____, ist dem Berufungsbeklagten dann auch im üblichen Rahmen ein Ferienbesuchsrecht
- 19 einzuräumen. Dessen Dauer ist zunächst auf zwei Wochen und dann ab dem Jahr 2019, d.h. ab dem 13. Altersjahr, auf drei Wochen festzusetzen. 3.1.3 Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz soll das Besuchsrecht "vorerst und solange der Beistand nicht anderes bestimmt" nur begleitet ausgeübt werden (act. 176 S. 24). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts wird von den Parteien im Berufungsverfahren zu Recht grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Der lange Unterbruch des Kontakts zwischen dem Vater und dem Kind, macht – wie erwähnt – einen vorsichtigen Aufbau der Beziehung nötig. Sodann lassen es die Konflikte, die bei der früheren Ausübung der Besuche zwischen den Parteien entstanden waren, und die mit dem Besuchsrecht verbundenen Ängste und Vorbehalte der Berufungsklägerin als angezeigt erscheinen, die Besuche zunächst nur in Begleitung einer Drittperson durchzuführen. Nicht zu folgen ist jedoch der Meinung der Berufungsklägerin, dass das begleitete Besuchsrecht unbefristet anzuordnen sei (act. 172 S. 16). Denn es handelt sich beim begleiteten Besuchsrecht grundsätzlich um eine vorübergehende Massnahme, die im Regelfall auf ein halbes oder ganzes Jahr zu beschränken ist (BSK ZGB I, Ingeborg Schwenzer, N. 27 zu Art. 273; FamKomm, Scheidung I, Andrea Büchler/Annatina Wirz, N. 22 zu Art. 274 ZGB). So soll nicht auf unbegrenzte Zeit ein freier und unbefangener Kontakt zwischen dem Vater und seinem Kind verhindert werden. Kommt hinzu, dass sich bei längeren Besuchszeiten, insbesondere, wenn sie auch mit einer Übernachtung verbunden sind, oder bei einem Ferienbesuchsrecht eine solche Begleitung der Besuche praktisch kaum durchführen liesse. Dieser Entscheid kann jedoch nicht – wie im erstinstanzlichen Entscheid vorgesehen (act. 176 S. 24) – dem Beistand überlassen werden. Somit ist die Begleitung des Besuchsrechts auf die erste Phase zu beschränken. 3.1.4 Die Vorinstanz auferlegte die Mehrkosten für das begleitete Besuchsrecht dem Berufungsbeklagten zu zwei Dritteln und der Berufungsklägerin zu einem Drittel (act. 176 S. 25). Sie begründete dies damit, dass die Begleitung des Besuchsrechts auf Grund einer Konfliktlage notwendig sei, welche beide Eltern zu
- 20 vertreten hätten. Die Aufteilung im genannten Verhältnis rechtfertige sich damit, dass die Beklagte wegen der Kinderbetreuung im Gegensatz zum Berufungsbeklagten nicht erwerbstätig sei (act. 176 S. 22). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Auch wenn auf Seiten des Berufungsbeklagten berücksichtigt wird, dass ihm im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht wegen der Reise zusätzliche Kosten anfallen, wie dies von ihm geltend gemacht wird (act. 179 S. 19), und andererseits das von der Berufungsklägerin angeführte fehlende (Erwerbs-)einkommen und Vermögen (act. 172 S. 17 ff. Ziff. 64 - 66) berücksichtigt werden, so erscheint die vorgenommene Aufteilung angesichts der unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien immer noch als angemessen. Demzufolge ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt zu bestätigen.
4. 4.1 Von der Berufungsklägerin wird zu Recht nicht in Frage gestellt, dass zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen ist (vgl. act. 172 S. 15 Ziff. 50 und 54). Der Berufungsbeklagte bezeichnet es ausdrücklich als "sinnvoll bzw. notwendig", dass die Ausübung des Besuchsrechts durch eine Beiständin oder einen Beistand begleitet wird (act. 179 S. 14 zu Ziffer 50). Auf Grund der oben geschilderten Verhältnisse, die zur Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts führten, erscheint es zweckmässig, eine Beistandschaft zu errichten mit der Aufgabe, die Ausübung des Besuchsrechts gemäss der getroffenen Regelung zu überwachen (vgl. BSK ZGB I, Ingeborg Schwenzer, N. 25 zu Art. 273; FamKomm, Andrea Büchler/Annatina Wirz, N. 25 zu Art. 274 ZGB). 4.2 Mit Verfügung des Eheschutzrichters vom 5. Oktober 2007 wurde eine Beistandschaft zur Regelung und Überwachung des Besuchsrechts im Sinne von
- 21 - Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet, Diese wurde mit dem Scheidungsurteil vom 3. Juni 2008 bestätigt (act. 4/24 S. 2). Sodann beschloss die Vormundschaftsbehörde K._____ am 27. März 2012 die bestehende Beistandschaft durch den bisherigen Beistand weiterzuführen (act. 174/9 S. 2 E. I/3). Dieser Entscheid wurde mit dem Urteil der Kammer vom 20. August 2012 aufgehoben (act. 174/9 S. 9). Mit dem angefochtenen Urteil ordnete die Vorinstanz in der Folge an, dass die mit dem vorgenannten Eheschutzrichterentscheid errichtete Beistandschaft von der zuständigen Vormundschaftsbehörde solange weiterzuführen sei, als diese es für nötig erachte. Zudem ersuchte sie die zuständige Vormundschaftsbehörde, einen neuen Beistand für das Kind C._____ zu ernennen (act. 176 S. 24). Angesichts dieser unklaren Anordnungen – so wurde mit dem Urteil vom 3. Juni 2008 eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet bzw. eine bestehende solche Beistandschaft "weitergeführt", obwohl gar kein Besuchsrecht festgelegt wurde, und diese Beistandschaft mit dem angefochtenen Urteil erneut "weitergeführt", ist zunächst diese Beistandschaft des Eheschutzrichters vom 5. Oktober 2007 gestützt auf Art. 315b Abs. 1 ZGB aufzuheben und sodann mit diesem Urteil eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Sohn C._____ gemäss der getroffenen Regelung des Besuchsrechts anzuordnen. Sodann ist die am Wohnsitz des Kindes (act. 174/2) zuständige KESB L._____ (Art. 315 Abs. 1 ZGB; vgl. act.128) zu beauftragen, einen Beistand oder eine Beiständin zu bestellen.
V. Die Vorinstanz hat die Kosten ihres Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (act. 176 S. 25). Bei diesem Entscheid wurde auch der Prozessausgang bezüglich der Anträge auf Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge und des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt (act. 176 S. 23). In dieser Hinsicht blieb der Entscheid von den
- 22 - Parteien unangefochten und ist zu bestätigen. Die hälftige Kostenteilung bzw. der Verzicht auf Zusprechung von Parteientschädigungen rechtfertigt sich jedoch auch bezüglich des Entscheids über das Besuchsrecht. Wohl obsiegt hier der Berufungsbeklagte nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens weitgehend mit seinen Anträgen, jedoch sind im Sinne der bisherigen Praxis, wonach bei Besuchsrechtsstreitigkeiten in der Regel unabhängig vom konkreten Verfahrensausgang die Kosten den Parteien zur Hälfte auferlegt werden (vgl. Kurzkommentar ZPO, Hans Schmid, N. 4 zu Art. 107), auch vorliegend für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist demzufolge keiner Partei eine Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten sind zufolge der beiden Parteien auch im Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (act. 181 S. 3) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird erkannt: 1. a) Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, seinen Sohn C._____ jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen : - in den Monaten September bis November 2013 während 2 Stunden, - in den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014 während 4 Stunden, - in den Monaten März 2014 bis Mai 2014 während 6 Stunden. Dieses Besuchsrecht darf nur begleitet ausgeübt werden. b) Von Juni 2014 bis November 2014 ist der Berufungsbeklagte berechtigt, seinen Sohn C._____ jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats für die Dauer von 8 Stunden zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- 23 c) Ab Dezember 2014 ist der Berufungsbeklagte berechtigt, seinen Sohn C._____ am ersten Wochenende eines jeden Monats zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. d) Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, seinen Sohn C._____ ab dem Jahr 2015 in den Schulferien während 2 Wochen und ab dem Jahr 2019 während 3 Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 2. Die Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils betreffend Regelung der Mehrkosten für das begleitete Besuchsrecht wird bestätigt. 3. Die mit Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirks Andelfingen vom 5. Oktober 2007 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben. 4. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Sohn C._____ gemäss der mit diesem Urteil getroffenen Regelung des Besuchsrechts angeordnet. 5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde L._____ wird beauftragt, eine Beiständin oder einen Beistand gemäss Dispositivziffer 4 zu bestellen. 6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 7 – 9 des angefochtenen Entscheids) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 24 - 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB L._____ und an die KESB M._____ sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
Urteil vom 3. Juni 2013 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. September 2012: 1. Der Kläger wird berechtigt erklärt, seinen Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: 2. Die für das Kind C._____ durch Verfügung des Eheschutzrichters vom 5. Oktober 2007 errichtete Beistandschaft zur Regelung und Überwachung des Besuchsrechts im Sinne von Art. 308 ZGB (bestätigt mit Ehescheidungsurteil vom 3. Juni 2008; Dispositiv-Zi... 3. Die zuständige Vormundschaftsbehörde wird ersucht, gegebenenfalls einen neuen Beistand für das Kind C._____ zu ernennen. 4. Das Besuchsrecht gemäss Ziffer 1 hiervor soll vorerst und, solange der Beistand nichts anderes bestimmt, nur begleitet ausgeübt werden. 5. Der Beistand wird mit der Aufgabe betraut, als neutrale Drittperson das Besuchsrecht zu überwachen, positiv auf die Eltern einzuwirken sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten. Ferner wird dem Beistand die Kompetenz erteilt, die für die ko... 6. Die Mehrkosten für das begleitete Besuchsrecht werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt. 7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: 8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH hingewiesen. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird erkannt: 1. a) Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, seinen Sohn C._____ jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen : - in den Monaten September bis November 2013 während 2 Stunden, - in den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014 während 4 Stunden, - in den Monaten März 2014 bis Mai 2014 während 6 Stunden. Dieses Besuchsrecht darf nur begleitet ausgeübt werden. b) Von Juni 2014 bis November 2014 ist der Berufungsbeklagte berechtigt, seinen Sohn C._____ jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats für die Dauer von 8 Stunden zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. c) Ab Dezember 2014 ist der Berufungsbeklagte berechtigt, seinen Sohn C._____ am ersten Wochenende eines jeden Monats zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. d) Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, seinen Sohn C._____ ab dem Jahr 2015 in den Schulferien während 2 Wochen und ab dem Jahr 2019 während 3 Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 2. Die Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils betreffend Regelung der Mehrkosten für das begleitete Besuchsrecht wird bestätigt. 3. Die mit Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirks Andelfingen vom 5. Oktober 2007 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben. 4. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Sohn C._____ gemäss der mit diesem Urteil getroffenen Regelung des Besuchsrechts angeordnet. 5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde L._____ wird beauftragt, eine Beiständin oder einen Beistand gemäss Dispositivziffer 4 zu bestellen. 6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 7 – 9 des angefochtenen Entscheids) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB L._____ und an die KESB M._____ sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Z...