Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO. Ratenzahlung des Vorschusses und Nachfrist. Mögliche Formulierung der Säumnisandrohung.
Es wird verfügt: 1. Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- in Raten von je Fr. 750.-- zu zahlen, und zwar jeweils am 16. jeden Monats oder am folgenden Werktag, beginnend mit dem 16. August 2012. Bei Säumnis mit auch nur einer Rate fiele die Bewilligung von Ratenzahlungen dahin und würde eine einmalige kurze Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 2 ZPO angesetzt. 2. (...) Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 17. Juli 2012 Geschäfts-Nr.: LC120002-O/Z07
-> vgl. auch NP110002 vom 27. September 2011 E. 3c
1. Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- in Raten von je Fr. 750.-- zu zahlen, und zwar jeweils am 16. jeden Monats oder am folgenden Werktag, beginnend mit dem 16. August 2012. Bei Säumnis mit auch n... 2. (...)