Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC100082-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek Urteil vom 24. August 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Appellant
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Appellatin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Oktober 2010 (FE040180)
- 2 - Rechtsbegehren: Es sei die Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen.
Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Oktober 2010: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 100'616.– zu bezahlen. Damit sind die Gesuchsteller in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 3. Der hälftige Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin an der Liegenschaft an der …, Sektion …, Blatt …, Parzelle …, Kategorie …, Klasse …, in der Gemeinde Z._____, wird mit Wirkung per (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum des Gesuchstellers übertragen. Der Gesuchsteller wird somit Alleineigentümer. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, alle für die Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und allfällig notwendigen Handlungen vorzunehmen. 4. Es wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB festgesetzt und zugesprochen. 5. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zugesprochen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 30'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'355.80 Schätzung vom 10. Juli 2006; Fr. 2'744.99 Gutachten Fr. 2'925.– Übersetzungen
7. Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'355.80 für die Schätzung vom 10. Juli 2006 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 8. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 9. (Schriftliche Mitteilung) 10. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers (Urk. 209): 1. Es sei der erste Satz von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Es sei Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. 3. Es sei der erste Satz von Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben.
der Gesuchstellerin (Urk. 213):
Es sei die Berufung abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellanten.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 fällte das Bezirksgericht Uster das obgenannte Scheidungsurteil (Urk. 197). 2. Dagegen erklärte der Gesuchsteller und Appellant (nachfolgend: der Gesuchsteller) am 4. November 2010 rechtzeitig Berufung (Urk. 198). Überdies ersuchte er am 10. Dezember 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 201). 3. Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen; gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 208). 4. Mit Eingabe vom 10. März 2011 stellte der Gesuchsteller die obgenannten Anträge und erstattete die Berufungsbegründung (Urk. 209). Ferner erklärte
- 4 der damalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dass er das Mandat niederlege, nachdem das Armenrechtsgesuch mit Beschluss vom 15. Februar 2011 abgewiesen worden sei (Urk. 209 S. 2 Rz. 1 und Urk. 212). 5. Am 21. April 2011 erstattete die Gesuchstellerin und Appellatin (nachfolgend: die Gesuchstellerin) die Berufungsantwort mit den obgenannten Anträgen (Urk. 213). 6. Mit Beschluss vom 3. Mai 2011 hielt das Obergericht fest, dass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. Oktober 2010 am 26. April 2011 in den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 sowie 7 (teilweise) und 8 in Rechtskraft erwachsen ist (aArt. 148 Abs. 1 ZGB und § 260 Abs. 1 ZPO/ZH; Urk. 214). 7. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 wurde angeordnet, dass das Berufungsverfahren schriftlich fortgesetzt wird (Ziff. 1), und der Gesuchsteller wurde aufgefordert, innert Frist die Berufungsreplikschrift sowie einen allfälligen Kaufvertrag bezüglich des angeblichen Verkaufs des Grundstücks in Z._____ an die Kinder der Parteien einzureichen (Ziff. 2) (Urk. 218). 8. Weder der Beschluss vom 3. Mai 2011 (Teilrechtskraft des Scheidungsurteils) noch die Verfügung vom 13. Mai 2011 (Fristansetzung für Replik) wurden vom Gesuchsteller bei der Post abgeholt. Vielmehr wurden die beiden Zusendungen je zweimal mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgesandt (Urk. 219 bis 222). 9. In der Duplik verzichtete die Gesuchstellerin mangels Ausführungen des Gesuchstellers in der Replik auf weitere Ausführungen (Urk. 224). 10. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (Urk. 225). 11. Auf telefonische Anfrage verzichteten die Parteien auf eine öffentliche Urteilsberatung und Urteilseröffnung (Urk. 226 und 227).
- 5 - 2. Prozessuale Vorbemerkung Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Auch im Berufungsverfahren sind daher die bisherigen Bestimmungen des kantonalzürcherischen Zivilprozessrechts massgebend. 3. Berufung 1. In der Berufung beanstandet der Gesuchsteller zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 100'616.00 (Urk. 197 S. 47 Dispositivziffer 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller verfüge über eine Errungenschaft in der Höhe von Fr. 299'488.00, welche sich wie folgt zusammensetze: Fr. 100'668.00 Nettoverkaufserlös Haus in V._____ Fr. 238'820.00 Wert des Grundstückes in Z._____ ./. Fr. 40'000.00 Darlehen von Tochter Fr. 299'488.00 Total An der Errungenschaft von Fr. 299'488.00 sei die Gesuchstellerin zur Hälfte bzw. im Betrag von Fr. 149'744.00 beteiligt. Davon sei die Hypothekarzinsforderung des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 49'128.25 abzuziehen. Insgesamt resultiere damit ein güterrechtlichen Ausgleichsanspruch der Gesuchstellerin von gerundet Fr. 100'616.00 (Urk. 197 S. 29 E. 4.3.9.a). b) Der Gesuchsteller kritisiert diese Berechnung. Im Einzelnen macht er geltend, das Grundstück in Z._____ sei im Juli 2010 an die beiden Kinder der Parteien verkauft worden. Die Gesuchstellerin habe dabei von den Kindern je € 40'000.00 - insgesamt also € 80'000.00 - erhalten. Dem Gesuchsteller sei ein Wohnrecht eingeräumt und eine Schuld ge-
- 6 genüber den Kindern von über Fr. 40'000.00 erlassen worden. Auf der Grundlage dieser Annahmen geht der Gesuchsteller von folgenden Berechnung aus: Fr. 100'668.00 Nettoverkaufserlös Haus in V._____ Fr. 0.00 Grundstückes in Z._____ (auf Töchter übertragen) ./. Fr. 0.00 Schuld gegenüber den Kindern (erlassen) Fr. 100'688.00 Total Von der Errungenschaft in der Höhe von Fr. 100'668.00 sei die Hypothekarzinsforderung Fr. 49'128.25 des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstellerin abzuziehen, so dass ein zu teilender Betrag von gerundet Fr. 51'540.00 verbleibe und sich der hälftige Anspruch der Gesuchstellerin auf Fr. 25'770.00 belaufe. Da die Gesuchstellerin aufgrund der von den Kindern bezahlten Entschädigung für die Übertragung der Liegenschaft in Z._____ von insgesamt € 80'000.00 selbst über einen Vorschlag verfüge, schulde er - der Gesuchsteller - keine güterrechtliche Ausgleichszahlung (Urk. 209 S. 2 f.). c) Für die umstrittene güterrechtliche Auseinandersetzung ist entscheidend, ob die Parteien das Eigentum an ihrem Grundstück in Z._____ im Juli 2010 zu den vom Gesuchsteller umschriebenen Modalitäten auf ihre Töchter übertragen haben. − Soweit die Gesuchstellerin mit Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend macht, dass die neue Behauptung des Verkaufs des Grundstückes in Z._____ aus novenrechtlichen Gründen nicht gehört werden könne (Urk. 213 S. 3), ist ihr entgegen zu halten, dass das Verfahren wie bereits erläutert (vgl. oben, Erw. 2) dem Zürcher Zivilprozessrecht untersteht (Art. 404 ZPO). Da gemäss Art. 138 Abs. 1 ZGB neue Behauptungen im Berufungsverfahren gegen Scheidungsurteile uneingeschränkt zulässig sind, geht die Gesuchstellerin fehl in der Annahme,
- 7 dass die neue Behauptung des Verkaufs der Liegenschaft in Z._____ ausgeschlossen sei. − Hingegen ist davon auszugehen, dass der Verkauf des Grundstücks in Z._____ nicht substantiiert behauptet worden ist. Die Modalitäten der behaupten Eigentumsübertragung sind zumindest teilweise unklar. Insbesondere herrscht keine Klarheit über den behaupteten Erlass einer Schuld über Fr. 40'000.00 gegenüber den Kindern. Während die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers davon ausging, dass der Gesuchsteller von seiner Tochter M._____ ein Darlehen von mindestens Fr. 40'000.00 erhalten habe (Urk. 197 S. 27 f. E. 4.3.8 mit Hinweis auf Urk. 25 S. 4), macht der Gesuchsteller in der Berufungsbegründung sinngemäss geltend, als (teilweise) Abgeltung der Übertragung des Grundstückes sei eine Schuld gegenüber den Kindern von über Fr. 40'000.00 erlassen worden (Urk. 209 S. 2). Auch der Hinweis, er habe als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung ein Wohnrecht am Ferienhaus erhalten (Urk. 209 S. 2), ist weitgehend unbestimmt, da nichts über den Umfang und die Dauer dieses angeblichen Wohnrechts bekannt ist. Wenn aber die für die Eigentumsübertragung erbrachten Gegenleistungen weitgehend unbestimmt sind, kann nicht von einer genügenden Substantiierung ausgegangen werden. Im Übrigen versäumte es der Gesuchsteller, trotz Substantiierungsaufforderung in der Verfügung vom 13. Mai 2011, den "Kaufvertrag bezüglich dem Verkauf des Grundstücks in Z._____ an die Kinder der Parteien einzureichen" (Urk. 218), seiner Substantiierungspflicht nachzukommen. Mit dieser Aufforderung ist das Gericht seiner Fragepflicht nachgekommen (§ 55 ZPO/ZH). Weitergehende Hilfestellungen gegenüber einer ehemals rechtskundig vertretenen Prozesspartei ist in einem der Verhandlungsmaxime unterstehenden Zivilprozess nicht möglich. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Berufung bereits mangels Substantiierung abzuweisen ist, soweit die güterrechtliche Auseinandersetzung beanstandet wird.
- 8 - − Selbst wenn bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung von einer genügenden Substantiierung auszugehen sein sollte, wäre - im Sinn einer Alternativbegründung - anzunehmen, dass aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung nicht als erstellt angesehen werden könnte, dass das Eigentum am betreffenden Grundstück auf die Töchter der Parteien übertragen wurde. Weil die Übertragung an sich seitens der Gesuchstellerin bestritten wird (Urk. 213 S. 4), wäre der Gesuchsteller für seine Behauptung beweispflichtig. Vorliegend ist davon auszugehen, dass diese Behauptung beweislos bleiben würde: Der Gesuchsteller hat das für den Verkauf der Liegenschaft wichtigste Beweismittel, den Kaufvertrag, nicht als Beweismittel bezeichnet und den Kaufvertrag trotz der mit Verfügung vom 13. Mai 2011 erfolgten Substantiierungsaufforderung nicht eingereicht (Urk. 218). Der Grundstückskaufvertrag ist ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, dessen Beweiskraft nicht durch eine Zeugenbefragung oder eine schriftliche Auskunft gemäss § 168 ZPO/ZH ersetzt werden kann. Eine persönliche Befragung des Gesuchstellers fällt ausser Betracht, da seine diesbezüglichen Aussagen gemäss § 149 Abs. 3 ZPO/ZH keinen Beweis bilden. Darüber hinaus beteiligte sich der Gesuchsteller im zweiten Schriftenwechsel nicht mehr am Verfahren, nachdem sein bisheriger Vertreter das Mandat niedergelegt hatte (Urk. 209 S. 2 Rz. 1 und Urk. 212). Aufgrund dieser Umstände ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die vom Gesuchsteller aufgestellte (unsubstantiierte) Behauptung der Übertragung des Grundstücks in Z._____ auf die Töchter der Parteien nicht erstellt ist. d) Gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB ist für den Wert der Liegenschaft der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend. Das bedeutet, dass der Umrechnungskurs von 1 € = Fr. 1.50759, den die Vorinstanz für die Bewertung des Grundstücks verwendet hatte (Urk. 197 S. 24), aufgrund signifikanter Wechselkursveränderungen nicht mehr angemessen ist. Da der Euro-Franken-Wechselkurs aktuell stark schwankend ist, rechtfertigt es sich, gerundet einen Wechselkurs
- 9 von 1 € = Fr. 1.15 anzunehmen. Bei einem Marktwert des Grundstückes von € 158'412.50 (vgl. Urk. 197 S.24 E. 4.3.4.c mit Hinweis auf Urk. 176 S. 9 und 11) ist daher von einem Liegenschaftenwert von gerundet Fr. 182'178.00 auszugehen. Unter Annahme dieses Wertes ergibt sich folgende güterrechtliche Ausgleichszahlung: Fr. 100'668.00 Nettoverkaufserlös Haus in V._____ Fr. 182'178.00 gerundeter Wert des Grundstückes in Z._____ ./. Fr. 40'000.00 Darlehen von Tochter Fr. 242'846.00 Total An der Errungenschaft von Fr. 242'846.00 steht der Gesuchstellerin die Hälfte bzw. ein Betrag in der Höhe von Fr. 121'423.00, wovon die Hypothekarzinsforderung Fr. 49'128.25 des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstellerin abzuziehen ist. Der güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Gesuchstellerin beläuft sich somit gerundet auf Fr. 72'295.00. 2. Weiter beanstandet der Gesuchsteller, dass ihm die Kosten der Liegenschaftenschätzung bezüglich des Grundstückes in Z._____ vom 10. Juli 2006 in der Höhe von Fr. 1'355.80 auferlegt worden sind (Urk. 209 S. 4 Rz. 5). a) Zu diesem Punkt hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 ZPO/ZH fest, dass diejenige Partei die Kosten zu tragen habe, welche sie unnötigerweise verursacht habe. Im vorliegenden Fall sei dem Liegenschaftenschätzer der Zutritt zum Grundstück verunmöglicht gewesen, weil ihm kein Schlüssel zur Verfügung gestanden habe. Da der Gesuchsteller während der Zeit der Erstellung der Schätzung unbestritten als einziger im Besitz der Schlüssel für die Liegenschaft gewesen sei, seien ihm die Kosten der nicht verwertbaren Liegenschaftenschätzung in der Höhe von Fr. 1'355.80 aufzuerlegen (Urk. 197 S. 46 mit Hinweis auf Urk. 81 und 89).
- 10 b) Der Gesuchsteller kritisiert diese Begründung als "krass aktenwidrig" und führt aus, der Gesuchsteller habe damals keine Kenntnis von der Besichtigung des Schätzers gehabt, da der Schätzer mit ihm nie Kontakt aufgenommen habe (Urk. 209 S. 4). Demgegenüber führt die Gesuchstellerin aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mangelhafte Mitwirkung des Gesuchstellers zum Anlass genommen habe, ihm die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen (Urk. 213 S. 4). c) Aufgrund der Ausführungen der Parteien kann als unbestritten gelten, dass im Zeitpunkt der Grundstückschätzung nur der Gesuchsteller im Besitz der Schlüssel war (behauptet von der Gesuchstellerin in Urk. 89 S. 1 Rz. 3; vom Gesuchsteller nicht bestritten). Somit hätte einzig der Gesuchsteller dem Liegenschaftenschätzer Zutritt zum Gebäude verschaffen können. Ferner ist auch unbestritten, dass der Gesuchsteller die Schlüssel nicht zur Verfügung stellte. Damit ist der Gesuchsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Daran ändert auch der Einwand des Gesuchstellers nichts, dass er mit dem Liegenschaftenschätzer keinen Kontakt gehabt habe. Einerseits ist in Bezug auf den Sachverhalt davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin bestrittene Behauptung, der Gesuchsuchsteller habe keinen Kontakt zum Liegenschaftenschätzer gehabt, jedenfalls beweislos bleiben dürfte, nachdem sich der Gesuchsteller im zweiten Schriftenwechsel nicht mehr am Verfahren beteiligte und nachdem sein bisheriger Vertreter das Mandat niedergelegt hatte (antizipierte Beweiswürdigung). Unabhängig davon wäre im Übrigen im Sinn einer Eventualbegründung festzuhalten, dass dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. Mai 2006 die Person des Schätzungsexperten mitgeteilt wurde (Urk. 75), so dass der Gesuchsteller als alleiniger Besitzer der Hausschlüssel gehalten gewesen wäre, mit dem Gutachter eine Absprache bezüglich des Zugangs zum Grundstück zu treffen.
- 11 d) Aus diesen Gründen ist die Berufung auch insofern abzuweisen, als der Gesuchsteller die Auflage der Kosten für die nicht verwertbare Liegenschaftenschätzung beanstandet. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller auch die Höhe der Gerichtsgebühr, welche die Vorinstanz auf Fr. 30'000.00 festgesetzt hat. Auch diese Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht überzeugend. Vorab ist diesbezüglich auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil zu verweisen (§ 161 GVG mit Hinweis auf Urk. 197 S. 44 f. E. 7.1.1). Zu den Einzelnen Kritikpunkten ist folgendes festzuhalten: a) Soweit der Gesuchsteller festhält, der vorliegende Fall weise praktisch keinen Streitwert auf (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 1), ist ihm entgegen zu halten, dass nach der gesetzlichen Regelung bei Ehescheidungsprozessen erstens das tatsächliche Streitinteresse, zweitens der Zeitaufwand des Gerichtes, drittens die Schwierigkeit des Falles und viertens die im Streit liegenden vermögensrechtlichen Interessen die massgebenden Kriterien für die Festsetzung der Gerichtsgebühr sind (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 und 4 GerGebVO [Fassung vom 4. April 2007]). Dass die einzelnen Kriterien richtig gewürdigt wurden, wurde durch Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil bereits erwähnt. Im Übrigen ist dem Gesuchsteller in Bezug auf das Kriterium des Streitwertes entgegenzuhalten, dass sehr wohl erhebliche finanzielle Ansprüche bezüglich Güterrecht, Ausgleichzahlung nach Art. 124 ZGB und Unterhalt im Streit lagen. b) Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass die Parteien unter dem Existenzminimum lebten (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 2), ist ihm entgegen zu halten, dass die wirtschaftliche Situation der Prozessparteien kein gesetzliches Bemessungskriterium für die Gerichtsgebühr ist.
- 12 c) Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass der zunächst mit dem Fall befasste - und restlos überforderte - Laienrichter die nicht mehr tolerierbare Verschleppung des Falles zu verantworten habe (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 3), ist dem Gesuchsteller entgegenzuhalten, dass die subjektive Einschätzung einer Prozesspartei bezüglich der Fähigkeiten des Richters kein gesetzliches Bemessungskriterium für die Gerichtsgebühr ist. Nur nebenbei bemerkt ist es nicht leicht verständlich, wie der Gesuchsteller einerseits dem zunächst zuständigen Laienrichter eine Prozessverschleppung vorwerfen kann, während er selbst die vom später zuständigen "Berufsrichter" geplante Referentenaudienz zwecks einvernehmlicher Streitbeilegung mit dem Hinweis ablehnte, bei ihm "bestehe nicht die geringste Vergleichsbereitschaft" (Urk. 152 und 157), während die Gesuchstellerin durchaus Vergleichsbereitschaft signalisierte (Urk. 155). d) Soweit der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, die Gerichtsgebühr könne mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingebracht werden (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 4), ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Einbringlichkeit der Gerichtsgebühr kein gesetzliches Bemessungskriterium ist. e) Insgesamt erweist sich die vom Vorderrichter angesetzte Gerichtsgebühr nicht als unangemessen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der geringen Schwierigkeit der Streitsache und des beschränkten Aufwandes des Gerichts auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Ausserdem ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Mehrwertsteuer wurde nicht gefordert, weshalb sie nicht zu entschädigen ist (ZR 104/2005 Nr. 76 S. 291 ff., 108/2009 Nr. 6 S. 18 ff.).
- 13 - Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 72'295.00 zu bezahlen. Damit sind die Gesuchsteller in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 2. Der hälftige Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin an der Liegenschaft an der …, Sektion …, Blatt …, Parzelle …, Kategorie …, Klasse …, in der Gemeinde Z._____, wird mit Wirkung per Datum dieses Urteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum des Gesuchstellers übertragen. Der Gesuchsteller wird somit Alleineigentümer. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, alle für die Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und allfällig notwendigen Handlungen vorzunehmen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt. 4. Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'355.80 für die Schätzung vom 10. Juli 2006 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 14 - 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Kokotek
versandt am: js
Urteil vom 24. August 2011 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Oktober 2010: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 100'616.– zu bezahlen. Damit sind die Gesuchsteller in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 3. Der hälftige Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin an der Liegenschaft an der …, Sektion …, Blatt …, Parzelle …, Kategorie …, Klasse …, in der Gemeinde Z._____, wird mit Wirkung per (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutze... 4. Es wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB festgesetzt und zugesprochen. 5. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zugesprochen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 7. Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'355.80 für die Schätzung vom 10. Juli 2006 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 8. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 9. (Schriftliche Mitteilung) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 fällte das Bezirksgericht Uster das obgenannte Scheidungsurteil (Urk. 197). 2. Dagegen erklärte der Gesuchsteller und Appellant (nachfolgend: der Gesuchsteller) am 4. November 2010 rechtzeitig Berufung (Urk. 198). Überdies ersuchte er am 10. Dezember 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines un... 3. Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen; gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, die Ber... 4. Mit Eingabe vom 10. März 2011 stellte der Gesuchsteller die obgenannten Anträge und erstattete die Berufungsbegründung (Urk. 209). Ferner erklärte der damalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dass er das Mandat niederlege, nachdem das Armenrech... 5. Am 21. April 2011 erstattete die Gesuchstellerin und Appellatin (nachfolgend: die Gesuchstellerin) die Berufungsantwort mit den obgenannten Anträgen (Urk. 213). 6. Mit Beschluss vom 3. Mai 2011 hielt das Obergericht fest, dass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. Oktober 2010 am 26. April 2011 in den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 sowie 7 (teilweise) und 8 in Rechtskraft erwachsen ist (aArt. ... 7. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 wurde angeordnet, dass das Berufungsverfahren schriftlich fortgesetzt wird (Ziff. 1), und der Gesuchsteller wurde aufgefordert, innert Frist die Berufungsreplikschrift sowie einen allfälligen Kaufvertrag bezüglich des... 8. Weder der Beschluss vom 3. Mai 2011 (Teilrechtskraft des Scheidungsurteils) noch die Verfügung vom 13. Mai 2011 (Fristansetzung für Replik) wurden vom Gesuchsteller bei der Post abgeholt. Vielmehr wurden die beiden Zusendungen je zweimal mit dem Ve... 9. In der Duplik verzichtete die Gesuchstellerin mangels Ausführungen des Gesuchstellers in der Replik auf weitere Ausführungen (Urk. 224). 10. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (Urk. 225). 11. Auf telefonische Anfrage verzichteten die Parteien auf eine öffentliche Urteilsberatung und Urteilseröffnung (Urk. 226 und 227). 2. Prozessuale Vorbemerkung 3. Berufung 1. In der Berufung beanstandet der Gesuchsteller zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 100'616.00 (Urk. 197 S. 47 Dispositivziffer 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller verfüge über eine Errunge... b) Der Gesuchsteller kritisiert diese Berechnung. Im Einzelnen macht er geltend, das Grundstück in Z._____ sei im Juli 2010 an die beiden Kinder der Parteien verkauft worden. Die Gesuchstellerin habe dabei von den Kindern je € 40'000.00 - insgesamt al... Von der Errungenschaft in der Höhe von Fr. 100'668.00 sei die Hypothekarzinsforderung Fr. 49'128.25 des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstellerin abzuziehen, so dass ein zu teilender Betrag von gerundet Fr. 51'540.00 verbleibe und sich der hälftige... c) Für die umstrittene güterrechtliche Auseinandersetzung ist entscheidend, ob die Parteien das Eigentum an ihrem Grundstück in Z._____ im Juli 2010 zu den vom Gesuchsteller umschriebenen Modalitäten auf ihre Töchter übertragen haben. Soweit die Gesuchstellerin mit Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend macht, dass die neue Behauptung des Verkaufs des Grundstückes in Z._____ aus novenrechtlichen Gründen nicht gehört werden könne (Urk. 213 S. 3), ist ihr entgegen zu halten, dass ... Hingegen ist davon auszugehen, dass der Verkauf des Grundstücks in Z._____ nicht substantiiert behauptet worden ist. Die Modalitäten der behaupten Eigentumsübertragung sind zumindest teilweise unklar. Insbesondere herrscht keine Klarheit über den be... Selbst wenn bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung von einer genügenden Substantiierung auszugehen sein sollte, wäre - im Sinn einer Alternativbegründung - anzunehmen, dass aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung nicht als erstellt a... d) Gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB ist für den Wert der Liegenschaft der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend. Das bedeutet, dass der Umrechnungskurs von 1 € = Fr. 1.50759, den die Vorinstanz für die Bewertung des Grundstücks verwen... 2. Weiter beanstandet der Gesuchsteller, dass ihm die Kosten der Liegenschaftenschätzung bezüglich des Grundstückes in Z._____ vom 10. Juli 2006 in der Höhe von Fr. 1'355.80 auferlegt worden sind (Urk. 209 S. 4 Rz. 5). a) Zu diesem Punkt hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 ZPO/ZH fest, dass diejenige Partei die Kosten zu tragen habe, welche sie unnötigerweise verursacht habe. Im vorliegenden Fall sei dem Liegenschaftenschätzer der Zutritt zum Grundstü... b) Der Gesuchsteller kritisiert diese Begründung als "krass aktenwidrig" und führt aus, der Gesuchsteller habe damals keine Kenntnis von der Besichtigung des Schätzers gehabt, da der Schätzer mit ihm nie Kontakt aufgenommen habe (Urk. 209 S. 4). Demge... c) Aufgrund der Ausführungen der Parteien kann als unbestritten gelten, dass im Zeitpunkt der Grundstückschätzung nur der Gesuchsteller im Besitz der Schlüssel war (behauptet von der Gesuchstellerin in Urk. 89 S. 1 Rz. 3; vom Gesuchsteller nicht bestr... d) Aus diesen Gründen ist die Berufung auch insofern abzuweisen, als der Gesuchsteller die Auflage der Kosten für die nicht verwertbare Liegenschaftenschätzung beanstandet. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller auch die Höhe der Gerichtsgebühr, welche die Vorinstanz auf Fr. 30'000.00 festgesetzt hat. Auch diese Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht überzeugend. Vorab ist diesbezüglich auf die zutreffende Begrü... a) Soweit der Gesuchsteller festhält, der vorliegende Fall weise praktisch keinen Streitwert auf (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 1), ist ihm entgegen zu halten, dass nach der gesetzlichen Regelung bei Ehescheidungsprozessen erstens das tatsächliche Streit... b) Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass die Parteien unter dem Existenzminimum lebten (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 2), ist ihm entgegen zu halten, dass die wirtschaftliche Situation der Prozessparteien kein gesetzliches Bemessungskriterium für ... c) Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass der zunächst mit dem Fall befasste - und restlos überforderte - Laienrichter die nicht mehr tolerierbare Verschleppung des Falles zu verantworten habe (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 3), ist dem Gesuchstelle... d) Soweit der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, die Gerichtsgebühr könne mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingebracht werden (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 4), ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Einbringlichkeit der Gerichtsgebühr kein ges... e) Insgesamt erweist sich die vom Vorderrichter angesetzte Gerichtsgebühr nicht als unangemessen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der geringen Schwierigkeit der Streitsache und des beschränkten Aufwandes des Gerichts auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerleg... Ausserdem ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Mehrwertsteuer wurde nicht gefordert, weshalb sie nicht zu entschädigen ist (ZR 104/2005 Nr. 76 S. 291 ff., 108/2009 Nr. 6 S. ... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 72'295.00 zu bezahlen. Damit sind die Gesuchsteller in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 2. Der hälftige Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin an der Liegenschaft an der …, Sektion …, Blatt …, Parzelle …, Kategorie …, Klasse …, in der Gemeinde Z._____, wird mit Wirkung per Datum dieses Urteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Sch... 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt. 4. Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'355.80 für die Schätzung vom 10. Juli 2006 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...