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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.12.2025 LB250054

16 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,830 mots·~9 min·11

Résumé

Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage / Erbunwürdigkeit

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250054-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch MLaw X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, betreffend Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage / Erbunwürdigkeit / unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Berufung und Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Juni 2025 (CP230006-K)

- 3 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 machte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 27. Juli 2023 eine Klage betreffend Ungültigkeit und Herabsetzung einer letztwilligen Verfügung sowie Erbunwürdigkeit bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 und Urk. 3). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid vom 30. Juni 2025 (Urk. 58 E. I = Urk. 62 E. I) verwiesen werden, der im Dispositiv wie folgt lautet (Urk. 63 S. 50 ff.): „Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittel] Es wird erkannt: 1. Ziff. 4 und 5 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in C._____ am 3. Juni 2022, werden für ungültig erklärt. 2. Die in Ziff. 3 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in C._____ am 3. Juni 2022, getroffenen Anordnungen, welche die Alleinerbenstellung des Klägers einschränken, werden für ungültig erklärt.

- 4 - 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft der am tt.mm.2022 verstorbenen D._____ ausgeschlossen ist. 4. Es wird festgestellt, dass der Kläger Alleinerbe des gesamten Nachlasses von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, ist. 5. Ziff. 7 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in C._____ am 3. Juni 2022, wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 48'750.–. Die Kosten des Friedensrichteramtes C._____ betragen CHF 750.–. 7. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt und von diesem bezogen. Die Kosten des Friedensrichteramtes C._____ von CHF 750.– werden definitiv dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 74'762.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu bezahlen. 9. [Schriftliche Mitteilung] 10. [Rechtsmittel]“ Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 Beschwerde und Berufung mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erstreckung der Berufungsfrist, wobei davon auszugehen ist, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte mit seinem Ersuchen auch die Beschwerdefrist erstreckt haben möchte (Urk. 60 f.).

- 5 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–59). Da sich die Beschwerde und Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweisen, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Bei der Beschwerde- und der Berufungsfrist handelt es sich um gesetzliche Fristen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO), die nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Fristerstreckungsgesuche des Beklagten sind deshalb als Fristwiederherstellungsgesuche nach Art. 148 ZPO entgegenzunehmen. 2.2. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist bereits ein Entscheid ergangen, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Wiederhergestellt werden kann insbesondere auch eine Rechtsmittelfrist, wofür die Rechtsmittelinstanz zuständig ist (BGer 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3; OGer ZH LF190081 vom 23. Januar 2020 E. 2.1). Eine plötzliche Krankheit von einer gewissen Schwere, welche die Partei daran hindert, zu erscheinen oder rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, kann eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Nur eine Krankheit, die am Ende der Rechtsmittelfrist auftritt und die Partei daran hindert, ihre Interessen selbst zu vertreten und rechtzeitig die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen, stellt eine unverschuldete Verhinderung dar. Der Antrag auf Wiederherstellung muss begründet und mit den verfügbaren Beweismitteln versehen sein (BGer 4A_164/2023 vom 23. Mai 2023 E. 3.1). Die Nachweise sind zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch einzureichen (OGer ZH LU250003 vom 28. Mai 2025 E. 6.a). Ist das Gesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder die Pflicht des Gerichts, der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen, noch ist es verpflichtet, von Amtes wegen Beweis zu erheben (OGer ZH LU250003 vom 28. Mai 2025 E. 6.a m.w.H.).

- 6 - 2.3. Der Beklagte macht geltend, dass ihm die Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen sei, weil er am 29. September 2025 einen schweren Herzinfarkt erlitten habe und sich bis zum 4. Oktober 2025 im Universitätsspital Zürich befunden habe (Urk. 60). 2.4. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 9. September 2025 zugestellt (Urk. 59). Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung [Urk. 62 S. 50]) lief bereits am 19. September 2025, und damit vor dem durch den Beklagten behaupteten, aber unbelegt gebliebenen Herzinfarkt und Spitalaufenthalt ab. Beides konnte keinen Einfluss mehr auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nehmen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher in Bezug auf die Beschwerdefrist abzuweisen; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (OGer ZH RA250002 vom 8. April 2025 E. 2). 2.5. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch betreffend die Berufungsfrist ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), da der Beklagte die Berufungsschrift fristgerecht einreichte (Urk. 59; Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374; statt vieler OGer ZH LA230009 vom 22. Mai 2024 E. II.3). Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen. Fehlen genügende Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten (OGer ZH NP240029 vom 7. November 2024 E. 2.a m.w.H.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist zudem hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend

- 7 präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 4A_274/2020 vom 1. September 2020 E. 4; 4A_206/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.1.2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle einer Haupt- und Eventualbegründung (OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015 E. III.1.a; ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Diese formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 3.2. Anstatt sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 E. IV) inhaltlich auseinanderzusetzen, wirft der Beklagte der Vorinstanz in seiner Berufungsschrift (Urk. 61) ohne nähere Substantiierung vor, dass sie ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei, es eine Absprache zwischen der KESB Winterthur Andelfingen, dem Kläger und der Vorinstanz gegeben habe und die Enterbung auf den Behauptungen der enterbten Schwester, der KESB Winterthur Andelfingen und der Beiständin des Klägers beruhe. Der Beklagte zeigt weder auf, wann und zu welchen zu beweisenden Tatsachen er den Zeugen E._____ der Vorinstanz offerierte, noch inwiefern die Befragung dieses Zeugen zu einer Klageabweisung geführt hätte. Es bleibt unklar, was der Beklagte mit dem Hinweis, dass das Testament, mit dem er als Erbe eingesetzt worden sei, notariell von F._____ in Anwesenheit von E._____ "beglaubigt" worden sei, zu seinen Gunsten ableiten möchte. Im Übrigen erfolgte die öffentliche Beurkundung nicht durch F._____, sondern durch den Notar G._____ (Urk. 4/1). Nach dem Erwogenen kommt der Beklagte

- 8 seiner Rügeobliegenheit nur unzureichend nach, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. 4.1. Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 61). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweisen sich die Beschwerde und die Berufung als offensichtlich unzulässig und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 4.2. Die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von ca. Fr. 2'800'000.– (vgl. Urk. 62 E. VI.1 und Urk. 1 Rz 4) und insbesondere des geringen Zeitaufwands auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen: dem Beklagten infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger und dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Auf das Gesuch des Beklagten um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird nicht eingetreten. 4. Auf die Beschwerde und die Berufung wird nicht eingetreten. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

- 9 - 6. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von Urk. 60 und 61, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'800'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st

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