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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2025 LB240064

15 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,680 mots·~58 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss und Urteil vom 15. Juli 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beklagte und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen C._____ AG, v.d. D._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Oktober 2024; Proz. CG210028

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 2 S. 2) "1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fr. 47'143.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. April 2021 zu bezahlen. 2. Es sei in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehle vom 22. April 2021) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens, der Betreibungskosten und 7. 7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Urteil des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Oktober 2024: (act. 4 S. 19 f.) 1. Die Klage wird im Umfang von Fr. 43'721.40 (inkl. MwSt.) gutgeheissen und die Beklagten unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 43'721.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. April 2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehle vom 22. April 2021) erhobenen Rechtsvorschläge werden je im Umfang von Fr. 43'721.40, zuzüglich 5% Zins seit dem 26. April 2021, aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'320.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von Fr. 386.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 4'934.– den Beklagen unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen, die Beklagten werden aber unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin die von ihr aus dem Kostenvorschuss bezogene Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 4'934.– zu bezahlen.

- 3 - 5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 525.– werden im Umfang von Fr. 38.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 487.– den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin die von ihr bereits bezogenen Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 487.– zu bezahlen. 6. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'205.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 7./8. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten (act. 2 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil der Vorinstanz vom 30. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten bzw. Klägerin - sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren, weshalb entsprechend Ziffer 3-6 des Urteils der Vorinstanz vom 30. Oktober 2024 aufzuheben sind." der Klägerin (act. 11 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten und Berufungskläger."

- 4 - Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) betreibt ein Architekturbüro in E._____ [Ortschaft]. Inhaber ist Architekt D._____. 2. F._____ – die betagte Mutter der Beklagten und Berufungsklägerin 2 – ist Alleineigentümerin des Grundstücks Kat. Nr. 3 an der G._____-strasse 4 in E._____ (nachfolgend als "Baugrundstück" bezeichnet). Der Beklagte und Berufungskläger 1 ist ihr Schwiegersohn und Ehemann der Beklagten und Berufungsklägerin 2. 3. Die Beklagten 1 und 2 (nachfolgend – soweit nicht anders notwendig – einheitlich als "die Beklagten" bezeichnet) wandten sich mit Blick auf die Möglichkeit einer Neuüberbauung des Baugrundstücks mit einem Mehrfamilienhaus im Juni 2020 an D._____. In der Folge kam es zu mehreren Besprechungen sowie Objektbesichtigungen. D._____ sowie sein Team nahmen sich der Sache an und erstellten insbesondere die bei den Akten liegenden Projektstudien 1-5 (act. 5/4/6-7; act. 5/4/29-31). Die Beklagten involvierten zudem die Architekten F._____ und G._____ in J._____ [Ortschaft] (vgl. act. 5/35/5). 4. Die Passivlegitimation der Beklagten, der Auftragsumfang der Klägerin, ihr tatsächlicher Zeitaufwand, dessen Notwendigkeit, Üblichkeit und Angemessenheit samt Stundenansätzen und Nebenkosten sowie das Vorliegen nutzloser Aufwendungen und eine (eventualiter erhobene) Verrechnungseinrede sind umstritten. 5. Für den Verfahrensgang vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 4 E. 1.). Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 43'721.40 (inkl. MwSt.) gut und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin den genannten Betrag zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Übrigen wies sie die Klage ab (act. 4 Dispositiv-Ziff. 1). 6. Gegen das Urteil erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 rechtzeitig Berufung (act. 2). Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-55)

- 5 und Einholung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'300.– für das Berufungsverfahren (act. 6, 7 und 8) wurde der Klägerin die gesetzliche Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt; auch diese Rechtsschrift, mit der sie beantragt, die Berufung abzuweisen, erfolgte rechtzeitig am 13. Februar 2025 (act. 11). Sie wurde den Beklagten mit Verfügung vom 11. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). Die Beklagten liessen sich nach Fristansetzung zur Ausübung ihres Replikrechts (act. 18) mit Eingabe vom 26. Mai 2025 fristgemäss zur Berufungsantwort vernehmen (act. 20). Die Stellungnahme ging der Klägerin mit entsprechender Verfügung am 3. Juni 2025 zu (act. 21 und act. 22). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. II. 1. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz, soweit es die Klage gutheisst (Dispositivziffer 1 erster Satz). Die Klägerin verzichtet in der Berufungsantwort ausdrücklich auf Anschlussberufung (vgl. act. 11 Rz. 4). Die Abweisung der klägerischen Honorarforderung im Umfang von Fr. 3'422.17 (act. 4 Dispositivziffer 1 zweiter Satz; der Betrag versteht sich einschliesslich Mehrwertsteuer; vgl. act. 4 E. 4.2.7, 4.3) ist damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, S. 94; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Wird eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, ist aufzuzeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegründung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo die entsprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Hungerbühler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311

- 6 - N 36 ff.). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (vgl. BGE 138 III 374E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019, E. 3; OGer ZH LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I.4.). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben und begründet werden (Art. 316 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, S. 398, BGE 142 III 413 E. 2.2.4, S. 417). Im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel können sodann grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.H.). In diesem Rahmen ist nachstehend auf die Rügen der Beklagten und die Parteivorbringen einzugehen. III. 1. Die Vorinstanz verwarf den Einwand der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Diese hatten behauptet, gegenüber der Klägerin als direkte Stellvertreter für die Alleineigentümerin des Baugrundstücks, F._____, aufgetreten zu sein. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass sich die Beklagten seit ihrer ersten Begegnung mit D._____ im Juni 2020 bis zur Einreichung der Klageantwort vom 18. Mai 2022 nicht als Stellvertreter zu erkennen gegeben hätten, zumal sie kein einziges Dokument hätten vorlegen können, woraus sich ein (direktes) Stellvertretungsverhältnis ergebe. Wären die Beklagten tatsächlich von einem Stellvertretungsverhältnis ausgegangen, so die Vorinstanz weiter, hätten sie dies nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens nach Erhalt der auf sie ausgestellten Rechnungen kundgetan und die fälschliche Aus- und Zustellung geltend gemacht, statt über die Rechnungshöhe bzw. die Zusammensetzung des Gesamtbetrages zu diskutieren (act. 4 E. 4.1.).

- 7 - 2. Die Beklagten wenden dagegen berufungsweise im Wesentlichen ein, dass sie keine juristisch geschulten Personen seien. Es könne ihnen daher nicht vorgeworfen werden, nicht sofort den Rechnungsadressaten beanstandet zu haben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihnen offerierten Beweismittel für die fehlende Passivlegitimation abzunehmen, obschon sie substantiiert dargelegt hätten, dass Auftraggeberin der Klägerin F._____ gewesen sei und die Beklagten in deren Namen und Auftrag tätig gewesen seien. Die Beklagten hätten sich bereits anlässlich der ersten Besprechung am 21. Juni 2020 als Stellvertreter von F._____ zu erkennen gegeben. Zudem habe die Klägerin aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen müssen und es sei ihr gleichgültig gewesen, mit wem sie den Vertrag abschliessen würde (act. 2 S. 6; act. 5/15 S. 7). 3. Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird gemäss Art. 32 Abs. 1 OR der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. Die direkte Vertretungswirkung tritt ein, wenn der Vertreter einem Dritten beim Abschluss des Rechtsgeschäftes ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, dass die Wirkungen des Geschäftes beim Vertretenen entstehen sollen, mithin wenn der Vertreter zu erkennen gibt, dass ein Vertretungsgeschäft und kein Eigengeschäft abgeschlossen werden soll. Hat der Vertreter beim Vertragsabschluss sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene gemäss Art. 32 Abs. 2 OR nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (vgl. BSK OR I-Watter/Schneller, 7. Aufl. Basel 2019; Art. 32 N 12, 14; CHK-Kut, 4. Aufl. 2024, Art. 32 N 19 f.). Dem Vertretenen, der behauptet, direkt Gläubiger des Dritten zu sein, obliegt es, die Tatsachen zu beweisen, die auf die Vertretungserklärung oder Gleichgültigkeit des Dritten in Bezug auf die Person seines Vertragspartners schliessen lassen. Die Ableitungen, die das Gericht daraus bei der Erforschung des hypothetischen oder mutmasslichen Willens dieses Dritten zieht, sind jedoch nicht Teil der Beweiswürdigung, sondern der Rechtsanwendung (vgl. BGE 117 II 287, E. 2e, S. 393; BGE 115 II 488 E. 4b).

- 8 - 4. Dass sich die Beklagten gegenüber D._____ als direkte Stellvertreter von F._____ zu erkennen gaben (act. 2 S. 6), ist ihren Ausführungen vor Vorinstanz nicht schlüssig zu entnehmen. Sie gaben an den von der Klägerin bezeichneten Aktenstellen an, sie hätten D._____ gefragt, ob er interessiert wäre, die beiden Punkte hinsichtlich der Grenzabstände "für ihre Mutter beziehungsweise deren Grundstück Kat.-Nr. 1" abzuklären. Da D._____ an diesen Abklärungen ein Interesse gezeigt habe, sei der Klägerin "namens und im Auftrage von F._____" der Auftrag erteilt worden (vgl. act. 5/15 S. 7; ferner: act. 5/15 S. 3, 8, 37 f.; act. 5/34 S. 3 f.). Die Klägerin bestritt ein Handeln der Beklagten im Namen von F._____ (act. 5/29 Rz. 2 ff.). Die behauptete Anfrage "für ihre Mutter beziehungsweise deren Grundstück Kat.-Nr. 3" lässt offen, ob die Beklagten im eigenen oder fremden Namen auftraten. Das weitere Vorbringen der Beklagten, der Klägerin sei namens und im Auftrag von F._____ der Auftrag erteilt worden, enthält eine rechtliche Schlussfolgerung und keine Tatsachenbehauptung. 5. Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zu folgen, dass es in der behaupteten Situation eines Handelns stellvertretend für F._____ für die Beklagten zunächst naheliegend gewesen wäre, den aus ihrer Sicht falschen Rechnungsadressaten zu bestreiten oder wenigstens mit F._____ Rücksprache zu nehmen, bevor sie mit der Klägerin über den Rechnungsbetrag und dessen Zusammensetzung zu diskutieren begannen. Dass die Beklagten juristische Laien sind, ändert daran nichts. Die Beklagten fragten nach Erhalt der Honorarrechnung der Klägerin vom 9. März 2021 (act. 5/4/36a) mit E-Mails vom 11., 14. und 23. März 2021 nicht nur nach einer detaillierten Zusammenstellung und Aufschlüsselung von Aufwand nach Teilleistungen, sie interessierten sich ebenfalls dafür, wo sie mit der Gemeinde/Kanton in Sachen Baulinie zum Bach stünden und welche Arbeiten mit welchen Kosten im Hinblick auf eine Baueingabe/Baubewilligung noch fehlten (vgl. act. 5/4/40; act. 5/4/44 und act. 5/4/47), was auf ein Handeln im eigenen Namen hinweist. Dazu kommt noch, dass sämtliche Projektstudien den Titel "B._____+ A._____ K._____-strasse 5 E._____" tragen (act. 5/4/6-7; act. 5/4/29-31) und mithin die Beklagten als Bauherren bzw. Besteller angeben. Hinweise, dass die Beklagten je dagegen opponiert hätten, dass sie die Klägerin als Bauherren angesprochen hat, ergeben sich aus den Akten nicht. Wie die Klägerin korrekt bemerkt (vgl. act. 11

- 9 - S. 5), erfolgte die Bestreitung der Passivlegitimation erstmals in der Klageantwort, nachdem die Parteien anwaltlich beraten und vertreten waren. Vor dem Prozess hatten die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2021 noch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet mit den Worten "wir würden uns bereit erklären, die leidige Angelegenheit mit einer Zahlung […] per Saldo aller Ansprüche vergleichsweise zu erledigen" (act. 5/4/50). Gesamthaft betrachtet lassen die Umstände auf ein Handeln der Beklagten im eigenen Namen und nicht als (direkte) Stellvertreter schliessen. 6. Das Vorbringen der Beklagten, der Klägerin sei es gleichgültig gewesen, mit wem sie den Vertrag abschliesse, habe sie doch nie danach gefragt, wer Besteller sei (act. 5/34 S. 4), ist primär eine Schlussfolgerung aus der an sich unbestrittenen Tatsache, dass die Klägerin nie nach dem Vertragspartner fragte. Der Schluss ist falsch. Wie erwähnt spricht die Klägerin die Beklagten in den Projektstudien als Besteller an. Mangels Unklarheit in Bezug auf die Personen der Bestellerseite hatte die Klägerin keinen Anlass, danach zu fragen. Davon abgesehen geben die Beklagten in der Berufungsbegründung nicht an, wo sie vor Vorinstanz behauptet haben, der Klägerin sei es gleichgültig gewesen, mit wem sie den Vertrag abschliesse. Mangels entsprechender Bezeichnung einer Aktenstelle gilt diese Behauptung als neu. Wurde eine Gleichgültigkeit der Klägerin hinsichtlich ihres Vertragspartners von den Beklagten erst in der Berufung behauptet (act. 2 S. 6), handelt es sich um ein verspätet vorgebrachtes, unechtes Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO. Gründe für das nachträgliche Vorbringen wurden, wie erwähnt, nicht genannt und sind auch keine ersichtlich, weshalb diese Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind. Eine Gleichgültigkeit der Klägerin ist demnach zu verneinen. 7. Die Beweisabnahme setzt schlüssige, substantiierte Tatsachenvorbringen voraus. Ein (direktes) Stellvertretungsverhältnis wurde von den Beklagten nicht schlüssig und substantiiert behauptet, so dass darüber kein Beweis abzunehmen war. In Bezug auf die Passivlegitimation hat die Vorinstanz keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Sie hat vielmehr zu Recht mangels rechtsgenügender Tatsachenbehauptungen der Beklagten zu diesem Punkt keine Beweisab-

- 10 nahme durchgeführt. Die entsprechende Rüge der Beklagten erweist sich als unzutreffend. Der Architektenvertrag ist mit den Beklagten selbst zustande gekommen. IV. 1. Die Vorinstanz hat die Beauftragung der Klägerin mit den Projektstudien 1-5 als erfolgt betrachtet, jedenfalls seien diese im Nachhinein genehmigt worden. Die Beklagten halten in der Berufung an ihrem Standpunkt fest, dass sie der Klägerin keinen Auftrag zur Erstellung der Projektstudien 1-5 erteilt hätten und diese auch nicht genehmigt hätten. Sie rügen, dass die Vorinstanz die von ihnen offerierten Beweismittel, insbesondere ihre Parteibefragung, nicht abgenommen habe (act. 2 S. 3, 7 ff.). Die Klägerin schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz an (act. 11 Rz. 23 ff.). Einleitend zum Thema sind folgende rechtliche Grundsätze in Erinnerung zu rufen: 1.1. Ein Vertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen zustande (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR). Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierte Auslegung). Im Prozess ist freilich – trotz des Vorrangs eines übereinstimmenden tatsächlichen Vertragswillens – zunächst zu prüfen, ob ein übereinstimmender mutmasslicher Vertragswille besteht. Denn diejenige Partei, die einen dem Auslegungsergebnis widersprechenden tatsächlichen Konsens der Parteien behauptet, trägt dafür die Beweislast (vgl. HGer ZH HG120019 vom 8. Juli 2014 E. 2.4.1; BGer 4A_683/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1, 5.2; BGE 121 III 118 E. 4b/aa). 1.2. Die rechtliche Einordnung des Architektenvertrags kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allgemeingültig vorgenommen werden. Den Gesamtvertrag des Architekten qualifiziert das Bundesgericht als gemischten Ver-

- 11 trag, der es erlaubt, je nach den konkreten Umständen eine sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auftrags- oder Werkvertragsrechts zu finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre unterstehen Architekturverträge dann, wenn sie ausschliesslich Leistungen mit mess- und objektivierbarem Erfolg wie etwa Vorarbeiten, Vorstudien, Vorprojekte, Ausführungspläne und Ausschreibungsunterlagen beinhalten, grundsätzlich dem Werkvertragsrecht (vgl. BSK OR II-Zindel/Pulver, 6. Aufl. Basel 2023, Art. 363 N 17; BGE 134 III 361 E. 5.1; 130 III 362 E. 4.1 S. 365; BGer 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3; BGer 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, E. 3.4). 1.3. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Die Vergütungspflicht ist notwendiger Vertragsinhalt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Höhe der Vergütung zum Vornherein festgelegt sein muss; dies ergibt sich namentlich aus Art. 374 OR, wonach der Preis, welcher "zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden" ist, nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen festgesetzt wird. Die Vergütung muss nicht ausdrücklich versprochen werden; eine stillschweigende Abrede genügt. Dass eine Vergütung vereinbart wurde, hat zwar der Unternehmer zu beweisen. Es besteht allerdings eine natürliche Vermutung dafür, dass immer dann eine Vergütung mindestens stillschweigend verabredet ist, wenn die Herstellung des Werks (oder die Erbringung von anderen Leistungen) nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Bei Arbeiten, die von einem Architekten erbracht werden, ist eine solche stillschweigende Abrede in aller Regel anzunehmen, wenn der Architekt die Leistung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erbringt (vgl. Gauch, in: Das Architektenrecht, Gauch/Tercier [Hrsg.] 3. Aufl. Fribourg 1995, N 14 f.; BSK OR II-Zindel/Pulver, a.a.O., Art. 363 N 4 f.). 1.4. Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis gehört zu dem in Art. 29 Abs. 2 BV verbrieften Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1, S. 127). Grundsätzlich sind – unter dem Vorbehalt einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung – alle prozesskonform

- 12 beantragten Beweismittel zu berücksichtigen (BGer 4A_145/2015 vom 6. Juli 2015, E. 5.4.2). Die antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, weitere Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern. Einem grundsätzlich tauglichen Beweismittel den Beweiswert vorgängig basierend auf allgemeiner Lebenserfahrung, Vermutungen und Annahmen ohne gerichtliche Abnahme des Beweismittels gänzlich abzusprechen, ist nicht zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; OGer ZH LB210055-O/U vom 17. Mai 2022, E. IV.4.3 und 4.4; vgl. Tanner, Antizipierte Beweiswürdigung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, AJP 2015, S. 740). 1.5. Die Zivilprozessordnung nennt die Parteibefragung und die Beweisaussage als Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f. ZPO; Art. 191 und Art. 192 ZPO), und die Rechtsprechung hat klar gestellt, dass der Beweiswert der Parteibefragung nicht pauschal wegen angeblicher "Selbstbefangenheit" der am Prozessausgang interessierten Partei relativiert werden darf (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 333 f.). Weit mehr als auf die Glaubwürdigkeit der befragten Person kommt es auf die Glaubhaftigkeit ihrer im Prozess deponierten Aussagen an. Es ist keineswegs ausgeschlossen, einen Beweis durch die Befragung einer Partei, selbst ohne weitere Beweismittel zu erbringen. Selbst wenn beide Parteien an ihrem gegensätzlichen Standpunkt festhalten, kann die Art und Weise, wie sie das tun, doch dazu beitragen, dass sich das Gericht aufgrund dieses Beweismittels eine Überzeugung zugunsten der einen oder anderen Seite bilden kann, so dass keine Beweislosigkeit eintritt (vgl. OGer ZH LB140032-O/U vom 15. Januar 2015, E. 4.a; OGer ZH LB180005-O/U vom 26. Oktober 2018, E. 4.4.3.2. b.cc., S. 16 f.; BGE 143 III 297 E. 9.3.2, S. 333 f.; BGer 4A_498/2014 vom 3. Februar 2015, E. 3.3). 2. Die Vorinstanz befand, die Beklagten hätten die Klägerin mit diversen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt beauftragt. Abgesehen von der Passivlegitimation sei die Beauftragung im Grundsatz unbestritten. Ebenfalls sei unbestritten, dass die Beauftragung grundsätzlich entgeltlich sei und die Beklagten der

- 13 - Klägerin somit ein Honorar schuldeten. Weiter sei unbestritten, dass sich das Honorar nach Zeitaufwand berechne (act. 4 E. 4.2.1.). 2.1. Zur Projektstudie 1 vom 11. September 2020 ("4.5, 2.5, 1.5 ZI. WHG (0m2 ZUS. AUSNÜTZUNG"; act. 5/4/6) verwies die Vorinstanz darauf, dass anlässlich der Besprechung zwischen den Parteien vom 14. Oktober 2020 die Projektstudien 1 und 2 vorgelegen hätten, wobei die Beklagten behaupteten, dabei lediglich über die Projektstudie 2 gesprochen zu haben. Die Vorinstanz erwog, die Behauptung der Beklagten, dass für die Projektstudie 1 kein Auftrag erteilt worden sei, überzeuge nicht, jedenfalls müsse dieser als im Nachhinein genehmigt gelten. Hätten die Beklagten tatsächlich die Meinung vertreten, die Projektstudie 1 weder in Auftrag gegeben noch im Nachhinein genehmigt zu haben, hätten sie das der Klägerin so und wohl auch schriftlich mitgeteilt. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass jemand einen Architekten mit der Erstellung von Machbarkeitsstudien beauftrage, mit diesem in der Folge aber keine Machbarkeitsstudien, sondern Projektstudien bespreche und demselben Architekten Folgeaufträge erteile, obwohl dieser falsch "geliefert" habe, und den Umstand der "Falschlieferung" nicht abmahne. Die Vorinstanz merkt an, dass die Beklagten die Klägerin mit E-Mail vom 7. November 2020 unstreitig beauftragt hätten, die bisherigen Pläne dem Tessiner Architekten Duo H._____ I._____ Architetti, zukommen zu lassen. Auch dieses Verhalten zeige, dass die entsprechende Beauftragung erfolgt sei, jedenfalls aber im Nachhinein genehmigt worden sei (act. 4 E. 4.2.2.1.). 2.2. Zur Projektstudie 2 vom 5. Oktober 2020 ("5.5 & 2.5 ZI. WHG (20m2 ZUS. AUSNÜTZUNG"; act. 5/4/7) verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Erwägungen zur Projektstudie 1 und merkte darüber hinaus an, dass die Klägerin den Beklagten am 14. Oktober 2020 die Projektstudie 2 unbestritten vorgestellt habe und es ohne entsprechende Auftragserteilung nicht nachvollziehbar wäre, weshalb lediglich acht Tage nach der besagten Sitzung eine gemeinsame Begehung auf der nachbarlichen Liegenschaft von L._____ stattgefunden habe, bei der es um die Realisierung des für die Projektstudie 2 erforderlichen Ausnützungstransfers gegangen sei (act. 4 E. 4.2.2.2.).

- 14 - 2.3. Zur Projektstudie 3 vom 18. Januar 2021 ("Maisonnette & 4.5 ZI. WHG (45m2 ZUS. AUSNÜTZUNG" [mit Adlerhorst]; act. 5/4/29), Projektstudie 4 vom 26. Januar 2021 ("5.5 ZI. WHG (45m2 ZUS. AUSNÜTZUNG"; act. 5/4/30) und Projektstudie 5 vom 18. Januar 2021 ("5.5 ZI. WHG (22m2 ZUS. AUSNÜTZUNG"; act. 5/4/31) erwog die Vorinstanz, am 28. Oktober 2021 sei über diverse Projektänderungen, auch über den "Londoner Cottage Stil" gesprochen worden. Die Behauptung der Beklagten, dass dabei vereinbart worden sei, dass die Klägerin keine weiteren Planungsarbeiten machen solle, überzeuge nicht. Nach der Besprechung vom 14. Oktober 2020 habe ein reger E-Mail-Austausch über Projektänderungen stattgefunden, auch in Bezug auf die Projektvariante 3. Am 20. Januar 2021 habe eine Sitzung stattgefunden, an der die Projektstudien 3-5 sowie eine aktualisierte Dokumentation in Bezug auf die Ausnützungsberechnungen besprochen worden sei. Die Beklagten legten nicht dar, aus welchem anderen Grund als zur Besprechung der vorerwähnten Projektstudien/Ausnützungsberechnungen die Sitzung stattgefunden haben solle und weshalb die Beklagten an einer Sitzung teilgenommen hätten, an der Gesprächsthema angeblich nicht in Auftrag gegebene Projektstudien gewesen seien. Die Beklagten machten auch nicht geltend, dass sie vom Gesprächsinhalt der Sitzung vor Ort überrascht worden seien und sie die Projektstudien 3-5 nicht interessiert hätten. Gleich wie in Bezug auf die Projektstudien 1 und 2 habe kurz nach der Präsentation der angeblich nicht in Auftrag gegebenen Projektstudien, gut zwei Wochen später, auf Wunsch der Beklagten eine Sitzung mit den Tessiner Architekten stattgefunden. Wie bereits in Bezug auf die Projektstudien 1 und 2 ausgeführt worden sei, sei es lebensfremd anzunehmen, dass jemand einen Architekten mit Machbarkeitsstudien beauftrage, mit diesem in der Folge aber keine Machbarkeitsstudien, sondern Projektstudien bespreche und diesem Folgeaufträge erteile, obwohl dieser falsch "geliefert" habe, und den Umstand der "Falschlieferung" nicht abmahne. Dementsprechend gelte die Beauftragung der Klägerin mit den Projektstudien 3-5 als erfolgt. Abschliessend bemerkt die Vorinstanz, dass es nach der Besprechung vom 20. Januar 2021 E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien gegeben habe, wobei die Beklagten nicht geltend machten, darin ihren Unmut über angeblich

- 15 nicht in Auftrag gegebene Projektstudien zum Ausdruck gebracht zu haben (act. 4 E. 4.2.2.3.). 3. Die in der Berufungsschrift vorgebrachten Beanstandungen zum Vertragsumfang (act. 2 S. 7 ff.) vermögen den Begründungsanforderungen (vorstehende E. II.3.) in Teilen nicht zu genügen. Die Beklagten wiederholen teilweise in abgewandelter Form, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 4 E. 4.2.2.1-4.2.2.3.) sachbezogen auseinanderzusetzen. Sie tragen teilweise Behauptungen vor, ohne aufzuzeigen, wo diese vor Vorinstanz schon vorgebracht worden wären (vgl. act. 2 S. 7 f., S. 10 f., S. 12 f., S. 15 f., S. 16 f., 19). Soweit die Beklagten in der Berufung den Standpunkt einnehmen, die Klägerin sei bereits hinsichtlich des Umfangs der Auftragserteilung ihrer Substantiierungspflicht nicht genügend nachgekommen (vgl. act. 2 S. 33), versäumen sie es ebenfalls, damit eine Rüge hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zu verbinden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4. Das in der Berufung erneuerte (bestrittene) Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe ihnen trotz entsprechender Aufforderung nie eine Honorarofferte bzw. einen Kostenvoranschlag für ihre Aufwendungen zugestellt und die Beklagten hätten der Klägerin keinen Auftrag erteilt, wenn sie gewusst hätten, dass die Aufwendungen der Klägerin so hohe Kosten verursachen würden (act. 2 S. 8, 12; act. 5/15 S. 8), ist aus rechtlichen Gründen unbeachtlich und vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt ebenfalls für die in der Berufung ohne Verweis auf Tatsachenbehauptungen vor Vorinstanz aufgestellte, zur vorgenannten Behauptung überdies im Widerspruch stehende und daher offensichtlich falsche Annahme der Beklagten, die Aufwendungen der Klägerin stellten "reine Akquisitionsmassnahmen" dar (act. 2 S. 11; vgl. act. 11 Rz. 19; vgl. act. 20 mit Verweis auf act. 5/34 S. 7). Die Beklagten durften nicht annehmen, dass die Klägerin ihre Leistungen für sie unentgeltlich erbringen würde. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart. 5. Aus rechtlichen Gründen unbeachtlich ist ebenfalls die Behauptung der Beklagten, an der Besprechung vom 8. Juli 2020 mit der Klägerin seien die mutmasslichen Kosten der Aufwendungen der Klägerin thematisiert worden, da die

- 16 - Beklagten nicht gewillt gewesen seien, grössere Kosten zu generieren, bevor Strassenabstand und Abstand zum Dorfbach verbindlich festgestellt worden seien, und die Klägerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sie solle ihren Aufwand möglichst gering halten, solange noch keine rechtskräftige Festlegung der Strassen- und Gewässerabstände vorliege (act. 2 S. 7 f.; act. 5/15 S. 10; act. 5/34 S. 6). Auf eine Preisabsprache mit der Klägerin für deren Aufwendungen beriefen sich die Beklagten damit nicht. Ergebnislos gebliebene Gespräche über Kostenfragen stehen einer Bestellung resp. Genehmigung der genannten Projektstudien nicht entgegen. Die Frage des Vertragsumfangs bzw. der Genehmigung der Projektstudien ist von der Höhe der Vergütung der Klägerin unabhängig, was sich aus dem bereits erwähnten Art. 374 OR ergibt, wonach der Preis, welcher "zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden" ist, nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen festgesetzt wird. Soweit die Beklagten beanstanden, dass eine Honorarkostenschätzung der Klägerin, obwohl von den Beklagten verlangt, am 14. bzw. 22. Oktober 2020 nicht vorgelegen habe, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass die Projektstudie 2 von den Beklagten genehmigt worden sei, ohne Kenntnis, was diese gekostet habe (act. 2 S. 12), kann ihnen aus denselben Gründen nicht gefolgt werden. Wer Planunterlagen durch einen Architekten ohne Absprache über die Höhe der Vergütung erstellen lässt, kann nicht im Nachhinein einwenden, eine Bestellung derselben wäre unterblieben, wenn die Kostenfolgen bekannt gewesen wären. Haben sich die Beklagten ohne Kostenvoranschlag der Klägerin an Besprechungen über Projektstudien der Klägerin beteiligt, dabei eigene Ideen und Wünsche einfliessen lassen sowie zur Besichtigung des zu überbauenden Grundstücks Hand geboten (dazu nachfolgend ausführlich), liegt gegebenenfalls ungeachtet der fehlenden Absprache über die Höhe der Vergütung ein Einverständnis der Beklagten mit der Erstellung der besagten Projektstudien vor. 6. Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten in der Berufung ist in der behaupteten "Nichtbeachtung" der Projektstudie 1 durch die Beklagten an der Besprechung vom 14. Oktober 2020 (mangels Interesse an 1.5-Zimmerwohnungen; vgl. act. 2 S. 10, wobei nicht bezeichnet wird, aber auch offen bleiben kann, wo sie dies vor Vorinstanz behauptet haben) keine Zurückweisung derselben und keine Abmah-

- 17 nung der Klägerin zu erblicken. Unbestritten und richtig bleibt die Feststellung der Vorinstanz, dass die Projektstudien 1-2 der Klägerin an der Besprechung vom 14. Oktober 2020 vorlagen, die Klägerin den Beklagten dabei die Projektstudie 2 vorstellte bzw. darüber diskutiert wurde und dass die Beklagten die Erstellung der Projektstudien 1-2 nie als Falschlieferung abmahnten. 7. Zu Unrecht als falsch beanstanden die Beklagten die Erwägung der Vorinstanz, dass es ohne Genehmigung der Projektstudie 2 nicht nachvollziehbar wäre, weshalb am 22. Oktober 2020, nur acht Tage nach der besagten Sitzung vom 14. Oktober 2020, eine gemeinsame Begehung auf der nachbarlichen Liegenschaft von L._____ stattgefunden habe, bei der es um die Realisierung des dafür erforderlichen Ausnützungstransfers von 20 m2 gegangen sei. Die Beklagten wenden dagegen einzig ein, dass sie kein Interesse an 5.5-Zimmerwohnungen gehabt hätten (vgl. act. 2 S. 12). Der Einwand der Beklagten zielt an der rechtsrelevanten Frage vorbei, nachdem die Vorinstanz auf den tatsächlichen Willen der Parteien gar nicht Bezug genommen hat. Davon abgesehen war die Aufteilung des Wohnraums im Rahmen des Neubauprojekts nach den Ausführungen der Beklagten vor Vorinstanz zum voraus nicht fixiert. Die Beklagten bezogen sich lediglich beispielhaft auf zwei 4.5- und zwei 2.5-Zimmer-Wohnungen (vgl. act. 5/15 S. 7). 8. Dem von der Vorinstanz im Sinne von Folgeaufträgen angeführten "E-Mail- Austausch über Projektänderungen" (vgl. act. 4 E. 4.2.2.1 mit Verweis auf E. 4.2.2.3.) mit E-Mails der Beklagten an die Klägerin vom 20. Oktober 2020 (act. 5/4/11) und vom 24. Oktober 2020 (act. 5/4/13; vgl. act. 2 S. 13), ist zu entnehmen, dass die Beklagten verschiedene Optionen prüften und sich dabei auf die Pläne der Klägerin bezogen: "Die Wintergarten Lösung ist super. […] Wir möchten die Attika Lösung weiter verfolgen. Mit dem Büro im Keller können wir in der Dachwohnung vermutlich auf ein Zimmer verzichten. […] Die Londoner Cottage Lösung ist noch nicht ganz gestorben." (act. 5/4/11). "Ich habe die Pläne überarbeitet – hast du gelegentlich Zeit für mich? […] Hier stellt sich die Frage ob der für das 2. OG geplante Erker auch im 2. OG gebaut werden könnte?", "Dachkonstruktion und Adlerhorst → da habe ich noch einen Knopf in der Leitung"

- 18 - (act. 5/4/13). Aufgrund der genannten E-Mails durfte die Klägerin annehmen, dass ihre bisherige Planung bei den Beklagten Anklang findet und sie deren Änderungswünsche planerisch umzusetzen hatte, was sie in der Folge mit den Projektstudien 3-5 (vgl. dazu unten Ziff. IV.10. ff.) tat. Nicht im Vordergrund steht dabei aus rechtlichen Gründen, welche Partei Projektänderungen und Besprechungen veranlasst hat. In aller Regel ist ein Bauprojekt eine Folge von Ideen, Varianten und Änderungen über den ganzen Ablauf des Vorhabens hinweg. Dass auch nach einer scheinbar klaren Vorgabe Änderungen erfolgen, ist keineswegs ungewöhnlich. Und dass der Einbezug von neuen Ideen und Vorstellungen in die Planung mit höheren Planungskosten verbunden ist, ist selbst für Laien grundsätzlich leicht erkennbar. 9. Erstmals in der Berufung tragen die Beklagten vor, dass es in ihrer E-Mail vom 7. November 2020 (act. 5/4/19) mit der Bitte um Weiterleitung der "ersten Pläne" der Klägerin an die Tessiner Architekten H._____ I._____ lediglich um die Projektstudie 2 gegangen sei, nicht auch um die Projektstudie 1, und sie bestreiten neu, dass die Projektstudie 1 den Tessiner Architekten zugestellt worden sei (act. 2 S. 9 f.; vgl. act. 20 Rz. 5). Die Zulässigkeit dieser neuen Behauptung kann offen bleiben, da sie sich sogleich als haltlos erweist. Vor Vorinstanz hatten die Beklagten die Behauptung der Klägerin, sie sei mit der E-Mail der Beklagten vom 7. November 2020 um Weiterleitung ihrer ersten Projektpläne an die Tessiner Architekten ersucht worden (act. 5/4/19: "bisherigen Pläne") und D._____ sei dieser Aufforderung mit E-Mail vom 10. November 2020 (act. 5/4/20) nachgekommen (act. 5/2 Rz. 30), nicht bestritten. Der Vorinstanz ist in der darauf gestützten Erwägung zu folgen, dass die Beklagten die Klägerin mit der E-Mail angewiesen haben, die bis dato vorliegenden Pläne, und somit die Projektstudien 1 und 2, den Tessiner Architekten H._____ I._____ zukommen zu lassen. So durfte und musste es die Klägerin verstehen. Dass in Absatz 3 der E-Mail vom 7. November 2020 auf die zusätzliche Ausnützung von 20 m2 Bezug genommen wird, während die Projektstudie 1 keinen Ausnützungstransfer vorsah (vgl. act. 20 Rz. 5), steht dem mitnichten entgegen. Die E-Mail umfasste nach ihrem Wortlaut mehrere Punkte, nämlich neben der Weiterleitung der Pläne das Thema Ausnützung (vgl. act. 5/4/20 unten, dritter Absatz: "Noch etwas zum Thema Ausnutzung zL. der

- 19 - Liegenschaft von L.______. […]"). Einen dem Auslegungsergebnis widersprechenden tatsächlichen Konsens dahingehend, dass nur die Projektstudie 2 hätte weitergeleitet werden sollen, behaupten die Beklagten nicht. Der Vorinstanz ist im Weiteren darin zu folgen, dass die Beklagten mit dem Ersuchen um Weiterleitung der bisherigen Pläne der Klägerin an die Tessiner Architekten die – ihnen aufgrund der Besprechungen mit der Klägerin vom 14. und 22. Oktober 2020 bekannten – Projektstudien 1-2 genehmigt haben, liessen sie doch so ihren Tessiner Architekten mit dem Einverständnis der Klägerin, die diesem Wunsch nachkam, deren Arbeitsergebnisse zur Verfügung stellen. An dieser rechtlichen Beurteilung würde sich nichts ändern, wenn unbestritten oder bewiesen wäre, dass die Beklagten die Klägerin rund vier Monate zuvor, am 8. Juli 2020, ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass "für die Ausarbeitung von architektonischen Konzepten" das Architekturbüro H._____ I._____ in J._____ vorgesehen sei und die Klägerin mit dieser Aufgabenteilung einverstanden gewesen wäre (vgl. act. 2 S. 7; act. 5/15 S. 3 f.; act. 5/34 S. 4 f.). Denn den Beklagten blieb unbenommen, auf eine solche Aufgabenteilung zurückzukommen, was die Klägerin aufgrund der vorgenannten E-Mails der Beklagten vom 20. und 24. Oktober 2020 sowie vom 7. November 2020 so verstehen durfte und musste. Der Vorwurf der Beklagten, dass die Vorinstanz ihre Parteibefragung nicht abgenommen habe (act. 2 S. 10, 11 f.), ist in dem Punkt ungerechtfertigt. Das Auslegungsergebnis, dass die Beklagten die Projektstudien 1-2 bestellt, diese Arbeiten jedenfalls aber im Nachhinein genehmigt haben, hat Bestand. 10. Etwas anderes gilt allenfalls – trotz der erwähnten E-Mails der Beklagten an die Klägerin vom 20. Oktober 2020 (act. 5/4/11) und vom 24. Oktober 2020 (act. 5/4/13) – für die Projektstudien 3-5 vom 18. und 26. Januar 2021 mit Mehrausnützung von 45 m2 bzw. 22 m2: Zwar blieb unbestritten, dass an den Besprechungen vom 14. und 28. Oktober 2020 über die mit der Projektstudie 3 umgesetzte Cottage-Idee gesprochen wurde (vgl. act. 2 S. 17; act. 4 E. 4.2.2.3. mit Verweis auf act. 5/2 Rz. 22; act. 5/15 S. 14) und die Klägerin den Beklagten die Projektstudien 3-5 am 20. Januar 2021 präsentierte (vgl. act. 4 E. 4.2.2.3. mit Verweis auf act. 5/2 Rz. 29; act. 5/15 S. 23). Entgegen dem Standpunkt der Beklagten in der Berufung (act. 2 S. 17) hatten sie vor Vorinstanz nicht behauptet, am

- 20 - 28. Oktober 2020 auf die Cottage-Lösung verzichtet zu haben, sondern nur, dass sie die Argumente der Klägerin zu architektonischen und wohnhygienischen Schwierigkeiten eingesehen hätten (act. 5/34 S. 19; vgl. auch act. 5/15 S. 14; act. 5/34 S. 21). Für den Auftragsumfang der Klägerin gibt diese Behauptung zwar nichts her, indessen die Folgende: Die Beklagten halten in der Berufung daran fest, dass sie nur unter der von der Klägerin akzeptierten Bedingung, dass diese keine weiteren Planunterlagen erstellen würde, an der Besprechung vom 28. Oktober 2020 einverstanden gewesen seien, dass die Klägerin Kopien von ihren Zeichnungen im Zusammenhang mit der Cottage-Idee und dem Wintergarten habe anfertigen dürfen (act. 2 S. 14 f., 17; act. 5/15 S.18). Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, diese Behauptung überzeuge nicht (act. 4 E. 4.2.2.3.), war unzulässig, da die Beklagten für diese rechtserhebliche, bestrittene Behauptung taugliche Beweismittel, nämlich ihre Parteibefragung, offerierten. In der akzeptierten Bedingung, auf weitere Planungsarbeiten zu verzichten, was der Beklagte 1 laut den Beklagten Mitte November 2020 gegenüber D._____ auf dessen Mitteilung einer weiteren Projektstudie ("Cottage-Version") telefonisch bekräftigt habe (vgl. act. 2 S. 14, 17; act. 5/15 S. 18), wäre mit den Beklagten ein Planungsstopp zu erblicken, der weder angesichts der bereits angesprochenen E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien noch angesichts der von der Klägerin in der Berufungsantwort angeführten E-Mail des Beklagten 1 an D._____ vom 8. Januar 2021 und Antwort-E-Mail der Klägerin vom 13. Januar 2021 (act. 11 Rz. 24), als von vornherein haltlos, unglaubhaft oder aufgehoben gelten kann. Mit der E-Mail vom 8. Januar 2021 verlangte der Beklagte 1 von der Klägerin eine Berechnung, wieviel Ausnützungs-Ziffer L._____ total noch habe und wieviel sie davon benötigen würden (act. 5/4/27). Obsolet geworden ist mit der E-Mail vom 8. Januar 2021 die von den Beklagten angeführte E-Mail vom 7. November 2020, worin die Beklagten hinsichtlich der zusätzlichen Ausnützung von Seiten des Nachbargrundstücks festhielten, sie seien der Meinung, dass sie es "+/- bei ca. 20 m2 belassen wollten (act. 5/4/19). Denn die Frage, nach der "total" verfügbaren Ausnützungsziffer von L._____ und wieviel sie davon benötigten, lässt sich mit einer Beschränkung des Ausnützungstransfers auf 20 m2 nicht vereinbaren. Indem die Klägerin am 13. Januar 2021 antwortete, um das bisher geplante Projekt um-

- 21 zusetzen, benötigten sie die komplette Minderausnützung gemäss Berechnung im Anhang der E-Mail (act. 5/4/27; act. 5/4/28), lieferte sie die gefragte Ausnützungsberechnung und legte den Beklagten entsprechend eine zusätzliche Ausnützung von 45 m2 nahe, was die Beklagten lediglich mit Blick auf den Zweck ("für die Variante "Londoner Wohnung") bestritten (vgl. act. 5/15 S. 22 f.). Nur: Der der Klägerin mit E-Mail vom 8. Januar 2021 erteilte Berechnungsauftrag war weder ausdrücklich noch sinngemäss mit der Bestellung von weiteren Projektstudien verbunden und durfte von der Klägerin daher nicht als Bestellung der Projektstudien 3-4 mit einer zusätzlichen Ausnützung von 45 m2, geschweige denn als Bestellung der Projektstudie 5 mit einer solchen von 22 m2, verstanden werden. 11. Die mit der Berufung wiederholte (bestrittene) Behauptung der Beklagten vor Vorinstanz, sie hätten die Klägerin an der von ihr am 20. Januar 2021 einberufenen Sitzung darauf hingewiesen, dass sie für die Erstellung der Projektstudien 3-5 keinen Auftrag gehabt habe und die Beklagten nicht bereit seien, dazu Stellung zu nehmen, da diese Ausführungsvarianten nicht ihren Wünschen und ihrem Auftrag entsprechen würden (vgl. act. 2 S. 15, 18; act. 5/15 S. 24 f.), stünde – sofern bewiesen – überdies einer nachträglichen, stillschweigenden bzw. konkludenten Genehmigung der Projektstudien 3-5 entgegen. Im Gegensatz zur rechtlichen Schlussfolgerung der Beklagten, der Klägerin keinen Auftrag erteilt zu haben (vgl. act. 2 S. 11 f., 17, 19), handelt es sich dabei um eine (für den Vertragsumfang relevante) Tatsachenbehauptung. Die Klägerin weist mit der Berufungsantwort insofern zwar korrekt darauf hin, dass sie mit E-Mail vom 25. Januar 2021 ebenfalls die neue Variante der Projektstudie den Tessiner Architekten zugestellt habe und dies im "cc" den Beklagten mitgeteilt habe (act. 11 Rz. 24; act. 5/4/33). Diese E- Mail ging jedoch nicht von den Beklagten, sondern von der Klägerin aus. Zudem bleibt hier offen, welche Projektstudie an die Tessiner Architekten zugestellt wurde. Eine Genehmigung der Projektstudien 3-5 liegt damit nicht vor. Hatten die Beklagten gegenüber der Klägerin bereits am 20. Januar 2021 ihren Unmut über die Projektstudien 3-5 zum Ausdruck gebracht (was in einem Beweisverfahren zu prüfen sein wird), mussten sie dies in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz nicht wiederholen. Ebenso wenig kann die von der Klägerin (act. 11 Rz. 24) angeführte E-Mail der Beklagten vom 30. Januar 2021, mit der sie D._____ einluden,

- 22 am 4. Februar 2021 an einer Besprechung mit den Tessiner Architekten teilzunehmen, um deren Fragen betreffend Baugesetz und Berechnungen zu beantworten (act. 5/4/34) bzw. die entsprechende Begehung des Baugrundstücks mit den Tessiner Architekten, als Genehmigung der Projektstudien 3-5 qualifiziert werden. Die Beklagten taten damit nur, aber immerhin kund, weiterhin von der Ortskunde der Klägerin profitieren und mit ihrer Hilfe offene Fragen betreffend Baugesetz und Berechnungen klären zu wollen. 12. Da es im Lichte des Vorstehenden für die Entscheidfindung über den Auftragsumfang der Klägerin hinsichtlich der Projektstudien 3-5 auf die genannten, strittigen Behauptungen der Beklagten zu einem Planungsstopp an der Besprechung vom 28. Oktober 2020 samt telefonischer Bekräftigung gegenüber D._____ Mitte November und zu einer ausdrücklichen Zurückweisung der Projektstudien 3- 5 an der Besprechung vom 20. Januar 2021 ankommt, ist die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Unrecht auf eine Beweisabnahme verzichtet und so das Recht der Beklagten auf Beweis verletzt (act. 2 S. 13 f., 17 f.) begründet. Die offerierte Parteibefragung der Beklagten zu den genannten Behauptungen, für die sie angesichts des gegensätzlichen Auslegungsergebnisses die Hauptbeweislast tragen, und der entsprechende Gegenbeweis der Klägerin (vgl. act. 5/29 Rz. 49 mit den Beweisofferten der Parteibefragung von D._____ und des Beklagten 1) sind daher abzunehmen. Gelingt den Beklagten der Beweis der genannten strittigen Behauptungen, ist die nach dem Vertrauensprinzip in den der Klägerin mitgeteilten Änderungswünschen (vgl. dazu vorstehende E. IV.8.) liegende, konkludente Bestellung der Projektstudien 3-5 aufgehoben und eine stillschweigende Genehmigung derselben durch Teilnahme an der Besprechung vom 20. Januar 2021 widerlegt. 13. Was das Dokument in act. 5/4/32 mit dem Titel "Randbedingungen/Ausnützungsberechnung/Gesamtnutzfläche/Parkplatz Berechnung/Kubische Berechnung/Anlagekosten" vom Januar 2021 angeht, beanstanden die Beklagten, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz treffe nicht zu, dass dieses Dokument am 20. Januar 2021 besprochen worden sei; die Vorinstanz habe zu Unrecht die von ihnen dazu angebotene Parteibefragung nicht abgenommen, denn die Beklagten

- 23 hätten bestritten, dass ihnen dieses Dokument am 20. Januar 2021 von der Klägerin vorgelegt bzw. präsentiert worden sei und geltend gemacht, es sei ihnen erstmals mit der Klageschrift zugestellt worden (act. 2 S. 18; act. 5/15 S. 24). Der Einwand ist berechtigt. Zwar halten die Beklagten einerseits fest, der Klägerin am 20. Januar 2021 beschieden zu haben, dass sie für die Erstellung der Projektstudien 3-5 sowie für das Dokument act. 5/4/32 keinen Auftrag gehabt habe (vgl. act. 2 S. 15), was die Kenntnis von act. 5/4/32 logisch voraussetzen würde. Andererseits halten sie jedoch explizit und mit Verweis auf ihre gleichlautenden Ausführungen vor Vorinstanz fest, act. 5/4/32 sei ihnen nie vorgelegt, zugestellt oder mit ihnen besprochen worden, sie hätten erstmals im Rahmen des Prozesses von diesem Dokument Kenntnis erhalten (act. 5/15 S. 24). Die Feststellung der Vorinstanz, dass an der Sitzung vom 20. Januar 2021 eine aktualisierte Dokumentation in Bezug auf die Ausnützungsberechnungen besprochen worden sei (act. 4 E. 4.2.2.3.), verletzt daher mangels Beweisabnahme ebenfalls das Recht der Beklagten auf Beweis. Zur bestrittenen Behauptung der Klägerin, das Dokument act. 5/4/32 sei am 20. Januar 2021 mit den Beklagten besprochen worden, sind die von der Klägerin offerierten Beweismittel (Parteibefragung von D._____ und den Beklagten sowie die Zeugeneinvernahme von M._____; vgl. act. 5/2 Rz. 41) als Hauptbeweis und die Parteibefragung der Beklagten (vgl. act. 5/15 S. 24) als Gegenbeweis abzunehmen. V. 1. Den quantitativen Aufwand der Klägerin sowie dessen Üblichkeit und Angemessenheit erachtete die Vorinstanz als unbestritten. Sie verwies darauf, dass die Klägerin für die Projektstudie 1 einen Arbeitsaufwand von 98.5 Stunden, für die Projektstudie 2 von 37.25 Stunden, für die Projektstudie 3 von 59.25 Stunden, für die Projektstudie 4 von 52 Stunden und für die Projektstudie 5 von 48 Stunden geltend mache und dabei für die Projektstudien 1-5 je die Kategorien "Vorabklärung" und "Erarbeiten der Projektstudie" unterscheide, die sie wiederum in diverse Einzelpositionen unterteile. Im Einzelnen führe die Klägerin für die Projektstudie 1 dreizehn Einzelpositionen, für die Projektstudie 2 acht Einzelpositionen, für die Projektstudie 3 fünf Einzelpositionen, für die Projektstudie 4 sechs Einzelpositio-

- 24 nen und für die Projektstudie 5 acht Einzelpositionen, insgesamt also 40 Einzelpositionen auf. Die Beklagten machten bei der jeweiligen Einzelposition u.a. geltend, dass die entsprechende Arbeit nicht vorgenommen worden, nicht erforderlich gewesen und/oder die Anzahl geltend gemachter Stunden nicht angemessen gewesen sei. Obwohl der Inhalt und der Wortlaut der Bestreitungen teilweise variiere, laufe das im Ergebnis auf eine pauschale Bestreitung der Einzelpositionen hinaus. Dasselbe gelte hinsichtlich der Stundenrapporte. Die Beklagten bestritten das Tätigwerden von D._____, M._____ und N._____ selbst an Tagen, an welchen diese mit den Beklagten anerkanntermassen eine Besprechung gehabt habe. Zudem bestritten die Beklagten damit indirekt auch, dass die Klägerin überhaupt einen Aufwand gehabt habe, um ihre Arbeitsergebnisse zu erstellen. Da sich diese Arbeitsergebnisse jedoch nicht ohne Tätigwerden der Klägerin bzw. deren Personal erzielen liessen, verhielten sich die Beklagten nicht nur widersprüchlich, sondern sie bestritten einfach alles ohne rechtserhebliche Differenzierung und somit pauschal, so dass die klägerischen Ausführungen in Bezug auf den quantitativen Aufwand in Stunden und die geltend gemachten Einzelleistungen als nicht bestritten gölten (act. 4 E. 4.2.6.). Ebenfalls die Üblichkeit und Angemessenheit der Stundenansätze der Klägerin würden die Beklagten ohne weitere Begründung unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit der von der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren im Jahr 2017 veröffentlichten Stundenansätze sowie eine Publikation der Stadt Zürich für eigene Bauvorhaben pauschal bestreiten (act. 4 E. 4.2.8.). 2. Die Beklagten halten in der Berufung im Wesentlichen daran fest, dass die Klägerin ihre Vergütungsforderung weder genügend substantiiert noch nachgewiesen habe. Die Klägerin komme ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht nach, wenn sie lediglich auf Monatsrapporte als Beilagen verweise. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, die von ihr angestellten und für das Projekt tätigen Mitarbeiter für jeden Tag ein Tagesjournal führen zu lassen, wo exakt eingetragen werde, wie lange an einem bestimmten Mandat gearbeitet worden sei. Es liege eine ungenügende Substantiierung vor, wenn die Klägerin lediglich ausführe "jeweils erforderliche Abklärungen" und "zahlreiche Besprechungen und Telefonate mit den Beklagten und Behörden" getätigt zu haben. Es wäre ihre Aufgabe gewesen,

- 25 substantiiert darzulegen, wann welche Besprechungen und Telefonate mit welchem Inhalt erfolgt seien und welche Vorabklärungen konkret im Zusammenhang mit den fünf Projektstudien ausgeführt worden seien. Demgegenüber hätten die Beklagten die geltend gemachten Arbeitsstunden der Klägerin, deren Notwendigkeit und Angemessenheit und die Üblichkeit und Angemessenheit der Stundenansätze sowie Nebenkosten substantiiert und entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur pauschal bestritten und dabei für die Besprechungen vom 14. und 28. Oktober 2020 sowie 20. Januar 2021 einen Aufwand von je einer Stunde anerkannt. Die Beklagten werfen der Vorinstanz vor, die von ihnen offerierten Beweismittel zur Vergütungsforderung der Klägerin nicht abgenommen zu haben (act. 2 S. 19 ff.). 3. Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, dass sie ihren Vergütungsanspruch genügend substantiiert habe, so dass dieser anhand der Leistungen und Arbeitsergebnisse – gegebenenfalls unter Einholung eines Fachgutachtens – gerichtlich geprüft und beurteilt habe werden können. Demgegenüber weise die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beklagten ihrer Bestreitungslast nicht rechtsgenügend nachgekommen seien. Die Beklagten setzten sich mit dieser Kritik in der Berufung nicht konkret auseinander. Angesichts der sich widersprechenden Parteivorbringen zum Zeitaufwand habe die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass eine Parteibefragung ohnehin keine schlüssigen Erkenntnisse ergebe, was es rechtfertige, darauf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Im Verzicht auf eine Beweisabnahme liege keine Verletzung des Rechts auf Beweis bzw. rechtlichen Gehörs (act. 11 Rz. 29.3 ff.). 4. Die Frage nach dem Honoraranspruch hat tatsächliche und rechtliche Aspekte. In rechtlicher Hinsicht bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand (vgl. BGer 4A_15/2011 vom 3. Mai 2011, E. 3.3; BGer 4C.158/2001 vom 15. Oktober 2001, E. 1b, in: SJ 2002 I S. 205 f.; BGer 4C.261/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1; Egli/Stöckli, Das Planerhonorar, in: Die Planerverträge, Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], 2. Aufl. Zürich 2019, S. 307 ff., 326 Rz. 7.44 f.). Der geltend gemachte Aufwand muss daher so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit – ge-

- 26 gebenenfalls mittels Expertise – überprüft werden kann. Das nicht fachkundige Gericht kann Pläne und Unterlagen für das Architektenhonorar meist nicht ohne Weiteres auf ihre Angemessenheit und Üblichkeit überprüfen. Ob die aufgewendete Zeit für eine bestimmte Besprechung, das Zeichnen eines bestimmten Plans oder die Abklärung einer bestimmten Einzelfrage notwendig und angemessen war, ist im Bestreitungsfalle in der Regel gutachterlich festzustellen. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus. Ungenügend sind namentlich bloss tabellenförmige Zusammenstellungen darüber, an welchem Datum von welchen Mitarbeitern wie viele Stunden eingesetzt worden sind. Notwendig sind vielmehr hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. Fehlen diese ganz oder beschränken sie sich auf Stichworte bzw. vage und unverständliche Beschreibungen wie "Vorprojektphase", "Studium von Lösungsmöglichkeiten" oder "Projektphase, Zusatzleistungen", genügen sie den Substantiierungsanforderungen nicht (vgl. BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021, E. 6.1; vgl. BGer 4A_271/2013 vom 26. September 2013, E. 6.2.; BGer 4A_291/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 3.4). 5. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen. Ausnahmsweise kann es jedoch zulässig sein, den Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen (vgl. BGer 4A_455/2023 vom 23. Februar 2024, E. 4.3; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1. und 2.2.2.; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2, S. 523 f.; BGE 136 III 322 E. 3.4.2, S. 328; Siegenthaler, Substanziierung durch Beilagen – nur bei deutlichem Verweis; BR/DC 6/2024, S. 287).

- 27 - 6. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an die Substantiierung der Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6, S. 438). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (vgl. BGer 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011, E. 2.3). Dagegen ist die Gegenpartei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. In Bezug auf Bauabrechnungen wird verlangt, dass der Besteller detailliert erklärt, welche Positionen er nicht anerkennt, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, darüber Beweis zu führen. Zumindest muss aus der Bestreitung hervorgehen, unter welchem Gesichtspunkt die einzelnen Positionen beanstandet werden. Die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, bedeutet nicht, dass Positionen, zu denen die Beschwerdegegner keine konkreten Einwände erheben konnten, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast herauslaufen. Auch ein Bestreiten mit Nichtwissen ist zulässig –, jedenfalls, soweit die fraglichen Geschehnisse nicht Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden (vgl. BGer 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022, E. 3.1.; BGer 4A_553/2017 vom 26. Februar 2018; E. 4.2. und 4.3.; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 4.1. und 4.2.; BGE 117 II 113 E. 2, S. 114; Naegeli/Richters, in: Kurzkommentar ZPO, Paul Oberhammer und andere [Hrsg.], 3. Aufl. Basel 2021, N. 6 zu Art. 222 ZPO). 7. Vor der Frage, ob der Zeitaufwand der Klägerin notwendig und angemessen war, steht die Feststellung, welche Leistungen sie tatsächlich konkret erbrachte. Dass die Klägerin zur Substantiierung ihrer Leistungen bloss auf "jeweils erforderliche Abklärungen" und "zahlreiche Besprechungen und Telefonate mit den Be-

- 28 klagten und Behörden" verwiesen hätte, wie die Beklagten vorbringen (vgl. act. 2 S. 19), trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen zusammengefasst wiedergegeben (act. 4 E. 4.2.6.1.). Die Klägerin gab die von ihr geltend gemachten Arbeitsleistungen für die Projektstudien 1-5 und weitere Arbeitsergebnisse (vgl. act. 5/29 Rz. 98) – aufgeteilt jeweils in Vorabklärungen und Erarbeiten der jeweiligen Projektstudie in Zeitspannen von je ca. einem Monat an, dies mit klarer Bezeichnung der jeweiligen Einzelleistungen (für die Projektstudie 1 z.B.: "Ermitteln der best. Geländehöhen", "Berechnung der erlaubten Ausnützung", "Abklären bei AWEL und Gemeindebauamt / Ortsplaner über Gewässerabstand") mit Stundenangaben. Die Arbeitsstunden führte sie insgesamt sowie separat pro Mitarbeiter und pro Einzelleistung an (act. 5/29 Rz. 103 ff., 106 ff.). Damit behauptete die Klägerin die von ihr geltend gemachten, mutmasslich erbrachten Leistungen detailliert, in entsprechende Einzeltatsachen zergliedert und so umfassend und klar, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbeweis angetreten werden könnte. Dass sie für die Daten der einzelnen Arbeitsstunden von D._____, M._____ und N._____ auf die eingereichten Monatsrapporte mit Stundenlisten verwies (act. 5/4/37-38; act. 5/31/1) und ihre – drei Seiten umfassende – Leistungszusammenstellung vom 2. Oktober 2023 (act. 5/31/3) jeweils zum integrierenden Bestandteil ihres Sachvortrages erklärte, schadet ihr entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 20 Rz. 9) nicht. Sie gab den wesentlichen Inhalt der Leistungszusammenstellung in ihrer Rechtsschrift wieder (vgl. act. 5/29 Rz. 107 ff.), so dass insoweit kein blosser Verweis auf die Beilage vorliegt. Im Übrigen kann ebenso wenig von einem pauschalen Verweis auf Beilagen die Rede sein. Die Klägerin hielt in der Rechtsschrift fest, welche Mitarbeiter an den einzelnen Projektstudien mit welchem Stundenaufwand beteiligt gewesen seien und sie gab für die einzelnen Teilleistungen die jeweilige Stundenanzahl pro Mitarbeiter an. Für die einzelnen Daten der Leistungserbringung konnte sie auf die eingereichten, die notwendigen Detail-Informationen enthaltenen Monatsrapporte von D._____, M._____ und N._____ verweisen. Deren Übernahme in die Rechtsschrift wäre ein blosser Leerlauf und der Übersichtlichkeit und Klarheit der klägerischen Vorbringen abträglich gewesen. Den Beklagten war es, wie sie in der Berufung betonen (act. 2 S. 20 ff.), möglich, die Erbringung der von der Kläge-

- 29 rin aufgeführten Leistungen – für jedes angegebene Datum aus den Monatsrapporten (vgl. act. 5/34 S. 29 ff.) – sowie deren Notwendigkeit und Angemessenheit (vgl. act. 5/34 S. 33 ff.) zu bestreiten (dazu sogleich). Die Vorinstanz konnte ohne Zusammensuchen von Informationen die einzelnen Leistungspositionen den Parteibehauptungen der Klägerin bzw. ihren Arbeitsergebnissen zuordnen (act. 4 E. 4.2.6.1. und 4.2.6.2.). Damit war die Prüfung der behaupteten Leistungen der Klägerin sowie der Notwendigkeit, Angemessenheit und Üblichkeit ihres Stundenaufwands in einem Beweisverfahren ohne Weiteres möglich und – wie sich noch zeigen wird – unverzichtbar. 8. Den Beklagten ist darin zuzustimmen, dass sie die Aufwendungen der Klägerin im Einzelnen und nicht nur pauschal vor Vorinstanz bestritten haben (act. 5/34 S. 33 ff.). Weiter trifft zu, dass die Beklagten für eine Besprechung mit der Klägerin jeweils einen Zeitaufwand von einer Stunde am 14. Oktober 2020, 28. Oktober 2020 und am 20. Januar 2021 grundsätzlich anerkannten (vgl. act. 2 S. 20; act. 5/34 S. 37, 39, 43). Richtig ist zwar, dass die Beklagten selbst diesen Zeitaufwand in den Stundenrapporten der Klägerin bestritten hatten, dies aber nicht nur unter dem Aspekt, dass die in den Monatsrapporten aufgeführten Stundenangaben nicht zutreffend seien, sondern teils auch mit dem Hinweis, dass der Klägerin von den Beklagten kein Auftrag erteilt worden sei (vgl. act. 5/34 S. 34 ff.). Die Bestreitung sämtlicher in den Stundenrapporten aufgeführten Stundenangaben der Klägerin erweist sich unter dem Blickwinkel der Bestreitung der Passivlegitimation und des Auftragsumfangs nicht als widersprüchlich und undifferenziert, sondern erscheint im Ergebnis konsequent. So haben die Beklagten den Vertragsumfang, die tatsächliche Leistungserbringung der Klägerin und die Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Leistungen bestritten und dabei jeweils im Einzelnen erklärt, unter welchem Gesichtspunkt (bestrittener Auftrag, bestrittene tatsächliche Leistungserbringung wegen nachträglich erstellter Monatsrapporte, bestrittene Notwendigkeit des Zeitaufwands und Angemessenheit der Stundensätze) sie die von der Klägerin aufgeführten Leistungen und Stundenaufwände bestreiten (vgl. act. 5/34 S. 29 ff.). Die inhaltliche und zeitliche Bestreitung der insgesamt geltend gemachten Stundenaufwände der Klägerin und mithin ihres gesamten Aufwandes widerspricht der Anerkennung von Bespre-

- 30 chungen zwischen den Parteien über die Projektstudien der Klägerin insofern nicht. Die Beklagten waren aufgrund der Angaben der Klägerin und der Vorlage der im Recht liegenden Projektstudien als Laien nicht in der Lage zu entscheiden, inwieweit tatsächlich entschädigungsberechtigte Leistungen erbracht worden sind. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, wären sie nicht gehalten gewesen, einen bestimmten, darauf gestützten Stundenaufwand und eine bestimmte Entschädigung der Klägerin anzuerkennen. Aus den Vorbringen der Beklagten geht klar hervor, dass sie die Richtigkeit der von der Klägerin eingereichten Leistungszusammenstellung und der Stundenrapporte vollumfänglich bestritten und auch die Notwendigkeit der tatsächlich erbrachten Leistungen anzweifelten. Daraus konnte die Klägerin erkennen, dass sie einerseits ihren gesamten zu entschädigenden Aufwand nachzuweisen hatte und andererseits auch die Notwendigkeit desselben. Es stand den Beklagten frei, die Aufwände der Klägerin im Einzelnen und insgesamt zu bestreiten. Auf eine näher begründete Bestreitung war die Klägerin nicht angewiesen, da es bezüglich der von ihr geltend gemachten Leistungen und Aufwände um ihre eigenen Handlungen ging, sie mithin über sämtliche notwendigen Informationen zur Beweisführung verfügte. Sie offerierte zum Beweis ihrer Leistungen neben den von ihr eingereichten Urkunden zu ihren Arbeitsergebnissen (vgl. act. 5/29 Rz. 97), die Parteibefragung von D._____, Zeugenbefragung von M._____ und N._____ sowie eine Expertise (act. 5/29 Rz. 100 ff.). Die Beklagten beriefen sich ebenfalls auf eine Expertise und nannten für einzelne ihrer Bestreitungen zudem ihre Parteibefragung sowie das Zeugnis der Tessiner Architekten H._____ und I._____ (act. 5/34 S. 33 ff.). 9. Die geltend gemachten Leistungen und Zeitaufwände der Klägerin und die Bestreitungen der Beklagten erweisen sich als genügend substantiiert und sind mit tauglichen Beweisofferten verbunden. In dieser Situation durfte die Vorinstanz hinsichtlich der von den Beklagten bestrittenen Forderungen nicht von einem erstellten Sachverhalt ausgehen und in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Beweisabnahme verzichten. Hinsichtlich der tatsächlichen, von der Klägerin zu beweisenden Leistungserbringung sind – neben der Würdigung der eingereichten Urkunden – die von den Parteien genannten Personalbeweise abzunehmen. Der vom Gericht eingesetzte Experte wird alsdann die Notwendigkeit und Angemes-

- 31 senheit des Zeitaufwands der Klägerin sowie die Angemessenheit und Üblichkeit der Stundenansätze und Nebenkosten zu beurteilen haben. VI. 1. Mit dem Einwand der nutzlosen Aufwendungen sowie der (eventualiter erhobenen) Verrechnungseinrede mit einer Gegenforderung von Fr. 11'524.– aus der Vergütung ihrer Tessiner Architekten H._____ I._____ für die Erarbeitung eines angeblich nutzlosen, weil auf den Angaben der Klägerin basierenden, architektonischen Konzepts, werfen die Beklagten der Klägerin eine Sorgfaltswidrigkeit vor. Sie sei von falschen Strassen- und Gewässerabständen ausgegangen und habe den Zeithorizont für die Festlegung des Gewässerabstands nicht bzw. falsch kommuniziert. Die Vorinstanz verwarf beides mit der Begründung, die Beklagten hätten über die Unklarheit in Bezug auf den Strassen- und Gewässerabstand gewusst, was sie nicht davon abgehalten habe, die Klägerin und die Tessiner Architekten mit weiteren Arbeiten zu beauftragen. 1.1. Zum Einwand nutzloser Aufwendungen der Klägerin verwies die Vorinstanz darauf, dass nach der unbestrittenen klägerischen Behauptung den Beklagten am 8. Juli 2020 der Katasterplan Kat.-Nr. 3 vom 29. Juni 2020 präsentiert worden sei. Daraus gehe nach der ebenfalls unbestrittenen klägerischen Behauptung hervor, dass der neue Gewässerabstand erst in 1-2 Jahren vorliegen werde. Somit hätten die Beklagten gewusst, dass es bis zur Festsetzung des Gewässerabstandes noch bis zu zwei Jahre dauern würde und sie somit nicht mit einer Realisierung des Bauprojekts im Jahr 2021 hätten rechnen können. Dementsprechend habe die Umsetzungsmöglichkeit im Jahr 2021 nicht kausal für die weitere Beauftragung der Klägerin gewesen sein können. Der entsprechende Einwand der unsorgfältigen Auftragsausführung aufgrund Nicht-/Falschinformation der Beklagten über die zeitliche Komponente der Festsetzung des Gewässer- und Strassenabstandes sei folglich unbegründet (act. 4 E. 4.2.9.). 1.2. Zur Verrechnungseinrede der Beklagten mit einer Gegenforderung in der Höhe von Fr. 11'524.– erwog die Vorinstanz, in Bezug auf den Gewässer- und Strassenabstand mache die Klägerin geltend, dass die unklare Situation in Bezug auf

- 32 den Gewässer- und Strassenabstand bereits anlässlich der ersten Besprechung zwischen D._____ und dem Beklagten 1 am 29. Juni 2020 bzw. 21. Juni 2020 thematisiert worden sei, was von den Beklagten nicht bestritten worden sei. Somit sei erstellt, dass die Beklagten Kenntnis von der Unklarheit in Bezug auf den Gewässer- und Strassenabstand gehabt hätten und sie dieser Umstand offensichtlich nicht davon abgehalten habe, die Klägerin und die Tessiner Architekten mit (weiteren) Arbeiten zu beauftragen. Die Einrede der Verrechnung sei daher unbegründet (act. 4 E. 4.5.). 2. Die Beklagten werfen der Vorinstanz ebenfalls in diesen Punkten vor, sie habe es unterlassen, die von ihnen offerierten Beweismittel abzunehmen und ein Rechtsgutachten einzuholen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei relevant, ob eine Besprechung am 21. oder 29. Juni 2020 stattgefunden habe, habe die Klägerin doch ausgeführt, dass sie die Beklagten am 29. Juni 2020 auf die angeblich unklare Situation bezüglich Gewässer- und Strassenabstand aufmerksam gemacht habe. Die Beklagten hätten bestritten, dass am 29. Juni 2020 überhaupt eine Besprechung erfolgt sei, womit auch deren Inhalt bestritten sei. Hätten die Beklagten von der E-Mail von O._____ (Baudirektion, AWEL) vom 29. Juni 2020 an die Klägerin gewusst, dass es bis zur Festlegung des Gewässerraums noch zwei Jahre oder mehr gehen könne, hätten sie jegliche weitere Bemühungen der Klägerin gestoppt, da sie nicht bereit und auch nicht in der Lage gewesen seien, noch zwei Jahre oder mehr zuzuwarten, da eine zeitliche Dringlichkeit bezüglich Gewissheit einer möglichen Überbaubarkeit bestanden habe, weil F._____ für die Finanzierung des Altersheims auf Einnahmen angewiesen gewesen sei. Entgegen der Vorinstanz sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin sie darauf hingewiesen habe, dass bezüglich Strassenabstand eine Unklarheit bestehe. Vielmehr seien sie im Glauben gelassen worden, dass ein Strassenabstand von 3.50 m ausreichend sei, was sich als falsch herausgestellt habe. Ebenfalls sei ihnen ein Gewässerabstand von 5.50 m ab Bachmitte seitens der Klägerin verbindlich zugesichert worden. Sie halten daran fest, dass die Projektstudien 1-5 falsch und nicht umsetzbar gewesen wären bzw. nutzlose Aufwendungen darstellten, da von einem falschen Gewässerabstand von 5.50 m anstelle 5.8 m / 6.25 m ausgegangen

- 33 worden sei und von einem falschen Strassenabstand von lediglich 3.5 m anstelle der gesetzlichen 6.00 m (act. 2 S. 9, 12, 33 ff., 36 ff.; act. 5/34 S. 9 f.). 3. Mit der Erwägung der Vorinstanz, dass die Beklagten die Klägerin in Kenntnis von bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Grenzabstände mit Projektierungsarbeiten betrauten, setzen sich die Beklagten nicht in einer den Begründungsanforderungen (vorstehende E. II.3) entsprechenden Weise auseinander. Unbestritten ist, dass die unklare Rechtslage in Bezug auf den Gewässer- und Strassenabstand bereits anlässlich der ersten Besprechung zwischen den Parteien thematisiert wurde (act. 5/2 Rz. 10; act. 5/15 S. 6 f.). In der Bestreitung der Beklagten, dass die erste Besprechung nicht am 29. Juni 2020, sondern bereits am 21. Juni 2020 stattgefunden habe (act. 2 S. 36; act. 5/15 S. 6), liegt keine Bestreitung der Thematik der ersten Besprechung. Die Beklagten hielten an der von der Vorinstanz bezeichneten Stelle selber fest, dass sie die enttäuschende Rückmeldung der Gemeinde erhalten hätten, dass man zur Strasse einen Abstand von 6 m einhalten müsse, der definitive Gewässerabstand sei noch gar nicht definiert, bis zur Bereinigung mit dem Kanton müsse ein solcher von ca. 10 m eingehalten werden. Die Beklagte 2 habe gegenüber D._____ ausgeführt, dass es eventuell die Möglichkeit gebe, mit der Gemeinde und dem Kanton das Gespräch zu führen, um geringere Grenzabstände erreichen zu können (act. 5/15 S. 6). 3.1. In Bezug auf den Gewässerabstand bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien eine Unsicherheit vor allem in zeitlicher Hinsicht, da der Gewässerraum im Gebiet des Baugrundstücks noch nicht festgelegt war und mit dem Kanton bereinigt werden musste, was die Beklagten wussten. Daran ändert nichts, dass die Beklagten an sich korrekt darauf hinweisen, vor Vorinstanz bestritten zu haben, dass ihnen der Katasterplan vom 29. Juni 2020 (act. 5/4/5) am 8. Juli 2020 präsentiert worden sei; sie hatten behauptet, davon erstmals mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 Kenntnis erhalten zu haben, wobei sie die Angabe betreffend Festlegung des Gewässerabstands in ein bis zwei Jahren übersehen hätten (act. 2 S. 35; act. 5/15 S. 17). Was die Beklagten daraus für sich ableiten wollen, bleibt unklar. Soweit sie in diesem Zusammenhang ins Feld führen, dass eine zeitliche Dringlichkeit für das Bauvorhaben bestanden habe und

- 34 sie auf weitere Aufwendungen der Klägerin verzichtet bzw. jegliche Bemühungen gestoppt hätten, wenn die Klägerin sie über die E-Mail von O._____ (Baudirektion, AWEL) vom 29. Juni 2020 wahrheitsgetreu informiert hätte, dass es bis zur Festlegung des Gewässerraums noch zwei Jahre oder mehr gehen könne (act. 2 S. 8, 35; act. 5/15 S. 17), gehen sie nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Hinsichtlich der in der Berufung behaupteten zeitlichen Dringlichkeit des Bauvorhabens fehlt überdies ein Verweis in der Berufung, wo sie dies vor Vorinstanz behauptet haben (vgl. act. 2 S. 8), womit diese Behauptung als neu gilt und unbeachtlich bleibt. Auf den Zeithorizont bis zur (rechtskräftigen) Festlegung des Gewässerabstandes kommt es nicht an. 3.2. Die Klägerin plante mit einem Gewässerabstand von 5.5 m (vgl. act. 5/4/6-7). Sie trägt in der Berufungsantwort unter Beilage einer Gewässerraumkarte und Publikation im Amtsblatt neu vor, dass der Gewässerraum beim Dorfbach im Bereich des Baugrundstücks mit Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024 mit einer Minimalbreite von 11 m rechtskräftig festgesetzt worden sei, so dass – entsprechend dem kommunalen Planentwurf und wie es der Klägerin von Seiten des AWEL und der Gemeinde E._____ telefonisch und schriftlich bestätigt worden sei (vgl. act. 11 Rz. 6; act. 5/2 Rz. 52; act. 5/4/43) – gegenüber der Achse des Dorfbachs ein Gewässerabstand von 5.5 m einzuhalten sei, was am 12. Oktober 2024 rechtskräftig geworden sei (act. 11 Rz. 6; act. 12/1). Nachdem das vorinstanzliche Urteil am 30. Oktober 2024 erging, handelt es sich dabei um ein echtes Novum, das im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass der Gewässerabstand von 5.5 der Klägerin bestätigt und inzwischen rechtskräftig festgesetzt wurde, wird von den Beklagten nicht bestritten. 3.3. Zum Strassenabstand verweisen die Beklagten in der Berufung darauf, dass sie vor Vorinstanz erklärt hätten, die Beklagte 2 habe gegenüber der Klägerin ausgeführt, dass es eventuell die Möglichkeit gebe, mit der Gemeinde und dem Kanton das Gespräch zu führen, u.a. ob z.B. die Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 6 als Weg bezeichnet werden könne, so dass nur ein Strassenabstand von 3.50 m eingehalten werden müsse, man habe das Gefühl, die bisherige Architektin P._____ habe nicht genügend stark bei den Behörden insistiert. D._____ habe

- 35 darauf entgegnet, für ihn sei klar, dass lediglich ein Abstand von 3.50 m zur Erschliessungsfläche notwendig sei, er habe gute Beziehungen zur Gemeinde und werde dies schon hinkriegen (act. 2 S. 37; act. 5/15 S. 6 f.). Daraus erhellt, dass die Beklagten die Klägerin angesichts für sie unbefriedigender Informationen um Erreichung eines Wegabstandes von 3.50 m für das Bauprojekt gebeten hatten. Wie die Klägerin mit der Berufungsantwort unter Verweis auf die betreffende E- Mail zutreffend ausführt, informierte sie die Beklagten über die seitens des Gemeindeingenieurs der Gemeinde E._____, Q._____, mit E-Mail vom 18. November 2020 erhaltene Rechtsauskunft, dass für das geplante Bauvorhaben ein Wegabstand von 3.50 m gegenüber der Erschliessungsfläche (Kat.-Nr. 6) einzuhalten sei (act. 11 Rz. 17; act. 5/4/25). Dagegen hatten die Beklagten nichts einzuwenden. 4. Eine Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin liegt hinsichtlich der Grenzabstände ebenso wenig vor wie eine Zusicherung ihrerseits (oder der Gemeinde). Als allfällige Planfehler resp. Mängel hätten falsche Grenzabstände vielmehr sofort nach Entdeckung von den Beklagten gerügt werden müssen. Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt (Art. 370 Abs. 2 OR). Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt (Art. 370 Abs. 3 OR). Die Beklagten behaupteten keine (rechtzeitige) Mängelrüge im Sinne von Art. 367 Abs. 1 OR. Ihnen ist es daher verwehrt, sich auf eine allfällig fehlende Umsetzbarkeit der Planunterlagen wegen der Grenzabstände zu berufen. 5. Mit der Vorinstanz erweisen sich sowohl der Einwand der nutzlosen Aufwendungen als auch – mangels Gegenforderung in Gestalt der Kosten der Tessiner Architekten – die Verrechnungseinrede als unbegründet. VII. 1. Das Verfahren ist nicht spruchreif. Es bedarf eines Beweisverfahrens teilweise zum Auftragsumfang sowie zur tatsächlichen Leistungserbringung, zur Notwendigkeit und Angemessenheit des von der Klägerin erbrachten Aufwands. Eine Rü-

- 36 ckweisung ist unter anderem geboten, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Das ist hier der Fall. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Unter dem Gesichtspunkt des drohenden Instanzenverlusts erscheint es vorliegend angebracht, die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Entscheid über die Kostentragung und über eine Parteientschädigung ist vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig und mithin dem neuen Entscheid der Vorinstanz in der Sache zu überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind definitiv ebenfalls mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu verlegen; sie werden nur einstweilen aus dem von den Beklagten eingeholten Kostenvorschuss bezogen. Dannzumal ist auch über eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren zu befinden. 3. Festzusetzen bleibt die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren. Der Streitwert beträgt Fr. 43'721.40. Da vorliegend ein Zwischenentscheid erfolgt, jedoch einige Sach- und Rechtsfragen definitiv entschieden wurden, ist die ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 5'050.– im Ergebnis nicht zu ermässigen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 4 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 2 GebV OG). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin die Abweisung der Klage im Umfang von Fr. 3'422.17 nebst Zins zu 5% seit 26. April 2021 nicht angefochten hat. In diesem Umfang ist das Urteil des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Oktober 2024 rechtskräftig. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz zusammen mit dem nachfolgenden Urteil.

- 37 - Es wird erkannt: 1. Im Übrigen wird das Urteil des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'050.– festgesetzt und einstweilen aus dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'300.– bezogen. Der Überschuss des geleisteten Vorschusses wird den Beklagten zurückerstattet, unter dem Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Über die Verlegung der Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren und insbesondere über einen allfälligen Rückgriff der Beklagten, welche diese Kosten einstweilen bevorschusst haben, ist von der Vorinstanz mit deren Endentscheid zu befinden. 4. Über eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren ist ebenfalls im Endentscheid der Vorinstanz zu befinden. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'721.40.

- 38 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

LB240064 — Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2025 LB240064 — Swissrulings