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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2024 LB240049

31 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,177 mots·~11 min·2

Résumé

Herausgabe / Eintreten / Rückweisung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240049-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 31. Oktober 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beklagte und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Erbengemeinschaft des C._____ sel., bestehend aus:, 1. D._____, 2. Erbengemeinschaft der E._____ sel., bestehend aus:, a) D._____, b) F._____, 3. F._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Herausgabe / Eintreten / Rückweisung

- 2 - Berufung gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2020; Proz. CG200019 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021; Proz. LB200047 Urteil des Bundesgerichtes vom 31. August 2022; Proz. 5A_579/2021 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. April 2023; Proz. LB220036 Urteil des Bundesgerichtes vom 25. September 2024; Proz. 5A_410/2023

- 3 - Rechtsbegehren: der Kläger (act. 6/2 S. 3) " 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, den Klägern Zug um Zug gegen Bezahlung von CHF 1 (einen Schweizer Franken) 212 Inhaberaktien der H._____ SA mit Sitz in Zürich (CHE-1) herauszugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer." der Beklagten (act. 6/41 S. 2 f.): " 1. Auf die Klage vom 20. Februar 2020 sei nicht einzutreten; 2. eventuell sei die Klage als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, soweit sie im Namen von F._____ erfolgt ist; 3. subeventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin D._____." Beschluss des Bezirksgerichtes: (act. 5) "1. Der Nichteintretensantrag der Beklagten wird abgewiesen und auf die Klage vom 20. Februar 2020 wird eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für diesen Beschluss wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. 3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses werden dem Kläger 1c persönlich auferlegt. 4. Der Kläger 1c wird verpflichtet, den Beklagten 1 und 2 gemeinsam eine Parteientschädigung von total Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5./6. [Mitteilung / Rechtsmittel]."

- 4 - Berufungsanträge: Der Berufungskläger (act. 2 S. 2): "1. Der Beschluss vom 20. Oktober 2020 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr. CG200019-L/Z04, sei aufzuheben und das vor erster Instanz von den Berufungsklägern 1 und 2 gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: a. Auf die Klage vom 20. Februar 2020 sei nicht einzutreten; b. eventuell sei die Klage als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, soweit sie im Namen des Berufungsbeklagten 3 erfolgt ist; c. subeventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten 1 und 3." Der Berufungsbeklagten 1 (act. 14 S. 3): "1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer und unter solidarischer Haftung. Prozessualer Antrag: Das Berufungsverfahren sei zu sistieren, bis die Erben von E._____ ermittelt sind." Des Berufungsbeklagten 3 (act. 13 S. 3): "1. Die Berufung sei abzuweisen und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Oktober 2020 zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten und Berufungskläger."

- 5 - Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich: (act. 61) "1 Die Berufung wird gutgeheissen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Oktober 2020 wird aufgehoben. 2. Die Klage des Berufungsbeklagten 3 vom 20. Februar 2020 gilt als nicht erfolgt. 3. Die Klage der Berufungsbeklagten 1 sowie der Erbengemeinschaft der Berufungsbeklagten 2, bestehend aus den Berufungsbeklagten 2 a) und 2 b), ist mangels Aktivlegitimation abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten 3 auferlegt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 7'000.– festgesetzt und den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung auferlegt. 6. Die Gerichtskosten werden aus dem von den Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird der Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches. Den Berufungsklägern wird der von ihnen im Berufungsverfahren geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches. 7. Der Berufungsbeklagte 3 wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Berufungsbeklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. [Mitteilungen] 9. [Rechtsmittel]"

- 6 - Urteil des Bundesgerichts: (act. 62) "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur Tatsachenfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.– werden den Beschwerdegegnern auferlegt. 3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.– zu entschädigen. 4. [Mitteilungen]" Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich: (act. 63) "1. Die Berufung wird gutgeheissen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Oktober 2020 wird aufgehoben. 2. Auf die namens des Klägers und Berufungsbeklagten 3 erhobene Klage wird nicht eingetreten. 3. Die Klage der Berufungsbeklagten 1 sowie der Erbengemeinschaft der Berufungsbeklagten 2, bestehend aus den Berufungsbeklagten 2 a) und 2 b), ist mangels Aktivlegitimation abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Kläger und Berufungsbeklagten 3 auferlegt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nrn. LB200047-O und LB220036-O) werden auf Fr. 9'000.– festgesetzt und den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung auferlegt.

- 7 - 6. Die Gerichtskosten werden aus dem von den Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird der Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches. Den Berufungsklägern wird der von ihnen im Berufungsverfahren LB200036-O geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches. 7. Der Kläger und Berufungsbeklagte 3 wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Berufungsbeklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nrn. LB200047-O und LB220036-O) eine Parteientschädigung von total Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. [Mitteilungen] 9. [Rechtsmittel]" Urteil des Bundesgerichts: (act. 64) "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2023 wird aufgehoben, die Berufung der Beschwerdegegner wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2020 wird bestätigt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.– werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Die Sache wird zur Festsetzung von deren Höhe an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.– werden den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

- 8 - 3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung mit Fr. 8'500.– zu entschädigen. 4. [Mitteilungen]" Erwägungen: 1. Die Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) bilden die Erbengemeinschaft des C._____ sel., gestorben am tt.mm.2019 (nachfolgend: Erblasser) sowie der E._____ sel., gestorben am tt.mm.2021, welche ihrerseits bis zu ihrem Versterben Teil der Erbengemeinschaft ihres vorverstorbenen Ehemannes (Erblasser) war. Der Erblasser hatte mit Rechtsanwalt I._____ (J._____ Rechtsanwälte) einen Aktienkaufvertrag über 212 Aktien der H._____ SA abgeschlossen, wobei die Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagte) mit einer Vereinbarung betreffend Vertragsübernahme vom 19. August 2011 in die Stellung von I._____ (sowie der J._____ Rechtsanwälte) eintraten. 2. Mit einer namens der Kläger eingereichten Klage vom 20. Februar 2020 machten die Rechtsvertreter der Klägerin 1 bei der Vorinstanz eine Klage auf Ungültigkeit des Aktienkaufvertrags sowie der Vereinbarung betreffend Vertragsübernahme anhängig und verlangten die Herausgabe der Aktien (act. 6/1 f.). Der Kläger 3 wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 23. April 2020 an die Vorinstanz und machte geltend, die Klage sei nicht im Namen der Erbengemeinschaft erhoben worden und er habe in seiner Eigenschaft als Erbe weder Einverständnis noch Zustimmung zur Klage gegeben (act. 6/11). Die Vorinstanz setzte den Parteien vorerst Frist, um sich zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit der klagenden Parteien zu äussern (act. 6/13). Nach mehreren Stellungnahmen hierzu beschloss die Vorinstanz am 20. Oktober 2020, auf die Klage vom 20. Februar 2020 einzutreten (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/42). Die dagegen erhobene Berufung hiess die Kammer mit Urteil vom 9. Juni 2021 gut (act. 23 = act. 37 = act. 61, Geschäfts-Nr. LB200047-O). Dagegen erhoben die Berufungsbeklagten Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 31. August 2022

- 9 guthiess, das angefochtene Urteil der Kammer aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückwies (act. 35 = act. 38 = act. 62 [zitiert als act. 62]). 3. Die Kammer kam im daraufhin eröffneten Verfahren mit der Geschäfts- Nr. LB220036-O im Urteil vom 25. April 2023 im Wesentlichen zum Schluss, der Kläger 3 habe die der Klägerin 1 durch transmortale Generalvollmacht erteilte Prozessführungsbevollmächtigung jedenfalls nach Anhebung des Prozesses widerrufen. Durch die Ausübung dieses (materiell-rechtlichen) Gestaltungsrechts sei der Kläger 3 unwiderruflich aus dem Verfahren ausgeschieden. Auf die namens des Klägers 3 erhobene Klage wäre daher nicht einzutreten gewesen und die Aktivlegitimation der Klägerinnen 1 und 2 (resp. deren Erbengemeinschaft) habe ab diesem Zeitpunkt gefehlt. Betreffend einen während dieses zweiten Berufungsverfahrens vorgenommenen partiellen Erbteilungsvertrag zwischen der Klägerin 1 und dem Kläger 3 schloss die Kammer, da der Kläger 3 im Zeitpunkt dieser Vereinbarung bereits aus dem Verfahren ausgeschieden gewesen sei, habe sich der partielle Erbteilungsvertrag nicht mehr auf den Prozess auswirken können und es könne dadurch auch nicht nachträglich der Mangel der Aktivlegitimation auf Klägerseite saniert werden (act. 48 = act. 63 E. 4.6. und 5.2. [zitiert als act. 63]). Das Bundesgericht entschied daraufhin mit Urteil vom 25. September 2024, der nach Anhebung des Prozesses erklärte Widerruf der Generalvollmacht habe lediglich die Befugnis der Klägerin 1 entfallen lassen, im Prozess weiterhin für alle Erben zu handeln. Da der Widerruf indes keine Wirkung ex tunc gezeitigt habe, habe dieser die Stellung des Beschwerdeführers als Prozesspartei nicht berührt. Insofern habe sich der Kläger 3 auch nicht widersprüchlich verhalten oder nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen, als er mit Schreiben vom 14. August 2020 erklärt habe, am Verfahren teilnehmen zu wollen. Betreffend den partiellen Erbteilungsvertrag kam das Bundesgericht folglich zum Schluss, entgegen der Vorinstanz könne nicht von einer Sanierung des Mangels der Aktivlegitimation die Rede sein, da ein solcher Mangel nicht bestanden habe, und der Klägerwechsel wäre demnach für die Beurteilung der Aktivlegitimation zu beachten gewesen. Mit dem Parteiwechsel sei der Kläger 3 aus dem Verfahren ausgeschieden und die Klägerin 1 alleine aktivlegitimiert geblieben. Das Bundes-

- 10 gericht bestätigte daraufhin den erstinstanzlichen Beschluss und hob in Gutheissung der Berufung das angefochtene Urteil der Kammer auf. Die Sache wurde sodann zur Festsetzung der Höhe der der Klägerin 1 und dem Kläger 3 bei diesem Verfahrensausgang zu leistenden Parteientschädigung an die Kammer zurückgewiesen (act. 59 = act. 64 E. 2.5.6 und 2.6.4 f. sowie 3.). 4. Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts verbleibt über die Höhe der bei diesem Verfahrensausgang der Klägerin 1 und dem Kläger 3 von den Beklagten geschuldeten Parteientschädigung zu befinden. Dem Bundesgericht scheint dabei entgangen zu sein, dass die Kammer im Urteil vom 25. April 2023 über die Höhe der Parteientschädigung bereits befunden hat (act. 63 E. 7.3 und Dispositiv-Ziffer 7 Satz 2). Die Höhe der Parteientschädigung blieb – wie die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – unbeanstandet. Es besteht damit kein Anlass, die Höhe anders festzusetzen. Der Klarheit halber ist indes nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Höhe der im Berufungsverfahren zu leistenden Parteientschädigung gestützt auf § 13 Abs. 1-2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV erneut auf Fr. 8'000.– (inkl. MWSt.) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung den Beklagten und Berufungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Überdies ist der Klarheit halber sodann davon Vormerk zu nehmen, dass nach dem Entscheid des Bundesgerichts die im vorinstanzlichen Beschluss vom 20. Oktober 2020 festgesetzte Verpflichtung des Klägers und Berufungsbeklagten 3 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren von total Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) weiterhin gilt. Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (Geschäfts- Nrn. LB200047-O und LB220036-O) von Fr. 9'000.– ist unbeanstandet geblieben und diese Gerichtskosten wurden vom Bundesgericht den Beklagten und Berufungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Klarheit halber ist auch dies vorzumerken.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nrn. LB200047-O, LB220036-O und LB240049-O) auf Fr. 9'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt wurden. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Berufungsklägern im Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LB200047-O, mit Übertrag auf LB220036-O und LB240049) geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'500.– verrechnet. Im Mehrumfang wird die Kasse Rechnung stellen. 2. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger und Berufungsbeklagte 3 verpflichtet wurde, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Berufungskläger werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren (Geschäfts- Nrn. LB200047-O und LB220036-O) eine Parteientschädigung von total Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Dr. M. Sarbach Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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