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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2024 LB240006

20 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·640 mots·~3 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter PD Dr. S. Zogg sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 20. November 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Beschluss und Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Oktober 2023; Proz. CG220002

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 5. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. CG220002-C) trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren Ziff. 1a und Ziff. 1b der Klage nicht ein und wies die Rechtsbegehren Ziff. 1c, Ziff. 1d und Ziff. 3 der Klage ab (act. 66). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 12. Februar 2024 rechtzeitig Berufung (vgl. act. 62 und act. 64), die er mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (verspätet) samt Beilage ergänzte (act. 67 und act. 68). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (act. 69) wurde vom Kläger ein Kostenvorschuss verlangt und die Prozessleitung delegiert. Der Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 72). Mit Verfügung vom 12. September 2024 wurde als Referent neu Ersatzrichter PD Dr. S. Zogg eingesetzt (act. 74). 2. Mit Eingabe vom 14. November 2024 (Datum Poststempel), beim Obergericht eingegangen am 15. November 2024 (act. 77), zog der Kläger die Berufung zurück. Mit Eingabe vom 16. November 2024 (act. 78) äusserte sich der Kläger zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit dem Rückzug der Berufung rechtskräftig. 4. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem für die Kosten massgebenden Streitwert von Fr. 127'632.35 (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG; Art. 91 Abs. 1 ZPO) beträgt die ordentliche Gebühr Fr. 9'800.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 GebV OG). Wird das Verfahren, wie hier, ohne Anspruchsprüfung durch Rückzug des Rechtsmittels erledigt, kann die ordentliche Gebühr gemäss § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG bis auf die Hälfte reduziert werden. Da der Rückzug vorliegend zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Referent bereits einen ausformulierten Urteilsantrag in Zirkulation gesetzt hatte, fiel dem Gericht ein Grossteil des Aufwands bereits an. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die ordentliche Gebühr nicht um die Hälfte, sondern nur um rund einen Drittel zu reduzieren. Die zweitinstanzliche

- 3 - Entscheidgebühr ist auf Fr. 6'500.– festzusetzen und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. 5. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Kläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen staatlichen Verrechnungsanspruchs. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 64, act. 67, act. 68, act. 77 und act. 78, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'632.35.

- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

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