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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.03.2024 LB240003

26 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·402 mots·~2 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 26. März 2024 in Sachen Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse/B._____-strasse, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. F._____, 5. G._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie H._____ AG, Nebenintervenientin

- 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Forderung Berufung gegen einen (Zirkular-)Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon im ordentlichen Verfahren vom 29. Dezember 2023 (CG200001-H)

- 3 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 5. März 2024, beim Obergericht eingegangen am 7. März 2024, zog die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) die Berufung zurück (Urk. 113). Dieses Schreiben wurde den Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) und der Nebenintervenientin mit Verfügung vom 7. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 113, 114/1-2). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Mangels Antrag sind den Beklagten und der Nebenintervenientin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Klägerin ist angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Nebenintervenientin, an die Beklagten und die Nebenintervenientin unter Beilage der Doppel von Urk. 105, Urk. 107 und Urk. 108/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 155'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 26. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm

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