Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2023 LB230017

4 septembre 2023·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·778 mots·~4 min·2

Résumé

Forderung (Revision)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB230017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. September 2023

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ A.G., Revisionsbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____,

betreffend Forderung (Revision) Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 12. April 2023 (BR200006-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Beschluss vom 12. April 2023 trat das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) auf das Revisionsgesuch der Revisionsklägerin nicht ein (Urk. 87). Hiergegen erhob die Revisionsklägerin am 21. Mai 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 82 bzw. 83) Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 86 S. 1): "1- Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12.4.2023 (BR 200 006) sei aufzuheben und das beantragte Sistierungsgesuch sei zu genehmigen. 2- Im Verfahren beim Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen." b) Mit Beschluss vom 2. Juni 2023 wies die Kammer das Gesuch der Revisionsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr Fristen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 32'000.-- und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz an (Urk. 91). Ein Sistierungsgesuch der Revisionsklägerin vom 21. Juni 2023 (Urk. 93) wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2023 abgewiesen (Urk. 96). Ein daraufhin gestelltes Fristerstreckungsgesuch der Revisionsklägerin vom 22. Juni 2023 (Urk. 98) wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2023 abgewiesen (Urk. 99). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Revisionsklägerin eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 101; zugestellt am 3. Juli 2023, Urk. 102). Mit Urteil vom 25. Juli 2023 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Revisionsklägerin gegen den vorgenannten Beschluss vom 2. Juni 2023 nicht ein (Urk. 103). 2. Da die Revisionsklägerin den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss innert Frist (bis 13. Juli 2023; vgl. Urk. 102) und bis heute nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 91 Disp.-Ziff. 2 Abs. 2, Urk. 101 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2) auf die Berufung nicht einzutreten. 3. a) Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 1'156'696.40 (Urk. 87 S. 4). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

- 3 b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, der Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Die Eröffnung dieses Entscheids an die Revisionsklägerin erfolgt androhungsgemäss (Urk. 91 Disp.-Ziff. 3) durch Publikation im Amtsblatt, da sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 bs. 1 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Revisionsklägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, an die Revisionsbeklagte (unter Beilage der Doppel von Urk. 86, 88 und 89/2) gegen Empfangsschein sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'156'696.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Beschluss vom 4. September 2023 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Revisionsklägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, an die Revisionsbeklagte (unter Beilage der Doppel von Urk. 86, 88 und 89/2) gegen Empfangsschein sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LB230017 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2023 LB230017 — Swissrulings