Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 18. März 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 7. März 2023; Proz. CG210025
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 20. August 2019 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 11'739.30 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Die vom Kläger für die Parteientschädigung des Beklagten bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 10'900.– wird dem Beklagten zahlungshalber an seine Parteientschädigung ausbezahlt. 6./7. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 36 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster (mit der Geschäftsnummer CG210025-I/Si/U01/gp) vom 7. März 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage vom 29. Oktober 2021 einzutreten. 2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster (mit der Geschäftsnummer CG210025-I/Si/U01/gp) vom 7. März 2023 aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 20. August 2019 zu bezahlen.
- 3 - 3. Subeventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster (mit der Geschäftsnummer CG210025-I/Si/U01/gp) vom 7. März 2023 aufzuheben und sei der Beklagte zu verpflichten, der C._____ AG, CHE-…, mit Sitz in D._____/ZH, CHF 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 20. August 2019 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." des Berufungsbeklagten (act. 45 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers, eventualiter zu Lasten der Staatskasse bzw. der Vorinstanz." Erwägungen: I. 1. Der Berufungsbeklagte und Beklagte (nachfolgend Beklagter) ist ein …-Influencer und Youtuber, der per Ende 2017 seinen offiziellen Wohnsitz aus der Schweiz nach E._____ [südamerikanischer Staat] verlegt hatte. Der Berufungskläger und Kläger (nachfolgend Kläger) ist ein ehemaliger Geschäftspartner des Beklagten. 2.1. Der Kläger machte am 31. Oktober 2019 eine Forderungsklage über Fr. 100'000.– gegen den Beklagten am Bezirksgericht Uster anhängig. Diese Forderungsklage hiess das Bezirksgericht Uster in einem Säumnisverfahren mit Urteil vom 12. November 2020 gut (CG190012-l/Si/U01; act. 4/20). Der Beklagte focht das unbegründet ergangene Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (fortan Kammer), an, ohne zuerst beim Bezirksgericht Uster die Wiederherstellung der Frist zur Beantragung einer Begründung zu verlangen. Die Kammer trat auf die Berufung mit Beschluss vom 2. März 2021 nicht ein und hielt in einer Eventualbegründung fest, dass die Berufung abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte (LB210004-O/U, act. 4/31).
- 4 - 2.2. Der Kläger erwirkte nach Erlass des genannten Urteils vom 12. November 2020 beim Regionalgericht Bern-Mittelland einen Arrestbefehl gegen den Beklagten. Im nachfolgenden Arresteinspracheverfahren hob das Regionalgericht Bern- Mittelland den Arrestbefehl mit Entscheid vom 29. Mai 2021 auf. Das Vollstreckungsgericht hielt dabei einleitend fest, an die Erwägungen der Kammer nicht gebunden zu sein, da diese einen Nichteintretensentscheid erlassen habe und die inhaltlichen Ausführungen zur Zustellung (Eventualbegründung) bloss "obiter dictum" ergangen seien (act. 3/4 E. 8.1). Anders als die Kammer in ihrer Eventualbegründung vom 2. März 2021 kam das Arresteinsprachegericht mit Entscheid vom 20. Mai 2021 zum Schluss, das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. November 2020 sei nichtig. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. August 2021 ab (act. 3/4). 2.3. Der Kläger gelangte daraufhin (erneut) an das Bezirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 100'000.– zzgl. Zins zu verpflichten (act. 1 S. 2; oben wörtlich wiedergegeben). Die Vorinstanz ist auf die Klage infolge abgeurteilter Sache (res iudicata) mit Beschluss vom 7. März 2023 nicht eingetreten (act. 33 = act. 38/2 = act. 39 [Aktenexemplar]). 3. Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhob der Kläger rechtzeitig (act. 34) die vorliegend zu beurteilende Berufung. Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anweisung an die Vorinstanz, auf die Klage einzutreten; eventualiter beantragt er im Berufungsverfahren die Zusprechung der eingeklagten Forderung von Fr. 100'000.– an ihn, subeventualiter an die C._____ AG (act. 36 S. 2; Rechtsbegehren im Wortlaut oben abgedruckt). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–34). Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort, mit welcher er die Abweisung der Berufung beantragte, am 8. Januar 2024 (act. 45; Rechtsbegehren im Wortlaut oben abgedruckt). In der Folge wurden die Parteien auf den 13. März 2024 zur Verhandlung betreffend Ausübung Replikrecht sowie Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 51). Zu diesem Termin erschienen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und in Begleitung des Klägers sowie Rechtsanwalt MLaw Y._____ namens des Beklagten (Prot. S. 6).
- 5 - II. 1. An der Verhandlung vom 13. März 2024 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (act. 54): 1. Der Kläger reduziert seine Klage auf Fr. 75'000.– und der Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang. Die Fr. 75'000.– sind aus der verarrestierten Summe gemäss Arresturkunde Bern- Mittelland, Arrestbefehl Nr. … vom 6. September 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag soll die verarrestierte Summe freigegeben werden. 2. Der Kläger verpflichtet sich nach Eingang des Betrages gemäss Ziffer 1 die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland zurückzuziehen. 3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des vorliegenden und des vorhergehenden Verfahrens CG210025 je zur Hälfte und schlagen die Parteientschädigung des vorliegenden und des vorhergehenden Verfahrens CG210025 wett. 4. Die Parteien verzichten auf allfällige aus früheren Verfahren ausstehenden Parteientschädigungen. 5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt. Insbesondere verzichten die Parteien darauf, aus ihrer Zusammenarbeit bei der C._____ AG (insbesondere dem F._____) sowohl rückwirkende als auch zukünftige Ansprüche geltend zu machen. 2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'375.– festzusetzen.
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– wird den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger im Verfahren CG210025 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'750.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'750.– wird dem Kläger zurückerstattet. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht des Kantons. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'000.– zu ersetzen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'375.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'750.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'375.– wird dem Kläger zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'187.50 zu ersetzen. 4. Es werden weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren Parteientschädigungen zugesprochen. Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren hinterlegte Sicherheit von Fr. 10'900.– wird diesem zurückerstattet. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht des Kantons. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: