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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2023 LB230009

5 avril 2023·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,359 mots·~12 min·2

Résumé

Persönlichkeitsverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB230009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 5. April 2023

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im ordentlichen Verfahren vom 14. Februar 2023 (CG220024-K)

- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 1): " - Es sei die bestehende Verletzung der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei zu beseitigen, indem diese das Schreiben vom 12.02.2016 an die C._____ AG, D._____ die Persönlichkeitsverletzung widerruft und sich schriftlich bei mir, E._____ und all meinen Kindern entschuldigt – mit Kopie an C._____ AG, D._____. - Es sei die Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzung der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei festzustellen, indem diese die falsche Anschuldigung gegen meine Familie widerruft, schriftlich - Alles unter Kostenfolge der Beklagten - Es sei meinen Kindern und mir eine Genugtuung auszusprechen - Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege mit separatem Gesuch wegen ungünstigen finanziellen Verhältnissen und nicht aussichtslosem Ausgang zu gewähren" Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Februar 2023: (Urk. 9 S. 9) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 200.– (Kosten des Schlichtungsverfahrens). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 8 S. 1): " - Es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und auf meine Persönlichkeitsklage einzugehen und dem Bezirksgericht Winterthur zur Neubeurteilung zurückzuweisen - Es seien neue Beweismittel Nr. 1 bis 5 beizunehmen und zu würdigen. - Es sei die Eingabe an das Bezirksgericht Winterthur FE140201-K vom 05.04.2019 beizunehmen sowie das Urteil FE140201-K vom 15.10.2019 - Es seien die Parteien für die Persönlichkeitsverletzungklage vorzuladen

- 3 - - Es seien die Prozesskosten aus der Gerichtskasse zu nehmen wegen notorisch ausgewiesener Mittellosigkeit zu erlassen, was auch mitunter Einfluss des Verletzungsschreiben von B._____ gefusst haben dürfte" Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 21. November 2022 (Urk. 1) erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ vom 26. August 2022 (Urk. 2) eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte). Mit Schreiben vom 29. Januar 2023 erkundigte sich die Klägerin bei der Vorinstanz über den Stand des Verfahrens (Urk. 5). Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein (Urk. 6 S. 9 = Urk. 9 S. 9). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 24. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 7 S. 1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent-

- 4 sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020, E. 4.1.4.3). 3. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin führe in ihrer Klageschrift aus, sie sei durch ein an die Geschäftsadresse ihres Ehemannes adressiertes Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2016 in ihrer Persönlichkeit verletzt worden, indem die Beklagte darin Angaben gemacht habe, um ihr sowie ihrer ganzen Familie zu schaden. Allerdings sei das Schreiben vor rund sieben Jahren versandt worden. Selbst wenn es als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren wäre, könnte dem Beseitigungsbegehren der Klägerin nicht entsprochen werden, da kein zu beseitigender Verletzungszustand mehr vorläge, weil die massgebliche Handlung bereits beendet worden sei. Aus der Klagebegründung gehe ferner nicht hervor, inwieweit Dritte aufgrund des anzunehmenden künftigen Verhaltens der Beklagten Kenntnis vom oberwähnten Schreiben – und somit einen falschen oder nachteiligen Eindruck der Klägerin – erhalten könnten. Folglich stelle sich auch die Frage nach der Rechtmässigkeit der zurückliegenden (allfälligen) Persönlichkeitsverletzung nicht, womit die Voraussetzungen zur Gutheissung einer Feststellungsklage nicht erfüllt seien. Schliesslich erweise sich das von der Klägerin gestellte Genugtuungsbegehren als unbegründet, da es an der dafür nötigen Persönlichkeitsverletzung mangle. So sei das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung zu verneinen, wenn die umstrittene Äusserung im Rahmen eines Vorgangs, von welchem

- 5 die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei, vorgebracht werde (mit Verweis auf OGer ZH LF210052 vom 19. November 2021). Das Schreiben vom 12. Februar 2016 sei mit dem Vermerk "PERSÖNLICH" an lediglich einen Adressaten gerichtet worden, weshalb keine Gefahr der Wahrnehmung des Inhalts durch die Öffentlichkeit bestanden habe. Soweit die Klägerin ausführe, dass das Schreiben in ein Scheidungsverfahren eingebracht worden sei, liesse sich – selbst wenn dies zuträfe – das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ebenfalls nicht bejahen. In einer solchen Konstellation werde die Möglichkeit einer Persönlichkeitsverletzung nämlich mit der Begründung, dass an einem Zivilprozess beteiligte Personen dem Amtsgeheimnis unterstellt seien und somit eine Erweiterung des Adressatenkreises ausgeschlossen werden könne, verneint (wiederum mit Verweis auf OGer ZH LF210052 vom 19. November 2021). Zusammenfassend ergebe sich bei einer summarischen Prüfung der materiellen Verhältnisse, dass die Anspruchsvoraussetzungen der von der Klägerin angerufenen Normen nicht erfüllt seien. Damit verfüge die Klägerin über kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, weshalb auf ihre Klage nicht einzutreten sei (Urk. 9 S. 5 ff.). 4.1. Die Klägerin rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz halte die Persönlichkeitsverletzung an. Die Beklagte habe vor der Verhandlung vom 13. April 2018 – wie sie selbst habe mithören können – mit einem Journalisten des G._____ gesprochen. In der Folge sei ein verleumderischer Artikel "…" erschienen, "wo Störefride, die vom Journalisten als Reichsbürger benannt wurden die Brücke zur Persönlichkeitsverletzung bildet" (mit Verweis auf Urk. 11/2). Die von der Beklagten angestrebte Verletzung ihrer Persönlichkeit halte somit an, zumal ihr Ehemann "dies" weiterhin bei der Polizei verbreitet habe (Urk. 8 S. 2). Die Klägerin stützt ihre Ausführungen auf neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, ohne dass dargetan oder ersichtlich wäre, weshalb sie diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Infolgedessen haben diese unberücksichtigt zu bleiben (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Abgesehen davon wird im Zeitungsbericht über die Störung einer Verhandlung durch Reichsbürger berichtet, ein Zusammenhang zur Klägerin wird allerdings nicht hergestellt (vgl. Urk. 11/2). Entsprechend vermag die Klägerin mit ihren diesbe-

- 6 züglichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wäre bereits beendet. 4.2. Die Klägerin beanstandet weiter, ihr Ehemann habe das Strafurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur im Verfahren GG170078-K in das Scheidungsverfahren als Beweismittel eingebracht. Im Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2019 sei sie durch das Schreiben der Beklagten in ihrer Persönlichkeit verletzt worden und gelte als Verleumderin. Ausserdem sei sie in diesem Urteil als erbunwürdig angesehen und in der Folge enterbt sowie aus der ehelichen Liegenschaft ausgewiesen worden. Damit habe sich die Verletzung der Beklagten manifestiert bzw. verewigt (Urk. 8 S. 2). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach bei Äusserungen im Rahmen eines lediglich parteiöffentlichen Verfahrens keine Persönlichkeitsverletzung vorliege, zumal die am Prozess beteiligten Personen dem Amtsgeheimnis unterstellt seien und aus diesem Grund eine Erweiterung des Adressatenkreises ausgeschlossen werden könne (vgl. Urk. 9 S. 6). Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.3. Die Klägerin bemängelt sodann, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege sehr wohl eine Persönlichkeitsverletzung vor. Ihr dadurch verursachter seelischer Schmerz bestehe darin, dass ihre Tochter E._____ seither nichts mehr mit ihr und ihren Geschwistern zu tun haben wolle. Ausserdem sei ihre Tochter H._____ durch die Persönlichkeitsverletzung der Beklagten retraumatisiert worden (mit Verweis auf eine Verfügung der kantonalen Opferhilfestelle vom 17. Dezember 2015 [Urk. 11/3]). Sie leide deshalb an einem tiefen seelischen Schmerz aufgrund der Entzweiung mit zwei von ihren Kindern, den die Beklagte mit ihrer Verletzung verursacht habe (Urk. 8 S. 2 f.). Mit diesen Ausführungen ergänzt die Klägerin ihre Sachverhaltsdarstellung gemäss Klageschrift vom 21. November 2022, ohne dass dargetan oder ersichtlich wäre, weshalb sie dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Demnach handelt es sich um unzulässige neue Vorbringen, auf

- 7 welche nicht weiter einzugehen ist (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 2.2). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern das geschilderte Zerwürfnis der Familie auf das an den Ehemann der Klägerin adressierte Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2016 zurückzuführen sein soll. 4.4. Mit ihren weiteren Vorbringen beharrt die Klägerin im Wesentlichen auf ihrem Standpunkt, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 12. Februar 2016 sie in ihrer Persönlichkeit verletzt bzw. ihre Familie zerstört (Urk. 8 S. 3 f.). Hingegen setzt sie sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach das monierte Schreiben sich längst nicht mehr persönlichkeitsverletzend auswirken könne, zumal es damals lediglich an einen Adressaten gerichtet gewesen sei und nicht dargetan worden sei, inwiefern ein künftiges Verhalten der Beklagten zu befürchten wäre, welches dazu führen könnte, dass (ausserhalb von nichtöffentlichen Verfahren) Dritte vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangen könnten. Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in allen genannten Punkten als unbegründet. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids macht die Klägerin nicht rechtsgenügend geltend. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Klägerin ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 8 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresses, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Sowohl der Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Falles sind gering, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 8 - 6.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 8, 10 und 11/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. April 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. M. Kriech Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: jo

Beschluss und Urteil vom 5. April 2023 Rechtsbegehren: Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Februar 2023: (Urk. 9 S. 9) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 200.– (Kosten des Schlichtungsverfahrens). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 8, 10 und 11/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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