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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2022 LB210013

7 avril 2022·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,575 mots·~1h 8min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB210013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 7. April 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Februar 2021; Proz. CG140069

- 2 -

Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'870'140.– zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 5'030'140.– seit dem 24. August 2009 und Zins zu 5% auf CHF 4'840'000.– seit dem 9. September 2009, unter Vorbehalt der Nachklage und unter Vorbehalt der Neuumrechnung des Forderungsbetrages auf den Urteilszeitpunkt. 2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 6'507'633.– zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% auf EUR 3'189'180.– seit dem 9. September 2009 und Zins zu 5% auf EUR 3'318'453.– seit dem 24. August 2009, unter dem Vorbehalt der Nachklage. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer." Urteil des Bezirksgerichtes vom 3. Oktober 2013: (CG100243) " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 6'580'093.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 3'353'426.67 seit dem 24. August 2009 und Zins zu 5 % auf CHF 3'226'666.67 seit dem 9. September 2009. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 120'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 54'693.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Anteil Weisungskosten) zu bezahlen. [5. Schriftliche Mitteilungen] [6. Rechtmittel]" Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 24. Juni 2014: (LB130061) " 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Klageabweisung (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2) am 11. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Im Übrigen (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 sowie Dispositiv Ziff. 2 - 4) wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom

- 3 - 3. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 57'000.–. 4. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 52'000.– festgesetzt. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens wird dem Endentscheid des Bezirksgerichts Zürich vorbehalten unter Hinweis auf die der Beklagten und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. [6. Schriftliche Mitteilungen] [7. Rechtsmittel]" Urteil des Bezirksgerichtes vom 5. Februar 2021: (CG140069) "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 6'580'093.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 3'353'426.67 seit dem 24. August 2009 und Zins zu 5 % auf CHF 3'226'666.67 seit dem 9. September 2009. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: CHF 150'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 693.75 Sprachübersetzungen CHF 1'260.– Zeugenentschädigungen CHF 380.– Kosten betr. Voruntersuchung Schriftgutachten CHF 152'333.75

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Bei der Klägerin ist der von ihr geleistete Vorschuss von CHF 6'000.– in Anrechnung zu bringen. 4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren LB130061-O (CHF 57'000.–) werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.

- 4 - 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 97'884.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Anteil Weisungskosten) zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren LB130061-O eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 18'720.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Advokat lic. iur. C._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen in dieser Angelegenheit ab dem 13. November 2013, einschliesslich des Aufwands für die Erstellung des in die Berufungsschrift (act. 134) eingebetteten Armenrechtsgesuchs, aus der Gerichtskasse entschädigt – unter Hinweis an die Beklagte auf ihre Nachzahlungspflicht nach § 92 ZPO/ZH. Advokat lic. iur. C._____ wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils über seine Aufwände abzurechnen. Bleibt die Frist ungenutzt, wird über die Höhe seines Honorars nach den vorliegenden Akten und nach Ermessen entschieden. Über die Höhe der Entschädigung und die Abrechnung wird separat entschieden. [8. Mitteilungen] [9. Rechtsmittel]" Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 384 S. 2 sinngemäss): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 2021 (CG140069-L/U) aufzuheben und die Klage abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Es seien demnach die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive des Rückweisungsverfahrens vor Obergericht Zürich) der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Eventualiter sei das Verfahren erneut zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter a) sei die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 4'386'728.90 nebst Zins zu 5% auf CHF 2'235'617.78 seit dem 24. August 2009 und Zins zu 5% auf CHF 2'151'111.11 seit dem 9. September 2009 zu verurteilen; b) seien die Parteien zur hälftigen Tragung der ordentlichen Kosten zu verurteilen und die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen. Das Ganze unter dem Vorbehalt der erstinstanzlich gewährten integralen unentgeltlichen Rechtspflege. 5. Es sei der Berufungsklägerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als neuer unentgeltlicher

- 5 - Rechtsbeistand, für das vorliegende Berufungsverfahren zu bestätigen respektive zu gewähren. 6. Alles unter o/e Kostenfolge.

Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die B._____AG (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Klägerin) ist eine in Zürich domizilierte Bank. Sie erbringt Dienstleistungen im Finanzbereich im In- und Ausland und ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der D._____ S.A. (nachfolgend D._____). Diese ist wiederum eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der E._____ mit Sitz in F._____ (nachfolgend E._____; act. 2 S. 6). Die Klägerin unterhielt in den Jahren 2002 bis 2010 Geschäftsbeziehungen mit der G._____ AG (nachfolgend G._____) im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Maschinenhandelsgeschäften. Die G._____ war eine 100 %-ige Tochterfirma der H1._____ AG (auch H1._____), zu der weitere Tochtergesellschaften gehörten, darunter die I._____ (nachfolgend I._____) mit Sitz in J._____, K._____. Im Jahr 2010 wurde über die G._____ der Konkurs eröffnet. A._____ (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) war lange für die G._____ tätig. Ihr wird vorgeworfen, als Geschäftsführerin der G._____ jahrelang fiktive Maschinenhandelsgeschäfte vorgetäuscht und der Klägerin so durch betrügerische Machenschaften einen Schaden von insgesamt EUR 134 Mio. verursacht zu haben. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen ausservertraglichen Haftungsanspruch für einen Schaden von rund CHF 9.9 Mio. gegenüber der Beklagten geltend. Dieser Schaden sei im Spätsommer/Herbst 2009 im Zuge der Finanzierung zweier fiktiver Kaufsgeschäfte für Schmiedepressen zwischen der G._____ einerseits und der L._____ (nachfolgend L._____) bzw. der M._____ (nachfolgend M._____) andererseits entstanden. Die Beklagte bestreitet die ihr vorgeworfenen betrügerischen Machenschaften wie auch die darauf gründende Forderung. 1.2. Tatsächlich überwies die Klägerin der G._____ in Sachen L._____ am 24. August 2009 den Betrag von EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am 9. September 2009 den Betrag von EUR 3'189'180.–. Weiter ist unbestritten, dass

- 6 die G._____ das Ausfallrisiko der Forderungen gegenüber ihren Kunden bei der N._____ Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend N._____) versichern liess. Diese Versicherungsverträge waren wesentliche Grundlage für die Auszahlung der Kreditbeträge durch die Klägerin. 1.3. Die Klägerin reichte am 20. Dezember 2010 die eingangs wiedergegebene Klage bei der Vorinstanz ein (act. 1 und 3, Verfahrens-Nr. CG100243). Nach Durchführung des Hauptverfahrens und nach weiteren Eingaben der Beklagten (act. 118, 121 und 125) erging am 3. Oktober 2013 das erste, vorstehend ebenfalls wiedergegebene Urteil, mit welchem die Klage im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüglich Verzugszinsen teilweise gutgeheissen wurde (act. 136). Die Beklagte focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 nahm die Kammer Vormerk davon, dass das Urteil der Vorinstanz vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Klageabweisung in Rechtskraft erwachsen war. Gleichzeitig hob die Kammer das Urteil der Vorinstanz im Umfang der Gutheissung der Klage auf und wies das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 169 = act. 172). 1.4. Anschliessend führte die Vorinstanz das Verfahren unter der Geschäfts- Nr. CG140069 fort. Sie gewährte der Beklagten mit Beschluss vom 24. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (act. 174). Am 28. Oktober 2014 erging der Beweisauflagebeschluss (act. 176), der Beweisabnahmebeschluss datiert vom 27. April 2016 (act. 198). Die Klägerin edierte darauf am 17. Mai 2016 das Gutachten der Kantonspolizei Bern vom 9. Juli 2013 (sog. Stempelgutachten, act. 201, 202/5). Die Zeugeneinvernahmen wurden am 14. und 15. November 2016 sowie am 17. Januar 2017 vor dem ganzen Spruchkörper durchgeführt (Prot. Vi S. 30 ff., S. 310 ff.). Die rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahmen fanden zwischen dem 27. September 2017 und dem 22. November 2017 statt (act. 314, 326, 330). Anlässlich der Schlussverhandlung vom 14. Juni 2018 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Prot. Vi S. 357 ff., act. 349, 350, 351). Am 5. Februar 2021 fällte die Vorinstanz das vorstehend wiedergegebene Urteil, wobei sie die Klage erneut im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüglich Verzugszin-

- 7 sen guthiess (act. 378 = act. 387). Bezüglich der detaillierten Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. 387 E. 2.1-2.3 S. 4-7). 1.5. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 11. März 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2021 (act. 384). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (a.a.O. S. 2). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt (act. 388/1-2) und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-382). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist die Berufungsschrift samt Beilagen (act. 384 und 386/2-29) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Recht Die vorliegende Klage wurde am 20. Dezember 2010 und damit noch vor Inkrafttreten der schweizerischen ZPO am 1. Januar 2011 rechtshängig (act. 1). Im erstinstanzlichen Verfahren war, insbesondere auch nach dem Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 24. Juni 2014, bis zu dessen Abschluss das kantonale Verfahrensrecht anwendbar (ZPO/ZH und GVG/ZH; Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH [nachfolgend ZPO]; BGer 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.2.; BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3.). Demgegenüber ist auf das vorliegende Berufungsverfahren die schweizerische ZPO anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat nach Massgabe der vor Vorinstanz anwendbaren kantonalen Verfahrensvorschriften zu erfolgen.

- 8 - 2.2. Berufungsverfahren 2.2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die Beklagte erhob rechtzeitig Berufung (vgl. act. 381). Sie stellt darin die oben aufgeführten Anträge und begründet diese. Auf die Berufung ist folglich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 2.2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und

- 9 - E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N 22). 2.2.3. Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich, dass die Beklagte konkret dartun muss, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch und zu korrigieren ist. Die Beklagte kommt den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit an verschiedenen Stellen in ihrer Berufungsschrift nicht hinreichend nach. Darauf wird im Einzelnen einzugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass insbesondere pauschale Verweise auf Verfahrensakten (act. 384 Rz. 13, 14 S. 8 f.), auf nicht näher bezeichnete Aktenstellen (a.a.O. Rz. 17 S. 11, Rz. 28 S. 17, Rz. 32 S. 20, Rz. 33 S. 21, Rz. 55 S. 28, Rz. 56 S. 29) und auf umfangreiche Urkunden (z.B. FINMA-Bericht oder BC._____-Bericht, a.a.O. Rz. 11 S. 6, Rz. 26 S. 16, Rz. 17 S. 17 und Rz. 67-70 S. 32 f.) den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren nicht genügen. 2.2.4. Die Beklagte macht in der Berufung geltend, der Prozessstoff müsse sich im Rahmen des Zivilprozesses auf die eingeklagten Forderungen beziehen und dürfe sich nicht mit anderen Themen beschäftigen. Die Klage müsse sich einlässlich und begründet dazu äussern, inwiefern sich die Vorbringen in direkten Bezug zum Prozessthema bringen liessen, was vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr seien die Ausführungen der Klägerin unsubstantiiert gewesen und hätten nur der Stimmungsmache gedient, weshalb sie durch die Vorinstanz hätten zur Nachbesserung zurückgewiesen werden müssen (act. 384 Rz. 18). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, zwei bestimmte Geschäfte aus dem Spätsommer/Herbst 2009 stünden im vorliegenden Verfahren im Fokus, das sog. L._____und das M._____-Geschäft. Auch wenn sich das Verfahren im Kern auf diese beiden Geschäfte beschränke, könne der Gesamtzusammenhang nicht gänzlich ausgeblendet werden. Zumindest grob müssten auch die weitern Geschehnisse um diese beiden Geschäfte herum ausgeleuchtet werden, um den Streit einer ausgewogenen Lösung zuführen zu können (act. 387 E. 6 S. 19). Mit ihrer pauschalen Kritik an diesen einleitenden Erwägungen der Vorinstanz legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Ausführungen der Klägerin zu weitschweifig waren

- 10 bzw. welche Behauptungen der Klägerin die Vorinstanz zu Unrecht berücksichtigt hat. Ausserdem gibt die Beklagte nicht an, dass sie diesen Umstand bereits vor Vorinstanz rügte und die Vorinstanz ihre Rüge nicht gehört hat. Damit kommt die Beklagte in diesem Punkt ihrer Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach, weshalb auf ihre diesbezügliche Kritik nicht weiter einzugehen ist. 2.3. Rückweisung 2.3.1. Die Kammer hat sich mit der vorliegenden Streitsache wie erwähnt bereits im Berufungsverfahren LB130061 befasst und das Verfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2014 an die Vorinstanz zur Durchführung des Beweisverfahrens zurückgewiesen. Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden beschränkt sich nicht nur auf das Dispositiv, sondern umfasst auch deren Erwägungen. Entsprechend sind die Erwägungen wie auch das Dispositiv des Rückweisungsbeschlusses vom 24. Juni 2014 nicht nur für die Vorinstanz, sondern auch für die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren bindend (vgl. OGer ZH LB170009 vom 6. Juni 2017 E. 1 c; BGE 135 III 334 E. 2.1). Eine Bindung besteht nicht nur bezüglich derjenigen Erwägungen, mit denen die Gutheissung des Rechtsmittels bzw. die Rückweisung begründet wurde, sondern auch bezüglich der rechtlichen Beurteilung, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag. Dazu gehört neben der Rechtsauffassung, die unmittelbar zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hat, auch eine allfällige positive Äusserung der Rechtsmittelinstanz darüber, wie der von der Vorinstanz neu zu fällende Entscheid zu lauten habe (vgl. OGer ZH LB170009 vom 6. Juni 2017 E. 1 c). Da die Ergänzung des Sachverhaltes immer auf das Rückweisungsthema eingeschränkt ist (BGE 131 III 91 E. 5.2.2), ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (act. 387 E. 3.3 S. 9 f.) – über die folgenden Fragen im Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2014 bereits verbindlich entschieden worden: 2.3.2. Bereits erwiesen ist, dass die Klägerin der G._____ mit Valuta vom 24. August 2009 in Sachen L._____ den Betrag von € 3'318'453.33 und in Sachen M._____ mit Valuta vom 9. September 2009 den Betrag von € 3'189'180.– überwies (act. 172 S. 19, act. 387 E. 3.3 S. 10). Weiter ist das erstinstanzliche Urteil

- 11 vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Klageabweisung rechtskräftig (act. 136 S. 24, Disp.-Ziff. 1 Satz 2; act. 172 S. 20, Disp.-Ziff. 1; act. 387 E. 3.3 S. 10). 2.3.3. Im Zuge der Rückweisung beweismässig zu klären war zunächst die Rolle bzw. die Verantwortung der Beklagten innerhalb der G._____ (und den mit dieser verbundenen Gesellschaften) im Hinblick auf die Haftungsfrage und die Bemessung der Ersatzpflicht (act. 172 S. 11 f. und S. 17; dazu nachfolgend E. 4.2). Klärungsbedürftig blieb die Rolle der Beklagten bei den fraglichen Geschäften auch, um die Voraussetzungen des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB – eines echten Sonderdelikts, welches Sondereigenschaften voraussetzt – prüfen zu können (act. 172 S. 18; dazu ebenfalls E. 4.4). Weiter war beweismässig zu klären, ob die beiden Geschäfte fiktiv waren, um die Frage zu beantworten, ob die genannten Überweisungen den der Klägerin entstandenen und von der Beklagten zu vergütenden Schaden darstellen (act. 172 S. 14, dazu ebenfalls E. 4.4). Beweis zu führen war sodann über die genaue Ausgestaltung der Verträge (Forfaitierung oder Ankauf einer Buchforderung gestützt auf einen Wechsel, gesichert mit einer Versicherung, letztlich einem Unternehmenskredit entsprechend), um beurteilen zu können, welches Verhalten der Beklagten allenfalls als unerlaubt zu qualifizieren ist (act. 172 S. 14, dazu nachfolgend E. 4.3). Zu klären war schliesslich die Tatsache, ob die Klägerin getäuscht wurde und ob die ihr zugestellten Unterlagen unrichtig waren, namentlich ob sich die festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche der Beklagten zurechnen lassen, insbesondere der Umstand, dass in den Finanzierungs- und Versicherungsverträgen die G._____ als Verkäuferin genannt ist, obwohl die Beklagte nicht davon ausgegangen sein will, dass der G._____ diese Funktion zukam (act. 172 S. 17; dazu nachfolgend E. 4.4). 2.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.4.1. Die Beklagte sieht ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz ihren (bereits vor Einreichung der Klageantwort gestellten) Antrag, das Verfahren sei zu sistieren und es seien von Amtes wegen der Bericht der BC._____ an die FINMA sowie der Sonderprüfungsbericht der FINMA einzuholen, mehrfach abwies. Nachdem ihr die Berichte im Rahmen des Strafverfahrens nach

- 12 - Jahren zugänglich gewesen seien, habe sich die Vorinstanz darauf berufen, dass sie diese aufgrund der Prozessmaxime nicht selbst zu studieren brauche. Den Berichten komme – so die Beklagte – de facto jedoch die Qualität eines Gutachtens zu. Die Vorinstanz hätte aufgrund ihrer Eingabe vom 10. März 2015, in der sie die einschlägigen Passagen genannt habe, erkennen können, dass die Berichte in bedeutsamer Weise Beweismittel für die Fragen der Aktivlegitimation, der Kausalität und des Selbstverschuldens der vermeintlichen Schadensentstehung gewesen seien. In der Urteilsbegründung fänden die besagten Berichte so gut wie keine Berücksichtigung, weshalb eine partielle Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vorliege (act. 384 Rz. 11). 2.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrem pauschalen Hinweis, der Bericht der BC._____ sowie der Sonderprüfungsbericht der FINMA fänden in der Urteilsbegründung fast keine Berücksichtigung, ihrer Begründungsobliegenheit nicht hinreichend nachkommt. Konkrete Erwägungen der Vorinstanz beanstandet die Beklagte nicht und sie legt auch nicht im Einzelnen und konkret dar, mit Bezug auf welche bestrittenen Tatsachen welcher Stelle in den genannten Berichten Beweisqualität zukommt und inwiefern diese das Beweisergebnis beeinflusst hätten. Damit ist auf ihre Kritik, die Vorinstanz habe die beiden Berichte fast nicht berücksichtigt, nicht weiter einzugehen. 2.4.3. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; 129 II 497 E. 2.2). Die allgemeine Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB ist verletzt, wenn bestrittene Behauptungen als richtig angenommen werden oder wenn über strittige rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis abgenommen wird (BGE 133 III 295 ff. E. 7; 132 III 222 E. 2.3, 130 III 591 E. 5.4). Nach dem Verhandlungsgrundsatz von § 54 Abs. 1 ZPO/ZH ist es – unabhängig vom Umfang des Prozessstoffes – Sache der Parteien, dem Gericht die relevanten Tatsachen darzulegen. In Forderungsprozessen ist der Sachverhalt – anders als im Strafprozess oder bei Rechtsverhältnissen, über welche die Parteien nicht frei verfügen können (vgl. § 142 Abs. 1 ZPO/ZH) – nicht von Amtes wegen zu ermitteln. Eine Be-

- 13 weisabnahme findet nur über genügend substantiierte Parteibehauptungen bzw. genügend substantiierte Bestreitungen statt (vgl. §§ 113 und 133 ZPO/ZH, FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 133 N 5, § 142 N 1). Ausnahmsweise kann das Gericht von Amtes wegen Beweise erheben (§ 142 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Entscheid darüber liegt im richterlichen Ermessen und setzt sachliche Umstände voraus. Insbesondere soll damit nicht die Säumnis des Beweisführers korrigiert werden (FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., § 142 N 2). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständigen, vielmehr setzt es genügend substantiierte Sachvorbringen voraus (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 133 N 2). In diesem Sinne setzt die prozessuale Editionspflicht im Sinne von §§ 184 f. ZPO/ZH voraus, dass der vom Beweisführer behauptete Urkundeninhalt für den Rechtsstreit erheblich ist. Die Praxis, wonach ein Editionsbegehren nicht der Beschaffung rechtsgenügender Tatsachenbehauptungen, sondern bloss dem Beweis derselben dient (BGE 144 III 43 E. 4.1; HGer ZH HG140244 vom 20. April 2016 E. 3.4.1), hatte bereits unter der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung Gültigkeit. Das Recht auf Beweis nach Art. 8 ZGB sieht vor, dass die beweisbelastete Partei in allen Zivilstreitigkeiten für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen wird, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des Prozessrechts entspricht. 2.4.4. Die Kritik der Beklagten in Bezug auf die nicht erfolgte Edition der Berichte der BC._____ oder der FINMA richtet sich gegen die Grundfesten eines Zivilprozesses. Nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen ändern auch die Fülle an Strafakten und zahlreiche, damit in Zusammenhang stehende Zivilprozesse nichts daran, dass die Beklagte im vorliegenden Forderungsprozess ihre Version des rechtserheblichen Sachverhalts vortragen musste. Eine Beweisabnahme – sei es die Einholung eines Gutachtens oder die Edition von Urkunden – setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen einer Partei voraus. Wenn die Beklagte die nicht erfolgte Edition der Berichte der BC._____ oder der FINMA durch die Vorinstanz rügt, übersieht sie, dass eine solche nur in Frage gekommen wäre, wenn sie zur beweismässigen Klärung substantiiert vorgetragener und bestrittener Sachverhaltsdarstellungen beantragt worden wäre. Darüber hinaus ist

- 14 die Beklagte mit der pauschalen Darstellung, die Berichte seien Beweismittel für die Fragen der Aktivlegitimation, der Kausalität und des Selbstverschuldens der vermeintlichen Schadensentstehung, im Berufungsverfahren nicht zu hören. 2.4.5. Auch im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Edition der Akten des Verfahrens HG120169 rügt die Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe dem Strafverfahren entnommen, dass es vor dem Handelsgericht Zürich einen Zivilprozess zwischen der Klägerin und deren ehemaliger Revisionsgesellschaft O._____ AG gegeben habe. Offensichtlich bestehe ein direkter Zusammenhang mit der vorliegenden Forderungsklage und als Nicht-Prozesspartei habe sie kein Einsichtsrecht in die Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweismittel, die Begründung der jeweiligen Rechtspositionen durch die Klägerin und durch die O._____ sowie das Prozessergebnis im dortigen Prozess wesentliche Auswirkungen auf ihre eigene Rechtsposition haben könnten. Eine Abweisung der Klage der Klägerin wie auch eine vollständige Entschädigung der Klägerin im Prozess vor dem Handelsgericht hätten einen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtspositionen der Parteien des vorliegenden Zivilprozesses (act. 384 Rz. 13). 2.4.6. Für die Edition der genannten Verfahrensakten gilt das gleiche wie für die Edition der Berichte der BC._____ und FINMA. Die Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens hätten nicht der Beschaffung des Tatsachenfundaments dienen können; eine Edition derselben wäre nur in Frage gekommen, wenn die Beklagte sich für den Beweis einzelner, von ihr vorgetragener Tatsachenbehauptungen auf genau bezeichnete Aktenstücke berufen hätte. Die Edition dient nicht der Gewinnung neuer Informationen. Das Institut der "fishing expedition", des sog. Ausforschungsbeweises, war der vormaligen kantonalen Zivilprozessordnung und ist auch der geltenden Zivilprozessordnung fremd. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht auszumachen.

- 15 - 2.5. Noven 2.5.1. Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.). 2.5.2. Die Beklagte führt aus, die mit der Berufungsschrift geltend gemachten Noven hätten nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht und ins Verfahren eingeführt werden können. Die Anrufung von Noven im vorliegenden Berufungsverfahren sei somit mit deren Nennung in der Berufungsschrift rechtzeitig erfolgt. Wesentliche Quelle seien die Akten des Bundesstrafverfahrens, welches noch pendent sei und mit einer Datenmenge von rund 700'000 Seiten derart umfangreich sei, dass eine vollständige Sichtung und Verarbeitung schon fast ans Unmögliche grenze (act. 384 Rz. 12). 2.5.3. Die Beklagte bezeichnet die von ihr im Berufungsverfahren vorgebrachten Noven nicht im Einzelnen. Aufgrund ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass es sich bei den von ihr (nicht konkret bezeichneten) neu vorgebrachten Tatsachen um unechte Noven handelt, mithin um Tatsachen, welche bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorlagen. Demnach müsste die Beklagte für jede

- 16 einzelne, neu geltend gemachte Tatsache und jedes einzelne, neu geltend gemachte Beweismittel substantiiert darlegen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Vorbringen von unechten Noven in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind. Dieser prozessualen Obliegenheit kommt die Beklagte mit dem pauschalen Hinweis, sie habe die vorgebrachten Noven nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend machen können, nicht nach. Mit ihrem Hinweis auf die äusserst umfangreichen Akten des Strafprozesses vermag sie das verspätete Einbringen unechter Noven in den vorliegenden Zivilprozess unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht zu rechtfertigen. Wie bereits erwähnt untersteht dieser Forderungsprozess, der mittlerweile seit 11 Jahren rechtshängig ist, der Verhandlungsmaxime. Auch wenn der Aktenumfang im Strafprozess immens sein mag, entbindet dies die anwaltlich vertretene Beklagte nicht davor, dem Gericht die aus ihrer Sicht relevanten Fakten darzulegen. Eine umfassende Zulassung von unechten Noven im Berufungsverfahren liesse sich weder mit der im kantonalen Recht unter §§ 114 und 115 ZPO/ZH statuierten Eventualmaxime, welche auch im Berufungsverfahren galt (§ 267 Abs. 1 ZPO/ZH), noch mit Art. 317 ZPO vereinbaren. Aufgrund des Gesagten genügt die von der Beklagten vorgetragene, pauschale Rechtfertigung für die im Berufungsverfahren geltend gemachten neuen Tatsachen den Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht. Daraus folgt, dass auch auf die zahlreichen, mit der Berufung gestellten Editionsbegehren ("von der Berufungsbeklagten zu edieren", act. 384 Rz. 17 S. 11, Rz. 32 S. 20, Rz. 33 S. 21, Rz. 34 S. 21 f., Rz. 35 S. 22 f. und Rz. 37 S. 23 f.) nicht einzutreten ist. 2.6. Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 2.6.1. Die Beklagte erachtet es als unglaubwürdig, dass die Vorinstanz das ausführliche und detaillierte Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 (act. 333) und das diesem beiliegende Untersuchungsmaterial (act. 334/1- 12), wie im angefochtenen Urteil festgehalten, nicht berücksichtigt habe. Das besagte Schreiben der Bundesanwaltschaft sei mit Sicherheit studiert, zur Kenntnis genommen und damit Teil der richterlichen Erkenntnis geworden (act. 384 Rz. 14).

- 17 - 2.6.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, das ausführliche und detaillierte Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 (act. 333) und das diesem beiliegende Untersuchungsmaterial (act. 334/1-12) sei nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen, damit sich das Gericht nicht dem Vorwurf aussetze, in Verletzung der Verhandlungsmaxime eigene Beweiserhebungen getätigt zu haben (act. 387 E. 4.2 S. 13). 2.6.3. Auch in diesem Punkt genügen die Ausführungen der Beklagten den Anforderungen an eine hinreichende Rechtsmittelbegründung nicht. Sie legt insbesondere nicht konkret dar, mit Bezug auf welche strittigen Tatsachenbehauptungen die Vorinstanz unzulässigerweise das Schreiben und das Untersuchungsmaterial der Bundesanwaltschaft berücksichtigt haben soll. Es ist somit unklar, bezüglich welcher entscheidrelevanter Tatsachen die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen in der Urteilsbegründung – auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft bzw. auf die Untersuchungsakten abgestellt haben könnte. Auch dieser allgemein gehaltene Vorwurf der Beklagten ist deshalb nicht zu hören. 3. Aktivlegitimation 3.1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist im vorliegenden Verfahren strittig. Die Vorinstanz begründete die Aktivlegitimation im Wesentlichen wie folgt: Die Sachlegitimation betreffe das materielle Recht. Sie sei vom Gericht jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen, unter der Verhandlungsmaxime nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts. Der Sachverhalt, welcher der Sachlegitimation zugrunde liege, unterliege der Novenschranke. In der Klageantwort habe die Beklagte ausgeführt, es liege eine Zahlungsgarantie der Obergesellschaft (der E._____ als Muttergesellschaft der D._____) betreffend die Verpflichtungen der N._____ vor. Die Klägerin sei deshalb in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, diese Zahlungsgarantie (und auch jene gegenüber der N._____ aus Versicherungsansprüchen) einzulösen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2013 (act. 121 S. 3) und mit der Beweisantretungsschrift vom 24. Dezember 2014 (act. 180 S. 9) vorgetragenen Argumente, die D._____ habe die Verluste der Klägerin effektiv abgedeckt und die Geschäfte mit der G._____ direkt refinanziert, seien

- 18 erst nach dem mit Verfügung vom 18. Januar 2013 (act. 116) erfolgten Abschluss des Hauptverfahrens vorgebracht worden. Vor der Novenschranke habe die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Zuge der Schadenminderungspflicht zunächst die Zahlungsgarantie der Muttergesellschaft zu beanspruchen, bevor sie auf die Klägerin (recte: Beklagte) greifen könne. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die neuen Vorbringen der Beklagten nach § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH zulässig seien, weil sie sofort bewiesen werden könnten. Sie verneinte dies mit der Begründung, dass der Medienmitteilung der Klägerin vom 25. Februar 2010 (act. 52/5) und dem Ausdruck eines Online-Medienberichts der Wirtschaftsnachrichten Niedersachsen vom 8. Juni 2011 (act. 122/3) eine verschwindend kleine Beweiskraft zukomme, zumal die zwei Geschäfte (gemeint die Finanzierung der Klägerin in Sachen L._____ und M._____) darin gar nicht erwähnt würden, sondern bloss von den gravierenden finanziellen Auswirkungen der als "Betrugsaffäre" bezeichneten Vorkommnisse auf den E._____-Konzern die Rede sei. Die Vorinstanz ging sodann auf den von der Beklagten eingereichten Auszug von Seite 9 des Aufsichtsberichts von P._____ vom tt. Juni 2010 im FINMA-Bericht ein, woraus hervorgehe, dass der FINMA die Garantievereinbarung zur Verlustübernahme durch die E._____ vereinbarungsgemäss am 19. Februar 2010 vorgelegt worden sei und sie noch gleichentags ihr Einverständnis zur Ausgestaltung der Vereinbarung mitgeteilt habe. Dazu hielt die Vorinstanz fest, dass das Vorliegen einer Garantievereinbarung zur Verlustübernahme mitnichten mit dem Erbringen der garantierten Leistung in den fraglichen beiden Geschäften gleichzusetzen sei. In der von der Beklagten im ersten Berufungsverfahren eingereichten Seite 62 des FINMA- Berichts (act. 140/1 S. 62) werde unter Ziffer 17.3 mit dem Titel "Versicherungsleistungen" festgehalten, es sei noch nicht bestimmt, ob die Klägerin oder die E._____ (aufgrund der In-Anspruchnahme ihrer Garantie) allfällige Leistungen erhalte. Damit sei die neue Behauptung der Beklagten noch mehr in Frage gestellt, zumal die in Klammern gesetzte Formulierung "In-Anspruchnahme ihrer Garantie" offen lasse, ob, in welchem Umfang und für welche Geschäfte die Garantie tatsächlich in Anspruch genommen werde. Deshalb könne die Beklagte ihre neuen Behauptungen nicht sofort beweisen.

- 19 - Im Sinne einer Alternativbegründung hielt die Vorinstanz weiter fest, selbst wenn die neuen Vorbringen berücksichtigt würden, entfiele die Aktivlegitimation der Klägerin nicht. Aus den nachgereichten Dokumenten ergebe sich, dass die Klägerin wegen der Vorkommnisse um die G._____ konzernintern und vor allem bankenaufsichtsrechtlich unter Druck geraten sei, woraufhin aus dem E._____- Konzern neues Kapital eingeschossen worden sei. Aus diesem mit der FINMA offenbar abgesprochenen Vorgang der Rekapitalisierung könne keineswegs gefolgert werden, die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Für eine Subrogation an die Obergesellschaft, den E._____-Konzern, bestünden keine Hinweise. Namentlich liege keine Konstellation vor, in der eine versicherungsrechtliche Subrogation nach Art. 72 ff. VVG anzunehmen wäre. Auch sei aus den neuen und eigentlich unbeachtlichen Vorbringen der Beklagten, wonach schon konzernintern Remedur geschaffen worden sei, keine Konstellation zu erkennen, in der eine Vorteilsanrechnung erfolgen müsste. Es könne nicht der Wille der Obergesellschaft gewesen sein, mit ihrer Refinanzierung eine Schadenersatzschuld eines Haftpflichtigen im Sinne einer Vorteilsanrechnung zu reduzieren. Vielmehr müsse es darum gegangen sein, die Geschädigte (die Klägerin und Untergesellschaft der E._____) zu begünstigen, um nicht zu sagen zu retten. Eine solche Zahlung wäre bei der Festsetzung des Schadens nicht als Vorteil anzurechnen. Und selbst wenn für die zwei Geschäfte mit der L._____ und der M._____ die Garantie der E._____ in Anspruch genommen worden wäre bzw. eine Garantieleistung erfolgt wäre, so läge nicht ohne Weiteres ein Fall einer gesetzlichen Subrogation vor. Tatbestände wie jene von Art. 149 Abs. 1 OR oder Art. 1022 Abs. 3 OR seien zu Recht nicht behauptet worden (act. 387 E. 5 S. 14-18). 3.2. Die Beklagte stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, da die vermeintlichen Forderungen aufgrund einer Auflage der FINMA an die Konzernmuttergesellschaft der Klägerin, die D._____, abgetreten worden seien und diese einen entsprechenden Forderungsverzicht gegenüber der Klägerin habe erklären müssen. Diese Tatsache sei erst durch den einschlägigen Bericht der FINMA und der BC._____ bekannt geworden, welche im Zeitpunkt der Klageantwort noch nicht vorgelegen seien. Ihr habe zuvor gar nicht bekannt sein können, dass die ver-

- 20 meintlichen Forderungen, als Auflage der FINMA, letztlich an die Konzernmutter E._____ hätten abgetreten werden müssen (act. 384 Rz. 15). 3.3. Damit macht die Beklagte zwar nicht explizit, aber immerhin sinngemäss geltend, sie habe vor Vorinstanz ein zulässiges Novum im Sinne von § 115 Ziff. 1 oder 3 ZPO/ZH vorgebracht. Mit ihrer pauschalen Darstellung und der Wiederholung ihrer eigenen Sichtweise erfüllt die Beklagte die Anforderungen an eine Berufungsbegründung jedoch nicht. Sie geht weder auf die Erwägungen der Vorinstanz ein noch legt sie dar, an welcher Stelle die genannten Berichte eine Forderungsabtretung von der Klägerin an die D._____ thematisierten. 3.4. Mit Bezug auf die Berichte der FINMA und BC._____ vertritt die Beklagte die Auffassung, diese hätten aufgrund ihres Gutachtenscharakters von der Vorinstanz umfassend berücksichtigt werden müssen. Die Berichte seien in digitaler Form vollständig eingereicht worden. Die Vorinstanz habe die Parteien zur Präzisierung verschiedener Anträge aus den Beweisantretungsschriften aufgefordert und dabei darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Einreichung umfangreicher Urkunden nicht zu deren vollständiger Lektüre verpflichtet sei. Den Berichten komme jedoch Gutachtenscharakter zu. Gutachten seien durch die urteilende Behörde vollständig zu studieren und entsprechend seien die Rückschlüsse im Rahmen des richterlichen Ermessens zu verwerten (act. 384 Rz. 16). An dieser Stelle ist erneut (vgl. E. 2.4.3 f.) festzuhalten, dass es im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime Aufgabe der Parteien ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vorzutragen. Eine Beweisabnahme – sei es die Einholung eines Gutachtens oder die Edition von Urkunden – setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen der Parteien voraus. Der Bericht der BC._____ an die FINMA und der Sonderprüfungsbericht der FINMA stellen keine im vorliegenden Zivilprozess nach §§ 171 ff. ZPO/ZH eingeholte gerichtliche Gutachten dar. Damit ist der Argumentation der Beklagten, Gutachten seien vom urteilenden Gericht vollständig zu studieren, die Grundlage entzogen. Zudem hat der Beweisführer bei umfangreichen Urkunden die Beweisstellen genau zu bezeichnen. Darauf kann das Gericht bereits mit der Beweisauflage hinweisen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 137 N 1, § 186 N 1). Die Beklagte reichte den FINMA-Bericht vom 19. November

- 21 - 2010 mit Spezialberichten von BC._____ und P._____ im ersten Berufungsverfahren auf einer CD ein, wobei sie darauf hinwies, der Bericht umfasse inkl. Beilagen drei volle Bundesordner. Sie offerierte dessen Einreichung in Papierform, falls vom Gericht gewünscht (act. 139 und 140/2). Da der genannte Bericht inkl. Spezialberichte nach Angaben der Beklagten drei volle Bundesordner umfasst, stellt er eine umfangreiche Urkunde dar. Demnach wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, genau anzugeben, an welcher Stelle die Berichte ihre Sachdarstellung bestätigen. Die Vorinstanz wies deshalb im Beschluss vom 17. Februar 2015 zu Recht darauf hin, dass die Beweisofferte "FINMA-Bericht auf CD", welcher nach Angaben der Beklagten 400 Seiten umfasse, von der Beklagten unter Angabe der relevanten Aktenstelle und Zuordnung zu einem Beweissatz genauer zu bezeichnen sei (act. 185 E. 3.4). Der Auffassung der Beklagten, die Vorinstanz hätte die Berichte der FINMA und BC._____ studieren und die darin dargelegten Fakten von Amtes wegen zu ihren Gunsten ungeschmälert berücksichtigen müssen, kann nicht gefolgt werden. 3.5. Die Vorinstanz ging im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Klägerin und der von der Beklagten nach der Novenschranke vorgebrachten Einwendungen wie erwähnt auf zwei konkret bezeichnete Stellen des FINMA-Berichts ein, nämlich auf die Seiten 9 und 62 des Aufsichtsberichts P._____ vom 28. Juni 2010 (act. 387 E. 5 S. 17 mit Hinweis auf act. 181/26 und 140/1, vgl. oben E. 3.1). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte im Berufungsverfahren nicht, auch nicht ansatzweise, auseinander. Sie behauptet insbesondere nicht, die Vorinstanz habe die von ihr (der Beklagten) bezeichneten Stellen falsch verstanden oder falsche Schlüsse daraus gezogen. Die Beklagte macht auch nicht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren Stellen in den Berichten bezeichnet zu haben, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. 3.6. Nach Angaben der Beklagten könne einem Unterordner der Strafakten entnommen werden, dass die Klägerin auch die Revisionsgesellschaft O._____ AG ins Recht gefasst habe. Diese habe in der Klageantwort ausgeführt, auf Auflage der FINMA habe die Klägerin Forderungen im Betrag von mind. EUR 103.8 Mio. an die E._____ bzw. an die D._____ abgetreten und letztere habe sich ihrer-

- 22 seits verpflichten müssen, die so übernommenen Forderungen gegenüber der Klägerin im Umfang der Uneinbringlichkeit oder des Nichtbestandes des Engagements aus den Forderungskäufen der Klägerin nicht geltend zu machen. Gemäss Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2010 vom 23. April 2010 sei diese Bedingung mit einer Vereinbarung vom 26. Februar 2010 erfüllt worden. In der Folge habe die Klägerin – nach Bereinigung und Abschreibung sämtlicher offener von G._____ vermittelten Geschäfte und nach Auslösung von Reserven für allgemeine Bankrisiken (CHF 17.5 Mio.) und stillen Reserven (CHF 15 Mio.) – einen Verlust von lediglich CHF 170'508.– ausgewiesen. Der behauptete Gesamtschaden sei der Klägerin gar nicht angefallen und sei von ihr in den Büchern auch nie ausgewiesen und verbucht worden. Deshalb fehle der Klägerin die Aktivlegitimation. Diese Argumentation habe sie bereits im Vorverfahren (gemeint ist damit wohl das erstinstanzliche Verfahren) fristgerecht vorgebracht und zum Beweis die einschlägigen Berichte der FINMA und der BC._____ offeriert; die Beklagte verweist dabei auf ihre Eingabe vom 10. März 2015 (act. 384 Rz. 17 mit Hinweis auf act. 187). 3.7. Die Beklagte geht auch in diesem Punkt nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Selbst wenn ihre Ausführungen sinngemäss als Vorwurf verstanden würden, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nicht auf die Eingabe vom 10. März 2015 abgestellt, würde es an einer Begründung fehlen, weshalb es sich bei den mit Eingabe vom 10. März 2015 vorgebrachten Behauptungen um zulässige Noven gehandelt haben soll. Die Eingabe vom 10. März 2015 wurde erst eingereicht, nachdem das Hauptverfahren mit Verfügung vom 18. Januar 2013 abgeschlossen worden war (act. 116). Die von der Beklagten zitierte Passage aus der Klageantwort der O._____ AG stellt eine blosse Parteibehauptung der letzteren in einem Forderungsprozess gegen die Klägerin dar, welcher keinerlei Beweiswert zukommt. Dass die eingeklagten Forderungen der Klägerin tatsächlich an die E._____ und weiter an die D._____ abgetreten wurden, ist damit nicht nachgewiesen.

- 23 - 3.8. In der Eingabe vom 10. März 2015, mit der sie ihre Beweisantretungsschrift präzisierte, erklärte die Beklagte, gemäss dem Bericht von P._____ über die Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2009 seien Ende April 2010 alle G._____-Kredite aus den Büchern der Klägerin entfernt worden. Die Klägerin sei Ende 2010 nicht mehr geschädigt gewesen und daher nicht mehr berechtigt, auf Schadenersatz zu klagen. Dabei verwies die Beklagte auf Seite 12 des genannten Berichtes, welche sie als Beilage einreichte (act. 187 S. 4, act. 188/30). An der genannten Stelle wurde unter dem Titel "a) Forderungen im Zusammenhang mit der G._____" ausgeführt: "Bis Ende April 2010 wurden alle G._____ Kredite gegen Sicherheiten (CHF 11 Mio.) bzw. gegen die Einzelwertberichtigungen (CHF 45 Mio.) ausgebucht und für den Rest (CHF 154 Mio.) wurde die Garantie beansprucht. Ende April 2010 waren somit alle G._____ Kredite aus den Büchern der Bank entfernt." Dieses Novum wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 27. April 2016 nicht zugelassen (act. 198 S. 3), was von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt wird. Auch wenn aufgrund des genannten Berichts davon auszugehen ist, dass tatsächlich Garantieleistungen erbracht wurden, ändert dies an der Aktivlegitimation der Klägerin aus den nachstehenden Gründen nichts. 3.9. Auch wenn die Klägerin Sicherheiten beanspruchte, Einzelwertberichtigungen vornahm und eine Garantie in Anspruch nahm, lässt sich daraus nicht schliessen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation infolge Abtretung verloren hätte. Bei einer Abtretung nach Art. 164 OR überträgt die Gläubigerin (auch Zedentin) eine bestehende oder künftige Forderung mittels Verfügungsvertrag auf einen Dritten (auch Zessionar), wodurch ein Gläubigerwechsel stattfindet. Bei der Inanspruchnahme von Sicherheiten und bei Wertberichtigungen findet kein Gläubigerwechsel statt. Bei Garantieverträgen werden die reine Garantie und bürgschaftsähnliche Garantie unterschieden. Bei einer reinen Garantie tritt die Garantin (auch Promittentin) für einen von jeglichem konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Die Garantin kann sich z.B. verpflichten, den Verlust eines Unternehmens zu decken, ohne dass Dritte diesem etwas schulden. Eine bürgschaftsähnliche Garantie bezieht sich dagegen in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis (Grundgeschäft), das dem Begünstigten einen (vertraglichen)

- 24 - Anspruch auf die Leistung des Dritten gibt. Häufig ist der Dritte – analog zur Bürgschaft – Schuldner des Begünstigten in Bezug auf die von der Garantin garantierte Leistung. Bei Nichterfüllung wird er dem Begünstigten aus eigenem Recht schadenersatzpflichtig. Im Garantiefall stehen dem Begünstigten in der Regel Ansprüche gegen den Dritten aus der individuellen Abrede und gegenüber der Garantin aus der Garantie zu. Es liegt für den Begünstigten Konkurrenz vertraglicher Ansprüche vor, jedoch weder Solidarität noch Subsidiarität. Die Schuld unter den konkurrenzierenden Ansprüchen ist nicht gleich gross. Der Begünstigte hat die Wahl, wen er belangen will, er kann aber die Ansprüche nicht über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus kumulieren (BSK OR I-Pestalozzi, 7. Aufl. 2020, Art. 111 N 6, 11). Ob die Garantin, die bei Eintritt des Garantiefalls dem Begünstigten die versprochene Leistung erbracht hat, auf den (nicht leistenden) Dritten Regress nehmen kann, hängt von ihrer Rechtsbeziehung zum Dritten ab. Sofern der Dritte der Garantin nicht verpflichtet ist, steht ihr auch kein Regressanspruch zu. Hat die Garantin das Garantieversprechen im Auftrag des Dritten abgegeben, so kann sie gestützt auf dieses Vertragsverhältnis Regress nehmen. In allen Fällen ist aber Subrogation gemäss Art. 110 OR ausgeschlossen. Ob die Garantin einen Anspruch auf Abtretung einer allfälligen Forderung des Begünstigten gegen den Dritten hat, sofern dies nicht vertraglich vereinbart wurde, ist in der Lehre strittig (BSK OR I-Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 N 14; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, 11. Aufl. 2020, N 3933). 3.10. Die Details der Garantievereinbarung zwischen der Klägerin und der D._____ sind nicht bekannt; die Beklagte hat hierzu nichts Konkretes dargetan. Auch eine Forderungsabtretung behauptet die Beklagte lediglich pauschal; substantiierte Behauptungen oder Beweisofferten, welche auf eine Abtretung der Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten aus den Geschäften mit L._____ und M._____ an die D._____ hindeuten, fehlen. Bei dieser Behauptungslage ändert das Erbringen der Garantieleistung durch die Muttergesellschaft nichts an der Aktivlegitimation der Klägerin. Eine Subrogation gemäss Art. 110 OR ist wie erwähnt ausgeschlossen. Selbst wenn gestützt auf Seite 12 des Berichtes von P._____ über die Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2009 davon auszugehen ist, dass die Klägerin für die G._____-Kredite Garantien und Si-

- 25 cherheiten beansprucht oder die Kredite aus ihren Büchern entfernt hat (act. 188/30; zu den Wertberichtigungen nachfolgend E. 5.2.4), dringt die Beklagte mit den von ihr im Berufungsverfahren gegen die Aktivlegitimation der Klägerin vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht. 4. Beweiswürdigung 4.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz führte ein aufwendiges Beweisverfahren durch, indem sie zahlreiche Urkunden abnahm und Zeugen einvernahm. Die Beklagte wendet sich in ihrer Berufung an verschiedenen Stellen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Auf diese Rügen ist nachfolgend einzugehen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Kritik an der Beweiswürdigung nach den vorstehend genannten Grundsätzen (vgl. vorstehend E. 2.2.2) nicht auf die blosse Wiedergabe der eigenen Rechtsauffassung beschränken kann. Nicht zielführend ist auch die Kritik an der Würdigung einzelner Beweismittel, ohne auf andere, ebenfalls relevante Beweismittel Bezug zu nehmen, welche bei der Vorinstanz zur Überzeugung führten, eine Tatsache sei bewiesen. 4.2. Zur Rolle der Beklagten in der G._____ und in der H2._____ Gruppe 4.2.1. Zunächst klärte die Vorinstanz beweismässig ab, ob die Beklagte als Organ der G._____ oder als Hilfsperson handelte. Dabei hielt sie im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse fest, die Beklagte sei in der fraglichen Zeit für die G._____ tätig und im Handelsregister mit einer Prokura mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen gewesen. Zudem habe die Beklagte eingeräumt, sich um das Personal gekümmert und die Buchhaltung visiert zu haben. Weiter würdigte die Vorinstanz die folgenden Beweismittel: die Befragung der Beklagten, die Aussagen des Zeugen Q._____ (ab Ende 2004 als Nachfolger von R._____ Verwaltungsrat der G._____), des Zeugen R._____ (zunächst Treuhänder und anschliessend einziger Verwaltungsrat der G._____), S._____ (mit der Buchhaltung der H1._____ betrauter Angestellter und kurze Zeit einziger Verwaltungsrat der

- 26 - G._____), T._____ (Büroangestellte der G._____), U._____ (Büroangestellte der G._____), V._____ (Angestellte der G._____), W._____ (Buchhaltungsassistent der G._____), AA._____ (Mitarbeiter der Revisionsstelle der G._____), AB._____ (für die G._____ zuständiger Kundenberater der AC._____), AD._____ (für die Beklagte persönlich und kurze Zeit auch für die G._____ zuständiger Kundenberater der AE._____ AG) und AF._____ (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin in der fraglichen Zeit). Zudem würdigte die Vorinstanz verschiedene Urkunden als Beweismittel: das Kontaktjournal der AC._____ über die Kontobeziehung 1 (vermutlich H1._____; act. 184/298), das Kontaktjournal der AC._____ über die Kontobeziehung mit der G._____ (act. 184/299), den Auszug aus dem internen Dossier "---" (act. 184/300), die Unterschriftendossiers der AC._____ für die G._____ und die H1._____ (act. 184/301-302), die Zugriffsberechtigungen auf das E- Banking der AC._____ für die G._____ und die H1._____ (act. 184/302a), der Kreditantrag an die AE._____ AG vom 25. Juni 2009 (act. 184/297), die Unterschriftenregelungen der AE._____ AG für die G._____ und die H1._____ (act. 184/303-304) sowie das Fact Book "…" über die H1._____ Group (act. 184/296 S. 15, worin die Beklagte als Geschäftsführerin [und R._____ und Q._____ als "Beirat"] aufgeführt seien; act. 387 E. 7.4.1 ff. S. 21-32). 4.2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie gemäss Handelsregister lediglich als Prokuristin habe wirken können und die Klägerin die wesentlichen Verträge wie auch die Wechsel als Sicherheit von einem zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat habe unterzeichnen lassen (act. 384 Rz. 19). Entgegen der Behauptung der Beklagten hielt die Vorinstanz explizit fest, dass die Beklagte im Handelsregister mit einer Prokura mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen gewesen sei (act. 387 E. 7.4 S. 21). 4.2.3. Nicht ganz nachvollziehbar ist, was die Beklagte aus ihrer Darstellung ableiten möchte, der Begriff des faktischen Organs sei ein Hilfskonstrukt und im Hinblick auf eine mögliche Haftung sei nicht die Frage der internen Stellung und des Einflusses, sondern die Aussenwirkung gegenüber der vermeintlich Geschädigten relevant. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 III 225 E. 4b) hin, wonach eine faktische Organ-

- 27 stellung bejaht wird, wenn eine Person an der Willensbildung der Gesellschaft teilhat und mit entsprechender tatsächlicher Entscheidungskompetenz ausgestattet ist. Wenn die Beklagte im Berufungsverfahren vorbringt, sie habe im Aussenverhältnis "die wesentlichen Dokumente" immer von den "offiziellen" Organen unterzeichnen lassen (act. 384 Rz. 19), so erfolgen diese Ausführungen völlig unsubstantiiert. Ausserdem unterlässt sie es darzutun, an welcher Stelle sie im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende (substantiierte) Vorbringen gemacht hat. Auch das Argument der Beklagten, gemäss der Politik der Klägerin habe sie die G._____ nie allein vertreten oder verpflichten können, ist derart unsubstantiiert und ohne jeglichen Bezug zur Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Gleiches gilt für ihre Behauptung, es sei weder substantiiert behauptet noch bewiesen, dass sie gegenüber den Verwaltungsräten irgendeine Weisungsbefugnis gehabt und diese in irgendeiner Weise beeinflusst habe (act. 384 Rz. 19). Angesichts der sie treffenden Begründungsobliegenheit müsste sich die Beklagte nicht nur mit den entsprechenden, von ihr als unsubstantiiert bezeichneten Behauptungen der Klägerin auseinandersetzen, sondern auch mit den zahlreichen, von der Vorinstanz sorgfältig gewürdigten Beweismitteln. Im Zusammenhang mit dem faktischen Organbegriff stellt das Bundesgericht wie erwähnt darauf ab, ob die betreffende Person die Willensbildung des Unternehmens effektiv zu beeinflussen vermag. Folglich kann es nicht darauf ankommen, ob die Beklagte gegenüber den Verwaltungsräten eine (formelle) Weisungsbefugnis hatte. Auch mit ihrer Kritik, die Vorinstanz habe die Aussagen der Verwaltungsräte, welche diese im Hinblick auf das Bundesstrafverfahren und die Haftungsklage gemacht hätten, einseitig und unsorgfältig gewürdigt, kommt die Beklagte den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Umstand, dass Herr Q._____ sein Büro im selben Haus gehabt habe und in der Regel "greifbar" gewesen sei, etwas am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Selbst wenn Q._____ den vom Gesetz geforderten Einblick in die Geschäftstätigkeit hatte (act. 384 Rz. 20), würde dies der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beklagte alleinige Geschäftsführerin der G._____ war, nicht widersprechen. Der Hinweis der Beklagten auf das arbeitsteilige Tagesgeschäft vermag ebensowenig Zweifel an den Folgerungen der Vorinstanz zu we-

- 28 cken, wie die Tatsache, dass es sich bei der G._____ nicht um eine Einmann- Gesellschaft gehandelt haben soll (act. 384 Rz. 21). 4.2.4. Weiter moniert die Beklagte, die Vorinstanz habe ausgerechnet den Aussagen des Zeugen AF._____ wenig Glauben geschenkt, obwohl dieser eine Schlüsselfigur im vorliegenden Kontext sei und ihre Rolle nicht als Organ gewertet habe (act. 384 Rz. 22). Die Aussagen des Zeugen AF._____, eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsleitung der Klägerin, der in der fraglichen Zeit Hauptansprechpartner für die Geschäfte der G._____ war, gab die Vorinstanz wie folgt wieder: Er kenne die Beklagte aus der Geschäftsbeziehung B._____/G._____. Sie sei für ihn die Ansprechperson bei der G._____ gewesen, deren Struktur er aber nicht näher gekannt habe. Auf die Frage, worin die Kern-Fachkompetenz der Beklagten gelegen habe, habe AF._____ erwidert, sie sei nach aussen die Kontaktperson gewesen. Ihre Aufgabe innerhalb der G._____ kenne er nicht. Für ihn sei sie aber schon eine kompetente Person gewesen; sie habe die Geschäfte und die verschiedenen Maschinentypen gekannt. Er denke schon, dass die Ansicht der Beklagten bei der G._____ Gewicht gehabt habe. Er gehe davon aus, dass die Beklagte als ihren eigenen Vorgesetzten innerhalb der G._____ "mitunter de[n] jeweilige[n] Verwaltungsratspräsidenten" gesehen habe. Ob es zwischen ihr und dem Verwaltungsrat noch ein Leitungsgremium gegeben habe, wisse er nicht. Vor der Bundesanwaltschaft habe AF._____ am 1. Juni 2010 ausgesagt, dass der Verwaltungsrat in der G._____ das Sagen gehabt habe, namentlich weil der Verwaltungsrat die Verträge unterzeichnet habe. Bei der Würdigung dieser Aussagen des Zeugen AE._____ wies die Vorinstanz darauf hin, er sei der einzig Befragte, der die Beklagte nicht dezidiert als klare Chefin bei der G._____ gesehen haben wolle. Er scheine die Macht im Unternehmen tendenziell, entsprechend der formalen Hierarchie, eher beim Verwaltungsrat zu verorten. Allerdings sei AF._____ auffällig vage geblieben, wobei es schwer falle zu glauben, dass er die G._____ als wichtige Kundin und deren Struktur so schlecht gekannt habe, wie er vorgebe. Vielmehr liege es nahe, dass AF._____ aufgrund seiner eigenen Interessenlage bewusst oder unbewusst die formale Situation gemäss Handelsregister besonders betone. Aber selbst wenn er zurückhaltend aussage, habe AF._____ die Beklagte als gewichtige Person innerhalb der G._____ beschrieben.

- 29 - Seine Aussagen vermöchten jedenfalls das von allen anderen Zeugen sehr deutlich gezeichnete Bild nicht zu entkräften (act. 387 E. 7.4.13 S. 31). 4.2.5. Auch auf diese Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Zeugen AF._____ geht die Beklagte nicht konkret ein. Die Vorinstanz erörterte nachvollziehbar, weshalb die Aussagen von AF._____ im vorliegenden Prozess das durch die übrigen Zeugen gewonnene Bild der Position der Beklagten nicht zu entkräften vermöchten. Dieser Würdigung ist vollumfänglich beizupflichten, wobei zusätzlich zu erwähnen ist, dass sich AF._____ – wie aus seinen Aussagen hervorgeht – von Annahmen leiten liess. So führte er auf die Frage, wen die Beklagte als ihren eigenen Vorgesetzten innerhalb der G._____ gesehen habe, aus, er gehe davon aus, es sei "mitunter der jeweilige Verwaltungsratspräsident" gewesen (Prot. Vi S. 77, kursive Schrift hinzugefügt). An der sorgfältigen und schlüssig begründeten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vermag die pauschal vorgebrachte Kritik der Beklagten nichts zu ändern. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte in der fraglichen Zeit die Rolle der Geschäftsführerin innehatte, ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden. 4.2.6. Mit Bezug auf die Rolle der Beklagten beim Zahlungsverkehr der H2._____ Grupe kam die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen der Beklagten selbst (Prot. Vi S. 53 f.), der abgenommenen Zeugenaussagen sowie der Urkunden zu den Bankbeziehungen zwischen der G._____ und der AE._____ AG bzw. zwischen der G._____ und der AC._____ zum Schluss, dass die Beklagte für den gesamten Zahlungsverkehr der H2._____ Gruppe (mit Ausnahme desjenigen für die I._____ sowie geringfügiger allgemeiner Geschäftskosten) und für deren "Cash Pooling" persönlich verantwortlich und besorgt gewesen sei (act. 387 E. 8 S. 32 ff., insbes. S. 36). 4.2.7. Die Beklagte erachtet die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer Rolle beim Zahlungsverkehr als widersprüchlich, kurz und nicht stichhaltig. Es scheine, als seien sie ex post zur Untermauerung eines vorweggenommenen Urteils verfasst worden. Insbesondere sei sie nur für die G._____ zeichnungsberechtigt gewesen, während der Verwaltungsrat der H1._____ AG selbst bei der jeweiligen Bank un-

- 30 terschriftsberechtigt gewesen sei (act. 384 Rz. 23). Einmal mehr legt die Beklagte mit diesen Vorbringen nicht dar, dass und wo sie den von ihr im Berufungsverfahren vorgebrachten Standpunkt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertrat, und sie geht auch nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Damit kommt sie auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren nicht nach, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 4.2.8. Als Zwischenfazit zur Rolle der Beklagten in der H2._____ Gruppe hielt die Vorinstanz fest, alle Befragten hätten unisono und doch nicht stereotyp das gleiche Bild der Beklagten gezeichnet, nämlich dasjenige einer langjährigen, kompetenten und umsichtigen Unternehmensführerin, die unangefochten und versiert bei der G._____ an den Hebeln der Macht gesessen sei. Sie habe als alleinige Person den Überblick über die Geschäftstätigkeit der G._____ gehabt. Es bestehe kein Zweifel, dass sie zugleich Kopf und Herz der G._____ gewesen sei und sich die Verwaltungsräte ihr untergeordnet hätten, indem letztere eine Rolle als Unterschriftengeber und Berater eingenommen hätten, vornehmlich bei Fragen der Rechnungsstellung. Ungeachtet des missverständlichen Handelsregistereintrages, welcher sie bloss als Prokuristin ausweise, sei die Beklagte als Organ der G._____ anzusehen, ja sogar als ganz überwiegend hauptverantwortliche Person. Ausserdem habe sie betreffend den Zahlungsverkehr der H2._____ Gruppe nicht bloss weisungsgebundene, ausführende Tätigkeiten vorgenommen, sondern die gesamten Zahlungsflüsse orchestriert. Davon ausgenommen sei einzig die im Ausland domizilierte Konzerntochter I._____ gewesen, auf welche die Beklagte wohl nicht uneingeschränkt habe zugreifen können, was aber im vorliegenden Verfahren nicht zu klären gewesen sei (act. 387 E. 9 S. 36 f.). 4.2.9. Auch gegen diese Schlussfolgerung der Vorinstanz bringt die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich vor, gemäss Darstellung der Klägerin sei es um 107 Geschäfte mit einem Gesamtumfang von über 600 Millionen Franken gegangen und die Strafakten hätten über 700'000 Seiten umfasst, ein derart umfangreicher Betrugsfall sei nicht im Alleingang möglich (act. 384 Rz. 24). Damit hält die Beklagte der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz weder substantiierte noch – wenn man bedenkt, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Kläge-

- 31 rin und der G._____ von 2002 bis 2010 dauerten – stichhaltige Argumente entgegen. 4.2.10. Zur Rolle der Beklagten bei den konkreten Geschäften mit L._____ und M._____ hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen AF._____ (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin), AH._____ (COO der Klägerin), Q._____ (VR der G._____), R._____ (früherer VR der G._____), U._____ (Büroangestellte der G._____), W._____ (Buchhaltungsassistent der G._____) und AI._____ (Buchhaltungsmitarbeiter der G._____) sei es eindeutig die Beklagte gewesen, welche bei der G._____ bei sämtlichen Maschinenhandelsgeschäften die Fäden gezogen habe. Diese Folgerung werde durch die folgenden abgenommenen Urkunden bestätigt: die von Q._____ unterzeichneten Versicherungsverträge mit N._____ betreffend L._____ und M._____ (act. 4/31 und 4/53), die von der Beklagten für die G._____ unterzeichneten Auftragsbestätigungen ("Conferme d'ordine") betreffend L._____ und M._____ vom 24. Juni 2009 und 1. Juli 2009, mit Bestätigungsvermerken "Diese Kopie entspricht dem Original" vom 18. August 2009 und 2. September 2009 (act. 4/35 und 4/57), die auf einem Datenträger in den Räumen der G._____ sichergestellten Microsoft Word-Dateien "I._____ OC L._____, 18.8.2009" und "I._____ OC M._____, 18.8.2009" (act. 184/280-281 und 184/283), zahlreiche von der Beklagten unterzeichnete Echtheitsbestätigungen für Kopien in den Polizeiberichten betreffend die Geschäfte L._____ und M._____ (act. 184/269 und 184/276) sowie die auf einem Datenträger in den Räumen der G._____ sichergestellten Microsoft Word- Dateien "Brief Bestätigung Geschäftsführer L._____, 18.8.2009" und "Brief Bestätigung Geschäftsführer M._____, 18.8.2009" (act. 184/294 und 184/295). Die Vorinstanz kam aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zum Schluss, dass Q._____, Verwaltungsrat der G._____ in der fraglichen Zeit, nur formell mitgewirkt habe, indem er die ihm vorgelegten Dokumente unterzeichnet habe. Die Assistentinnen T._____ und U._____ hätten wohl gewusst, was vorzubereiten sei, ihre Verrichtungen seien jedoch unter ständiger Überwachung der Beklagten als Geschäftsführerin gestanden. Im Sommer 2009 habe W._____ die Arbeit von U._____ aushilfsweise verrichtet; dass er dabei inhaltliche Verantwortung übernommen haben könnte, sei noch viel klarer auszuschliessen. Vor diesem Hinter-

- 32 grund lag es für die Vorinstanz auf der Hand, dass die Beklagte nicht nur weisungsgebundene Kontaktperson war, sondern dass sie sämtliche Maschinenhandelsgeschäfte und damit auch das L._____- und das M._____-Geschäft seitens der G._____ persönlich verantwortete (act. 387 E. 10 S. 37 ff.). 4.2.11. Was die Beklagte in der Berufungsschrift gegen diese Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, ist unbehelflich. Mit ihrer Kritik – bei den verschiedenen Beteiligten habe mehr Unsicherheit als Klarheit bestanden und die einen Zeugen könnten sich nur an den Namen der einen Gesellschaft, die anderen nur an den Namen der anderen Gesellschaft erinnern (act. 384 Rz. 25; gemeint sind wohl L._____ und M._____) – geht die Beklagte auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend ein und kommt damit auch hier den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Folglich ist auf die Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Rolle der Beklagten bei den Geschäften mit L._____ und M._____ nicht weiter einzugehen. 4.3. Zur Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der G._____ 4.3.1. Zentraler Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Klägerin der G._____ reine Unternehmenskredite gewährte oder ob es sich um sog. Forfaitierungsgeschäfte handelte. Die Vorinstanz führte zur Ausgestaltung der Verträge nach der Rückweisung ein Beweisverfahren durch. Dazu nahm sie die folgenden im Zusammenhang mit den Geschäften L._____ und M._____ ausgestellten Urkunden als Beweismittel ab: die Finanzierungsverträge vom 17. August 2009, namens der Klägerin von den Herren AF._____ und AJ._____, namens der G._____ von Verwaltungsrat Q._____ unterzeichnet (act. 4/2, 4/51), die von der Beklagten für die G._____ unterzeichneten Begleitschreiben an die Klägerin vom 18. August 2009 mit der Überschrift "Einkaufsfinanzierung L._____" bzw. "Einkaufsfinanzierung M._____ ", mit einer Auflistung von Unterlagen und mit handschriftlichen Häkchen bei den Lemmas "Vertrag G._____-B._____ anbei" und "Vertrag N._____ anbei" (act. 4/28, 60/260), ein Telefax-Schreiben der Klägerin vom 19. August 2009, unterzeichnet von den Herren AF._____ und AJ._____, an die G._____, z.H. Frau AK._____, in dem unter Bezugnahme auf den Finanzierungsvertrag vom 17. August 2009 und die Korrespondenz der Beklagten vom 18.

- 33 - August 2009 über den Ankauf einer Buchforderung gegenüber der L._____ abgerechnet und angekündigt wird, am 24. August 2009 würden EUR 3'318'453.33 auf das Konto der Klägerin Nr. 2 bei der AE._____ ausbezahlt, wobei sich die Auszahlung unter dem Vorbehalt bis zum Erhalt einer genehmen und kompletten Dokumentation verstehe (act. 4/30), ein Telefax-Schreiben der Klägerin vom 7. September 2009 mit gleichlautendem Inhalt wie das vorstehende (act. 4/30) betreffend das Geschäft mit M._____ und die Auszahlung von EUR 3'189'180.– (act. 184/271), eine Gutschriftsanzeige der AE._____ an die G._____ vom 24. August 2009, wonach auf dem Konto Nr. 2 vom Auftraggeber "AL._____" ein Betrag von EUR 3'318'453.33 mit dem Verwendungszweck "/RFB/Finanzierung K._____" eingegangen sei (act. 60/90), eine Gutschriftsanzeige analogen Inhalts vom 9. September 2009 betreffend das Geschäft mit M._____ (act. 184/272), Kontenblätter mit verschiedenen Verbuchungen zum Geschäft L._____ (act. 184/265) sowie Kontenblätter mit verschiedenen Verbuchungen zum Geschäft M._____ (act. 184/273). Als Gegenbeweismittel der Beklagten setzte sich die Vorinstanz mit folgenden Urkunden auseinander: einem Schreiben der E._____ an die Klägerin vom 20. August 2009 betreffend L._____ mit dem Titel "Zahlungsgarantie EUR 3.840.000,00 wg. N._____-Kreditversicherung AG" und dem Verwendungszweck "AM._____-Kreditversicherung von Forderungen gegen den Hauptschuldner", einem analogen Schreiben der E._____ vom 8. September 2009 betreffend M._____ sowie mit einem Fax-Schreiben der N._____ an die G._____, zuhanden der Beklagten, mit dem Titel "Investitionsgüterkreditversicherung INVEST Plus" betreffend M._____ (act. 181/17-19). Ausserdem würdigte die Vorinstanz die Zeugenaussagen zahlreicher involvierter Personen, so diejenigen von AF._____ (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin), AN._____ (ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin), AH._____ (COO der Klägerin), Q._____ (VR der G._____), R._____ (früherer VR der G._____), AO._____ (freier Mitarbeiter bei der P._____ AG, der ausseramtlichen Konkursverwaltung der G._____), Dr. Q._____ (Verwaltungsratsvorsitzender der Klägerin, nebst weiteren Ämtern im E._____-Konzern) und AR._____ (von Januar 2009 bis Dezember 2011 Verwaltungsrat der Klägerin und Vorstandsvorsitzender E._____) sowie der Beklagten selbst. Gestützt auf diese Beweismittel kam die Vorinstanz zur Überzeugung,

- 34 dass die Klägerin und die G._____ am 18. August 2009 Finanzierungsverträge abgeschlossen hatten, mit denen die Klägerin von der G._____ die gesamten Forderungen (nicht nur 80 % davon) gegenüber L._____ und M._____ gekauft habe bzw. hätte kaufen sollen. Mit anderen Worten habe die Klägerin die vollständigen Forderungen der G._____ von EUR 4'800'000.– gegenüber der L._____ bzw. von EUR 4'600'000.– gegenüber der M._____ aus dem Verkauf von Presselinien zum Preis von EUR 3'840'000.– bzw. EUR 3'680'000.– (je 80% des Nominalwertes) gekauft, unter dem Vorbehalt des Erhalts einer in Form und Inhalt akzeptablen Dokumentation bis am 31. August 2009 bzw. 9. September 2009 und unter Auflistung der zu liefernden Dokumente. Von den Beträgen von EUR 3'840'000.– bzw. EUR 3'680'000.– habe die Klägerin einen Diskont von 5,5% p.a. für die Laufzeit der Finanzierung bis zur Fälligkeit der Rückzahlung am 27. Juli 2011 in Abzug gebracht. Ferner habe die Klägerin für den Fall der Nichtzahlung vorsorglich einen Zins von 5,5% p.a. für sechs Monate zurück behalten, da die Versicherung bei Zahlungsverzug von L._____ bzw. von M._____ erst nach sechs Monaten zur Zahlung verpflichtet gewesen sei (act. 387 E. 11 S. 46 ff., insbes. E. 11.7 S. 53 ff. und E. 11.7.4 S. 64). 4.3.2. Weiter ging die Vorinstanz auf die Ausgestaltung der Verträge und auf die Frage ein, ob der Klägerin im Zusammenhang mit den beiden Verträgen mit L._____ und M._____ die notwendigen Dokumente übermittelt worden waren. Hierzu stellte die Vorinstanz auf die Aussagen der Zeugen AF._____, AH._____, AN._____, Dr. Q._____ und AR._____, auf zahlreiche Urkunden (act. 4/28, 60/260, 4/31, 4/53, 4/32, 4/33, 4/55, 4/34, 4/56, 4/35, 4/57, 4/46, 4/58, 4/48, 4/59, 4/49, 4/60, 60/261, 184/266, 184/267, 184/274, 184/268, 184/275, 184/269, 184/276 sowie act. 181/17-19 als Gegenbeweismittel der Beklagten), auf die Aussagen der Beklagten sowie auf die Auskunft der Bundesanwaltschaft (act. 291 S. 2) ab. Aus Letzterer gehe hervor, dass "sämtliche bezeichneten Dokumente" am 23. Juni 2010 als pdf-Dateien vom Rechtsvertreter der Klägerin auf einem Datenträger der Bundesanwaltschaft eingereicht worden seien. In Würdigung dieser Beweismittel bestand für die Vorinstanz kein Zweifel, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den Geschäften L._____ und M._____ die folgenden Dokumente zugestellt worden waren: die Verträge zwischen der G._____ und N._____ vom

- 35 - 13. August 2009, inkl. Rechnungen vom 13. August 2009 und Zahlungsbestätigungen vom 16. September 2009 (act. 4/31-33, 4/53-55), die Forderungs- und Versicherungsabtretungen von der G._____ an die Klägerin gegenüber N._____ (act. 4/34, 4/56), die von der Beklagten für die G._____ unterzeichneten Bestellbestätigungen vom 24. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2009 mit den Stempelvermerken "Diese Kopie entspricht dem Original" vom 18. August 2009 bzw. 2. September 2009 ("Conferme d'ordine"; act. 4/35 und 4/57), die Notifikationsbestätigungen (Anzeige betreffend Forderungsabtretungen) vom 18. August 2009 (act. 4/46, 4/58), je eine "Confirmation Order during Inspection" vom 18. August 2009 (act. 4/48, 4/59) und die notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vom 24. Juni 2009 betreffend L._____ und vom 1. Juli 2009 betreffend M._____ (act. 4/49, 4/60; act. 387 E. 11.8 S. 64 ff., insbes. E. 11.8.4 S. 69). Demgegenüber vermochte die Beklagte den Gegenbeweis, dass es sich bei den Finanzierungen nicht um zweckgebundene Beträge gehandelt habe und die ausbezahlte Summe – entsprechend einem Unternehmenskredit – frei verfügbar gewesen sei, nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu erbringen, zumal Anhaltspunkte fehlten, dass die übermittelten Dokumente für den Finanzierungsentscheid der Klägerin und die Auszahlung der Kapitalbeträge nachgerade irrelevant gewesen sein könnten (act. 387 E. 11.9 S. 69 ff, insbes. E. 11.9.5 S. 85). Dabei hielt die Vorinstanz fest, es sei klar dokumentiert (und auch unbestritten) dass die G._____ das Ausfallrisiko der Forderungen gegenüber ihren Kunden bei der N._____ habe versichern lassen, dies ein wesentliches Element für die Exportfinanzierung gewesen sei und die Klägerin die Auszahlung der Kreditbeträge davon abhängig gemacht habe. Die Auszahlungen seien erfolgt, nachdem zumindest der Finanzierungsvertrag mit der Klägerin, der Versicherungsvertrag mit der N._____, ein Wechsel der G._____ und die Auftragsbestätigung ("Conferma d'ordine") vorgelegen seien. Der Kaufvertrag und die Versicherungspolice der N._____ seien der Klägerin zum Geschäft L._____ spätestens am 24. August 2009 zugegangen; zum Geschäft M._____ mit Kurzbrief vom 18. August 2009. Die Auftragsbestätigungen seien als Beilage in den von der Beklagten unterschriebenen Kurzbriefen vom 18. August 2009 und 2. September 2009 aufgeführt worden. Der Übergabe von Wechseln durch die G._____ an die Klägerin und der angeblich fehlenden Verbuchung

- 36 mass die Vorinstanz keine entscheidende Bedeutung zu, damit sei (lediglich) eine tiefere Einbindung der G._____ ins Geschäft bezweckt worden. Das Beweisverfahren bestätigte nach Auffassung der Vorinstanz, dass die Klägerin entsprechend den schriftlichen Verträgen von der G._____ deren Forderungen gegenüber der L._____ und der M._____ angekauft habe. Das Vertragsverhältnis habe zwischen der Klägerin und der G._____ bestanden (act. 387 E. 11.10 ff. S. 85 f.). Wie in den beiden "Finanzierungsverträgen" (act. 4/27 und 4/51) festgehalten und entgegen der Behauptung der Beklagten, sei die G._____, nicht die I._____, Verkäuferin der beiden Presselinien gewesen (act. 387 E. 11.13 S. 87). Der in der Buchhaltung angegebene Bestand des Maschinenlagers der H2._____ Gruppe sei bloss fiktiv und damit inexistent gewesen (act. 387 E. 11.14 S. 87 f.). 4.3.3. Im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der G._____ und der Klägerin geht die Beklagte in der Berufung zunächst auf die Behauptungen der Klägerin ein. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte auch hier nicht auseinander. Dies gilt insbesondere auch für das Argument, die Klägerin habe keine einzige Zahlung eines Schuldners der G._____ direkt überwiesen erhalten, was aber hätte geschehen müssen, wenn eine Forderung gegenüber einer anderen Person gekauft worden wäre und für ihren nicht näher konkretisierten Hinweis auf den FINMA-Bericht, wonach der Ablauf der Geschäfte von der Klägerin nicht lege artis vorgenommen worden sei (act. 384 Rz. 26). Mit ihrer appellatorischen Kritik ist die Beklagte nicht zu hören. 4.3.4. Weiter wendet die Beklagte ein, der bewiesene Umstand, dass jeweils ein von einem Verwaltungsrat der G._____ unterzeichneter Wechsel als Sicherheit habe hinterlegt werden müssen, passe nicht zur Darstellung der Klägerin. Es sei unglaubwürdig, dass sich die Verantwortlichen der Klägerin verwundert gezeigt hätten, dass Wechsel vorhanden gewesen und nicht verlangt worden seien. Wechsel stellten bekanntlich ein nicht unerhebliches Risiko für den Aussteller dar, was den Verwaltungsräten der G._____ aufgrund ihres Bildungs- und Berufshintergrundes bekannt gewesen sei. Ein unnötiges Eingehen eines solchen Risikos habe ein mehr als grobfahrlässiges Handeln der Verwaltungsräte der G._____ dargestellt. Das Stellen einer Wechselsicherheit sei ein klares Indiz für ein an-

- 37 sonsten ungesichertes Darlehen oder ein Blanko-Darlehen. Die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz widerspreche klar den tatsächlichen Umständen und sei nicht als Grundlage für die Zusprechung einer Schadenersatzsumme geeignet (act. 384 Rz. 26). Auch in diesem Punkt setzt sich die Beklagte nicht konkret mit der Würdigung der Vorinstanz auseinander (act. 387 E. 11.11 S. 86). Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der beiden Zeugen AN._____, ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin (Prot. Vi S. 177, 187), und AH._____ (act. 181/3 S. 5). AN._____ sagte an der im Urteil angegebenen Stelle aus, die Ausstellung eines Wechsels durch die G._____ habe für das Geschäft in seinem Sinne als Risikoverantwortlicher keinen Sinn gehabt. Es sei eine akzessorische Sache gewesen, um die G._____ etwas tiefer ins Geschäft einzubinden, aber es sei keine Grundlage für den Kreditentscheid gewesen (Prot. Vi S. 187). AH._____, zur besagten Zeit COO der Klägerin, wurde am 16. März 2010 in der Kanzlei … befragt. Ein Auszug dieses Protokolls, welches sich in den Akten der Bundesanwaltschaft befand, wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht. Darin führt AH._____ im Zusammenhang mit der Ausstellung der Wechsel durch die G._____ aus, die G._____ habe pro Geschäft einen Wechsel ausgestellt; diese hätten nur als Zusatzsicherheit gedient. Sie seien auf Anweisung von Herrn AF._____ nie verbucht worden (act. 181/3 S. 5). Aufgrund dieser Aussagen der Beteiligten AN._____ und AH._____ sowie angesichts des Beweisergebnisses zum grundsätzlichen Ablauf der Geschäfte sowie zu den der Klägerin in den Geschäften L._____ und M._____ übermittelten Unterlagen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Ausstellung der Wechsel durch die Klägerin keine eigenständige Bedeutung zukam, durchwegs nachvollziehbar und schlüssig. 4.3.5. Inwiefern die rechtliche Qualifikation der Finanzierungsgeschäfte durch die Vorinstanz im Widerspruch mit den tatsächlichen Begebenheiten stehen soll, legt die Beklagte nicht dar und solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die rechtliche Qualifikation der Kreditvereinbarungen zwischen der G._____ und der Klägerin wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen einzugehen sein (vgl. nachstehend E. 5.3.8).

- 38 - 4.4. Zur Frage, ob die Maschinenkäufe und -verkäufe fiktiv waren 4.4.1. Die Vorinstanz nahm auch zur Frage, ob zwischen der G._____ oder der I._____ einerseits und der L._____ bzw. der M._____ andererseits eine vertragliche Beziehung bestand, Beweise ab. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz wesentlich auf die folgenden Schreiben ab: das Schreiben der L._____ vom 2. März 2010 (act. 60/152), wonach sie nie irgendwelche Güter von der G._____ und/oder der I._____ erworben habe, und das Schreiben der M._____ vom 22. Februar 2010 (act. 60/153), wonach sie noch nie eine Geschäftsbeziehung mit der G._____ und/oder der I._____ unterhalten habe. Diese beiden Schreiben wurden nach Auffassung der Vorinstanz durch die weiteren Urkunden (u.a. act. 60/87, 184/278, 184/279) und durch die Aussagen der Zeugen AO._____ (Mitarbeiter der P._____), AS._____ (Partner der P._____), AT._____ ("administratore unico" sowie einziger Verwaltungsrat der I._____ von 2001 bis 2010), S._____ (Mitarbeiter der Buchhaltung und zeitweise Verwaltungsrat der G._____) abgerundet. Sogar die Beklagte selbst habe eingeräumt, dass die G._____ in keiner Vertragsbeziehung zu L._____ und zu M._____ gestanden sei, obwohl in der Korrespondenz mit der Klägerin explizit ein Grundgeschäft mit der G._____ genannt worden sei (act. 4/27 ff. und 4/51 ff.). Aufgrund dieser Beweismittel verblieben der Vorinstanz keine Zweifel, dass weder die G._____ noch die I._____ Vertragsbeziehungen zu L._____ und zu M._____ gehabt hatten (act. 387 E. 12.6.5 S. 95 f.). In diesem Zusammenhang befasste sich die Vorinstanz auch mit der Frage, ob die Beklagte die beiden Auftragsbestätigungen der L._____ und der M._____ gefälscht hatte (act. 387 E. 12.7 S. 96 ff.). Zunächst stellte die Vorinstanz aufgrund der abgenommenen Urkunden (act. 184/269, 184/276, 184/283, 4/42, 184/284 und 184/286), der eingeholten schriftlichen Auskünfte der AU._____ Polizei vom 17. Mai 2017 (act. 293 S. 2) und der Bundesanwaltschaft vom 3. Mai 2017 (act. 291 S. 3), der Aussagen der Beklagten (Prot. Vi S. 44) sowie der Aussagen des Zeugen AT._____ (Prot. Vi S. 228 f., 236 und act. 4/40 S. 27 f.), der Zeugin U._____ und der Zeugin V._____ (beides kaufmännische Angestellte der G._____; Prot. Vi S. 102 und S. 117) fest, dass der runde Stempel "I._____ 3 J._____ - K._____", welcher in den von der Beklagten genutzten Büroräumlichkeiten der G._____ sichergestellt worden war, nicht den Stempeln ent-

- 39 spreche, welche die I._____ effektiv verwendet habe (act. 387 E. 12.7 S. 96 ff.). Weiter stellte die Vorinstanz aufgrund der abgenommenen Beweise (act. 184/286, 184/287-292, 184/293, Prot. Vi S. 44 f., Prot. Vi S. 227 ff.) fest, dass echte Auftragsbestätigungen der I._____ bezüglich Format, Briefkopf, Ausführlichkeit/Spezifikation, Gegenzeichnung und Stempelung ein anderes Erscheinungsbild hatten. Im Umstand, dass das in den Räumlichkeiten der G._____ sichergestellte Original der Auftragsbestätigung ("Conferma d'ordine") betreffend L._____ keinen I._____-Stempel aufwies, sah die Vorinstanz ein starkes Indiz dafür, dass das Dokument in den Räumlichkeiten der G._____ fabriziert worden war (act. 387 E. 12.7.1 ff. S. 97 ff.). In Würdigung der abgenommenen Beweise kam die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, dass die Beklagte nach Erhalt der Zusagen der Kreditversicherung und der Klägerin die beiden Auftragsbestätigungen der L._____ und der M._____ in den Büroräumlichkeiten der G._____ erstellen liess und unten rechts einen nachgeahmten Stempel der I._____ und darunter die vermeintliche Unterschrift des Geschäftsführers AT._____ sowie den Vermerk für die beiden Kunden L._____ und M._____ und die dazugehörigen Unterschriften anbringen liess. Nicht erwiesen sei, dass die Beklagte die Unterschriften eigenhändig gefälscht habe (act. 387 E. 12.7.4 S. 101 ff.). Auf die Einholung eines Gutachtens betreffend Schriftenvergleich verzichtete die Vorinstanz, nachdem das Forensische Institut Zürich (FOR) erklärt hatte, mangels Vergleichsunterschriften sei kein eigentliches Gutachten möglich. Dennoch hielt die Vorinstanz unter Berufung auf die Ausführungen des FOR fest, dass die (Kunden-)Unterschriften einen geringen graphischen Gehalt aufwiesen, da sie – mit einer Ausnahme – mit Unsicherheit gestaltet worden seien, wie sie gewöhnlich bei langsam ausgeführten, wenig eingeübten Fälschungsprodukten vorkämen, was auch für einen Laien erkennbar sei (act. 387 E. 12.7.4 S. 104 m.H.a. act. 327). Für bewiesen hielt die Vorinstanz sodann die Behauptung der Klägerin, dass die Unterschriften der Kundinnen bzw. Schuldnerinnen in den Notifikationsbestätigungen sowie auf den Dokumenten "Order Confirmation during Inspection" der L._____ und M._____ gefälscht sind, die Beklagte um diese Fälschungen gewusst haben muss und die gefälschten Dokumente bewusst eingesetzt hat (act. 387 E. 12.8.1 S. 106 und E. 12.9 S. 108). Mit Bezug auf die Be-

- 40 glaubigungen der Unterschrift durch einen Notar in J._____ (…) fiel erheblich ins Gewicht, dass die Texte der Unterschriftsbeglaubigungen nachgewiesenermassen mitsamt unterschriftlicher Datierung am selben Tag auf Rechnern der G._____ in deren Räumlichkeiten erstellt wurden. Damit sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass die Beklagte diese Dokumente selber fabrizierte bzw. fabrizieren liess (act. 387 E. 12.10 S. 108 ff.). Weiter konstatierte die Vorinstanz in Würdigung der abgenommenen Beweismittel, bezüglich der Zuordnung der Maschinen habe ein grosses Durcheinander geherrscht und es habe offensichtlich Ungereimtheiten gegeben. So seien keine lückenlosen Spuren der für M._____ bzw. für L._____ vorgesehenen Maschinen ersichtlich. Auch wenn das Warenlager der G._____ lediglich ein fiktives Gebilde gewesen sei, wirke es suspekt, dass nicht für klare Verhältnisse gesorgt worden sei, zumal jede der Maschinen mehrere Millionen wert gewesen sein soll. Aufgrund der visierten Listen könne als erstellt gelten, dass die Beklagte bei der Führung solcher Listen mitgewirkt habe. Dies war für die Vorinstanz ein Indiz – wenn auch ein nicht allzu starkes – dass es sich bei den Geschäften mit M._____ und L._____ um fiktive Maschinengeschäfte handelte (act. 387 E. 12.11 S. 110 ff. bzw. E. 12.12 S. 112 ff.). In einer Gesamtwürdigung entstand bei der Vorinstanz ein sehr dicht bestücktes Mosaik, dessen einzelne Teilstücke – isoliert betrachtet – teils bewiesen, teils bloss als Indizien mit gewisser Wahrscheinlichkeit zutrafen. Insgesamt blieben keine Zweifel zurück, dass es sich bei den Geschäften L._____ und M._____ um rein fiktive Handelsgeschäfte gehandelt haben müsse, welche die Beklagte namens der G._____ und unter Zuhilfenahme der Firma der Schwesterngesellschaft I._____ orchestriert habe (act. 387 E. 12.13 S. 115). 4.4.2. Die Beklagte wendet ein, die Vorinstanz habe sich neben den ins Recht gelegten Urkunden nicht zuletzt auf Zeugenaussagen von AT._____ gestützt, welcher erstaunlicherweise als einziger sicher sein wolle, dass mit den beiden K._____-ischen Gesellschaften kein Geschäft gemacht worden sein soll. Um seine Behauptung zu untermauern, habe er darauf hingewiesen, dass die beiden Gesellschaften aufgrund eines anderen Geschäftsfeldes gar keinen Bedarf nach solchen Maschinen gehabt haben könnten. Diese Aussage könne nicht richtig sein, da in der Buchhaltung der G._____ tatsächlich Konten für beide Gesell-

- 41 schaften erstellt worden seien. Hierbei sei zu beachten, dass der Zeuge nach der Devise "quo bono" einer der Hauptprofiteure des Maschinengeschäfts der G._____ und des damit zusammenhängenden Konglomerats gewesen sei. Dessen Gesellschaft AV._____ AG, AW._____, welche er für das Inkasso seiner Provisionen für die Maschinenverkäufe für die G._____ benutzt habe, habe seltsamerweise ausgerechnet in der fraglichen Phase, konkret am 30. September 2009, einen Zahlungseingang von CHF 200'000.– verzeichnet. Die Auftragsbestätigung der I._____ sei bekanntlich mit der Unterschrift des Kunden versehen, welche durch den Notar AX._____ beglaubigt worden sei. Die Fälschung der Unterschriften AT._____, der Vertreterin des Kunden sowie des Notars werde lediglich behauptet, aber nicht bewiesen, beispielsweise durch ein Gutachten. Es wäre Prozessaufgabe der Klägerin gewesen, diesen Beweis anzutreten. Weder der verwendete Beglaubigungstext noch der Notariatsstempel des Notars seien auf einem Computer der G._____ zu finden gewesen, auch nicht bei den gelöschten Dateien. Aufgrund der klaren Linien könne der Stempel nicht hereinkopiert oder gescannt worden sein. Auffallend und verdächtig sei, dass der besagte Notar sein Büro im selben Gebäude wie der vermeintlich glaubwürdige Zeuge AT._____ gehabt habe. All diese Umstände deuteten weniger auf eine Handlung der Beklagten, sondern auf eine solche aus dem Dunstkreis von J._____ hin (act. 384 Rz. 29). 4.4.3. Die Kritik der Beklagten richtet sich zunächst gegen die Würdigung der Aussagen des Zeugen AT._____ durch die Vorinstanz zur Tatsache, dass die I._____ mit L._____ und M._____ keine Geschäfte abgeschlossen habe. In diesem Zusammenhang versäumt es die Beklagte jedoch darzulegen, dass sie die in der Berufung vorgetragenen Argumente, insbesondere dass die AV._____ AG, AW._____, in die Vorgänge verstrickt gewesen sein soll, bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Berufungsverfahren, wie bereits mehrfach erwähnt, nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. oben E. 2.5.1). Da die Beklagte nicht darlegt, dass bzw. weshalb es sich um zulässige Noven handeln soll bzw. dass sie die entsprechenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat und diese von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, kann

- 42 auf ihre Einwände zur Würdigung der Aussagen des Zeugen AT._____ nicht weiter eingegangen werden. Auf die Kritik der Beklagten, die Fälschung der Unterschriften von AT._____ sei nicht mittels eines Gutachtens bewiesen, wird noch einzugehen sein (vgl. dazu nachstehend E. 4.4.5). 4.4.4. Die Beklagte erblickt eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz darin, dass sie (die Beklagte) bewusst falsche Dokumente weitergeleitet habe. Konkret wirft sie der Vorinstanz vor, die Gerichtsbesetzung habe als Nicht- Fachpersonen die Echtheit von Unterschriften und Urkunden nicht beurteilen können. Die Klägerin als beweisbelastete Partei hätte auf der Erstellung eines Fachgutachtens beharren müssen. Ohne ein Fachgutachten könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass "etwelche Dokumente oder Unterschriften" gefälscht sein sollen. Die Behauptung, sie (die Beklagte) habe bewusst falsche Dokumente weitergeleitet, sei ein wesentliches Element für ihre Haftung. Da diesbezüglich der Sachverhalt nicht den gesetzlichen Regeln entsprechend festgestellt worden sei, hätte die Klage abgewiesen werden müssen (act. 384 Rz. 30). 4.4.5. Die Vorinstanz hielt die Einschätzung von AY._____, Forensisches Institut Zürich (FOR), "dass eine Echtheits- bzw. Fälschungsprüfung Vergleichsunterschriften voraussetzt, da ansonsten keine Kenntnisse über die übliche Zeichnungsweise der Namenseigner verfügbar sind" (act. 327), für plausibel. Gestützt darauf verzichtete die Vorinstanz auf die Einholung eines Schriftgutachtens; die Ausführungen von AY._____ im besagten Schreiben, welches zwar – "kein zum vollen Beweis taugliches Gutachten" darstelle, berücksichtigte sie indessen im Sinne von Indizien bei der Beweiswürdigung (act. 387 S. 104). Dabei hielt die Vorinstanz insbesondere fest, die vom Fachkundigen erwähnten Unsicherheiten liessen sich auch als Laie und von blossem Auge erkennen. Dass diese Auffälligkeiten bei beiden Unterschriften (gemeint bei den Kundinnen L._____ und M._____) aufträten, lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass sie von authentisch unterzeichnenden Personen (etwa wegen hohen Alters oder Gebrechlichkeit) stammten. Aufhorchen lasse sodann der Hinweis des FOR, dass Unterschriften von AT._____ in anderen Dokumenten als gefälscht beurteilt worden seien; somit müssten gefälschte Unterschriften von AT._____ kursiert sein. Vor

- 43 dem Hintergrund, dass die "Conferme d'ordine" von L._____ und M._____ in den Räumlichkeiten der G._____ erstellt worden seien – so wie es die Zeuginnen T._____ und U._____ im Kern übereinstimmend geschildert hätten, wie es durch die Dateispeicherung bestätigt werde und wie es sogar von der Beklagten gegenüber der Bundesanwaltschaft eingeräumt worden sei – sowie aufgrund der Rolle der Beklagten innerhalb der G._____ bestünden keine Zweifel, dass die Unterschriften von AT._____ (für die I._____) und diejenigen der Kundinnen L._____ und M._____ auf den "Conferme d'ordine" gefälscht seien. Die Umstände bei der Anbahnung der Finanzierungen und der Erstellung und Verwendung der Dokumente liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte um diese Fälschungen gewusst und die gefälschten Dokumente bewusst eingesetzt habe. Nicht nachweisen lasse sich hingegen, dass die Beklagte die Unterschriften eigenhändig gefälscht habe. Dies sei im Ergebnis aber nicht entscheidend (act. 387 E. 12.7.4 S. 104 f.). 4.4.6. Auf diese einleuchtende, wohl begründete Würdigung der Vorinstanz geht die Beklagte nicht näher ein. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschal gehaltene Kritik, die von ihr erwähnten Umstände deuteten weniger auf eine Handlung von ihr, sondern auf eine solche aus dem Dunstkreis in J._____, gemeint am Sitz der I._____, hin. Die Tatsache, dass weder der verwendete Beglaubigungstext noch der Notariatsstempel auf einem Computer der G._____ zu finden war (act. 384 Rz. 29), hinterliess bei der Vorinstanz tatsächlich Zweifel, allerdings lediglich mit Bezug auf die Urheberschaft dieser Fälschungen. Dabei mass die Vorinstanz dem Umstand, dass die Auftragsbestätigungen von L._____ und der M._____ in den Räumlichkeiten der G._____ erstellt worden waren, zu Recht grosse Bedeutung zu. In den Büroräumlichkeiten der G._____, konkret im Büro der Beklagten Raum D1, 4. Stock, wurde ein runder Stempel "I._____ 3 J._____ - K._____" – wie auf den "Conferme d'ordine" (act. 4/35 und 4/57) verwendet – sichergestellt. Dies geht aus der Sicherstellungsliste hervor, welche von der Klägerin elektronisch zusammen mit der Beweisantretun

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