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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.07.2020 LB190055

1 juillet 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,703 mots·~14 min·7

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190055-O/U1

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss vom 1.Juli 2020

in Sachen A._____, Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

C._____, Beklagter und Berufungsverfahrensbeteiligter

vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge D._____ und A._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. August 2019 (CG180008-G)

* * * * * * * * * * *

- 2 - Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. August 2019: (Urk. 42 S. 25 ff.) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, die 7 Namenaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.– (Zertifikat Nr. …) herauszugeben und die Pfändung der Aktien in der Betreibung der Klägerin gegen A._____, F._____-strasse …, G._____, (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____) zu dulden. 2. Das Betreibungsamt G'._____ wird angewiesen, die Pfändung der 7 Namenaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.– (Zertifikat Nr. …) zu vollziehen, sobald in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____ ein definitiver Verlustschein ausgestellt worden ist. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'750.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 600.– werden A._____, F._____-str. …, G._____ auferlegt. 5. A._____, F._____-str. …, G._____, wird verpflichtet, der Klägerin CHF 600.– für die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. 6. A._____, F._____-str. …, G._____ wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'780.– (7.7 % MwST darin enthalten) zu bezahlen. 7. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 5'750.– wird ihr zurückerstattet. 8. (Mitteilungssatz.) 9. (Rechtsmittelbelehrung.)

- 3 - Berufungsantrag des Berufungsklägers: (Urk. 41, sinngemäss) Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. August 2019, Geschäft-Nr. CG180008-G, sei aufzuheben und die Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen.

Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf 1. Sachverhalt 1.1. H._____ (nachfolgend: H._____ senior) verstarb am tt.mm.2014. Er war der Vater von A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) und der Grossvater von C._____, Beklagter und Berufungsverfahrensbeteiligter (nachfolgend: Beklagter). Als einziger gesetzlicher Erbe trat der Berufungskläger die mit Schulden belastete Erbschaft unter öffentlichen Inventar als Alleinerbe an. 1.2. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) hatte gegen H._____ senior bzw. dessen Nachlass eine Forderung in der Höhe von Fr. 500'000.- aus Darlehensvertrag vom 3. Juli 2007 (Urk. 4/10), für welche sie gegen den Berufungskläger die Betreibung einleitete (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____). Im Rahmen des Pfändungsverfahrens wurden als einzige pfändbare Aktiven diverse Guthaben des Berufungsklägers bei verschiedenen Bankinstituten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'235.97 festgestellt, welche am 21. Juli 2017 gesperrt wurden (Urk. 4/2). Weitere Pfändungen erfolgten nicht. Der Klägerin wurde schliesslich am 2. November 2017 eine Pfändungsurkunde ausgestellt (Urk. 4/2). 1.3. Mit Urteil vom 28. August 2019 wurde der Beklagte verpflichtet, die 7 Namenaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.- (Zertifikat Nr. …) herauszugeben und die Pfändung der Aktien in der Betreibung der Klägerin gegen den Berufungskläger (Betreibung Nr. … des Betreibungsaktes G'._____) zu dulden. Die

- 4 - Gerichtskosten wurden dem Berufungskläger auferlegt und dieser wurde ebenfalls verpflichtet, der Klägerin CHF 600.- für das Schlichtungsverfahren und eine Parteientschädigung von CHF 7'780.- zu bezahlen (Urk. 42 S. 25 f.). 2. Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf den angefochtenen Entscheid vom 28. August 2019 verwiesen (Urk. 42 S. 4-6). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 28. August 2019 wurde den Parteien am 12. September 2019 zugestellt (Urk. 39/1-2). An den Berufungskläger konnte die Zustellung nicht erfolgen (Urk. 39/3). Mit Begleitschreiben vom 24. September 2019 wurde das Urteil vom 28. August 2019 dem Berufungskläger per A-Post zugestellt und er wurde darauf hingewiesen, dass diese 2. Zustellung des Urteils per A-Post nicht relevant sei für die Berechnung der Frist gemäss Ziffer 9 des Urteils und die Frist gemäss Art. 138 ZPO sieben Tage nach erfolgloser 1. Zustellung zu laufen begonnen habe (Urk. 40). 2.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 erhob der Berufungskläger Berufung (Urk. 41). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB190055-O beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist

- 5 bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). 2. Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger gestützt auf Art. 108 ZPO die Gerichtskosten von Fr. 5'750.- einschliesslich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 600.- und verpflichtete ihn, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'780.- zu bezahlen (Urk. 42 S. 25 f.). Dazu erwog die Vorinstanz, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten (Gerichts- und Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) dem Beklagten unter Berücksichtigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1

- 6 - ZPO). Die Liquidation der Prozesskosten sei in den Art. 106 ff. ZPO geregelt. Von den allgemeinen Grundsätzen in Art. 106 ff. ZPO könne gemäss Art. 108 ZPO insoweit abgewichen werden, indem unnötige Prozesskosten dem Verursacher auferlegt werden könnten. Das Verursacherprinzip erlaube es, auch Dritte für die Liquidation der Prozesskosten heranzuziehen, unabhängig davon, ob diese sich für prozessuales oder ausserprozessuales Verhalten verantwortlich zeichnen würden (Urk. 42 S. 23 f. Ziff. 3.1.). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles erscheine die Kostenauflage zulasten des Beklagten gerade nicht angemessen, handle es sich bei diesem doch um ein minderjähriges Kind, das nur infolge eines Rechtsgeschäftes mit dem Inhaber seiner elterlichen Sorge, dem Berufungskläger, Partei dieses Anfechtungsprozesses geworden sei. Am Anfang dieses Streites stehe somit ein Verhalten des Berufungsklägers, namentlich die Übereignung der Aktien als In-Sich-Geschäft an den Beklagten, mit der Absicht, Gläubiger zu benachteiligen. Als Verursacher sei dabei nicht der Beklagte, sondern der Berufungskläger zu verstehen. Obschon nicht formelle Partei, stehe der Berufungskläger dabei als Verursacher dieses Prozesses und ferner als gesetzlicher Vertreter des Beklagten, derart nahe am Prozessthema, dass er nicht mehr als unbeteiligter Dritter erscheine und folglich grundsätzlich unter Art. 108 ZPO für die Kostenauflage herangezogen werden könne. Überdies habe der Berufungskläger ausreichende Möglichkeiten, bspw. durch Mandatierung und Instruktion des Rechtsvertreters des Beklagten, gehabt, um Einfluss auf den Prozessgang zu nehmen. Nicht zuletzt sei bei dieser Kostenauflage auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens habe, wirke doch dieser Entscheid direkt auf die gegen ihn pendente Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____ zurück. Angesichts dieser Eigeninteressen, die er anlässlich des angefochtenen Rechtsgeschäftes mit dem Beklagten verfolgt habe, stehe er schliesslich in einem Interessenskonflikt zu den Interessen seines Sohnes, indem er diesen letztendlich dem Prozessrisiko der paulianischen Anfechtung ausgesetzt habe, das sich vorliegend realisiert habe. Es erscheine deshalb angemessen, den Beklagten vor der Kosten- und Entschädigungsfolge dieses Prozesses zu schützen (Urk. 42 S. 24 Ziff. 3.2.). Im Ergebnis seien deshalb die ganzen, durch das vom Berufungskläger in

- 7 - Benachteiligungsabsicht vorgenommene In-Sich-Geschäft mit dem Beklagten ausgelösten Prozesskosten (inklusive der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.-) als "unnötig" im Sinne von Art. 108 ZPO zu begreifen. Das Verhalten des Berufungsklägers stelle sodann ein vorwerfbares Verhalten dar, das es rechtfertige, ihm diese Prozesskosten als Verursacher im Sinne von Art. 108 ZPO alleine aufzuerlegen unter vollständiger Entlastung des Beklagten (Urk. 42 S. 25 Ziff. 3.3.). 3. Der Berufungskläger stellt sich in seiner Berufung auf den Standpunkt, dass es sich nie um eine Schenkung an seinen Sohn gehandelt habe, er habe lediglich den letzten Willen des verstorbenen Vaters, H._____, vollstreckt und sei somit auch nicht Beteiligter dieses Verfahrens. Zum Todeszeitpunkt sei der Nachlass keinesfalls überschuldet gewesen. Es sei unverständlich, dass das Gericht wie selbstverständlich davon ausgehe, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei. Wäre der Nachlass erkennbar überschuldet gewesen, hätte seine Mutter nicht noch Geld für ein öffentliches Inventar ausgegeben, was in diesem Fall unnötig gewesen wäre. Selbst wenn die Voraussetzungen für diese Klage gegeben wären, stelle dies keinen Grund dar, ihm die Kosten aufzuerlegen. Als verantwortungsvoller Vater sei es seine ureigenste Verpflichtung gewesen, dem letzten Willen des Verstorbenen nachzukommen. In diesem Sinne bitte er, das Urteil vollumfänglich zu sistieren. Er habe in keiner Weise einen Einfluss auf den Verlauf dieses Verfahrens gehabt. Im weiteren sei er auch nie im Aktienregister der genannten Aktiengesellschaft als Eigentümer der besagten Aktien geführt gewesen (Urk. 41). 4. Diese Vorbringen des Berufungsklägers setzen sich nicht mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb ihm aufgrund seines Verhaltens, namentlich der Übereignung der Aktien als In-Sich-Geschäft an den Beklagten und somit als Verursacher im Sinne von Art. 108 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Auch in seinen übrigen Ausführungen nimmt er keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid und setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinander. Damit genügen diese den Anforderungen an eine

- 8 - Begründung (vgl. vorstehend E II/1) nicht. Die Berufung erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 14'130.- (Gerichtskosten von Fr. 5'750.-, Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 600.- und Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'780.-). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.- festzusetzen, dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger zufolge seines Unterliegens, der Klägerin und dem Beklagten mangels Aufwendungen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 41, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'130.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. O. Hug

versandt am: mc

Beschluss vom 1.Juli 2020 Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. August 2019: (Urk. 42 S. 25 ff.) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, die 7 Namenaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.– (Zertifikat Nr. …) herauszugeben und die Pfändung der Aktien in der Betreibung der Klägerin gegen A._____, F._____-strasse …, G._____, (Betreibung Nr. … des Betreibung... 2. Das Betreibungsamt G'._____ wird angewiesen, die Pfändung der 7 Namenaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.– (Zertifikat Nr. …) zu vollziehen, sobald in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____ ein definitiver Verlustschein ausgestellt word... 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'750.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 600.– werden A._____, F._____-str. …, G._____ auferlegt. 5. A._____, F._____-str. …, G._____, wird verpflichtet, der Klägerin CHF 600.– für die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. 6. A._____, F._____-str. …, G._____ wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'780.– (7.7 % MwST darin enthalten) zu bezahlen. 7. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 5'750.– wird ihr zurückerstattet. 8. (Mitteilungssatz.) 9. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsantrag des Berufungsklägers: (Urk. 41, sinngemäss) Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf 1. Sachverhalt 1.1. H._____ (nachfolgend: H._____ senior) verstarb am tt.mm.2014. Er war der Vater von A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) und der Grossvater von C._____, Beklagter und Berufungsverfahrensbeteiligter (nachfolgend: Beklagter). Als einziger gesetzli... 1.2. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) hatte gegen H._____ senior bzw. dessen Nachlass eine Forderung in der Höhe von Fr. 500'000.- aus Darlehensvertrag vom 3. Juli 2007 (Urk. 4/10), für welche sie gegen den Berufungskläger di... 1.3. Mit Urteil vom 28. August 2019 wurde der Beklagte verpflichtet, die 7 Namenaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.- (Zertifikat Nr. …) herauszugeben und die Pfändung der Aktien in der Betreibung der Klägerin gegen den Berufungskläger (Betreibung Nr.... 2. Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf den angefochtenen Entscheid vom 28. August 2019 verwiesen (Urk. 42 S. 4-6). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 28. August 2019 wurde den Parteien am 12. September 2019 zugestellt (Urk. 39/1-2). An den Berufungskläger konnte die Zustellung nicht erfolgen (Urk. 39/3). Mit Begleitschreiben vom 24. September 2019 wurde das Ur... 2.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 erhob der Berufungskläger Berufung (Urk. 41). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB190055-O beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschrä... 2. Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger gestützt auf Art. 108 ZPO die Gerichtskosten von Fr. 5'750.- einschliesslich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 600.- und verpflichtete ihn, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 7... Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles erscheine die Kostenauflage zulasten des Beklagten gerade nicht angemessen, handle es sich bei diesem doch um ein minderjähriges Kind, das nur infolge eines Rechtsgeschäftes mit dem Inhaber seiner elterliche... 3. Der Berufungskläger stellt sich in seiner Berufung auf den Standpunkt, dass es sich nie um eine Schenkung an seinen Sohn gehandelt habe, er habe lediglich den letzten Willen des verstorbenen Vaters, H._____, vollstreckt und sei somit auch nicht Bet... 4. Diese Vorbringen des Berufungsklägers setzen sich nicht mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb ihm aufgrund seines Verhaltens, namentlich der Übereignung der Aktien als In-Sich-Geschäft an den Beklagten und somit als V... III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 41, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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