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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2018 LB180052

21 novembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·517 mots·~3 min·6

Résumé

Erbteilung (Erbenvertretung etc.)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB180052-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LB180050-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. November 2018

in Sachen

1. … 2. A._____, 3. ... Beklagte 2 und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Erbteilung (Erbenvertretung etc.)

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 24. September 2018 (CP170003-D)

- 2 - Erwägungen: Im bei ihr hängigen Erbteilungsverfahren bestellte die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. September 2018 für den Nachlass einen Spezial-Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB (Urk. 3). Gegen diesen Beschluss haben alle drei Beklagten am 13. bzw. 15. Oktober 2018 je einerseits eine Berufung und andererseits eine Kostenbeschwerde eingereicht (je Urk. 1 und Urk. 2 der entsprechenden Berufungsverfahren). Für die drei Beklagten war je ein eigenes Berufungsverfahren anzulegen, da sie zwar eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, jedoch zur selbständigen Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt sind (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.1 und 2.1.2). Dabei wurde das Berufungsverfahren der Beklagten 2 unter der vorliegenden Geschäfts-Nummer angelegt, dasjenige der Beklagten 1 unter der Nummer LB180050-O und dasjenige der Beklagten 3 unter der Nummer LB180051-O. Die Rechtsmittelanträge der Beklagten betreffend den vorinstanzlichen Kostenentscheid sind in den jeweiligen Berufungsverfahren zu behandeln. Mit Blick auf das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens sind die drei Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren sowie dasjenige mit der Geschäfts-Nummer LB180051-O sind als dadurch erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO) und deren Akten zu den Akten des vereinigten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nummer LB180050-O) zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB180050-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie mit den Akten in das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB180050-O.

- 3 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'202'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 21. November 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB180050-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie mit den Akten in das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB180050-O. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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