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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.08.2019 LB180040

28 août 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,058 mots·~1h 10min·6

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB180040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 28. August 2019

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Hilfskonkursmasse von B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juli 2018 (CG120020-G)

- 2 -

Rechtsbegehren (Urk. 2): " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 21'500'000.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 30. Mai 2006, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen; 2a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 1'489'500.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 14. März 2007, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen; 2b. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'801'967.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 20. März 2007, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen; 3a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 500'000.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 4. Februar 2006, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen; 3b. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 644'720.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 4. Februar 2006, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen; 4a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 1'030'000.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 14. Dezember 2006, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen; 4b. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'238'276.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 14. Dezember 2006, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beklagten"

- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juli 2018 (Urk. 194 = Urk. 197 S. 210 ff.): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 21'500'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zinsen zu 6.37 % p.a. vom 31. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2006; zu 6.95 % p.a. vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006; zu 7.70 % p.a. vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007; zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007; zu 8.32 % p.a. vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008; zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008; zu 6.62 % p.a. vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009; zu 5.12 % p.a. vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011; zu 5.37 % p.a. vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011; zu 5.12 % p.a. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012; zu 4.87 % p.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013; zu 4.62 % p.a. vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013; zu 4.37 % p.a. vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014; zu 4.27 % p.a. vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014; zu 4.17 % p.a. vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2016; zu 4.12 % p.a. seit 1. Juli 2016. Die Beklagte ist alternativ ermächtigt, diesen Betrag (Kapitalschuld und Zinsen) zum im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort (C._____, Deutschland) geltenden Wechselkurs in Euro zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 1'489'500.– zu bezahlen, zuzüglich Zinsen zu 7.70 % p.a. vom 15. März 2007 bis zum 30. Juni 2007; zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007; zu 8.32 % p.a. vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008; zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008; zu 6.62 % p.a. vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009; zu 5.12 % p.a. vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011;

- 4 zu 5.37 % p.a. vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011; zu 5.12 % p.a. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012; zu 4.87 % p.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013; zu 4.62 % p.a. vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013; zu 4.37 % p.a. vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014; zu 4.27 % p.a. vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014; zu 4.17 % p.a. vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2016; zu 4.12 % p.a. seit 1. Juli 2016. Die Beklagte ist alternativ ermächtigt, diesen Betrag (Kapitalschuld und Zinsen) zum im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort (C._____, Deutschland) geltenden Wechselkurs in Euro zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 500'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zinsen zu 6.37 % p.a. vom 4. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006; zu 6.95 % p.a. vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006; zu 7.70 % p.a. vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007; zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007; zu 8.32 % p.a. vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008; zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008; zu 6.62 % p.a. vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009; zu 5.12 % p.a. vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011; zu 5.37 % p.a. vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011; zu 5.12 % p.a. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012; zu 4.87 % p.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013; zu 4.62 % p.a. vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013; zu 4.37 % p.a. vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014; zu 4.27 % p.a. vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014; zu 4.17 % p.a. vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2016; zu 4.12 % p.a. seit 1. Juli 2016. Die Beklagte ist alternativ ermächtigt, diesen Betrag (Kapitalschuld und Zinsen) zum im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort (C._____, Deutschland) geltenden Wechselkurs in Euro zu bezahlen.

- 5 - 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 1'030'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zinsen zu 6.95 % p.a. vom 15. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006; zu 7.70 % p.a. vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007; zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007; zu 8.32 % p.a. vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008; zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008; zu 6.62 % p.a. vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009; zu 5.12 % p.a. vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011; zu 5.37 % p.a. vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011; zu 5.12 % p.a. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012; zu 4.87 % p.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013; zu 4.62 % p.a. vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013; zu 4.37 % p.a. vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014; zu 4.27 % p.a. vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014; zu 4.17 % p.a. vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2016; zu 4.12 % p.a. seit 1. Juli 2016. Die Beklagte ist alternativ ermächtigt, diesen Betrag (Kapitalschuld und Zinsen) zum im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort (C._____, Deutschland) geltenden Wechselkurs in Euro zu bezahlen. 5. Im übrigen Umfang (Zinsbegehren) wird die Klage abgewiesen. 6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 386'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'240.– Kosten des Schlichtungsverfahrens; CHF 100'000.– zweitinstanzliche Entscheidgebühr; CHF 487'240.– Kosten total. 7. Die Gerichtskosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens, werden der Beklagten auferlegt.

- 6 - 8. Die Entscheidgebühr für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren wird – soweit ausreichend – mit den von der Klägerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 370'500.– verrechnet und im Mehrumfang (CHF 115'500.–) von der Beklagten bezogen. Die Beklagte wird überdies verpflichtet, der Klägerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 370'500.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'240.– zu ersetzen. 9. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 438'900.– (8 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. Die von der Klägerin für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren bei der Bezirksgerichts- bzw. der Obergerichtskasse hinterlegte Sicherheit von insgesamt CHF 347'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Klägerin zurückbezahlt. 10. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (je gegen Empfangsschein) und − das Bezirksgericht Frauenfeld zuhanden der Strafakten S1.2014.21 (in Kopie und gegen Empfangsschein). 11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Be-

- 7 schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen". Berufungsanträge: der Beklagten (Urk. 196 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 11. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. CG120020), sei aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventuell sei die Sache an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren".

Erwägungen: I. 1. Die Beklagte war die (seit 2004 geschiedene) Ehefrau von B._____, der zusammen mit anderen Personen im sog. D._____-Skandal, einem der grössten Fälle von Wirtschaftskriminalität in der Bundesrepublik Deutschland der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts, betrügerische Handlungen im Deliktsbetrag von mehreren Milliarden DM verübt hatte. 1995 hatten die Eheleute A._____/B.______ eine Güterstandsvereinbarung geschlossen, in der sich B._____ verpflichtete, der Beklagten aus Güterrecht DM 110 Mio. zu bezahlen (abzüglich bereits geleisteter DM 12 Mio.). Im Anschluss an die Verhaftung von B._____ im Jahr 2000 wurde in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet. Der deutsche Insolvenzverwalter Rechtsanwalt E._____ reichte im Jahr 2001 in Deutschland gegen die Beklagte eine Anfechtungsklage im Streitwert von DM 178 Mio. nach § 129 ff. der deutschen Insolvenzordnung (vergleichbar der paulianischen Anfechtung gemäss Art. 185 ff. SchKG) ein, die er 2003 jedoch zurückzog. Ebenfalls im Jahr 2001 hatte die Beklagte mit dem Insolvenzverwalter am 30. April eine (erste) "Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung" und am 17. September 2001 eine "zweite

- 8 - Ergänzungsvereinbarung" geschlossen. Die hier zu beurteilenden Ansprüche stützen sich im Wesentlichen auf die zweite der genannten Vereinbarungen. Gemäss der ersten Vereinbarung sollte die Beklagte dem Insolvenzverwalter ihr ganzes Vermögen (Orientierungswert DM 366.7 Mio.) herausgeben bzw. sonst wie übertragen, wofür sie DM 20 Mio. erhalten und von gewissen Verpflichtungen gegenüber einer Drittperson freigestellt werden sollte. In den beiden Vereinbarungen erwähnt war ein Grundstück in F._____, das die Beklagte offenbar aus Mitteln ihres Ehemannes erworben hatte und aufwändig umbauen liess. Aus hier nicht näher interessierenden bewilligungsrechtlichen Gründen konnte die Beklagte dieses Grundstück zu nur 40 % halten, sodass ihr Schwiegervater B'._____ sen. als Eigentümer der anderen 60 % ins Grundbuch eingetragen wurde. In der ersten Vereinbarung von April 2001 verpflichtete sich die Beklagte – gegen eine hier nicht näher interessierende Gegenleistung – das Eigentum an dem ihr gehörenden Grundstück auf Insolvenzverwalter E._____ zu übertragen. Ausserdem versprach sie zu gewährleisten, dass Schiegervater B'._____ sein Grundstück ebenfalls unentgeltlich an den Insolvenzverwalter übertragen werde. Wegen der gesetzlichen Regeln betreffend Grundstückerwerb durch Ausländer in der Schweiz wurde in der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom September 2001 von einer (bewilligungspflichtigen) Übertragung des Anteils der Beklagten an Insolvenzverwalter E._____ abgesehen. Ausserdem verpflichtete sie sich, dass Schwiegervater B'._____ zugunsten von Insolvenzverwalter E._____ ebenfalls eine Verkaufsvollmacht und eine Abtretungserklärung bezüglich seiner 60 % abgebe, was dieser dann auch tat, diese allerdings rund ein Jahr später widerrief. Am 28. November 2006 teilte die Beklagte dem Insolvenzverwalter mit, dass sie die genannten Vereinbarungen für sittenwidrig und nichtig erachte. Das Grundstück wurde – kurz nachdem es die Beklagte und ihr Schwiegervater an die Kinder B''._____ übertragen und es gleichzeitig mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Beklagten belastet hatten – an einen Dr. G._____ verkauft, der dafür einen beurkundeten Kaufpreis von Fr. 17.5 Mio. und zusätzlich Fr. 4 Mio. für die Ablösung des Wohnrechts sowie Inventar bezahlte.

- 9 - Mit einer Klage, welche der Insolvenzverwalter beim Landgericht Karlsruhe/D eingereicht hatte, verlangte der Insolvenzverwalter die Feststellung der Gültigkeit der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen. Gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ erklärte sich jenes Gericht für zuständig und stellte die Wirksamkeit der Vereinbarungen fest. Nachdem die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Karlsruhe, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint hatte, entschied schliesslich der Bundesgerichtshof, dass die Schweizer Gerichte als Wohnsitzstaat der Beklagten (Art. 2 Abs. 1 aLugÜ) zuständig seien. Inzwischen hatte die Beklagte nämlich ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Der neue Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. H._____, als Nachfolger des verstorbenen E._____, klagte am 23. Dezember 2008 gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Meilen den Betrag von Fr. 17.5 Mio. aus dem Verkauf der Liegenschaft in F._____ ein (Geschäfts-Nr. CG080055). In einem Vorurteil wurde die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters vom Bezirksgericht bejaht, von der Kammer hingegen verneint (Geschäfts-Nr. LB100033), was zu einem Nichteintreten auf die Klage führte. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid im Verfahren BGer 4A_389/2011, teilweise publiziert als BGE 137 III 631. Auf eine von der Beklagten erhobene Widerklage betreffend Ungültigkeit der Vereinbarungen von 2001 sowie Rückgabe von bereits Geleistetem traten das Bezirksgericht Meilen, bestätigt durch die Kammer (Geschäfts-Nr. LB120015), und das Bundesgericht (BGer 4A_380/2012) – als Folge des Nichteintretens auf die Hauptklage – wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ebenfalls nicht ein. Auf Gesuch des Insolvenzverwalters anerkannte das Bezirksgericht Meilen am 23. Februar 2012 den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. Mai 2000 (Nr. 4 IN 71/00) betreffend Konkurseröffnung über B._____ im Sinne von Art. 166 IPRG für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eröffnete den sog. Hilfskonkurs, auch Anschlusskonkurs oder Mini-Konkurs genannt, und beauftragte das Konkursamt Küsnacht mit dem Vollzug. Die Klage, wie sie am 27. Juli 2012 vor Vorinstanz von der Hilfskonkursmasse von B.______, vertreten durch das Konkursamt Küsnacht, eingeleitet wurde, betrifft Ansprüche aus den eingangs

- 10 genannten Vereinbarungen aus dem Jahr 2001. Die Beklagte hielt die genannten Vereinbarungen unter anderem gemäss Art. 166 ff. IPRG, Art. 271 StGB und gemäss dem Bewilligungsgesetz für ungültig bzw. nichtig und machte Wucher, Rücktritt und Verjährung gemäss dem materiellen deutschen Recht geltend. Mit Teilurteil vom 23. Juni 2015 (Geschäfts-Nr. CG120020) wies die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziff. 1 mit folgendem Fazit ab: "Aufgrund des oben Ausgeführten erweisen sich die Bestimmungen der ersten Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30. April 2001 sowie der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 in Bezug auf das in F._____ gelegene Grundstück aufgrund von Art. 26 BewG sowie Art. 271 StGB i.V.m. Art. 20 Abs. 2 OR als (teil-)nichtig […]". Die Klägerin focht diesen Entscheid bei der Kammer rechtzeitig an (Geschäfts-Nr. LB150044). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 hiess diese die Berufung gut, hob das Urteil vom 23. Juni 2015 auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 189 S. 40). Die Beklagte zog den Fall an das Bundesgericht weiter, das mit Urteil vom 19. September 2017 (Urk. 191) auf die Beschwerde wegen Art. 93 BGG nicht eintrat (Urk. 191; BGer 4A_65/2017). 2. Die Vorinstanz behandelte nunmehr die ursprüngliche Klage bezüglich der im Teilurteil vom 23. Juni 2015 offen gelassenen Punkte und fällte am 11. Juli 2018 das eingangs wiedergegebene und hier zu beurteilende Urteil (Urk. 197 S. 210). Dieser Entscheid wurde von der Beklagten rechtzeitig an die Kammer weitergezogen, was der Klägerin am 20. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 201). 3. Mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 202) wurde bei der Beklagten ein Kostenvorschuss für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrage von Fr. 193'000.– verlangt. Mit Datum und Poststempel 2. Oktober 2018 (Urk. 203) stellte die Klägerin das Gesuch, die Beklagte zu einer Sicherstellung für die Parteientschädigung von Fr. 158'866.–, eventualiter Fr. 119'133.– zu verhalten (Urk. 203 S. 2), wofür sie insbesondere die Zahlungsunfähigkeit der Be-

- 11 klagten i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO, aber auch weitere Gründe anführte. Nachdem der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesuch gegeben worden war (Urk. 207), stellte diese am 9. Oktober 2018 ein Gesuch um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 208), das ihr letztmals bewilligt wurde (Urk. 209). Weiter ersuchte die Beklagte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme betreffend Sicherheitsleistung (Urk. 210). Die Klägerin ihrerseits wies mit einer kurzen Eingabe vom 16. Oktober 2018 darauf hin, dass die Begründung der Beklagten in ihrem Fristerstreckungsgesuch deutlich auf ihre Zahlungsunfähigkeit hinweise (Urk. 211). Die Kammer erstreckte der Beklagten alsdann mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 die Frist zur Stellungnahme zur verlangten Sicherstellung der Parteientschädigung letztmals bis zum 12. November 2018 (Urk. 212). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde der Beklagten eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 214), welcher dann mit Valuta 29. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 193'000.– geleistet wurde (Urk. 215). Die Stellungnahme der Beklagten zur Sicherstellung der Parteientschädigung ging mit Datum vom 12. November 2018 rechtzeitig ein und wurde der Klägerin zugestellt (Urk. 216 samt Beilagen 218/6- 7). Am 16. November 2018 erneuerte die Klägerin ihr ursprüngliches Gesuch vom 2. Oktober 2018 und wendete sich gegen die von der Beklagten veranlasste Prozessfinanzierung (Urk. 220), während die Beklagte mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 darum ersuchte, den Antrag der Klägerin um Sicherstellung abzuweisen (Urk. 224). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 (Urk. 227) wurde die Beklagte verpflichtet, Sicherheit für die Entschädigung der Gegenpartei in der Höhe von Fr. 120'000.– zu leisten, welche in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden könne. Mit Valuta 17. Dezember 2018 leistete die I._____ AG einen Vorschuss von Fr. 120'000.– (Urk. 229). Mit Eingabe vom 20. August 2019 stellte die Beklagte – unter Einreichung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 vom 6. August 2019 – ein Gesuch um formelle Fristansetzung zur Noveneingabe (Urk. 234 und 235). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. August 2019 abgewiesen (Urk. 236). Unter dem 23. August 2019 erstattete die Beklagte eine Noveneingabe

- 12 - (Urk. 237-239). Diese ist der Gegenpartei mit dem heutigen Entscheid zuzustellen. 4. Die Akten der Verfahren CG120020 (Urk. 1 bis 195) und LB150044 wurden beigezogen. Das Verfahren wurde zur Bearbeitung Ersatzrichterin Prof. Dr. J._____ zugeteilt. Zufolge Ablaufs der Amtsdauer (30. Juni 2019) wirkt Ersatzrichterin J._____ am Entscheid nicht mehr mit. 5. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Diese Anforderungen gelten – wenn auch weniger streng – auch gegenüber juristischen Laien. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihre Kognition ist umfassend, sie kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dabei kann sich die Berufungsinstanz abgesehen von offensichtlichen Mängeln darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2015 E. 5 unter Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; Reetz/Theiler, ZK ZPO, 3. A. 2016, Art. 310 N 5 und 6; Art. 311 N 36). Es ist nachstehend auf die erhobenen Einwendungen soweit erheblich einzugehen. 6. Gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO ist keine Berufungsantwort einzuholen, wenn die Sache spruchreif ist. Das trifft hier zu.

- 13 - II. 1. Von den in der Klage vorgebrachten Streitpunkten wurde die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der von der Beklagten mit dem ursprünglichen Insolvenzverwalter geschlossenen Vereinbarungen (Urk. 4/4 und Urk. 4/25) wegen Verstosses gegen Art. 166 ff. IPRG, Art. 271 StGB und gegen das Bewilligungsgesetz im Beschluss vom 13. Dezember 2016 (LB150044) der Kammer verneint. Die Kammer ist durch ihren Entscheid gebunden, auch wenn die Rechtskraft noch nicht eingetreten ist und jenes Urteil mit dem vorliegenden Urteil zu den bisher noch nicht beurteilten Streitpunkten ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. 2. Die Vorinstanz hat sich mit der Bedeutung früherer Verfahren und Entscheidungen (Urk. 197 E. V.) auseinandergesetzt und auch die Beklagte geht davon aus, dass das aufgehobene Urteil des Landgerichts Karlsruhe rechtlich nicht existiere (Urk. 196 Rz 85). Diese Ausführungen treffen zu, so dass darauf verwiesen werden kann. Nicht unzulässig ist es allerdings, dass sich eine Partei – hier die Klägerin (vgl. E. IV./5.g) – argumentativ auf die Ansichten und Folgerungen, die jenem Urteil zugrunde liegen, beruft, und sie für ihre eigene Argumentation verwendet. 3. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht kann gleichermassen verwiesen werden (Urk. 197 E. VI.). Zum Inhalt des ausländischen Rechts ist anzufügen, dass die Beklagte mit ihrer Berufung ein weiteres Privatgutachten eingereicht hat, welches sich – wie die beiden bereits vorliegenden Gutachten – mit den sich stellenden Verjährungsfragen befasst (Gutachten von Univ.-Prof. Dr. K._____, … des Instituts für Verfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Köln vom 27. August 2018, Urk. 199/3). Da es sich dabei um ein (privates) Rechtsgutachten handelt, dem der Stellenwert von Parteibehauptungen zukommt (KuKo ZPO-Schmid, 2. Auflage 2014, N. 27 zu Art. 95; N. 15 f. und N. 18 zu Art. 183), gibt es keine Novenschranke (Sébastien Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 177, Zürich

- 14 - 2014, Rz 506). Die Einreichung im Berufungsverfahren ist zulässig und es ist – gleich wie die bereits vor erster Instanz eingereichten Parteigutachten L._____ (Urk. 87/1) und M._____ (Urk. 67/79 und 83/97) – als Parteibehauptung zum ausländischen Recht in die Würdigung einzubeziehen. 4. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung Folgendes zur Abklärung: • Nichtigkeit der Vergleichsvereinbarungen von 2001 zufolge Formmangels (Urk. 196 S. 8 ff.) • Nichtigkeit der Vereinbarungen von 2001 wegen Wuchers bzw. Sittenwidrigkeit (Urk. 196 S. 12 ff.) • Rücktritt von den Vergleichsvereinbarungen durch die Beklagte (Urk. 196 S. 30 ff.) • Verjährungsfragen bezüglich Zahlung von Fr. 17.5 Mio. (Verkauf Grundstück; Urk. 196 S. 39 ff.), bezüglich Zahlung von Fr. 4 Mio. (Wohnrecht und Inventar; Urk. 196 S. 84 ff.) bzw. betreffend Schmuck- und Kunstgegenstände (welche die Beklagte nicht herausgab bzw. veräusserte; Urk. 196 S. 94 ff.). III. Formnichtigkeit der Vergleichsvereinbarungen (Urk. 4/4 und 4/25) aus dem Jahr 2001 zwischen dem deutschen Insolvenzverwalter und der Beklagten 1. Die Beklagte macht geltend, dass der die Vereinbarungen beurkundende Notar in Basel wegen des Zusammenhangs mit dem Grundstück am Lageort im Kanton Graubünden unzuständig gewesen sei (Urk. 196 Rz 14). Dagegen steht die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Verpflichtung zur Vollmachtserteilung, zur Abtretung/Erlösablieferung durch die Beklagte, zur Gewährleistung der Kooperation von B'._____ sen. (Vollmachteinräumung, Abtretung des Verkaufserlöses an den Insolvenzverwalter) sowie allgemein zur Übertragung des Vermögens nicht unter Art. 119 Abs. 3 IPRG falle, sondern gemäss Art. 124 Abs. 3 IPRG nach

- 15 deutschem oder nach schweizerischem Recht zu beurteilen sei. Im Schweizer Recht sei keine besondere Form vorgeschrieben und die Form der notariellen Beurkundung nach deutschem Recht sei durch den Basler Notar eingehalten worden. Zu diesen divergierenden Standpunkten ergibt sich im Einzelnen Folgendes: 2. Die Vorinstanz weist auf die Auffassung der Beklagten hin, dass sowohl die beiden Vereinbarungen als auch die Abtretungen und Vollmachtserteilungen – soweit sie das Grundstück in F._____ betrafen – in der Form der öffentlichen Beurkundung hätten erfolgen müssen, was bezüglich der Abtretungen und Vollmachten nicht der Fall gewesen sei. Weiter wären die öffentlichen Beurkundungen, soweit sie die Liegenschaften in F._____ betroffen hätten, nicht im zutreffenden Kanton – nämlich am Lageort Graubünden – vorgenommen worden (Urk. 197 E. VIII./2.). Die Vorinstanz weist in Abweichung zu diesem Standpunkt darauf hin, dass es strikte zu unterscheidende Rechtsgeschäfte gebe, nämlich die Abtretung (als Verfügungsgeschäft), die Vollmachterteilung (als separates, abstraktes Rechtsgeschäft) sowie die Vergleichsvereinbarungen, welche entsprechende Kausalgeschäfte sowie weitere Verpflichtungen enthalten würden (Urk. 197 E.VIII./3. S. 27 f.). Nach welchem Recht diese Rechtsgeschäfte zu beurteilen seien, sei differenziert zu betrachten (Urk. 197 S. 28). Allerdings gehe es hier darum, ob die verschiedenen Verpflichtungen, welche die Beklagte in den Vergleichsvereinbarungen übernommen habe (Verpflichtung zur Vollmachtserteilung, Verpflichtung zur Abtretung/Erlösablieferung, Verpflichtung zur Gewährleistung der Kooperation von B'._____ sen. [Vollmachtserteilung, Abtretung des Verkaufserlöses] und allgemein zur Übertragung ihres Vermögens), wirksam vereinbart worden seien, was sich im Grundsatz nach deutschem Recht richte (Urk. 197 S. 28 f.). Die Frage der Formgültigkeit sei allerdings separat anzuknüpfen. Zu beachten sei die Spezialbestimmung betreffend Verträge über Grundstücke und ihren Gebrauch. Art. 119 IPRG nenne das Recht des Lageortes, wobei Rechtswahl zulässig sei. Hinsichtlich der Form sei jedoch zwingend das Recht des Lageortes anwendbar (Art. 119 Abs. 3 IPRG). Massgeblich sei demnach, ob die Vereinbarungen aus dem Jahr 2001 "Verträge über Grundstücke und deren Gebrauch" seien (Urk. 197 S. 29). Die Vereinbarung vom 30. April 2001 (Urk. 4/4) sei ein "Vertrag

- 16 über ein Grundstück" i.S.v. Art. 119 IPRG. Zu den Verpflichtungen zur Vollmachterteilung und zur Abtretung des Grundstückerlöses etc. ergebe sich bereits aus dem Teilurteil vom 23. Juni 2015 (Urk. 135 E. V./2.4.3.-4. S. 22 ff.), dass diese nicht unter Art. 119 Abs. 3 IPRG fallen würden, da weder ein dingliches noch ein persönliches (Gebrauchs-)Recht eingeräumt worden sei (Urk. 197 S. 30 E. 6). Es gelte das Prinzip des favor negotii von Art. 124 IPRG, wonach es ausreiche, wenn ein Vertrag entweder am einen oder am anderen Ort formgültig sei (Urk. 197 S. 30 E. 7). Nach schweizerischem Recht (Art. 11 Abs. 1 OR) seien die Vereinbarungen formlos gültig (Urk. 197 S. 30 E. 8.). Bleibe damit noch Art. 124 Abs. 3 IPRG, der Formvorschriften zum Schutz einer – als "unterlegen" zu betrachtenden – Partei vorsehe (Urk. 197 S. 30 f. E. 8 f.). Nach deutschem Recht sehe § 311 BGB (neu: § 311b Abs. 3 BGB) die notarielle Beurkundung vor, wenn es um die Verpflichtung auf Übertragung eines Vermögens oder Teilen davon gehe. Wegen der Verpflichtung der Beklagten, ihr gesamtes derzeitiges Vermögen an den Insolvenzverwalter herauszugeben/zu übereignen/abzutreten, sei nach deutschem Recht eine notarielle Beurkundung erforderlich (Urk. 197 S. 31 f. E. 9. und 10.), was im vorliegenden Fall beachtet worden sei (Urk. 197 S. 33 E. 12. und 13.). Das deutsche Recht anerkenne Beurkundungen im Ausland grundsätzlich als wirksam, sofern die ausländische Beurkundung funktional gleichwertig sei. Das sei der Fall, wenn die ausländische Urkundsperson nach Ausbildung und Stellung eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausübe und ein Verfahrensrecht anwende, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspreche (Urk. 197 E. 14. S. 33 f.). Die Gleichwertigkeit einer Beurkundung durch einen Basler Notar habe der BGH mit Urteil vom 17. Dezember 2013, II ZB 6/13, NJW 2014, S. 2026 Rz 14, anerkannt (Urk. 197 S. 34 E. 15.), so dass die Vergleichsvereinbarungen sowohl nach schweizerischem als auch nach deutschem Recht formgültig seien. 3. Nach den Vorbringen der Beklagten wäre die Beurkundung der Vergleichsvereinbarungen als Geschäfte im Zusammenhang mit einem Grundstück durch einen Bündner Notar vorzunehmen gewesen, andernfalls sie formungültig und daher nichtig sei (Urk. 196 Rz 14); Art. 119 Abs. 3 IPRG sei zwingendes Recht (Urk. 196 Rz 16). Der Insolvenzverwalter habe eine eigentümerähnliche

- 17 - Stellung bezüglich des Grundstückes in F._____, sei doch in der ersten Vergleichsvereinbarung sogar vorgesehen gewesen, dass die Liegenschaft in F._____ auf den Insolvenzverwalter übertragen werde. Nur wegen der Bewilligungspflicht für Ausländer gemäss BewG sei dann die zweite Ergänzungsvereinbarung (Urk. 4/25) abgeschlossen worden, was am Motiv und den beabsichtigten wirtschaftlichen Folgen nichts habe ändern wollen, nämlich dass der Insolvenzverwalter mit der Kombination von umfassender Verkaufsvollmacht und Abtretung die Liegenschaft habe verkaufen und den Kaufpreis habe vereinnahmen können, und zwar nach Gutdünken des Insolvenzverwalters und ohne Mitwirkung der Beklagten. Die Vollmacht habe ein vollumfängliches und alleiniges Verfügungsrecht gewährt, wie das sonst nur einem Eigentümer zukomme. Komme dazu, dass der Insolvenzverwalter (zu Unrecht) auch Grundpfandrechte an der Liegenschaft in F._____ in Anspruch genommen habe und nehme (Urk. 196 Rz 17). Die Argumentation der Vorinstanz, dass der Grundbuchverwalter lediglich den wirtschaftlichen Gegenwert habe erhalten wollen, sei nicht stichhaltig, zumal die erste Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2001 auch nach der Vorinstanz ein grundstückbezogenes Rechtsgeschäft gewesen sei (Urk. 196 Rz 19). In beiden Vereinbarungen sei dem Insolvenzverwalter daher eine eigentümer(-ähnliche) Stellung eingeräumt worden (Urk. 196 Rz 20). Die Formgültigkeit sei daher nach schweizerischem Recht und zwar nach Art. 119 Abs. 3 IPRG zu beurteilen, unterstehe sie doch als Ausfluss des schweizerischen ordre public dem Beurkundungsobligatorium von Art. 657 ZGB und Art. 216 OR (Urk. 196 Rz 21, Rz 23). Nach dem hier massgeblichen schweizerischen Recht sei deshalb die Formgültigkeit zu verneinen (Urk. 196 Rz 24). Gehe es um eine Liegenschaft im Kanton Graubünden, so sei problematisch, dass die Beurkundung nicht durch den Kreis- bzw. Grundbuchverwalter in F._____ gemäss Art. 2 Abs. 2 bzw. 3 des Notariatsgesetzes des Kantons Graubünden erfolgt sei. Die Zuständigkeit der Urkundsperson sei gemäss Brückner (Schweizerisches Beurkundungsrecht, Rz 695) eine Beurkundungsvoraussetzung. Damit würden die Vergleichsvereinbarungen gegen schweizerische Formvorschriften verstossen und seien daher ungültig, sodass Rechtsbegehren 1 bereits aus diesem Grund abzuweisen sei (Urk. 196 Rz 28 f.). Wegen Verstosses

- 18 gegen die schweizerischen Formvorschriften seien die Vergleichsvereinbarungen ungültig und die Klage sei aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 196 Rz 29). 4. Für die Kammer steht wie für die Vorinstanz fest, dass die Parteien jedenfalls in der Ergänzungsvereinbarung keinen Grundstückkauf oder eine andere vertragliche Einigung zur Übertragung des Grundeigentums in F._____ geschlossen haben, sondern dass sie andere vertragliche Vorkehrungen trafen. Dabei ging es unstreitig nach wie vor darum, der (deutschen) Insolvenzmasse den Grundstückwert zuzuführen. Das ergibt sich aus der Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 selbst, wo in Ziff. 3 steht (Urk. 4/25): "Gemäss § 1 Ziff. 1 der Vereinbarung vom 30.04.2001 hat sich Frau A._____ u.a. verpflichtet, ihren Miteigentumsanteil bezüglich des Anwesens in F._____/Schweiz auf Rechtsanwalt E._____ zu übertragen. Ferner hat sie sich verpflichtet, gegenüber Rechtsanwalt E._____ zu gewährleisten, dass Herr B'._____ sen. seinen Miteigentumsanteil ohne Entgelt auf den Insolvenzverwalter innerhalb einer Frist von 3 Monaten notariell überträgt. Es hat sich nunmehr herausgestellt, dass aufgrund der schweizerischen Beschränkungen betreffend Grundstückserwerbe von Nichtschweizern eine Übertragung auf Rechtsanwalt E._____ nicht stattfinden kann. Die entsprechende Verpflichtung von Frau A._____ wird daher wie folgt geändert […]". Dass das keine Umgehung des Bewilligungsgesetzes ist, ist im Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2016 (LB150044) bereits entschieden worden, sodass die behauptete Umgehung nicht nochmals zu thematisieren ist. 5. Aufgrund der Ansicht der Beklagten, dass die Vereinbarungen zwischen ihr und dem deutschen Insolvenzverwalter nach der lex fori (Art. 119 Abs. 3 IPRG) ein formbedürftiges Grundstückgeschäft über die Liegenschaft in F._____ seien bzw. enthielten, ist noch dieser Frage nachzugehen. Voranzustellen ist, dass es nicht um die Vereinbarung vom 30. April 2001 (Urk. 4/4) geht, die zwar ein Grundstückgeschäft enthielt (so auch die Vorinstanz in Urk. 197 S. 29 f.), die jedoch wegen der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 diesbezüglich ersetzt und nicht umgesetzt wurde. Klar und darin auch ausdrücklich erwähnt ist (Urk. 4/25 Ziff. 3 S. 4 f.), dass mit der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 punkto Grundstück in F._____ ein anderer –

- 19 gangbarer – Weg gesucht worden war, damit sich der Insolvenzverwalter den Gegenwert des Grundstückes verschaffen konnte, ohne zuvor bewilligungspflichtig Grundeigentum für den Weiterverkauf erwerben zu müssen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das, was die Parteien in der Zweiten Ergänzungsvereinbarung betreffend die Liegenschaft in F._____ vereinbart haben, kein Grundstückkauf ist. Direkt sind die bezüglichen Formvorschriften daher nicht anwendbar. Fraglich kann demnach höchstens noch sein, ob die Erteilung einer Vollmacht für die Veräusserung eines Grundstückes formbedürftig gewesen wäre oder ob die Abtretung des Veräusserungserlöses einer Form bedurft hätte, weil damit nach den Behauptungen der Beklagten ein formbedürftiges Rechtsgeschäft "umgangen" wurde. In diesem Zusammenhang kann wiederholt werden, was die Vorinstanz bereits im Teilurteil vom 23. Juni 2015 (Urk. 135 S. 25 E. V./2.4.3.1.) ausgeführt hat: "Weder ist es nach schweizerischen Recht verboten noch sonst wie auffällig, wenn jemandem eine Verkaufsvollmacht eingeräumt wird bzw. der Verkaufserlös von einer Liegenschaft abgetreten wird. Die Vollmachtserteilung für den Abschluss formbedürftiger Rechtsgeschäfte folgt dann auch anerkanntermassen immer dem Grundsatz der Formfreiheit (in Deutschland ist dies sogar in § 167 Abs. 2 BGB/D gesetzlich normiert; vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 1349). […] Somit stellt die zweite Ergänzungsvereinbarung in Bezug auf das Grundstück in der Schweiz kein grundstückbezogenes Rechtsgeschäft dar, dessen Form sich aufgrund der Spezialanknüpfung von Art. 119 Abs. 3 IPRG zwingend nach schweizerischem Recht beurteilt" (Urk. 135 S. 26 E. V./2.4.4.). Was die Vollmacht im Zusammenhang mit Grundstückverkäufen anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 112 II 330 E. 1a (am Ende) erwähnt, dass sie formlos erteilt werden kann. 6. Die öffentliche Beurkundung findet sich insbesondere bei besonders wichtigen oder risikoreichen Geschäften und immer dann, wenn eine Eintragung in ein öffentliches Register erforderlich ist (BK OR-Müller, N. 111 zu Art. 11). Die öffentliche Beurkundung der Grundeigentumsübertragung (Art. 657 ZGB) bzw. des Grundstückkaufes (Art. 216 OR) – worum es sich hier gerade nicht handelt – dient mehreren Zwecken: Schutz vor übereiltem Vorgehen, Präzision des Vertrages,

- 20 besondere Aufbewahrungspflicht, Vorabprüfung des Vertrages im Hinblick auf den Registereintrag (Marc Wolfer, in: Alfred Koller, Der Grundstückkauf, 3. Auflage, Bern 2017, Rz 14 zu § 2; BSK ZGB II-Strebel/Laim, 5. Auflage 2015, N. 1 zu Art. 657; Jürg Schmid, Der öffentlich-rechtliche Vertrag oder die Verwaltungsverfügung als Rechtsgrundausweis für grundbuchliche Verfügungen, ZBGR 85/2004 S. 317 ff., S. 321; Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, 3. Auflage, Bern 2007, Rz 1360). Es wird unterschieden zwischen der Schutzwirkung, die der Zweckbestimmung der obligationenrechtlichen Formvorschriften entspricht (vgl. Schmid, a.a.O., S. 321; Rey, a.a.O., Rz 1361a), und dem registerrechtlichen Zweck, der darin besteht, dass dem Registereintrag ein klar formuliertes Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Der registerrechtliche Zweck spielt bei einem Geschäft, wie es der deutsche Insolvenzverwalter mit der Beklagten geschlossen hat, von vornherein keine Rolle, weil ein Verkauf bzw. die Eigentumsübertragung am Grundstück durch den Bevollmächtigten erst später vorgenommen worden wäre. (Erst) dafür wäre dann eine öffentliche Beurkundung erforderlich gewesen und dabei wäre dem registerrechtlichen Zweck die nötige Aufmerksamkeit geschenkt worden. Was die erteilte Vollmacht anbelangt, wäre in diesem Zusammenhang eher an die Schutzwirkung zu denken. Da jedoch – wie bereits erwähnt – die Vollmacht gemäss BGE 112 II 330 E. 1a formlos erteilt werden kann, ist der Frage nicht weiter nachzugehen. Und die Tatsache, dass die Beklagte den Verkaufserlös dem Insolvenzverwalter abgetreten hat, oder verallgemeinernd gesagt: dass der Verkaufserlös an eine andere Person als den veräussernden Grundeigentümer zu bezahlen ist, ist auch bei einem eigentlichen (beurkundungspflichtigen) Grundstückskauf kein zwingend zu beurkundendes Vertragselement (vgl. Rey, a.a.O., Rz 1397 ff.), weil formbedürftig nur diejenigen Vertragspunkte sind, deren Bindung an eine Form zur Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Schutzzweckes unerlässlich ist (BK OR-Müller, N. 158 zu Art. 11). 7. Die Kammer kommt zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz, nämlich dass der von der (deutschen) lex causae verlangten Form der öffentlichen Beurkundung beim Basler Notar Genüge getan wurde. Die Bevollmächtigung des Insolvenzverwalters und die Abtretung des Verkaufserlöses sind keine "Verträge

- 21 über Grundstücke", so dass Art. 119 Abs. 3 IPRG i.V.m Art. 657 ZGB und Art. 218 OR (öffentliche Beurkundung) nicht zur Anwendung kommen. Die Frage, ob für eine allfällige Beurkundung ausschliesslich das Bündner Notariat am Lageort zuständig gewesen wäre, stellt sich demnach – wenn gar keine öffentliche Beurkundung erforderlich ist – nicht (Urk. 196 Rz 27 f.). IV. Wucher bzw. Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen von 2001 1. Die Beklagte führt in der Berufung (Urk. 196 S. 12 ff.) aus, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil die eigene Position (Urk. 197 E. IX./1.-1.6. S. 35 ff.) grundsätzlich zutreffend zusammengefasst habe und fasst diese ihrerseits nochmals kurz zusammen: Sie sei als Hausfrau und Mutter zweier Kinder (13 und 15 Jahre alt) bei der Verhaftung ihres Mannes im Jahr 2000 ahnungslos gewesen, unter Schock gestanden und psychisch und finanziell unter enormen Druck gekommen. Der Insolvenzverwalter habe Ansprüche auf ihr gesamtes Vermögen erhoben. Es sei eine Zwangslage und sie in einer Schwächesituation gewesen (Urk. 196 Rz 31 (i). Der Insolvenzverwalter habe im Klageentwurf vom 24. April 2001 DM 176 Mio. geltend gemacht, habe dann aber mit der ersten Vergleichsvereinbarung (vom 30. April 2001) ihr ganzes Vermögen von DM 366 Mio. abzüglich DM 20 Mio. beansprucht. Tatsächlich wären es höchstens Anfechtungsansprüche von rund DM 72 Mio. gewesen, da die Beklagte DM 113 Mio. nicht kontaminiertes Vermögen gehabt habe und Anfechtungsansprüche nur während zwei Jahren nach der Insolvenzeröffnung durchsetzbar gewesen seien. Sie habe im Vergleich um DM 250 Mio. (DM 366'777'000 ./. 72'962'416 ./. 20 Mio.) nachgegeben: ein offensichtliches Missverhältnis (Urk. 196 Rz 31 (ii). Die Beratung durch ihren Anwalt sei wegen einem für den Insolvenzverwalter ersichtlichen Interessenkonflikt nicht korrekt gewesen (Urk. 196 Rz 31 (iii). Der Insolvenzverwalter habe die Zwangslage/Schwächesituation ausgebeutet (Urk. 196 Rz 31 (iv). Zu Unrecht erachte die Vorinstanz die Voraussetzungen des § 138 BGB als nicht erfüllt (Urk. 196 Rz 33).

- 22 - 2. a) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe – insbesondere § 138 BGB – auch für den (aussergerichtlichen) Vergleich nach § 779 BGB gelten würden. § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) sei lex specialis und habe daher gegenüber § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 134 BGB (gesetzliches Verbot, Rechtswidrigkeit) i.V.m. § 291 dStGB (strafrechtlicher Wuchertatbestand) Vorrang. Sie bezieht sich zunächst auf die Ansicht der Beklagten, weil sie auf das gegenseitige Nachgeben abgestellt habe und die subjektive Betrachtungsweise für massgeblich halte und nicht die Rechtspositionen aus objektiver Sicht (Urk. 197 E. XIII./2.1.1., 2.1.2., recte E. IX./2.1.1. und 2.2.1 S. 43 ff.). b) In Urk. 197 E. IX./2.1. und 2.2. S. 43 ff. wendet sich die Vorinstanz dem Tatbestand des Wuchers i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB zu ("Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen, sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen"). Beim Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sei ein "auffälliges Missverhältnis" vorausgesetzt. Beim Vergleich sei nicht auf das Verhältnis des Werts der im Vergleich beiderseits übernommenen Verpflichtungen abzustellen, sondern das beiderseitige Nachgeben gegeneinander abzuwägen und es sei eine rein subjektive Betrachtungsweise massgebend, d.h. wie die Parteien die Rechtslage beim Vergleichsschluss eingeschätzt hätten. Die "wahre" Ausgangslage sei mit Blick auf Sinn und Zweck des Vergleichsschlusses unmassgeblich. Den Rechtsstreit quasi mit einer nachträglichen Prüfung des hypothetischen Ausgangs nachzuholen, verbiete sich, weil mit dem Vergleich um des Rechtsfriedens Willen auf die Aufklärung der wirklichen Rechtslage gerade verzichtet worden sei, womit auch eine Schmälerung der materiellen Rechtspositionen in Kauf genommen werde. Stelle sich später heraus, dass die vermeintlichen Ansprüche gar nicht bestanden hätten, so könne der Vergleich deswegen nicht wucherisch oder sittenwidrig sein (Urk. 197 S. 43 f.). Alles, was mit Blick auf die wahre Rechtslage aufgeführt werde, sei unbehelflich (Urk. 197 E. IX./2.1.2 S. 44), was auch für die Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung zutreffe, wobei die Beklagte letztlich auf ihrer Seite die tatsächliche Leistungspflicht mit der

- 23 - "wahren" Rechtsposition vor Vergleichsabschluss vergleiche. Zu berücksichtigen sei die subjektive Betrachtungsweise der Parteien (Urk. 197 E. IX./2.1.4. S. 45), welche sich aus den Vorbemerkungen in der ersten Vereinbarung vom 30. April 2001 (Urk. 4/4) ergebe (Urk. 197 E. IX./2.1.5.). Die Parteien seien demnach davon ausgegangen, dass es eine durchaus valable Möglichkeit gebe, dass die Beklagte wegen der Anfechtungsansprüche, der weiteren Ansprüche des Insolvenzverwalters und des drohenden strafrechtlichen Verfalls praktisch ihr ganzes Vermögen verlieren könnte, dass den Parteien aber auch die Risiken, die erheblichen Kostenfolgen und der enorme Zeitaufwand bewusst gewesen seien. Der Beklagten habe eine unangreifbare Rechtsposition von DM 20 Mio. zugestanden werden sollen sowie zusätzlich diverse Freistellungen und die Übernahme von Kosten (§§ 5-8). Mit der nachträglichen Übernahme der vorerst nicht bedachten Steuerschulden der Beklagten sei es in der Ergänzungsvereinbarung immer noch darum gegangen, die eingeräumte, sichere Vermögensposition zu bewahren (Urk. 197 E. IX./2.1.6. S. 46). Ein willkürliches Hochschrauben der Ansprüche durch den Insolvenzverwalter habe es nicht gegeben. Dass er "nur" DM 176 Mio. eingeklagt und dennoch im Rahmen des Vergleichs die Übertragung von DM 366 Mio. genannt habe, gehe auf die Verwendung von "Orientierungswerten" (Urk. 4/4 Anlage A) sowie – wichtiger – darauf zurück, dass der Insolvenzverwalter nur Anfechtungsansprüche mit drohenden Verwirkungsproblemen geltend gemacht habe, was sich denn auch ausdrücklich aus der Klage selber (Urk. 67/1 S. 52, recte: S. 51 f.) ergebe (Urk. 197 E. IX/2.1.7. S. 47). Wenn die Beklagte heute die Klärung der "wahren" Rechtslage fordere, sei dies nicht mehr möglich, weil die Parteien eben gerade auf einen solchen Rechtsstreit verzichtet hätten (Urk. 197 E. IX./2.1.8. S. 47). Dass der Beklagten nach ihrem Vorbringen mindestens DM 13 Mio. hätten belassen werden müssen, was der Insolvenzverwalter gewusst habe, sei insoweit unzutreffend, als die Klägerin höchstens und nur möglicherweise einen solchen Betrag anerkannt habe, wobei der Insolvenzverwalter gemäss § 1 Ziff. 1 der ersten Vergleichsvereinbarung (Urk. 4/4) tatsächlich von einem gewissen nicht kontaminierten Vermögen ausgegangen sei, das allerdings wesentlich tiefer angenommen worden sei, wie sich aus der Klageschrift (Urk. 67/1) ergebe, wo er das Eigenvermögen aus seiner Sicht darstelle. Auch wenn er DM 13 Mio. angenom-

- 24 men hätte, wären DM 20 Mio. immer noch ein substantielles Zugeständnis gewesen, wozu noch Freistellungen in Millionenhöhe hinzugekommen seien (Urk. 197 E. IX/2.1.9 S. 48). Ein etwa gleiches Abweichen von den subjektiven Standpunkten sei jedenfalls nicht erforderlich; beim Vergleich gebe es kein rein mathematisches, schrittweises Nachgeben und auch keine exakte Mittelposition. Es müsse mindestens ein "auffälliges Missverhältnis" vorliegen, so namentlich, wenn sich "das Nachgeben einer Partei bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, namentlich des Inhalts, der Beweggründe und des Zwecks, als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft" darstelle (BGH, Urteil vom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, E. II.1b/bb) (Urk. 197 E. IX./2.1.10 S. 49). c) Bereits aus diesen Gründen ist nach Ansicht der Vorinstanz der Wuchertatbestand nicht gegeben. Trotzdem lässt sie Ausführungen zum Schwächezustand (Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) folgen (Urk. 197 E. IX./2.2. ff. S. 50 ff.). Zur Sittenwidrigkeit gemäss § 138 Abs. 1 BGB und anderen Unwirksamkeitsgründen führte die Vorinstanz aus (Urk. 197 IX./E. 3. ff. S. 57 ff.): Sittenwidrigkeit sei zwar möglich, wenn die Voraussetzungen des speziellen Wuchertatbestandes nicht (voll) erfüllt seien. Zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung müssten weitere sittenwidrige Umstände, namentlich eine verwerfliche Gesinnung hinzukommen, die bei "besonders grobem Missverhältnis" allerdings vermutet werde (Urk.197 E. IX./ 3.1). Fehle es bereits an einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so liege auch kein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor und von einer verwerflichen Gesinnung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die erwähnte Vermutung bei grobem Missverhältnis wäre im Zusammenhang mit einem Vergleich ohnehin nicht anwendbar, namentlich, wenn es erhebliche rechtliche und tatsächliche Beweisschwierigkeiten gegeben habe. Ausserdem sei die verwerfliche Gesinnung des Insolvenzverwalters nicht substantiiert behauptet und angesichts der Übernahme zusätzlicher Freistellungsansprüche im Zusammenhang mit der Ergänzungsvereinbarung auch nicht naheliegend (Urk. 197 E. IX./3.2). Die beiden Vereinbarungen vom 30. April 2001 und vom 17. September 2001 seien daher gültig zustande gekommen (Urk. 197 E. IX./3.4.).

- 25 - 3. Die Beklagte äussert sich zu den vorstehenden Erwägungen wie folgt: Die Vorinstanz habe in Urk. 197 E. IX./2.1.5. S. 45 betreffend die subjektive Sicht einzig auf die Vorbemerkungen zur Vereinbarung vom 30. April 2001 (Urk. 4/4) abgestellt (Urk. 196 Rz 35). Sie sei von einer "durchaus valablen Möglichkeit" für einen praktisch ganzen Vermögensverlust der Beklagten ausgegangen, so dass eine sichere Vermögensposition von netto DM 20 Mio. ein substantielles Zugeständnis sei (Urk. 196 Rz 36). Nach der Rechtsprechung des BGH komme es darauf an, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage beim Vergleichsschluss eingeschätzt hätten und in welchem Ausmass sie davon abgewichen seien und zur Bereinigung des Streitfalles gegenseitig nachgegeben hätten, was sich aus dem Urteil des BGH vom 2. Juli 1999, V ZR 135/98 Rz 12 m.H. ergebe (Urk. 196 Rz 37). Die Beklagte habe vor Vorinstanz dargelegt (Urk. 66 Rz 6, 30, 32-40 und 258, Urk. 81 Rz 153, Urk. 124 Ziff. 1), dass der Insolvenzverwalter die Sachlage gegenüber der Beklagten absichtlich so falsch dargestellt habe, dass sie ihr gesamtes Vermögen verloren geglaubt habe, wogegen die Klägerin nichts Substantielles vorgebracht habe (Urk. 81 Rz 148-149). Daher sei davon auszugehen, dass die Insolvenzverwaltung – im Bewusstsein, wie niedrig ihre Ansprüche eigentlich gewesen seien – um ein Vielfaches höhere Ansprüche vorgegeben habe (Urk. 196 Rz 38). Es gehe nicht an, wenn die Vorinstanz die nicht substantiierte Sachdarstellung der Klägerin mit einem Hinweis auf die Vorbemerkungen der 1. Vergleichsverhandlung widerlege, weil die Vorbemerkungen nicht geeignet seien, die tatsächliche subjektive Sicht der Parteien beim Vertragsschluss, insbes. der Insolvenzverwaltung, darzustellen. Die Vorbemerkungen könnten daher auch nicht gegen den Standpunkt der Beklagten sprechen. Belegt sei lediglich die Tatsache, dass die Insolvenzverwaltung viel zu hohe Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl sie nach allgemeiner Lebenserfahrung als professionelle Partei die objektiv bestehende Sach- und Rechtslage sehr wohl hätte einschätzen können (Urk. 196 Rz 39). Die Beklagte verkenne nicht, dass die objektive Rechtslage vor Vergleichsschluss nicht direkt massgeblich sei. Die Klägerin müsse im Nachhinein tatsächlich nicht sämtliche vom Insolvenzverwalter berühmten Ansprüche beweisen. Mit Blick auf die subjektive Sicht der Insolvenzverwaltung sei wesentlich, dass die wahre Rechtslage, nämlich das Nichtbestehen der "weiteren Ansprü-

- 26 che", für den professionellen Insolvenzverwalter ersichtlich gewesen sei (Urk. 81 Rz 155 ff., Urk. 124 Ziff. 1). Es komme nach dem BGH darauf an, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs eingeschätzt hätten. Bei einem professionellen Insolvenzverwalter sei davon auszugehen, dass die Einschätzung objektiv zutreffend gewesen sei (Urk. 196 Rz 40). Dass der Insolvenzverwalter bei Vergleichsabschluss subjektiv von substantiellen weiteren Ansprüchen ausgegangen sei, habe die Klägerin nicht substantiiert geltend machen können. Die Beklagte habe dargelegt, weshalb die Ansprüche der Insolvenzverwaltung maximal DM 72 Mio. betragen hätten (Urk. 66 Rz 32-48, Rz 232-248; Urk. 81 Rz 150-175 und Rz 236-249; Urk. 124 Rz 1). Die Klägerin habe dies nicht substantiiert bestritten und auch nicht bewiesen. Anhaltspunkte, dass der Insolvenzverwalter seine Position so wertvoll eingeschätzt habe, fehlten (Urk. 81 Rz 158; Urk. 196 Rz 42). Der Insolvenzverwalter habe gewusst, dass seine Ansprüche maximal rund DM 72 Mio. betrügen, dennoch habe er – um Druck zu erzeugen und sein Mandat erfolgreich auszuüben – um Faktoren höhere Ansprüche auf das ganze Vermögen der Beklagten erhoben, ja seine Ansprüche willkürlich hochgeschraubt. Dessen müsse sich der Insolvenzverwalter gemäss Urk. 197 E. IX./2.1.4 m.H. auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 1968, II ZR 214/66 auch bewusst gewesen sein. Die gestützt auf die "Vorbemerkungen" in den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 197 E. IX./2.1.6.) getroffene Feststellung, beide Parteien hätte es für möglich gehalten, dass die Beklagte ihr ganzes Vermögen verlieren könnte, sei daher unzutreffend. Richtig sei, dass – mangels gegenteiliger substantiierter Behauptungen der Klägerin – davon auszugehen sei, dass der professionelle Insolvenzverwalter die objektive Sach- und Rechtslage abgeklärt und sie entsprechend subjektiv so eingeschätzt habe, wie sie sich bei der Prüfung objektiv dargestellt habe. Es müsse angenommen werden, dass die Insolvenzverwaltung die Sach- und Rechtslage zutreffend eingeschätzt habe, so dass sich die objektive Rechtslage und die subjektive Einschätzung entsprechen würden. Der Insolvenzverwalter müsse sich daher subjektiv bewusst gewesen sein, dass er nur mit Anfechtungsansprüchen Erfolg haben könne, welche sich auf Vermögensübertragungen innerhalb der letzten zwei Jahre bezögen, was maximal rund DM 72 Mio. bzw. EUR 37.3 Mio. (Urk. 196 Rz 31 (ii) gewesen seien (Urk. 196 Rz 43).

- 27 - 4. Die Beklagte weist darauf hin: • In Urk. 66 Rz 232 habe sie geltend gemacht, sie habe sich gemäss Anlage A1 zur Vereinbarung vom 30. April 2001 zur Übertragung von DM 366'777'000.– verpflichtet, abzüglich jene DM 20 Mio., die sie zurückerhalten habe. Dem sei der Verzicht gegenübergestanden, was der Insolvenzmasse gegen die Beklagte zugestanden hätte (Urk. 4/4 § 7 Ziff. 1: "alle Ansprüche […] wegen denkbarer Insolvenzanfechtung, ungerechtfertigter Bereicherung sowie allen sonstigen denkbaren Anspruchsgrundlagen", ausgenommen etwaige weitere Schadenersatzansprüche gemäss § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 26 und 27 StGB, 830 BGB [§ 823 Abs. 2 BGB betrifft die Schadenersatzpflicht, § 263 den Betrug und die §§ 26 und 27 StGB Anstiftung und Beihilfe, § 830 BGB die Verantwortlichkeit von Mittätern und Beteiligten.]). Bei Anlage A1 (Urk. 4/4), von der die Rede ist, befindet sich eine Auflistung der Vermögensgegenstände der Beklagten (zu Orientierungswerten). Aus den Rubriken Grundstücke Inland, Grundstücke Ausland, weitere Vermögenswerte Inland, weitere Vermögenswerte Ausland, und BGB-Gesellschaft ergibt sich ein Betrag von DM 366'776'572. • Die Ansprüche des Insolvenzverwalters seien tatsächlich aber viel tiefer gewesen, weil nur Ansprüche aus den letzten zwei Jahren vor Insolvenzeröffnung hätten geltend gemacht werden können (Urk. 66 Rz 235). Die Vorteilsanfechtung gemäss § 133 Abs. 1 InsO scheitere im vorliegenden Fall bereits daran, dass die Beklagte als "Beschenkte" die erforderliche Kenntnis eines etwaigen Benachteiligungsvorsatzes von B._____ nicht gehabt habe; sie habe ihn für vermögend gehalten und die ihr nicht bekannten Straftaten nicht erkennen können (Urk. 66 Rz 239). Ein Benachteiligungsvorsatz habe sich nicht beweisen lassen. Dem Insolvenzverwalter, der die Beweislast zu tragen gehabt habe, seien daher lediglich Anfechtungsansprüche wegen unentgeltlichen Leistungen geblieben, wobei dafür die zweijährige Anfechtungsfrist von § 32 KO gegolten habe (Urk. 66 Rz 241).

- 28 - • Das Finanzamt habe (für die Zeit vom 11. Februar 1998 bis 31. Januar 2000) Vermögensübertragungen von B._____ an die Beklagte in der Höhe von höchstens rund DM 72 Mio./EUR 37.3 Mio. festgestellt, für die Zeit bis 11. Februar 1998 (10 bis 2 Jahre vor der Insolvenz) weitere ca. DM 57.02 Mio. (Urk. 66 Rz 242). • Die Leistung der Beklagten sei 4.7 mal höher gewesen als die Gegenleistung, weil die Beklagte auf DM 344 Mio., der Insolvenzverwalter auf DM 72 Mio. verzichtet habe (Urk. 66 Rz 244). Die Insolvenzverwaltung habe nahezu das Doppelte von dem erlangt, was sie kurz zuvor mit ihrer Klage verlangt habe, und über das Vierfache, was sie voraussichtlich hätte durchsetzen können (Urk. 66 Rz 245). Ausserdem seien der Beklagten in der 1. Vergleichsvereinbarung höhere Schulden, insbesondere die Steuern überlassen worden (Urk. 66 Rz 246-248). Da die Leistung die Gegenleistung um mehr als das Doppelte übersteige, sei dies ein grobes Missverhältnis mit der Folge einer Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung, welche die Klägerin widerlegen müsse (Urk. 66 Rz 253 f. mit Hinweis auf BGH in NJW 1969 S. 925). Der Insolvenzverwalter habe seine Ansprüche im Rahmen der Vergleichsverhandlungen willkürlich nach oben geschraubt, indem er mit der Klage vom 24. April 2001 noch DM 176 Mio. verlangt und am 30. April 2001 beim Vergleich über DM 346 Mio. beansprucht habe (Urk. 66 Rz 258). Die in einer Zwangslage befindliche Beklagte habe DM 110 Mio. behalten wollen, habe dann aber schrittweise nachgegeben (Urk. 66 Rz 259). Trotz Übernahme der Schenkungssteuern durch die Insolvenzverwaltung in der Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 habe sich nichts Grundsätzliches verändert, auch wenn sich die Gegenleistung der Insolvenzverwaltung um rund DM 32 Mio. erhöht habe, zumal nach der Vereinbarung die Steuern erst zu übernehmen waren, wenn sie rechtskräftig gewesen seien (Urk. 66 Rz 266). • Die Beklagte wendet ein, die Klägerin könne auch heute noch nicht substantiieren, welche "Ansprüche anderer Art" genau gemeint gewesen seien (Urk. 81 Rz 153). Der lapidare Verweis auf "ungerechtfertigte Bereicherung etc."

- 29 - (Urk. 71 Rz 474) und der Hinweis auf die Präambel der ersten Vergleichsvereinbarung genügten nicht (Urk. 81 Rz 154). Die ungerechtfertigte Bereicherung hätte allenfalls auf § 822 BGB gestützt werden können (Urk. 81 Rz 155), jedoch setze § 822 BGB voraus, dass der Schuldner infolge der Zuwendung des Erlangten an den Dritten nicht mehr dem Primäranspruch des Gläubigers ausgesetzt sei. Da B._____ nicht enthaftet worden sei (vgl. dazu Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, Rz 7b zu § 822), habe es keinen Direktanspruch der Gläubiger bzw. der Insolvenzverwaltung gegen die Beklagte gegeben (Urk. 81 Rz 156). Nichts hätte näher gelegen, als diese weiteren Ansprüche einzuklagen (Urk. 81 Rz 157). Insgesamt versäume es die Klägerin, den Bestand etwaiger weiterer Ansprüche darzulegen (Urk. 81 Rz 158), sodass davon auszugehen sei, dass solche Ansprüche nicht bestehen würden (Urk. 81 Rz 159) und der Insolvenzverwalter einzig auf Anfechtungsansprüche verzichtet habe (Urk. 81 Rz 159). • Die behauptete Freistellung in Millionenhöhe könne am krassen Missverhältnis nichts ändern, sei es doch eine Selbstverständlichkeit, dass bei der Übernahme eines ganzen Vermögens auch die latenten Schulden übernommen würden (Urk. 81 Rz 160). Auch die Vergleichsvereinbarung mit Herrn N._____ (Urk. 4/6) ändere nichts, weil nicht feststehe, dass die DM 10 Mio. ihm tatsächlich geschuldet gewesen seien und DM 10 Mio. das grundsätzliche Missverhältnis nicht ändern könnten (Urk. 81 Rz 161). • Anfechtungsansprüche hätten nur für die letzten zwei Jahre vor der Insolvenz bestanden (Urk. 81 Rz 162 ff.) und diese allfälligen Anfechtungsansprüche hätten lediglich einen Wert von DM 72 Mio. gehabt (Urk. 81 Rz 166 ff.). Die Leistung der Beklagten sei 4.7 Mal höher gewesen (Urk. 81 Rz 169 f.) und der Beklagten seien höhere Schulden als Vermögen überlassen worden (Urk. 81 Rz 171 ff.). • Die anwaltliche Beratung der Beklagten sei offensichtlich unsorgfältig gewesen (Urk. 81 Rz 174). Es folgen weitere Ausführungen zur Schwächesituation (Urk. 81 Rz 177).

- 30 - 5. a) Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass sich aus der Klage ergebe, dass nur jene Anfechtungsansprüche – rund DM 176 Mio. – eingeklagt worden seien, bei denen die Verjährung gedroht habe. Die Beklagte sei in der Duplik ebenfalls davon ausgegangen, dass mit der Klage Anfechtungsansprüche geltend gemacht worden seien; das ergebe sich aus BB1 der Klage (Urk. 81 Rz 152). b) Die Beklagte weist darauf hin, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die weiteren Ansprüche ebenfalls gerichtlich geltend gemacht worden wären, so dass es keine "anderweitigen Ansprüche" gegeben haben könne (Urk. 81 Rz 157). Dem ist aus verfahrensrechtlicher Sicht entgegen zu halten, dass die Klage am 24. April 2001 über eine Forderung von ca. DM 176 Mio. eingereicht worden war (Urk. 67/1). Darin waren die laufenden Verhandlungen für eine gütliche Einigung erwähnt (Urk. 67/1 S. 51). Bereits am 30. April 2001 schlossen die Parteien dann die Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung, womit im (Wesentlichen) alle Ansprüche aus denkbarer Insolvenzanfechtung, aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie aus allen sonstigen denkbaren Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen worden waren (Urk. 4/4 § 7 Ziff. 1). Der Insolvenzverwalter konnte daher aus prozessualen Gründen keine zweite Klage einreichen. c) Die Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2001 mit den Vorbemerkungen hat für die Vorinstanz zur Klärung der Frage, wovon die Parteien bei Vergleichsschluss ausgingen, eine wesentliche Rolle gespielt und sie hat verschiedentlich darauf verwiesen (Urk. 197 S. 39 f.). Habe aus subjektiver Sicht der Parteien der totale Vermögensverlust gedroht, so erscheine die der Beklagten eingeräumte sichere Vermögensposition von netto DM 20 Mio. als ein substantielles Zugeständnis (act 197 E. IX./2.1.6.). Die Beklagte kritisiert in der Berufung, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf diese Vorbemerkungen abgestellt habe. Ohne weitergehende Begründung halte die Vorinstanz fest, "dass die Vertragsparteien davon ausgegangen sein mussten, dass eine durchaus valable Möglichkeit bestand, dass die Beklagte im Rahmen der Anfechtungsansprüche, der weiteren Ansprüche des Insolvenzverwalters und des drohenden strafrechtlichen Verfalls praktisch ihr gesamtes Vermögen verlieren könnte".

- 31 d) Zutreffend ist der Hinweis der Beklagten insoweit (Urk. 196 Rz 36), als sich aus den Vorbemerkungen die "valable" Möglichkeit, dass die Beklagte ihr ganzes Vermögen verlieren könnte, so explizit nicht ergibt. Die Vorinstanz hat sich denn auch nicht auf eine explizite Aussage bezogen, sondern hat aus dem Text insgesamt diesen Schluss gezogen, was sich aus der Formulierung ergibt ([...] dass die Vertragsparteien davon ausgegangen sein mussten [Hervorhebung durch die Kammer] […] verlieren könnte [Hervorhebung durch die Kammer]). e) Die Beklagte macht in Urk. 196 Rz 38 geltend, "dass der Insolvenzverwalter gegenüber der Beklagten die Sachlage absichtlich so falsch dargestellt hatte, dass ihr ganzes Vermögen verloren sei" und ruft dafür folgende Belegstellen aus ihren Rechtsschriften des erstinstanzlichen Verfahrens an, nämlich Urk. 66 Rz 6, 30, 32-40 und 258; Urk. 81 Rz 153; Urk. 124, Ziff. 1. Aus diesen Belegstellen ergibt sich Folgendes: • Urk. 66 Rz 6, 30, 32-40, 258 Urk. 66 Rz 6: Druck des Insolvenzverwalters unter Ausnutzung der Tatsache, dass fast das ganze Vermögen durch die Strafbehörden arrestiert worden war. Er überredete die Beklagte zur Übertragung von rund DM 366 Mio. gegen eine Abfindung von 20 Mio. und damit um 170 Mio. mehr, als er im gleichen Zeitraum eingeklagt hatte. Urk. 66 Rz 30: Der rechtsunkundigen Beklagten wurde aufgrund der dinglichen Arreste dargestellt, ihr gesamtes Vermögen sei faktisch verloren. Durch die Übertragung auf den Insolvenzverwalter verliere sie nichts. Urk. 66 Rz 32 ff.: Gestützt auf paulianische Anfechtungstatbestände sei die Herausgabe des gesamten Vermögens verlangt worden (Rz 32). Die Rechtsauffassung der Insolvenzverwaltung ergebe sich aus dem Entwurf zur Klageschrift vom 24. April 2001 (Urk. 67/1) (Rz 32). Der Gesamtstreitwert der Klage habe DM 176 Mio. betragen (Rz 34). Im Verhältnis zu den zu übertragenden Werten von DM 366 Mio. seien 20 Mio. eine sehr geringe Gegenleistung (Rz 36). Noch am 24. April 2001 habe der Insolvenzverwalter keineswegs das gesamte Vermögen der Beklagten herausverlangt, sondern nur etwa die Hälfte, auch nicht die der Beklagten gehörenden Grundstücke, insbes. auch nicht das Grundstück, in dem die Beklagte damals gewohnt habe, was nur auf die Ansicht des Insolvenzverwalters schliessen lasse, dass es diesbezüglich keine Anfechtungsansprüche gebe (Rz 36). In den rechtlichen Ausführungen des Klageentwurfes (S. 53, Ziff. III., Anlage B5) habe der Insolvenzverwalter sämtliche Geschäfte zwischen den Eheleuten angefochten (Rz 37). Bei der sog. Vorsatzanfechtung betrage die Frist 10 Jahre (Rz 38). Der Insolvenzverwalter habe sich auch auf § 134 InsO bzw. 32 KO gestützt, was ebenfalls weitestgehend aussichtslos gewesen wäre (Rz 39). Die Klageschrift habe erheblichen Druck ausgeübt, da die Beklagte wegen der dinglichen Arreste keine so aufwändigen Zivilprozesse hätte führen können.

- 32 - Urk. 66 Rz 258, 259: Bei der Beurteilung des Wuchers nach BGH sei das Ausmass des Nachgebens massgeblich. Der Insolvenzverwalter habe von DM 176 Mio. auf 346 Mio. künstlich hochschraubt und überhaupt nicht nachgegeben, während die Beklagte von DM 110 Mio. aus schrittweise nachgegeben habe. Das sei ein wucherischer Vergleich. • Urk. 81 Rz 153 Der Insolvenzverwalter sei damals selber nicht von weiteren Ansprüchen ausgegangen und könne diese auch heute nicht substantiieren. • Urk. 124 Ziff. 1 (Plädoyernotizen der Beklagten an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2014, S. 2 f.) Hier wird wiederholt: Klageentwurf mit DM 176 Mio. insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche, wenige Tage später Forderung nach Abtretung des ganzen Vermögens im Umfang von DM 366 Mio. zuzüglich allfälliges weiteres Vermögen mit Gegenleistung DM 20 Mio., davon DM 3 Mio. aufgeschoben. Die Insolvenzverwaltung habe sich einem Dilemma ausgesetzt gesehen, dass sie möglicherweise die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche nicht in voller Höhe gegen das gesamte Vermögen würde durchsetzen können. Das Fehlen der Grundstücke der Beklagten und diverser Bankkonten in der Klageschrift zeige, dass die Insolvenzverwaltung geglaubt habe, keinen Anspruch zu haben. Die Profis bei der Insolvenzverwaltung dürften bei der Klage ans oberste Limit des noch Vertretbaren gegangen sein. Insolvenzrechtliche Ansprüche seien auf zwei Jahre nach der Konkurseröffnung beschränkt gewesen. Die Klage von DM 176 Mio. habe auf einer behaupteten Vorsatzanfechtung beruht. Die Insolvenzverwaltung habe ganz genau gewusst, dass es dafür kein rechtliches Fundament gegeben habe. B._____ habe nach den Berechnungen des Finanzamtes in den letzten zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung in Erfüllung der Güterrechtsvereinbarung lediglich DM 72 Mio. an die Beklagte übertragen. Der Beklagten seien Steuern von DM 91.6 Mio. bzw. 47 Mio. EUR überlassen worden. Die Freistellung sei praktisch wertlos gewesen, weil diese weitestgehend verjährt gewesen seien. Die Beklagte habe nach damaligen Berechnungen bzw. Wissensstand ein ihr selbst zustehendes originäres – d.h. nicht von ihrem Ehemann erhaltenes – Vermögen von rund DM 23 Mio. besessen. f) Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass die Klägerin ihren Ausführungen (den soeben dargestellten Hinweisen in Urk. 66 Rz 6, 30, 32-40 und Rz 258; Urk. 81 Rz 153; Urk. 124, Ziff. 1) nichts Substantielles entgegengehalten habe, was die Beklagte schon in Urk. 81 Rz 148 f. erwähnt habe (Urk. 196 Rz 38). Die angesprochenen Ausführungen in Urk. 81 Rz 148 stehen unmittelbar unter dem Titel, die Klägerin habe den Ausführungen der Beklagten zum Tatbestand des Wuchers nichts entgegen halten können. Die Beklagte führt a.a.O. an, sie habe sich in der Klageantwort (Urk. 66 Rz 226-267) ausführlich zum Tatbestand des Wuchers geäussert und aufgezeigt, warum die Vergleichsvereinbarungen nichtig seien (Urk. 81 Rz 148). Die Klägerin habe sich in der Replik nicht damit ausei-

- 33 nandergesetzt, sondern darauf in Urk. 71 Rz 465 mit einem einzigen Wort "bestritten" reagiert (Urk. 81 Rz 149). g) Dass die Klägerin nichts Substantielles angeführt habe, trifft so nicht zu, hat sie doch in der Replik durchaus einschlägige Ausführungen gemacht. In Urk. 71 Rz 103 – nach der Überschrift "Keine Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Wuchers" – führt sie aus, dass der Aspekt des Wuchers in Zusammenhang mit der Vergleichsvereinbarung schon längst durch das Landgericht Karlsruhe beurteilt und festgestellt worden sei, wonach die Vereinbarung gemäss § 138 Abs. 2 BGB nicht nichtig sei (Urk. 71 Rz 105 mit Hinweis auf 4/74 S. 29). In Urk. 4/74 S. 29 – Urteil des Landgerichts Karlsruhe, 11. Zivilkammer, vom 23. November 2007 in Sachen des Insolvenzverwalters gegen die Beklagte – setzt sich das Landgericht mit der Frage des Wuchers auseinander, einleitend mit der Aussage (S. 29): "Die Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung ist nicht nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig". Daran schliesst unmittelbar Folgendes an: "Es besteht kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die von der Beklagten vorgenommene Gegenüberstellung der vermeintlich ausgetauschten Leistungen ist irreführend und wird Sinn und Zweck der damaligen Regelung, wie sie in den Vorbemerkungen zur Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung dokumentiert ist (Hervorhebung durch die Kammer), nicht gerecht. Zunächst schliesst § 779 BGB im Grundsatz die Anwendung des §§ 138 BGB nicht aus. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 138 Rn. 9)". [Es folgen Ausführungen zum Wuchertatbestand: Austauschgeschäft, wechselseitiges Nachgeben (S. 30), subjektive Betrachtungsweise, keine objektive Überprüfung, etc.]. In Urk. 71 Rz 105 bis 111 nimmt die Klägerin auf weitere Ausführungen im Urteil des Landgerichts Karlsruhe zum Thema Wucher Bezug und verweist jeweilen auf bestimmte Seitenzahlen des Urteils. Wie bereits vorne (E. II./2.) und auch von der Vorinstanz festgestellt, ist das erwähnte Urteil des Landgerichts Karlsruhe durch eine obere Instanz aufgehoben worden, so dass es kein Urteil (mehr) ist und daher auch keine Urteilswirkungen mehr haben kann. Es kann damit nicht auf gerichtlich verbindlich Festgestelltes verwiesen werden, das – wegen der Wirkungen der Rechtskraft – nicht mehr in Frage gestellt werden könnte. Das verkennt die Klägerin, wenn sie sich in Urk. 71 Rz 109 ff. auf die Rechtskraft und damit die Verbindlichkeit beruft. Allerdings heisst das auch nicht, dass Übernahmen von Textstellen und Verweise der Klägerin auf die Erwägungen in diesem Dokument

- 34 - (Urk. 71 Rz 105 bis 108) nicht beachtlich wären. Mit ausreichend präzisen Verweisen kann die Klägerin die Erwägungen des Landgerichts Karlsruhe zu ihrem eigenen Standpunkt machen und ins vorliegende Verfahren einführen, nicht anders, als wenn Parteistandpunkte aus anderen Quellen (z.B. aus Parteigutachten, rechtlichen Erwägungen aus der juristischen Literatur) durch Verweise in einen Prozess eingebracht werden. Was in der Rechtsschrift stehen muss und inwieweit verwiesen werden kann, ist eine Frage der Substantiierung, wobei Richtschnur sein muss, dass für das Gericht und für die Gegenpartei zweifelsfrei klar sein muss, worauf verwiesen und was damit gesagt bzw. unterstrichen werden will. In einem neueren Entscheid hat das Obergericht des Kantons Zürich – Geschäfts- Nr. LB170015, Urteil vom 18. März 2019 S. 67 f. S. 70 ff. lit. d (www.gerichtezh.ch) – zu Verweisen Stellung genommen und sie bei ausreichender Klarheit zugelassen (vgl. auch BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2). Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie die Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung nicht für nichtig halte (Urk. 71 Rz 105), dass das erforderliche Missverhältnis nicht gegeben ist (Urk. 71 Rz 106), ebenso wenig wie die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes (Zwangslage, Schwäche) (Urk. 71 Rz 107). Für das Verständnis des Wuchertatbestandes im vorliegenden Fall nimmt sie direkt auf die Erwägungen des Landgerichts Karlsruhe (Urk. 4/74 Seiten 29 - 35) Bezug. Ihr Verweis ist damit ausreichend klar. Auf den Seiten 29 - 31 finden sich allgemeine rechtliche Ausführungen zum Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, auf S. 31 (Mitte) wendet sich jenes Gericht den Vorbemerkungen des Vergleichs vom 30. April 2001 zu, welche es zusammenfasst (S. 31 f.), u.a., dass es sich bei den DM 176 Mio. gemäss Anlage A1 des Vergleichs vom 30. April 2001 um Orientierungswerte handle, dass nicht grundsätzlich im Streit gestanden habe, dass die Beklagte über eigenes, nicht inkriminiertes Vermögen verfügt habe (§ 1 Ziff. 1 der Vereinbarung), dass der Insolvenzverwalter von einem Wert des Vermögens der Beklagten von deutlich unter DM 20 Mio. ausgegangen sei (Urk. 4/74 S. 32 untere Hälfte). Das Nachgeben auf den sicheren Betrag von DM 20 Mio. könne kein auffälliges Missverhältnis sein (Urk. 4/74 S. 32 f.). A.a.O. auf S. 33 ff. hat das Landgericht Karlsruhe Stellung zur (fehlenden) Zwangslage, zu behaupteten Beratungsmängeln bzw. Kenntnis des Insol-

- 35 venzverwalters von der behaupteten fehlerhaften anwaltlichen Beratung der Beklagten genommen (a.a.O.; S. 34 f.) Die Klägerin hat auch noch weitere einschlägige Ausführungen gemacht, z.B.: • Urk. 2 Rz 8 Genannt werden: Ansprüche aus Anfechtung einer Güterstandsvereinbarung, ungerechtfertigter Bereicherung, Rückzahlung, Herausgabe, Abtretung und Rückübereignung von Rechten. Rz 49: Auch genannt werden rechtsgeschäftliche Vereinbarungen gemäss § 129 ff. InsO (das sind Anfechtungsansprüche). • Urk. 71 Rz 156 Auch andere Ansprüche (nicht nur paulianische) hätten bestanden; Verweis auf Urk. 4/4 S. 4. • Urk. 71 Rz 161 Die Anfechtungsklagen seien nicht aussichtslos gewesen. • Urk. 71 Rz 162 Bestritten, dass der Insolvenzverwalter durch die Vereinbarungen DM 170 Mio. mehr erhalten haben solle als er am 24.4.01 eingeklagt hatte. • Urk. 71 Rz 163 f. Hinweis auf den Klageentwurf (4/1 = 67/1 S. 52): Es habe noch weitere Ansprüche ohne Zeitproblem der Anfechtungsfrist gegeben, die noch nicht geltend gemacht worden seien. • Urk. 71 Rz 165 Der Insolvenzverwalter sei unter Zeitdruck gewesen. Die Klage sei zu Orientierungswerten und aufgrund grober Schätzung erfolgt. • Urk. 71 Rz 166 Steuerfreistellungen für die Einkommenssteuern von ca. EUR 6.5 Mio., die Vermögenssteuern von ca. EUR 700'000 und die Schenkungssteuern von rund EUR 27 Mio. seien zur Gegenleistung von DM 20 Mio. hinzugekommen. • Urk. 71 Rz 200: Es erfolgt ein expliziter Vorbehalt weiterer Ansprüche ohne Zeitproblem.

- 36 - • Urk. 71 Rz 211 f. • Es gebe divergierende Darstellungen der Beklagten zum "Altvermögen" zwischen rund DM 152 Mio. und DM 23 Mio. Steuerberater O._____ komme per 2. April 2001 auf DM 13 Mio. nicht kontaminiertes Altvermögen (Urk. 73/107 S. 128). • Urk. 71 Rz 215 Es sei bestritten, dass die Beklagte ein nicht inkriminiertes Vermögen von DM 113 Mio. gehabt habe; dieses habe höchstens DM 13 Mio. betragen. • Urk. 71 Rz 219 Es sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Dr. P._____ die Rechtslage genau analysiert und die Beklagte entsprechend aufgeklärt habe. • Urk. 71 Rz 221 Bei DM 13 Mio. nicht kontaminiertem Altvermögen sei eine Zahlung von DM 20 Mio. nicht befremdend (mit Hinweis auf Bericht O._____; dort Hinweis auf Urk. 67/12 S. 18; Urk. 66 S. 43). • Urk. 71 Rz 237 Die Steuern seien mit der Ergänzungsvereinbarung übernommen worden. • Urk. 71 Rz 469 f. Ausser dem Betrag von DM 13 Mio. stamme das Geld aus dem deliktischen Tun von B._____. h) Die Beklagte verlangt, es sei – weil die Klägerin ihren Ausführungen nicht Substantielles entgegen gehalten habe – von ihrer eigenen Sachdarstellung auszugehen, "namentlich davon, dass die Insolvenzverwaltung, obschon ihr bewusst war, wie «niedrig» ihre Ansprüche eigentlich waren, gegenüber der Beklagten vorgab, ihre Ansprüche seien um ein Vielfaches höher" (Urk. 196 Rz 38; angeführt werden die vorstehend im Einzelnen dargestellten Zitate aus Urk. 66 Rz 6, 30, 32-40 und Rz 258; Urk. 81 Rz 153; Urk. 124, Ziff. 1). Dass dies nicht zutrifft, ist aus den Verweisen auf die Vorbringen der Klägerin ersichtlich. i) Die Beklagte bezieht sich auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach nicht auf die übernommenen Verpflichtungen abzustellen sei, sondern auf das gegenseitige Nachgeben der Vergleichsparteien. Zudem sei nach der Vorinstanz die subjektive Betrachtungsweise massgebend, also die subjektive Einschätzung

- 37 der Sach- und Rechtslage. Die "wahre" Sach- und Rechtslage sei nicht massgeblich und die Behauptungen der Beklagten seien daher weitgehend unerheblich (Urk. 196 Rz 34 mit Verweis auf Urk. 197 E. XIII./2.1.1. und 2.1.2., recte wohl E. IX./2.1.1. und 2.1.2. S. 43). Die Vorinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf die Vorbemerkungen der Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2001 (Urk. 4/4) abgestellt, die nach ihr die subjektive Einschätzung der Parteien "in wünschenswerter Klarheit" festhalte. Gestützt auf diese Vorbemerkungen stelle die Vorinstanz ohne jegliche weitergehende Begründung fest, dass die Parteien von der bereits erwähnten, durchaus valablen Möglichkeit ausgegangen seien, dass die Beklagte im Rahmen der Anfechtungsansprüche, der weiteren Ansprüche des Insolvenzverwalters und des drohenden strafrechtlichen Verfalls praktisch das gesamte Vermögen verlieren könnte. Die sichere Vermögensposition von DM 20 Mio. erscheine deshalb als substantielles Zugeständnis (Urk. 196 Rz 36 mit Hinweis auf Urk. 197 E. IX./2.1.6.). aa) In der bei den Akten liegenden und von den Parteien auch immer wieder zitierten Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung (Urk. 4/4) wird in den Vorbemerkungen erwähnt, dass die zuständige Staatsanwaltschaft im damals geführten Ermittlungsverfahren davon ausgehe, dass B._____ mit anderen mit einem Netz von betrügerischen Handlungen insbesondere Banken und Leasinggesellschaften um mehrere Milliarden gebracht habe. Der Insolvenzverwalter mache als Vertreter aller Gläubiger geltend, dass er für den Fall einer Verurteilung von Herrn B._____ i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 3 StGB für alle Vermögensgegenstände, die dem sog. Verfall unterliegen würden, bzw. im Wege des Wertersatzes auch von Dritten (hier: die Beklagte) beansprucht werden könnten, privilegiert sei. Zwischen den Vergleichsparteien seien Vermögensübertragungen unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten streitig. Sie seien sich diesbezüglich uneins und der Insolvenzverwalter berühme sich weiterer, ebenfalls umstrittener Ansprüche. Verwiesen wird auf lange Verhandlungen, auf eine Abstimmung mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die Zustimmung des Gläubigerausschusses und darauf, dass lange und teure Prozesse vermieden werden wollten (Urk. 4/4 S. 3 f.).

- 38 bb) Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, die allfälligen Anfechtungsansprüche hätten lediglich einen Wert von DM 72'962'416 (EUR 37.3 Mio.) gehabt, weil B._____ in den letzten zwei Jahren vor der Insolvenz der Beklagten lediglich diesen Betrag übertragen habe (Urk. 81 Rz 166 mit Hinweis auf Urk. 66 Rz 242 und 243). Damit setze sich die Klägerin nicht auseinander, sondern behaupte ohne Begründung, dass es noch Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen gegeben habe (Urk. 81 Rz 167). Das bestreite die Beklagte. Für die Beurteilung von Leistung und Gegenleistung sei höchstens von einem Wert von DM 72'962'416 auszugehen (Urk. 81 Rz 168). Die Leistung der Beklagten von DM 346 Mio. (DM 366 Mio. abzüglich DM 20 Mio.) sei damit 4.7 x höher gewesen (Urk. 81 Rz 169), wozu die Klägerin in Urk. 71 Rz 489 lediglich erwähne, tatsächlich seien die Ansprüche des Insolvenzverwalters um ein Vielfaches höher gewesen (Urk. 81 Rz 170). Weiter führt die Beklagte an, der Insolvenzverwalter habe ihr gesagt, ihr ganzes Vermögen sei faktisch verloren, wobei gemäss ihren Ausführungen in Urk. 66 Rz 30 als Grund für den drohenden faktischen Totalverlust die dinglichen Arreste genannt worden seien (die Strafbehörden hatten im Strafverfahren gegen B._____ über fast das ganze Vermögen der Beklagten einen dinglichen Arrest gelegt; Urk. 66 Rz 6). Die Beklagte spricht damit die (vom Insolvenzverwalter beeinflusste) Willensbildung bei ihr an, während die Vorinstanz Rückschlüsse zieht, wovon die Vertragsparteien angesichts der Vorbemerkungen in Urk. 4/4 ausgegangen sein dürften (Urk. 197 E. IX./2.1.6. S. 46). cc) Die Beklagte macht geltend, die Vorbemerkungen in der Vergleichsvereinbarung seien nicht geeignet, die tatsächliche subjektive Sicht der Parteien, insbesondere der Insolvenzverwaltung, beim Vertragsschluss zu belegen. Die Insolvenzverwaltung habe nämlich ein gewichtiges Interesse daran gehabt, die Ansprüche mit Blick auf die Vereinbarungen möglichst hochzuschrauben, um das bestehende Missverhältnis zu verschleiern. Belegt sei die Tatsache, dass die Insolvenzverwaltung viel zu hohe Ansprüche geltend gemacht habe (Urk. 196 Rz 39).

- 39 - Nach den Vorbringen der Parteien stehen im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss verschiedene Zahlen im Raum: Der Insolvenzverwalter habe die Beklagte überredet, DM 366 Mio. an ihn zu übertragen gegen eine Abfindung von 20 Mio. (Urk. 66 Rz 6). Die effektiv eingereichte Klage des Insolvenzverwalters gegen die Klägerin von DM 170 Mio. (recte: 176 Mio., vgl. Urk. 197 E. 2 S. 3; Urk. 66 Rz 258) sei viel tiefer gewesen. Die Beklagte habe ausgehend von DM 110 Mio. schrittweise (auf DM 20 Mio.) nachgegeben (Urk. 66 Rz 258 f.). Die Beklagte habe nach damaligen Berechnungen bzw. damaligem Wissensstand DM 23 Mio. besessen (Urk. 124 Ziff. 1). Es habe zu Gunsten der Beklagten Steuerfreistellungen gegeben (Einkommenssteuer von ca. EUR 6.5 Mio., Vermögenssteuern von ca. EUR 700'000, Schenkungssteuern von rund EUR 27 Mio.); es gebe divergierende Darstellungen der Beklagten zum "Altvermögen": zwischen DM 152 Mio. (Urk. 66 Rz 42 mit Verweis auf Urk. 67/10 S. 2 [Besprechungsvermerk der Kriminalpolizei vom 10. April 2000]) und DM 13 Mio. (Steuerberater O._____ komme per Stichtag 2. April 2001 auf nicht kontaminiertes Altvermögen von DM 13 Mio. [Urk. 73/107 S. 128]). Die Beklagte habe ein nicht inkriminiertes Vermögen von DM 113 Mio. behauptet, welches allerdings höchstens DM 13 Mio. betragen habe (Urk. 71 Rz 215, 221, 469 f.). Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang zwei privat veranlasste Berichte. Die Beklagte hat das vom 20. Februar 2001 datierte Gutachten Q._____ (Urk. 67/12 "Vermögensbestand von Frau A._____ ohne Erwerb aus infizierten Geldern der D._____-Gruppe") veranlasst (Urk. 81 Rz 251) und eingereicht, worin ihr Vermögen mit DM 113 Mio. beziffert wurde (Urk. 67/12 S. 18). Unter dem Titel "Altvermögen" ermittelte Q._____ den Betrag von DM 20'398'000 (Urk. 67/12 S. 4). Nach der Beklagten hat ihr dieser Betrag unabhängig von B._____ zugestanden. Von der Klägerin (auszugsweise) eingereicht ist der "Bericht A._____, Vermögensentwicklung und -herkunft 1946-2000, Stand: 2. April 2001" (Urk. 73/107) des Steuerberaters O._____, wo zusammenfassend in einer "Gesamtschätzung" DM 13 Mio. (geerbte Vermögen, nur teilweise nicht inkriminierter Gewinn aus dem Verkauf des D._____-Gebäudes [Urk. 73/107 S. 128]) genannt werden.

- 40 dd) Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Rechtspositionen anstrebe, was nicht zulässig sei, weil mit dem Vergleich gerade auf die Klärung der wirklichen – objektiven – Rechtslage verzichtet worden sei; die Nachholung des Rechtsstreites mit einer nachträglichen Prüfung des hypothetischen Ausganges sei daher unzulässig (Urk. 197 S. 43 f.). Entscheidend sei einzig die rein subjektive Betrachtung, nämlich die jeweilige Einschätzung der Rechtslage und das Mass der Abweichung von dieser Position. Die Vorinstanz verweist auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 1968, II ZR 214/66, E. II/2a, das im Zusammenhang mit den hier zu klärenden Fragen lautet: "Dem Berufungsgericht ist an sich zuzustimmen, dass die Behauptung des Beklagten, tatsächlich nichts veruntreut und deshalb nichts geschuldet zu haben, für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB nicht schlüssig ist. Hiermit wäre dargetan, rückblickend bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen der objektiven Rechtslage, wie sie vor Abschluss des Vergleichs bestanden, und den Verpflichtungen, die der Beklagte im Vergleich übernommen habe. Für die Beurteilung der Frage, ob der eine Vertragspartner den anderen gemäß § 138 Abs. 1 oder 2 BGB sittenwidrig übervorteilt hat, kommt es aber bei einem Vergleich regelmäßig nicht auf eine Gegenüberstellung der Vergleichspflichten und der wahren Ausgangslage, sondern darauf an, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs eingeschätzt haben und in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben (BGH, NJW 64, 1787/88). Denn im allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn die begünstigte Partei mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Vertragsparteien bei Vergleichsabschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien. Im vorliegenden Falle hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Restschaden von 240 000 DM geltend gemacht. Der Beklagte hatte dagegen jede Schuld bestritten. Geht man nur von dieser nach aussen zutage getretenen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien aus, kann von unverhältnismäßigen Zugeständnissen des Beklagten und einem Missverhältnis im beiderseitigen Nachgeben nicht gesprochen werden. Diese Beurteilung ist aber im vorliegenden Fall zu eng; sie wird dem weitergehenden Vortrag des Beklagten über die Umstände, unter denen es zum Vergleichsabschluss gekommen ist, nicht ausreichend gerecht. Dieser Vortrag läuft unter anderem sinngemäß auf die Behauptung hinaus, der Vorstand des Klägers habe selbst an die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht geglaubt, sondern die Ansprüche willkürlich hochgeschraubt und das – für ihn erkennbar fehlerhafte – Zahlenwerk der Anklageschrift nur als Vorwand genommen, um die Forderung zu überhöhen und ihn, den Beklagten, auf diese Weise zu unverhältnismäßigen Zugeständnissen zu bewegen. Sollte das der Fall sein, könnte die vom Kläger nach außen hin vorgegebene Einschätzung der Lage kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob er unverhältnismäßige Zugeständnisse des Beklagten durchgesetzt hat; das tatsächliche Nachgeben des Klägers wäre dann nicht nur nach der objektiven Ausgangslage, sondern auch vom subjektiven Standpunkt des Vereinsvorstands, auf den es hier ankommt, sehr viel geringer gewesen oder gleich Null zu setzen. Hätte der Kläger dann außerdem die besondere Situation des Beklagten als Untersuchungshäftling ausgenutzt, wie dieser es behauptet, um den Vergleich herbeizuführen, so könnte eine zusammenfassende tatrichterliche Würdigung möglicherweise zu dem

- 41 - Ergebnis kommen, der Kläger habe den Beklagten in einer gemäß § 138 BGB vorwerfbaren Weise übervorteilt." Die Beklagte wendet ein, ihr gehe es nicht um die Feststellung der objektiven Leistung, die die Vorinstanz ablehne (Urk. 196 Rz 40). Aber: Der professionelle Insolvenzverwalter habe schon damals die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche geprüft und daher um deren Wert gewusst. Der objektive Wert müsse sich daher notwendigerweise mit seiner subjektiven Einschätzung decken, sodass letztlich als subjektiver Wert doch der deckungsgleiche objektive Wert massgeblich sei (Urk. 196 Rz 40): Verzicht der Beklagten auf netto DM 346 Mio. (DM 366 Mio. abzüglich DM 20 Mio.), Verzicht des Insolvenzverwalters auf allenfalls durchsetzbare Anfechtungsansprüche von höchstens rund DM 72 Mio. (Urk. 196 Rz 41, 43). Die Leistung der Beklagten von netto DM 344'777'000.– (recte: DM 346'777'000.–) sei damit fast fünfmal höher gewesen als jene der Insolvenzverwaltung (bestehend im Verzicht auf Anfechtungsansprüche). ee) Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH geht es hier darum, ob der Insolvenzverwalter "an die Höhe der geltend gemachen Forderung nicht geglaubt, sondern die Ansprüche willkürlich hochgeschraubt" hat (vorstehend zitiertes Urteil vom 24. Oktober 1968, II ZR 214/66, E. II/2a), um die Beklagte so zu unverhältnismässigen Zugeständnissen zu bewegen. Nach der Vergleichsvereinbarung sollte der Insolvenzverwalter von der Beklagten DM 366'776'572.31 erhalten und musste ihr dafür DM 20 Mio. überlassen (Urk. 196 Rz 31). Die Beklagte begründet die Überhöhung der Ansprüche des Insolvenzverwalters damit, dass er nur DM 176 Mio. eingeklagt habe (z.B. Urk. 66 Rz 62) bzw. dass ihm allenfalls durchsetzbare Anfechtungsansprüche in der Höhe von höchstens DM 72'962'416 (EUR 37.3 Mio.) zugestanden hätten, auf die er im Vergleich verzichtet habe (Urk. 66 Rz 242 f.). Der Betrag von DM 72'962'416, den die Klägerin bestreitet (Urk. 71 Rz 485 ff.), ergibt sich nach der Beklagten (Urk. 66 Rz 242) aus der Übersicht über Schenkungssteuerbescheide des Finanzamtes C._____-… vom 2. Dezember 2004 (Urk. 67/18) und aus den Schenkungssteuerbescheiden Nr. 1-134 des Finanzamtes C._____-… vom 2. Dezember 2004 (Urk. 67/70). Die Liste in Urk.

- 42 - 67/18 weist in der Rubrik "Wert DM" für die Zeit vom 16.07.1987 bis 31.01.2000 den Betrag von 183'939'014.60 (umgerechnet EUR 94'046'524.80) aus. Auf die Zeit vom 11. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 entfallen aufgrund der steueramtlichen Auflistung (Urk. 67/18) die vorstehend erwähnten DM 72'962'416.–. Beigelegt ist eine "Beige" von ca. 2.5 cm Dicke mit 134 Bescheiden über Schenkungssteuern, alle datiert von 2. Dezember 2004 (Urk. 67/70), wobei davon auszugehen ist, dass es sich um die Einschätzungen für die Beträge handelt, die in Urk. 67/18 in der letzten Kolonne aufgelistet sind. Die Vorinstanz hat zum Betrag von DM 176 Mio. ausgeführt, es handle sich um einen Orientierungswert, die Klage sei unter Zeitdruck wegen drohender Verwirkung eingereicht worden und habe nur diejenigen Ansprüche umfasst, die einem Zeitproblem unterlegen seien, was in der Klage auch ausdrücklich festgehalten worden sei. Ausserdem sei in den Vorbemerkungen zum Vergleich (vgl. auch Urk. 4/4 § 7 Ziff. 1) auf den möglichen Bestand anderer Ansprüche hingewiesen worden, so dass nicht angenommen werden könne, dass der Insolvenzverwalter den Klagebetrag von DM 176 Mio. als Maximalposition aller Ansprüche verstanden habe (Urk. 197 E. IX./E. 2.1.7 S. 47). Die Klägerin sei nicht gehalten, die dort erwähnten "weiteren Ansprüche" zu substantiieren oder gar zu belegen, weil es nach einem Vergleichsschluss nicht mehr um die "wahre Rechtslage" gehen könne. Was durch einen Vergleichsschluss habe verhindert werden sollen, könne nicht im Nachhinein verlangt werden und die Klägerin sei nicht gehalten, nachträglich sämtlich Ansprüche, denen sie sich berühmt habe, substantiiert darzulegen bzw. zu behaupten (Urk. 197 E. IX./. 2.1.8. S. 47 f.) ff) Die Beklagte kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid; der Insolvenzverwalter sei tatsächlich von viel geringeren Ansprüchen ausgegangen. Es sei belegt, dass die Insolvenzverwaltung viel zu hohe Ansprüche vorgeschoben habe, obschon sie nach allgemeiner Lebenserfahrung als professionelle Partei die objektiv bestehende Sach- und Rechtslage sehr wohl habe einschätzen können (Urk. 196 Rz 39). Es gehe tatsächlich nicht um die objektive Rechtslage, jedoch sei es "mit Blick auf die Eruierung der wahren subjektiven Sicht der Insolvenzverwaltung wesentlich, dass die wahre Rechtslage, namentlich das Nichtbestehen

- 43 - «weiterer Ansprüche» für die professionelle Insolvenzverwaltung ersichtlich gewesen war" (Urk. 196 Rz 40). Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen in Urk. 81 Rz 155 ff., dass eine ungerechtfertigte Bereicherung aus Rechtsgründen nicht möglich gewesen sei (Rz 155 f.) und dass zu erwarten gewesen wäre, dass die behaupteten weiteren Ansprüche eingeklagt worden wären (Rz 157). Daraus zieht die Beklagte den Schluss, dass "weitere Ansprüche" nicht existiert hätten (Rz 159). Die "Freistellungen in Millionenhöhe" hätten am krassen Missverhältnis nichts ändern können und es sei eine Selbstverständlichkeit, dass, wer ein ganzes Vermögen übernehme, auch die entsprechenden Schulden tragen müsse (Rz 160). Ob mit der Vergleichszahlung von DM 10 Mio. vom Dezember 2011 an Herrn N._____ (Urk. 4/6) durch die Insolvenzverwaltung tatsächlich eine Schuld der Beklagten bezahlt worden sei, sei fraglich und vermöge nichts am Leistungsungleichgewicht zu ändern. Die Beklagte erneuert in der Berufung ihre Sachdarstellung, der Insolvenzverwalter habe gewusst, dass ihr nicht der Verlust ihres ganzen Vermögens gedroht hätte, sondern max. DM 72'962'416. Dem Insolvenzverwalter sei das klar gewesen, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung und mangels gegenteiliger substantiierter Behauptungen der Klägerin davon auszugehen sei, dass er die objektive Sach- und Rechtslage abgeklärt habe und die Lage so eingeschätzt habe, wie sie sich bei objektiver Prüfung darstelle. Dem Insolvenzverwalter müsse damit bewusst gewesen sein, dass er mit der Geltendmachung der Anfechtungsansprüche aus der Zeit vor zwei Jahren vor Eröffnung der Insolvenz keinen Erfolg haben würde, so dass der Maximalwert rund DM 72 Mio. betragen hätte (Urk. 196 Rz 39- 41, Rz 43). gg) Auch wenn i.S. der Beklagten von durchsetzbaren Anfechtungsansprüchen von DM 72 Mio. auszugehen wäre, wäre nicht auf diesen Betrag abzustellen. Aus Rechtsgründen ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass Steuereinschätzungen nicht unbesehen auf andere Rechtsgebiete "überführt" werden können, weil die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen Grundlagen nicht identisch sind, ganz abgesehen davon, dass die Steuerbehörden nicht notwendigerweise von allen privatrechtlichen Vorgängen Kenntnis erlangen. Das ist aller-

- 44 dings nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist, dass es – wie die Vorinstanz dargelegt hat – nicht darum gehen kann, den von den Parteien ihrerseits willentlich nicht durchgeführten Prozess nachzuholen. Wäre seinerzeit ein Prozess um die Ansprüche der Insolvenzverwaltung bzw. der Masse zu führen gewesen, hätte die Beweislast grundsätzlich beim Insolvenzverwalter gelegen. Es hätte sich dann auch zeigen müssen, ob es ihm gelungen wäre, die (von der Beklagten besonders angezweifelten) Voraussetzungen für die sog. Vorsatzanfechtung i.S.v. § 133 Abs. 1 InsO bzw. § 31 KO zu beweisen (Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, die vermutet wird, wenn die beschenkte Person um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste). Dass die Beklagte Kenntnis von den Machenschaften bzw. von der Zahlungsunfähigkeit ihres Mannes gehabt hatte, wäre dann vom Insolvenzverwalter zu behaupten und nachzuweisen gewesen (vgl. Kreft in HK-InsO, 4. Auflage 2006, N. 12 zu § 133). Auch die "weiteren Ansprüche" hätte die Insolvenzverwaltung in einem Forderungsprozess behaupten und beweisen müssen. Im hier zu beurteilenden Zusammenhang geht es hingegen nicht um zuzusprechende Ansprüche – das wäre das unzulässige Nachholen des mit dem Vergleich vermiedenen Prozesses – sondern um die Frage der Gültigkeit bzw. Nichtigkeit der Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung (Ur

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