Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 3. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2018; Proz. CG150168
- 2 - Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 246'511 (zwei - vier sechs - fünf - eins - eins), nebst Verzugszinsen zu 5 % seit 05.12.2014 zu bezahlen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Erwägungen: 1. Gegen das vorinstanzliche mit Urteil vom 14. Juni 2018 (act. 69 S. 55) hat der Beklagte mit Eingabe vom 28. August 2018 (Poststempel) innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist rechtzeitig Berufung eingereicht (act. 67). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 13'000.– hat der Beklagte rechtzeitig geleistet (act. 70, 72). 2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Poststempel, act. 76) orientierte die Klägerin die Kammer darüber, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen hätten und reichten diesen ein mit dem Ersuchen, den Prozess als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und die Gerichts- und Parteikosten entsprechend der Parteivereinbarung (hälftige Teilung sämtlicher Gerichtskosten sowie gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen) zu verlegen. 3. Der der Kammer eingereichte Vergleich (act. 77) lautet wie folgt: "1. Beendigung der Prozesses sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien sind in einer separaten Vereinbarung übereingekommen, sämtliche im Raum stehenden Ansprüche jeglicher Art zwischen der Klägerin und dem Beklagten einer einvernehmlichen und abschliessenden Regelung zuzuführen. Als Teil dieses aussergerichtlichen Vergleichs vereinbaren die Parteien, dass die beiden am Obergericht des Kantons Zürich hängigen Prozesse (Geschäfts-Nrn. LB180035 und LB180036) durch aussergerichtlichen Vergleich erledigt, sämtliche Gerichtskosten in beiden Prozessen je hälftig geteilt und die Parteikosten je wettgeschlagen werden. 2. Abschreibung der Prozesse zufolge Gegenstandslosigkeit Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich, die Verlegung der Gerichtsund Parteikosten gemäss Ziffer 1 vorzunehmen und zugleich die hängigen Prozesse (Ge-
- 3 schäfts-Nrn. LB180035 und LB180036) zufolge aussergerichtlichem Vergleich als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Ausfertigung Der vorliegende Vergleich wird im Original in drei Exemplaren ausgefertigt. Die Parteien sowie das Obergericht des Kantons Zürich erhalten je ein Exemplar." Der Vergleich datiert vom 10.04.2019 und vom 15.04.2019 und ist von den Rechtsvertretern der Parteien unterzeichnet. 4. Die Parteien ersuchen darum, das Verfahren zufolge aussergerichtlichem Vergleich als gegenstandslos abzuschreiben. Diese Erledigungsform entspricht der herrschenden Ansicht (ZK ZPO-Leumann Liebster, 3. Auflage 2016, N. 7 zu Art. 241; Dike-Komm-ZPO-Kriech, 2. Auflage 2016, N. 5 zu Art. 241; BK ZPO- Killias, N. 16 zu Art. 241, je mit weiteren Hinweisen), sodass dem grundsätzlich zu folgen ist. Dabei ist der Grund für die Abschreibung gemäss dem Wortlaut von Art. 241 Abs. 3 ZPO im Dispositiv nicht zu erwähnen. 5. a) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich der Urteilsantrag im Zeitpunkt der Mitteilung der Einigung bereits in Zirkulation befand, so dass es keine Reduktion der Gerichtsgebühr (§ 10 Abs. 1 GerGebV) geben kann. b) Im vorinstanzlichen Verfahren wurde eine Entscheidgebühr von Fr. 14'000.– erhoben. Ausserdem wurden über die Verlegung der Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 980.– entschieden (act. 69 Dispositiv- Ziff. 2 und 4; act. 1 S. 2). Da das erstinstanzliche Urteil mit der Erhebung der Berufung weggefallen ist, sind die vorinstanzlichen Kosten durch die Kammer nochmals zu regeln. c) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Sinne von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 13'000.– festzusetzen. Kosten erste Instanz 14000 Kosten zweite Instanz 13000 Kosten total 27000 Kosten halbiert 13500
- 4 - Gemäss Antrag der Parteien sind ihnen die Gerichtskosten für beide Instanzen je zur Hälfte aufzuerlegen, so dass auf jede Partei Fr. 13'500.– entfallen. Kostenvorschuss Klägerin (1. Instanz, act. 8, act. 12) 14610 Kostenvorschuss Beklagter (2. Instanz, act. 70, act. 72) 13000 Total Kostenvorschüsse 27610 d) Die Gerichtskosten beider Instanzen sind aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen. Der nicht zur Deckung der Gerichtskosten benötigte Rest von Fr. 610.– ist der Klägerin zurück zu erstatten. Um kostenmässig gleich belastet zu sein wie die Klägerin, ist der Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 500.– zu bezahlen. Auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 980.–, welche bei der Klägerin erhoben wurden, sind hälftig auf die Parteien zu verlegen, so dass der Beklagte der Klägerin unter diesem Titel Fr. 490.– zu bezahlen hat. e) Infolge des Antrags der Parteien, die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, ist diesbezüglich nichts anzuordnen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 14'000.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 27'000.– aus beiden Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 14'610.– und Fr. 13'000.– bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 500.– und Fr. 490.– zu bezahlen
- 5 - 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von act. 67 und 68/1-13, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 228'104.62. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis
versandt am:
Beschluss vom 3. Juni 2019 Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 14'000.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 27'000.– aus beiden Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 14'610.– und Fr. 13'000.– bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kost... Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 500.– und Fr. 490.– zu bezahlen 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von act. 67 und 68/1-13, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...