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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2018 LB180024

23 août 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·684 mots·~3 min·6

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB180024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 23. August 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. März 2018 (CG170035-G)

- 2 - Nach Einsicht in die Präsidialverfügungen vom 13. Juni 2018 (Urk. 47) und 4. Juli 2018 (Urk. 51) betreffend Kostenvorschuss, unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 4. Juli 2018 dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) am 12. Juli 2018 persönlich zugestellt werden konnte (vgl. die an Urk. 51 angeheftete Empfangsbestätigung), unter weiterem Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 18. Juli 2018, mit welcher auf den Antrag des Beklagten vom 17. Juli 2018, es sei ihm für die Zahlung des Kostenvorschusses Ratenzahlung in vier Raten zu gewähren, nicht eingetreten wurde (Urk. 53), unter weiterem Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 17. August 2018, mit welcher der Antrag des Beklagten vom 16. August 2018, es sei ihm für die Zahlung des Kostenvorschusses Ratenzahlung in vier Raten zu gewähren, abgewiesen wurde (Urk. 57), da somit die mit Verfügung vom 4. Juli 2018 dem Beklagten angesetzte einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 9'200.– (Urk. 51 S. 2 Dispositivziffer 1) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli 2018 bis 15. August 2018 am 20. August 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist und dem Beklagten die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), unter Hinweis auf die Eingabe der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) vom 8. Mai 2018 bezüglich des Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO (Urk. 43),

- 3 da der Beklagte zu verpflichten ist, die Klägerin für diese Eingabe mit Fr. 800.– (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 39, 41, 42/2-6, 48, 49 und 50/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 111'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 23. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am

Beschluss vom 23. August 2018 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 39, 41, 42/2-6, 48, 49 und 50/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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