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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.07.2019 LB180010

23 juillet 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,318 mots·~1h 12min·11

Résumé

Güterrechtliche Auseinandersetzung / Erbteilung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB180010-O/U-An-1 damit vereinigt Geschäfts-Nr. LB180053

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 23. Juli 2019

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Dipl. Ing. ETH B._____,

gegen

1. C._____, 2. D._____, Beklagte

2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung / Erbteilung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 7. Dezember 2017; Proz. CP070001

- 2 - Rechtsbegehren (vgl. act. 3 S. 2): 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte 2 über ihre Vorbezüge und "Schenkungen" des Erblassers bisher falsche Angaben gemacht und deren Überprüfung erschwert hat, wodurch sie die Teilung des Nachlasses widerrechtlich verzögert und damit den Miterben erheblichen Schaden zugefügt hat, zu dessen Ersatz sie zu verpflichten ist. 2. Der Nachlass des Erblassers sei per Urteilstag festzustellen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Vermögenswerte, die sie sich aus dem Nachlass des Erblassers angeeignet oder die sie erhalten hat, wegen Erbunwürdigkeit herauszugeben. 4. Der Nachlass des Erblassers sei zu teilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Anträge der Beklagten 2 an das Bezirksgericht (vgl. act. 36 S. 2): 1. Es seien Aktiven und Passiven im Nachlass E._____, geb. tt. Juni 1901, verstorben am tt.mm.1984, festzustellen. 2. Eventualiter seien ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendungen an die Parteien sowie Bezüge der Parteien nach dem Ableben des Erblassers festzustellen und zu den Nachlässen hinzuzurechnen. 3. Es seien die Erbquoten der Parteien festzustellen und diese Quoten den Erben zuzuweisen. 4. Es seien die Rechtsbegehren der Klägerin insoweit vollumfänglich abzuweisen, als sie den Rechtsbegehren der Beklagten 2 widersprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Keine Anträge zur Sache hat der Beklagte 1 gestellt.

- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes (vgl. act. 496 S.155 ff. ): 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 2 erbunwürdig ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des am tt.mm.1984 verstorbenen E._____ per November 2001 CHF 1'066'323.19 zuzüglich zwei Drittel der Zinsen auf den Betrag von CHF 45'000 ab dem 20. August 1982 bis und mit 6. September 1982, auf den Betrag von CHF 74'000 für den 7. September 1982, auf den Betrag von CHF 82'000 für den 8.-9. September 1982, auf den Betrag von CHF 123'000 ab dem 10. September 1982 bis und mit 14. September 1982, auf den Betrag von CHF 115'000 für den 15. September 1982, auf den Betrag von CHF 107'000 ab dem 16. September 1982 bis und mit 13. Mai 1986 sowie auf den Betrag von CHF 102'000 ab dem 14. Mai 1986, jeweils berechnet jährlich auf den 15. August, erstmals auf den 15. August 1983, zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für Anlagehefte, sowie abzüglich der am 7. Juli 1986 geleisteten Zinszahlung von CHF 300, betrug. 3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Erbenvertreter des Nachlasses des am tt.mm.1984 verstorbenen E._____, das Notariat Thalwil, die ausstehende Darlehensvaluta von CHF 102'000 zuzüglich Zins auf den Betrag von CHF 45'000 ab dem 20. August 1982 bis und mit 6. September 1982, auf den Betrag von CHF 74'000 für den 7. September 1982, auf den Betrag von CHF 82'000 für den 8.-9. September 1982, auf den Betrag von CHF 123'000 ab dem 10. September 1982 bis und mit 14. September 1982, auf den Betrag von CHF 115'000 für den 15. September 1982, auf den Betrag von CHF 107'000 ab dem 16. September 1982 bis und mit 13. Mai 1986 sowie auf den Betrag von CHF 102'000 ab dem 14. Mai 1986, jeweils berechnet jährlich auf den 15. August, erstmals auf den 15. August 1983, zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für Anlagehefte, sowie abzüglich der am 7. Juli 1986 geleisteten Zinszahlung von CHF 300 zu bezahlen. 4. Der Erbenvertreter wird angewiesen, den Nachlass des am tt.mm.1984 verstorbenen E._____ im Umfang von 9/32 an die Klägerin, im Umfang von 9/32 an die Erbengemeinschaft des am tt.mm.2011 verstorbenen Beklagten 1 und im Umfang von 7/16 an die Erbengemeinschaft der am tt.mm.1988 verstorbenen F._____ auszubezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

- 4 - 6. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: CHF 40'000.00; die Barauslagen betragen: CHF 328.00 Zeugengelder 7. Die Gerichtskosten werden im Umfang von 4/5 der Beklagten 2 und im Umfang von 1/5 der Klägerin auferlegt. Der der Klägerin auferlegte Teil der Gerichtskosten wird mit den von ihr geleisteten Vorschüssen verrechnet. 8. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, Rechtsanwalt C._____ als Prozessstandschafter der Erben des Beklagten 1 eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 8'000 zuzüglich 8 % MWST zu bezahlen. 9. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine auf 3/5 reduzierte Prozessentschädigung von CHF 27'120 zuzüglich 8 % MWST für die anwaltliche Vertretung zu bezahlen. (10. / 11. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung.)

Berufungsanträge zur Erstberufung: der Klägerin und Erstberufungsklägerin (sinngemäss; vgl. act. 495):

1. Das Urteil vom 7. Dezember 2017 sei bezüglich Ziffer 1 der Klage vom 29. Mai 2007 aufzuheben, die Sache sei zur Behebung des gerügten Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act. 495 S. 4). 2. Die güterrechtliche Teilung sei aufzuheben und neu durchzuführen; dabei sei das Grundstück der Ehefrau zu einem Anrechnungswert von Fr. 1'320'000.zuzuweisen; andernfalls müssten entweder beide Nachlässe gemeinsam geteilt oder die Akten nach Rückweisung an die Vorinstanz durch diese ergänzt werden (vgl. act. 495 S. 6 f.). 3. Die Beklagte habe Fr. 9'634.20 ab April 1990 bis zum Urteilstag mit 5 % zu verzinsen und Fr. 77'000.- zu 5 % ab dem tt.mm.1984 bis zum Urteilstag (vgl. act. 495 S. 8). 4. Die von der Vorinstanz vorgenommene erbrechtliche Teilung des väterlichen Nachlasses sei aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung des Verfahren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act. 495 S. 9).

- 5 - 5. Die Kosten des (bisherigen) erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Beklagten 2 aufzuerlegen (vgl. act. 495 S. 10). 6. Dem Nachlass von G._____ sei keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. a.a.O.). 7. Der Klägerin sei für das (bisherige) erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200'000.- zuzusprechen (vgl. a.a.O.). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 2.

des Beklagten 1 und Erstberufugsbeklagten 1 (vgl. act. 512): Es wurden keine Anträge gestellt. der Beklagten 2 und Erstberufungsbeklagten 2 (vgl. act. 511 S. 2):

1. Die Berufungsanträge der Klägerin vom 5. März 2018 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

zur Zweitberufung: der Beklagten 2 und Zweitberufungsklägerin (vgl. act. 516/497 S. 2 f.):

1. Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Dezember 2017 (CP070001/U/MR) sei aufzuheben und es sei auf das Begehren betreffend Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 2 nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Begehren abzuweisen. 2. Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Dezember 2017 (CP070001/U/MR) sei aufzuheben und es sei stattdessen festzustellen, dass der Nachlass des am tt.mm.1984 verstorbenen E._____ per November 2001 CHF 1'014'989.86 zuzüglich zwei Drittel des Zinses (zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für Anlagehefte) auf CHF 25'000.00 vom 20. August 1982 bis tt.mm.1984 betrug. 3. Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Dezember 2017 (CP070001/U/MR) sei aufzuheben. 4. Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Dezember 2017 (CP070001/U/MR) sei aufzuheben und es sei der Erbenvertreter stattdessen anzuweisen, den Nachlass des am tt.mm.1984 verstorbenen E._____ im Umfang von 3/16 an die Klägerin, im Umfang von 3/16 an die Erbengemeinschaft des am tt.mm.2011 verstorbenen Beklagten 1 und im Umfang von 3/16 abzüglich Darlehensschuld von 25'000.00 und Zins auf ebendiesen Betrag vom 20.

- 6 - August 1982 bis tt.mm.1984 zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für Anlagehefte an die Beklagte 2 auszubezahlen. 5. Ziffer 6, 7, 8 und 9 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Dezember 2017 (CP070001/U/MR) seien aufzuheben und es seien stattdessen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen und es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten 2 eine Prozessentschädigung von mindestens CHF 45'200.00 zuzüglich MwSt und dem Prozessstandschafter des Beklagten 1 eine Entschädigung nach freiem Ermessen des Gerichts zu bezahlen. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen und es sei diese zu verpflichten, der Beklagten 2 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.

des Beklagten 1 und Zweitberufungsbeklagten 1 (vgl. act. 516/533): Es wurden keine Anträge gestellt.

der Klägerin und Zweitberufungsbeklagten 2 (sinngemäss; vgl. act. 516/534) Die Zweitberufung sei abzuweisen, unter Prozesskostenfolge zu Lasten der Beklagten 2.

Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Das Ehepaar E._____ und F._____ hatte drei Kinder, nämlich den im Jahr 1936 geborenen G._____, die 1943 geborene A._____ sowie die 1945 geborene D'._____ bzw. D._____. A._____ führt seit ihrer Verheiratung den Familiennamen ihres Ehemannes. Die ebenfalls verheiratete D._____ hat ihren Ledigennamen behalten und führt als Familiennamen den ihres Ehemannes. 1.1 - 1.1.1 E._____ verstarb anfangs mm.1984, F._____ im mm.1988; für ihren Nachlass besteht eine Erbenvertretung (vgl. etwa act. 448 und 450). Die Ehegatten hatten zu Lebzeiten mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, so am 5. bzw.

- 7 - 6. November 1981 je ein Testament, in dem sie die drei Kinder zu Gunsten des jeweils überlebenden Ehegatten auf den Pflichtteil setzten. Am 14. November 1983 errichteten die Ehegatten je eine öffentliche letztwillige Verfügungen, mit welcher der jeweils überlebende Ehegatte – abweichend von früheren Verfügungen – die gesamte verfügbare Quote D._____ vermachte. Zuvor, nämlich am 4. November 1983, hatten die Ehegatten auch einen Ehevertrag geschlossen. Dieser war jedoch unbestrittenermassen gemäss einem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. Oktober 1995 nichtig (vgl. act. 3 S. 12 [Ziff. 35] und S. 16 [Ziff. 45.1 - 45.2] sowie act. 36 S. 2 f. sowie S. 18 und S. 20). 1.1.2 Die Ziffer II der letztwilligen Verfügung von E._____ hatte folgenden Wortlaut (vgl. act. 37/1 S. 2 - 4, act. 56 S. 28 - 30): Auf mein Ableben hin verfüge ich als meinen letzten Willen was folgt: A) Falls ich vor meiner Ehefrau F._____ sterbe, gilt: Ich vermache meiner Ehefrau die lebenslange Nutzniessung an meinem Nachlass im gesetzlich höchstzulässigen Umfang. Zusätzlich erhält sie die ganze frei verfügbare Quote meiner Erbschaft zu Eigentum; und zwar auch dann, wenn sie auf die Nutzniessung verzichtet und ihr gesetzliches Erbrecht wählt. Im Sinne einer Teilungsvorschrift ist meine Ehefrau berechtigt, im Erbteilungsverfahren nach freier Wahl Vermögenswerte zu Alleineigentum (insbesondere auch meine Liegenschaft H._____-str. …, I._____, Kat. Nr. 1, Grundbuchblatt 2) auf Anrechnung an ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche zu übernehmen. Die Anrechnungswerte sind durch den Willensvollstrecker verbindlich festzusetzen. B) Falls ich gleichzeitig mit oder nach meiner Ehefrau F._____ sterbe, gilt: 1. Jedes meiner drei Kinder erhält einen Vierteil meiner Erbschaft zu Eigentum. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. 2. Erbeinsetzung Bezüglich des letzten Vierteils meiner Erbschaft, d.h. der frei verfügbaren Quote meines Nachlasses, setze ich meine Tochter D._____, geb. tt.6.1945, als Erbin ein. Meine Tochter D._____ soll von meiner Erbschaft soviel an Eigentum erhalten, als das Gesetz mir erlaubt, ihr maximal zuzuwenden. Diese Erbeinsetzung zu .Gunsten meiner Tochter D._____ bezüglich der gesamten frei verfügbaren Quote meiner Erbschaft treffe ich wegen ihrer Krankheit (MS) und der damit verbundenen zu erwartenden hohen Kosten (Krankheits-, Invaliditäts- und Lebenskosten usw. – auch Lebensunterhaltskosten bei Arbeitsunfähigkeit usw. –). Ich hoffe, dass G._____ und A._____ geb. … [Ledigname] diese Fürsorge für meine Tochter D._____ verstehen.

- 8 - 3. Falls bei meinem Ableben noch bewegliche Sachen vorhanden sein sollten, sind sie vom Willensvollstrecker meinen drei Kindern nach ihren Wünschen auf Anrechnung an ihre unter Ziffer 1 vorn, festgesetzten Vierteile zuzuteilen; wobei die Anrechnungswerte und auch die Zuteilung selber bei Differenzen unter den Kindern vom Willensvollstrecker verbindlich festzusetzen sind. C) Ich befreie meine Nachkommen ausdrücklich von jeder gegenseitigen Ausgleichungspflicht gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB. Auch die von mir aufgewendeten Erziehungs- und Ausbildungskosten, die das übliche Mass überstiegen haben, sind von meinen Nachkommen ausdrücklich nicht auszugleichen, vgl. Art. 631 Abs. 1 ZGB. Ich mache in diesem Zusammenhang folgende Feststellungen: a) Mein Sohn G._____, geb. tt.1.1936, hat bis zu seinem 25. Altersjahr bei den Eltern im Hause gelebt und es wurde bis dahin alles für ihn durch mich bezahlt. Vom 25. bis zum 31. Altersjahr hat er monatlich ca. Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- von mir erhalten. b) Meine Tochter A._____ geb. … [Ledigname], geb. tt.7. 1943, hat bis zu ihrem 26. Altersjahr bei den Eltern im Hause gelebt. Ich bezahlte ihr das ganze Studium inkl. das Reiten und das Auto und überdies die Hochzeitskosten sowie einen Anteil der Aussteuer. c) Meine Tochter D._____, geb. tt.6. 1945, hat bis zu ihrem 25. Altersjahr bei den Eltern zu hause gelebt. Ich bezahlte ihr nur ein Jahr ihres Studiums. Nach dem 25. Altersjahr lebte sie weiterhin im Hause der Eltern und erhielt ein Zimmer und das Frühstück als Kompensation für ihre Mitarbeit in Haus und Garten. D._____ hat uns immer wieder wertvolle Geschenke gemacht. D) Zu meinem Willensvollstrecker ernenne ich Herrn J._____, … [Adresse]. Als Ersatzwillensvollstrecker (bei Verhinderung oder Ablehnung des Mandats) bezeichne ich die Zürcher Kantonalbank in Zürich. E) Alle meine früheren letztwilligen Verfügungen sind hiermit aufgehoben. 1.1.3 Wegen der Umstände, unter denen es zu den zwei letztwilligen Verfügungen und zum Ehevertrag im November 1983 gekommen war, gab es nach dem Tod der Eltern Zwistigkeiten unter den Geschwistern und eine Vielzahl von Verfahren, welche die Gerichte und Behörden beschäftigten. So wurden u.a. im Rahmen von Strafverfahren bei D._____ Hausdurchsuchungen durchgeführt. So wurde etwa auf Klage von G._____ und A._____, die geltend gemacht hatten, F._____ sei nicht mehr urteilsfähig gewesen, die im November 1983 errichtete öffentliche letztwillige Verfügung von F._____ von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Oktober 1995 aufgehoben (vgl. act. 3 S. 8 [Ziff. 21], S. 11 [Ziff. 33] und act. 36 S. 15 f. und S. 18). Ein von den Geschwistern am 9. April 1990 über den Nachlass des Vaters geschlossener Erbteilungsvertrag ist unbestrittenermassen – gemäss einem Beschluss des Oberge-

- 9 richtes des Kantons Zürich vom 26. Juni 1996 – wegen Grundlagenirrtums unverbindlich (vgl. act. 3 S. 11 [Ziff. 34] und dazu act. 36 S. 3 und S. 18). 1.2 Gegen Ende Mai 2007 gelangte A._____ mit einer gegen ihren Bruder und ihre Schwester gerichteten Klage an das Bezirksgericht Horgen (vgl. act. 3), verlangte die Teilung des väterlichen Nachlasses und stellte dabei das Rechtsbegehren, das diesen Erwägungen vorangestellt ist. 2. - 2.1 Mit ihrer Klage stellte sich A._____ (fortan nur: die Klägerin) im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre Schwester D._____ sei erbunwürdig im Sinn des Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (vgl. act. 3 S. 18). So habe sie den Eltern zu deren Lebzeiten vorgespiegelt, sie leide an Multipler Sklerose (vgl. a.a.O.) und dabei von den Eltern im Jahr 1982 zwecks Finanzierung einer Eigentumswohnung rund Fr. 107'000.- bezogen, was sie im Nachhinein verschleiert habe (vgl. a.a.O., S. 4 f.). Ferner habe D._____ im Herbst 1983 die nicht mehr urteilsfähige Mutter und den bereits vom Tod gezeichneten Vater mit Hilfe eines Freundes bedrängt, sie – D._____ – wegen ihres angeblichen Leidens im Umfang der verfügbaren Quote zu begünstigen und dann den Notar zum Erstellen entsprechender öffentlicher letztwilliger Verfügungen veranlasst (vgl. a.a.O., S. 18). D._____ (fortan nur: die Beklagte 2) beantragte in ihrer Klageantwort im Oktober 2007 unter Hinweis auf eine von ihr eingeleitete Klage auf Teilung des mütterlichen Nachlasses, zu deren Behandlung das Bezirksgericht ein Verfahren unter der Prozessnummer CP070002 anlegte, im Wesentlichen die Teilung der Nachlässe beider Eltern sowie die Abweisung der Klage, soweit sie den von ihr – der Beklagten 2 – gestellten Rechtsbegehren widerspreche (vgl. act. 18 S. 2). Das Bezirksgericht erachtete eine Vereinigung der zwei Verfahren, die zwei verschiedene Nachlässe zum Gegenstand hatten, nicht für opportun. Es hielt das mit Beschluss vom 18. Februar 2008 fest und gab der Beklagten 2 Gelegenheit, ihre Klageantwort (act. 18) zu verbessern bzw. auf die von ihr gestellten Rechtsbegehren bezüglich des väterlichen Nachlasses zu beschränken. Dem kam die Beklagte 2 mit Schriftsatz vom 7. April 2008 nach (vgl. act. 36). G._____ enthielt sich einer Klageantwort und eigener Anträge.

- 10 - 2.2 Das Bezirksgericht führte in der Folge ein umfangreiches Verfahren durch. Es beschränkte dabei zeitweilig die Thematik auf die Frage der Erbunwürdigkeit und prüfte danach die weiteren sich stellenden Fragen. Im (schriftlich durchgeführten) Hauptverfahren konnten die Parteien deswegen je zwei Mal replizieren und duplizieren (vgl. act. 55 und act. 63 [zur Frage der Erbunwürdigkeit] sowie act. 102 f. und act. 168 [zu den übrigen Fragen]) und Stellungnahmen zu Noven abgeben (vgl. etwa act. 75 oder act. 232). Während des Hauptverfahrens kam es zu vorgezogenen Beweisabnahmen, nach Abschluss des Hauptverfahrens zu weiteren Beweiserhebungen, die sich in einem ersten Schritt auf die Thematik der Erbunwürdigkeit beschränkten und im zweiten Schritt die Klärung der weiteren strittigen Fragen bezweckten (vgl. zum Ganzen etwa act. 28, 86A, 122, 255, 284 oder 307 und 366). Ferner kam es im Verlauf des Verfahrens etwa zu Wechseln in den Vertretungen, zu vielen Fristerstreckungsgesuchen (beispielhaft etwa act. 73 f, 79 f., 90 - 96, 261, 264 f. oder 315 und 317) und zu prozessualen Anträgen, zu Einsprachen gegen Präsidialverfügungen (vgl. etwa act. 165) sowie zu Nebenverfahren vor dem Bezirksgericht (wie z.B. über Protokollberichtigungs- und Ausstandsbegehren) oder vor Rechtsmittelinstanzen (zu letzteren siehe etwa act. 64A, 66A, 72/1 - 2, 235D, 263, 329, 346, 357 - 360). Erfolglos wurden auch Vergleichsgespräche geführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist für Einzelheiten auf die ausführliche Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil zu verweisen (vgl. act. 496 [= act. 484], S. 3 - 24). 2.3 Eine Erkrankung machte im Herbst 2010 einen Klinikaufenthalt von G._____ erforderlich, später die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für ihn (vgl. act. 190 f.) und eine Vertretung im Prozess (vgl. dazu etwa act. 211). Am tt.mm.2011 verstarb G._____ in K._____ SZ (vgl. act. 238). Über seinen Nachlass ordnete das Bezirksgericht Höfe ein öffentliches Inventar an (vgl. etwa act. 279) und setzte am 24. Mai 2013 Rechtsanwalt C._____ als Erbenvertreter ein (vgl. act. 325). Rechtsanwalt C._____ nahm in der Folge an der Stelle der Erben von G._____ neu als Beklagter 1 am erstinstanzlichen Prozess teil (vgl. auch act. 340).

- 11 - 2.4 Am 7. Dezember 2017 fällte das Bezirksgericht sein Urteil (vgl. act. 496 [= act. 484]), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist. Das Urteil wurde den Parteien anfangs Februar 2018 schriftlich eröffnet (vgl. act. 485/1 - 3). 3. - 3.1 Mit Eingabe vom 5. März 2018 führte die Klägerin Berufung gegen dieses Urteil, und es wurde zu deren Behandlung das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LB180010 angelegt sowie ein moderater Kostenvorschuss eingeholt, unter dem Vorbehalt späterer Erhöhung. Eine Woche nach dem Eingang der Berufung der Klägerin ging bei der Kammer eine Berufung der Beklagten 2 gegen das Urteil vom 7. Dezember 2017 ein. Zu deren Behandlung wurde das Verfahren unter der Geschäfts-Nr. LB180013 angelegt. Es wurde ebenfalls ein moderater Kostenvorschuss eingeholt, ebenfalls unter dem Vorbehalt späterer Erhöhung. Die Frage, ob die Berufung der Beklagten 2 rechtzeitig erfolgt war, wurde mit einem Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2018 bejahend geklärt. Die Behandlung der Berufung der Beklagten 2 durch die Kammer erfolgte danach unter der Geschäfts-Nr. LB180053. 3.2 Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde das Verfahren LB180010 im Einverständnis der Parteien nicht gefördert – auf eine formelle Sistierung des Verfahrens wurde verzichtet (vgl. act. 508). In beiden Verfahren wurden danach die Berufungsantworten eingeholt und später den jeweiligen Gegenparteien zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel sei damit abgeschlossen. Im Verfahren LB180053 wurde der Klägerin zudem Gelegenheit gegeben, sich zu einer Noveneingabe der Beklagten 2 zu äussern (vgl. act. 516/531). Die Klägerin nahm diese Gelegenheit im Rahmen ihrer Berufungsantwort wahr und erhob zugleich Anschlussberufung. Zur Behandlung der Anschlussberufung wurde von der Klägerin ein Kostenvorschuss eingeholt. Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 wurde auf die Anschlussberufung nicht eingetreten; die Gerichtskosten wurden – unter Inanspruchnahme des von der Klägerin geleisteten Vorschusses – der Klägerin auferlegt (vgl. act. 516/538). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Die Frist für eine Beschwerde gegen diesen Beschluss verstrich unbenutzt.

- 12 - 3.3 Am 28. März 2019 wurde das Verfahren LB180053 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (vgl. act. 515 und 516 [Akten des Verfahrens LB180053]), in dem die Berufung der Klägerin (act. 495) als Erstberufung behandelt wird, die Berufung der Beklagten 2 (act. 516/497) als Zweitberufung. Für beide Berufungen wurde mit Verfügung vom 1. April 2019 der Kostenvorschuss erhöht (vgl. act. 517). Die Beklagte 2 leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- am 10. April 2019 (vgl. act. 519). Die Klägerin leistete ebenfalls einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- (vgl. act. 526). Am. 17. April 2019 wurde der Beizug des Urteils bzw. Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts im Verfahren LB170026 i.S. der Parteien veranlasst. Die Parteien wurden mit einlässlich begründeter Verfügung vom 18. April 2019, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, darüber in Kenntnis gesetzt; zugleich wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahme der Beklagte 2 (act. 527) datiert vom 16. Mai 2019, die Stellungnahme der Klägerin (act. 528) vom 20. Mai 2019; der Beklagte 1 hat auf Stellungnahme verzichtet (vgl. act. 525). In ihrer Stellungnahme beschwerte sich die Klägerin über Trölerei u.a. des Bundesgerichts und beantragte die Fällung eines Teilurteils zur Frage der Erbunwürdigkeit (das dann von der unterliegenden Partei an das Bundesgericht weiter gezogen werde) sowie die Sistierung des Verfahrens im Übrigen (vgl. act. 528). Unter Hinweis u.a. auf Grundsätze zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurden die Doppel der Stellungnahmen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt (vgl. act. 530) und den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen der Klägerin gegeben. Diese verzichteten darauf ausdrücklich. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde der Antrag der Klägerin auf Fällung eines Teilurteils und anschliessende Sistierung des Verfahrens abgewiesen (vgl. act. 534). Zugleich wurde den Parteien mitgeteilt, die Sache befinde sich nunmehr in Beratung. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. - 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für Verfahren, die vor diesem Tag rechtshängig waren, gilt gemäss

- 13 - Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die Klägerin machte ihre Klage gegen Ende Mai 2007 beim Bezirksgericht anhängig, weshalb die Klage nach der damals geltenden kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) und den damit verbundenen weiteren Erlassen (namentlich das GVG/ZH) zu behandeln war, was bei der allfälligen Beurteilung prozessualer Rügen zu beachten sein wird. Für Rechtsmittel gilt das Verfahrensrecht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft stand (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde am 7. Dezember 2017 gefällt und den Parteien anfangs Februar 2018 schriftlich eröffnet, also lange nach dem Inkrafttreten der ZPO. Für die von der Klägerin und der Beklagten 2 erhobenen Rechtsmittel und deren Behandlung gelten daher die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert nach den zuletzt aufrecht gehaltenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.- offensichtlich übersteigt. Das zutreffende Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Dezember 2017 ist daher gemäss Art. 308 ZPO die Berufung. Für das Berufungsverfahren gelten die Art. 310 ff. ZPO. 1.2 - 1.2.1 Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel können von ihr dabei nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar auch in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). An die Begründung der Berufung werden bei Laien keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale

- 14 und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Berufung führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Auf Berufungen, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten. Analoges gilt für unbegründete Standpunkte in den Rechtsschriften der Gegenpartei – auf diese ist nicht näher einzugehen. Denn wegen der Obliegenheit zur Begründung hat das, was nicht oder nicht hinreichend beanstandet wurde, im Berufungsverfahren grundsätzlich Bestand. 1.2.2 Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Sie muss daher nicht nur begründet werden, sondern ebenfalls einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten. Das gilt grundsätzlich ebenso für die Beschwerden gemäss ZPO und BGG (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtes 4A_24/2016 vom 7. März 2016, dort E. 3). Der Antrag hat dabei so bestimmt zu sein, dass er im Falle der Gutheissung grundsätzlich unverändert zum Dispositiv erhoben werden kann; er muss hingegen nicht formell bzw. ausdrücklich gestellt werden, jedenfalls nicht bei Laien als Rechtsmittelklägern; es genügt dann, dass wenigstens aus der Begründung des Rechtsmittels bzw. der Berufung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittel- bzw. Berufungsklägers genau abgeändert werden soll. Fehlt es einem Rechtsmittel, namentlich einer Berufung, an einem solchen Antrag zur Sache, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617, ferner etwa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011, BGer Urteil 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 [Bezifferung geldwerter Ansprüche; kein überspitzter Formalismus, an dieser Voraussetzung festzuhalten], endlich BGer Urteile 5A_94/2013 vom 6. März 2013 [E. 3.3.2 mit Verweisen auf BGE 137 III 617, 619 f.] und 5A_25/2008 vom 14. November 2008 [E. 3.2]; siehe überdies etwa JEAN- DIN, in: CR CPC, 2e éd., Bâle 2019, Art. 311 N 4, HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Dike-Komm-ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen, 2016, Art. 311 N 20, REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. A., Basel 2016, Art. 311 N 34 [mit unzähligen Verweisen] und Art. 321 N 14, oder SPÜHLER, in: BSK-ZPO, 3. A., Basel

- 15 - 2017, Art. 311 N 12). Das Erfordernis, Rechtsmittel müssten einen materiellen Antrag enthalten, gilt übrigens selbst dann, wenn die Rechtsmittelinstanz ohne Bindung an Anträge zu entscheiden hat (vgl. etwa BGer Urteil 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013). Rechtsmittelanträge, mit denen lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt wird, genügen den Anforderungen an einen Antrag zur Sache daher grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme vom Grundsatz, es sei im Rechtsmittelverfahren auch ein materieller Antrag zu stellen, ist lediglich dann gegeben, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst nicht entscheiden kann (vgl. BGer Urteil 4A_24/2016 vom 7. März 2016, dort E. 3). Das ist im Berufungsverfahren nach den Art. 308 ff. ZPO – anders als u.U. im Beschwerdeverfahren nach der ZPO (vgl. dazu etwa HUN- GERBÜHLER/BUCHER, a.a.O., Art. 321 N 19) und nach dem BGG – grundsätzlich nicht der Fall (siehe Art. 316 und Art. 318 ZPO). 1.2.3 Soweit die Berufung führende Partei hinreichende Beanstandungen vorbringt, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 2. Die Klägerin wirft in ihrer Antwort auf die Zweitberufung die Frage nach der Parteistellung des Beklagten 1 als Erbenvertreter bzw. als Prozessstandschafter auf und hält dafür, diese sei zu verneinen (vgl. act. 516/534 S. 1). Denn dem Erbenvertreter komme gemäss dem "Urteil BGE 5A_416/2013 E. 3" sowie der E. 4.1 dieses Urteils keine Parteistellung zu; der Erbenvertreter könne daher auch keine Parteirechte ausüben (vgl. act. 516/534 S. 1 f.). 2.1 Das von der Klägerin genannte Urteil des Bundesgerichts 5A_416/2013 wurde nicht in der amtlichen Sammlung (BGE) veröffentlicht, ist insoweit unpubliziert und stellt daher keinen sog. höchstrichterlichen Leitentscheid dar. Im Urteil 5A_416/2013 verweist das Bundesgericht denn auch auf seine Rechtsprechung,

- 16 wie es sie jeweils in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. Es umreisst dabei in E. 3.1 - 3.3 die Aufgaben und die Stellung des Erbenvertreters gemäss der in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Rechtsprechung und hält fest, in dem ihm bei der Ernennung übertragenen Aufgabenbereich handle der Erbenvertreter u.a. als Prozessstandschafter. In E. 4.2 vermerkt das Bundesgericht der Sache nach weiter, im Einklang mit seiner in der amtlichen Sammlung publizierten ("ständigen") Rechtsprechung bedürfe es dann, wenn während eines Prozesses eine Partei versterbe und die übrigen schon am Prozess beteiligten Erben auch deren Erben seien, so dass im Prozess alle Erben auf der einen oder anderen Seite beteiligt seien, keines Erbenvertreters. Die Bestellung eines Erbenvertreters bedürfe in solchen Fällen stets einer besonderen Rechtfertigung, wie sie z.B. in "eine[r] besondere[n] Zerstrittenheit" zu sehen sei. In E. 5.1 hält das Bundesgericht unter Hinweis auf die bewährte Lehre fest, der Erbenvertreter, der in Wahrung der ihm mit der Ernennung übertragenen Aufgabe in einen Prozess eintrete, bedürfe keiner weiteren Legitimation. Und in E. 5.2 hält das Bundesgericht schliesslich fest, der behördliche Ernennungsakt eines Erbenvertreters sei als Amtshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Sachgericht bindend, ausser dieser Akt wäre absolut nichtig. Verwiesen wird zudem auf den Fall, in dem eine ausdrückliche Anordnung im Gesetz die gerichtliche Überprüfung (des Ernennungsaktes) auf dem Rechtsweg vorsieht. Das ist – nicht zuletzt prozessrechtlich – überzeugend. Von dieser Rechtsprechung, die es im Urteil 5A_416/2013 unter Verweis auf publizierte Entscheide skizziert und präzisiert hat, ist das Bundesgericht im Übrigen – soweit ersichtlich – nicht abgewichen, und das doch wohl mit Fug. 2.2 Wie vorhin vermerkt, wurde der Beklagte 1 vom Bezirksgericht Höfe am 24. Mai 2013 als Erbenvertreter eingesetzt. Dass das ohne Antrag eines der Erben erfolgte, macht die Klägerin nicht geltend (vgl. act. 516/534, insbes. S. 1 f.). Sie macht auch sonst nichts geltend, was eine Nichtigkeit des Ernennungsaktes nahelegen könnte bzw. gar müsste, und es ist dergleichen auch nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Bestellung des Erbenvertreters bereits Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens im Kanton Schwyz war (vgl. act. 338) und die Klägerin davon Kenntnis hatte (vgl. act. 335 S. 3: Begründung eines Frist-

- 17 abnahmegesuchs mit dem Eintritt des Beklagten 1 in den Prozess als Prozessstandschafter und Aufforderung an das Gericht, das Rubrum anzupassen). Die Klägerin machte in der Folge ebenso wenig geltend, die Rechtsmittelinstanz im Kanton Schwyz habe den Entscheid, mit dem der Beklagte 1 zum Erbenvertreter bestellt worden war, später aufgehoben. Eine Überprüfung der Bestellung des Beklagten 1 zum Erbenvertreter durch das Bezirksgericht Höfe war im Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen als Sachgericht daher nicht angezeigt. Namentlich war nicht zu prüfen, ob für die Bestellung des Beklagten 1 die erforderlichen besonderen Rechtfertigungsgründe gegeben waren. Gleiches gilt für das Berufungsverfahren, in dem der bezirksgerichtliche Sachentscheid zu überprüfen ist, zumal die Klägerin auch heute nicht geltend macht, im Rechtsmittelverfahren sei die Ernennung des Beklagten 1 zum Erbenvertreter vom Kantonsgericht Schwyz aufgehoben worden, was das Bezirksgericht übersehen habe (vgl. act. 516/534). Daher ist auf den Antrag der Klägerin nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber darf immerhin angemerkt werden, dass der Grund der besonderen Zerstrittenheit angesichts der Vielzahl von Verfahren zwischen den Parteien (vgl. vorn Erw. I/1.1 [u.a. mit Hausdurchsuchung] und Erw. I/2.2 [auch Nebenverfahren]) sehr wohl gegeben wäre. Und der Beklagte 1 wäre daher richtigerweise ebenfalls aus diesem Grund als Prozessstandschafter ins Verfahren einbezogen worden. 2.3 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte 1 könne keine Parteirechte ausüben (vgl. act. 516/534 S. 2). Was sie daraus genau ableiten will, lässt sie unerörtert, und es ist dergleichen – soweit es darauf ankäme – mit Blick auf das eben in Erw. II/2.2 Dargelegte auch nicht ersichtlich. Weiteres zu den Ausführungen der Klägerin bzw. deren Antrag im Zusammenhang mit dem Einbezug des Beklagten 1 in das Verfahren erübrigt sich daher, zumal die Klägerin in act. 516/534 S. 1 f. nicht behauptet, der Beklagte 1 habe mit Prozesshandlungen im bezirksgerichtlichen Verfahren den Aufgabenbereich überschritten, in dem er gemäss Ernennungsakt tätig zu sein hat – wie gesehen hat der Beklagte 1 gegen das bezirksgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel ergriffen und sich im Berufungsverfahren Anträ-

- 18 gen enthalten. Es ist daher ebenfalls insoweit auf den Antrag der Klägerin nicht einzugehen. Ein Überschreiten des Aufgabenbereichs durch prozessuale Handlungen führte übrigens, um selbst das noch zu erwähnen, nicht zum Dahinfallen der Erbenvertretung, sondern lediglich zur Unbeachtlichkeit der Handlung, mit der der Aufgabenbereich überschritten wurde. Das scheint die Klägerin zu verkennen. In act. 516/534 vermag sie denn auch nirgends anzugeben, welche prozessuale(n) Handlung(en) des Beklagten 1 im bezirksgerichtlichen Verfahren genau als unbeachtlich zu gelten hätte(n). Insofern wäre ihr Standpunkt auch offensichtlich unbegründet, was ebenfalls zu einem entsprechenden Nichteintreten führte (vgl. vorn Erw. II/1.2.1). 3. Die Beklagte 2 hat im bezirksgerichtlichen Verfahren die sog. Einrede der abgeurteilten Sache erhoben. Sie machte geltend, mit dem Urteil vom 20. November 1996 im Verfahren FO960116 habe das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für Zivil- und Strafsachen, eine Klage der Klägerin mit dem identischen Rechtsbegehren wie nun abgewiesen. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen, und es sei damit über die Frage der Erbunwürdigkeit bereits entschieden worden (vgl. act. 36 S. 21 und act. 63 S. 3). Das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klägerin sei daher "infolge res iudicata abzuweisen" (act. 36 S. 21). 3.1 - 3.1.1 Das Bezirksgericht hat diesen Standpunkt im angefochtenen Urteil verworfen (vgl. act. 496 S. 30 f.). Es erwog im Wesentlichen, die Parteien im damaligen Verfahren seien die Klägerin und die Beklagte 2 gewesen, nicht hingegen der Beklagte 1 und daher mit den Parteien in diesem Verfahren nicht identisch. Die Frage der Erbunwürdigkeit sei im damaligen Verfahren zudem nur im Rahmen einer Vorfrage behandelt worden und die Erbunwürdigkeit stelle ohnehin zwingendes Recht dar. Hinzu komme, dass die Beklagte 2 zwar das Urteil vom 20. November 1996 als act. 37/8 ins Recht gelegt, aber nicht konkret als Beweismittel angeboten habe; deshalb könne es auch nicht als Beweismittel verwendet werden, z.B. für den Beweis der Erkrankung der Beklagten 2 an Multipler Sklerose (MS).

- 19 - 3.1.2 Die Beklagte 2 beanstandet das mit ihrer Berufungsschrift breit (vgl. act. 516/497 S. 4 ff., ferner S. 82). Im Wesentlichen macht sie geltend, das Bezirksgericht verkenne die besondere Rechtsnatur der Erbunwürdigkeit; diese gelte gegenüber dem jeweiligen Erblasser und wirke daher insofern für und gegen alle Erben des Erblassers, als der Erbunwürdige nicht erben könne. Darin liege das zwingende Recht, das einem Urteil keineswegs die res iudicata-Wirkung entziehe. Es komme daher nicht darauf an, ob alle Erben im Erbunwürdigkeitsprozess Parteistellung hatten oder nicht (vgl. a.a.O., S. 4, S. 5 f.). Die einzigen Erben des G._____, vertreten durch den Beklagten 1, seien die Klägerin und die Beklagte 2, und diese beiden seien Parteien des einzelrichterlichen Verfahrens gewesen und die Klägerin habe sich das damalige Urteil entgegenhalten zu lassen (vgl. a.a.O., S. 4 f.). Die Erbunwürdigkeit sei nicht Vorfrage gewesen, sondern Teil des klägerischen Rechtsbegehrens und daher von der Klageabweisung im Dispositiv erfasst worden (vgl. a.a.O., S. 5); die Begründung der Erbunwürdigkeit sei damals wie heute die selbe, der einst geltend gemachte Lebenssachverhalt mit dem heute geltend gemachten identisch (vgl. a.a.O., S. 7). Nach unbestrittener Auffassung sei schliesslich die materielle Rechtskraft eines Urteils von Amtes wegen zu berücksichtigen. 3.1.3 Die Klägerin stellt sich in ihrer Berufungsantwort (act. 516/534 S. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, das einzelrichterliche Urteil könne keine res iudicata-Wirkung entfalten, weil sich aus dem Urteilsdispositiv keine Feststellung der Erbwürdigkeit herleiten lasse. Hinzu komme, dass der im Jahr 1990 geschlossene Teilungsvertrag unbestrittenermassen gemäss obergerichtlichem Beschluss vom 20. Juni 1996 wegen Grundlagenirrtums unverbindlich und damit die Rückabwicklung der Teilung notwendig sei; die Beklagte 2 habe daher den Nachlassgegenstand, um den es im einzelgerichtlichen Verfahren gegangen sei, selbst wenn sie erbwürdig wäre, nicht der Klägerin herauszugeben, sondern an die Teilungsmasse (vgl. a.a.O., S. 2). 3.2 Eine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata) ist ein Prozesshindernis (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), dessen Fehlen als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Art. 60 ZPO). Das galt in den vom Bundesrecht geregelten Zivilsa-

- 20 chen schon vor dem Inkrafttreten der ZPO von Bundesrechts wegen (vgl. z.B. BGE 121 III 474 E. 2). Eine abgeurteilte Sache liegt dann vor, wenn der streitige Anspruch mit einem rechtskräftig schon beurteilten Anspruch inhaltlich identisch ist, er also auf denselben Tatsachen und denselben rechtlichen Umständen beruht wie der bereits beurteilte (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.2.3; 141 III 257 E. 3.2; 142 III 210 E. 2.1). Die mit der Rechtskraft einhergehende Bindungswirkung tritt allerdings nur soweit ein, wie bereits über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Keine Rolle spielt es hingegen, ob die tatsächlichen Feststellungen im früheren Urteil falsch bzw. irrig waren oder ob die rechtlichen Umstände falsch beurteilt wurden (vgl. etwa: BOHNET, in: CR CPC, 2e éd., Bâle 2019, Art. 59 N 123). Anders wäre es nur bei (sog. absolut) nichtigen Urteilen. Ob und wie weit die mit der Rechtskraft einhergehende Bindungswirkung im konkreten Einzelfall besteht, hat die Auslegung des früheren Urteils zu ergeben. Dessen Inhalt ist heranzuziehen, wobei zu beachten bleibt, dass der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft erwachsen kann, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 141 III 257 E. 3.2; siehe ferner etwa GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 365 f. und S. 367, ZÜR- CHER, in: Kommentar zur ZPO, 3. A. Zürich 2016, Art. 59 N 42, BOHNET, a.a.O.). Die Bindungswirkung der Rechtskraft erstreckt sich deshalb im Falle einer Leistungsklage nur auf das zu- oder aberkannte subjektive Recht. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids in einer späteren Streitsache keine bindenden Wirkungen (BGE 141 III 257 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 123 III 16 E. 2a). Wird z.B. eine Klage auf Vertragserfüllung wegen absichtlicher Täuschung abgewiesen, so ist nur das Nichtbestehen des Erfüllungsanspruchs bindend festgestellt, nicht aber die absichtliche Täuschung (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 367, Fn. 32). 3.3 - 3.3.1 Die Beklagte 2 beruft sich mit ihrer Einrede der abgeurteilten Sache auf das einzelgerichtliche Urteil vom 20. November 1996 im Prozess Nr. FO940429, das sie als act. 37/8 zu den Akten gegeben hat. Dieses Urteil ist zu berücksichtigen, weil es wie eben erläutert um eine Prüfung von Amtes wegen geht. Gegenstand des einzelgerichtlichen Urteils war eine 1994 erhobene Klage der Klägerin,

- 21 mit der diese von der Beklagten 2 die Hälfte des Erbanteils von Fr. 9'634.20 forderte, also den Betrag von Fr. 4'817.10. Der Erbanteil war unbestrittenermassen gestützt auf den Erbteilungsvertrag aus dem Jahre 1990 der Beklagten 2 wie auch der Klägerin und G._____ ausbezahlt worden (vgl. act. 37/8 S. 2, S. 11 [Erw. 3]). Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin gemäss Urteil vom 20. November 1996 im Wesentlichen an, die Beklagte 2 sei erbunwürdig, weil sie den Vater bei Errichtung seines Testamentes durch Arglist, Zwang und Drohung bzw. Vortäuschung einer MS-Erkrankung beeinflusst habe, wovon sie – die Klägerin – beim Abschluss des Erbteilungsvertrages 1990 noch nichts gewusst habe (vgl. a.a.O., S. 10). 3.3.2 Das Einzelgericht erwog dazu, die Klägerin stütze ihre Klage nicht unmittelbar auf das Testament ab, sondern bezwecke mit ihr primär die Anfechtung des Erbteilungsvertrages, die gemäss Art. 638 ZGB nach den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtung von Verträgen, namentlich nach den Art. 23 ff. OR erfolge. Im Vordergrund stehe dabei ein wesentlicher Irrtum i.S. des Art. 23 OR (vgl. a.a.O. S. 10 f. und S. 12). Die Beweislast für die strittigen Sachumstände einer Anfechtung wegen Willensmangels trage die Partei, welche die Gültigkeit des Vertrages bestreite, also die Klägerin (vgl. a.a.O., S. 13). Dieser sei der entsprechende Beweis nicht geglückt; sie habe nicht vermocht darzutun, dass sie sich beim Abschluss des Teilungsvertrages in einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Ihre Klage scheitere damit schon an der bestehenden Verbindlichkeit des Erbteilungsvertrages, weshalb ein allfälliger Rückforderungsanspruch zu verneinen sei und sich Weiteres erübrige. 3.3.3 Befunden hat das Einzelgericht am 20. November 1996 demnach über eine Leistungsklage. Diese hat es abgewiesen; aberkannt hat es damit das subjektive Recht der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 auf Leistung bzw. (Rück-)Zahlung von Fr. 4'817.10 wegen Unverbindlichkeit des Erbteilungsvertrages aus dem Jahr 1990, entsprechend der Hälfte der Fr. 9'634.20, die der Beklagten 2 zuvor aus der Erbschaft ausbezahlt wurden. In dem Umfang ist die Sache zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 abgeurteilt, nachdem das Einzelgericht den Erbteilungsver-

- 22 trag für die Klägerin und die Beklagte 2 als verbindlich erachtet hat, weil der Klägerin der Beweis für ihre Sachdarstellung misslang, sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages in einem Irrtum über die von ihr behauptete Erbunwürdigkeit der Beklagten 2 befunden zu haben. Das scheint die Klägerin übrigens zu übersehen, wenn sie darauf verweist, der Rückforderungsanspruch bestünde auch dann, wenn die Beklagte 2 erbwürdig wäre (vgl. act. 516/534 S. 2 [unten]). Vorfrage des einzelgerichtlichen Urteils war sodann der von der Klägerin behauptete Irrtum, nicht hingegen die Frage, ob die Erbunwürdigkeit bestanden hat oder nicht. Über diese Frage hat das Einzelgericht nicht befunden und daher auch nicht bindend entschieden – die Beklagte 2 kann sich daher insoweit nicht auf die res iudicata berufen. Und im Ergebnis hat das Bezirksgericht die von der Beklagten 2 erhobene Einrede der abgeurteilten Sache zu Recht abgewiesen. 3.4 In Erw. I/3.3 wurde auf den Beizug des Entscheids der I. Zivilkammer des Obergerichtes im Verfahren LB170026 (act. 524) hingewiesen. In Bezug auf die hier zu beurteilende Sache folgt daraus nichts im Sinne einer res iudicata oder eines sonstigen Prozesshindernisses. Das wurde den Parteien bereits mit Verfügung vom 22. Mai 2019 mitgeteilt (vgl. act. 530). Weiteres dazu erübrigt sich hier daher. 4. Die Klägerin machte mit ihrer Klage beim Bezirksgericht eine Erbunwürdigkeit der Beklagten 2 i.S. des Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geltend, und zwar bezogen (auch) auf den Vater. 4.1 Die Erbunwürdigkeit begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die Beklagte 2 ihren Eltern eine Erkrankung an Multipler Sklerose vorgegaukelt habe (vgl. auch z.B. act. 3 S. 7 [Ziff. 16]: simuliert). Die wesentlichen Elemente dieser Auffassung der Klägerin hat schon das Bezirksgericht in seinem Urteil dargelegt (vgl. act. 496 S. 28) und es sind die entsprechenden Erwägungen von den Parteien im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben ist (vgl. act. 516/497 S. 3 f. und 516/534 S. 1 f.), weshalb darauf zu verweisen ist. Die Klägerin machte mit ihren Behauptungen geltend, die Beklagte 2 habe mit dem Vorgaukeln (Simulieren) der Multiplen Sklerose (MS) den Vater dazu gebracht, seine letztwillige Verfügung vom November 1981 durch die öffentlichen

- 23 letztwilligen Verfügungen vom 14. November 1983 zu ersetzen; die behauptete Erkrankung an MS sei der einzige Grund für die Testamentsänderung gewesen. Die Beklagte 2 habe dabei zum einen dem Vater die Beratung ihres Freundes L._____ sowie zum anderen die Beratung der Schweizerischen Treuhandgesellschaft aufgedrängt und den Vater zur Vorbereitung des Testamentes instruiert bzw. angeleitet. Weiter habe die Beklagte 2 mehrere für sie günstigere Abänderungen des Entwurfs für die öffentliche letztwillige Verfügung vornehmen und den Notar glauben lassen, diese Abänderungen stammten vom Vater; die Änderungsvorschläge seien endlich zum Teil falsch gewesen. Die Beklagte 2 hat das im bezirksgerichtlichen Verfahren bestritten, weshalb über diese und weitere damit zusammenhängende Behauptungen ein thematisch beschränktes Beweisverfahren durchgeführt wurde (vgl. auch vorn. Erw. I/2.2). Die Beweisauflage erfolgte mit Beschluss vom 13. April 2010 (vgl. act. 86-A) und thematisierte die Erkrankung der Beklagten 2 an MS in den Beweissätzen 1 - 3 sowie 23 und 24; der Beschluss zur Beweisabnahme, mit dem alle offerierten Beweismittel abgenommen wurden, erging am 17. Juli 2010 (act. 112). 4.2 - 4.2.1 Nach Abnahme der Beweise kam das Bezirksgericht zum Ergebnis, der Klägerin sei der Beweis misslungen, die Beklagte 2 habe die Erkrankung an MS lediglich vorgetäuscht, die entsprechenden Symptome simuliert und entsprechende Arztbesuche erlogen (vgl. act. 496 S. 55 [Ziff 7.10.3], S. 117). Weiter hielt das Bezirksgericht – kurz zusammengefasst – fest, im Testament vom 5. November 1981 seien alle drei Kinder gleich behandelt worden. Für eine bevorzugte Begünstigung der Beklagten 2 im öffentlich beurkundeten Testament vom 14. November 1983 hätten aufgrund des zumindest ausserordentlich milden Verlaufs der MS-Erkrankung (sofern eine solche bestanden habe) keine Gründe vorgelegen, zumal die Beklagte 2 selbst eingeräumt habe, die Eltern hätten bereits 1962 von ihrer (angeblich bestehenden) Erkrankung an MS erfahren. Gemäss Darstellung der Beklagte 2 sei diese Nichtbegünstigung im Testament vom 5. November 1981 aufgrund ihres Optimismus und ihrer Erfolge im Kampf gegen die Krankheit erfolgt, welcher eine sanfte Verlaufsform habe erhoffen lassen. Sie mache damit geltend, die Nichtbevorzugung habe auf einer falschen Ausgangslage beruht, weil die Krankheit einen schwereren Verlauf genom-

- 24 men habe als 1981 vom Vater angenommen (vgl. a.a.O., Ziff. 7.10.4). Der Beweis dafür sei der Beklagten 2 misslungen, weil das Beweisverfahren ergeben habe, dass – wenn überhaupt eine Erkrankung an MS vorgelegen habe – von einem ausserordentlich milden Verlauf der Krankheit auszugehen sei; zudem könne aus den Beweismitteln nicht abgeleitet werden, dass der Vater von einem milderen Verlauf der Erkrankung ausgegangen sei (vgl. a.a.O., S. 55/56 und S. 117). 4.2.2 Weiter hielt das Bezirksgericht im Ergebnis des Beweisverfahrens im Wesentlichen fest, der Gesundheitszustand des Vater im September bis November 1983 sei nicht derart schlecht gewesen, dass er das Testament ohne Betreiben und Beeinflussung durch die Beklagte 2 nicht hätte abändern können; er sei aber gesundheitlich angeschlagen gewesen und zumindest teilweise pflegebedürftig. Er habe die ihm vorgelegten Papiere und Urkunden nicht im Detail hinterfragt und sei deshalb zumindest zu einem gewissen Grad beeinflussbar gewesen (vgl. a.a.O., S. 117). Nicht erstellt sei, dass die Beklagte 2 L._____ aktiv veranlasst habe, den Vater zu beeinflussen. L._____ habe sich lediglich einspannen lassen, weil er davon ausging, die Beklagte 2 leide an MS. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte 2 habe den Vater zur Schweizerischen Treuhandgesellschaft gebracht, um diesen weiter zu beeinflussen, sei ebenso unbewiesen geblieben wie die Behauptung der Klägerin, die Beklagte 2 habe J._____ anstelle der ZKB als Willensvollstrecker vorgeschlagen. Und unbewiesen seien zudem die Behauptungen der Klägerin, die Beklagte 2 habe die beiden Beurkundungszeugen aufgeboten, um dadurch die Testamentsänderung zu beeinflussen, sowie diese Zeugen hätten der Beurkundung nicht folgen können und lediglich gefälligkeitshalber die Verfügungsfähigkeit des Vater bestätigt (vgl. a.a.O., S. 118). Erstellt sei hingegen, dass ein erster vom Notar M._____ erstellter Testamentsentwurf am 4. November 1983, in dem die Beklagte 2 als Vorerbin der frei verfügbaren Quote von ¼ eingesetzt worden sei, nicht unterschrieben wurde, danach die überarbeiteten Entwürfe des Testaments am 10. November 1983 verschickt wurden und die Beklagte 2 daraufhin Änderungen wegen angeblich gemachter Geschenke geschrieben habe (wobei nicht erstellt sei, wie die Redaktion vorgenommen worden sei). Fest stehe, dass der Notar M._____ mit den Eltern verschiedene Gespräche geführt habe, der Vater zwei Mal mit dem Notar gespro-

- 25 chen habe und dabei wohl auch beraten worden sei (vgl. a.a.O., S. 68 f. und S. 117). Eine intensive Beratung durch den Notar, wie sie die Beklagten 2 behaupte, sei aber nicht nachgewiesen (vgl. a.a.O., S. 69). Unbewiesen geblieben sei schliesslich die Behauptung, dass die von der Beklagten 2 verfassten Angaben (Notizen), anhand derer das Testament verfasst worden sei, dem Notar als vom Erblasser verfasst unterschoben worden seien (vgl. a.a.O., S. 119). In wenigstens zwei Punkten seien diese Angaben aber falsch, und zwar hinsichtlich des der Beklagten 2 gewährten Darlehens (nicht Fr. 45'000., sondern Fr. 123'000.-) sowie in Bezug auf die Finanzierung des Studiums und die angeblich von der Beklagten immer wieder gemachten wertvollen Geschenke (vgl. a.a.O.). 4.2.3 Das Bezirksgericht kam gestützt auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie des unstrittigen Sachverhaltes im Wesentlichen zur Auffassung (vgl. a.a.O., S. 120 ff.), die Beklagte 2 habe sich unredlich in die Erbschaftsangelegenheiten des Vaters eingemischt (vgl. a.a.O., S. 121). Die Regelungen in der letztwilligen öffentlichen Verfügung vom 14. November 1983 seien alle zu Gunsten der Beklagten 2 ausgefallen, nicht gerechtfertigt und nicht nachvollziehbar (vgl. a.a.O., S. 123), zumal sie z.T. sachlich auch noch falsch gewesen seien (wie etwa beim Darlehen) und zudem teilweise auch noch sachlich unnötig (wie z.B. bei den angeblichen Geschenken; vgl. a.a.O., S. 124). Zu den die Beklagte 2 bevorzugenden Änderungen sei es gekommen, weil der Vater aufgrund des Gesprächs mit L._____ davon ausgegangen sei, er müsse die Beklagte 2 wegen der Erkrankung an MS gegenüber den Miterben bevorzugen (vgl. a.a.O., S. 122 und 124), obwohl es fraglich sei, dass die Beklagte 2 an MS leide und sich der Gesundheitszustand der Beklagten 2 in der Zeit zwischen dem Testament vom 5. November 1981 und November 1983 nicht geändert hätte (vgl. a.a.O., S. 121). Die Beklagte 2 habe gewusst, dass der Vater aufgrund falscher Vorstellung über die Erkrankung an MS das Testament abänderte und habe es insbesondere unterlassen, dahingehend bei ihm zu intervenieren, dass eine erbrechtliche Bevorzugung aufgrund der Erkrankung nicht nötig war, da diese seit der ersten Diagnose einen sehr milden Verlauf genommen hatte, sofern sie tatsächlich bestand (vgl. a.a.O., S. 124). Sie habe die irrtümlichen Vorstellungen des Vaters vielmehr erfolgreich ausgenützt, indem sie die mehrmalige Abänderung

- 26 des Testamentes vom 5. November 1981 zu ihren Gunsten zugelassen und beeinflusst habe (vgl. a.a.O., S. 125). Darin liege ein arglistiges Ausnützen eines bestehenden Irrtums, über den sie den Vater hätte aufklären können und aufgrund der gegebenen Umstände sowie nach Treu und Glauben auch müssen. Das Verhalten der Beklagten 2 sei als unredlich und unmoralisch zu werten, da sie als Tochter eine Vertrauensstellung inne gehabt habe (vgl. a.a.O.). Zudem sei sie heimtückisch vorgegangen, weil sie in den als Basis der öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung dienenden Notizen eine falsche Darlehenssumme und falsche Angaben bezüglich der Finanzierung ihres Studiums festgehalten habe; die mehrmalige Abänderung der Entwürfe zur letztwilligen Verfügung zeige zudem eine gewisse Hartnäckigkeit. Und es sei ihr Verhalten als schwere Verfehlung gegenüber dem Vater zu qualifizieren, das nach allgemeinem Empfinden unerträglich und nicht zu billigen sei. Es liege somit ein schwerer Fall der Erbschleicherei im Sinne des Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vor (dazu vgl. a.a.O., S. 120 f.), weshalb die Erbunwürdigkeit der Beklagten 2 zu bejahen sei (vgl. a.a.O.). 4.3 Die Beklagte 2 wehrt sich mit ihrer Berufung einlässlich gegen diese Auffassung (vgl. act. 516/497 S. 10 ff.). So wirft sie dem Bezirksgericht u.a. unrichtige Sachverhaltsfeststellungen vor bzw. einseitige oder willkürliche Würdigung von Beweismitteln (vgl. etwa a.a.O., S. 32, S. 68), macht geltend, das Bezirksgericht habe sich angemasst, über medizinische Kenntnisse bzw. Erkenntnisse zu verfügen (vgl. etwa a.a.O., S. 10 f.), wirft dem Bezirksgericht ein Abweichen von den Sachvorbringen der Parteien, namentlich der Klägerin (Verletzung der Verhandlungsmaxime; vgl. etwa a.a.O., S. 36) vor sowie das Missachten gescheiterter Beweise für die massgeblichen Behauptungen der Klägerin (vgl. etwa a.a.O., S. 69 f.). Zudem macht sie eine unrichtige Rechtsauffassung des Bezirksgerichts geltend und dabei u.a. eine unvollständige bzw. sinnentstellte Wiedergabe massgeblicher bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa a.a.O., S. 74). Die Klägerin verschliesst sich in der Antwort auf die Berufung der Beklagten 2 dem Ergebnis, zu dem das Bezirksgericht gelangte, nicht (vgl. act. 516/534 S. 16 ff.). Sie übt indes Kritik an der Kritik der Beklagten 2 in der Berufungsschrift und trägt zudem einlässlich ihre Sicht der Dinge bzw. die Würdigung der Dinge

- 27 vor (vgl. etwa a.a.O., S. 8 f. [Gefälligkeitszeuge; arglistig ins väterliche Testament manipuliert]). Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen einer – wie hier – sehr verknappten Übersicht zu den Parteivorbringen im Berufungsverfahren diese Vorbringen nicht im Einzelnen dargestellt werden können. Im Folgenden werden jedoch alle Vorbringen in den act. 516/497 und act. 516/534 berücksichtigt, auch dann und dort, wenn und wo das nicht ausdrücklich vermerkt ist. 5. Wie vorhin gesehen (Erw. II/4.1), erachtete die Klägerin mit ihrer Klage die Beklagte 2 als erbunwürdig i.S. des Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, weil sie zum einen dem Vater eine Erkrankung an MS vorgespielt (simuliert) habe. Zum anderen habe sie u.a. bewirkt, dass der Vater (objektiv) falsche Tatsachen in seine letztwillige Verfügung aufgenommen habe. Das Bezirksgericht kam ebenfalls zum Ergebnis, die Beklagte 2 sei erbunwürdig i.S. des Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, und zwar gestützt vor allem auf den zweiten von der Klägerin behaupteten Gesichtspunkt sowie das Ausnützen einer irrigen Vorstellung des Vaters über die Schwere ihrer Erkrankung. 5.1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. 5.1.1 Die Erbunwürdigkeit bezweckt, den Willen und Willensausdruck eines Erblassers gegen jeden "Angriff" von aussen zu sichern (vgl. BGE 132 III 305 E.3.3; ferner BGer Urteil 5A_795/2013 E. 8.1). An der Erbunwürdigkeit besteht insofern ein allgemeines Interesse und die Erbunwürdigkeit tritt daher – anders als die Enterbung i.S. des Art. 477 ZGB oder die Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB i.v.m. Art. 469 Abs. 1 ZGB – von Gesetzes wegen ein, weshalb Behörden und Gerichte sie von Amtes wegen zu berücksichtigen haben, wenn ein entsprechender Sachverhalt aktenkundig bzw. erstellt ist (vgl. BGE 132 III 305 E.3.3; siehe ebenfalls SCHWANDER, in: BSK-ZGB II, 5. A., Basel 2015, Art. 540 N 22 [4. Absatz]).

- 28 - In einem Zivilprozess über Erbschaftsangelegenheiten führt das allerdings nicht zur Anwendung des sog. Offizialgrundsatzes i.S. des Art. 58 Abs. 2 ZPO, weil dieser vom Handeln des Gerichts von Amtes wegen (ex officio; vgl. auch Art. 57 ZPO) zu unterscheiden ist (vgl. GEHRI, in: BSK-ZPO, 3.A. Basel 2017, Art. 58 N 11, m.H.); dass dem Offizialgrundsatz als Ausfluss öffentlicher Interessen (vgl. dazu etwa SUTTER-SOMM/SEILER, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 58 N 25) eine ähnliche Rolle zukommt, ändert daran nichts. Nicht zum Zuge kommt in einem Zivilprozess über Erbschaftsangelegenheiten ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz i.S. des Art. 55 Abs. 2 ZPO, wie die Beklagte 2 in anderem Zusammenhang moniert (vgl. act. 516 S. 82). Vielmehr trägt die Partei, welche die Erbunwürdigkeit geltend macht, die Beweislast für die entsprechenden Sachumstände (vgl. BGer, Urteil 5A_748/2008, E. 7.3 - 7.4 m.w.H.; gl.M. ferner z.B. JUN- GO, in: Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 2018, Art. 8 ZGB N 584). Das setzt wiederum entsprechende Tatsachenbehauptungen der beweisbelasteten Partei voraus, über die dann, wenn sie bestritten sind, ein Beweisverfahren durchzuführen ist; im Übrigen haben diese Tatsachenbehauptungen ebenso als erstellt zu gelten wie die unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen der nicht beweisbelasteten Partei. Aus allen diesen Gründen kann einzig der Umstand, dass das Bezirksgericht gestützt auf unbestritten gebliebene Tatsachenbehauptungen der Parteien und die Ergebnisse des Beweisverfahrens über die bestrittenen Behauptungen der Klägerin zu den Sachumständen, aus denen sich die Erbunwürdigkeit der Beklagten 2 ergeben soll, einen Sachverhalt als erstellt betrachtete, der eine Erbunwürdigkeit offenlegt, entgegen der Beklagten 2 (vgl. etwa act. 516/497 S. 36) nicht beanstandet werden. Eine andere Frage ist hingegen, ob und inwieweit das Bezirksgericht zu Recht die entsprechenden Sachumstände als erstellt betrachtete. Und eine weitere, ebenfalls andere Frage ist die, ob die erstellten Sachumstände den Tatbestand der Erbunwürdigkeit i.S. des Art.. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erfüllen. Auf diese anderen Fragen wird am gegebenen Ort einzugehen sein. 5.1.2 Der Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB führt als Gründe, die zur Erbunwürdigkeit führen, Arglist, Zwang und Drohung gegenüber dem Erblasser auf. Der Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB stimmt insofern fast wörtlich mit dem Ungültigkeitsgrund i.S.v.

- 29 - Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 469 Abs. 1 ZGB überein. Anders als der Art. 469 Abs. 1 ZGB listet er jedoch den Grund des Irrtums nicht auf (vgl. auch BGer, Urteil 5A_692/2011, E. 7.2.1). Ein Irrtum – also eine falsche Vorstellung über einen Sachverhalt – des Erblassers vermag daher für sich allein genommen kein Grund für eine Erbunwürdigkeit sein; von Belang sein kann ein Irrtum des Erblassers einzig im Zusammenhang mit einem der im Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB aufgeführten Gründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Arglist, die mit dem Begriff "arglistiger Täuschung" in Art. 469 Abs. 1 ZGB übereinstimmt. Arglist kann deshalb auch beim Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Bewirken einer falschen Vorstellung des Erblassers oder im Benutzung einer schon vorhandenen falschen Vorstellung beim Erblasser bestehen. Allerdings muss dieses Bewirken oder Benutzen eines Irrtums durch den angeblich Erbunwürdigen zusätzlich auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser bedeuten, die nach dem Empfinden der Allgemeinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist. Nicht notwendig ist es daher, dass das Verhalten des angeblich Erbunwürdigen einen Straftatbestand erfüllt; Letzteres kann aber einen Anhaltspunkt für die Schwere der Einflussnahme auf den Willen des Erblassers abgeben (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.3 [S. 310, vor E. 3.4] mit Hinweisen, ferner etwa BGer Urteil 5A_692/2011, E. 7.2.2). Abweichend von den übrigen Erbunwürdigkeitsgründen im Art. 540 Abs. 1 ZGB werden in Ziff. 3 Vorsatz und Rechtswidrigkeit des Handelns bzw. Unterlassens als weitere Voraussetzungen nicht ausdrücklich erwähnt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht indessen zutreffend davon aus, dass die Voraussetzung des Vorsatzes erfüllt ist, wenn durch Zwang, Drohung oder Arglist die Errichtung oder der Widerruf einer letztwilligen Verfügung bewirkt oder verhindert wird, und es wird ebenso die Rechtswidrigkeit regelmässig als gegeben angenommen. Eine gesonderte Prüfung dieser Voraussetzungen, namentlich des Vorsatzes, entfällt daher (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.4, m.H.). Vorausgesetzt wird vom Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hingegen, dass das Handeln des angeblich Erbunwürdigen (adäquat-)kausal dafür ist, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet hat oder verhindert wurde, sie nicht zu errichten oder nicht zu widerrufen. Besteht das Verhindern in einer Unterlassung

- 30 - (wie z.B. das Nichtbeachten einer Aufklärungspflicht), bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Erblasser eine Verfügung errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.5, [hypothetischer Kausalverlauf; zu diesem ferner etwa BGE 124 III 155 E. 3d, 141 V 93 E. 8.1]; vgl. ferner etwa SCHWANDER, a.a.O., Art. 540 N 12 und 15, TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich 2015, S. 888). 5.1.3 Um auch das nicht zu vergessen: Die "Erbschleicherei", also das Bestreben, auf unredliche oder unmoralische Art zu einer Erbschaft zu kommen, ist kein juristischer Begriff. Das Gesetz widmet sich der Erbschleicherei daher auch nicht eigens. Die Erbschleicherei kann jedoch als arglistiges Verhalten – wie vorhin gesehen – in besonders schweren Fällen den Tatbestand von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erfüllen, was dann die Erbunwürdigkeit zur Folge hat (vgl. BGE 132 III 305 E. 2, BGer Urteil 5A_748/2008 E. 9.1, sowie z.B. TUOR/SCHNYDER/JUNGO, a.a.O.). Darauf hat schon das Bezirksgericht der Sache nach zutreffend hingewiesen (vgl. act. 496 Ziff. 12.1 m.H. u.a. auf BGE 132 III 305 sowie weitere Literatur). 5.2 Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Änderung der letztwilligen Verfügung des Vaters im Jahr 1983 eine Erkrankung an MS simuliert, also vorgetäuscht. Das Bezirksgericht kam im Ergebnis seines Beweisverfahrens – wie erwähnt – zum Schluss, der Klägerin sei der Beweis misslungen, die Beklagte 2 habe eine Erkrankung an MS vorgetäuscht, die entsprechenden Symptome simuliert und entsprechende Arztbesuche erlogen (vgl. act. 496 S. 55 [Ziff. 7.10.3]). 5.2.1 Die Beklagte 2 beanstandet dieses Ergebnis nicht (vgl. act. 516/ 497 S. 37 f.). Die Klägerin lässt das bezirksgerichtliche Ergebnis hingegen so nicht gelten. Sie kritisiert in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen die Standpunkte der Beklagten 2 in deren Berufungsschrift, wirft dem Bezirksgericht letztlich falsche Beweiswürdigung vor (vgl. act. 516/534, dort insbes. S. 4 f. und S. 12 - 14) und hält vor allem fest, nicht einmal 1996 habe mit den neuesten bildgebenden Untersuchungsmethoden der sichere Nachweis einer Hirn-Schrankenstörung er-

- 31 bracht werden können. Daher sei wohl erwiesen, dass die Beklagte 2 im Jahr 1983 mit Sicherheit nicht an MS gelitten habe (vgl. a.a.O., S. 5). 5.2.2 Die Klägerin konzediert in act. 516/534 immerhin, dass im Jahr 1962 ärztlich der Verdacht geäussert worden war, die Beklagten 2 leide an MS, und sie räumt ebenfalls ein, dass diese ärztliche Äusserung 1962 nicht gegenüber der Beklagten 2 erfolgte war, sondern nur den Eltern gegenüber – der Beklagte 2 sei das erst im Verlauf des Jahres 1973 eröffnet worden (vgl. a.a.O., S. 13). Die Klägerin stellt in act. 516/534 auch nicht näher in Abrede, dass die Beklagte 2 aus verschiedenen Gründen seit 1962 wiederholt bei mehreren Ärzten zur Untersuchung oder in Behandlungen war, wie das Bezirksgericht darlegte (vgl. act. 496, dort etwa S. 37 ff.), so z.B. nach einem Unfall in den späten 60er Jahren u.a. bei Prof. N._____, so bei Dr. O._____ (Facharzt für Neurologie FMH), der 1973 davon ausging, die anamnestischen Angaben liessen sich mit einer Erkrankung an MS erklären, und so auch bei Dr. P._____, der die Beklagte 2 ab Januar 1975 bis zum 19. März 1983 unter der Diagnose einer MS behandelte. Letzteres ergibt sich im Übrigen gerade auch aus dem von der Klägerin eingereichten Beweismittel act. 99/1 (vgl. dort insbes. S. 181). Es darf das alles daher als erstellt gelten. Nicht näher in Abrede gestellt werden von der Klägerin in act. 516/534 zudem die Feststellungen des Bezirksgerichtes (vgl. act. 496 S. 48 f.), dass ebenfalls Dr. Q._____, bei dem die Beklagte 2 seit Mitte 1984 in Behandlung steht, die Diagnose der Erkrankung an MS stellte und ebenso Dr. R._____ (Facharzt FMH für Neurologie) an dieser Diagnose keine Zweifel hegte (vgl. act. 64/7 S. 2; dieser Bericht von Dr. R._____ wurde übrigens von der Klägerin als Beweismittel angerufen [vgl. act. 98 S. 3). Es darf daher auch das alles als erstellt gelten. 5.2.3 Etwas vortäuschen (simulieren) kann man nur dann, wenn man weiss, dass es nicht besteht. Im hier massgeblichen Kontext heisst das, dass die Beklagte 2 nach Darstellung der Klägerin bis 1983 dem Vater eine Erkrankung an MS vorgetäuscht hat, also spätestens 1983 wusste, dass sie nicht an MS leidet und daher entsprechende Symptome vorgetäuscht und Arztbesuche erlogen hat. Die Beweislast dafür, und damit die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die Klägerin. Das

- 32 wurde bereits vorhin vermerkt. Das Bezirksgericht hat der Klägerin daher zu Recht den entsprechenden Beweis auferlegt. Ein Beweis ist grundsätzlich erst dann erbracht, wenn das Gericht – das die Beweismittel frei zu würdigen hat (vgl. Art. 157 ZPO) – nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Ausnahmen vom Regelbeweismass, und zwar im Sinne einer Beweiserleichterung durch Herabsetzung des Beweismasses, bestehen nur dort, wo das Gesetz sie vorsieht oder gefestigte Rechtsprechung die Ausnahme aus dem Gesetz abgeleitet hat. Den Ausnahmen liegt jeweils die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an den Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, und setzen daher eine sog. Beweisnot voraus (vgl. etwa BGE 130 III 321 E.2.3, 137 III 255 E.4.1.2, 140 III 610 E. 4.1, 144 III 264 E. 5.3). Diese ist dann gegeben, wenn nach der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist (z.B. weil die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar aufgrund von Indizien bewiesen werden können). Eine Beweisnot liegt hingegen nicht bereits dann vor, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich ist, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel dafür fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können und dürfen deshalb nicht zu einer Beweiserleichterung führen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2, BGE 141 III 569 E. 2.2.1, BGE 144 III 264 E. 5.3). Es geht bei den Behauptungen der Klägerin um Handeln wider besseres Wissen bzw. Lügen, also um Tatsachen, die alle grundsätzlich einem direkten Beweis zugänglich sind. Deshalb besteht kein Anlass, in Bezug darauf vom Regelbeweismass abzuweichen (vgl. dazu ergänzend auch nachstehend Erw. II/5.4.1.1). 5.2.4 Bereits der erstellte Sachverhalt (vgl. vorn Erw. II/5.2.2) bietet keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin. Der Beklagten 2 wurde die Diagnose einer Erkrankung an MS gestellt, sie wurde deswe-

- 33 gen von Dr. P._____ behandelt. Ein im Ansatz stichhaltiger Anlass für die Annahme, die Beklagte 2 habe 1983 eine Erkrankung an MS vorgetäuscht, besteht von daher keiner. Auch die von der Klägerin angerufenen Beweismittel (vgl. dazu act. 98 S. 2 f.) zeitigen kein anderes Ergebnis. Das hat bereits das Bezirksgericht richtig dargelegt, weshalb dessen Überlegungen hier nicht zu wiederholen sind. Ergänzend bzw. verdeutlichend ist hier anzufügen, dass die Beklagte 2 erstelltermassen erst 1973 von der 1962 gestellten Diagnose bzw. dem ärztlichen Verdacht auf eine Erkrankung an MS erfuhr, was dann offenbar Anlass zur Frage gab, ob sie Kinder haben könne (vgl. act. 5/3/P S. 1). Aus Untersuchungen vor 1973 – wie z.B. der Untersuchung durch Prof. N._____ im Jahr 1969 (vgl. act. 5/3/K) – lässt sich daher insbesondere nichts zum Vortäuschen von MS bzw. entsprechender Symptome herleiten. Und es bleibt daher etwa als Tatsache, dass die Beklagte 2 Prof. N._____ 1969 von Schüben berichtete. Zu deren Ursachen äusserte sich Prof. N._____ im Gutachten nicht. Frühere Befunde, die es ihm allenfalls erlaubt hätten, eine Diagnose zu formulieren, standen ihm ohnehin nicht zur Verfügung. Fest stellte Prof. N._____ 1969 hingegen, es bestünden aktuell keine Hinweise für eine unfallbedingte Schädigung des peripheren Nervensystems (vgl. a.a.O., S. 10). Das abzuklären war Gutachtensauftrag (vgl. a.a.O., S. 1) und nicht anderes. Für Prof. N._____ schien, um auch das noch zu erwähnen, im Herbst 1969 eine Diskrepanz zwischen subjektivem Beschwerdebild und objektiven Befunden zu bestehen (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Aus dem, was Prof. N._____ schien, lässt sich allerdings – entgegen dem, was die Klägerin antönt (vgl. act. 516/534 S. 4) – nicht begründet oder gar stichhaltig und überzeugend herleiten, die Beklagte 2 habe Ärzten gegenüber nicht vorhandene Beschwerden vorgetäuscht und die Ärzte hätten das jeweils kritiklos übernommen. Prof. N._____s Bemerkung beweist gerade das Gegenteil, und sie negiert Beschwerden nicht. Den gebotenen kritischen ärztlichen Umgang mit Patientenangaben und objektiven Befunden zeigt ebenso der von der Klägerin als Beweismittel offerierte Arztbericht von Dr. S._____ (act. 5/3/N). Dieser Bericht war im Anschluss an eine aus wissenschaftlichen Gründen erfolgte Nachuntersuchung der Beklagten 2 im Frühling 1970 erstellt worden und wertet im Ergebnis die berichteten Beschwerden als glaubhaft (vgl. a.a.O., dort

- 34 - S. 6). Den gebotenen kritischen Umgang mit Patientenangaben und objektiven Befunden belegt schliesslich etwa der Bericht von PD Dr. O._____ vom 4. Oktober 1973 (vgl. act. 5/3/O S. 2), der vom damaligen Hausarzt der Beklagten 2 beigezogen worden war. Dieser kritische Umgang schloss eine Erkrankung der Beklagten 2 an MS nicht aus, sondern erachtete lediglich das "Verbot" einer Schwangerschaft als "etwas hart" (vgl. a.a.O.). Es besteht kein Grund für die Annahme, der Facharzt PD Dr. O._____ sei 1973 nicht auf der Höhe des damaligen ärztlichen Wissens- bzw. Erkenntnistandes gewesen und sei ohne Beachtung der damals geltenden Standards zum Ergebnis gelangt, eine Erkrankung an MS lasse sich nicht ausschliessen. Mit Fug wurde sodann nie behauptet, der Beklagten 2 sei die Meinung des Facharztes PD Dr. O._____ nicht eröffnet worden (aus dem von der Klägerin offerierten Beweismittel act. 5/3/O ergibt sich nämlich das Gegenteil [nochmaliges Besprechen und Darlegung der Risiken]). Wurde der Beklagten 2 aber die Meinung des Facharztes PD Dr. O._____ im Herbst 1973 bekannt gemacht, so musste sie seit diesem Zeitpunkt – wie jeder andere in der gleichen Lage – damit rechnen, an MS zu leiden. Die Annahme des Gegenteils wäre schlicht lebensfremd. Bereits das schliesst ein Handeln wider besseres Wissen aus, zumal die Beklagte 2 – wie gesehen – schon entsprechende Symptome benannt hatte, als ihr die Diagnose von MS bzw. die Möglichkeit an MS erkrankt zu sein, noch unbekannt war. Erstellt ist überdies, wie auch schon gesehen, dass die Beklagte 2 wegen diverser Beschwerden in Behandlung war, bevor sie den Bescheid von PD Dr. O._____ erhalten hatte. Und die Beschwerden der Beklagten 2 wurden weiterhin behandelt, bei Dr. P._____ ab 1975 u.a. auch unter der Diagnose MS, zuletzt im März 1983 (vgl. etwa act. 99/2 und act. 99/1 S. 178, S. 180 f.; es handelt sich bei diesen Urkunden um Beweismittel der Klägerin). 5.2.5 Die Auffassung des Bezirksgerichtes, es sei der Klägerin der Beweis für ihre Behauptungen misslungen, die Beklagte 2 habe 1983 eine Erkrankung an MS lediglich vorgetäuscht und entsprechende Symptome simuliert sowie entsprechende Arztbesuche erlogen, erweist sich nach dem vorhin Dargelegten als richtig. Ein entsprechendes Handeln wider besseres Wissen, also ein Lügen der Beklagten 2 im Jahre 1983 lässt sich gerade auch im Lichte der Beweismittel, die die Klägerin

- 35 angerufen hat, beweismässig nicht erstellen. Im Berufungsverfahren wurde von der Klägerin (vgl. act. 516/534) denn auch nichts vorgebracht, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte oder gar müsste. 5.3 - 5.3.1 Das Bezirksgericht hat es offen gelassen, ob die Beklagte 2 tatsächlich an MS erkrankt ist (vgl. act. 496 S. 54 f. [Ziff. 7.10.1 und 7.10.2]). Denn es hielt das für die Beurteilung der Frage der Erbunwürdigkeit letztlich für unerheblich. Die Erbunwürdigkeit begründete das Bezirksgericht nämlich im Wesentlichen aus zwei anderen Gründen, und zwar zum einen damit, die Beklagte 2 habe es 1983 unterlassen, die von einem Dritten, L._____, verursachte irrige Vorstellung des Vaters, wegen der Erkrankung an MS sei eine erbrechtliche Bevorzugung angezeigt, durch Aufklärung zu beseitigen (vgl. a.a.O., S. 124 f.). Und zum anderen begründete es die Erbunwürdigkeit damit, dass die Beklagte 2 den Irrtum des Vaters ausgenützt habe, indem sie die mehrmalige Abänderung des väterlichen Testaments vom 5. November 1981 im Herbst 1983 zuliess und so beeinflusste, dass diese Änderungen stets zu ihren Gunsten ausfielen, auch in Bezug auf falsche Angaben zur Höhe ihrer Darlehensschuld gegenüber dem Vater und zur Finanzierung ihres Studiums durch die Eltern (vgl. a.a.O., S. 125 f.). 5.3.2 Die Beklagte 2 kritisiert harsch, dass das Bezirksgericht es offen gelassen hatte, ob sie an MS erkrankt ist oder nicht (vgl. act. 516/497 S. 34 ff.). Sie wirft dem Bezirksgericht etwa vor, es habe die Beweismittel, darunter die Diagnose von MS ausschliesslich von Spezialärzten, nicht objektiv gewürdigt (vgl. a.a.O., S. 35), es habe mit dem Schluss, es liege – wenn überhaupt – eine milde Verlaufsform der MS vor, lediglich eine Vermutung geäussert, zu der es in Anwendung eines erleichterten Beweismasses gekommen sei, was nicht angehe (vgl. a.a.O., S. 37). Und sie hält u.a. fest, keine der Parteien habe je eine milde Verlaufsform behauptet, weshalb das Bezirksgericht die Verhandlungsmaxime verletzt habe (vgl. a.a.O.). Die Klägerin beanstandet nicht direkt, dass es das Bezirksgericht offen gelassen hatte, ob die Beklagte 2 an MS leidet oder nicht; sie hält das immerhin für die Folge mangelnden medizinischen Sachverstands (vgl. act. 516/534 S. 14). Sie macht hingegen geltend, selbst wenn nur eine milde Verlaufsform der MS vorläge,

- 36 wäre das ein hinreichender Beweis für die Arglist der Beklagten 2, die sich die freie Quote angeeignet habe, auf die sie bei einem milden Verlauf nicht angewiesen gewesen wäre (vgl. act. 516/534 S. 5). Und allein auf die Arglist komme es an (vgl. a.a.O., S. 14/15). 5.3.3 Vor dem Hintergrund des gescheiterten Beweises der Klägerin, die Beklagte 2 habe 1983 eine Erkrankung an MS nur vorgetäuscht, sowie mit Blick auf die Begründung des Bezirksgerichtes, aufgrund welchen Verhaltens im Jahre 1983 die Beklagte 2 erbunwürdig sei, ist es in der Tat unerheblich, ob die Beklagte 2 an MS litt bzw. leidet oder nicht. Denn massgeblich sind die Umstände, namentlich das Verhalten der Beklagten 2 und ihr Wissen im Jahr 1983. Darauf wurde schon in anderem Zusammenhang hingewiesen (vgl. vorn Erw. II/5.2.3). Im Jahr 1983 hatte die Beklagte 2, wie vorhin gesehen, begründeten Anlass zu befürchten, sie leide an MS. Feststellungen dazu, dass die Beklagte 2 im Jahr 1983 in der Lage war, den Verlauf der allfälligen Erkrankung vorherzusehen, hat das Bezirksgericht keine getroffen, und das wohl doch mit Fug. Das Bezirksgericht erkannte einen milden Verlauf der allfälligen Erkrankung mit leichten Beschwerden aus anderen Gründen: Es verwies im Wesentlichen einerseits auf den Verlauf seit 1962 sowie andrerseits auf Untersuchungen in den 1990er und 2000er Jahren, gemäss denen die untersuchenden Ärzte zum Schluss gekommen seien, die Untersuchungsbefunde würden zu einer Erkrankung an MS passen (vgl. act. 496 S. 54 f.). Das beinhaltet allerdings teilweise nicht nur eine – grundsätzlich unzulässige – Betrachtung ex post, sondern ebenso eine fachunkundige Würdigung medizinischer Sachverhalte. Beides erlaubt keine irgendwie stichhaltigen Rückschlüsse auf ein Wissen der Beklagten 2 im Jahr 1983 zum künftigen Verlauf der Erkrankung. Und insoweit sind die entsprechenden Feststellungen des Bezirksgerichts nicht haltbar. Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, bleibt anzumerken, dass dem Bezirksgericht die fehlende Fachkunde für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte nicht zum Vorwurf gereicht. Es hat über diese – entgegen der Klägerin (vgl. act. 516/534 S. 14) – nicht zu verfügen, weshalb es Sache der beweisbelasteten Klägerin gewesen wäre, mit entsprechenden Beweisanträgen dafür zu sorgen, wie z.B. dem Antrag auf ein Gutachten zur fachkundigen Auswertung

- 37 bzw. Bewertung der bei der Beklagten 2 erhobenen (Untersuchungs-)Befunde und den danach gestellten Diagnosen, die zu den Akten gegeben wurden. Die Klägerin hat das unterlassen und das fällt zu ihren Lasten aus. 5.3.4 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Kritik der Beklagten 2 am angefochtenen Urteil sonst noch zutrifft oder nicht. Immerhin bleibt etwa anzumerken, dass aus dem 1991 erstellten Arztzeugnis von Dr. T._____, dem Praxiskollegen von Dr. Q._____, bei dem die Beklagte 2 seit Mitte 1984 in Behandlung stand (vgl. act. 64/10), u.a. hervorgeht, dass die Beklagte es sehr gut verstand, leichtere Schübe rechtzeitig zu erkennen und durch gewisse Verhaltensregeln zu coupieren, ferner dass sie deshalb täglich regelmässig Medikamente einzunehmen hatte bzw. einnahm (vgl. act. 5/3/X). Und: "Was eine Prognose des weiteren Verlaufs der Krankheit anbelangt, können keine sicheren Aussagen gemacht werden" (a.a.O.). Der konsiliarisch beigezogene Neurologe Dr. R._____ stellte 1996 nach Untersuchungen u.a. auch mit MRI die Diagnose "Enzephalomyelitis disseminata" (vgl. act. 64/7), also MS. Diese manifestierte sich gemäss einem späteren Arztbericht vor allem in zunehmender Müdigkeit und führte zur Reduktion der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu act. 64/8). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte 2 mit einem als Noveneingabe bezeichneten Schriftsatz vom 18. Mai 2018 (act. 516/511 f.) einen Bericht des Neurologen Dr. R._____ über eine neurologische Verlaufsuntersuchung vom 13. April und 3. Mai 2018 (act. 516/512) eingereicht. Es handelt sich dabei um ein Novum, das gemäss Art. 317 ZPO zulässig ist. Der Klägerin sowie dem Beklagten 1 wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (vgl. vorn Erw. I/3.2.). Die Noveneingabe bzw. der Bericht von Dr. R._____ kann daher berücksichtigt werden. Dieser Bericht hält an der Diagnose MS fest und verweist u.a. auf unveränderte MRI- Befunde mit den bekannten Entmarkungsherden (vgl. act. 516/512 S. 2). Letzteres bestreitet die Klägerin ebenso wenig wie die Darstellung der Beklagten 2, diese Entmarkungsherde seien MS-typisch (vgl. act. 516/511 S. 1 und dazu act. 516/534, dort insbes. S. 4 f.). Demnach bestünden – käme es hier darauf an – jedenfalls keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Beklagte 2 an MS leidet. Allfällige Zweifel an der Behauptung der Beklagten 2, beim Schreiben des Dr. P._____ vom 21. September 1979 an das Strassenverkehrsamt (act. 5/3/R

- 38 - [Rückseite]) habe es sich um eine Gefälligkeit gehandelt, wie sie auch das Bezirksgericht hegte (vgl. act. 496 S. 41), wären damit zugleich entkräftet. Und es wäre müssig anzumerken, dass sich die Behauptung einer solchen ärztlichen Gefälligkeit, die darauf abzielt, dem Patienten gegenüber Behörden zu helfen, mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu solchen Gefälligkeiten von Ärzten im Verkehr der Patienten mit Behörden, Gerichten (etwa bei Verschiebungsgesuchen) und Arbeitgebern vor 25 bis 30 Jahren (und auch heute noch) ohnehin deckte. Diesen Gefälligkeiten ist übrigens eigen, dass sie nie ganz falsch sind (also nicht einfach unwahr), aber auch nie ganz richtig. Zu vermerken bleibt noch, dass die von der Beklagten 2 zusammen mit der (Zweit-)Berufung vorgebrachten Tatsachen, die sich auf Arztberichte aus den Jahren 2016 und 2017 abstützen (vgl. act. 516/498/2 - 3), keine zulässigen Noven i.S. des Art. 317 ZPO darstellen. Denn diese Berichte und die damit verbundenen Tatsachenbehauptungen hätten dem Bezirksgericht, das sein Urteil erst im Februar 2018 eröffnete, ohne Weiteres noch gestützt auf § 115 Ziff. 3 ZPO/ZH vorgetragen bzw. eingereicht werden können. Gründe, welche die Beklagte 2 objektiv gesehen daran gehindert hätten, sind nicht ersichtlich (vgl. auch act. act. 516/497 S. 13 f. und S. 37): Sie liess sich 2016 untersuchen und liess ebenso 2017 die Zweitmeinung einholen (dass ihre Hausärztin die Zweitmeinung ohne ihr Wissen einholte, wird nicht geltend gemacht). Es war der Beklagten 2 daher zuzumuten, sich um den (rechtzeitigen) Erhalt der Berichte zu kümmern. Gerade in Bezug auf die Zweitmeinung hatte sie auch allen Anlass dazu, denn diese Zweitmeinung dient ja dem Beleg ihres Standpunktes – einen einsichtigen anderen Grund für das Einholen der Zweitmeinung trägt die Beklagte 2 denn auch nicht vor (vgl. act. 516/497 S. 13 f.). Diese erst mit der Zweitberufung eingereichten Berichte und die damit verbundenen Tatsachenbehauptungen haben daher hier unberücksichtigt zu bleiben. 5.4 Das Bezirksgericht hat – wie vorhin gesehen (vgl. Erw. II/5.3.1) – die Erbunwürdigkeit im Wesentlichen zum einen damit begründet, dass die Beklagte 2 den Vater (Erblasser) nicht über einen Irrtum aufklärte, den L._____ bei ihm erweckt hatte.

- 39 - 5.4.1 Unstrittig war und ist in diesem Zusammenhang, dass L._____ mit der Beklagten 2 bekannt bzw. befreundet war und den Vater (Erblasser) kannte. Weiter war und ist unstrittig, dass L._____ – dessen Schwester an MS erkrankt war – mit dem Vater um den 20. September 1983 herum ein Gespräch führte, in dem er die erbrechtliche Besserstellung der Beklagten 2 empfahl (vgl. act. 3 S. 6, S. 18 sowie act. 55 S. 4 f., dazu act. 36 S. 14 sowie act. 63 S. 5 f.). Bestritten waren hingegen im bezirksgerichtlichen Verfahren die Behauptungen der Klägerin, L._____ habe diesen Besuch auf Veranlassung der Beklagten 2 unternommen, und zwar um dem Vater eine Änderung der letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 1981 zu Gunsten der Beklagten 2 aufzudrängen; L._____ habe dabei gewusst, dass sich der Gesundheitszustand des Vaters seit Mitte September 1983 bedrohlich verschlechtert habe. Die Beklagte 2 habe dem Vater im Hinblick auf die Testamentsänderung zudem ein von L._____ verfasstes Papier übergeben und ein weiteres von L._____ verfasstes Papier untergeschoben. Über diese Behauptungen der Klägerin führte das Bezirksgericht ein Beweisverfahren durch und auferlegte der Klägerin den Hauptbeweis dafür (vgl. act. 68-A bzw. Vi-Prot. S. 14 f. [Beweisauflage]). 5.4.1.1 Die Beweislastverteilung des Bezirksgerichts ist im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben (und zwar mit Fug). Die Folgen der Beweislosigkeit treffen daher die Klägerin. Bei allen zum Beweis verstellten Behauptungen der Klägerin zur Rolle von L._____ handelt es sich – das ist noch anzumerken – um solche, die dem direkten Beweis zugänglich sind. Es gilt daher das Regelbeweismass (vgl. vorn Erw. II/5.2.3). Das Bezirksgericht hat das übergangen und seine Beweismittelwürdigung unter Verweis auf Ziff. 5.5 seiner Erwägungen in "Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten der Parteien" vorgenommen (vgl. act. 496 S. 77/78). In Ziff. 5.5. ging das Bezirksgericht von einer generellen Beweiserleichterung aus, weil die streitgegenständlichen Vorgänge vor über 30 Jahren stattgefunden hätten, weshalb in den meisten Fällen nur Urkunden hätten vorgelegt werden können (vgl. a.a.O., S. 32). Darin liegt allerdings – wie vorhin dargelegt (Erw. II/5.2.3) – noch kein Grund zur Beweiserleichterung; die Beklagte kritisiert das Bezirksgericht deswegen wiederholt (vgl. etwa act. 516/497 S. 8 f., S. 54) mit Recht. Anzufügen

- 40 bleibt, dass Urkunden immerhin nur schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung geeigneter sind, vor 30 Jahren Geschehenes zu belegen als z.B. Aussagen von Zeugen 30 Jahre nach dem Geschehenen. Denn bekanntlich nimmt das Erinnerungsvermögen im Lauf der Zeit ab, nicht hingegen zu, und es vermischen sich zudem bekanntlich auch Erinnerungen. Von daher sind Unschärfen, Unklarheiten und auch Widersprüche in Schilderungen von lange Zurückliegendem (wie z.B. auch hinsichtlich Jahreszahlen) nichts als natürlich. Sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung wie auch nach den Erkenntnissen der Aussagenpsychologie läge daher in einer klaren, scharfen und widerspruchsfreien Schilderung ein nicht zu übersehender Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit einer Aussage (als sog. Bestimmtheits- bzw. Lügensignal). Das gilt es auch hier in Bezug auf alle Schilderungen der Parteien und von Zeugen zu beachten. 5.4.1.2 Das Bezirksgericht kam zunächst zum Ergebnis, der Klägerin sei der Beweis für ihre Behauptung misslungen, L._____ habe von dem sich seit Mitte September 1983 bedrohlich verschlechternden Gesundheitszustand des Vaters gewusst (vgl. act. 496 S. 73 f. [8.6.2]). Dieses Ergebnis wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. act. 516/497 S. 42 f., act. 516/534 S. 5 f.). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Behauptung der Klägerin zwei Sachverhalte benennt, die sich nicht gegenseitig sozusagen bedingen oder irgendwie obligat zusammen gehören, nämlich zum einen die Tatsachenbehauptung einer bedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters Mitte September 1983 und anderseits die Tatsachenbehauptung des Wissens von L._____ dazu. Mit der ersten Tatsachenbehauptung, dem sich verschlechternden Gesundheitszustand des Vaters, befasste sich das Bezirksgericht in seinen Überlegungen, die zum Ergebnis führten, der Klägerin sei der Beweis misslungen, nicht eigens. Es verwies auf das Ergebnis seiner Überlegungen zum klägerischen Vorwurf, ohne Betreiben und Beeinflussung der Beklagten 2 hätte der Vater das Testament vom November 1981 im Herbst 1983 gar nicht ändern können (vgl. act. 496 S. 73 [8.6.2, vor 8.6.2.1]). Diesen Überlegungen hinwieder lassen sich keine Feststellungen des Bezirksgerichts zu einem sich Mitte September 1983 bedrohlich verschlechternden Gesundheitszustand entnehmen. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, der Klägerin sei der Beweis dafür misslungen, der Vater sei ohne

- 41 - Betreiben und Beeinflussung der Beklagten 2 1983 gar nicht mehr in der Lage gewesen, sein Testament aus dem Jahre 1981 abzuändern. Und es erachtete es als erstellt, dass der Vater 1983 gesundheitlich angeschlagen und ab November 1983 pflegebedürftig war (vgl. a.a.O., S. 73; vgl. auch act. 99/24 und 99/25 [beides Beweismittel der Klägerin]). Das wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. etwa act. 516/497 S. 38 - 43 und S. 71 f., act. 516/534 S. 5 f., S. 14 f.) und darf daher als erstellt gelten. Nicht in Frage gestellt wird im Berufungsverfahren ebenso die weitere Feststellung des Bezirksgerichtes, der Vater habe die ihm vorgelegten Papiere und Urkunden nicht im Detail hinterfragt und sei insoweit bzw. "zumindest" zu einem gewissen Grad beeinflussbar gewesen (vgl. a.a.O., S. 73 und S. 117). Mit dem Gesundheitszustand des Vaters hat Letzteres unmittelbar allerdings nichts zu tun. Das Bezirksgericht weist andernorts der Sache nach ebenfalls darauf hin (vgl. act. S. 73/74). 5.4.1.3 Kritisiert werden sowohl von der Beklagten 2 als auch von der Klägerin hingegen die Beweiswürdigungen des Bezirksgerichtes zu den weiteren Behauptungen der Klägerin, nämlich erstens der Besuch von L._____ sei auf Veranlassung der Beklagten 2 unternommen worden, um dem Vater eine Änderung der letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 1981 zu Gunsten der Beklagten 2 aufzudrängen, und zweitens habe die Beklagte 2 im Hinblick auf die Testamentsänderung dem Vater ein von L._____ verfasstes Papier übergeben bzw. dem Vater ein weiteres von L._____ verfasstes Papier untergeschoben. Dabei legen beide Parteien vor allem breit dar, wie die Beweismittel aus ihrer Sicht richtig hätten gewürdigt werden sollen und stellen dann darauf ab (vgl. act. 516/497 S. 43 ff., S. 72 ff. sowie act. 516/534 S. 6 ff., S. 15). Damit allein ist allerdings regelmässig noch nicht dargetan, inwiefern die Würdigung der Beweismittel durch das Bezirksgericht falsch sein soll bzw. ist. Das Bezirksgericht kam zum Ergebnis, der Klägerin sei der Beweis dafür misslungen, dass der Beklagten 2 eine aktive Rolle bei der Übermittlung der von L._____ verfassten Anleitung – die die Klägerin als Strategiepapier bezeichnet hatte – zugekommen sei bzw. dass sie Notizen dem Vater untergeschoben hätte (vgl. act. 496 S. 81 und S. 118). Dieses Ergebnis ist vor dem Hintergrund der Be-

- 42 weismittel, die die Klägerin offeriert hat (vgl. act. 98 S. 5 f., S. 7) und die abgenommen wurden bzw. werden konnten (vgl. dazu act. 496 S.77, dort Ziff. 8.6.3.9), durchaus richtig, gerade im Lichte des Regelbeweismasses. Richtig ist ebenfalls die Feststellung des Bezirksgerichtes, es sei der Nachweis (also der Beweis) nicht erbracht, dass die Initiative für das Handeln von L._____ von der Beklagten 2 ausging (vgl. a.a.O., S. 79) bzw. dass die Beklagte L._____ im Sinne eines aktiven Tuns regelrecht dazu veranlasst habe, mit dem Vater zu sprechen, um einen für sie besseren erbrechtlichen Schutz zu erreichen (vgl. a.a.O., S. 118). Der Beweis der Klägerin für ihre Behauptung, die Beklagte 2 habe L._____ veranlasst, dem Vater eine Testamentsänderung aufzudrängen, ist bei diesen Ergebnissen gescheitert. 5.4.1.4 Das Bezirksgericht zog diesen Schluss indessen nicht. Es vermerkte, die Beklagte 2 sei über die Handlungen von L._____ im Bilde gewesen und habe diese zumindest gebilligt (vgl. a.a.O.). Im Sinne einer – wie gesehen unzulässigen – Beweiserleichterung nahm es sodann an, L._____ habe in Absprache mit der Beklagten 2 gehandelt (vgl. a.a.O., S. 82), und erachtete es danach schliesslich als erstellt, L._____ sei von der Beklagten 2 eingespannt worden, weil er davon ausgegangen sei, die Beklagte 2 leide tatsächlich an MS (vgl. a.a.O., S. 118). Und selbst wenn die Beklagte 2 tatsächlich an MS leiden sollte, hätte sie im damaligen Zeitpunkt aufgrund des milden Verlaufs der Krankheit nicht davon ausgehen dürfen, ihre Situation rechtfertige eine erbrechtliche Bevorzugung und der Vater wolle das aus freien Stücken (a.a.O.). Diese Argumentation ist – wie die Beklagte 2 richtig vorbringt (vgl. act. 516/497 S. 72) – logisch und sachlich nicht haltbar. Sie lässt die Folgen der Beweislosigkeit streckenweise unbeachtet und stützt sich zudem – namentlich in Bezug auf das Wissen der Beklagten 2 – nicht auf Tatsachenfeststellungen ab, die sich im Beweisverfahren gesichert ergeben hatten (vgl. auch vorn Erw. II/5.3.3 und II/5.3.4). Was sich unter welchen Umständen rechtfertigt, beschlägt schliesslich keine Tatfrage, sondern beinhaltet eine Wertung und damit eine Rechtsfrage. Wie noch zu zeigen sein wird, kommt den Schlüssen des Bezirksgerichtes allerdings keine wesentliche Bedeutung zu, selbst wenn sie als zutreffend erachtet würden.

- 43 - 5.4.1.5 Als Fazit zum Besuch von L._____ kann somit Folgendes festzuhalten. Unstrittig im Berufungsverfahren ist und daher als erstellt zu gelten hat, dass L._____ den Vater um den 20. September 1983 besuchte und ihm dabei die erbrechtliche Besserstellung der Beklagten 2 wegen der Erkrankung an MS empfahl. Dass anderes als die Empfehlung von L._____ unmittelbarer Anlass für die letztwillige Verfügung des Vaters im November 1983 war, hat keine Partei im bezirksgerichtlichen Verfahren behauptet. Es darf das daher als erstellt gelten. Im Zusammenhang mit dem Besuch von L._____ beim Vater hat die Klägerin die Behauptung aufgestellt, der Gesundheitszustand des Vaters habe sich vor dem Besuch, nämlich Mitte September 1983, bedrohlich verschlechtert; und sie hat ebenso behauptet, L._____ habe darum gewusst. Für beides ist ihr der Beweis misslungen. L._____ hatte daher keine Kenntnis von einer Verschlechterung und eine bedrohliche Verschlechterung ist damals auch nicht eingetreten. Misslungen ist der Klägerin ebenso der Beweis für ihre Behauptung, L._____ habe den Besuch auf Veranlassung der Beklagten 2 unternommen, um dem Vater eine Änderung der letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 1981 zu Gunsten der Beklagten 2 aufzudrängen. Die Beklagten 2 veranlasste also L._____ nicht, den Vater aufzusuchen, und auch nicht, dem Vater eine Testamentsänderung aufzudrängen. Dass die Beklagte 2 Kenntnis vom Besuch L._____s hatte (vgl. dazu vorn Erw. II/5.4.1.4), ändert daran nichts. Misslungen ist der Klägerin schliesslich der Beweis für ihre Behauptungen, die Beklagte 2 habe dem Vater im Hinblick auf die Testamentsänderung ein von L._____ verfasstes Papier übergeben und ein weiteres von L._____ verfasstes Papier untergeschoben. Beides ist also so nicht geschehen. 5.4.

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