Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 30. November 2017
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung / Teilklage Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 6. März 2017; Proz. CG100053
- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht Krankengeschichte und Prozessgeschichte)
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) erlitt am 19. Juli 1992 einen Unfall, bei welchem sie als Wagenführerin bei stehendem Tram das Gleichgewicht verlor und den Kopf an der Türe des Führerstandes anstiess (act. 4/18). Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (u.a. act. 14/12, 14/24, 21/50) und litt danach an verschiedenen Beschwerden wie Kopfweh und Übelkeit. Nach Versuchen, ihre Tätigkeit als Tramführerin wieder aufzunehmen, wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Fahrdienst attestiert. Die Klägerin verrichtete daraufhin eine angepasste Tätigkeit und nahm später ihre Arbeit als Tramführerin zu einem Pensum von 50% wieder auf (act. 21/51- 53). 2. Am 30. Juni 1999 stürzte sie auf glitschigem Boden, was zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwerden führte. Nach anfänglicher Arbeitsunfähigkeit war sie ab 17. April 2000 wieder zu 50% als Tramführerin tätig (act. 14/11, 14/12 und 14/17). 3. Am 3. Juli 2000 erlitt die Klägerin einen Autounfall. Sie wartete im parkierten Auto in leicht abgedrehter Sitzhaltung (Rücken Richtung Fahrertüre), als C._____ mit seinem Fahrzeug rückwärts aus einem Parkfeld fuhr und in die Fahrertüre des Fahrzeugs der Klägerin prallte. Wegen anhaltender gesundheitlicher Beschwerden gab die Klägerin ihren zuvor zu einem Pensum von 50% ausgeübten Beruf als Tramführerin im Sommer 2000 ganz auf (act. 4/3 ff, 204/3 S. 2). Am 1. April 2002 verlor sie ihre Anstellung bei der D._____ (act. 4/18 S. 4). In den Folgejahren konsultierte sie zahlreiche Ärzte und wurde im Rahmen der IV- und SUVA-Verfahren eingehend medizinisch untersucht. 4. Die SUVA entrichtete der Klägerin nach dem Unfall vom 3. Juli 2000 zunächst Taggelder. Gestützt auf eine biomechanische Kurzbeurteilung von
- 3 - Dr. med. E._____ der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 21. Mai 2002 (act. 11/23) und dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Basel (ME- DAS Basel) vom 23. Oktober 2003, welches im Auftrag der Invalidenversicherung eingeholt worden war (act. 4/15), teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Leistungen per 31. Oktober 2001 einstelle. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insoweit gut, als es die Sache an die SUVA zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen zurückwies (act. 4/17 und 4/18). Nach Einholung des gestützt auf diesen Entscheid eingeholten orthopädischen Fachgutachtens der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim, act. 4/19) sowie weiterer ärztlicher Berichte hielt die SUVA am 2. Dezember 2008 an ihrem Entscheid fest und stellte ihre Leistungen ein (act. 4/37). Nachdem gegen diesen Entscheid die Krankenkasse der Klägerin (act. 4/38) sowie diese selber Einsprache erhoben hatten, schlossen die SUVA und die Klägerin am 11. bzw. 17. Dezember 2009 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die SUVA zur Zahlung von Taggeldern bis 31. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 176'488.80 (act. 4/39). 5. Am 15. Oktober 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Klägerin gestützt auf das Gutachten der MEDAS Basel ab 1. April 2001 eine halbe IV-Rente zu, wobei sie einen IV-Grad von 52% errechnete (act. 4/16). Am 4. August 2009 stellte die Klägerin ein Gesuch um Rentenerhöhung bei der IV-Stelle. Im Zuge dieses Verfahrens stellte die IV-Stelle Zürich die IV-Rente am 1. September 2013 ein (act. 204 S. 2, act. 130/69). Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (act. 50/21 S. 2 f.). Nach Einholung einer Expertise der MEDAS Zentralschweiz wies dieses die Beschwerde am 31. Mai 2017 ab (act. 204/3). Dabei ging das Sozialversicherungsgericht zwar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Tramführerin aus. Die Klägerin sei aber in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich einsatzfähig (act. 204/3 S. 20). 6.1. Am 20. Oktober 2010 reichte die Klägerin gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte), die Haftpflichtversichererin des Unfallverursachers, eine Teilklage beim Bezirksgericht Uster ein und verlangte von dieser
- 4 einstweilen für die Zeit bis 31. Dezember 2009 Genugtuung, Erwerbsausfall, Haushaltschaden sowie vorprozessuale Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 334'392.55 (act. 2). 6.2. Die Vorinstanz holte nach Eingang der Klage eine schriftliche Klageantwort sowie die schriftliche Replik und Duplik ein. Die Beklagte unterliess es allerdings, innert angesetzter Frist eine Duplik einzureichen. Ihr Fristerstreckungsgesuch erachtete die Vorinstanz als verspätet und schloss das Hauptverfahren (act. 32). Eine gerichtliche Vergleichsverhandlung blieb erfolglos (Prot. S. 10 ff.). Am 7. September 2012 erging der Beweisauflagebeschluss (act. 43), worin den Parteien einerseits nochmals Gelegenheit gewährt wurde, ihre Behauptungen zu substantiieren, und anderseits, Beweismittel zu offerieren. Während laufender Frist stellte die Klägerin das Gesuch, es sei der Beweisauflagebeschluss bezüglich der natürlichen Kausalität neu zu fassen bzw. durch einen weiteren Beweissatz zu ergänzen (act. 46). Am 29. Oktober 2012 ergänzte die Beklagte ihre tatsächlichen Vorbringen, reichte zahlreiche Urkunden ein und erstattete ihre Beweisantretungsschrift (act. 49 und 50/1-24). Die Klägerin sandte ihre Schrift mit Verbesserung der Substantiierung sowie Beweisantretung am 30. November 2012 mit zahlreichen Urkunden der Vorinstanz zu (act. 58 und 59/1-41). 6.3. Im Beweisabnahmebeschluss vom 22. April 2013 entschied die Vorinstanz, die von der Klägerin zu den einzelnen Beweissätzen beantragten polydisziplinären Gutachten und Expertisen unter dem Begriff "polydisziplinäres Gutachten" als Beweis abzunehmen (act. 93 S. 5). Zugleich verzichtete sie auf die Abnahme des von der Klägerin beantragten unfalldynamischen und biomechanischen Gutachtens. In der Folge wurde als Gutachter Dr. med. F._____, … [Funktion] an der Poliklinik am Inselspital Bern, unter der Supervision von Prof. Dr. med. G._____, … neurologische Poliklinik am Inselspital, als Experten vorgeschlagen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 lehnte die Klägerin die beiden Gutachter ab und schlug Dr. med. H._____, … Wirbelsäulen und Schmerzchirurgie am Inselspital, vor (act. 101). Acht Monate später erliess die Vorinstanz gleichwohl den Gutachtensauftrag an Prof. Dr. med. G._____ sowie einen ergänzenden Beweisauflagebeschluss zur Höhe der eingeklagten Forderung (Prot. S. 23 ff., act. 113
- 5 f.). Am 28. Januar 2014 sandte die Klägerin ihre Beweisantretungsschrift sowie diverse Urkunden der Vorinstanz zu (act. 117 und 118/1-4). Die Beklagte erstattete ihre zweite Beweisantretungsschrift zum Schadenspunkt am 10. März 2014 (act. 129). 6.4. Am 4. Februar 2014 reichte die Klägerin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Ernennung der für die Federführung des Gutachtens zuständigen Sachverständigen ein und machte geltend, die Neurologen G._____/F._____ seien für die zum Beweis verstellte Frage der natürlichen Kausalität fachlich nicht geeignet und schlug zwei weitere Ärzte als Gutachter vor (act. 122). 6.5. Am 13. Mai 2015 wurde das Gutachten unter Beilage eines radiologischen/neuroradiologischen Teilgutachtens erstattet (act. 140 und 141). Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, zum Gutachten Stellung zu nehmen (act. 145), reichte die Beklagte ihre Vernehmlassung am 21. September 2015 ein (act. 155). Innert erstreckter laufender Frist stellte die Klägerin den Antrag, es sei ein neues Gutachten mit neurochirurgischer Hauptbeteiligung und zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (act. 156) und reichte diverse Beilagen zu den Akten (act. 157/8-21). 6.6. Am 19. November 2015 liess die Klägerin der Vorinstanz eine Noveneingabe zukommen und legte zwei neue Berichte des Neurologen Prof. Dr. med. I._____, Schulthess Klinik Zürich, bei (act. 160 und 161/1-2). 6.7. Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 wies die Vorinstanz die klägerischen Anträge auf Erstellung eines neuen und zusätzlichen Gutachtens ab (act. 163), wogegen die Klägerin schriftlich opponierte (act. 165). Am 14. April 2016 beschloss die Vorinstanz aufgrund der von der Klägerin vorgebrachten Noven, ein Ergänzungsgutachten einzuholen (act. 168 und 170), das am 15. Juli 2016 einging (act. 177). Während die Beklagte auf eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten verzichtete (act. 181), hielt die Klägerin am Antrag fest, es sei ein Obergutachten durch einen Neurochirurgen einzuholen (act. 182).
- 6 - 7. Am 6. März 2017 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (act. 186 = act. 196/2). 8. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung (act. 194) und reichte weitere Dokumente als Beweismittel ein (act. 196/3-7). Den von der Kammer auferlegten reduzierten Kostenvorschuss (act. 198) leistete sie innert Frist (act. 200). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 201), worauf diese am 16. August 2017 ihre Berufungsantwort einreichte, welcher sie unter anderem das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 30. Januar 2017 sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017 in Sachen Klägerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als Noven beilegte (act. 203 und 204/2-3). In der Folge wurde der Klägerin eine einmalige Frist angesetzt, um zu den Noven in der Berufungsantwort, insbesondere zum genannten Gutachten und Urteil, Stellung zu nehmen (act. 205). Die klägerische Stellungnahme mit Beilage ging rechtzeitig am 18. September 2017 ein (act. 208 und 209). Diese wurde der Beklagten am 3. November 2017 zugestellt (act. 210), welche sich ihrerseits mit Eingabe vom 17. November 2017 dazu vernehmen liess (act. 216). 9. Die Sache ist spruchreif. II. (Parteivorbringen und Berufung im Einzelnen) 1.1. Die Klage wurde bei der Vorinstanz am 20. Oktober 2010, d.h. vor Inkrafttreten der heutigen eidgenössischen Zivilprozessordnung unter der Geltung des damaligen zürcherischen Zivilprozessrechts eingereicht. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO ist nunmehr für das Berufungsverfahren das geltende Bundeszivilprozessrecht, insbesondere Art. 311 ff. ZPO, anzuwenden, während im erstinstanzlichen Verfahren das alte kantonale Zivilprozessrecht zur Anwendung gelangte. 1.2. Es gelten demnach im Berufungsverfahren folgende prozessualen Grundsätze: Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
- 7 - Die Berufungsinstanz verfügt über eine unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer. Urteil 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (BGer. Urteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein restriktives Novenrecht statuiert, das nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer. Urteile 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 und 4A_569/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3). Noven, die vor dem ersten Schriftenwechsel entstanden sind, sind mit der ersten Rechtsschrift einzureichen. Bestehen offene Fristen, genügt es, wenn das Novum im Zuge der bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren eingebracht wird, zumal das Verfahren dadurch keine Verzögerung erleidet. Noven ausserhalb laufender Fristen sind in der Regel innert zehn Tagen ab deren Kenntnis einzubringen (THOMAS ALEXANDER STEINIGER, DIKE-Komm-ZPO, 2016, Art. 317 N 5). 2.1. Die Klägerin reicht im Berufungsverfahren einen Befundbericht des Radiologen Dr. med. J._____ vom 7. April 2017 als neues Beweismittel sowie verschiedene Richtlinien ärztlicher Fachbereiche über die Erstellung von medizinischen Gutachten ein (act. 196/3-7). Die Beklagte brachte in der Berufungsantwort ebenfalls neue Tatsachenbehauptungen in den Prozess ein, teilweise veranlasst durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts, und reichte zur Untermauerung ihres Antrags auf Abweisung der Berufung eine versicherungsmedizinische Stellungnahme der Dres. K._____ und L._____ vom 28. Juni 2017, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=4|sdgfaz https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/ce2d5299-3eac-4d8e-9cd7-72b961228236?citationId=b181f0f8-b936-42d8-b0e3-7823f3ee82e3&source=document-link&SP=4|sdgfaz https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/3741ade9-f1f2-4e4e-928b-c4c0f4abf0a1?citationId=e5a515b5-4cbf-4398-8d0e-348f6bb0d4c7&source=document-link&SP=4|sdgfaz
- 8 vom 31. Mai 2017 sowie das jenem Urteil zugrunde liegende Gutachten der ME- DAS Zentralschweiz vom 30. Januar 2017 zu den Akten (act. 204/1-3). Schliesslich liess die Klägerin der Kammer mit ihrer Vernehmlassung zu den Noven in der Berufungsantwort einen ärztlichen Bericht von Dr. med. M._____ vom 18. März 2017 zukommen (act. 209). 2.2. Die Klägerin hat in ihrer Berufung nicht dargelegt, weshalb sie den Befundbericht von Dr. med. J._____ (act. 196/7) erst im Berufungsverfahren einreichen konnte. Der Bericht datiert zwar vom 7. April 2017, bezieht sich aber auf elektronische Durchleuchtungs- und MRI-Aufnahmen vom 13. Mai 2005 bis 27. Oktober 2015. Der Bericht soll zudem die im Ergänzungsgutachten G._____/F._____ vertretene These widerlegen, der Kontrastmittelaustritt bei C2/C3 sei auf degenerative Veränderungen zurückzuführen (act. 177). Dieses Ergänzungsgutachten liegt den Parteien seit Sommer 2016 vor. Die der Befundung zugrunde liegenden Aufnahmen sind somit nicht aktuell, und der Bericht nimmt auch nicht auf neuste, im vorinstanzlichen Verfahren unbekannte Erkenntnisse Bezug. Damit ist er kein im Sinne von Art. 317 ZPO zulässiges Novum und folglich nicht zu berücksichtigen. Die von der Klägerin eingereichten fachärztlichen Richtlinien zur Begutachtung tangieren im Wesentlichen die rechtlichen Fragen der Aussage- und Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens. Soweit die Klägerin darüber hinaus neue tatsächliche Behauptungen vorbringt, sind diese, zumal die Novenqualität nicht dargetan wurde, ebenfalls verspätet eingebracht. 2.3. Das von der Beklagten eingereichte Urteil des Sozialversicherungsgerichts datiert vom 31. Mai 2017 und wurde am 14. Juni 2017 an die Parteien jenes Verfahrens versandt. Die Beklagte war im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht Partei (act. 204/3). Die Beklagte reichte das Urteil innert der mit Verfügung vom 15. Juni 2017 angesetzten Frist zur Berufungsantwort (act. 201) damit ohne Verzug im Berufungsverfahren ein, weshalb dieses als Novum im Sinne von Art. 317 ZPO zuzulassen ist. Das Urteil stützt sich entscheidend auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 30. Januar 2017 zuhanden des Sozialversicherungsgerichts (act. 204/2). Es ist anzunehmen, dass die Expertise der in jenem Verfahren nicht beteiligten Beklagten erst nach dem Gerichtsentscheid zu-
- 9 gänglich war. Es ist deshalb gerechtfertigt, auch das bereits im Januar 2017 erstattete Gutachten als Novum im Berufungsverfahren zuzulassen. Demgegenüber hat die Beklagte die Novenqualität der versicherungsmedizinischen Stellungnahme der Dres. K._____ und L._____ nicht dargelegt und diese ist aufgrund der Akten auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Die medizinische Stellungnahme (act. 204/1) ist folglich nicht zu berücksichtigen. 2.4. Was den mit der Stellungnahme zu den Noven in der Berufungsantwort eingereichte Bericht von Dr. med. M._____ vom 18. März 2017 zuhanden des damaligen Rechtsvertreters der Klägerin (act. 209) betrifft, führte die Klägerin nachvollziehbar aus, diese Urkunde werde als Reaktion auf das von der Beklagten mit der Berufungsantwort produzierte MEDAS-Gutachten zu den Akten gereicht (act. 208 S. 5, N 11). Der fragliche Bericht datiert zwar bereits vom 18. März 2017. Da er sich indessen direkt auf das als Novum zugelassene MEDAS- Gutachten bezieht, rechtfertigt es sich, diesen ebenfalls als neues Beweismittel zuzulassen. Darin erklärt Dr. med. M._____ angesichts der anhaltenden Kritik über Methodik und Signifikanz seiner Messmethode die Grundlagen der von ihm angewendeten funktionalen Computertomographie (fCT) der Halswirbelsäule. Weitere Parteibehauptungen der Klägerin, die sich nicht auf die MEDAS- Expertise, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts oder den Bericht von Dr. med. M._____ beziehen, wie, die Beklagte habe durch diverse Akontozahlungen an die Rechtsvertreter, die Klägerin und SUVA die Unfallkausalität im Unfallzeitpunkt anerkannt, und die (im Übrigen nicht substantiierten) Vorbringen zum temporären Leistungsanspruch (act. 208 S. 10 N 22 f.), sind verspätet. 3.1. Die Klägerin machte zur Begründung ihrer Klage vor Vorinstanz geltend, sie habe etwa eine Stunde nach dem Unfall am 3. Juli 2000 starkes Kopfweh bekommen und an Übelkeit gelitten. Auch in den anschliessenden Ferien sei ihr mehrmals schwindlig geworden und übel gewesen. Umgehend nach den Ferien habe sie einen Arzt, Dr. med. N._____, aufgesucht, welcher ein seitliches HWS- Schleudertrauma auf vorbestehender HWS-Verletzung diagnostiziert habe. Nachdem sie zuerst ihr 50%-Arbeitspensum als Tramchauffeuse wieder aufgenommen gehabt habe, habe sie ab 31. Juli 2000 wegen Kopfweh, Schwindel und starker
- 10 - Konzentrationsstörungen definitiv nicht mehr arbeiten können (act. 2 S. 5). Die Klägerin habe sich nach dem Unfall sehr bemüht, ihren Gesundheitszustand zu verbessern und habe jeden Tag zum Depot gehen wollen, um ihren Beruf als Tramführerin auszuüben. Wegen den persistierenden Unfallfolgen sei ihr dies jedoch nicht gelungen (act. 20 S. 14). Dr. med. M._____, Facharzt für Neurologie, habe bereits nach dem Unfall vom 19. Juli 1992 mittels CT eine leichte rotatorische Fehlstellung bei C1/C2 von links nach rechts festgestellt. C3 sei damals weitgehend unauffällig gewesen. Im CT-Befund vom 22. September 2000 habe er jedoch eine Pathologie im Bereich C0 - C3 festgestellt. Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Basel vom 23. Oktober 2003 sei zum Schluss gekommen, es lägen keine objektivierbaren Befunde vor und habe bei der Klägerin eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Das Sozialversicherungsgericht habe jedoch im Rahmen des SUVA-Verfahrens festgehalten, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Unfall vom 3. Juli 2000 Ursprung der von Dr. med. M._____ festgestellten Segmentstörung sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerden der Klägerin eine organische Ursache hätten, wobei es sich aufgrund der bereits seit 1993 diagnostizierten rotarischen Fehlstellung bei C1/C2 höchstens um eine richtungsgebende Verschlimmerung handeln könne. Der von der SUVA beauftragte Prof. Dr. med. O._____ beim asim sei am 1. Dezember 2006 zum Schluss gekommen, der Ursprung der Schmerzen läge im Bewegungssegment C2/C3. Es handle sich bei den Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um direkte Folgen des Unfalls vom 3. Juli 2000, wobei es eher eine neue Läsion (Instabilität) und nicht eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes sei. Der von der SUVA daraufhin beauftragte Prof. Dr. med. P._____, Uniklinik Balgrist, habe allerdings in seinem Aktengutachten vom 2. April 2004 und Ergänzungsgutachten vom 5. November 2008 die Auffassung vertreten, dass der von Prof. Dr. med. O._____ festgestellte pathologische Befund möglich, jedoch nicht überwiegend unfallkausal sei. Zwischenzeitlich habe Dr. med. M._____ Funktions-CTs (fCTs) und weitere CTs durchgeführt, die eine Segmentstörung bei C2/C3 bei Hypermobilität von C2 nach links ausgeprägten Grades ergeben hätten. Auch Dr. med. Q._____ habe im September 2009 in einem funktionellen MRI eine Hypermobilität von C0/C1 und eine
- 11 verstärkte Mobilität des Rückenmarkes mit funktionellem Kontakt zum Spinalkanal während der Rotationsmanöver festgestellt. Die Befunde würden erfahrungsgemäss einer Instabilität aufgrund einer Überdehnung der ligamenta alaria entsprechen. Die Klägerin sei überdies mehrfach durch Prof. Dr. med. I._____, Schulthess Klinik Zürich, untersucht worden, wobei beim Segment C2/C3 Diagnose-Infiltrationen durchgeführt worden seien. Die Klägerin habe jeweils nicht gewusst, was appliziert würde und für welche Zeit diese Infiltrationen Wirkung zeitigten. Sie habe aber stets adäquat darauf reagiert. Zusammenfassend hätten die Dres. M._____ und I._____ die radiologischen Befunde reproduzieren können, weshalb nunmehr von objektivierbaren organisch/strukturellen Verletzungen im Bereich der HWS C2/C3 (Segmentstörung/Instabilität) auszugehen sei. Bei den CTs und fCTs handle es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Methode. Damit sei anzunehmen, dass der Unfall vom 3. Juli 2000 Teilursache für die richtungsweisende Verschlimmerung ihrer Beschwerden bzw. für die Segmentstörung im Sinne einer Instabilität sei, weshalb die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden zu bejahen sei. Das eidgenössische Versicherungsgericht habe endgültig entschieden, dass der Unfall vom 19. Juli 1992 keine Unfallfolgen gezeitigt habe. Auch die Folgen des Sturzes vom 30. Juni 1999 seien am Unfalltag, dem 3. Juli 2000, ausgeheilt gewesen und der Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit als Tramführerin hätte nichts mehr im Wege gestanden (act. 2, 20 und 46). 3.2. In der Vernehmlassung zum Gutachten G._____/F._____ rügte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, die gutachterlichen Feststellungen seien nicht mit der Bundesgerichtspraxis vereinbar. Das Bundesgericht habe die von Dr. M._____ angewendete Messmethode mittels fCT selber bestätigt. Diese Messmethode sei hinreichend validiert, auch wenn sie keine weite Verbreitung gefunden habe. Die Diagnose der Somatisierungsstörung sei überdies eine fachpsychiatrische Diagnose, weshalb die Gutachter zwingend einen Facharzt der Psychiatrie hätten beiziehen müssen. Auch hätten sie bei der Beurteilung der Kausalität unberücksichtigt gelassen, dass es sich um eine Seitenkollision gehandelt habe. Es fehle ihnen im Übrigen das nötige Wissen in der Biomechanik (act. 156).
- 12 - 3.3. In der Noveneingabe vom 19. November 2015 brachte die Klägerin erstmals vor, Prof. Dr. med. I._____ habe bei der Infiltration vom 27. Oktober 2015 festgestellt, dass dorsal Kontrastmittel aus der Gelenkkapsel bei C2/C3 ausgetreten sei. Prof. Dr. med. I._____ würde diese Verletzung als Traumafolge interpretieren (act. 160). 4. Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz, dass sich die Klägerin bei der Kollision vom 3. Juli 2000 überhaupt Verletzungen zugezogen hat, und wendete ein, die Klägerin habe bereits 1992 ein schweres Distorsionstrauma der HWS erlitten. Zudem sei sie am 30. Juni 1999 auf dem Boden ausgerutscht und auf den Rücken gefallen, worauf sie zu 31% invalid gewesen sei. Beim Unfall vom 3. Juli 2000 habe es sich um eine Bagatellkollision gehandelt. Die CT-Befunde und das MRI der HWS vor dem Unfall hätten bereits eine leichte rotarische Fehlhaltung bei C1/C2 ergeben. Die Beklagte beruft sich zur Untermauerung ihres Standpunkts unter anderem auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. R._____ vom 10. November 2000, Dr. med. S._____ vom 13. Dezember 2000, Frau Dr. med. T._____ vom 3. Januar 2001, Dr. med. U._____ vom 22. Juni 2001, gemäss welchen auch nach dem Unfall im Jahr 2000 keine pathologischen Befunde an der HWS der Klägerin hätten gefunden werden können. Insbesondere habe der Rheumatologe im ME- DAS-Gutachten vom 23. Oktober 2003 abgesehen von diskreten segmentalen Dysfunktionen im Bereich HWS keine organischen Pathologien objektivieren können. Es bestehe der Verdacht auf einen psychiatrischen Kontext, zumal eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden sowie dem Eindruck der Untersuchung vorliege. Die Klägerin bagatellisiere in diesem Verfahren ihre Beschwerden nach dem Unfall im Jahre 1992. Bereits damals habe sie über mangelnde Stabilität ihrer HWS und über ausgeprägte, gleiche Beschwerden wie nach dem Unfall vom 3. Juli 2000 geklagt. Auch nach dem Sturz im Jahr 1999 sei es erneut zu einer ähnlich gelagerten Symptomatik gekommen. Das Sozialversicherungsgericht habe in seinem Urteil vom 29. März 2006 ein HWS-Schleuder- bzw. -Distorsionstrauma ausgeschlossen. Seine Feststellung, es lasse sich nicht ausschliessen, dass der Unfall vom 3. Juli 2000 Ursprung der von Dr. med. M._____ am 29. März 2005 festgestellten Segmentstörung sei, genüge für die Annahme der Kausalität nicht, da
- 13 diese eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlange. Das Sozialversicherungsgericht habe zudem festgestellt, dass unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Beschwerden nicht gesichert seien, da die Klägerin zuerst in die Ferien gegangen sei und erst am 13. Juli 2000 einen Arzt konsultiert habe. Auch der Gutachter Dr. med. P._____ sowie die SUVA internen Berater Dres. V._____ und W._____ hätten die Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden verneint. Zusammenfassend zeige der Expertenstreit, dass verschiedene Interpretationen der vorhandenen Aufnahmen der HWS der Klägerin möglich seien. Insgesamt lasse sich deshalb der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Juli 2000 und den Beschwerden der Klägerin nicht mit der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen (act. 13). 5. Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen zunächst auf einen Teil der bei den Akten liegenden ärztlichen Befunde ein, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, zu verwiesen ist (act. 186 S. 11 ff.). Dabei zeigte sie die divergierenden medizinischen Meinungen insbesondere der Dres. P._____/AA._____/V._____ einerseits und M._____/I._____/O._____ anderseits auf. Weiter hielt sie fest, Prof. Dr. med. P._____ vertrete die Auffassung, dass in den bildgebenden Untersuchungen ein sicherer pathologischer Befund an der HWS der Klägerin nicht habe erhoben werden können. Er habe zudem die Messmethoden von Dr. M._____ angezweifelt. Eine pathologische Rechts-Links-Seitendifferenz bei C2/C3 sei zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Währenddessen sei Dr. med. M._____ aufgrund der von ihm vorgenommenen fCT der Meinung, bei der Klägerin sei ein pathologischer Befund im Sinne einer Segmentstörung bei C2/C3 mit Hypermobiliät bei C2 gegeben und es liege eine unfallbedingte Instabilität mit chronifiziertem, belastungsabhängigem Cervicalsyndrom mit neurovegetativer Symptomatik und Unberechenbarkeit der Beschwerden vor. Zur Auflösung des Expertenstreits zog die Vorinstanz das gerichtliche Gutachten und Ergänzungsgutachten der Dres. G._____/F._____ zu Rate und erwog, die Gutachter hätten der Klägerin in erster Linie die Diagnose Somatisierungsstörung und chronisches cerviko-cephales rechtsbetontes Schmerzsyndrom gestellt. Zu den CT-Befunden von Dr. med. M._____ nach dem 3. Juli 2000, welche eine Instabilität im Segment C2/C3 im pathologischen Bereich diagnostizierten, hätten die Gutachter schlüssig
- 14 erklärt, es bestünden zwar keine Zweifel an den erhobenen Messwerten. Gemäss Gutachter sei die angewendete Messmethode allerdings nicht ausreichend validiert und kein in der klinischen Routine etabliertes Messverfahren. Zum Anderen lasse sich die Diagnose einer pathologischen Segmentinstabilität anhand der erhobenen Messwerte nicht erstellen, weil die publizierten Grenzwerte auf Berechnungen anhand eines sehr kleinen Normalkollektivs basierten und bekannt sei, dass sich bei einem Teil der bezüglich der HWS asymptomatischen Bevölkerung ebenfalls Messwerte ausserhalb der Norm erheben liessen. Die Befunde könnten zwar auf rein deskriptiver Ebene bestätigt werden, es liesse sich jedoch die daraus abgeleitete Diagnose einer Instabilität nicht stellen. Das bunte Beschwerdebild bei der Klägerin sei unspezifisch und werde im Rahmen einer Somatisierungsstörung und eines Beschwerdesyndroms interpretiert. Die Vorinstanz hielt das Gutachten G._____/F._____ einschliesslich Ergänzungsgutachten für nachvollziehbar und schlüssig. Es könne auf die darin erhobene Diagnose abgestellt und auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet werden, zumal nach Auffassung der Experten von den erhobenen Messwerten so oder so kein Krankheitswert abgeleitet werden könne. Eine Kausalität, selbst eine Teilkausalität, zwischen den Beschwerden der Klägerin und dem Unfallereignis vom 3. Juli 2000 sei unwahrscheinlich. Der Klägerin sei damit der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht gelungen und die Klage sei somit abzuweisen (act. 186). 6.1. Die Klägerin rügt in der Berufung zusammenfassend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf ein nicht nachvollziehbares gerichtliches neurologisches Gutachten abgestützt. Zudem habe sie das Recht der Klägerin auf Beweis verletzt, indem sie weder ein neurochirurgisches/orthopädisches noch ein psychiatrisches Gutachten eingeholt habe. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. 6.2. Im Einzelnen macht sie geltend, die Gutachter hätten sich mit der Messmethode von Dr. med. M._____, der bei der Klägerin mittels fCT eine Segmentinstabilität bei C2/C3 diagnostiziert habe, pflichtwidrig nicht auseinandergesetzt. Sie würden nicht beachten, dass die therapeutische HWS-Infiltration bei der
- 15 - Klägerin zur völligen Beschwerdefreiheit während jeweils drei bis vier Wochen führe. Es sei bei den Infiltrationen mehrmals zum Austritt von Kontrastmitteln gekommen, was einer Läsion der Gelenkkapsel entspreche. Prof. Dr. med. I._____ habe ausgeführt, dass ein solcher Austritt normalerweise Folge einer degenerativen Veränderung sei. Da die Klägerin jedoch sehr gut auf die Infiltration anspreche, neige er dazu, dies als Traumafolge zu interpretieren. Weder im Hauptgutachten noch im Ergänzungsgutachten seien die Gutachter auf diese Fragen eingegangen. Die völlige Beschwerdefreiheit durch Infiltrationen zeige, dass die Ursachen der Beschwerden beim Gelenk C2/C3 lägen. Die Beschwerden seien daher nicht psychischer sondern organischer Natur. Prof. Dr. med. P._____ habe im Falle einer Rotationsdifferenz die Möglichkeit, dass die Gelenkkapsel verletzt werde, selber in Betracht gezogen. Damit sei eine Verletzung der Gelenkkapsel erstellt. Die Gutachter G._____/F._____ seien nicht auf solche traumatischen Wirbelsäulenverletzungen spezialisiert. Auch habe im Rahmen der Begutachtung eine differenzierte segmentale Untersuchung der HWS der Klägerin nicht stattgefunden, weshalb das Gutachten G._____/F._____ unvollständig und die Befundung mangelhaft sei. Für die offenen Fragen sei zwingend ein Obergutachten der Fachrichtungen orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erforderlich (act. 194 S. 5 ff.). 6.3. Im Weitern rügt die Klägerin, die gerichtlichen Gutachter hätten der Klägerin eine hohe Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit wegen eines chronischen Schmerzsyndroms und schweren Somatisierungsstörungen attestiert, ohne jedoch die Ursache dieser Störungen zu klären. Eine Somatisierungsstörung stelle eine psychiatrische Störung gemäss ICD-10 dar, weshalb für die Feststellung und deren Auswirkungen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen wäre. Mit der psychiatrischen Diagnose hätten die Gutachter ihr Fachgebiet verlassen, was erneut einen offensichtlichen Mangel darstelle. Sie würden zudem nicht begründen, weshalb die Somatisierungsstörung nicht Unfallfolge sei. Die Annahme, dass Unfallfolgen im Laufe der Zeit typischerweise abnähmen, treffe bei psychischen Beschwerden nicht zu, und ein teilkausaler Zusammenhang von psychischen Störungen nach Unfallereignissen sei in den meisten Fällen gegeben. Auch im vorliegenden Fall bestünden Anhaltspunkte für eine solche mittelbare, aber re-
- 16 levante Teilkausalität des Unfalls für die diagnostizierte Somatisierungsstörung. Das Bundesgericht verlange zur Abklärung eines HWS-Distorsionstraumas ein polydisziplinäres Gutachten und bei Schmerzstörungen eine psychiatrische Begutachtung. Selbst die Vorinstanz habe ein polydisziplinäres Gutachten gefordert. Dem habe sich Prof. Dr. med. G._____ widersetzt. Es stelle einen Eingriff in das Recht der Parteien auf Beweis dar, wenn der Experte abschliessend über die Einberufung von Fachpersonen entscheide. Da sich die Vorinstanz mit den aufgezeigten Mängeln im Gutachten nicht auseinandergesetzt habe, habe sie ferner ihre Begründungspflicht verletzt (act. 194 S. 13 ff.). 6.4. In ihrer Vernehmlassung zu den Noven der Berufungsantwort bringt die Klägerin vor, das neu eingereichte Gutachten der MEDAS Zentralschweiz widerspreche der Expertise G._____/F._____ in wesentlichen Teilen, weshalb sich schon deshalb die Einholung eines Obergutachtens aufdränge. Das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz habe ferner die Frage der Kausalität der Beschwerden nicht untersucht und sei somit zum Beweis derselben nicht tauglich. Es gehe zudem realitätswidrig und zu Unrecht davon aus, die Tätigkeit als Tramführerin sei für die Klägerin bereits vor dem Unfall vom 3. Juli 2000 nicht geeignet gewesen. Die Klägerin liess im Weitern die Ausführungen und Ergebnisse im MEDAS- Gutachten unter Berufung auf die jeweils im Bericht M._____ vertretene, gegenteilige Meinung bestreiten. Dessen Untersuchungen hätten eine eindeutige Segmentstörung und reproduzierbare, rotatorische Instabilität bei C2/C3 ergeben (act. 208). 6.5. Die Beklagte hält in ihrer Berufungsantwort an ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich fest und erachtet das erstinstanzliche Urteil als korrekt. Der Klägerin sei es nicht gelungen, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Juli 2000 und ihren Beschwerden mit der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun (u.a. act. 203 S. 8 f., 25). Auf das Gutachten G._____/F._____ sei abzustellen, hätten den Experten doch zahlreiche ärztliche Beurteilungen von Orthopäden und dem bekannten Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. P._____ sowie verschiedene polydisziplinäre Gutachten vorgelegen. Sie hätten sich mit den bereits bestehenden ärztlichen Unter-
- 17 lagen eingehend auseinandergesetzt, weshalb eine fachlich fundierte Expertise vorliege (u.a. act. 203 S. 6). Eine pathologische Segmentstörung bei C2/C3 sei nicht erstellt und die Messmethode der Dres. I._____ und M._____ nicht hinreichend validiert. Zur Untermauerung ihrer Standpunkte wies die Beklagte auf das von ihr eingereichte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz hin. Dieses lege deutlich dar, dass die Klägerin bereits seit dem Unfallereignis im Jahr 1992 in ihrer Erwerbstätigkeit als Tramführerin eingeschränkt sei und die volle Erwerbsfähigkeit bis zum Unfall im Jahr 2000 nicht mehr erlangt habe (act. 203 S. 8 f.). Im neuen Gutachten werde vermutet, dass die Ursache des Gelenkkapseldefekts bei C2/C3, der für das Ausfliessen des Kontrastmittels verantwortlich sei, durch die ab 2005 vorgenommene Infiltrationsbehandlung und daher iatrogen verursacht worden sei. Die MEDAS-Expertise sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts setzten sich mit den Infiltrationen und der dadurch erzielten Beschwerdefreiheit der Klägerin hinreichend auseinander, weshalb ein allfälliger Mangel des Gutachtes G._____/F._____ nicht mehr relevant sei (act. 203 S. 12 und 21). Das Gutachten der MEDAS lege auch nachvollziehbar dar, dass sich die Untersuchungsmethode mittels fCT der HWS schweizweit und international nicht durchgesetzt habe und die bei der Klägerin gemessenen Rotationsdifferenzen deshalb keine nachweisbaren pathologischen Werte darstellten (act. 203 S. 14f.). Auch wenn die Gutachter G._____/F._____ eine differenzierte segmentale und klinische Untersuchung unterlassen hätten, was bestritten werde, korrespondierten ihre Ergebnisse mit dem neusten polydisziplinären Gutachten (act. 203 S. 22). Das Verhalten der Klägerin, erneut eine interdisziplinäre Expertise zu verlangen, sei angesichts der aktuellen Begutachtung rechtsmissbräuchlich (act. 203 S. 18). Eine neue Begutachtung werde zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch die Kritik, dass trotz diagnostizierter Somatisierungsstörung kein psychiatrisches Gutachten veranlasst worden sei, sei durch die aktuelle MEDAS-Exploration, welcher ein ausführliches psychiatrisches Teilgutachten zu Grunde liege, überholt. Danach leide die Klägerin weder an einem Schmerzsyndrom noch an einer Somatisierungsstörung (act. 203 S. 25). Schliesslich sei ein harmloses bzw. gewöhnliches Rüttelereignis nicht geeignet, psychisch invalidisierende Beschwerden zu verursachen (act. 203 S. 28).
- 18 - 6.6. In der Stellungnahme vom 17. November 2017 bringt die Beklagte zusammenfassend vor, es bestünden keine im Ergebnis sich widersprechenden Gutachten. Das Gutachten G._____/F._____ sei bei der Kausalitätsfrage vollumfänglich beweiskräftig, weshalb kein Obergutachten einzuholen sei. Eine Segmentsstörung bzw. eine rotatorische Instabilität der HWS lasse sich nicht nachweisen. Das aktuelle MEDAS-Gutachten habe sich ausreichend mit den Infiltrationen und deren Wirkungen auseinandergesetzt und sei schlüssig (act. 216). 7. Die Beklagte ist die Haftpflichtversichererin des die Kollision verursachenden Fahrzeuglenkers. Es handelt sich vorliegend um ein zivilrechtliches Haftpflichtverfahren, auf das in materieller Hinsicht Art. 58 ff. Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie die Grundsätze des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen, Art. 41 ff. OR, Anwendung finden (Art. 62 Abs. 1 SVG). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist zunächst auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den Haftungsvoraussetzungen (act. 186 S. 8), insbesondere zum natürlichen Kausalzusammenhang, zu verweisen (act. 186 S. 25 ff.). Die Voraussetzungen haftpflichtrechtlicher Ansprüche unterscheiden sich wesentlich von denjenigen sozialversicherungsrechtlicher gemäss Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), des Invalidenversicherungs-, Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsgesetzes (IVG, KVG, UVG). So werden im vorliegenden Verfahren insbesondere keine diagnostizierte Krankheit oder kein Unfall mit einer gewissen Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorausgesetzt (vgl. demgegenüber u.a. Art. 4 IVG), sondern es sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR alleine gestützt auf die speziellen, konkreten Verhältnisse zu prüfen. Es ist vorauszuschicken, dass ein Teil der ärztlichen Berichte und Gutachten auf die im Haftpflichtrecht nicht im Vordergrund stehende Frage fokussiert, ob bei der Klägerin eine HWS-Beeinträchtigung oder psychische Störung mit medizinisch anerkanntem Krankheitswert vorliegt. 8.1. Zum von der Klägerin schon im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen und nunmehr im Berufungsverfahren wiederholten Vorwurf, es liege kein polydisziplinäres Gutachten vor, erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe in ihrer Beweisantretungsschrift vom 30. November 2012 bei der Forderung eines polydis-
- 19 ziplinären Gutachtens selber die Neurologie als erste Fachrichtung erwähnt, wohingegen die Neurochirurgie überhaupt nicht aufgeführt werde. Einzig aus dem Umstand, dass Neurochirurgie nebst der Neurologie als ebenfalls im Vordergrund stehende Fachrichtung angesehen werden könne, lasse sich kein Anspruch herleiten, den Gutachtensauftrag an einen Sachverständigen der Neurochirurgie zu erteilen. Prof. Dr. med. G._____ sei explizit darauf hingewiesen worden, dass er weitere Spezialisten beiziehen könne, sofern dies angezeigt erscheine. Dass die beiden Gutachter auf den Beizug namentlich von Prof. Dr. med. H._____ verzichtet hätten, zeige, dass sie dies nicht als notwendig erachtet hätten, was für sich allein nicht zu beanstanden sei. Gutachten und Ergänzungsgutachten seien bezüglich der Diagnose nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abgestellt und auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet werden könne (act. 186 S. 22 ff.). 8.2. Vor erster Instanz war zu prüfen, ob der Unfall vom 3. Juli 2000 unmittelbare oder mittelbare Ursache oder Teilursache der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden, wie Kopfweh, Übelkeit, Schwindel etc. ist, wobei auch die Möglichkeit einer dadurch verursachten richtungsweisenden Verschlimmerung vorbestehender Beschwerden zu untersuchen war. Zentraler Gegenstand bildete die Frage, ob durch den Unfall eine somatische Beeinträchtigung, nämlich eine Instabilität der HWS bei C2/C3 und/oder ein Riss einer Kapsel bei diesem Gelenk, entstanden ist, welche die behaupteten Schmerzen und die geltend gemachte Beeinträchtigung der Klägerin im Lebensgenuss, in ihrer Erwerbfähigkeit und in der Haushaltführung verursachten. Der Beweis der Beeinträchtigung, der Beschwerden und des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bzw. Beschwerden obliegt der Klägerin. Nicht zu beweisen ist hingegen, ob die Klägerin an einer medizinisch anerkannten pathologischen Instabilität leidet. 8.3. Die Klägerin verlangte im Rahmen des Beweisverfahrens vor Vorinstanz wiederholt die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. In ihrer Eingabe vom 13. September 2012 opponierte sie gegen den Beweisauflagebeschluss und wies darauf hin, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein polydiszipli-
- 20 näres Gutachten der Fachrichtungen Neurologie/Orthopädie und Psychiatrie sowie gegebenenfalls der Neuropsychologie und bei spezifischer Fragestellung und zum Ausschluss von Differenzialdiagnosen der Otoneurologie und Ophtalmologie einzuholen sei (act. 46). Auch in ihrer Beweisantretungsschrift vom 30. November 2012 offerierte die Klägerin sowohl bei Annahme, es liege eine objektivierbare Verletzung der HWS im Bereich C2/C3 vor, als auch bei Annahme, die Beschwerden seien organisch nicht objektivierbar, ausdrücklich ein interdisziplinäres Gutachten für den Beweis ihrer Beschwerden und der natürlichen Kausalität (act. 58 S. 11). Zudem verlangte die Klägerin nach Eingang des Gutachtens G._____/ F._____ in ihrer Stellungnahme 29. September 2015 ein neues Gutachten mit neurochirurgischer Hauptausrichtung sowie eine psychiatrische Expertise (act. 156). 8.4. Der Beweisführungsanspruch leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB sowie Art. 6 EMRK und Art. 152 ZPO ab. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht des Gerichts, die ihm rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 141 I 60 E. 3.3 S. 64). 8.5. Die Vorinstanz machte sich nach Eingang der Beweisantretungsschriften auf die Suche nach einer Gutachterstelle, wobei sie ein Gutachten in den Disziplinen Neurologie, Orthopädie, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Otoneurologie und Ophtalmologie in Auftrag zu geben beabsichtigte (act. 80). Die Ernennung der Gutachterstelle gestaltete sich schwierig. Unter anderem lehnte der ins Auge gefasste Neurologe Prof. Dr. med. AB._____, Inselspital Bern, den Auftrag ab (act. 80), worauf Prof. Dr. med. G._____, ebenfalls vom Inselspital, als
- 21 federführender Arzt gewonnen werden konnte (act. 84 - 91). Dieser verlangte ausdrücklich, im Gutachtensauftrag sei vorzusehen, dass es ihm überlassen werde, weitere Spezialisten beizuziehen (act. 84 und 86). Im Beweisabnahmebeschluss vom 22. April 2013 erwog die Vorinstanz, dass den Beweisofferten der Klägerin im Sinne polydisziplinärer Gutachten Genüge getan sei, wenn der Auftrag an einen Spezialisten der im Vordergrund stehenden Fachrichtung der Neurologie erteilt werde, der ermächtigt sei, sofern angezeigt, weitere Spezialisten beizuziehen (act. 93 S. 5). Im Gutachtensauftrag an Prof. Dr. med. G._____ wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin ein polydisziplinäres Gutachten unter Einbezug verschiedener medizinischer Disziplinen gefordert habe (act. 113 S. 2). Die Vorinstanz bemühte sich somit darum, im Sinne des von der Klägerin anerbotenen Beweises eine polydisziplinäre Expertise abzunehmen. Dass sie es dem verantwortlichen Experten überliess, weitere Fachkräfte aus andern medizinischen Bereichen sofern notwendig beizuziehen, erweist sich nicht als Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Beweis. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass der Experte als medizinischer Sachverständiger die fachliche Eignung besass, zu entscheiden, welche medizinischen Teilgebiete wesentlich zur Klärung der vom Gericht unterbreiteten Fragen beitragen und welche Fachärzte notwendigerweise beizuziehen sind. Trotz dieser Ermächtigung an den Hauptgutachter blieb die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet, nach Eingang das Gutachten auf Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und bei Ungenügen der Expertise ein Ergänzungs- oder Obergutachten unter Einbezug weiterer Fachärzte einzuholen. Die Gutachtensbeauftragung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 8.6.1. Damit bleibt zu prüfen, ob das Gutachten unter Einbezug des Ergänzungsgutachtens den formalen und inhaltlichen Anforderungen einer polydisziplinären Expertise, wie von der Klägerin offeriert und verlangt sowie vom Gericht abgenommen, zu genügen vermag. Für das vorliegende Verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 62 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art.157 ZPO).
- 22 - 8.6.2. Bei schleudertraumaähnlichen HWS-Verletzungen stellen sich schwierige Beweisfragen, vor allem, wenn das typische Beschwerdebild gegeben ist, sich jedoch keine bildgebenden, objektivierbaren, die Beschwerden erklärenden Verletzungen erkennen lassen. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht wird für die Kausalitätsbeurteilung bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS eine eingehende medizinische Abklärung mittels polydisziplinärem Gutachten verlangt, sofern und sobald Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden bestehen. Ein solch poly-/interdisziplinäres Gutachten hat durch mit diesen Verletzungsarten besonders vertraute Spezialärzte zu erfolgen. Im Vordergrund stehen Untersuchungen neurologisch/orthopädischer und psychiatrischer sowie gegebenenfalls neuropsychologischer Fachrichtung. Bei spezifischer Fragestellung und zum Ausschluss von Differentialdiagnosen sind zudem otoneurologische, ophthalmologische oder andere Untersuchungen angezeigt. Inhaltlich sind überzeugende Aussagen dazu erforderlich, ob die geklagten Beschwerden glaubhaft sind, und bejahendenfalls, ob für diese Beschwerden (selbst bei Fehlen objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen) eine beim Unfall erlittene Distorsion der HWS überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; BGE 121 V 326 E. 2 S. 329). Wird die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F 45.40) gestellt, hat dies im Sozialversicherungsrecht gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten zu geschehen (BGE 141 V 281). Es besteht kein Anlass, von diesen im Sozialversicherungsrecht bundesgerichtlich festgelegten Anforderungen an medizinische Gutachten bei HWS-Distorsionen im vorliegenden zivilrechtlichen Prozess abzuweichen. Es bestehen vorliegend keine Bindungen an förmliche Beweisregeln und alle Beweise sind umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht erachtet es allerdings mit dem auch dort geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf medizinische Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe
- 23 es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 S. 353, BGE 118 V 290 Erw. 1b, BGE 112 V 32 f. mit Hinweisen). 8.7. Vorliegend stellen sich aufgrund der langen Krankengeschichte der Klägerin sowie der geltend gemachten Instabilität der HWS bzw. Kapselläsion bei C2/C3 zweifellos delikate, komplexe und damit schwierige Fragen im Bereich der Halswirbelsäule. Es gilt unzählige Arztberichte und Gutachten zu prüfen, gestützt auf das umfassende Aktenmaterial und eine eigene eingehende Untersuchung eine Diagnose zu stellen und deren Kausalitäten zu beurteilen. Es ist deshalb selbst für medizinische Laien nachvollziehbar, dass es für eine qualifizierte Begutachtung der zur Diskussion stehenden Aspekte unumgänglich ist, einen Spezialisten aus der Halswirbelchirurgie miteinzubeziehen, wobei offen gelassen werden kann, ob dieser dem Fachgebiet der Orthopädie oder Neurologie entstammt. Bei den Gutachtern G._____/F._____ handelt es sich um Neurologen ohne eine solche Spezialisierung auf traumatische Wirbelsäulenverletzungen (vgl. u.a. act. 203 S. 22). Am 26. Mai 2015 erstatten die beiden Experten ein neurologisches Gutachten und legten ein radiologisches/neuroradiologisches Teilgutachten von PD Dr. med. AC._____, Facharzt für Radiologie, bei (act. 149 und 141). Die Experten stützten sich bei ihrer Begutachtung auf die vollständigen Gerichtakten, weitere von der Klägerin zur Verfügung gestellte Unterlagen, auf deren persönlichen Angaben und die klinische Untersuchung der Klägerin vom 16. Juli 2014, auf das radiologische-neuroradiologische Teilgutachten sowie auf mehrere Sitzungen zwischen Neurologen und Neuroradiologen samt Literaturrecherchen (act. 140 S. 1 f.). Fachärzte aus weiteren Fachgebieten, namentlich der Wirbel-
- 24 säulenchirurgie und Psychiatrie, wurden nicht beigezogen. Damit erfolgte die Begutachtung ausschliesslich durch die Neurologen F._____ und G._____ sowie den Neuroradiologen AC._____. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der Qualifikation einer hinreichend interdisziplinären Begutachtung. 8.8. Bei der Klägerin wurde im Verlaufe der Jahre ärztlicher Abklärungen wiederholt eine psychiatrische Komponente diskutiert, zumal ihre Beschwerden nunmehr 17 Jahre anhalten. Im Gutachten der MEDAS Basel vom 23. Oktober 2003, im Auftrag der SUVA erstellt, wurde der Verdacht auf eine erhebliche Symptomausweitung oder Störung des Schmerzempfindens, die den psychiatrischen Bereich beschlagen würde, geäussert (act. 4/15). Im von der IV-Stelle Zürich in Auftrag gegebenen Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI-Gutachten), vom 19. Juni 2013, wurde ein chronisches zervikovertebrales und -zephales Schmerzsyndrom nach Distorsionstraumata der HWS und ein Verdacht auf somatoforme Störung diagnostiziert (act. 130/66). Die Gutachter G._____/F._____ stellen der Klägerin die Diagnose einer Somatisierungsstörung sowie eines chronischen cerviko-cephalen rechtsbetonten Schmerzsyndroms (act. 140 S. 19). Im aktuellen MEDAS-Gutachten Zentralschweiz wird demgegenüber eine psychische Störung mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit verneint (act. 204/2). Zusammenfassend bestehen Expertisen mit sich widersprechenden psychiatrischen Diagnosen. Die Gutachter G._____/F._____ sind keine Fachärzte der Psychiatrie. Bei ihrer in erster Linie psychiatrischen Diagnose stützen sie sich gemäss ihrer Begründung in erster Linie auf das eine Seite umfassende psychiatrische Konsil von Frau Dr. med. AD._____ vom 12. und 14. Januar 2003 (act. 14/4) sowie die Diskrepanz in ihrer eigenen klinischen Untersuchung vom 16. Juli 2014, wonach die HWS- Beweglichkeit der Klägerin bei aktiver Testung geringer gewesen sei als bei spontaner Bewegung (act. 140 S. 19 und 20). Die Diagnose der beiden Neurologen wirkt angesichts ihrer fachspezifischen Herkunft und der einbezogenen Grundlagen wenig fundiert. Auch der verantwortliche Gutachter der MEDAS-Expertise Zentralschweiz, dem das Gutachten G._____/F._____ vorlag, erachtete es als grosse Schwäche, dass eine psychiatrische Diagnose von Neurologen und nicht von Psychiatern gestellt wird (act. 204/2 S. 58). Schliesslich halten u.a. die Richt-
- 25 linien der swiss orthopaedics fest, dass die Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen sowohl somatischen wie auch psychosomatischen/psychiatrischen Sachverstand benötigt und eine gemeinsame Beurteilung der Experten erfordert (act. 196/5 Ziffer 2.4. und 2.7., vgl. auch act. 194/4 Ziffer 2.7., Leitlinien der AWMF [Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizin], für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen publiziert bei www.awmf.org/, act. 196/6). 8.9. Insgesamt greift das Gutachten G._____/F._____ aufgrund der in Frage stehenden, zu beweisenden Behauptungen sowie dem von der Klägerin offerierten und vom Gericht abgenommenen Beweis einer polydisziplinären Expertise zu kurz. Die Gutachter führen im Übrigen nicht aus, weshalb sie keinen Spezialisten der Wirbelsäulenchirurgie und keinen Facharzt der Psychiatrie beigezogen haben. Zusammenfassend genügt das Gutachten den formalen Anforderungen einer polydisziplinären Expertise nicht. Es handelt sich, wie sich schliesslich dem Titel der Expertise entnehmen lässt, um ein neurologisches Gutachten unter Einbezug der Neuroradiologie. 8.10.1. Das Gutachten G._____/F._____ vermag auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Klägerin argumentierte vor Vorinstanz, sie habe adäquat auf die von Prof. Dr. med. I._____ durchgeführten Infiltrationen auf Höhe C2/C3 reagiert, wodurch die Beschwerden dort hätten lokalisiert und die radiologischen Befunde der Instabilität hätten reproduziert werden können. Sie reichte im erstinstanzlichen Verfahren am 19. November 2015 zwei Berichte von Prof. Dr. med. I._____ ein, worin dieser das technische Vorgehen der letzten Facetteninfiltration beschrieb und feststellte, dass Kontrastmittel an der Gelenkskapsel austrat (act. 160 und 161). Prof. Dr. med. I._____ interpretierte dies im konkreten Fall als Folge einer traumatischen Läsion der Gelenkkapsel (act. 160 und 162). Die Klägerin wies die Gutachter anlässlich ihrer Anhörung am 16. Juli 2014 ebenfalls auf diese Infiltrationen sowie die dadurch bewirkte, jeweilige rund vierwöchige Beschwerdefreiheit hin (act. 140 S. 6). Obwohl den Experten damit die Infiltrationen, der Austritt von Flüssigkeit sowie die Beschwerdefreiheit bekannt waren (act. 113 und 140 S. 11), gingen sie auf diese Aspekte mit keinem Wort ein und thematisierten den Austritt
- 26 der Flüssigkeit sowie dessen mögliche Ursachen nicht. Zwar erkannte die Vorinstanz diesen Mangel der Expertise und holte ein Ergänzungsgutachten ein. Darin beschränkten sich die Gutachter indessen im Wesentlichen auf die Bemerkung, beim Flüssigkeitsaustritt handle es sich üblicherweise um eine Folge degenerativer Veränderungen (act. 177). Eine fundierte Diskussion darüber, in welchem Ausmass degenerative Veränderungen für einen Flüssigkeitsaustritt erfahrungsgemäss vorliegen sollten und in welchem Ausmass die Klägerin daran leidet, fehlt. Degenerative Veränderungen als Ursachen der Beschwerden standen weder in den ärztlichen Berichten und Gutachten bis anhin im Fokus, noch wurden sie als Ursache der Beschwerden ernsthaft in Betracht gezogen. Im Teilgutachten von Dr. AC._____ wird zudem erwähnt, dass in den HWS-CTs vom 11. Juni 1993, 4. Februar 2005, 20. September 2006, 22. September 2000, in der Röntgenaufnahme der HWS vom 6. August 2003 sowie im MRI vom 12. November 2008 keine arthrotischen oder degenerativen Veränderungen gefunden wurden (act. 141). Degenerative Veränderungen als Ursache der Kapselläsion lassen sich daher aus den ärztlichen Berichten sowie dem radiologischen/neuroradiologischen Teilgutachten nicht nachvollziehen. Die Schlussfolgerung im Ergänzungsgutachten ergibt sich folglich nicht schlüssig aus den Akten. Unklar bleibt ebenso, ob die Gutachter eine Verletzung der Gelenkkapsel bei C2/C3 überhaupt sicher diagnostizieren und ob bzw. in welchem Ausmass diese für die Beschwerden der Klägerin ursächlich ist oder sein kann. 8.10.2. Die Gutachter äussern sich auch nicht detailliert zu Ausmass und Ursache der von ihnen diagnostizierten psychischen Störungen. Ins Auge springt dabei der scheinbar beiläufig angefügte Satz im Gutachten "Der Unfall kann der Auslöser (für das Schmerzsyndrom) gewesen sein (act. 140 S. 26 Antwort zu Frage 2.2.). Damit scheinen die Gutachter zumindest das Schmerzsyndrom als denkbare mittelbare oder unmittelbare Folge des Unfalls zu werten. Ob auch die Somatisierungsstörung Unfallfolge sein kann, ergibt sich aus dem Wortzusammenhang nicht eindeutig. Mit der sich daraus ableitenden Frage, ob dadurch eine vorbestandene Störung verstärkt (Teilursache) oder eine neue Störung bewirkt wurde, haben sich die Gutachter wiederum nicht auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang wären Ausführungen über das Zusammenwirken körperlicher
- 27 - Beeinträchtigungen (degenerative Veränderungen, Läsion der Gelenkkapsel, Rotationsdifferenzen bei C2/C3) und der psychischen Störungen für die Kausalitätsfrage wesentlich. Das Gutachten ist folglich auch diesbezüglich unvollständig und nicht nachvollziehbar. 8.11. Zusammenfassend ist das Gutachten G._____/F._____, einschliesslich Teilgutachten und Ergänzungsgutachten lückenhaft, teilweise nicht schlüssig und insbesondere in den medizinischen Fachgebieten der Wirbelsäulenchirurgie und Psychiatrie zu wenig fundiert. Auf das Gutachten kann daher nicht massgeblich abgestellt werden. Indem sich die Vorinstanz dennoch entscheidend darauf abstützte, hat sie den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. 9.1. Es bleibt zu prüfen, ob das im Berufungsverfahren eingereichte, vom Sozialversicherungsgericht eingeholte Gutachten der MEDAS Zentralschweiz die Mängel des Gutachtens G._____/F._____ zu beheben vermag. Im Sozialversicherungsverfahren eingeholte medizinische Gutachten können grundsätzlich als Beweismittel im Zivilprozess berücksichtigt werden, sofern durch entsprechende Vorkehren die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess sichergestellt wird. Dazu gehört namentlich auch die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 185 Abs. 2 ZPO). Die Beweiskraft der Fremdgutachten richtet sich wie die jedes gerichtlichen Gutachtens nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO), weshalb ein neues Gutachten angeordnet werden kann, wenn die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Fremdgutachtens einer kritischen Würdigung nicht standhalten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27, Urteil 4A301/2016 vom 15. Dezember 2016). 9.2. Vorauszuschicken ist, dass im sozialversicherungsrechtlichen IV- Verfahren, in dessen Rahmen das MEDAS-Gutachten eingeholt wurde, der Invaliditätsgrad und ein allfälliger Rentenanspruch der Klägerin gemäss ATSG und IVG abzuklären waren. Da die im IV-Revisionsverfahren zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen erheblich von den im Haftpflichtrecht massgeblichen abweichen, kann auf das Gutachten der MEDAS nicht vorbehaltslos abgestellt werden. Die Gutachter prüften zwar auch die vorliegend interessierende Frage, welche aktuellen Befunde bei der Klägerin zu diagnostizieren sind. Diese Beurteilung erfolgte
- 28 indessen stets unter dem Aspekt einer ausgewiesenen Pathologie. Das Gutachten basiert auf Teilgutachten in den medizinischen Fachbereichen der allgemeinen inneren Medizin, Rheumatologie, Wirbelsäulenchirurgie, Neurologie und Psychiatrie. Auf eine orthopädisch-chirurgische Abklärung wurde verzichtet, weil ein Neurochirurg aus dem Bereich der Wirbelsäulenchirurgie beigezogen wurde, wogegen die Klägerin keine Einwände erhoben hatte (act. 204/3 S. 15 f.). Es stellt daher grundsätzlich eine auch im vorliegenden Fall geeignete polydisziplinäre Expertise dar. Das Sozialversicherungsgericht erwog, dass das Gutachten umfassend und nachvollziehbar begründet sei, der Komplexität der Sache angemessen Rechnung trage und sich mit den überaus zahlreichen medizinischen Akten und den sich daraus ergebenden Divergenzen auseinandersetze (act. 204/3 S. 17). Diesen Erwägungen ist in Bezug auf das IV-Verfahren grundsätzlich zuzustimmen. Das Gutachten geht auf sämtliche im IV-Verfahren relevanten ärztlichen Unterlagen detailliert ein, diskutiert diese nachvollziehbar und hinterfragt bisherige Diagnosen. Nach den zusammenfassend dargestellten Ergebnissen der Teilgutachten folgt eine anschauliche Gesamtbeurteilung (act. 204/2 S. 69 - 89). Der verantwortliche Gutachter kam zum Schluss, dass im Hinblick auf eine wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisch-rezidivierendes Zervikal-Syndrom mit zervikogenem Kopfschmerz (Zervoko-Zephales-Syndrom) bei leichten degenerativen Veränderungen in den Fazettengelenken C2/3 mit rezidivierenden segmentalen Dysfunktionen besteht. Sowohl der Rheumatologe als auch der Wirbelsäulenchirurg haben eine pathologische Instabilität der oberen HWS auf Höhe C2/C3 zwar als nicht eindeutig erwiesen erachtet (act. 204/2 S. 93 und act. 204/3 S. 17), wiesen jedoch daraufhin, dass auch die segmentalen Dysfunktionen und muskuläre Verspannungen für Rheumatologen organische und nachweisbare Befunde darstellten (act. 204/2 S. 83 und 93 N 5.3.). Gemäss Beurteilung des Neurochirurgen zeigten die Durchleuchtungsbilder von Dr. med. I._____ ab 2007 ein Ausfliessen des Kontrastmittels aus der Gelenkkapsel von C2/C3. Dazu hielt der Neurochirurg pauschal fest, die Ursache sei nicht eruierbar und könne auch durch die infiltrative Austestung verursacht worden sein (act. 204/2 S. 83). Weitere für das Haftpflichtverfahren interessierende und erklärende Ausführungen zu dieser Folgerung, insbesondere weshalb sich die Ursache
- 29 nicht eruieren lässt, inwiefern Infiltrationen ein Verletzungsrisiko bergen und welche anderen Ursachen in Frage kommen, lassen sich dem Gutachten nicht entnehmen. Deshalb erweist sich auch das MEDAS-Gutachten für die vorliegend bedeutsame Frage der Ursache des Flüssigkeitsaustritts als zu wenig nachvollziehbar (act. 204/2 S. 93 Ziffer 5.2.). Gemäss Teilgutachten der Psychiaterin könne der Klägerin ferner keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insbesondere seien die Kriterien einer anhaltenden somatoformen oder einer chronischen Schmerzstörung nicht erfüllt (act. 204/2 S. 69 und 84 f.). Damit weicht das aktuelle MEDAS-Gutachten entscheidend vom Gutachten G._____/F._____ sowie früheren ärztlichen Einschätzungen, namentlich vom Gutachten der MEDAS Basel, welches der Klägerin eine Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 diagnostizierte, aus für den medizinischen Laien nicht nachvollziehbaren Gründen ab (act. 4/16 Beilage 2). Das offenbar im Anhang zur MEDAS-Expertise angefügte vollständige psychiatrische Teilgutachten liegt der Kammer zudem nicht vor und lässt sich auch nicht auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüfen. Aus diesen Gründen ist das aktuelle MEDAS- Gutachten nicht geeignet, die inhaltlichen Mängel der Expertise G._____/F._____ zu beheben. 9.3. Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz noch genauer abzuklärende Fragen zu den behaupteten gesundheitlichen Beschwerden und deren Verursachung. Aufgrund der ärztlichen Berichte, Expertisen und der nunmehrigen Begutachtung scheint einzig darüber kein Zweifel zu bestehen, dass die Klägerin spätestens seit dem Unfall vom 3. Juli 2000 in ihrem angestammten Beruf als Tramführerin vollumfänglich arbeitsunfähig ist. 10. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, zur Sachverhaltsfeststellung medizinische Kontroversen zu diskutieren und zahlreiche, sich teilweise widersprechende Berichte und Gutachten im Einzelnen zu würdigen. Es ist daher ein polydisziplinäres Obergutachten unter Einbezug eines Spezialisten für Wirbelsäulenchirurgie und eines Facharztes der Psychiatrie einzuholen. Die Gutachter G._____/F._____ diskutierten, ob die angewandte Messmethode der Funktions-
- 30 - CTs ausreichend validiert sei, was sie verneinten, und ob die konkret gemessenen Rotationswerte im Bereich HWS C2/C3 einen Krankheitswert aufwiesen, was sie nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigen konnten. Sie anerkannten jedoch die messtechnische Korrektheit der Rotationswerte ausdrücklich und stellten deren Richtigkeit nicht in Frage (act. 140 S. 22). Die medizinische Problematik, ob die von Dr. med. M._____ angewendete Methode mittels fCTs wissenschaftlich hinreichend validiert sei und ob aus den Messwerten eine klinische Pathologie abgeleitet werden könne, ist für haftpflichtrechtliche Ansprüche nicht von entscheidender Bedeutung, zumal die gemessenen Differenzwerte nicht angezweifelt werden. Selbst wenn ein Teil der Bevölkerung mit ähnlichen Rotationswerten beschwerdefrei lebt und den Rotationsdifferenzen kein allgemein anerkannter Krankheitswert zuerkannt werden kann, schliesst dies unter den zu beachtenden konkreten Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalles einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und beklagten Beschwerden nicht zwingend aus. Aufgrund der klägerischen Behauptungen, den Bestreitungen der Beklagten und bisherigen gutachterlichen Feststellungen werden im Rahmen der erneuten Begutachtung die grundsätzlichen Fragen zu klären bzw. einzuschätzen sein (wobei die genaue Formulierung der detaillierten Fragen der Vorinstanz überlassen wird), 1) ob die nach dem Unfall vom 3. Juli 2000 von Dr. med. M._____ gemessenen Rotationswerte bei C2/C3 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Aufpralls sind, 2) ob ein Kapselriss bei C2/C3 diagnostiziert wird, 3) ob der Unfall vom 3. Juli 2000 in Berücksichtigung der bereits bestehenden HWS-Dysfunktionen bei C1/C2 sowie angesichts der danach gemessenen Rotationswerte bei C2/C3 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Kapselriss bei C2/C3 führte (in diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer iatrogenen Verursachung durch Infiltrationen zu diskutieren sein), 4) ob die nach dem Unfall vom 3. Juli 2000 gemessenen Rotationswerte bei C2/C3, allenfalls im Zusammenwirken mit dem Kapselriss, mit überwiegen-
- 31 der Wahrscheinlichkeit die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden bei der Klägerin unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise bewirken. 5) In welchem (Teil-)Umfang sind die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. Juli 2000 direkt oder indirekt zurückzuführen? Nicht zu beurteilen ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung invalidisierend wirken und ob ihnen ein in der Fachmedizin anerkannter Krankheitswert zugemessen wird. Steht fest, dass die beklagten Beschwerden (bzw. ein Teil davon) bestehen und durch den Unfall direkt oder indirekt verursacht wurden, bleibt weiter abzuklären, inwieweit diese zu Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen führen. 11.1. Die Klägerin rügt überdies, ihr Anspruch auf Beweis sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihr Urteil gefällt habe, ohne das mehrfach beantragte biomechanische Gutachten einzuholen. Dieses stelle ein gewichtiges Beweismittel dar, weil die Organizität der Beschwerden in Frage stehe. Bei Zweifel an der Tauglichkeit eines Beweismittels dürfe die Abnahme nicht verweigert werden. Ein biomechanisches Gutachten sei angezeigt, weil die Kurzexpertise der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU), Zürich, eine Abweichung vom Normalfall, welche die Beschwerden nach dem Unfall erklärbar mache, festgestellt habe. Mit ihrer vorgezogenen Beweiswürdigung habe die Vorinstanz eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen (act. 194 S. 19 f.). Auf das Kurzgutachten von Prof. E._____ könne nicht abgestellt werden, weil die Klägerin unter anderem keine Ergänzungsfragen habe stellen können (act. 20 S.15). 11.2. Das Recht einer Partei auf Beweis ist verletzt, wenn eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorliegt, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss
- 32 in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (Art. 9 BV; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGer 5A_369/2016 Urteil vom 27. Januar 2017; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 11.3. Die Klägerin hat in ihrer Beweisantretungsschrift vom 30. November 2012 ein unfalldynamisches und biomechanisches Gutachten form- und fristgerecht angeboten (act. 58). Die Vorinstanz erwog, dass dieses zwar gewichtige Anhaltspunkte zur relevanten Schwere des Unfallereignisses liefern, jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung bilden könnte (act. 186 S. 29). Es handle sich gemäss Gutachter wegen des beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Klägerin vor dem Unfallereignis um keinen sogenannten Normalfall, zumal die Klägerin noch leicht abgedreht in ihrem Wagen gesessen habe. Befinde sich ein Insasse auf der stosszugewandten Seite, genügten bereits relativ geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen, um einen seitlichen Anstoss des Körpers und insbesondere des Kopfes gegen den Fensterrahmen oder gegen das Seitenfenster auszulösen. Entgegen der Ansicht der Beklagten und den Schlussfolgerungen in der Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 21. Mai 2002 könne der Unfall vom 3. Juli 2000 selbst bei einer niedrigen kollisionsbedingten Differenzgeschwindigkeit nicht einfach als reiner Bagatellunfall eingestuft werden. Dennoch gelangte die Vorinstanz überraschend zur Auffassung, die Einholung eines unfalldynamischen und biomechanischen Gutachtens scheine im vorliegenden, speziell gelagerten Fall nicht angezeigt. Sie fügte zudem an, es seien zu viele Parameter für die Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens (Tempo des Unfallverursachers, Beibringung der Unfallfahrzeuge, Beladungszustand der Fahrzeuge, Einstellung der Kopfstützen etc.) strittig und könnten aufgrund der langen Zeitdauer höchstens mit einem Annäherungswert beziffert werden. Es sei deshalb für die Frage der Kausalität kein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten (act. 186 S. 29 ff.). 11.4. Die oben dargestellten Erwägungen der Vorinstanz sind nicht durchwegs einleuchtend, geht doch auch sie wegen des vorbestehenden beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Klägerin im Bereich HWS sowie der speziellen
- 33 - Sitzposition nicht von einem Normalfall aus. Die prädispositionelle Konstitution der Klägerin, ihre spezielle Sitzhaltung sowie die besonderen Umstände einer Seitenkollision untermauern die These, dass es sich nicht um einen Normalfall handelte, bei dem die allgemeinen Regeln der Auswirkungen der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen angewendet werden können. Die Aussagen im Kurzgutachten vom 21. Mai 2002 der AGU bzw. von Prof. Dr. med. E._____, wonach bei angenommener Geschwindigkeitsänderung von deutlich unterhalb eines Bereichs von 10-15 km/h im Normalfall keine mehr als unerheblichen krankhaften oder traumatisch bedingten Veränderungen der HWS entstünden, können folglich vorliegend keine Geltung beanspruchen. Davon geht auch der Kurzgutachter im Grundsatz aus, wobei er Schlussfolgerungen offen lässt. Ferner schliesst er eine Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden nicht explizit aus, sondern hält pauschal fest, es müsse sich bei den vorbestehenden Veränderungen bei der Klägerin um solche ausgeprägter Natur handeln, wenn nach einer so geringen Fahrzeugerschütterung, die kaum eine seitliche Verschiebung nach sich gezogen habe, eine deutliche Ausweitung der Beschwerden einträten (act. 14/23 S. 3). Eine genauere Aussage zu möglichen körperlichen Unfallfolgen in der konkreten Situation lassen sich dem Kurzgutachten nicht entnehmen. Solche wären jedoch für die Beweiswürdigung relevant und scheinen aufgrund der unbestrittenen Elemente des Vorfalls und der vom Kurzgutachter summarisch dargestellten kollisionsbedingten Bewegung der Klägerin möglich zu sein. Insbesondere wäre sachdienlich zu wissen, ob beim Unfall entstandene, auf die Wirbelsäule der Klägerin wirkende Kräfte angesichts der bestehenden HWS-Problematik bei C0-C2 zu den festgestellten Rotationsdifferenzen, einer Überdehnung der ligamenta alaria und/oder einem Kapselriss bei C2/C3 führen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Einholung eines biomechanischen Gutachtens nicht davon abhängig, ob dieses alleine betrachtet eine hinreichende Grundlage für den Beweis der natürlichen Kausalität bildet. Vielmehr kann ein solches Gutachten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweise zur einen oder anderen Überzeugung beitragen, sei es auch nur, dass gewisse Kausalverläufe ausgeschlossen werden können. Zweifelhaft bleibt allerdings, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ob aufgrund des langen Zeitablaufs seit dem Unfall und allenfalls mangels damals nicht
- 34 erhobener, für die Biomechanik jedoch wesentlicher Fakten hinreichend sichere Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Frage ist jedoch nicht vom Gericht zu beantworten, sondern dem zuständigen Gutachter zu unterbreiten und von ihm vorab zu entscheiden. Prof. Dr. med. E._____ äusserte sich zumindest nicht dahingehend, ein biomechanisches Gutachten sei wegen fehlender Informationen unmöglich (act. 14/23). Es lässt sich deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht sagen, ein biomechanisches Gutachten bewirke für den Beweis der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden keinen Erkenntnisgewinn. Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung erweist sich unter diesen Umständen als unzulässig. Es ist demnach im Rahmen des Beweisverfahrens die Machbarkeit eines biomechanisches Gutachtens abzuklären und bejahendenfalls ein solches einzuholen. 12. Das Urteil der Vorinstanz ist daher aufzuheben und der Prozess ist gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c. Ziffer 1 und 2 ZPO zur Ergänzung des Beweisverfahrens und weiterer Prozessführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. (Prozesskosten) Im Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Da der Ausgang des Prozesses vorliegend nicht vorhergesagt werden kann, sind mit dem vorliegenden Entscheid nur die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens festzusetzen und im Übrigen wie in Art. 104 Abs. 4 ZPO vorgesehen zu verfahren. In Anwendung von § 12 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 10 GebV OG sowie in Anbetracht, dass lediglich über Sach- und Rechtsfragen zum natürlichen Kausalzusammenhang zu entscheiden war, rechtfertigt sich, die ordentliche Gebühr von Fr. 17'500.--, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 341'892.55 - auf einen Drittel zu reduzieren. Die Höhe der Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind am Schluss des Verfahrens vor erster Instanz zu erheben und entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Prozesses zu verteilen.
- 35 - Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 6. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen und zur weiteren Prozessführung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 216, an die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 341'892.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. I. Vourtsis-Müller
- 36 versandt am:
Urteil vom 30. November 2017 Erwägungen: 5. Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen zunächst auf einen Teil der bei den Akten liegenden ärztlichen Befunde ein, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, zu verwiesen ist (act. 186 S. 11 ff.). Dabei zeigte sie die divergierenden medizinischen Me... 6.1. Die Klägerin rügt in der Berufung zusammenfassend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf ein nicht nachvollziehbares gerichtliches neurologisches Gutachten abgestützt. Zudem habe sie das Recht der Klägerin auf Beweis verletzt, indem sie weder ... 11.3. Die Klägerin hat in ihrer Beweisantretungsschrift vom 30. November 2012 ein unfalldynamisches und biomechanisches Gutachten form- und fristgerecht angeboten (act. 58). Die Vorinstanz erwog, dass dieses zwar gewichtige Anhaltspunkte zur relevant... 11.4. Die oben dargestellten Erwägungen der Vorinstanz sind nicht durchwegs einleuchtend, geht doch auch sie wegen des vorbestehenden beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Klägerin im Bereich HWS sowie der speziellen Sitzposition nicht von einem ... 12. Das Urteil der Vorinstanz ist daher aufzuheben und der Prozess ist gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c. Ziffer 1 und 2 ZPO zur Ergänzung des Beweisverfahrens und weiterer Prozessführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. (Prozesskosten) Im Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Da der Ausgang des Prozesses vorliegend nicht vorhergesagt werden kann, sind mit dem vorliege... Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 6. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen und zur weiteren Prozessführung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 216, an die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...