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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2017 LB160069

21 août 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,576 mots·~8 min·7

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB160069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 21. August 2017

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 18. August 2016 (CG130018-D)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 15 S. 1 f. sinngemäss; Urk. 23 S. 2) 1. a) Es sei der im Kaufvertrag vom 7. Januar 2004 für das Grundstück Kat.- Nr. … (Grundregister Blatt …, …,… Kulturland C._____-Strasse) in D._____ vereinbarte Preis von Fr. 850'000.– auf Fr. 594'000.– zu mindern;

b) eventualiter sei der zwischen den Streitparteien über das Grundstück Kat.-Nr. … abgeschlossene Kaufvertrag vom 7. Januar 2004 mit einem Preis von (anstatt) Fr. 850'000.– (im Sinne einer Teilnichtigkeit) auf einen <gemeint: Kaufvertrag> mit einem Preis von Fr. 594'000.– zu modifizieren;

2. demgemäss sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 256'000.– plus 5 % Zins ab dem 7. Januar 2004 zu bezahlen; unter Vorbehalt der Klageänderung bzw. -erweiterung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten.

Erwägungen: I. 1. Am 12. November 2009 reichte die Klägerin Klageschrift und Weisung bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 3). Mit Urteil vom 25. November 2011 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 25; Geschäfts-Nr. CG090034). Auf Berufung der Klägerin hin wies die Kammer die Sache mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 39; Geschäfts-Nr. LB120027), worauf die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 18. August 2016 erneut abwies (Urk. 107). 2. Gegen das Urteil vom 18. August 2016 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. September 2016 erneut Berufung, mit der sie die Gutheissung ihrer Klage und die Neufestsetzung und -verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten beantragt (Urk. 106). Die Berufungsantwort datiert vom 6. Januar 2017 (Urk. 114). Am 9. Mai 2017 und am 4. Juli 2017 erstattete die Klägerin zwei Noveneingaben

- 3 - (Urk. 116 und Urk. 125). Am 22. Juni 2017 wurden die Parteien auf den 13. Juli 2017 zur Beweis- und Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 123). Anlässlich dieser Verhandlung (Prot. II S. 11 ff.) schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (Urk. 129): "1. Die Klägerin zieht die Klage zurück. 2. Die Klägerin übernimmt die erstinstanzlichen Gerichtskosten (inklusive Kosten Obergericht LB120027) vollumfänglich, unter Vorbehalt ihrer Kostenbeschwerde gemäss Berufungsschrift vom 26. September 2016 (Urk. 106 Ziff. 51). 3. Die Parteien übernehmen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (LB160069) je zur Hälfte. 4. Die Parteien verzichten für beide Verfahrensstufen auf Parteientschädigung. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt."

3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.1 Die Klägerin hat mit ihrer Berufung auch die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 29'980.– beanstandet. Zur Begründung macht sie geltend, eine Verdoppelung der Gerichtsgebühr sei gemäss § 4 GebV OG nur bei Vorliegen von ganz besonderen Umständen zulässig. Der Hinweis der Vorinstanz auf das (erste) Rechtsmittelverfahren sei eine untaugliche Begründung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien vom Obergericht selber auf Fr. 10'000.– festgelegt worden und hätten mit dem Aufwand der Vorinstanz nichts zu tun. Auch die Durchführung eines Beweisverfahrens alleine rechtfertige keine Verdoppelung der Gerichtsgebühr. Der damit verbundene Aufwand (Befragung von zwei Zeugen, Gutachten) könne nicht als ausserordentlich betrachtet werden. Die vorinstanzliche Grundgebühr von Fr. 15'000.– sei somit maximal um 1/3 zu erhöhen und die Gerichtsgebühr auf max. Fr. 20'000.– festzusetzen (Urk. 106 S. 26 f. Ziff. 48 ff.). 4.2 Die Vorinstanz erwog, da im vorliegenden Verfahren noch die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts anzuwenden seien, sei für die Festlegung

- 4 der Gerichtsgebühr die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 massgebend (§ 23 GebV OG). Durch den erhöhten Aufwand (Rechtsmittel- und Beweisverfahren) rechtfertige sich eine Verdoppelung der Grundgebühr (Urk. 107 S. 14). 4.3 Gemäss § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung kann die gemäss § 4 Abs. 1 berechnete Gebühr um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden. Die einfache Gebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 256'000.– Fr. 14'990.–. Der Klägerin ist beizupflichten, dass der durch das erste Rechtsmittelverfahren (LB120027) verursachte Aufwand nicht zur Erhöhung der Grundgebühr für das erstinstanzliche Verfahren führen kann, wenn die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens – wie in Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils erfolgt – separat ausgewiesen bzw. verrechnet werden (vgl. Urk. 107 S. 14 E. IV.2). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist damit antragsgemäss auf Fr. 20'000.– zu reduzieren. 4.4 Nachdem die Parteien für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung verzichtet haben, erweist sich die Behandlung der Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe auch die Parteientschädigung zu hoch bemessen (Urk. 106 S. 27 f. Ziff. 52), als obsolet. 5. Da Oberrichterin Dr. M. Schaffitz per 30. Juni 2017 von ihrem Amt zurückgetreten ist, wirkt neu Oberrichterin Dr. S. Janssen in der Gerichtsbesetzung mit. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Kosten Obergericht (Entscheid LB120027) Fr. 7'494.55 Kosten Gutachten Fr. 455.00 Kosten Gemeinde D._____ (Amtsbericht) Fr. 37'949.55

- 5 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren LB120027 Kostenvorschüsse geleistet haben wie folgt: Die Klägerin Fr. 15'000.–; der Beklagte Fr. 1'010.–. Die Verrechnung bzw. Rückerstattung erfolgt durch die Gerichtskasse. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die Kosten für den Gutachter betragen Fr. 987.65. 6. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 15'000.–) verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'493.80 zu ersetzen. 7. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 256'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 21. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Beschluss vom 21. August 2017 Rechtsbegehren: (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 15 S. 1 f. sinngemäss; Urk. 23 S. 2) Erwägungen: I. 3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.1 Die Klägerin hat mit ihrer Berufung auch die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 29'980.– beanstandet. Zur Begründung macht sie geltend, eine Verdoppelung der Gerichtsgebühr sei gemäss § 4 GebV OG nur bei Vorliegen von ganz besonderen Umstän... 4.2 Die Vorinstanz erwog, da im vorliegenden Verfahren noch die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts anzuwenden seien, sei für die Festlegung der Gerichtsgebühr die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 massgebe... 4.3 Gemäss § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung kann die gemäss § 4 Abs. 1 berechnete Gebühr um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden. Die einfache Gebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 256'000.– Fr. 14'990.–. Der K... 4.4 Nachdem die Parteien für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung verzichtet haben, erweist sich die Behandlung der Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe auch die Parteientschädigung zu hoch bemessen (Urk. 106 S. 27 f. Ziff. 5... 5. Da Oberrichterin Dr. M. Schaffitz per 30. Juni 2017 von ihrem Amt zurückgetreten ist, wirkt neu Oberrichterin Dr. S. Janssen in der Gerichtsbesetzung mit. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Kosten Obergericht (Entscheid LB120027) Fr. 7'494.55 Kosten Gutachten Fr. 455.00 Kosten Gemeinde D._____ (Amtsbericht) Fr. ... Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren LB120027 Kostenvorschüsse geleistet haben wie folgt: Die Klägerin Fr. 15'000.–; der Beklagte Fr. 1'010.–. Die Verrechnung bzw. Rückerstattung erfolgt durch die Gerichtskasse. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die Kosten für den Gutachter betragen Fr. 987.65. 6. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 15'000.–) verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'493.80 zu e... 7. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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